RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW200 2282904-1 Spruch, W200 2282904-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2023 einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz wegen der ersten COVID-Impfung. Der angeschuldigte (COVID) Impfstoff sei Astra Zeneca, ABV 5441, das Datum der Verabreichung der Impfung sei der 10.03.2021 gewesen (vgl. Impfpass). Der angeschuldigte (COVID) Impfstoff sei Astra Zeneca, ABV 5441, das Datum der Verabreichung der Impfung sei der 10.03.2021 gewesen vergleiche Impfpass). Die ersten Symptome seien am 12.03.2021 aufgetreten – Entzündung, starke Schmerzen. Es lägen Vorerkrankungen vor: Spondylarthropathie bei positive HLA-B27, Diagnose
- In weiterer Folge holte das Sozialministeriumsservice von der ÖGK und den behandelnden Ärzte Unterlagen zu Vorerkrankungen ein. Das Sozialministeriumsservice beauftragte einen Gutachter (Facharzt für Innere Medizin) mit der Erstellung eines Gutachtens, konkret zum Thema, dass der Beschwerdeführer als Folge der am 10.03.2021 vorgenommenen COVID-19 Impfung (Astra Zeneca) „neuer Schub und Verschlimmerung der axialen Spondyloarthritis“ geltend mache. Das Gutachten vom 28.06.2023 gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: 2017 Diagnosestellung einer entzündlichen Achsenskeletterkrankung/Mb. Bechterew (HLA-B27-positive Spondylarthritis) bei zusätzlich bekannter Psoriasis (Schuppenflechte). Nach mündlicher Auskunft wurde bereits 1999 der Verdacht auf einen Morbus Bechterew geäußert, die definitive Diagnosestellung ist allerdings erst 2017 erfolgt. Er habe jahrelang NSAR „gegen die Steifigkeit in der Früh genommen“, wobei Voltaren rapid angegeben wird. Um „10 Uhr sei er dann wieder beweglich gewesen“. Nach mündlicher Auskunft sind auch mehrfache Augenentzündungen (Regenbogenhautentzündungen/Iritis rechts) aufgetreten, bisher „ca. 4-malig“. An weiteren Erkrankungen besteht ein medikamentös behandeltes Hochdruckleiden und (laut Arztbrief Krankenhaus Barmh. Schwestern Ried, Ambulanzbesuch vom 14.06.2021) „seit Jahren eine depressive Verstimmung“ bei Suizid des Vaters und des Großvaters. Im Ambulanzbericht vom 04.08.2020 wird auch angeführt, dass „Herr XXXX seit Monaten ohne Basistherapie sei und Cosentyx „er schon seit langem ausgeschlichen habe und anhaltende Beschwerdefreiheit vorliegt“.An weiteren Erkrankungen besteht ein medikamentös behandeltes Hochdruckleiden und (laut Arztbrief Krankenhaus Barmh. Schwestern Ried, Ambulanzbesuch vom 14.06.2021) „seit Jahren eine depressive Verstimmung“ bei Suizid des Vaters und des Großvaters. Im Ambulanzbericht vom 04.08.2020 wird auch angeführt, dass „Herr römisch 40 seit Monaten ohne Basistherapie sei und Cosentyx „er schon seit langem ausgeschlichen habe und anhaltende Beschwerdefreiheit vorliegt“. Von den weiteren Vorbehandlungen von Seiten des Mb. Bechterew werden neben der IL17-lnhibition mit Cosentyx auch die TNF-Alpha-Blocker Cimzia und Humira angegeben. Aktuell wird eine JAK-Inhibition mit Rinvoq durchgeführt Sozialanamnese: Diplomierter Krankenpfleger, XXXX . Nebenerwerbslandwirt.Diplomierter Krankenpfleger, römisch 40 . Nebenerwerbslandwirt. Impfanamnese: Es wurden zwei Impfungen mit Astra Zeneca durchgeführt. Die erste Impfung ist am 10.03.2021 erfolgt und ist in einer langen Therapiepause von Cosentyx erfolgt. Er habe am zweiten Tag der Impfung einen Schub bekommen, und „10 Tage nach der Impfung wieder mit Cosentyx begonnen, das aber nicht mehr gewirkt habe“. Die Grundimmunisierung wurde mit einer zweiten Astra-Zeneca-Impfung am 26.05.2021 abgeschlossen. Es sind dabei keine zusätzlichen Beschwerden aufgetreten, aber „seit der ersten Impfung sei der Entzündungsschub nicht zu stoppen gewesen“. 10/2022 ist dann auch eine Corona-Wildvirusinfektion aufgetreten, die klinisch nur gering symptomatisch gewesen ist mit „starkem Hustenreiz“ und „Gliederschmerzen über zwei bis drei Tage“.10 aus 2022, ist dann auch eine Corona-Wildvirusinfektion aufgetreten, die klinisch nur gering symptomatisch gewesen ist mit „starkem Hustenreiz“ und „Gliederschmerzen über zwei bis drei Tage“. Erstaunlicherweise wird berichtet, dass er über einen Zeitraum von vier Wochen nach der Coronainfektion keine Beschwerden gehabt habe, er sei „beweglich und mobil gewesen und habe die damalige TNF-Alpha-Blockertherapie mit Humira „dann vier Wochen pausiert“. Die Humira-Therapie wurde wegen Ineffektivität nach der wieder aufgenommenen Therapie von Cosentyx (allerdings sollte bis zu einer Wirkungserwartung drei bis sechs Monate behandelt werden) eingeleitet. Es erfolgten Kuraufenthalte und Stollenbehandlungen 5/2023, wobei er „wegen einer Mittelohrentzündung und einem Abszess in der linken Wade (welches schon vor der Kur bestanden hat) nicht alle Stolleneinfahrten durchführen hat können.“Es erfolgten Kuraufenthalte und Stollenbehandlungen 5 aus 2023,, wobei er „wegen einer Mittelohrentzündung und einem Abszess in der linken Wade (welches schon vor der Kur bestanden hat) nicht alle Stolleneinfahrten durchführen hat können.“ Derzeitige Beschwerden: Es ist eine Berufsunfähigkeit seit 13.02.2023 gestellt worden, da die Beschwerden „immer schlechter werden“. Derzeit wird die Therapie seit wenigen Wochen mit JAK-Inhibition (Rinvoq 15 mg 1 x tägliche Einnahme) durchgeführt. Des Weiteren wird medizinisches Cannabis eingenommen und es sind auch neurologische Vorstellungen erfolgt. Wenn alle Beschwerden nach der Intensität geordnet werden, dann wird angegeben:
- Augenzucken links (hier wurde bereits wegen einer „Tic“-Vermutung 2 x BOTOX appliziert.
- Gefühl „immer einen komischen Kopf zu haben“.
- Achillessehnenschmerzen rechts sowie Schmerzen im lliosakralgelenk rechts und im Bereich der Wirbelsäule.
