← Österreich

{'item': 'W187 2291398-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW187 2291398-1 Spruch, W187 2291398-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen die Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XXXX Bezirk, XXXX , vom

  1. April 2024, EZ 002, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen die Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den römisch 40 Bezirk, römisch 40 , vom
  2. April 2024, EZ 002, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführer ist in die Europa-Wählerevidenz und das Europa-Wählerverzeichnis für die Europawahl 2024 einzutragen. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Am
  4. April 2024 begehrte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz. Die belangte Behörde nahm eine Niederschrift über dieses Begehren auf. Darin machte der Beschwerdeführer alle erforderlichen Angaben, legte alle Nachweise vor und erklärte, das er bei Wahlen zum Europäischen Parlament die österreichischen Mitglieder wählen wolle. Sein aktives Wahlrecht habe er im Herkunftsmitgliedsstaat nicht verloren.
  5. Am selben Tag fragte die belangte Behörde beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, an, ob der Beschwerdeführer vom Wahlrecht ausgeschlossen sei. Diese gab am selben Tag an, dass der Beschwerdeführer nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sei.
  6. Am
  7. April 2024 wies die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass kein Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz bis zum Stichtag am
  8. März 2024 gestellt worden sei. Sie stütze ihre Entscheidung auf § 10 EuWO iVm §§ 2 und 5 EuWEG. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am
  9. April 2024 persönlich zugestellt.
  10. Am
  11. April 2024 wies die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass kein Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz bis zum Stichtag am
  12. März 2024 gestellt worden sei. Sie stütze ihre Entscheidung auf Paragraph 10, EuWO in Verbindung mit Paragraphen 2 und 5 EuWEG. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am
  13. April 2024 persönlich zugestellt.
  14. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am
  15. Mai 2024 Beschwerde. Er führt darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht begründet habe. Er sei seit 30 Jahren an der angegebenen Adresse hauptgemeldet und könne daher keinen Stichtag verpassen. Seine sozialen und finanziellen Bindungen begrenzten sich auf Wien. Er sei auch im Wählerverzeichnis für die Bezirksamtswahlen eingetragen und habe bei den Wahlen am
  16. Oktober 2020 sogar ungebeten eine Wahlkarte an seiner Wohnadresse bekommen. Der Beschwerdeführer begehrte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach § 13 Abs 4 positiv entscheide.
  17. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am
  18. Mai 2024 Beschwerde. Er führt darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht begründet habe. Er sei seit 30 Jahren an der angegebenen Adresse hauptgemeldet und könne daher keinen Stichtag verpassen. Seine sozialen und finanziellen Bindungen begrenzten sich auf Wien. Er sei auch im Wählerverzeichnis für die Bezirksamtswahlen eingetragen und habe bei den Wahlen am
  19. Oktober 2020 sogar ungebeten eine Wahlkarte an seiner Wohnadresse bekommen. Der Beschwerdeführer begehrte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 13, Absatz 4, positiv entscheide. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  20. Feststellungen 1.1 Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren. Er besitzt die polnische Staatsbürgerschaft. Er ist an seiner Wohnadresse in Wien seit dem XXXX 1994 durchgehend polizeilich gemeldet. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er hat die notwendige Erklärung über seine Absicht, die österreichischen Vertreter zum Europäischen Parlament wählen zu wollen, abgegeben.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er besitzt die polnische Staatsbürgerschaft. Er ist an seiner Wohnadresse in Wien seit dem römisch 40 1994 durchgehend polizeilich gemeldet. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er hat die notwendige Erklärung über seine Absicht, die österreichischen Vertreter zum Europäischen Parlament wählen zu wollen, abgegeben. 1.2 Der Beschwerdeführer ist nicht in der Europa-Wählerevidenz und im Europa-Wählerverzeichnis eingetragen.
  21. Beweiswürdigung 2.1 Der Name, das Geburtsdatum und die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem polnischen Personalausweis, den der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegt und diese in Kopie zum Akt genommen hat. Die Daten über die polizeiliche Meldung ergeben sich aus dem Meldezettel, den der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegt und diese in Kopie zum Akt genommen hat, und aus der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen eingeholten Strafregisterauskunft. 2.2 Dass der Beschwerdeführer nicht in der Europa-Wählerevidenz und im Europa-Wählerverzeichnis eingetragen ist, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde. 2.3 Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt und richtig. Widersprüche traten nicht auf.
  22. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2023/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2023/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/77, lauten: „Einzelrichter §
  23. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/88, lauten: Anwendungsbereich §
  24. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Anzuwendendes Recht §
  25. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. … Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)… Inkrafttreten § 59.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 59,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3)…“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl I 1996/117 idF BGBl I 2023/130, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl römisch eins 1996/117 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/130, lauten: „Aktives Wahlrecht §
  1. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das
  2. Lebensjahr vollendet haben.Paragraph 10, Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (Paragraph 2, des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,) erfüllen und am Tag der Wahl das
  3. Lebensjahr vollendet haben. Wählerverzeichnisse § 11.
(1)Die Wahlberechtigten (§ 10) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.Paragraph 11,
(1)Die Wahlberechtigten (Paragraph 10,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.
