4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Ersatz der zur Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von insgesamt € 343,70 verpflichtet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.03.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt und erwuchs in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Ersatz der zur Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von insgesamt € 343,70 verpflichtet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.03.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt und erwuchs in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft.
6. Zur Vollstreckung dieser Leistung wurde von der belangten Behörde mit der nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 11.10.2023 ein Betrag von € 170,-- von den im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Geldmitteln
Paragraph 3, Absatz 1 VVG einbehalten. Unter Verweis auf den Kostenbescheid vom 23.03.2023 wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
3 BFA-VG Vollstreckungsbehörde für die von ihm erlassenen Bescheide sei und hierbei das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) anwende.
VVG könne die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, sobald die Pflicht zu einer Leistung feststehe oder wahrscheinlich sei und die Gefahr bestehe, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden würde. Diese einstweilige Verfügung sei
2 VVG sofort vollstreckbar.Unter Verweis auf den Kostenbescheid vom 23.03.2023 wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG Vollstreckungsbehörde für die von ihm erlassenen Bescheide sei und hierbei das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) anwende.
Paragraph 8, VVG könne die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, sobald die Pflicht zu einer Leistung feststehe oder wahrscheinlich sei und die Gefahr bestehe, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden würde. Diese einstweilige Verfügung sei
Paragraph 8, Absatz 2, VVG sofort vollstreckbar.
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Ersatz der zur Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von insgesamt € 343,70 verpflichtet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.03.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt und erwuchs in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Ersatz der zur Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von insgesamt € 343,70 verpflichtet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.03.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt und erwuchs in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft. Den mehrfachen Zahlungsaufforderungen der belangten Behörde, die bescheidmäßig vorgeschriebenen Kosten in Höhe von € 343,70 zu begleichen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot vor. Die Vollstreckung der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.08.2022, GZ. XXXX , verhängten Freiheitsstrafe wurde durch den Heimatstaat des Beschwerdeführers übernommen und wurde der Beschwerdeführer am 14.02.2024 von den österreichischen Behörden am Flughafen Bukarest den rumänischen Behörden übergeben.Die Vollstreckung der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.08.2022, GZ. römisch 40 , verhängten Freiheitsstrafe wurde durch den Heimatstaat des Beschwerdeführers übernommen und wurde der Beschwerdeführer am 14.02.2024 von den österreichischen Behörden am Flughafen Bukarest den rumänischen Behörden übergeben. Während seiner Anhaltung in Strafhaft in Österreich verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung über Barmittel in Höhe von zumindest € 617,37. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Verwaltungsakt, der vorgelegten Beschwerde, den mit Eingabe vom 24.04.2024 von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie dem übrigen Akteninhalt, beinhaltend insbesondere den Kostenbescheid vom 23.03.2023, die Vollstreckungsverfügung vom 11.10.2023, die Barmittelauskunft der Justizanstalt Sonnberg vom 11.10.2023 sowie den Überstellungsbrief des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hinsichtlich der am 14.02.2024 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
F, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Ersatz der zur Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von insgesamt € 343,70 verpflichtet wurde, diesem durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt und erwuchs in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft. Den danach erfolgten mehrfachen Zahlungsaufforderungen der belangten Behörde kam der Beschwerdeführer nicht nach.Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall unzweifelhaft vor. So wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2023, mit dem der Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Ersatz der zur Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von insgesamt € 343,70 verpflichtet wurde, diesem durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt und erwuchs in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft. Den danach erfolgten mehrfachen Zahlungsaufforderungen der belangten Behörde kam der Beschwerdeführer nicht nach. Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde
1 VVG zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde
Paragraph 8, Absatz eins, VVG zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde. Eine einstweilige Verfügung nach § 8 VVG ist nur zulässig, wenn die Gefahr, dass sich der Verpflichtete der Leistung entziehen oder deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde, nicht auf andere Art gebannt werden kann (VwGH 25.06.1996, 96/05/0145). Eine solche Gefahr kann z.B. angenommen werden, wenn er in Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes gegen seinen Willen in sein Heimatland abgeschoben werden muss (VwGH 18.05.2001, 97/02/0351).Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 8, VVG ist nur zulässig, wenn die Gefahr, dass sich der Verpflichtete der Leistung entziehen oder deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde, nicht auf andere Art gebannt werden kann (VwGH 25.06.1996, 96/05/0145). Eine solche Gefahr kann z.B. angenommen werden, wenn er in Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes gegen seinen Willen in sein Heimatland abgeschoben werden muss (VwGH 18.05.2001, 97/02/0351). Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 VVG sind im Falle des Beschwerdeführers unzweifelhaft erfüllt. Wie bereits ausgeführt, stand im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung die Pflicht zu einer Leistung fest und konnte von der belangten Behörde vor dem Hintergrund des gegen den Beschwerdeführer vorliegenden unbefristeten Aufenthaltsverbotes angenommen werden, dass die Gefahr bestand, dieser werde sich der Leistung entziehen (§ 8 Abs. 1 VVG), weil der Beschwerdeführer in Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes - gegen seinen Willen - in sein Heimatland abgeschoben werden musste.Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 8, VVG sind im Falle des Beschwerdeführers unzweifelhaft erfüllt. Wie bereits ausgeführt, stand im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung die Pflicht zu einer Leistung fest und konnte von der belangten Behörde vor dem Hintergrund des gegen den Beschwerdeführer vorliegenden unbefristeten Aufenthaltsverbotes angenommen werden, dass die Gefahr bestand, dieser werde sich der Leistung entziehen (Paragraph 8, Absatz eins, VVG), weil der Beschwerdeführer in Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes - gegen seinen Willen - in sein Heimatland abgeschoben werden musste. Auch unter dem Blickwinkel des § 2 Abs. 2 VVG liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor:Auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 2, Absatz 2, VVG liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor: Nach dieser Gesetzesstelle dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, nicht nur seine Einkünfte und seine Vermögensverhältnisse, sondern auch seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen, was er allerdings unterlassen hat (VwGH 18.05.2001, 97/02/0351). Vielmehr ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung zumindest über Barmittel in Höhe von € 617,37 verfügt hat. Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervor. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit unterbleiben. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2280549.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.