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{'item': 'W216 2269674-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW216 2269674-1 Spruch, W216 2269674-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (in Folge: AMS oder belangte Behörde genannt) vom 05.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 16.12.2022 gemäß §§ 44 iVm 46 Abs. 1 AlVG und Art. 1 lit. f iVm Art 65 Abs. 2 EG-VO Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in geltender Fassung mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (in Folge: AMS oder belangte Behörde genannt) vom 05.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 16.12.2022 gemäß Paragraphen 44, in Verbindung mit 46 Absatz eins, AlVG und Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, EG-VO Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in geltender Fassung mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei, wo sich auch seine Familie aufhalte. Da er seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Polen habe, sei er ein "echter" Grenzgänger und sei für die Leistungsgewährung daher sein Wohnsitzstaat Polen zuständig. Sein Antrag auf Arbeitslosengeld sei somit mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, entgegen den anderslautenden Behauptungen im angefochtenen Bescheid kein "echter" Grenzgänger zu sein. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei überwiegend in Österreich und wohne und arbeite er in Österreich. Er besuche seine Familie in Polen nur an manchen Wochenenden. Er beginne Anfang März 2023 erneut mit einer Beschäftigung.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Mödling im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wohnsitz und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Heimatstaat Polen liege und er während seiner letzten Beschäftigung jedes Wochenende dorthin zurückgekehrt sei. Daher sei er als echter Grenzgänger zu qualifizieren und habe sich der Beschwerdeführer sohin der Arbeitsmarktverwaltung in Polen zur Verfügung zu stellen.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Mödling im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wohnsitz und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Heimatstaat Polen liege und er während seiner letzten Beschäftigung jedes Wochenende dorthin zurückgekehrt sei. Daher sei er als echter Grenzgänger zu qualifizieren und habe sich der Beschwerdeführer sohin der Arbeitsmarktverwaltung in Polen zur Verfügung zu stellen.
  6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte wiederholt vor, kein klassischer Grenzgänger zu sein. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei ausschließlich in Österreich, wo er überwiegend wohne und mehrheitlich arbeite. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass viele Arbeitslose in Mödling über ein Eigenheim in einem anderen Bundesland bzw. im Ausland verfügen würden und ihre Familien – wie er – an Wochenenden sowie an Urlaubs- und Feiertagen besuchen würden und auch keine Grenzgänger seien. Zuletzt verwies er darauf, am 12.04.2023 ein neues Beschäftigungsverhältnis zu beginnen.
  7. Aufgrund des vom Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.04.2023 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und er hat am 16.12.2022 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer war in Österreich im Zeitraum vom 10.09.2018 bis 15.12.2022 bei der Firma XXXX , danach im Zeitraum vom 12.04.2023 bis 31.12.2023 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 02.01.2024 geht er einer neuen vollversicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich nach. Der Beschwerdeführer war in Österreich im Zeitraum vom 10.09.2018 bis 15.12.2022 bei der Firma römisch 40 , danach im Zeitraum vom 12.04.2023 bis 31.12.2023 bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 02.01.2024 geht er einer neuen vollversicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich nach. Der Beschwerdeführer verfügt seit 2007 über einen Wohnsitz in Mödling; dieser ist – außer in der Zeit vom 13.01.2011 bis 21.05.2013 – als Hauptwohnsitz im ZMR eingetragen. Der Beschwerdeführer hat eine Ehefrau und eine 2018 geborene Tochter, welche beide in Polen in einem 190 m² großen Haus leben. Der Beschwerdeführer kam zum Arbeiten nach Österreich und wohnte hier im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum mit mehreren Personen in einer 120 m² großen Miet- bzw. Firmenwohnung. Er fuhr während der letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach Polen. Er verbrachte zudem die Urlaubstage und Feiertage in Polen. Der Beschwerdeführer hatte seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit, also auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung, immer in Polen und hat diesen während der Beschäftigung nicht in den Beschäftigungsstaat verlegt. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Mobiltelefon mit einer polnischen Telefonnummer. Private bzw. familiäre Interessen des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der Wohnort und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ist in Polen. Österreich ist der Beschäftigungsstaat.
  9. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld sowie aus einem ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Arbeitslosmeldung ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Antragstellung auf Arbeitslosengeld. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.04.
  10. Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich und in Polen während dieser Beschäftigung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft vom 16.12.
  11. Die Feststellung zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers erfolgt aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts und seiner Angaben im Fragebogen zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft vom 16.12.