- Bei Wetterumschwung und Schlechtwetter „Muskel- und Sehnenschmerzen“. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Dr. XXXX . FA für Innere Medizin vom 09.10.2017 - Diagnosen:Arztbrief Dr. römisch 40 . FA für Innere Medizin vom 09.10.2017 - Diagnosen: - V.a. HLA-B27 pos. Spondylarthropathie- römisch fünf.a. HLA-B27 pos. Spondylarthropathie - Psoriasis Stellungnahme: Die klinischen Beschwerden über die Jahre sind doch hochverdächtig auf einen entzündlichen Kreuzschmerz, insbesondere auch in Kenntnis des positiven HLA-B27, NSAR führten zu einer ganz guten Besserung, was auch typisch für den entzündlichen Kreuzschmerz ist. Arztbrief Dr. XXXX . FA für Innere Medizin vom 23.10.2017 - Diagnosen:Arztbrief Dr. römisch 40 . FA für Innere Medizin vom 23.10.2017 - Diagnosen: - V.a. HLA-B27 pos. Spondylarthropathie- römisch fünf.a. HLA-B27 pos. Spondylarthropathie - Psoriasis Labor: Ein rezentes Labor zeigte leicht erhöhte Entzündungsparameter mit einer Blutsenkung von 31 und CRP von 2,4 mg/dl. Ambulanzbericht Interne/Krankenhaus Barmh. Schwestern Ried. Abteilung für Innere Medizin I.: ambulanter Besuch vom 04.08.2020 -Ambulanzbericht Interne/Krankenhaus Barmh. Schwestern Ried. Abteilung für Innere Medizin römisch eins.: ambulanter Besuch vom 04.08.2020 - Anamnese: Der Patient gibt an, dass er seit Monaten ohne Basistherapie sei, Cosentyx habe er schon seit langem ausgeschlichen. Seither ist er anhaltend beschwerdefrei. Er erzählt detailliert bzgl. 2 beherdeter, wurzelbehandelter Zähne im OK-Bereich, welche mittlerweile saniert wurden. Ein Zusammenhang mit beherdeten Zähnen und rheumatischen Beschwerden kann nicht negiert werden. Ambulanzbericht Interne/Krankenhaus Barmh. Schwestern Ried, Abteilung für Innere Medizin I.: ambulanter Besuch vom 02.02.2021 -Ambulanzbericht Interne/Krankenhaus Barmh. Schwestern Ried, Abteilung für Innere Medizin römisch eins.: ambulanter Besuch vom 02.02.2021 - Anamnese: Das Cosentyx ist weiterhin pausiert. Der Pat. berichtet von einem Schub der Grundkrankheit bei Rückenschmerzen, Knieschmerzen und Achillessehnenschmerzen und einer neu aufgetretenen depressiven Verstimmung im November
- Diese Episode hat ca. für 1 Monat angedauert, mit typisch entzündlichem Charakter. Momentan geht es dem Pat. wieder gut. Aktuell hat der Pat. eigentlich derzeit keine Basistherapie. Cosentyx hätte in der Vergangenheit ja eigentlich gut gewirkt. Aus diesem Grund empfehle ich derzeit mit der Behandlung noch zuzuwarten. Sollte es zu einem neuerlichen Auftreten eines Schubes im Rahmen der Grundkrankheit kommen, würde ich empfehlen, neuerlich mit dem Cosentyx zu beginnen, da hier die Wirkung bereits als sehr gut dokumentiert ist, empfehle ich doch initial vielleicht Cosentyx 150 mg in 2-wöchigem Abstand für 1 Monat zu geben und anschl. wieder auf ein 4-wöchiges Applikationsschema überzugehen Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX . FA für Neurologie vom 21.04.2022 - Diagnosen:Ärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 . FA für Neurologie vom 21.04.2022 - Diagnosen: Spasmus Hemifacialis links HLA-B27 pos. Spondylarthropathie Chron. Cephalea rechtsseitig z.B. Psoriasis Depressio ggw. mittelgradig St.p. iritis rechten. Art. Hypertonie "Art". Hypertonie z.B. obstruktive Miktionsbeschwerden Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: XXXX Jahre, leicht übergewichtig mit BMI 28,7 kg/m, unauffälliger kardiopulmonaler Untersuchungsbefund, normale Auskultation über Lunge und Herz bei rhythmischer Herzaktion (und im Untersuchungs-EKG vorliegendem Sinusrhythmus).Allgemeinzustand: römisch 40 Jahre, leicht übergewichtig mit BMI 28,7 kg/m, unauffälliger kardiopulmonaler Untersuchungsbefund, normale Auskultation über Lunge und Herz bei rhythmischer Herzaktion (und im Untersuchungs-EKG vorliegendem Sinusrhythmus). Erhöhter Bauchumfang. Größe: 183 cm, Gewicht: 96 kg Blutdruck: 154/98 mmHg (bei medikamentös behandeltem Hochdruckleiden) Sauerstoffsättigung: 97 % Rheumatologischer Status: Hände: Keine synovialitischen Schwellungen, keine druckschmerzhaften Gelenke. Gaenslen- und Flexionszeichen negativ. Druckschmerz über dem rechten lliosakralgelenk sowie über dem linken Kniegelenk sowie beiden Knöcheln mit subjektiv angegebener Schwellung über beiden Knöcheln. Rechtsseitig bestehen Schmerzen in der Achillessehne (Enthesitis). Tinel- und Phalen-Test sind unauffällig. Der BASDAI (Fragebogenauswertung zur Aktivitätsbestimmung eines Mb. Bechterew) liegt bei 7,4, was einer hohen (subjektiven) Krankheitsaktivität entspricht. Allerdings ist die Auswertung bei einer chronischen Schmerzstörung verfälscht. EKG vom 05.06.2023: Normaler Sinusrhythmus, 77/min., Linkstyp. Grenzwertige Voltagekriterien der Linkshypertrophie. Keine Repolarisationsstörungen, ST-T o.B. Unauffälliges QTc-lntervall 410 ms. Durch ein medizinisches Gutachten sind folgende Fragen zu klären:
- Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Bei Herrn XXXX wurde 2017 die definitive Diagnose eines Mb. Bechterew (Spondylitis ankylosans) gestellt. Dabei handelt es sich um eine chronisch entzündliche Erkrankung der Wirbelsäule, wobei ätiologisch eine genetische Prädisposition über den Nachweis von HLA-B27 besteht. 90-95 % der Patienten mit Spondylitis weisen diesen Erbmarker auf.Neben Entzündungsveränderungen der kleinen Wirbelgelenke treten auch Entzündungen peripherer Gelenke, Entzündungen der Sehnenansätze (Enthesitiden) und Entzündungen im Augen (Regenbogenhautentzündungen/rezidivierende Iritis) bei dieser Erkrankung auf.Während der Mb. Bechterew vor mehr als 20 Jahren noch als eine unheilbare, chronisch-entzündliche Erkrankung der Wirbelsäule angesehen worden ist, die zu einer völligen Versteifung der Wirbelsäule in vielen Fällen geführt hat, liegen aktuell sehr gute Behandlungsmöglichkeiten in Form sogenannter Biologika (TNF-Alpha- Blocker und Antikörper zur IL17-lnhibition) vor mit exzellentem Ansprechen und guten Heilungsaussichten. Nach Erreichen einer Krankheitsberuhigung über 6-12 Monate ist sogar ein Ausschleichen der Behandlung möglich.
- Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? , Bei Herrn römisch 40 wurde 2017 die definitive Diagnose eines Mb. Bechterew (Spondylitis ankylosans) gestellt. Dabei handelt es sich um eine chronisch entzündliche Erkrankung der Wirbelsäule, wobei ätiologisch eine genetische Prädisposition über den Nachweis von HLA-B27 besteht. 90-95 % der Patienten mit Spondylitis weisen diesen Erbmarker auf., Neben Entzündungsveränderungen der kleinen Wirbelgelenke treten auch Entzündungen peripherer Gelenke, Entzündungen der Sehnenansätze (Enthesitiden) und Entzündungen im Augen (Regenbogenhautentzündungen/rezidivierende Iritis) bei dieser Erkrankung auf., Während der Mb. Bechterew vor mehr als 20 Jahren noch als eine unheilbare, chronisch-entzündliche Erkrankung der Wirbelsäule angesehen worden ist, die zu einer völligen Versteifung der Wirbelsäule in vielen Fällen geführt hat, liegen aktuell sehr gute Behandlungsmöglichkeiten in Form sogenannter Biologika (TNF-Alpha- Blocker und Antikörper zur IL17-lnhibition) vor mit exzellentem Ansprechen und guten Heilungsaussichten. Nach Erreichen einer Krankheitsberuhigung über 6-12 Monate ist sogar ein Ausschleichen der Behandlung möglich. Es ist mit einer Therapiepause bei 60-80 % der Erkrankten über Monate bis Jahre zu rechnen. Bei Wiederauftreten der entzündlichen Rückenschmerzen ist ein neuerliches gutes Ansprechen auf die biologischen Therapien zu erwarten.
- Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Typische Auswirkungen sind tiefsitzende Rücken- und Kreuzschmerzen, die vorwiegend in Ruhe und nachts auftreten, und den Bechterew-Erkrankten „aus dem Bett treiben“, mit eintretender Besserung durch Bewegung. Weiters ist charakteristisch ein sehr gutes Ansprechen auf entzündungshemmende, symptomatisch wirkende Rheumamittel (sogenannte NSAR). Unbehandelt kann die Erkrankung zu einer völligen Versteifung der Wirbelsäule führen.
- Entsprechen Krankheitsbild oder Gesundheitsbeeinträchtigung einer bekannten Impfreaktion? a. Wenn ja, ergaben sich daraus notwendige ärztliche Behandlungen? Das Krankheitsbild eines Mb. Bechterew entspricht als Impffolge keiner bekannten Impfreaktion. Bei Herrn XXXX wurde die Diagnose der Spondylitis ankylosans bereits 2017 gestellt mit einer nachfolgenden Ersttherapie mit dem TNF-Alphablocker Cimzia und nachfolgend mit der lnterleukin17-lnhibition über Cosentyx.Bei Herrn römisch 40 wurde die Diagnose der Spondylitis ankylosans bereits 2017 gestellt mit einer nachfolgenden Ersttherapie mit dem TNF-Alphablocker Cimzia und nachfolgend mit der lnterleukin17-lnhibition über Cosentyx. Es ist von den Befunden von einem guten Ansprechen und nachfolgend einer therapiefreien Phase in den vorliegenden Akten gegeben, eine dezidierte Angabe über den Zeitpunkt des Absetzens der Cosentyx-Therapie kann von Herrn XXXX auch auf mehrfaches Nachfragen nicht angegeben werden.Es ist von den Befunden von einem guten Ansprechen und nachfolgend einer therapiefreien Phase in den vorliegenden Akten gegeben, eine dezidierte Angabe über den Zeitpunkt des Absetzens der Cosentyx-Therapie kann von Herrn römisch 40 auch auf mehrfaches Nachfragen nicht angegeben werden. Aktenkundig ist, dass am 04.08.2020 im Ambulanzbericht Krankenhaus Barmh. Schwestern berichtet ist, dass „Herr XXXX seit Monaten ohne Basistherapie sei, Cosentyx habe er seit langem ausgeschlichen. Auch im Ambulanzbrief vom 02.02.2021 (Krankenhaus Barmh. Schwestern Ried) wird geschrieben, dass Cosentyx weiterhin pausiert wird, Herr XXXX aber von einem Schub der Grunderkrankung mit Rückenschmerzen, Knieschmerzen und Achillessehnenschmerzen und einer neu aufgetretenen depressiven Verstimmung schon seit November 2020 berichtet.Aktenkundig ist, dass am 04.08.2020 im Ambulanzbericht Krankenhaus Barmh. Schwestern berichtet ist, dass „Herr römisch 40 seit Monaten ohne Basistherapie sei, Cosentyx habe er seit langem ausgeschlichen. Auch im Ambulanzbrief vom 02.02.2021 (Krankenhaus Barmh. Schwestern Ried) wird geschrieben, dass Cosentyx weiterhin pausiert wird, Herr römisch 40 aber von einem Schub der Grunderkrankung mit Rückenschmerzen, Knieschmerzen und Achillessehnenschmerzen und einer neu aufgetretenen depressiven Verstimmung schon seit November 2020 berichtet. Zu diesem Zeitpunkt ist noch keine Covid-Impfung erfolgt, die erste Verabreichung von Astra Zeneca ist erst am 10.03.2021 erfolgt. Es liegt ein hausärztlicher Befundbericht vor (Dr. XXXX und Dr. XXXX , Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin) datierend vom 27.04.2021, in dem geschrieben wird:Es liegt ein hausärztlicher Befundbericht vor (Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin) datierend vom 27.04.2021, in dem geschrieben wird: „Rez. Rheumaschübe in den letzten Monaten, mit deutlicher Verschlechterung Mitte März
- Nach der ersten Impfung mit Astra Zeneca nochmals Verschlechterung der Beschwerden und Wiederbeginn der Therapie mit Cosentyx....“ Es ist somit im therapiepausierendem Intervall bereits vor der Impfung eine Aktivität der Grunderkrankung vorgelegen mit wiederholten Rheumaschüben, dokumentiert im Rahmen des hausärztlichen Berichtes und der ambulanten (obig erwähnten) Vorstellungen. 10 Tage nach der Erstimpfung wurde neuerlich die Therapie mit Cosentyx begonnen, die offenbar keinen Erfolg gezeigt hat. Letztendlich wurde auf den TNF-Alpha- Blocker Humira umgestellt und im späteren Verlauf wegen weiter vorliegenden Beschwerden nun seit wenigen Wochen auf eine JAK-Inhibition mit Rinvoq 15 mg täglich geswitcht. Allerdings ist ein zusätzliches chronisches Schmerzsyndrom neurologisch diagnostiziert, begleitet von depressiven Phasen. Der problematische Schmerzverlauf hat sich in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Grundimmunisierung mit den beiden Astra Zeneca-lmpfstoffen und Impfgaben ergeben, Hinweise für ein Rezidiv der Grunderkrankung (neuerliches Auftreten der entzündlichen Rheumaerkrankung) findet sich allerdings bereits vor den Impfungen sowohl in Ambulanzbefunden als auch im hausärztlichen Befundbericht. Eine Nebenwirkung der Impfungen ist hier nicht gegeben. Lauft Impferfahrungen bei Patienten mit bestehenden entzündlichen Rheumaerkrankungen ist eine Sicherheit für sämtliche Covid19-lmpfstoffe gegeben bezüglich des Auslösens von „Rheumaschmerzschüben“ und „Entzündungsschüben“. Es ist weiters anzumerken, dass 10/2022 eine Covid19-Wildvirusinfektion aufgetreten ist, die erstaunlicherweise zu einer 4-wöchigen Beschwerdebesserung (betreffend Beweglichkeit und Mobilität) geführt hat.Es ist weiters anzumerken, dass 10 aus 2022, eine Covid19-Wildvirusinfektion aufgetreten ist, die erstaunlicherweise zu einer 4-wöchigen Beschwerdebesserung (betreffend Beweglichkeit und Mobilität) geführt hat. Hier wurde die damals laufende Behandlung mit dem TNF-Alpha-Blocker Humira (Adalimumab) ausgesetzt und nicht konsequent weitergeführt. Auch die vorherige zweite Therapiephase mit Cosentyx (ab 10 Tage nach der Erstimpfung wieder begonnen) wurde (zumindest den vorliegenden Befunden zufolge) nicht über ein empfohlenes Zeitintervall von 3-6 Monaten bis zur Effektivitätsbeurteilung verabreicht, sondern kurzfristig wieder abgesetzt. Zusammenfassend ist hier von keiner Impfnebenwirkung auszugehen. Es haben bereits vor den Grundimmunisierungsimpfungen Schübe der entzündlichen Rheumaerkrankung Mb. Bechterew (Spondylitis ankylosans) bestanden, die in einer Therapiepause aufgetreten sind. Diese entzündlichen Rheumaschübe sind mehrfach bereits vor der Impfung dokumentiert und liegen aktenmäßig vor. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass neurologischerseits ein chronisches Schmerzsyndrom sowie mehrere Phasen depressiver (impfungsunabhängiger) Episoden vorliegen. Das angegebene Krankheitsbild (Auslösung von Schüben eines Mb. Bechterew durch Covid19-lmpfungen/Grundimmunisierung) entspricht als Gesundheitsbeeinträchtigung keiner bekannten Impfreaktion.
