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{'item': 'W202 2177135-2'}

Obsah (21)Art. 133§ 88Art. 2§ 8§ 17§ 55§ 41a§ 13§ 7§ 6§ 59Art. 130§ 28§ 5§ 54§ 45§ 2Art. 3§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW202 2177135-2 Spruch, W202 2177135-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.12.2023

§ 88Abs.

1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dem Antrag wurden zwei Passfotos des BF und eine Kopie seiner Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum 27.02.2024 beigelegt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.12.2023

Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dem Antrag wurden zwei Passfotos des BF und eine Kopie seiner Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum 27.02.2024 beigelegt.

  1. Mit Parteiengehör vom 28.12.2023 wurde dem BF eine Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zur Erbringung der jeweils geforderten Nachweise und zur Stellungnahme eingeräumt. Das Parteiengehör wurde dem BF nachweislich am 08.01.2024 zugestellt.
  2. Am 11.01.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eine schriftliche Stellungnahme XXXX ein. Hierbei wurde vorgebracht, dass auf den BF keine der „angeführten fünf Bestimmungen“ zutreffe sowie nachgefragt, ob es noch eine weitere Möglichkeit auf Ausstellung eines Fremdenpasses gebe.
  3. Am 11.01.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eine schriftliche Stellungnahme römisch 40 ein. Hierbei wurde vorgebracht, dass auf den BF keine der „angeführten fünf Bestimmungen“ zutreffe sowie nachgefragt, ob es noch eine weitere Möglichkeit auf Ausstellung eines Fremdenpasses gebe.
  4. Mit Stellungnahme vom 29.01.2024, eingelangt am 30.01.2024, brachte der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin im Wesentlichen vor, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der BF sei im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und erfülle – „bis auf die fünf Jahre“ – die Voraussetzungen für einen „Daueraufenthalt EU“. In der Entscheidung des Verfassungsgerichthofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14 habe der BF ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt und seien die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt EU“ trotz Fehlens der fünf Jahre angenommen worden. Im gegenständlichen Fall erfülle der BF ebenfalls diese Voraussetzungen. Zudem sei von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen, da es auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten sei, eine Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Es werde auf § 25 NAG verwiesen. Bei Nichterfüllen der Voraussetzungen eine Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ würde das BFA mit der Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung beauftragt werden. Bereits 2021 sei der Schluss gefasst worden, dass eine Aufenthaltsbeendigung auf Dauer unzulässig sei. Da nach wie vor der gleiche Sachverhalt vorliege und der Aufenthalt sich sogar weiter verfestigt habe, sei eine Aufenthaltsbeendigung nicht absehbar, womit der BF daueraufenthaltsberechtigt sei. Die Voraussetzungen für § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG seien sohin gegeben. Zudem sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, den Antrag zu befürworten und werde für das Vorliegen des Interesses der Republik Österreich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022, sowie auf die weiteren Entscheidungen E 653/2023, E 659/2023 und E 2228/2022 verwiesen. Bei der Prüfung, ob ein Interesse der Republik vorliege, sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Der BF sei unbescholten und würden keine Gründe im Sinne des Art. 2 Abs. 3
  5. ZPEMRK für einen legitimen Eingriff in sein Grundrecht auf Ausreisefreiheit vorliegen. Sollte der BF keinen Fremdenpass erhalten, komme dies sohin einer Verletzung des Grundrechts auf Ausreisefreiheit

Art. 24. ZPERMK gleich.

