RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW179 2291313-1 Spruch, W179 2291313-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb am XXXX , Staatsbürgerschaft Deutschland, wohnhaft in XXXX , gegen den – aufgrund des in der Sitzung der Gemeindewahlbehörde der XXXX am XXXX getroffenen Beschlusses – vom Bürgermeister als Wahlleiter der XXXX am selben Tage ausgefertigten Bescheid, GZ XXXX , betreffend einen Berichtigungsantrag zum Wählerverzeichnis der Europawahl 2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb am römisch 40 , Staatsbürgerschaft Deutschland, wohnhaft in römisch 40 , gegen den – aufgrund des in der Sitzung der Gemeindewahlbehörde der römisch 40 am römisch 40 getroffenen Beschlusses – vom Bürgermeister als Wahlleiter der römisch 40 am selben Tage ausgefertigten Bescheid, GZ römisch 40 , betreffend einen Berichtigungsantrag zum Wählerverzeichnis der Europawahl 2024, zu Recht erkannt: In Stattgabe der Beschwerde ist XXXX , geb am XXXX , Staatsbürgerschaft Deutschland, wohnhaft in XXXX , von der XXXX sofort in das Wählerverzeichnis der Europawahl 2024 einzutragen.In Stattgabe der Beschwerde ist römisch 40 , geb am römisch 40 , Staatsbürgerschaft Deutschland, wohnhaft in römisch 40 , von der römisch 40 sofort in das Wählerverzeichnis der Europawahl 2024 einzutragen. , , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX ging bei der genannten Stadt das Begehren der Antragstellerin auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses dieser Stadt dahingehend, die Antragstellerin in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, ein, dies unter Beischluss des ausgefüllten Europa-Wähleranlageblattes, auf dem handschriftlich angemerkt war „nicht mehr im Wählerverzeichnis XXXX gelistet“. Die Antragsteller ist XXXX Staatsbürgerin und damit Unionsbürgerin; sie hat ihren Hauptwohnsitz in besagter Stadt seit XXXX , und gab am Antrag begründend an: „Dauerhaft wohnhaft in Österreich“.
- Am römisch 40 ging bei der genannten Stadt das Begehren der Antragstellerin auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses dieser Stadt dahingehend, die Antragstellerin in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, ein, dies unter Beischluss des ausgefüllten Europa-Wähleranlageblattes, auf dem handschriftlich angemerkt war „nicht mehr im Wählerverzeichnis römisch 40 gelistet“. Die Antragsteller ist römisch 40 Staatsbürgerin und damit Unionsbürgerin; sie hat ihren Hauptwohnsitz in besagter Stadt seit römisch 40 , und gab am Antrag begründend an: „Dauerhaft wohnhaft in Österreich“.
- In der Sitzung der zuständigen Gemeindewahlbehörde am XXXX gab diese dem gestellten Berichtigungsantrag XXXX nicht statt.
- In der Sitzung der zuständigen Gemeindewahlbehörde am römisch 40 gab diese dem gestellten Berichtigungsantrag römisch 40 nicht statt.
- Der Antragstellerin wurde am selben Tage ( XXXX ) per Boten das „Form. 2 (Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller)“ zur Europawahl 2024 nachstehenden Inhaltes zugestellt:
- Der Antragstellerin wurde am selben Tage ( römisch 40 ) per Boten das „Form. 2 (Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller)“ zur Europawahl 2024 nachstehenden Inhaltes zugestellt: „Aufgrund Ihres Berichtigungsantrages werden Sie hiermit gemäß § 18 Abs. 2 der Europawahlordnung verständigt, dass [Name, Geburtsdatum, Adresse der Antragstellerin] in das Wählerverzeichnis Wahlsprengel Nr. XXXX nicht eingetragen worden ist. „Aufgrund Ihres Berichtigungsantrages werden Sie hiermit gemäß Paragraph 18, Absatz 2, der Europawahlordnung verständigt, dass [Name, Geburtsdatum, Adresse der Antragstellerin] in das Wählerverzeichnis Wahlsprengel Nr. römisch 40 nicht eingetragen worden ist. Gegen die Entscheidung können Sie gemäß § 20 Abs. 1 der Europawahlordnung binnen 4 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung schriftlich eine Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Beschwerde muss innerhalb dieser Frist einlangen.“Gegen die Entscheidung können Sie gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Europawahlordnung binnen 4 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung schriftlich eine Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Beschwerde muss innerhalb dieser Frist einlangen.“ Diesem Schriftstück war ein Schreiben des Bürgermeisters der zuständigen Stadt in seiner Funktion als Gemeindeswahlleiter vom selben Tage beigeschlossen mit näherer Begründung zur nicht Stattgabe des gestellten Berichtigungsantrages.
