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{'item': 'W207 2286695-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW207 2286695-1 Spruch, W207 2286695-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte zuletzt im Jahr 2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen dieses Verfahrens holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionsbeeinträchtigungen

  1. „Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.),
  2. „Diabetes mellitus Typ II, nicht insulinpflichtig“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., und
  3. „Bluthochdruck“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurden. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2016 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, GZ.: W261 2140723-1, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt im Jahr 2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen dieses Verfahrens holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionsbeeinträchtigungen
  4. „Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.),
  5. „Diabetes mellitus Typ römisch zwei, nicht insulinpflichtig“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., und
  6. „Bluthochdruck“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurden. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2016 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, GZ.: W261 2140723-1, als unbegründet abgewiesen. Am 13.07.2023 stellt der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, welcher mangels Vorliegens eines Behindertenpasses von der belangen Behörde zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Vollmacht zugunsten der Vertretung bei. Mit Eingabe vom 29.08.2023 reichte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung weitere medizinische Unterlagen nach. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 30.10.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.10.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Letzte Begutachtung am 16.9.2016 1 Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates 20% 2 Diabetes mell. 20% 3 Bluthochdruck 10% GesGdB 20% Zwischenanamnese seit 2016: 8/2023 ASK rechte Schulter, Dekompression, RM Naht 8 aus 2023, ASK rechte Schulter, Dekompression, RM Naht 2/2023 ASK rechtes Kniegelenk, Meniskusteilresektion 2 aus 2023, ASK rechtes Kniegelenk, Meniskusteilresektion 2021 KTEP links Abnützungserscheinungen linke Schulter Derzeitige Beschwerden: „Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Kniegelenke und Schultergelenke und der LWS. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich alle 2-3 Wochen. Mache derzeit Physiotherapie, immer wieder Serien. Rehabilitation hatte ich in RZ XXX 3/
  7. Mache derzeit Physiotherapie, immer wieder Serien. Rehabilitation hatte ich in RZ römisch 30 3 aus 2021,. Hergekommen bin ich mit dem Taxi.“ Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird gefragt, ob zusätzlich noch etwas vorgelegt oder bekannt gegeben werden möchte. Dies wird verneint. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Xigduo, Bisorpolol, Co Mepril, Bezalip, Trimbow, Diclovit, Tramadolor, Dominal, Foster, Pantoloc Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.D., XXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.D., römisch 30 Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im
  8. Stwk ohne Lift Berufsanamnese: Arbeiter, XXX, Transportdienste, KS seit 6/2023 Berufsanamnese: Arbeiter, römisch 30 , Transportdienste, KS seit 6 aus 2023, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT der LWS 25.07.2023 (Herniation L5/S1) MRT der LWS 25.07.2023 (Herniation L5/S1) , MRT der linken Schulter 25.07.2023 (AC Arthrose, Tendinose der SSS) MRT der linken Schulter 25.07.2023 (AC Arthrose, Tendinose der SSS) , Dr.med.O. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin 03.07.2023 (Depressio bei Belastungsreaktion, 296.1 Angst und depressive Störung, gemischt, F41.2 Aggressionendurchbrüche) Dr.med.O. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin 03.07.2023 (Depressio bei Belastungsreaktion, 296.1 Angst und depressive Störung, gemischt, F41.2 Aggressionendurchbrüche) , MRT der rechten Schulter 02.06.2023 (Gelenkseitig ansatznahe, zumindest 50%ige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie ebenfalls gelenkseitig, jedoch insgesamt etwas geringere Partialruptur der"Subscapularissehne mit intratendinöser Fortsetzung der Rissbildung. Tondinopathic der langen Bizepssehne, diese jedoch frei durchgängig. Labrife Ganglien im superioren Abschnitt mit Einrissen im Sinne einer SLAP-Läsion Grad