- Ergaben sich daraus eine bleibende Schädigung bzw. zumindest über 3 Monate anhaltende Dauerfolgen? Es liegt keine Impfschädigung vor.
- Falls keine Dauerfolgen entstanden, kann die entstandene Gesundheitsschädigung als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB gesehen werden (siehe Erläuterungen)?
- Falls keine Dauerfolgen entstanden, kann die entstandene Gesundheitsschädigung als schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB gesehen werden (siehe Erläuterungen)? Es liegt keine Impfschädigung vor.“ In der im Parteiengehör abgegebenen Stellungnahme wurde auf die hausärztlichen Befundberichte verwiesen, dass es nach der ersten Covid Impfung zu einer derartigen Verschlechterung der Beschwerden gekommen sei, dass sogar die Therapie mit Cosentyx wiederaufgenommen werden musste. Die Schlüsse des Sachverständigen seien daher nicht nachvollziehbar. Der zeitliche Zusammenhang sei unstrittig. Es erfolgten längere Ausführungen zur bedingten Zulassung des Astra ZenecaVaxzevria, weshalb ein Risiko von bisher unentdeckten Nebenwirkungen und/oder gesundheitlichen Folgen bestünde, sowie Ausführungen zu den strengen Voraussetzungen für eine bedingte Zulassung (VO (EG) 507/2006). Aufgrund dieser Umstände seien den Nebenwirkungsmeldungen erhöhte Bedeutung beizumessen bzw. sei diese mangels Studienergebnissen als Grundlage heranzuziehen. Es erfolgte die Auflistung der Anzahl der Fälle von Nebenwirkungen – aufgesplittet in ernste, schwerwiegende, Geburtsfehler, behindernde, Krankenaufenhalte, lebensbedrohliche, und Todesfälle. Es erfolgten längere Ausführungen zur bedingten Zulassung des Astra ZenecaVaxzevria, weshalb ein Risiko von bisher unentdeckten Nebenwirkungen und/oder gesundheitlichen Folgen bestünde, sowie Ausführungen zu den strengen Voraussetzungen für eine bedingte Zulassung (VO (EG) 507 aus 2006,). Aufgrund dieser Umstände seien den Nebenwirkungsmeldungen erhöhte Bedeutung beizumessen bzw. sei diese mangels Studienergebnissen als Grundlage heranzuziehen. Es erfolgte die Auflistung der Anzahl der Fälle von Nebenwirkungen – aufgesplittet in ernste, schwerwiegende, Geburtsfehler, behindernde, Krankenaufenhalte, lebensbedrohliche, und Todesfälle. Der Beschwerdeführer hätte glaubwürdig geschildert, dass sich die bestehende Symptomatik verschlechtert hätte – zunächst charakteristisch in Form von Schüben, insbesondere nach der ersten Impfung hätte der Schub nicht mehr geendet, sodass die Beschwerden durchgehend bestehen würden. Beigelegt wurde auch ein Laborbefund vom Tag vor der ersten Impfung (09.03.2021), in dem die Entzündungswerte nicht erhöht gewesen waren. Nunmehr wurde auch ein Chronic Fatigue (Vaccinations-) Syndrom diagnostiziert, das als Nebenwirkung nicht unbekannt sei. Kritisiert wurde auch, dass sich in mehreren Batches von Astra Zeneca starke Verunreinigungen befunden hätten. Es wurde unter Anschluss der Auszüge aus der EMA-Datenbank hinsichtlich der Nebenwirkungsmeldungen nach Injektionen von Astra Zeneca, des genannten Laborbefundes, eines Befundes vom 02.08.2023 der Tagesklinik für chronische Zeiterkrankungen sowie eines Artikels zu den Forschungen der Universität Ulm vom 29.06.2021 über die genannten Verunreinigungen beantragt, an den Sachverständigen folgende Fragen zu stellen:
- Welche Ursachen gibt es für die Verschlechterung der Beschwerden insofern als diese nunmehr dauerhaft und nicht mehr in Schüben auftreten?
- Aus welchen Gründen sind diese Ursachen wahrscheinlicher als ein Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Injektion?
- Wie wahrscheinlich ist es, dass die gegenständliche Verschlechterung rein zufällig innerhalb von Tagen nach der Injektion aufgetreten ist, ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der Injektion gegeben wäre? Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Entzündungswerte beim Antragsteller vor der
- Injektion nicht erhöht waren?
- Kann anhand der bisherigen Nebenwirkungsmeldungsstatistik nicht auch im Hinblick auf den Antragsteller bereits von typischen Nebenwirkungen ausgegangen werden?
- Ist das beim Antragsteller diagnostizierte Post.Vac. Syndrom als Impfnebenwirkung anzusehen? Das dazu eingeholte Gutachten vom 08.10.2023 ergab Folgendes:
- Welche Ursachen gibt es für die Verschlechterung der Beschwerden insofern, als diese nunmehr dauerhaft und nicht mehr in Schüben auftreten? Ursachen für eine Verschlechterung der Beschwerden und dem nun als dauerhaft und nicht mehr in Schüben auftretenden Krankheitsbild ist ein zusätzlich chronisches Schmerzsyndrom, welches neurologisch diagnostiziert ist, begleitet von depressiven Phasen. Es werden chronische entzündliche Rheumaerkrankungen oftmals von weichteilrheumatischen Beschwerdebildern (sekundäre Fibromyalgie) begleitet, bei denen die Schmerzen nicht an Muskel, Sehnen und Gelenken entstehen, sondern eine Schmerzverarbeitungsstörung im Gehirn vorliegt. Im Übrigen ist (wie auch im Gutachten angeführt) 10/2022 eine Covid-19- Wildvirusinfektion aufgetreten, die chronische Schmerzen und Long-Covid- Symptome bekanntermaßen verursachen kann.Im Übrigen ist (wie auch im Gutachten angeführt) 10 aus 2022, eine Covid-19- Wildvirusinfektion aufgetreten, die chronische Schmerzen und Long-Covid- Symptome bekanntermaßen verursachen kann. Bereits vor den erfolgten Grundimmunisierungsimpfungen sind Schübe der entzündlichen Rheumaerkrankung Morbus Bechterew nach einer Therapiepause aufgetreten, wie dies im Gutachten ausführlichst angeführt ist. Befundmäßig sind in den medizinischen Unterlagen neurologischerseits ein chronisches Schmerzsyndrom dokumentiert sowie mehrere Phasen (impfungsunabhängiger) depressiver Episoden.
- Aus welchen Gründen sind diese Ursachen wahrscheinlicher als ein Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Injektion? Die Impferfahrung bei Patienten mit bestehenden entzündlichen Rheumaerkrankungen zeigen, dass Sicherheit für sämtliche Covid-19-lmpfstoffe gegeben ist bezüglich des Auslösens von "Rheumaschmerzschüben und Entzündungsschüben", wie im Gutachten ausgeführt. Diesbezüglich herrscht Einigkeit in allen Rheumatologischen (internationalen) Fachgesellschaften.