- Mit E-Mail vom XXXX bringt die Antragstellerin unter der von der zuständigen Stadt für Wahlangelegenheiten eingerichtete E-Mail-Adresse eine Beschwerde nachstehenden Inhaltes ein:
- Mit E-Mail vom römisch 40 bringt die Antragstellerin unter der von der zuständigen Stadt für Wahlangelegenheiten eingerichtete E-Mail-Adresse eine Beschwerde nachstehenden Inhaltes ein: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich fristgerecht Beschwerde ein gegen Aktenzahl XXXX Berichtigungsverfahren §§16 ff römisch 40 Berichtigungsverfahren §§16 ff Europawahlordnung (EuWO) Begründung: Stichtag
- März 2024 liegt VOR dem Datum der Hauskundmachung durch die XXXX am XXXX , siehe hierzu in der Anlage eine römisch 40 am römisch 40 , siehe hierzu in der Anlage eine Fotografie der Hauskundmachung. Mit freundlichen Grüßen [Name der Antragstellerin]“ Dieser E-Mail ist ein Foto der erwähnten Hauskundmachung, die das Datum XXXX trägt, beigeschlossen.Dieser E-Mail ist ein Foto der erwähnten Hauskundmachung, die das Datum römisch 40 trägt, beigeschlossen.
- Mit Schreiben vom XXXX legt die zitierte Stadt dem Bundesverwaltungsgericht (am selben Tage hiergerichtlich einlangend) die erhobene Beschwerde mitsamt den Akten vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legt die zitierte Stadt dem Bundesverwaltungsgericht (am selben Tage hiergerichtlich einlangend) die erhobene Beschwerde mitsamt den Akten vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Als Sachverhalt wird zunächst der Inhalt der Punkte
- bis
- des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt. Weiters ist festzustellen:
- Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, BGBl II Nr 72/2024, wurde am
- März 2024 kundgemacht, und legt als Wahltag den
- Juni 2024, und als Stichtag den
- März 2024 fest.
- Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 72 aus 2024,, wurde am
- März 2024 kundgemacht, und legt als Wahltag den
- Juni 2024, und als Stichtag den
- März 2024 fest.
- Die Beschwerdeführerin heißt XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsbürgerin der Republik Deutschland, hat ihren Hauptwohnsitz in XXXX und ist strafrechtlich unbescholten; all diese soeben getroffenen Feststellungen waren auch am Stichtag
- März 2024 so gegeben.
- Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsbürgerin der Republik Deutschland, hat ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 und ist strafrechtlich unbescholten; all diese soeben getroffenen Feststellungen waren auch am Stichtag
- März 2024 so gegeben.
- Beweiswürdigung:
- Diese Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage. Ferner ist zu beweiswürdigen:
- Ihre Personalien hat die Beschwerdeführerin der Gemeindewahlbehörde durch Vorlage ihres Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland, Nr XXXX , nachgewiesen.
- Ihre Personalien hat die Beschwerdeführerin der Gemeindewahlbehörde durch Vorlage ihres Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland, Nr römisch 40 , nachgewiesen.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer hiergerichtlichen Abfrage des Strafregisters.
- Dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in XXXX (und das seit XXXX ) hat, erschließt sich aus einer hiergerichtlichen Abfrage des Zentralen Melderegisters.
- Dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 (und das seit römisch 40 ) hat, erschließt sich aus einer hiergerichtlichen Abfrage des Zentralen Melderegisters.
- Rechtliche Beurteilung:
- In Zusammenschau der einander angeschlossenen und gemeinsam per Boten überbrachten zwei Schreiben (das „Form. 2“ samt Schreiben des Wahlleiters) wurde ein Bescheid erlassen, enthält doch das „Form.2“ den normativen Abspruch und die Rechtsmittelbelehrung, das beigeschlossene Schreiben des Bürgermeisters in seiner Funktion als Wahlleiter die zugehörige Begründung samt Zustellverfügung (arg: ergeht an […]).