  9. Kleinflächiges intraossäres Ganglion im superioren Glenoid. Deutliche AC-Arthrose mit subakromialer bzw. deltoidaler Flüssigkeitsmanschette, wie bei Bursitis. Grenzwertiger Kaliber des Musculus supraspinatus.) MRT der rechten Schulter 02.06.2023 (Gelenkseitig ansatznahe, zumindest 50%ige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie ebenfalls gelenkseitig, jedoch insgesamt etwas geringere Partialruptur der"Subscapularissehne mit intratendinöser Fortsetzung der Rissbildung. Tondinopathic der langen Bizepssehne, diese jedoch frei durchgängig. Labrife Ganglien im superioren Abschnitt mit Einrissen im Sinne einer SLAP-Läsion Grad
  10. Kleinflächiges intraossäres Ganglion im superioren Glenoid. Deutliche AC-Arthrose mit subakromialer bzw. deltoidaler Flüssigkeitsmanschette, wie bei Bursitis. Grenzwertiger Kaliber des Musculus supraspinatus.) , Dr. M. 22.06 2023 (Diagnose: Tendinosis calc, omi dext. Impingement subacr. cml dext) Dr. M. 22.06 2023 (Diagnose: Tendinosis calc, omi dext. Impingement subacr. cml dext) , XXX 02.02.2023 (Rupt. men. med. gen. dext. Defectus cartilaginis. condyl. medialis femoris dext. Corpora libera gen. dext. Synovitis gen. dext. Plica infrapateliaris gen. dext. Laesio cartilaginis artic. femoropatellaris gen. dext.) römisch 30 02.02.2023 (Rupt. men. med. gen. dext. Defectus cartilaginis. condyl. medialis femoris dext. Corpora libera gen. dext. Synovitis gen. dext. Plica infrapateliaris gen. dext. Laesio cartilaginis artic. femoropatellaris gen. dext.) Dr. M. 11.02.2023 (Z. n. KTEP links Z. n. A5K Kniegelenk rechts) Dr. D. Ärztin für Allgemeinmedizin 6/2022 (Der Patient leidet an häufigen Schwindelanfällen und Sensibilitätsstörungen in den unteren Extremitäten als diabetische Neuropathie, auch an periphere arterielle Verschluss Krankheit als Komplikation von Diabetes mellitus. Allergisches Asthma Bronchiale mit diversen Allergien ist stark, dass der Patient häufige Infektionen im Jahr erlitt und was Nässe-, Staub- und Kälteexposition erschwert. Weiters leidet der Patient an arterieller Hypertonie und Varikositas mit Beinschmerzen, sodass Bücken unter Tischniveau, Heben und Tragen sowie das Bleiben unter Hitzeexposition medizinisch als Verbot für ihn gegeben derzeit sehr schwer verhindert eine schwere oder mittelschwere Tätigkeit auszuüben. Besonders durch hinkendes Gehen bei Zn. Unfall mit Knöchelfraktur und Kompartementsvndrom mit Lähmung des N. Peroneus im Sinne einer inkompletten Lähmung links, dass der Patient kein richtiges Gefühl im unteren Beinbereich hat und dauernd umkippt bei massiver Mobilitätseinschränkung der Beweglichkeit im linken Bein und nach der durchgeführten Knie- Totalendprothese- Operation links. Die Augenkrankheiten durch Diabetes (diabetische Retinopathie) mit Verdickung der Netzhaut an der Stelle des scharfen Sehens (Macula) mit Macula Degeneration sowie bei rezedivierenden Pterygium des rechten Auges trotz Operationen erschweren die Arbeitstätigkeit. Herr B. leidet an schwankendem Diabetes mellitus mit sehr häufigen diabetischen Entgleisungen trotz Behandlung mit medikamentöser Therapie und trotz scharf begrenzten Diät und durchgeführter Emährungsberatung. Dr. D. Ärztin für Allgemeinmedizin 6 aus 2022, (Der Patient leidet an häufigen Schwindelanfällen und Sensibilitätsstörungen in den unteren Extremitäten als diabetische Neuropathie, auch an periphere arterielle Verschluss Krankheit als Komplikation von Diabetes mellitus. Allergisches Asthma Bronchiale mit diversen Allergien ist stark, dass der Patient häufige Infektionen im Jahr erlitt und was Nässe-, Staub- und Kälteexposition erschwert. Weiters leidet der Patient an arterieller Hypertonie und Varikositas mit Beinschmerzen, sodass Bücken unter Tischniveau, Heben und Tragen sowie das Bleiben unter Hitzeexposition medizinisch als Verbot für ihn gegeben derzeit sehr schwer verhindert eine schwere oder mittelschwere Tätigkeit auszuüben. Besonders durch hinkendes Gehen bei Zn. Unfall mit Knöchelfraktur und Kompartementsvndrom mit Lähmung des N. Peroneus im Sinne einer inkompletten Lähmung links, dass der Patient kein richtiges Gefühl im unteren Beinbereich hat und dauernd umkippt bei massiver Mobilitätseinschränkung der Beweglichkeit im linken Bein und nach der durchgeführten Knie- Totalendprothese- Operation links. Die Augenkrankheiten durch Diabetes (diabetische Retinopathie) mit Verdickung der Netzhaut an der Stelle des scharfen Sehens (Macula) mit Macula Degeneration sowie bei rezedivierenden Pterygium des rechten Auges trotz Operationen erschweren die Arbeitstätigkeit. Herr B. leidet an schwankendem Diabetes mellitus mit sehr häufigen diabetischen Entgleisungen trotz Behandlung mit medikamentöser Therapie und trotz scharf begrenzten Diät und durchgeführter Emährungsberatung. Bekannte Lumbalgoischialgie. Gonalgie und AC- Arthrosen mit periarticulären Verkalkungen bei massiven Spondylarthrosen der