  1. Mit Stellungnahme vom 29.01.2024, eingelangt am 30.01.2024, brachte der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin im Wesentlichen vor, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der BF sei im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und erfülle – „bis auf die fünf Jahre“ – die Voraussetzungen für einen „Daueraufenthalt EU“. In der Entscheidung des Verfassungsgerichthofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14 habe der BF ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt und seien die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt EU“ trotz Fehlens der fünf Jahre angenommen worden. Im gegenständlichen Fall erfülle der BF ebenfalls diese Voraussetzungen. Zudem sei von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen, da es auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten sei, eine Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Es werde auf Paragraph 25, NAG verwiesen. Bei Nichterfüllen der Voraussetzungen eine Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ würde das BFA mit der Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung beauftragt werden. Bereits 2021 sei der Schluss gefasst worden, dass eine Aufenthaltsbeendigung auf Dauer unzulässig sei. Da nach wie vor der gleiche Sachverhalt vorliege und der Aufenthalt sich sogar weiter verfestigt habe, sei eine Aufenthaltsbeendigung nicht absehbar, womit der BF daueraufenthaltsberechtigt sei. Die Voraussetzungen für Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG seien sohin gegeben. Zudem sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, den Antrag zu befürworten und werde für das Vorliegen des Interesses der Republik Österreich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, sowie auf die weiteren Entscheidungen E 653 aus 2023,, E 659 aus 2023, und E 2228 aus 2022, verwiesen. Bei der Prüfung, ob ein Interesse der Republik vorliege, sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Der BF sei unbescholten und würden keine Gründe im Sinne des Artikel 2, Absatz 3,
  2. ZPEMRK für einen legitimen Eingriff in sein Grundrecht auf Ausreisefreiheit vorliegen. Sollte der BF keinen Fremdenpass erhalten, komme dies sohin einer Verletzung des Grundrechts auf Ausreisefreiheit

Artikel 2, 4.

ZPERMK gleich. Der Stellungnahme wurden folgende Dokumente beigelegt: - Vollmacht seiner gewillkürten Vertretung vom XXXX - Vollmacht seiner gewillkürten Vertretung vom römisch 40 - Auszug der Internetseite der afghanischen Botschaft vom XXXX , dem zu entnehmen ist, dass aufgrund aktueller Entwicklungen keine neuen Reisepässe ausgestellt werden würden- Auszug der Internetseite der afghanischen Botschaft vom römisch 40 , dem zu entnehmen ist, dass aufgrund aktueller Entwicklungen keine neuen Reisepässe ausgestellt werden würden - Entgeltabrechnungen XXXX betreffend die Monate XXXX und XXXX - Entgeltabrechnungen römisch 40 betreffend die Monate römisch 40 und römisch 40 - Mietvertrag vom XXXX - Mietvertrag vom römisch 40 - Urkunde vom XXXX betreffend die Beförderung des BF XXXX - Urkunde vom römisch 40 betreffend die Beförderung des BF römisch 40 - Zeugnis vom XXXX betreffend die Teilnahme am XXXX und das erfolgreiche Bestehen der kommissionellen Prüfung- Zeugnis vom römisch 40 betreffend die Teilnahme am römisch 40 und das erfolgreiche Bestehen der kommissionellen Prüfung 5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.03.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der BF nicht in den Adressatenkreis falle, dem ein Fremdenpass

§ 88Abs.

1 FPG auszustellen sei. Er sei weder staatenlos, noch sei seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen und bestünden ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet benötigen würde. Auch sei keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung in Vorlage gebracht worden, wonach die Passausstellung für den BF im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Zudem verfüge der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ berechtige

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG. Daran ändere auch die Feststellung der Behörde, wonach im Fall des BF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig anzusehen und ihm hierfür ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 2 Asyl

G erteilt worden sei, nichts, zumal dies nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen sei, weil ein solcher Aufenthaltstitel nach § 54 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt werde. Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG könne explizit nur an Drittstaatsangehörige ausgestellt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen seien, insofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt hätten. Da dem BF bisher lediglich dreimalig eine Niederlassungsbewilligung

§ 41aAbs. 9 NAG erteilt worden sei, sei er auch unter Anrechnung des ihm vom BVw

G erteilten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Er habe sich zwar seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 01.08.2015 bis zum Abschluss seines Asylverfahrens

§ 13Abs. 1 Asyl

G rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, der rechtmäßige Aufenthalt nach dieser Bestimmung sei jedoch nicht als berechtigte Niederlassung zu werten. Selbst eine Aufenthaltsbewilligung iSd § 8 Abs. 1 Z 12 NAG sei nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen. Auch sei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht in § 45 Abs. 1 NAG genannt, welchem zufolge der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sei. Da im gegenständlichen Fall keiner der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Tatbestände erfüllt sei und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis aufgrund der zitierten Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022, auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich sei, sei keine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2 4. ZPEMRK durchzuführen gewesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.03.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der BF nicht in den Adressatenkreis falle, dem ein Fremdenpass