- Die Beschwerde ist zulässig und wurde rechtzeitig erhoben. a) Rechtsnormen:
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlamentes (Europawahlordnung – EuWO), BGBl Nr 117/1996 idF BGBl I Nr 130/2023, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:„Aktives Wahlrecht
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlamentes (Europawahlordnung – EuWO), Bundesgesetzblatt Nr 117 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2023,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:, „Aktives Wahlrecht §
- Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das
- Lebensjahr vollendet haben.“Paragraph 10, Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (Paragraph 2, des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,) erfüllen und am Tag der Wahl das
- Lebensjahr vollendet haben.“ „Richtigstellung des Wählerverzeichnisses § 19.
(1)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 11 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden. Paragraph 19,
(1)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 11, Absatz eins, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
(2)(…)“ „Beschwerden § 20.
(1)Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. (…).Paragraph 20,
(1)Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. (…).
(2)Über die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3)Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden.“
(3)Die Paragraphen 16, Absatz 2 bis 4 und 18 Absatz 2, sowie Paragraph 19, sind anzuwenden.“
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl I Nr 35/1998 idF BGBl I Nr 7/2023, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:„Führung der Europa-Wählerevidenz
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 7 aus 2023,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:, „Führung der Europa-Wählerevidenz § 1.
(1)In jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.Paragraph eins,
(1)In jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.
(2)Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. (…)“ „Voraussetzungen für die Eintragung § 2.
(1)In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem
- Jänner des Jahres der Eintragung das
- Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§ 3) sind undParagraph 2,
(1)In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem
- Jänner des Jahres der Eintragung das
- Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (Paragraph 3,) sind und
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des Paragraph 4, erfüllen oder
- die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
- die Voraussetzungen des Paragraph 5, erfüllen. (…)“ „Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung § 3.
(1)Wer durch ein inländisches Gericht wegen einerParagraph 3,
(1)Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
- nach dem 14., 15., 16., 17., 18.,
- oder
- Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
- strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
- strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 278 a bis 278 e StGB;
- strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
- in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem
- Abschnitt des Besonderen Teils des StGB zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (Paragraph 446 a, StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
(2)Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 13 Abs. 1 EuWO) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
(2)Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (Paragraph 13, Absatz eins, EuWO) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. „Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen § 5.
(1)Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.Paragraph 5,
(1)Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.
(2)Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.
(3)Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(3)Dem Antrag nach Absatz eins, sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(4)Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Berichtigungsanträge gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(4)Anträge nach Absatz eins,, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Berichtigungsanträge gemäß Paragraph 7, von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(5)Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.“
(5)Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.“
