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{'item': 'W237 2267729-1'}

Obsah (6)§ 30a§ 3§ 8§ 31Art. 133§ 38

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW237 2267729-1 Spruch, W237 2267729-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 30aAbs. 1 und 8 i

Vm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird

Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. , TextBegründung:, Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 13.01.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Fristsetzungsantragstellers auf internationalen Schutz vom 31.12.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 13.01.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Fristsetzungsantragstellers auf internationalen Schutz vom 31.12.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.04.2023

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück; unter einem erklärte es die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig. Dieser Beschluss wurde im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) des Anwalts des Antragstellers am 20.04.2023 hinterlegt.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.04.2023

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurück; unter einem erklärte es die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Dieser Beschluss wurde im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) des Anwalts des Antragstellers am 20.04.2023 hinterlegt. Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz vom 06.05.2024 stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag in Bezug auf seine Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023. Diesen Antrag begründete er damit, dass das Bundesverwaltungsgericht über die gegenständliche Beschwerde noch keine Entscheidung getroffen habe. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem unbedenklichen Akteninhalt bzw. den seitens des Antragstellers eingebrachten Schriftsätzen. Die Feststellung, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2023 am 20.04.2023 im ERV des Anwalts des Antragstellers hinterlegt wurde, fußt auf dem entsprechenden Sendungsprotokoll, dem überdies keine Fehlermeldung zu entnehmen ist. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 30aAbs. 1 Vw

GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 30aAbs. 8 Vw

GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 38Abs. 1 Vw

GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

  1. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Verwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde des Antragstellers bereits mit dem – am 20.04.2023 zugestellten – Beschluss vom 19.04.2023 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, liegt eine Fristversäumnis, die die grundlegende Voraussetzung für einen Fristsetzungsantrag bilden würde, nicht vor (vgl. VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).
  2. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Verwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde des Antragstellers bereits mit dem – am 20.04.2023 zugestellten – Beschluss vom 19.04.2023 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, liegt eine Fristversäumnis, die die grundlegende Voraussetzung für einen Fristsetzungsantrag bilden würde, nicht vor vergleiche VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2267729.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.