(2)
(3)Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(4)… Ort der Eintragung § 12.
(1)Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24.00 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat. Für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Europa-Wählerevidenz.Paragraph 12,
(1)Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24.00 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat. Für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Europa-Wählerevidenz.
(2)… Auflegung des Wählerverzeichnisses § 13.
(1)…Paragraph 13,
(1)
(4)Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
(4)Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach Paragraph 12, Absatz 2,, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
(5)… Berichtigungsanträge § 16.
(1)Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis verlangen.Paragraph 16,
(1)Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis verlangen.
(2)Die Berichtigungsanträge sind bei der Amtsstelle gemäß § 13 Abs. 2 einzubringen und müssen dort vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(2)Die Berichtigungsanträge sind bei der Amtsstelle gemäß Paragraph 13, Absatz 2, einzubringen und müssen dort vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3)… Entscheidung über Berichtigungsanträge § 18.
(1)Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.Paragraph 18,
(1)Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. Paragraph 7, AVG findet Anwendung.
(2)Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses § 19.
(1)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 11 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.Paragraph 19,
(1)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 11, Absatz eins, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
(2)Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (§ 10) gemäß § 4 Abs. 1 EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.
(2)Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (Paragraph 10,) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen. Beschwerden § 20.
(1)Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.Paragraph 20,
(1)Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2)Über die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3)Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden.
(3)Die Paragraphen 16, Absatz 2 bis 4 und 18 Absatz 2, sowie Paragraph 19, sind anzuwenden. … Abgabenfreiheit § 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“Paragraph 86, Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“ 3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl I 1996/118 idF BGBl I 2023/7, lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl römisch eins 1996/118 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/7, lauten: „Voraussetzungen für die Eintragung § 2.
(1)In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem
  1. Jänner des Jahres der Eintragung das
  2. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§ 3) sind und
  3. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
  4. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.Paragraph 2,
(1)In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem
  1. Jänner des Jahres der Eintragung das
  2. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (Paragraph 3,) sind und,
  3. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des Paragraph 4, erfüllen oder,
  4. die Voraussetzungen des Paragraph 5, erfüllen. … Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen § 5.
(1)Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.Paragraph 5,
(1)Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.
(2)Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.
(3)Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(3)Dem Antrag nach Absatz eins, sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(4)Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Berichtigungsanträge gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(4)Anträge nach Absatz eins,, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Berichtigungsanträge gemäß Paragraph 7, von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(5)… Berichtigungsanträge § 7.
(1)Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.Paragraph 7,
(1)Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.
(2)Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
(3)… Entscheidung über Berichtigungsanträge § 9.
(1)Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.Paragraph 9,
(1)Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.
(2)Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(3)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge § 10.
(1)Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.Paragraph 10,
(1)Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2)Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
(3)Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(3)Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden. … Fristen § 14. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG.Paragraph 14, Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Paragraphen 32 und 33 AVG. … Schriftliche Anbringen § 16.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.Paragraph 16,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.
(2)Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“ 3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, BGBl II 2024/72, lauten:3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, BGBl römisch zwei 2024/72, lauten: „§
  1. Die Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wird ausgeschrieben. §
  2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der
  3. Juni 2024 festgesetzt.Paragraph 2, Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der
  4. Juni 2024 festgesetzt. §
  5. Als Stichtag wird der
  6. März 2024 bestimmt.“Paragraph 3, Als Stichtag wird der
  7. März 2024 bestimmt.“ 3.2 Inhaltliche Beurteilung 3.2.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche ist in den anzuwendenden Gesetzen nicht vorgesehen, sodass das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter entscheidet.3.2.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche ist in den anzuwendenden Gesetzen nicht vorgesehen, sodass das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter entscheidet. 3.2.2 Das Begehren des Beschwerdeführers ist – zusammengefasst – auf die Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament am
  8. Juni 2024 durch die Wahl österreichischer Delegierter gerichtet. Dazu begehrte er die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz am
  9. April