Paragraph 88, Absatz eins, FPG auszustellen sei. Er sei weder staatenlos, noch sei seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen und bestünden ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet benötigen würde. Auch sei keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung in Vorlage gebracht worden, wonach die Passausstellung für den BF im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Zudem verfüge der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ berechtige

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG. Daran ändere auch die Feststellung der Behörde, wonach im Fall des BF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig anzusehen und ihm hierfür ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt worden sei, nichts, zumal dies nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen sei, weil ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt werde. Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG könne explizit nur an Drittstaatsangehörige ausgestellt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen seien, insofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt hätten. Da dem BF bisher lediglich dreimalig eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt worden sei, sei er auch unter Anrechnung des ihm vom BVwG erteilten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Er habe sich zwar seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 01.08.2015 bis zum Abschluss seines Asylverfahrens

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, der rechtmäßige Aufenthalt nach dieser Bestimmung sei jedoch nicht als berechtigte Niederlassung zu werten. Selbst eine Aufenthaltsbewilligung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG sei nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen. Auch sei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannt, welchem zufolge der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sei. Da im gegenständlichen Fall keiner der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG normierten Tatbestände erfüllt sei und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis aufgrund der zitierten Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich sei, sei keine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,

  1. ZPEMRK durchzuführen gewesen.
  2. Mit Schriftsatz vom 25.03.2024 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.03.
  3. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei grundrechtskonformer Interpretation des § 88 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsrecht darstelle, da zuvor vom BVwG am 24.02.2021 festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei es aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern und sei daher im Falle des BF von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen. Darüber hinaus wäre eine grundrechtskonforme Auslegung des § 88 Abs. 1 FPG geboten gewesen, da eine Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig in das Recht auf Freizügigkeit

Art. 2Abs.

2

  1. ZPEMRK eingreifen würde und erachte sich der BF jedenfalls durch die mangelnde Einzelfallprüfung in seinem Grundrecht verletzt. Außerdem habe der BF substantiiert vorgebracht, einen Reisepass für seine Anstellung und Wahrnehmung beruflicher Pflichten zu benötigen, dies sei jedoch aufgrund rein formalistischer Gründe nicht entsprechend gewürdigt worden. Unter anderem werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die verfassungskonforme Auslegung des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, E 2975/2023 und E 2952/2023, beantragt.
  2. Mit Schriftsatz vom 25.03.2024 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.03.
  3. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei grundrechtskonformer Interpretation des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsrecht darstelle, da zuvor vom BVwG am 24.02.2021 festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei es aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern und sei daher im Falle des BF von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen. Darüber hinaus wäre eine grundrechtskonforme Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG geboten gewesen, da eine Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig in das Recht auf Freizügigkeit

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK eingreifen würde und erachte sich der BF jedenfalls durch die mangelnde Einzelfallprüfung in seinem Grundrecht verletzt. Außerdem habe der BF substantiiert vorgebracht, einen Reisepass für seine Anstellung und Wahrnehmung beruflicher Pflichten zu benötigen, dies sei jedoch aufgrund rein formalistischer Gründe nicht entsprechend gewürdigt worden. Unter anderem werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, E 2975 aus 2023, und E 2952 aus 2023,, beantragt. 7. Mit Beschwerdevorlage vom 04.04.2024, eingelangt am 08.04.2024, legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021 wurde dem BF

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Am 26.02.2022 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 26.02.2023, erteilt. Am 27.02.2023 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 27.02.2024, erteilt. Am 28.02.2024 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 28.02.2025, erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021 wurde dem BF

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Am 26.02.2022 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 26.02.2023, erteilt. Am 27.02.2023 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 27.02.2024, erteilt. Am 28.02.2024 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 28.02.2025, erteilt. Der BF stellte am 06.12.2023

§ 88Abs.

1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 04.03.2024, ZI. XXXX ,

§ 88Abs.