LWS und Gonarthrosen beider Knien und Schulter beidseits (Befund v. Dr. A., FA f. Radiologie). Derzeit läuft auch eine Behandlung beim Psychiater wegen depressiver Zustände. Er leidet unter starken Schmerzen in die Beine beim Gehen durch Verschluss der peripheren Gefäße, dass er nicht länger als 300 m gehen kann ohne Pause. Er muss immer Pausen führen damit er weiter gehen kann. Aus reiner medizinischer Sicht ist nur eine leichte Tätigkeit dem Patienten zugemutet.) Bekannte Lumbalgoischialgie. Gonalgie und AC- Arthrosen mit periarticulären Verkalkungen bei massiven Spondylarthrosen der LWS und Gonarthrosen beider Knien und Schulter beidseits (Befund v. Dr. A., FA f. Radiologie). Derzeit läuft auch eine Behandlung beim Psychiater wegen depressiver Zustände. Er leidet unter starken Schmerzen in die Beine beim Gehen durch Verschluss der peripheren Gefäße, dass er nicht länger als 300 m gehen kann ohne Pause. Er muss immer Pausen führen damit er weiter gehen kann. Aus reiner medizinischer Sicht ist nur eine leichte Tätigkeit dem Patienten zugemutet.) , Dr. L. 02.05.2022 (KTEP ggr Coxarthrose bds.;Beckenhochstand li;Osteochondrose L5/S1 Osteophyten links Senk-Spreizfuß; SPG-Arthrose) Dr. L. 02.05.2022 (KTEP ggr Coxarthrose bds.;Beckenhochstand li;Osteochondrose L5/S1 Osteophyten links Senk-Spreizfuß; SPG-Arthrose) , Dr. B. Facharzt für Lungenheilkunde 5/2022 (Allergisches Asthma bronchiale - Hausstaubmilben Trimbow) Dr. B. Facharzt für Lungenheilkunde 5 aus 2022, (Allergisches Asthma bronchiale - Hausstaubmilben Trimbow) , Dr.med. O. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin 05.05.2020 Depressio bei Belastungsreaktion, 296.1 Angst und depressive Störung, gemischt, Aggressionendurchbrüche TRITTICO RET TBL 150MG PRAM FTBL 20MG QUET1APIN) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 56a Ernährungszustand: adipös Größe: 170,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Integument: unauffällig , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Schulter rechts: Narbe nach ASK, endlagig Bewegungsschmerzen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts endlagig eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. , Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich, beim Gehen unauffälliges Anheben des linken Vorfußes, kein Einsinken Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel bds 38 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird im linken Fuß als gestört angegeben. Kniegelenk links: Narbe bei Knietotalendoprothese, ggr Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, Patella zentriert, gut verschieblich, Zohlenzeichen negativ, in allen Ebenen stabil, endlagige Beugeschmerzen. Kniegelenk rechts unauffällig Unterschenkel Sprunggelenk links: ggr Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, in allen Ebenen stabil, endlagige Beugeschmerzen. Narbe Unterschenkel lateral Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, IR/AR 10/0/40, Knie rechts 0/0/130, links 0/0/100, Sprunggelenk rechts frei, links OSG 0/0/10, USG deutlich eingeschränkt, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 30° Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist ggr. links hinkend, sonst unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 20 2 Knietotalendoprothese links, beginnende Kniegelenksarthrose rechts Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.05.19 20 3 Abnützungserscheinungen beide Schultergelenke Wahl dieser Position, da rezidivierende Beschwerden und Zustand nach Arthroskopie rechts ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.06.02 20 4 Sprunggelenksarthrose links 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittelgradige funktionelle Einschränkung ohne relevante Gangbildbeeinträchtigung. 02.05.32 20 5 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind. 09.02.01 20 6 Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis, jedoch keine signifikante Klinik 06.05.01 20 7 Depressio 1Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter niedrig dosierter Medikation ohne begleitender Psychotherapie stabil 03.06.01 20 8 Läsion des Nervus peronaeus links Unterer Rahmensatz, da Gefühlsstörungen angegeben werden. 04.05.13 10 9 Leichte Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Polyneuropathiesyndrom, Augenleiden: nicht befundbelegt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 des Vorgutachtens wird in Leiden 1-3 gesondert eingestuft keine Änderung von Leiden 2 und 3 des VGA Hinzukommen der weiteren Leiden Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anheben des GesGdB um 1 Stufe aufgrund Verschlimmerung Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  11. GdB: 20 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  12. sowie 05.