- Wie wahrscheinlich ist es. dass die gegenständliche Verschlechterung rein zufällig innerhalb von Tagen nach Injektion aufgetreten ist, ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der Injektion gegeben wäre? Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Entzündungswerte beim Antragsteller vor der
- Injektion nicht erhöht waren? Wie im Gutachten ausgeführt, ist im therapiepausierten Intervall bereits vor der Impfung eine Aktivität der Grunderkrankung vorgelegen mit wiederholten „Rheumaschüben", wie dies sowohl in den hausärztlichen Berichten als auch in Ambulanzberichten (z.B. 4.8.2020 Krankenhaus Barmherzige Schwestern) dokumentiert ist. Auch in einem weiteren Ambulanzbefund vom 2.2.2021 (Barmherzige Schwestern Ried) wird angeführt, dass Cosentyx weiterhin pausiert wird und Herr XXXX von einem Schub der Grunderkrankung mit Rückenschmerzen, Knieschmerzen und Achillessehnenschmerzen und einer neu aufgetretenen depressiven Verstimmung schon seit November 2020 berichtetWie im Gutachten ausgeführt, ist im therapiepausierten Intervall bereits vor der Impfung eine Aktivität der Grunderkrankung vorgelegen mit wiederholten „Rheumaschüben", wie dies sowohl in den hausärztlichen Berichten als auch in Ambulanzberichten (z.B. 4.8.2020 Krankenhaus Barmherzige Schwestern) dokumentiert ist. Auch in einem weiteren Ambulanzbefund vom 2.2.2021 (Barmherzige Schwestern Ried) wird angeführt, dass Cosentyx weiterhin pausiert wird und Herr römisch 40 von einem Schub der Grunderkrankung mit Rückenschmerzen, Knieschmerzen und Achillessehnenschmerzen und einer neu aufgetretenen depressiven Verstimmung schon seit November 2020 berichtet Dies alles ist im Gutachten ausreichend angeführt. Anzumerken ist zusätzlich auch, dass bei der vorliegenden Rheumaerkrankung Morbus Bechterew Akutphasenproteine und Entzündungsparameter nicht regelmäßig erhöht sind und auch nicht unbedingt mit der Krankheitsaktivität korrelieren müssen.
- Kann anhand der bisherigen Nebenwirkungsmeldungsstatistik nicht auch im Hinblick auf den Antragsteller bereits von typischen Nebenwirkungen ausgegangen werden? Anhand der bisherigen Nebenwirkungsmeldungsstatistik kann definitiv nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Covid-19-lmpfungen "Rheumaschübe" bei entzündlichen Rheumaerkrankungen ausgelöst werden können. Das angegebene Beschwerdebild entspricht keiner typischen Nebenwirkung.
- Ist das beim Antragsteller diagnostizierte Post-Vac-Svndrom als Impfnebenwirkung anzusehen? Das Gutachten wurde erstellt entsprechend der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit "neuer Schub und Verschlimmerung der axialen Spondyloarthritis". Ein Chronic-Fatigue-Syndrom oder ein Post-Vac-Syndrom wurden nicht als Gesundheitsschädigung geltend gemacht. Das Gutachten bezieht sich ausschließlich auf die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen (siehe die Beilage des Antrages auf „Leistungen nach dem Impfschadengesetz", wie sie von Herrn XXXX eingereicht worden ist).Das Gutachten bezieht sich ausschließlich auf die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen (siehe die Beilage des Antrages auf „Leistungen nach dem Impfschadengesetz", wie sie von Herrn römisch 40 eingereicht worden ist). Ohne Durchführung eines Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 31.10.2023 der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend wurde insbesondere auf die eingeholten Gutachten verwiesen.Ohne Durchführung eines Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 31.10.2023 der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend wurde insbesondere auf die eingeholten Gutachten verwiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, es sei am zweiten Tag nach der Impfung sei zu einer ausgeprägten systemischen Entzündungsreaktion seines Körpers (Bewegungsapparat, Auge, HNO-Bereich, Brain-Fog) gekommen, die erst durch die Behandlung des Arztes der Tagesklinik für chronische Zeiterkrankungen verbessert werden konnte. Unterstützend werde er in Linz akupunktiert. Er hätte bisher drei Inuspheresen erhalten und benötige keine Schmerzmittel und Antidepressiva mehr. Das bedeute, dass er kein chronisches Schmerzsyndrom habe, sondern keine adäquate Therapieform erhalten hätte. Er nehme dazu noch die von dem Arzt verordneten Medikamente ein und werde voraussichtlich im Mai/Juni 2024 seine vierte Inuspherese machen, um die Schadstoffe aus seinem Körper zu entfernen. Er verwies darauf, dass erwiesen sei, dass in mehreren Batches von Astra Zeneca starke Verunreinigungen gewesen seien und wiederholte die Ausführungen seiner Stellungnahme. Die Wahrscheinlichkeit, dass auch die betroffene Charge unter Verunreinigungen zwischen dem 25-fachen und 100-fachen gelitten hätte, sei daher sehr hoch. Er korrigiere seinen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz dahingehend: ● ausgeprägte systemische Entzündungsreaktion seit 12.03.2021 ● Sehr starke Schmerzen mit Entwicklung eines Post.vac.Syndroms mit fast einjährig dauerndem Krankenstand. Er ersuche, sämtliche seiner Kosten (Dienstausfall, Therapiekosten, Schmerzensgeld, sonstige Aufwendungen) zu ersetzen. In einem weiteren Punkt seiner Beschwerde kritisierte er, dass sein chronisches Schmerzsyndrom dadurch entstanden sei, dass er trotz Cosentyxspritzen so starke Schmerzen gehabt hätte, im KH Ried nicht von seinem betreuenden Rheumatologen, sondern einer Vertretung betreut worden sei, die „schon unter der Tür die Diagnose chronisches Schmerzsyndrom gestellt“ hätte, da ja Cosentyx wirken hätten müssen, und er keine erhöhten Entzündungswerte gehabt hätte. So sei es zu dieser Diagnose samt Verordnung von Antidepressiva gekommen, die keine Besserung gebracht hätten. Nach Schilderung weiterer Behandlungsfehler diverser Ärzte führt er aus, dass es ihm seit dem Besuch bei einem Arzt in Deutschland zurzeit deutlich besser gehe. Er hätte auch gehört, dass viele Patienten mit Autoimmunerkrankungen verstärke Probleme aufgrund der Coronaimpfung gehabt hätten. Für ihn sei klar, dass die erste Coronaimpfung am 10.03.2021 die auslösende Ursache seines langen Leidensweges sei – seiner Ansicht nach durch die Verunreinigungen im Impfstoff. Sein genetischer Entzündungsgrad 2 begünstige die überschießende Entzündungsreaktion und er habe wahrscheinlich keine Autoimmunerkrankung. Angeschlossen war ein internistischer Ambulanzbericht vom 07.11.2023, in dem anamnestisch festgehalten wurde, dass laut Beschwerdeführer bei ihm von einem Umweltmediziner die Diagnose Borrelien-Infektion erfolgt sei, sich nach einer Apharesetherapie die Schwellungen im Bereich der Sprunggelenke deutlich gebessert hätten, so dass der Beschwerdeführer aktuell von Seiten der Grunderkrankung (HLA-B27) in einer Vollremission sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der österreichische Beschwerdeführer, geb. XXXX , erhielt am 10.03.2021 die erste COVID Impfung, Astra Zeneca, ABV 5441.1.
- Der österreichische Beschwerdeführer, geb. römisch 40 , erhielt am 10.03.2021 die erste COVID Impfung, Astra Zeneca, ABV
- Am 26.05.2021 erhielt er die zweite COVID Impfung, Astra Zeneca, ABW
- 1.
- Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der ersten Covid-19 Impfung: Oktober 2017: Spondylarthropathie bei positive HLA-B27; Psoriasis 02.02.2021: HLA-B27 pos SpondylarthropatieSt. p. Iritis re.Chronische Cephalea rechtsseitigArterielle HypertoniePsoriasisObstruktive MiktionsbeschwerdenBerichtete Depressio02.02.2021: HLA-B27 pos Spondylarthropatie, St. p. Iritis re., Chronische Cephalea rechtsseitig, Arterielle Hypertonie, Psoriasis, Obstruktive Miktionsbeschwerden, Berichtete Depressio 1.
- Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der ersten Covid-19 Impfung: 27.04.2021: rez. Rheumaschübe in den letzten Monaten mit deutlicher Verschlechterung Mitte März 2021 Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der zweiten Covid-19 Impfung: 10.06.2021: HLA-B27 pos Spondylarthropatie chronisches Schmerzsyndrom 03.08.2021: HLA-B27 pos Spondylarthropatie mit rezidiv klinischen SchübenAktuell Uveritis rechts bei St.p Iritis (
- Episode)Rezidiv. Cephalea rechtsseitigArterielle HypertoniePsoriasisObstruktive Miktionsbeschwerden03.08.2021: HLA-B27 pos Spondylarthropatie mit rezidiv klinischen Schüben, Aktuell Uveritis rechts bei St.p Iritis (
- Episode), Rezidiv. Cephalea rechtsseitig, Arterielle Hypertonie, Psoriasis, Obstruktive Miktionsbeschwerden 26.01.2022 chronischer Spannungskopfschmerz HLA-B27 pos Spondylarthropatie St. p. Iritis re.chronische Cephalea rechtsseitigArterielle HypertoniePsoriasisObstruktive MiktionsbeschwerdenHLA-B27 pos Spondylarthropatie , St. p. Iritis re., chronische Cephalea rechtsseitig, Arterielle Hypertonie, Psoriasis, Obstruktive Miktionsbeschwerden Berichtete Depressio 22.02.2022: HLA-B27 pos Spondylarthropatie mit rezidiv klinischen SchübenAktuell Uveritis rechts bei St.p Iritis (
- Episode)Rezidiv. Cephalea Arterielle HypertoniePsoriasisObstruktive Miktionsbeschwerden22.02.2022: HLA-B27 pos Spondylarthropatie mit rezidiv klinischen Schüben, Aktuell Uveritis rechts bei St.p Iritis (
- Episode), Rezidiv. Cephalea , Arterielle Hypertonie, Psoriasis, Obstruktive Miktionsbeschwerden Rezidivierende Uveitiden re Cephalea re Tinnitus re. 21.04.2022 Spasmus Hemifacialis links Depressio ggw mittelgradig HLA-B27 pos Spondylarthropatie St. p. Iritis re.chronische Cephalea rechtsseitigArterielle HypertoniePsoriasisObstruktive MiktionsbeschwerdenHLA-B27 pos Spondylarthropatie , St. p. Iritis re., chronische Cephalea rechtsseitig, Arterielle Hypertonie, Psoriasis, Obstruktive Miktionsbeschwerden 16.05.2022: HLA-B27 pos Spondylarthropatie mit rezidiv klinischen SchübenAktuell Uveritis rechts bei St.p Iritis (
- Episode)Rezidiv. Cephalea Arterielle HypertoniePsoriasisObstruktive Miktionsbeschwerden16.05.2022: HLA-B27 pos Spondylarthropatie mit rezidiv klinischen Schüben, Aktuell Uveritis rechts bei St.p Iritis (
- Episode), Rezidiv. Cephalea , Arterielle Hypertonie, Psoriasis, Obstruktive Miktionsbeschwerden Cephalea re. Tinnitus re. 20.06.2022 HLA-B27 pos Spondylarthropatie St. p. Iritis re.chronische Cephalea rechtsseitigArterielle HypertoniePsoriasisObstruktive Miktionsbeschwerden20.06.2022 HLA-B27 pos Spondylarthropatie , St. p. Iritis re., chronische Cephalea rechtsseitig, Arterielle Hypertonie, Psoriasis, Obstruktive Miktionsbeschwerden Depressio 1.
- Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Pkt.1.
- genannten Impfungen (Astra Zeneca, ABV 5441; ABW 4805) und den unter 1.
- beschriebenen Gesundheitsschädigungen liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor. 1.
- Dass der verabreichte Impfstoff verunreinigt war, kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einem Post Vaccinations Syndrom (U12.9G) leidet.
- Beweiswürdigung: Ad. 1.1.) Die Feststellungen zur Person und zur Verabreichung der COVID-19 Impfung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Impfpass. Ad 1.2.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor den Covid-19 Impfungen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, konkret aus zwei Patientenbriefen (09.10.2017 und 23.10.2017) eines Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Rheumatologie) sowie dem internen Ambulanzbericht vom 02.02.2021 des Krankenhauses Ried, Barmherzige Schwestern, Abteilung für Innere Medizin I. Ad 1.2.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor den Covid-19 Impfungen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, konkret aus zwei Patientenbriefen (09.10.2017 und 23.10.2017) eines Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Rheumatologie) sowie dem internen Ambulanzbericht vom 02.02.2021 des Krankenhauses Ried, Barmherzige Schwestern, Abteilung für Innere Medizin römisch eins. Ad 1.3.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach den Covid-19 Impfungen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, konkret einem allgemeinmedizinischen Patientenbrief vom 27.04.2021, dem Ambulanzbrief vom 10.06.2021 des Krankenhauses Ried, Barmherzige Schwestern, Zentrale Aufnahme und Erstversorgung, der internen Ambulanzberichte vom 03.08.2021, 22.02.2022 und 16.05.2022 des Krankenhauses Ried, Barmherzige Schwestern, Abteilung für Innere Medizin I., dem neurologischen Befundbericht vom 26.01.2022 und 21.04.2022 und 20.06.2022.Ad 1.3.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach den Covid-19 Impfungen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, konkret einem allgemeinmedizinischen Patientenbrief vom 27.04.2021, dem Ambulanzbrief vom 10.06.2021 des Krankenhauses Ried, Barmherzige Schwestern, Zentrale Aufnahme und Erstversorgung, der internen Ambulanzberichte vom 03.08.2021, 22.02.2022 und 16.05.2022 des Krankenhauses Ried, Barmherzige Schwestern, Abteilung für Innere Medizin römisch eins., dem neurologischen Befundbericht vom 26.01.2022 und 21.04.2022 und 20.06.
- Ad 1.4.) Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen insbesondere der Verabreichung der Impfung am 10.03.2021, Astra Zeneca, ABV 5441, und auch der Verabreichung der COVID Impfung am 26.05.2021, Astra Zeneca, ABW 4805, und der HLA-B27 pos Spondylarthropatie (=Morbus Bechterew), dem chronischen Schmerzsyndrom (vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nunmehr „ausgeprägte systemische Entzündungsreaktion“ genannt) ergeben sich aus dem vom SMS eingeholten schlüssigen Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 28.06.2023 samt der ergänzenden Stellungnahme vom 08.10.