1 FPG abgewiesen.Der BF stellte am 06.12.2023

Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 04.03.2024, ZI. römisch 40 ,

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Dem BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF und seiner Aufenthaltstitel werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen. Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der BF am 06.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom 04.03.2024, ZI. XXXX abgewiesen wurde.Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der BF am 06.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom 04.03.2024, ZI. römisch 40 abgewiesen wurde. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG und wurde bereits im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde beweiswürdigend dargelegt. Der Umstand, dass die afghanische Botschaft seit der Machtübernahme der Taliban keine Reisepässe mehr ausstellt, wurde sowohl in der Stellungnahme des BF als auch in seiner Beschwerde vorgebracht und ergibt sich auch aus dem vorgelegten Auszug der Internetseite der afghanischen Botschaft in XXXX vom XXXX .Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG und wurde bereits im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde beweiswürdigend dargelegt. Der Umstand, dass die afghanische Botschaft seit der Machtübernahme der Taliban keine Reisepässe mehr ausstellt, wurde sowohl in der Stellungnahme des BF als auch in seiner Beschwerde vorgebracht und ergibt sich auch aus dem vorgelegten Auszug der Internetseite der afghanischen Botschaft in römisch 40 vom römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht:

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde nach dem 11. Hauptstück des FPG.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde nach dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 88Abs.

1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

§ 88Abs.

2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Paragraph 88, Absatz 2, FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

§ 88Abs.

2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

§ 88Abs.

3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

Paragraph 88, Absatz 3, FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

§ 88Abs.

4 FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

Paragraph 88, Absatz 4, FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

§ 88Abs.

1 Z 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der BF beantragte am 06.12.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

§ 88Abs.

1 FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG nicht erfüllt seien, zumal der BF nicht in den in Z 1 bis 5 angeführten Personenkreis falle.Der BF beantragte am 06.12.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfüllt seien, zumal der BF nicht in den in Ziffer eins bis 5 angeführten Personenkreis falle. Der Annahme des BFA, dass die vom BF beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG insofern nicht infrage komme, als dieser über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, ist nicht entgegenzutreten. So berechtigt der ihm zuletzt

§ 41aAbs.

9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG. Der Annahme des BFA, dass die vom BF beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG insofern nicht infrage komme, als dieser über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, ist nicht entgegenzutreten. So berechtigt der ihm zuletzt

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG. Das Beschwerdevorbringen, der BF zähle aufgrund des seinerzeitiges Abspruchs des BVwG vom 24.02.2021 über die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung zu jener Fallgruppe der ausländischen Staatsangehörigen, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen würden, ist unzutreffend, da der für derartige Fälle nach § 55 AsylG vorgesehene Aufenthaltstitel

§ 54Abs. 2 Asyl

G für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen und nicht verlängerbar - somit nicht unbefristet - ist.Das Beschwerdevorbringen, der BF zähle aufgrund des seinerzeitiges Abspruchs des BVwG vom 24.02.2021 über die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung zu jener Fallgruppe der ausländischen Staatsangehörigen, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen würden, ist unzutreffend, da der für derartige Fälle nach Paragraph 55, AsylG vorgesehene Aufenthaltstitel

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen und nicht verlängerbar - somit nicht unbefristet - ist. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass im Falle des BF von einem „unbefristeten Aufenthaltsrecht“ auszugehen sei, da es auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten sei, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern, wird ebenso nicht dargetan, dass der BF bereits jetzt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ könne nicht bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG ausdrücklich um eine befristete Niederlassung handelt. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass im Falle des BF von einem „unbefristeten Aufenthaltsrecht“ auszugehen sei, da es auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten sei, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern, wird ebenso nicht dargetan, dass der BF bereits jetzt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ könne nicht bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausdrücklich um eine befristete Niederlassung handelt. Auch ist der Annahme des BFA, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG, nicht entgegenzutreten. Auch ist der Annahme des BFA, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nicht entgegenzutreten.

§ 45Abs.

1 NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

§ 2Abs.

2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

§ 2Abs.

3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.

Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

§ 45Abs.

2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit d).Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG)

§ 2Abs.

3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG)

Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2021 wurde dem BF

§ 55Abs. 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ mit Gültigkeit bis zum 25.02.2022 gewährt. Am 26.02.2022 wurde dem BF erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 26.02.2023,

§ 41aAbs.