  13. bis 05.
  14. GdB: 10 v.H. Begründung: KTEP links“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 30.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der vertretene Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.07.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte Gutachten vom 30.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung mit Schriftsatz vom 14.02.2024 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da der Grad der Behinderung lediglich 30 % betrage. Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Die belangte Behörde stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten DDr. G. mit welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH festgelegt wurde, wobei das Leiden 1 aufgrund ungünstiger wechselseitiger Leidenspotenzierung um eine Stufe erhöht wurde. Die belangte Behörde verkennt allerdings hierbei, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates zu gering eingeschätzt wurden, der Beschwerdeführer leidet an starken Schmerzen, welche nicht ausreichend in der Beurteilung des Grades der Behinderung berücksichtigt wurden. Diesbezüglich wurde auch eine Operation am 1.12.2023 durchgeführt. Der Beschwerdeführer leidet des Weiteren an Depressionen sowie PNP, diese Erkrankungen wurden ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt. Aufgrund der Vielzahl der Erkrankungen, insbesondere auch der Hypertonie, des Asthma bronchiale sowie Diabetes Mellitus hätte, da es sich um eine wesentliche wechselseitige Leidenspotenzierung handelt, der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 40% festgesetzt werden müssen. Beweis: → bereits aufliegende Befunde → nachzureichende Befunde → Durchführung einer mündlichen Verhandlung → einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der  Neurologie/Psychiatrie  Orthopädie/Chirurgie (aus Gründen der Objektivität wird ersucht nicht DDr. G. zu bestellen)  Internen Medizin  Lungenheilkunde Aus genannten Gründen wird daher der ANTRAG gestellt,
  15. der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.
  16. In eventu auszusprechen, dass der Grad der Behinderung zumindest 40 vH beträgt.
  17. In eventu zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Name des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurden keine medizinischen Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 19.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Am 27.02.2024 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Unterlagen und eine Vollmacht zugunsten der Vertretung des Beschwerdeführers nach, welche bei der belangten Behörde (erst) nach der am 19.02.2024 erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, nämlich konkret am 22.02.2024, eingelangt sind. Konkret wurden der Beschwerde nachgereicht zwei OP-Berichte betreffend die Schultergelenke vom 17.08.2023 und vom 07.12.2023, ein Röntgenbefund der Füße vom 29.12.2023 sowie ein MRT-Befund der rechten Schulter vom 29.12.
  18. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 13.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  20. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, bei mäßigen radiologischen Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen;
  21. Knietotalendoprothese links, beginnende Kniegelenksarthrose rechts, bei rezidivierenden Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung;
  22. Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke, bei rezidivierenden Beschwerden und Zustand nach Arthroskopie rechts ohne relevante funktionelle Einschränkung;
  23. Sprunggelenksarthrose links, bei mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne relevante Gangbildbeeinträchtigung;
  24. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Diät und medikamentöse Therapie sind für eine ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich;
  25. Asthma bronchiale, bei ständigem Therapieerfordernis ohne signifikante Klinik;
  26. Depressio, unter niedrig dosierter Medikation und ohne begleitende Psychotherapie stabil;
  27. Läsion des Nervus peronaeus links, bei angegebenen Gefühlsstörungen;
  28. Leichte Hypertonie. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.10.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  29. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.10.