  10. Vorauszuschicken ist, dass die Einladung zur Teilnahme an Wahlen zur Bezirksvertretung nicht präjudiziell für die Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament ist, da diese einen anderen Vertretungskörper betrifft und nach anderen Regelungen erfolgt. 3.2.3 Das aktive Wahlrecht haben gemäß § 10 EuWO alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach § 2 EuWEG erfüllen und am Tag der Wahl das
  11. Lebensjahr vollendet haben. Aus der Formulierung „am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach § 2 EuWEG erfüllen“ ergibt sich, dass sie am Stichtag nicht bereits in der Europa-Wählerevidenz eingetragen sein müssen, sie müssen lediglich die Voraussetzungen dafür erfüllen.3.2.3 Das aktive Wahlrecht haben gemäß Paragraph 10, EuWO alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach Paragraph 2, EuWEG erfüllen und am Tag der Wahl das
  12. Lebensjahr vollendet haben. Aus der Formulierung „am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach Paragraph 2, EuWEG erfüllen“ ergibt sich, dass sie am Stichtag nicht bereits in der Europa-Wählerevidenz eingetragen sein müssen, sie müssen lediglich die Voraussetzungen dafür erfüllen. 3.2.4 Diese Ansicht wird durch § 9 Abs 3 EuWEG unterstrichen, der nach Durchführung eines Berichtigungsverfahrens die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz anordnet. Diese Bestimmung ist gemäß § 10 Abs 3 EuWEG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden. Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens kann gemäß § 7 Abs 1 EuWEG auch die Aufnahme einer Person in die Europa-Wählerevidenz sein.3.2.4 Diese Ansicht wird durch Paragraph 9, Absatz 3, EuWEG unterstrichen, der nach Durchführung eines Berichtigungsverfahrens die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz anordnet. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, EuWEG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden. Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens kann gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EuWEG auch die Aufnahme einer Person in die Europa-Wählerevidenz sein. 3.2.5 Auch § 13 Abs 4 EuWO stützt diese Rechtsansicht, als Änderungen an den Wählerverzeichnissen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse nur mehr aufgrund von Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren zulässt. Gegenstand eines Berichtigungsantrags kann gemäß § 16 Abs 1 EuWO auch die Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis sein. Schließlich weist auch § 21 EuWO auf die Dringlichkeit der Behandlung von Berichtigungsanträgen hin, indem er anordnet, dass über „ältere“ Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz ab der Auflage der Wählerverzeichnisse beschleunigt zu entscheiden ist.3.2.5 Auch Paragraph 13, Absatz 4, EuWO stützt diese Rechtsansicht, als Änderungen an den Wählerverzeichnissen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse nur mehr aufgrund von Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren zulässt. Gegenstand eines Berichtigungsantrags kann gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EuWO auch die Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis sein. Schließlich weist auch Paragraph 21, EuWO auf die Dringlichkeit der Behandlung von Berichtigungsanträgen hin, indem er anordnet, dass über „ältere“ Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz ab der Auflage der Wählerverzeichnisse beschleunigt zu entscheiden ist. 3.2.6 In all diesen Fällen lässt das Gesetz auch nach dem Stichtag gemäß § 3 der Verordnung BGBl II 2024/72 eine Änderung der Europa-Wählerevidenz und des Wählerverzeichnisses aufgrund von Berichtigungsverfahren und Beschwerden zu.3.2.6 In all diesen Fällen lässt das Gesetz auch nach dem Stichtag gemäß Paragraph 3, der Verordnung BGBl römisch zwei 2024/72 eine Änderung der Europa-Wählerevidenz und des Wählerverzeichnisses aufgrund von Berichtigungsverfahren und Beschwerden zu. 3.2.7 Daraus ergibt sich, dass die Begründung der Abweisung des Begehrens auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz und das Wählerverzeichnis durch die belangte Behörde, dass nämlich der Beschwerdeführer zum Stichtag, dem
  13. März 2024, nicht in der Europa-Wählerevidenz eingetragen war, nicht dem Gesetz entspricht. Darüber hinaus würde diese Rechtsansicht dazu führen, dass Berichtigungsanträgen der Anwendungsbereich genommen würde. 3.2.8 Da das Bundesverwaltungsgericht sowohl gemäß § 10 Abs 2 EuWEG in der Sache zu entscheiden hat, sind die Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gemäß § 2 Abs 1 EuWEG zu prüfen.3.2.8 Da das Bundesverwaltungsgericht sowohl gemäß Paragraph 10, Absatz 2, EuWEG in der Sache zu entscheiden hat, sind die Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, EuWEG zu prüfen. 3.2.9 Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX 1994 im Melderegister im XXXX Wiener Gemeindebezirk eingetragen. Er ist polnischer Staatsbürger und damit Staatsbürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union. Er weist das nötige Mindestalter auf. Er ist strafrechtlich unbescholten, sodass er nicht gemäß § 3 EuWEG vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz beantragt und die dazu gemäß § 5 Abs 1 EuWEG nötige Erklärung abgegeben. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz und ist darin einzutragen.3.2.9 Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 1994 im Melderegister im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk eingetragen. Er ist polnischer Staatsbürger und damit Staatsbürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union. Er weist das nötige Mindestalter auf. Er ist strafrechtlich unbescholten, sodass er nicht gemäß Paragraph 3, EuWEG vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz beantragt und die dazu gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EuWEG nötige Erklärung abgegeben. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz und ist darin einzutragen. 3.2.10 Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz am Stichtag erfüllt hat, ist er gemäß § 10 EuWO berechtigt, an der Wahl zum Europäischen Parlament in Österreich teilzunehmen. Daher ist er gemäß § 11 Abs 1 EuWO in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Dieses bestimmt sich gemäß § 12 Abs 1 EuWO entsprechend der polizeilichen Meldung an der angegebenen Wohnaderesse.3.2.10 Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz am Stichtag erfüllt hat, ist er gemäß Paragraph 10, EuWO berechtigt, an der Wahl zum Europäischen Parlament in Österreich teilzunehmen. Daher ist er gemäß Paragraph 11, Absatz eins, EuWO in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Dieses bestimmt sich gemäß Paragraph 12, Absatz eins, EuWO entsprechend der polizeilichen Meldung an der angegebenen Wohnaderesse. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W187.2291398.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.