9 NAG erteilt. Am 27.02.2023 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 27.02.2024, erteilt. Am 28.02.2024 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 28.02.2025, erteilt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2021 wurde dem BF

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ mit Gültigkeit bis zum 25.02.2022 gewährt. Am 26.02.2022 wurde dem BF erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 26.02.2023,

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt. Am 27.02.2023 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 27.02.2024, erteilt. Am 28.02.2024 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 28.02.2025, erteilt. Sohin ist der BF noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, nämlich eine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung, selbst unter Anrechnung der ihm vom BVwG erteilten „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 2 Asyl

G, nicht erfüllt sind. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 01.08.2015

§ 13Abs. 1 Asyl

G für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Zumal die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,

Art. 3Abs.

2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt

§ 13Asyl

G nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung

§ 8Abs.

1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Sohin ist der BF noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, nämlich eine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung, selbst unter Anrechnung der ihm vom BVwG erteilten „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, nicht erfüllt sind. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 01.08.2015

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Zumal die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,

Artikel 3

, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt

Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt. Außerdem ist das Beschwerdevorbringen, wonach in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14, beim BF - der ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfüge - trotz Fehlens der fünf Jahre die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt EU“ angenommen worden sei, unzutreffend, zumal eine solche Annahme der zitierten Entscheidung nicht zu entnehmen ist. Insbesondere ist auf das hierzu neu erlassene Erkenntnis XXXX vom 21.03.2024 hinzuweisen. Diesem zufolge erfüllt der BF eben nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ im Sinne des § 88 Abs.1 Z 3 FPG (§ 45 NAG), da er auch unter Anrechnung der ab 10.11.2021 gültigen „Aufenthaltsberechtigung plus“ noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt ist ( XXXX vom 21.03.2024, S 16f)Außerdem ist das Beschwerdevorbringen, wonach in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14, beim BF - der ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfüge - trotz Fehlens der fünf Jahre die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt EU“ angenommen worden sei, unzutreffend, zumal eine solche Annahme der zitierten Entscheidung nicht zu entnehmen ist. Insbesondere ist auf das hierzu neu erlassene Erkenntnis römisch 40 vom 21.03.2024 hinzuweisen. Diesem zufolge erfüllt der BF eben nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Paragraph 45, NAG), da er auch unter Anrechnung der ab 10.11.2021 gültigen „Aufenthaltsberechtigung plus“ noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt ist ( römisch 40 vom 21.03.2024, S 16f) Dass der BF einen der anderen Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies von ihm auch nicht substantiiert vorgebracht. Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5). Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a nicht. Dass der BF einen der anderen Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies von ihm auch nicht substantiiert vorgebracht. Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Ziffer eins,). Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Ziffer 4,), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,). Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, bzw. Absatz 2 a, nicht. Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK). Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit

(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Art. 2Abs.

2

  1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
  2. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Artikel 2, Absatz 2, 4.

Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,

  1. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren

§ 88Abs.

1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  3. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF

§ 88Abs.

1 FPG scheitert jedoch bereits daran, dass der BF die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht erfüllt, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.Die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF

Paragraph 88, Absatz eins, FPG scheitert jedoch bereits daran, dass der BF die Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht erfüllt, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,) unterbleiben kann. § 88 Abs. 1 FPG greife - der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge - auch nicht deshalb in die Ausreisefreiheit

Art. 2Abs.

2 4. ZPERMK ein, weil er lediglich für gewisse Konstellationen eine Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorsehe. Vielmehr erweise sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände zur Erlangung eines Fremdenpasses vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen (vgl. Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).Paragraph 88, Absatz eins, FPG greife - der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge - auch nicht deshalb in die Ausreisefreiheit

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPERMK ein, weil er lediglich für gewisse Konstellationen eine Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorsehe. Vielmehr erweise sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände zur Erlangung eines Fremdenpasses vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen vergleiche Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3). Im gegenständlichen Fall kann das BVwG insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Da eine Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände bereits vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist und - wie bereits dargelegt – die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ des BF jedenfalls kein unbefristetes Aufenthaltsrecht darstellt, war auch von der beantragten Aussetzung des Verfahrens abzusehen.Im gegenständlichen Fall kann das BVwG insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Da eine Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände bereits vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist und - wie bereits dargelegt – die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ des BF jedenfalls kein unbefristetes Aufenthaltsrecht darstellt, war auch von der beantragten Aussetzung des Verfahrens abzusehen. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W202.2177135.2.00

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