  30. In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten entscheidungsrelevanten medizinischen Unterlagen – nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden des Beschwerdeführers sind „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“. Die von der belangten Behörde im Verfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Die vorgenommene Einschätzung ist in Anbetracht der bestehenden mäßigen radiologischen Veränderungen mit lediglich geringgradigen funktionellen Einschränkungen auch nicht zu beanstanden. So zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.10.2023 – trotz der im vorliegenden MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 25.07.2023 beschriebenen Abnützungserscheinungen – eine gute Beweglichkeit im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich (vgl. den erhobenen Fachstatus: „BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 30°“) und eine nicht eingeschränkte Beweglichkeit im Halswirbelsäulenbereich bei einem lediglich mäßigen Hartspann und einem Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Höhergradigere Einschränkungen im Sinne des Vorliegens von Funktionseinschränkungen mittleren Grades sind anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes nicht nachvollziehbar und sind solche auch nicht durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen belegt. Die vorgenommene Einschätzung wurde seitens des vertretenen Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auch nicht ausdrücklich bestritten.Führendes Leiden des Beschwerdeführers sind „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“. Die von der belangten Behörde im Verfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Die vorgenommene Einschätzung ist in Anbetracht der bestehenden mäßigen radiologischen Veränderungen mit lediglich geringgradigen funktionellen Einschränkungen auch nicht zu beanstanden. So zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.10.2023 – trotz der im vorliegenden MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 25.07.2023 beschriebenen Abnützungserscheinungen – eine gute Beweglichkeit im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich vergleiche den erhobenen Fachstatus: „BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 30°“) und eine nicht eingeschränkte Beweglichkeit im Halswirbelsäulenbereich bei einem lediglich mäßigen Hartspann und einem Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Höhergradigere Einschränkungen im Sinne des Vorliegens von Funktionseinschränkungen mittleren Grades sind anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes nicht nachvollziehbar und sind solche auch nicht durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen belegt. Die vorgenommene Einschätzung wurde seitens des vertretenen Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auch nicht ausdrücklich bestritten. Auch das als „Knietotalendoprothese links, beginnende Kniegelenksarthrose rechts“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch die beigezogene Gutachterin zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig“ im Bereich der Kniegelenke betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Gutachterin begründete die vorgenommene Einstufung damit, dass rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkungen vorliegen. So sieht die Einschätzungsverordnung als Kriterium für das Ausmaß von Funktionseinschränkungen im Kniegelenk den jeweiligen Bewegungsradius vor, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“ eine Funktionseinschränkung „geringen Grades“ im Sinne der Position 02.05.19 anzunehmen ist. In Anbetracht der im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 25.10.2023 festgestellten Bewegungsumfänge im Bereich der Kniegelenke von 0/0/130° rechts und 0/0/100° links erweist sich die vorgenommene Einstufung somit als rechtsrichtig und wurde diese auch vom vertretenen Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuelleren Untersuchungsergebnisse vom 25.10.2023 sind somit die im vorliegenden, als „Medizinische Begutachtung“ bezeichneten Schreiben einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.06.2022 und im Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Unfallchirurgie, Orthopädie und Traumatologie vom 11.02.2023 angeführten massiven Mobilitäts- bzw. Bewegungseinschränkungen im linken Bein nicht (mehr) ausreichend objektiviert. Das unter der Leidensposition 3 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke“, wurde durch die beigezogene Gutachterin ebenfalls zutreffend der Positionsnummer 02.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig“ im Bereich der Schultergelenke und der Schultergürtel betrifft, und entsprechend dem fixen Rahmensatzwert mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Einschätzung ist unter Berücksichtigung der rezidivierenden Beschwerden bei Zustand nach Arthroskopie rechts aber ohne bestehende relevante funktionelle Einschränkung nicht zu beanstanden. So sieht die Einschätzungsverordnung auch als Kriterium für das Ausmaß von Funktionseinschränkungen im Schultergelenk und im Schultergürtel den jeweiligen Bewegungsspielraum vor, wobei bei einer „Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation“ eine Funktionseinschränkung „geringen Grades“ im Sinne der Position 02.06.02 anzunehmen ist. Auch wenn nun der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 25.10.2023 zunächst ausführte, er habe die meisten Beschwerden u.a. im Bereich der Schultergelenke, so konnten im Zuge der Statuserhebung jedoch lediglich endlagige Bewegungsschmerzen mit einer endlagigen Einschränkung der Beweglichkeit in der rechten Schulter festgestellt werden. Das linke Schultergelenk stellte sich hingegen frei beweglich dar und auch der Nacken- und Schürzengriff war vom Beschwerdeführer uneingeschränkt durchführbar. Vor dem Hintergrund der im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Bewegungsumfänge ist die vorgenommene Einstufung somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch das Leiden 4, „Sprunggelenksarthrose links“, wurde durch die beigezogene Gutachterin zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.32 