- b)Zum Beschwerdefall: 5. Von der Bundesregierung wurden, wie festgestellt, als Wahltag der 9. Juni 2024 und als Stichtag der 26. März 2024 per Verordnung festgelegt. 6. Aus dem dargestellten § 10. der Europawahlordnung zum aktiven Wahlrecht ergibt sich wie folgt:6. Aus dem dargestellten Paragraph 10, der Europawahlordnung zum aktiven Wahlrecht ergibt sich wie folgt: „Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.“ [Fettdruck BVwG]„Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (Paragraph 2, des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.“ [Fettdruck BVwG] 6.1. Die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX , hat am Tag der Wahl (9. Juni 2024) jedenfalls das 16. Lebensjahr vollendet, weswegen der zweite Satzteil des § 10 EuWO erfüllt ist.6.1. Die Beschwerdeführerin, geboren am römisch 40 , hat am Tag der Wahl (9. Juni 2024) jedenfalls das 16. Lebensjahr vollendet, weswegen der zweite Satzteil des Paragraph 10, EuWO erfüllt ist. 6.2. Der erste Satzteil des § 10 leg cit knüpft „lediglich“ daran an, dass die Person am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach § 2 des Europa-Wählerevidenzgesetz erfüllt; seine Textierung bestimmt also nicht, dass die betreffende Person in die Europa-Wählerevidenz am Stichtag bereits eingetragen gewesen sein muss, sondern begnügt sich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Eintragung am Stichtag. In die gleiche Richtung deutet § 1 zweiter Satz EuWEG, der festhält, dass die Europa-Wählerevidenz – als Grundlage – für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse dient. (Zumal auch Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz nach Ende des Einsichtszeitraums nach § 21 EuWO auf solche gegen die Europa-Wählerverzeichnisse umzudeuten sind, damit also auch Personen, die sich noch um die Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz bemühten und in dieser nicht enthalten waren, vor dem BVwG gleich um die direkte Aufnahme in das Wählerverzeichnis argumentieren können, sofern ihre Berichtigungsanträge und Beschwerden iZm der Wählerevidenz noch nicht vor Ende des Einsichtszeitraumes entschieden waren.) 6.2. Der erste Satzteil des Paragraph 10, leg cit knüpft „lediglich“ daran an, dass die Person am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach Paragraph 2, des Europa-Wählerevidenzgesetz erfüllt; seine Textierung bestimmt also nicht, dass die betreffende Person in die Europa-Wählerevidenz am Stichtag bereits eingetragen gewesen sein muss, sondern begnügt sich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Eintragung am Stichtag. In die gleiche Richtung deutet Paragraph eins, zweiter Satz EuWEG, der festhält, dass die Europa-Wählerevidenz – als Grundlage – für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse dient. (Zumal auch Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz nach Ende des Einsichtszeitraums nach Paragraph 21, EuWO auf solche gegen die Europa-Wählerverzeichnisse umzudeuten sind, damit also auch Personen, die sich noch um die Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz bemühten und in dieser nicht enthalten waren, vor dem BVwG gleich um die direkte Aufnahme in das Wählerverzeichnis argumentieren können, sofern ihre Berichtigungsanträge und Beschwerden iZm der Wählerevidenz noch nicht vor Ende des Einsichtszeitraumes entschieden waren.) Nachstehend sind somit die genannten Voraussetzungen des § 2 des Europa-Wählerevidenzgesetz für die Beschwerdeführerin für den zitierten Stichtag zu prüfen:Nachstehend sind somit die genannten Voraussetzungen des Paragraph 2, des Europa-Wählerevidenzgesetz für die Beschwerdeführerin für den zitierten Stichtag zu prüfen: 7. § 2 Abs 1 EuWEG positiviert als Voraussetzungen für die Eintragung
- i)die Unionsbürgerschaft,
- ii)die Vollendung des 14. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung, iii) das Nichtvorliegen von Wahlrechtsausschlussgründen wegen gerichtlicher Verurteilung nach § 3 leg cit, und - in Fällen wie im vorliegenden (Unionsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Österreich, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt) –
- iv)die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 EuWEG.7. Paragraph 2, Absatz eins, EuWEG positiviert als Voraussetzungen für die Eintragung
- i)die Unionsbürgerschaft,
- ii)die Vollendung des 14. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung, iii) das Nichtvorliegen von Wahlrechtsausschlussgründen wegen gerichtlicher Verurteilung nach Paragraph 3, leg cit, und - in Fällen wie im vorliegenden (Unionsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Österreich, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt) –