- In diesem Gutachten wird – befunddokumentiert – darauf Bezug genommen, dass beim Beschwerdeführer bereits 2017 die Diagnose eines Morbus Bechterew (Spondeylitis ankylosans) gestellt wurde. Dabei handelt es sich um eine chronische Erkrankung der Wirbelsäule, wobei ätiologisch eine genetische Prädisposition über den Nachweis von HLA-B27 besteht. Der Gutachter erläutert, dass 90 – 95% der Patienten mit Spondylitis diesen Erbmarker aufweisen würden. Zu den Entzündungen der kleinen Wirbelgelenke, würden auch Entzündungen peripherer Gelenke, der Sehnenansätze und der Augen (rez. Iritis) auftreten. Er beschrieb den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft samt Therapieformen und auch, dass bei 60 – 80% der Erkrankten über Monate bis Jahre mit Therapiepausen zu rechnen und bei einem Wiederauftreten der entzündlichen Rückenschmerzen neuerlich ein gutes Ansprechen der Therapien zu erwarten sei. Schlüssig und plausibel erläutert der Gutachter, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose 2017 gestellt worden sei, der Beschwerdeführer auf die Therapien damals gut angesprochen hat und es nachfolgend eine therapiefreie Phase gegeben hätte. Er wies auch darauf hin, dass nicht eruiert werden konnte, wann der Beschwerdeführer die Cosentyx-Therapie abgesetzt hätte. Er verwies auf den internen Ambulanzbericht vom 02.02.2021 des Krankenhauses Ried, Barmherzige Schwestern, Abteilung für Innere Medizin I., in dem – vor Verabreichung der ersten Covid Impfung, Astra Zeneca, ABV 5441 – geschrieben wird, dass der Beschwerdeführer von einem Schub der Grunderkrankung mit Rückenschmerzen, Knieschmerzen und Achillessehnenschmerzen und einer neu aufgetretenen depressiven Verstimmung schon seit November 2020 berichtet. Auch im hausärztlichen Befundbericht vom 27.04.2021 werde festgehalten: „Rez. Rheumaschübe in den letzten Monaten, mit deutlicher Verschlechterung Mitte März. Nach der ersten Impfung mit Astra Zeneca nochmals Verschlechterung…“.Schlüssig und plausibel erläutert der Gutachter, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose 2017 gestellt worden sei, der Beschwerdeführer auf die Therapien damals gut angesprochen hat und es nachfolgend eine therapiefreie Phase gegeben hätte. Er wies auch darauf hin, dass nicht eruiert werden konnte, wann der Beschwerdeführer die Cosentyx-Therapie abgesetzt hätte. Er verwies auf den internen Ambulanzbericht vom 02.02.2021 des Krankenhauses Ried, Barmherzige Schwestern, Abteilung für Innere Medizin römisch eins., in dem – vor Verabreichung der ersten Covid Impfung, Astra Zeneca, ABV 5441 – geschrieben wird, dass der Beschwerdeführer von einem Schub der Grunderkrankung mit Rückenschmerzen, Knieschmerzen und Achillessehnenschmerzen und einer neu aufgetretenen depressiven Verstimmung schon seit November 2020 berichtet. Auch im hausärztlichen Befundbericht vom 27.04.2021 werde festgehalten: „Rez. Rheumaschübe in den letzten Monaten, mit deutlicher Verschlechterung Mitte März. Nach der ersten Impfung mit Astra Zeneca nochmals Verschlechterung…“. Völlig nachvollziehbar hält der bestellte Facharzt für Innere Medizin fest, dass im therapiepausierenden Intervall bereits vor der Impfung eine dokumentierte Aktivität der Grunderkrankung vorgelegen habe – mit wiederholten Rheumaschüben. Zwar habe sich der problematische Schmerzverlauf in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Grundimmunisierung mit den beiden Astra Zeneca Impfstoffen ergeben, Hinweise für ein Rezidiv der Grunderkrankung fänden sich allerdings bereits vor den Impfungen sowohl in Ambulanzbefunden als auch im hausärztlichen Befundbericht. In einer Ergänzung zu seinem Gutachten aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten vom 28.06.2023 weist der bestellte Gutachter darauf hin, dass die Ursachen für eine Verschlechterung der Beschwerden und für das nun als dauerhaft und nicht mehr in Schüben auftretende Krankheitsbild ein zusätzlich neurologisch diagnostiziertes chronisches Schmerzsyndrom, begleitet von depressiven Phasen sei. Er erläutert, dass oftmals chronische entzündliche Rheumaerkrankungen von weichteilrheumatischen Beschwerdebildern (sekundäre Fibromyalgie) begleitet würden, bei denen die Schmerzen nicht an Muskel, Sehnen und Gelenken entstünden, sondern eine Schmerzverarbeitungsstörung im Gehirn vorliege. Explizit hält der Gutachter fest, dass die Impferfahrung bei Patienten mit bestehenden entzündlichen Rheumaerkrankungen zeigten, dass Sicherheit für sämtliche Covid-19-lmpfstoffe bezüglich des Auslösens von "Rheumaschmerzschüben und Entzündungsschüben" gegeben sei. Diesbezüglich herrsche Einigkeit in allen Rheumatologischen (internationalen) Fachgesellschaften. Er wiederholt in seiner Stellungnahme, dass im therapiepausierten Intervall bereits vor der Impfung eine Aktivität der Grunderkrankung mit wiederholten „Rheumaschüben" vorgelegen habe und im Ambulanzbefund vom 2.2.2021 (Barmherzige Schwestern Ried) angeführt werde, dass Cosentyx weiterhin pausiert werde und der Beschwerdeführer von einem Schub der Grunderkrankung mit Rückenschmerzen, Knieschmerzen und Achillessehnenschmerzen und einer neu aufgetretenen depressiven Verstimmung schon seit November 2020 berichte. Als Facharzt für Innere Medizin merkt er noch an, dass bei der Rheumaerkrankung Morbus Bechterew Akutphasenproteine und Entzündungsparameter nicht regelmäßig erhöht seien und auch nicht unbedingt mit der Krankheitsaktivität korrelieren müssen, und wiederholt, dass das angegebene Beschwerdebild keiner typischen Nebenwirkung entspreche. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, dass es am zweiten Tag nach der Impfung zu einer ausgeprägten systemischen Entzündungsreaktion seines Körpers (Bewegungsapparat, Auge, HNO-Bereich, Brain-Fog) gekommen sei, die erst durch die Behandlung des Arztes der Tagesklinik für chronische Zeiterkrankungen verbessert werden konnten, so entspricht die Auflistung der betroffenen Organsysteme zT insofern dem Inhalt des Gutachtens als laut diesem konkret neben den Wirbelgelenken auch periphere Gelenke, Sehnenansätze und Augen im Rahmen eines Morbus Bechterew betroffen sind. Bezüglich der HNO-Problematik wurde am 03.08.2021 eine Rachenentzündung und Kehlkopfentzündung diagnostiziert (Barmherzige Schwestern Ried, HNO-Abteilung), im Rahmen einer Kontrolluntersuchung am 17.08.2021 wurde ebendort nur noch eine Mundtrockenheit diagnostiziert. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bisher als Behandlung des Arztes der Tagesklinik für chronische Zeiterkrankungen drei Inuspheresen ® erhalten hätte und keine Schmerzmittel und Antidepressiva benötige. Dies bedeute für ihn, dass er kein chronisches Schmerzsyndrom habe. Er nehme dazu noch die von dem Arzt verordneten Medikamente ein und werde voraussichtlich im Mai/Juni 2024 seine vierte Inuspherese ® machen, um die Schadstoffe aus seinem Körper zu entfernen. Eine Internet-Recherche des erkennenden Senates hat ergeben, dass eine Inuspherese ® insbesondere bei rheumatischen, autoimmunen und neurodegenerativen Erkrankungen zur Anwendung kommt. Sie dient dazu, neben einer Vielzahl der Umweltgiften auch die meisten Immunkomplexe, die im Rahmen von verschiedenen rheumatischen Erkrankungen und Long Covid entstehen, zu entfernen, die laut Literatur als wichtigste Ursache für die Entstehung dieser Krankheitsbilder gelten. Da es sich beim Morbus Bechterew um eine chronische entzündliche rheumatische Erkrankung handelt, ist deren erfolgreiche Behandlung beim Beschwerdeführer durch die Inuspherese® nachvollziehbar und auch im vom Beschwerdeführer vorgelegten Ambulanzbericht des Krankenhauses Ried vom 07.11.2023 festgehalten, lässt aber genau nicht den gegenteiligen Schluss zu, dass nicht diese Erkrankung (Morbus Bechterew) die Schmerzen verursacht hat. Ob es sich bei der Diagnose chronisches Schmerzsyndrom um eine Fehldiagnose gehandelt hat, ist rückwirkend nicht zu eruieren. Ad 1.