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen bis Versteifungen einseitig“ im Bereich der Sprunggelenke betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Gutachterin begründete die vorgenommene Einstufung damit, dass mittelgradige funktionelle Einschränkungen ohne relevante Gangbildbeeinträchtigung bestehen. Nach der Einschätzungsverordnung sind Funktionseinschränkungen im Sprunggelenk je nach Funktion bzw. Stellung der Versteifung zu bewerten. Auch wenn sich nun im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers das linke untere Sprunggelenk in seiner Beweglichkeit deutlich eingeschränkt zeigte und auch im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes nur ein Bewegungsradius von 0/0/10° festgestellt werden konnte, so ist anhand des erhobenen Gangbildes, welches sich ohne Hilfsmittel lediglich geringgradig linkshinkend und sonst unauffällig darstellte, eine höhergradigere Einschränkung der Funktion im linken Sprunggelenk bzw. eine ungünstige Stellung des linken Sprunggelenkes nicht objektiviert und erweist sich die vorgenommene Einschränkung somit als nicht zu beanstanden. Was nun aber das Beschwerdevorbringen betrifft, wonach die beim Beschwerdeführer bestehenden starken Schmerzen nicht ausreichend berücksichtigt und somit die degenerativen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates zu gering eingeschätzt worden wären, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus den vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind, wobei das Maß der Beweglichkeit der Gelenke ein Indikator für das Ausmaß der Schmerzzustände ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten starken Schmerzen sind anhand der im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten – lediglich geringgradigen – Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat nicht ausreichend nachvollziehbar und brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche höhergradigere Schmerzzustände dokumentieren würden. Des Weiteren wurde auch das unter der Leidensposition 7 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Depressio“, durch die beigezogene Gutachterin zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche depressive Störungen – Dysthymie – leichten Grades betrifft, und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Einschätzung ist in Anbetracht der Stabilität des Leidens unter einer niedrig dosierten Medikation ohne begleitende Psychotherapie auch nicht zu beanstanden. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ein, dass die Depression nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Eine höhere Einschätzung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatz von 30 v.H. würde allerdings das Vorliegen von sozialen Rückzugstendenzen erfordern, welche anhand der vorliegenden Befunde aktuell aber nicht belegt sind und auch vom vertretenen Beschwerdeführer nicht behauptet wurden. Der vertretene Beschwerdeführer ist damit auch diesbezüglich der gegenständlichen Einschätzung nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Auch die Leiden 5 („Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“), 6 („Asthma bronchiale“), 8 („Läsion des Nervus peronaeus links“) und 9 („Leichte Hypertonie“) wurden durch die beigezogene Gutachterin im Sinne der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend den vorliegenden Funktionseinschränkungen korrekt den jeweiligen Positionsnummern und Rahmensätzen zugeordnet. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen wurden seitens des vertretenen Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf das im Rahmen der Antragstellung vorgelegte, als „Medizinische Begutachtung“ bezeichnete Schreiben einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.06.2022, in dem trotz Behandlung häufige diabetische Entgleisungen beschrieben werden, aber festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang keine belegenden Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen vorliegen und derartige Entgleisungen auch vom vertretenen Beschwerdeführer nicht behauptet wurden. Auch die weiteren Ausführungen in der „Medizinischen Begutachtung“, wonach der Beschwerdeführer kein richtiges Gefühl im unteren Beinbereich habe und dauernd umkippe, ist anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 25.10.2023 erhobenen, weitgehend unauffälligen Gangbildes nicht nachvollziehbar. Im Übrigen würde die Zuordnung des Leidens 8, „Läsion des Nervus peronaeus links“, zum nächsthöheren Rahmensatz eine Beeinträchtigung der Fußhebung erfordern, welche im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers aber nicht objektiviert werden konnte (vgl. den erhobenen Fachstatus: „beim Gehen unauffälliges Anheben des linken Vorfußes“).Auch die Leiden 5 („Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“), 6 („Asthma bronchiale“), 8 („Läsion des Nervus peronaeus links“) und 9 („Leichte Hypertonie“) wurden durch die beigezogene Gutachterin im Sinne der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend den vorliegenden Funktionseinschränkungen korrekt den jeweiligen Positionsnummern und Rahmensätzen zugeordnet. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen wurden seitens des vertretenen Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf das im Rahmen der Antragstellung vorgelegte, als „Medizinische Begutachtung“ bezeichnete Schreiben einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.06.2022, in dem trotz Behandlung häufige diabetische Entgleisungen beschrieben werden, aber festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang keine belegenden Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen vorliegen und derartige Entgleisungen auch vom vertretenen Beschwerdeführer nicht behauptet wurden. Auch die weiteren Ausführungen in der „Medizinischen Begutachtung“, wonach der Beschwerdeführer kein richtiges Gefühl im unteren Beinbereich habe und dauernd umkippe, ist anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 25.10.2023 erhobenen, weitgehend unauffälligen Gangbildes nicht nachvollziehbar. Im Übrigen würde die Zuordnung des Leidens 8, „Läsion