- iv)die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 5, EuWEG. 7.1. Die Beschwerdeführerin war als Staatsangehörige der Republik Deutschland am Stichtag 26. März 2024 Unionsbürgerin. 7.2. Die Beschwerdeführerin hatte unzweifelhaft sowohl am Stichtag 26. März 2024 als auch vor dem 1. Jänner 2024 ihr 14. Lebensjahr vollendet. 7.3. Die Beschwerdeführerin ist jetzt und war am Stichtag 26. März 2024 strafrechtlich unbescholten, sodass keine Wahlrechtsausschlussgründen wegen gerichtlicher Verurteilung nach § 3 EuWEG vorliegen oder vorlagen.7.3. Die Beschwerdeführerin ist jetzt und war am Stichtag 26. März 2024 strafrechtlich unbescholten, sodass keine Wahlrechtsausschlussgründen wegen gerichtlicher Verurteilung nach Paragraph 3, EuWEG vorliegen oder vorlagen. 7.4. Ferner sind die Voraussetzungen des § 5 EuWEG zu prüfen, weil die Beschwerdeführerin zum Stichtag 26. März 2024 (wie ausgeführt) Unionsbürgerin war, ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde hatte und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaß: 7.4. Ferner sind die Voraussetzungen des Paragraph 5, EuWEG zu prüfen, weil die Beschwerdeführerin zum Stichtag 26. März 2024 (wie ausgeführt) Unionsbürgerin war, ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde hatte und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaß: 7.4.1. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der zuständigen Gemeindewahlbehörde ihre Identität durch Vorlage eines Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland, Nr XXXX , nachgewiesen und sohin einen gültigen Identitätsausweis vorgelegt. Ferner hat sie eine förmliche Erklärung in Form des ausgefüllten und unterfertigten Europa-Wähleranlageblattes dahingehend abgegeben, dass sie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art 23a B-VG wählen will und ihr aktives Wahlrecht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht verloren hat. Damit hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 leg cit (und auch des § 16 Abs 3 leg cit hinsichtlich des Europa-Wähleranlageblattes) erfüllt.7.4.1. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der zuständigen Gemeindewahlbehörde ihre Identität durch Vorlage eines Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland, Nr römisch 40 , nachgewiesen und sohin einen gültigen Identitätsausweis vorgelegt. Ferner hat sie eine förmliche Erklärung in Form des ausgefüllten und unterfertigten Europa-Wähleranlageblattes dahingehend abgegeben, dass sie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen will und ihr aktives Wahlrecht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht verloren hat. Damit hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, leg cit (und auch des Paragraph 16, Absatz 3, leg cit hinsichtlich des Europa-Wähleranlageblattes) erfüllt. 7.4.2. Aus dieser förmlichen genannten Erklärung geht auch die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und Ihre Anschrift in Österreich hervor. Weiters scheint in diesem auf, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaates die Beschwerdeführerin zuletzt eingetragen gewesen ist, nämlich in Deutschland, im Bundesland XXXX , in der Stadt XXXX . Damit hat die Beschwerdeführerin gleichermaßen die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 leg cit erfüllt. (Ergänzend hat die Beschwerdeführerin zusätzlich angegeben, dass sie im Wählerverzeichnis der Heimatsstadt nicht mehr „gelistet“ ist.)7.4.2. Aus dieser förmlichen genannten Erklärung geht auch die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und Ihre Anschrift in Österreich hervor. Weiters scheint in diesem auf, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaates die Beschwerdeführerin zuletzt eingetragen gewesen ist, nämlich in Deutschland, im Bundesland römisch 40 , in der Stadt römisch 40 . Damit hat die Beschwerdeführerin gleichermaßen die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, leg cit erfüllt. (Ergänzend hat die Beschwerdeführerin zusätzlich angegeben, dass sie im Wählerverzeichnis der Heimatsstadt nicht mehr „gelistet“ ist.) 7.4.3. Da die Beschwerdeführerin ihre Personaldaten durch Vorlage ihres Reisepasses belegte, das unterfertigte Europa-Wähleranlageblatt vorlegte, und sich ihr Hauptwohnsitz aus dem Zentralen Melderegister ergab, waren auch die benötigten Belege im Sinne des § 5 Abs 3 leg cit vorhanden.7.4.3. Da die Beschwerdeführerin ihre Personaldaten durch Vorlage ihres Reisepasses belegte, das unterfertigte Europa-Wähleranlageblatt vorlegte, und sich ihr Hauptwohnsitz aus dem Zentralen Melderegister ergab, waren auch die benötigten Belege im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, leg cit vorhanden. 7.4.4. Die Absätze 4 und 5 des § 5 EuWEG sind gegenständlich nicht einschlägig.7.4.4. Die Absätze 4 und 5 des Paragraph 5, EuWEG sind gegenständlich nicht einschlägig. 7.5. Die Voraussetzungen des § 5 EuWEG sind somit ebenfalls erfüllt.7.5. Die Voraussetzungen des Paragraph 5, EuWEG sind somit ebenfalls erfüllt. 