- Der Beschwerdeführer hat erstmals in seiner Stellungnahme zum Gutachten von 28.06.2023 behauptet, dass ein Chronic Fatigue (Vaccinations-) Syndrom diagnostiziert worden sei. In seiner Beschwerde machte er dieses zusätzlich auch als Impfschaden geltend: Dieses Leiden wurde vom BF ursprünglich nicht geltend gemacht und deswegen verständlicherweise vom Gutachter auch nicht einer Beurteilung unterzogen. Eine Einsicht in die gestellte „Diagnose“ durch den erkennenden Senat ergibt Folgendes: In einem Bericht der Tagesklinik für chronische Zeiterkrankungen vom 08.08.2023 wird ua ein Post Vaccinations Syndrom (U12.9G) sowie ein Chronic fatigue syndrom (G93.3G) in eine längere Liste von Diagnosen (ua auch Rheuma, Depressio , Folgen sonstiger und nicht näher bzeihneter Schäden durch äußere Ursachen,…) aufgenommen. Diesem Bericht ist eine Anamnese (…Post Vac Syndrom…, CFS bei Long Covid Syndrom…) zu entnehmen, sowie Ergebnisse von genetischen Tests zur Entgiftungsfähigkeit des Körpers, sonstige Blutbefunde, Lymphozytentransformationstests betreffend Borrelien (Ergebnis: keine aktive Auseinandersetzung) und Impfstoffbestandteile (Ergebnis: Kein Hinweis auf eine Sensibilisierung auf Impfstoffbestandteile). Schlussendlich wird die Therapie (Apharese/Inuspherese sowie diverse Einnahmeempfehlungen) festgehalten sowie, dass die Behandlung komplikationslos verlaufen sei. Dem Bericht ist aber kein Befund bzw. ein Status zu entnehmen und auch keine Schlussfolgerung, wie der behandelnde Arzt zu diesen beiden Diagnosen Post Vaccinations Syndrom (U12.9G) und Chronic fatigue syndrom (G93.3G) gekommen ist, sondern ist aus diesem Bericht nur ersichtlich, dass dies vom Beschwerdeführer anamnestisch vorgebracht wurde. ICD-10 beschreibt zu der vom behandelnden Arzt getroffenen Klassifizierung U12.9: „Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet“. Eine weitere Einordnung, welche Beschwerden des Beschwerdeführers er auf die COVID-Impfung zurückführt (Schmerzen? Müdigkeit? Depression?...), nimmt der behandelnde Arzt nicht vor. Der vorgelegte Bericht ist insofern keinesfalls geeignet, dass schlüssige Gutachten des befassten Internisten zu entkräften. Hinsichtlich der CFS kommt der erkennende Senat zu folgendem Schluss: Der erkennende Senat zweifelt nicht daran, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Aufsuchens der Tagesklinik für chronische Zeiterkrankungen im Juli 2023 in einem gesundheitlich angegriffenen Zustand befunden hat, da er wohl sonst diesen Schritt nicht gesetzt hätte. Unabhängig davon, dass die CFS-Diagnose für den erkennenden Senat mangels Dokumentation (fehlender Befund bzw. Status) durch den diagnostizierenden Arzt nicht nachvollziehbar ist, wird der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass das erstmalige Vorbringen der CFS bei der belangten Behörde zu einem Zeitpunkt erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer eine Coronaerkrankung im Oktober 2022 durchgemacht hatte und finden sich in sämtlichen – auch neurologischen – medizinischen Berichten von März 2021 bis Ende 2022, die dem Bundeverwaltungsgericht sonst vorliegen, zuvor keine Hinweise auf ein CFS. Wie notorisch bekannt ist, handelt es sich bei Long Covid um ein CFS, eine notorisch bekannte äußerst belastende mögliche Folgeerkrankung einer Coronaerkrankung. Der Beschwerdeführer führt sein Leiden auch auf eine potentielle Verunreinigung des Impfstoffes Astra Zeneca zurück, da aus Untersuchungen der Universität Ulm bei vier und der Universität Greifswald bei zwei untersuchten Chargen eine Verunreinigung mit menschlichem für die Produktion notwendigen Eiweiß, das im Anschluss an die Produktion wieder abgetrennt werden hätte sollen, hervorgegangen sei. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht der MIT Technology Review wird aber auch darauf hingewiesen, dass keine abschließende Aussage bezüglich aller Chargen gemacht werden könne. Folgen dieser Verunreinigung für den Impfling wurden in dem Artikel keine thematisiert. Es kann sich der erkennende Senat nicht der Meinung des Beschwerdeführers anschließen, dass mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch die dem Beschwerdeführer verabreichte Charge verunreinigt war – diese Feststellung kann ohne irgendwelche genaueren Hinweise nicht getroffen werden. Dass darüber hinaus die Folgen dieser Verunreinigung Schübe der beim Beschwerdeführer vorliegenden Grunderkrankung sein sollten, die ohne Verabreichung einer verunreinigten Impfung nicht aufgetreten seien, kann der erkennende Senat ohne irgendwelche wissenschaftliche Hinweise nicht erkennen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für den erkennenden Senat ist zweifellos erkennbar, dass kein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der HLA-B27 pos Spondylarthropatie (=Morbus Bechterew) und der verabreichten Impfung vorliegt, da diese Erkrankung beim Beschwerdeführer bereits vor diagnostiziert worden war und auch Krankheitsschübe bereits im November 2020 – also vier Monate vor der ersten COVID-Impfung – nach längerem therapiepausierendem Intervall aufgetreten sind. Ebenso wenig entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion. Darüber hinaus gibt es eine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie, konkret die beim Beschwerdeführer schon seit Jahren manifeste HLA-B27 pos Spondylarthropatie (=Morbus Bechterew), an die sich in weiterer Folge ein chronisches Schmerzsyndrom durch eine Schmerzverarbeitungsstörung im Gehirn gekoppelt hat. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, die schlüssigen und plausiblen Ausführungen des bestellten Arztes für Innere Medizin in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise: „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht., Abschnitt III des HeeresentschädigungsgesetzesAbschnitt römisch drei des Heeresentschädigungsgesetzes § 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz." Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise: „… § 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die beiden ihm verabreichten Impfungen ursächlich zurückzuführen ist.Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 2, HVG auf die beiden ihm verabreichten Impfungen ursächlich zurückzuführen ist. Anhand der vom VwGH in ständiger Judikatur wiederholten drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) ist zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden der Beschwerdeführerin anzunehmen ist. Im gegenständlichen Verfahren besteht weder ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der zahlreichen beschriebenen Symptome und den jeweils verabreichten Impfungen. Die Grunderkrankung (HLA-B27 pos Spondylarthropatie) war bereits seit mindestens 2017 vorliegend, nach einer therapiefreien Phase waren bereits vier Monate vor Verabreichung der ersten COVID-Impfung neuerlich Schübe aufgetreten. Es ist das Vorliegen des zweiten Kriteriums - das Auftreten von einer entsprechenden Symptomatik – auch im gegenständlichen Fall zu verneinen: Die vom Beschwerdeführer genannten Symptome sind keine typischen Impfnebenwirkungen einer COVID-Impfung. Das dritte Kriterium - das Nichtvorliegen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache für die Erkrankung - ist aufgrund der bereits vorliegenden Grunderkrankung (HLA-B27 pos Spondylarthropatie), gegenständlich zu verneinen. Im Gegenteil wird diese vom Gutachter als die Ursache der Summe der Beschwerden angesehen. Dementsprechend ist entsprechend der zitierten VwGH-Judikatur die erforderliche Kausalität der angeschuldigten Impfungen für die zahlreichen beschriebenen Leiden im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Entfall der Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde keine Verhandlung beantragt; er hat in der Beschwerde seinen Antrag abgeändert, dies führt jedoch nicht zu einer Änderung des Sachverhaltes. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher mit Blick auf vollständig geklärten Sachverhalt unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und –effizienz und in Ermangelung eines entsprechenden Antrages von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere betreffend Kausalität - bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2282904.1.00