des Nervus peronaeus links“, zum nächsthöheren Rahmensatz eine Beeinträchtigung der Fußhebung erfordern, welche im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers aber nicht objektiviert werden konnte vergleiche den erhobenen Fachstatus: „beim Gehen unauffälliges Anheben des linken Vorfußes“). Was schließlich noch die im Rahmen der Antragstellung geltend gemachten Gesundheitsschädigungen, konkret die „diabetische Neuropathie“ und die „diabetische Retinopathie m. Verdickung Macula und Netzhaut u. rezidivierend Pterygium trotz Operation“, betrifft, so führte die beigezogene Gutachterin in ihrem Sachverständigengutachten vom 30.10.2023 weiters nachvollziehbar aus, dass ein Polyneuropathie-Syndrom und ein Augenleiden nicht befundbelegt sind. Nun wird in dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten, als „Medizinische Begutachtung“ bezeichneten Schreiben einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.06.2022 zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer diabetischen Neuropathie mit Sensibilitätsstörungen in den unteren Extremitäten sowie an einer diabetischen Retinopathie mit einer Verdickung der Netzhaut an der Stelle des scharfen Sehens mit Macula-Degeneration und rezidivierenden Pterygium des rechten Auges. Dieses sich lediglich auf die reine Befundung beschränkende Schreiben ist jedoch schon mangels einer wiedergegebenen nachvollziehbaren Statuserhebung, welche die angeführten Diagnosen untermauern könnte, nicht dazu geeignet, das Vorliegen der genannten Gesundheitsschädigungen zu belegen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer keine entsprechenden neurologischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen inkl. Nervenleitgeschwindigkeitsmessung in Vorlage, anhand derer eine diabetische Polyneuropathie objektiviert werden könnte und ist eine solche auch anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen – im Wesentlichen unauffälligen – Gangbildes nicht ausreichend nachvollziehbar. In Bezug auf das behauptete Augenleiden legte der Beschwerdeführer zwar einen augenfachärztlichen Befund vom 20.06.2022 vor. Aus diesem ergibt sich jedoch ein uneingeschränkter Visus. Bezüglich dem im augenfachärztlichen Befund diagnostizierten Pterygium (Anm.: dabei handelt es sich um eine gutartige Neubildung am Auge) brachte der Beschwerdeführer überdies auch gar nicht vor, dass dieser zu einer Funktionseinschränkung im Bereich des Auges, etwa im Sinne einer Einschränkung des Sehvermögens, führen würde.Was schließlich noch die im Rahmen der Antragstellung geltend gemachten Gesundheitsschädigungen, konkret die „diabetische Neuropathie“ und die „diabetische Retinopathie m. Verdickung Macula und Netzhaut u. rezidivierend Pterygium trotz Operation“, betrifft, so führte die beigezogene Gutachterin in ihrem Sachverständigengutachten vom 30.10.2023 weiters nachvollziehbar aus, dass ein Polyneuropathie-Syndrom und ein Augenleiden nicht befundbelegt sind. Nun wird in dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten, als „Medizinische Begutachtung“ bezeichneten Schreiben einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.06.2022 zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer diabetischen Neuropathie mit Sensibilitätsstörungen in den unteren Extremitäten sowie an einer diabetischen Retinopathie mit einer Verdickung der Netzhaut an der Stelle des scharfen Sehens mit Macula-Degeneration und rezidivierenden Pterygium des rechten Auges. Dieses sich lediglich auf die reine Befundung beschränkende Schreiben ist jedoch schon mangels einer wiedergegebenen nachvollziehbaren Statuserhebung, welche die angeführten Diagnosen untermauern könnte, nicht dazu geeignet, das Vorliegen der genannten Gesundheitsschädigungen zu belegen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer keine entsprechenden neurologischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen inkl. Nervenleitgeschwindigkeitsmessung in Vorlage, anhand derer eine diabetische Polyneuropathie objektiviert werden könnte und ist eine solche auch anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen – im Wesentlichen unauffälligen – Gangbildes nicht ausreichend nachvollziehbar. In Bezug auf das behauptete Augenleiden legte der Beschwerdeführer zwar einen augenfachärztlichen Befund vom 20.06.2022 vor. Aus diesem ergibt sich jedoch ein uneingeschränkter Visus. Bezüglich dem im augenfachärztlichen Befund diagnostizierten Pterygium Anmerkung, dabei handelt es sich um eine gutartige Neubildung am Auge) brachte der Beschwerdeführer überdies auch gar nicht vor, dass dieser zu einer Funktionseinschränkung im Bereich des Auges, etwa im Sinne einer Einschränkung des Sehvermögens, führen würde. Auch in Bezug auf die im Rahmen der Antragstellung weiters angeführten Leiden, eine „paroxysmale Tachykardie“ und eine „PAVK“, brachte der Beschwerdeführer keine entsprechenden internistischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen bei und sind diese somit ebenfalls nicht befundbelegt. Diese werden auch durch die entsprechenden Befundungen in der vorgelegten „Medizinischen Begutachtung“ einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.06.2022 nicht ausreichend belegt; diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Besonderen ergaben sich aber auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 25.10.2023 keine Hinweise für eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (kurz: PAVK); vielmehr wurde die Durchblutung im Bereich der oberen und unteren Extremitäten als ungestört beschrieben. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 30.10.2023 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 auf 30 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass aufgrund der Vielzahl der Erkrankungen und der wechselseitigen Leidenspotenzierung der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 40 v.H. festzusetzen sei. Mit diesem nicht substantiierten Vorbringen tritt der vertretene Beschwerdeführer der Beurteilung der beigezogenen Gutachterin allerdings nicht hinreichend entgegen.Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 30.10.2023 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 auf 30 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass aufgrund der Vielzahl der Erkrankungen und der wechselseitigen Leidenspotenzierung der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 40 v.H. festzusetzen sei. Mit diesem nicht substantiierten Vorbringen tritt der vertretene Beschwerdeführer der Beurteilung der beigezogenen Gutachterin allerdings nicht hinreichend entgegen. Was nun letztlich die am 27.02.2024 im Wege der belangten Behörde an das erkennende Gericht nachgereichten medizinischen Unterlagen betrifft, die bei der belangten Behörde nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind, so unterliegen diese Befunde der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und sind diese nachgereichten Befund daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Was nun letztlich die am 27.02.2024 im Wege der belangten Behörde an das erkennende Gericht nachgereichten medizinischen Unterlagen betrifft, die bei der belangten Behörde nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind, so unterliegen diese Befunde der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und sind diese nachgereichten Befund daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung dieser nachgereichten Unterlagen ist aus diesen keine geänderte medizinische Beurteilung abzuleiten: So ist in Bezug auf die vorgelegten radiologischen Befunde, ein Röntgenbefund der Füße beidseits vom 29.12.2023 und ein MRT-Befund der rechten Schulter vom 29.12.2023, zunächst festzuhalten, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se entscheidungserheblich ist, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Trotz der im Röntgenbefund vom 29.12.2023 angeführten Abnützungserscheinungen und Veränderungen, etwa die Arthrosen und die Fersensporne, konnten im Rahmen der nur etwa zwei Monate zuvor durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 25.10.2023 keine entsprechenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Füße festgestellt werden, anhand derer das Vorliegen eines weiteren einstufungsrelevanten dauerhaften Leidenszustandes abzuleiten wäre. Ebenso ist eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung im Bereich der Füße des Beschwerdeführers mangels eines vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen orthopädischen Status, welcher eine derartige Verschlechterung belegen würde, nicht objektiviert bzw. wurde eine solche vom vertretenen Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Des Weiteren beschreibt der vorgelegte MRT-Befund vom 29.12.2023 – bei dessen hypothetischer Berücksichtigung - gegenüber dem Vorbefund vom 02.06.2023 zwar eine deutliche (radiologische) Verschlechterung und den zusätzlichen Verdacht einer Läsion der langen Bizepssehne. Eine daraus resultierende, zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung einer damit verbundenen tatsächlichen Funktionseinschränkung ist mangels Vorliegens eines aktuellen orthopädischen Facharztbefundes inkl. Statuserhebung aber gleichsam nicht belegt und wurde eine solche vom vertretenen Beschwerdeführer ebenfalls nicht behauptet. Was schließlich noch die beiden OP-Berichte vom 17.08.2023 und vom 07.12.2023 betrifft, so ist festzuhalten, dass eine stattgefunden habende Operation per se nicht als Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu werten ist, zumal eine Operation in erster Linie auf die Behebung oder zumindest die Besserung eines bestehenden Leidenszustandes abzielt. Im Übrigen fand die Operation vom 17.08.2023 bereits im Vorfeld der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 25.10.2023 statt und wurde diese im eingeholten Gutachten vom 30.10.2023 auch schon berücksichtigt. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten (zu berücksichtigenden) Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Der Beschwerde wurden daher im Ergebnis keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der vertretene Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerde wurden daher im Ergebnis keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der vertretene Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.10.2023 und am festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  32. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.10.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.10.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunden und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 auf 30 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunden und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 auf 30 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine (im Lichte der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG zulässigen) weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Der vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine (im Lichte der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG zulässigen) weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Die der Beschwerde nachgereichten OP-Berichte vom 17.08.2023 und vom 07.12.2023, der Röntgenbefund vom 29.12.2023 und der MRT-Befund vom 29.12.2023 unterliegen, wie bereits oben ausgeführt, der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung vermögen diese nicht zu einem anderen Ermittlungsergebnis zu führen; diesbezüglich wird auf die obigen, bereits im Rahmen der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen verwiesen.Die der Beschwerde nachgereichten OP-Berichte vom 17.08.2023 und vom 07.12.2023, der Röntgenbefund vom 29.12.2023 und der MRT-Befund vom 29.12.2023 unterliegen, wie bereits oben ausgeführt, der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung vermögen diese nicht zu einem anderen Ermittlungsergebnis zu führen; diesbezüglich wird auf die obigen, bereits im Rahmen der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen verwiesen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie, der Orthopädie/Chirurgie, der Internen Medizin und der Lungenheilkunde nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2286695.1.00

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