8. In Stattgabe der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin daher von der zuständigen XXXX sofort in das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs 1, § 20 Abs 2, 3 und § 10 EuWO iVm § 2 Abs 1 und § 5 Abs 1, 2 u 3 EuWEG einzutragen.8. In Stattgabe der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin daher von der zuständigen römisch 40 sofort in das Wählerverzeichnis nach Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2, 3 und Paragraph 10, EuWO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, 2, u 3 EuWEG einzutragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. (Vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, mHa 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). 9. Soweit sich die Rechtsmittelwerberin in der Begründung ihres Berichtigungsantrages auch darauf stützt, der vorliegende Stichtag 26. März 2024 liege vor dem Datum der Hauskundmachung der zuständigen Gemeinde, ist sie erläuternd darauf hinzuweisen, dass dies jedweder Wahlordnung betreffend Bundes- und Europawahlen systemimmanent und gesetzeskonform ist. So sind die Europa-Wählerverzeichnisse erst am 21. Tage nach dem Stichtag zur Einsicht gemäß § 13 Abs 1 EuWO aufzulegen, sowie nach § 14 Abs 1 leg cit in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern vor dem Beginn des Einsichtsraumes eine diesbezügliche Kundmachung anzuschlagen.9. Soweit sich die Rechtsmittelwerberin in der Begründung ihres Berichtigungsantrages auch darauf stützt, der vorliegende Stichtag 26. März 2024 liege vor dem Datum der Hauskundmachung der zuständigen Gemeinde, ist sie erläuternd darauf hinzuweisen, dass dies jedweder Wahlordnung betreffend Bundes- und Europawahlen systemimmanent und gesetzeskonform ist. So sind die Europa-Wählerverzeichnisse erst am 21. Tage nach dem Stichtag zur Einsicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, EuWO aufzulegen, sowie nach Paragraph 14, Absatz eins, leg cit in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern vor dem Beginn des Einsichtsraumes eine diesbezügliche Kundmachung anzuschlagen. 10. (Soweit das Begleitschreiben des Gemeindewahlleiters vom XXXX zur Abweisung des gestellten Berichtigungsantrages begründend in seinen beiden letzten Absätzen von einem Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz spricht, ist nicht klar, ob der ursprüngliche Berichtigungsantrag gegen das Europa-Wählerverzeichnis auf einen solchen gegen die Europa-Wählerevidenz umgedeutet oder falsch interpretiert wurde. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin unzweifelhaft durch Ausfüllen und unterfertigen des Formulars „Berichtigungsantrag – EU24 (Ex 230) einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde gestellt. Auch geht die zuständige Stadt in ihrem Aktenvorlageschreiben vom XXXX von einem Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis aus, zumal sie durch ihre Mitteilung „Form. 2 (Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller) die Beschwerdeführerin über die Abweisung ihres Berichtigungsantrages des Wählerverzeichnisses verständigte.)10. (Soweit das Begleitschreiben des Gemeindewahlleiters vom römisch 40 zur Abweisung des gestellten Berichtigungsantrages begründend in seinen beiden letzten Absätzen von einem Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz spricht, ist nicht klar, ob der ursprüngliche Berichtigungsantrag gegen das Europa-Wählerverzeichnis auf einen solchen gegen die Europa-Wählerevidenz umgedeutet oder falsch interpretiert wurde. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin unzweifelhaft durch Ausfüllen und unterfertigen des Formulars „Berichtigungsantrag – EU24 (Ex 230) einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde gestellt. Auch geht die zuständige Stadt in ihrem Aktenvorlageschreiben vom römisch 40 von einem Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis aus, zumal sie durch ihre Mitteilung „Form. 2 (Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller) die Beschwerdeführerin über die Abweisung ihres Berichtigungsantrages des Wählerverzeichnisses verständigte.) 11. Gegenständlich war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde wie die vorliegende gemäß § 20 Abs 2 EuWO binnen sechs Tagen – nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde – zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird (vgl dazu etwa auch VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042); zumal der Beschwerde stattgegeben wurde, und die Rechtsmittelwerberin damit in keinem Recht verletzt sein kann.11. Gegenständlich war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde wie die vorliegende gemäß Paragraph 20, Absatz 2, EuWO binnen sechs Tagen – nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde – zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird vergleiche dazu etwa auch VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042); zumal der Beschwerde stattgegeben wurde, und die Rechtsmittelwerberin damit in keinem Recht verletzt sein kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2291313.1.00