  12. Die Feststellungen zur wöchentlichen Rückkehr während seiner letzten Beschäftigung ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Im Zuge der Beantwortung des Fragebogens zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft vom 16.12.2022 führte der Beschwerdeführer ursprünglich selbst an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, wobei er als Entfernung im Hinblick auf die Heimreise 500 km angab. Zudem gab er im Zuge der persönlichen Abgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld und des Grenzgängerfragebogens am 16.12.2022 gegenüber der zuständigen Beraterin an, einmal wöchentlich während seiner Arbeit nach Polen zu seiner Familie gefahren zu sein. Der Beschwerdeführer hat weiters angeführt, den Wohnsitz in seinem Heimatstaat im 190 m² großen Haus, wo seine Ehefrau und Tochter leben, während der letzten Beschäftigung in Österreich beibehalten zu haben. Zudem ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar über einen Hauptwohnsitz verfügt, es sich bei dem in Rede stehenden Hauptwohnsitz vor und zur Antragstellung im vorliegenden Fall aber eigenen Angaben im Fragebogen betreffend Grenzgängereigenschaft vom 16.12.2022 zufolge um eine 120 m2 Firmenwohnung handelt, wo er mit sechs weiteren Personen wohnte. In der von der belangten Behörde aufgetragenen Stellungnahme vom 28.02.2023 gab der Beschwerdeführer nur allgemein an, dass in der "Dienstwohnung" für fünf Personen drei Wohnzimmer, zwei Küchen und zwei Badezimmer mit WC und zwei Waschmaschinen zur Verfügung stehen. Genaue Angaben über seine alleinbenützten Räume und über die Höhe der monatlichen Miete wurden nicht getätigt. Im Übrigen variieren die Angaben des Beschwerdeführers über die Anzahl der damals in dieser Wohnung wohnenden Personen, zumal er im Fragebogen betreffend Grenzgängereigenschaft angab, dass insgesamt sechs Personen dort wohnhaft seien, wohingegen er in der Stellungnahme vom 28.02.2023 nur mehr fünf Personen nannte. Aus der von der belangten Behörde durchgeführten Haushaltsabfrage ergab sich, dass zum Ermittlungszeitpunkt der belangten Behörde insgesamt (zusammen mit dem Beschwerdeführer) sieben Personen dort gemeldet waren. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zur Aufteilung der Wohnung und der angegebenen Wohnungsgröße von 120 m2 ist jedoch nicht davon auszugehen, dass jedem der damals an dieser Adresse wohnhaften Personen ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand; dies unabhängig davon, ob fünf, sechs oder sieben Personen dort wohnhaft waren. Auch daraus lässt sich ableiten, dass es sich bei dieser Wohnung nicht um den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers, sondern um einen reinen Arbeitswohnsitz gehandelt hat. Dabei ist erneut darauf zu verweisen, dass laut Haushaltsabfrage durch die belangte Behörde an dieser Adresse insgesamt sieben Personen mit polnischer Staatsangehörigkeit, davon vier mit Hauptwohnsitz (darunter der Beschwerdeführer) und drei mit Nebenwohnsitz, zum verfahrensgegenständlich relevanten Zeitpunkt gemeldet waren. Dagegen hat der Beschwerdeführer in Polen ein Haus mit 190 m², in dem auch seine Ehefrau und sein Kind leben. Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen betreffend Grenzgängereigenschaft selbst an, dass er den Wohnsitz im Herkunftsland beibehalten hat. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keine tauglichen Unterlagen vorgelegt, die darauf hindeuten würden, dass er sich regelmäßig an den Wochenenden in Österreich aufgehalten hätte. Eigenen Angaben zufolge übte er beispielsweise keine ehrenamtlichen Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen gemeinnützigen Trägern aus (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein etc.) bzw. machte auch keine sonstigen Angaben, die etwa – über die Arbeit hinaus – auf allfällige private Anknüpfungspunkte in Österreich hindeuten könnten. Der Beschwerdeführer führte lediglich aus, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege, da er hier überwiegend wohne und mehrheitlich arbeite. Neben der Beschäftigung und dem – bedingt durch die Entfernung zum eigentlichen Wohnsitz – Wohnen an Arbeitstagen in Österreich konnte der Beschwerdeführer jedoch keine Nahebeziehung zu Österreich anführen. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Beantwortung des Fragebogens betreffend Grenzgängereigenschaft am 16.12.2022 an, dass er wöchentlich in seinen Wohnsitzmitgliedsstaat zurückkehre. In der Beschwerde, sohin nach Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit, führte der Beschwerdeführer erstmals aus, dass er nur an manchen Wochenenden nach Polen zurückgekehrt sei. Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer an, die Wochenenden, Urlaubstage und Feiertage in Polen zu verbringen. Unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich am Freitag nach der Arbeit nach Polen in seinen Wohnort zu seiner Familie und am Sonntagabend wieder zurück nach Österreich gefahren ist. Der erkennende Senat kommt in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht ersichtlich, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich ist.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  16. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "ARTIKEL IIIVerfahren"ARTIKEL römisch drei, Verfahren Zuständigkeit § 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. … Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. … “Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. … “ Artikel 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition: Artikel 1 Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, enthält folgende Definition: "Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;" Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)[…]
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)[…]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt." 3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das Folgendes: Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zur Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).Gemäß Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet). Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet). Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet). Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36). Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht "weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. I Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 "spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. I I Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften.Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht "weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 "spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Artikel römisch eins, römisch eins Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zuständig und erbringt nach Maßgabe der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel – also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften – ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel – also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften – ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist – im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Als Wohnort gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist – im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, – nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (siehe zu alldem: vgl. VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047 mwN).Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (siehe zu alldem: vergleiche VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047 mwN). 3.4. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Angaben, seiner Wohnverhältnisse und seiner Familiensituation seinen Lebensmittelpunkt in Polen und war das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in Polen gelegen. Im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 liegt der Wohnort des Beschwerdeführers in Polen. 3.4. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Angaben, seiner Wohnverhältnisse und seiner Familiensituation seinen Lebensmittelpunkt in Polen und war das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in Polen gelegen. Im Sinne des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, liegt der Wohnort des Beschwerdeführers in Polen. Österreich ist ausschließlich der Beschäftigungsstaat des Beschwerdeführers und sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt hat. So gibt es keine Hinweise dafür, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo er familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte hat, hinausgehen. Er ist somit ein echter Grenzgänger. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, weil der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist. Der Beschwerdeführer unterliegt daher den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Polen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W216.2269674.1.00

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