RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW244 2230206-1 Spruch, W244 2230206-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin D
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 01.04.2010 einen Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem
- Lebensjahr. Die beschwerdeführende Partei stellte weiters am 22.10.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Schreiben vom 31.10.2013 und vom 08.04.2015 wiederholte sie jeweils ihren Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid des Finanzamtes XXXX (nunmehr: Finanzamt Österreich; in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 26.05.2015 wurde der Antrag vom 01.04.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückgewiesen.Mit Bescheid des Finanzamtes römisch 40 (nunmehr: Finanzamt Österreich; in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 26.05.2015 wurde der Antrag vom 01.04.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückgewiesen. Die beschwerdeführende Partei wiederholte am 24.06.2015 ihren Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den o.a. Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (in weiterer Folge: VwGH) in dem zur Zahl Ro 2015/12/0022 anhängigen Verfahren mit Beschluss vom 14.12.2015, W136 2110664-1, aussetzte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016, W136 2110664-1, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2015 ersatzlos aufgehoben. Die beschwerdeführende Partei wiederholte am 07.04.2017 und am 14.07.2017 ihren Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Schreiben vom 03.09.2018 erhob die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Säumnisbeschwerde wurde dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass die belangte Behörde über den Antrag vom 01.04.2010 bisher nicht entschieden habe. Mit Bescheid vom 16.11.2018 setzte die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (in weiterer Folge: EuGH) in der Rechtssache C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gegen Republik Österreich, aus. Die beschwerdeführende Partei wiederholte am 24.06.2019 ihren Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, eine Novellierung des Besoldungsrechts.Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, eine Novellierung des Besoldungsrechts. Mit Schreiben vom 07.01.2020 erhob die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Säumnisbeschwerde wurde dabei im Wesentlichen wie bisher darauf gestützt, dass die belangte Behörde über den Antrag vom 01.04.2010 bisher nicht entschieden habe. Die belangte Behörde übermittelte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 28.02.2020 das Ergebnis der Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung, wozu die beschwerdeführende Partei vorerst keine Stellungnahme abgab. Am 07.04.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde die Beschwerde vorgelegt und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W221 zugeteilt. Mit Schreiben vom 20.04.2020 nahm die belangte Behörde zum bei ihr eingelangten Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 20.04.2020 Stellung. Mit Schreiben vom 24.04.2021 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Akteneinsicht, welchem mit Schreiben vom 28.04.2021 nachgekommen wurde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.10.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W221 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 02.11.2021 der Gerichtsabteilung W224 zugewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das ihm mit Beschluss des VwGH vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W224 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 25.03.2022 der Gerichtsabteilung W244 zugewiesen. Mit Urteil des EuGH vom 20.04.2023 in der Rechtssache C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, antwortete dieser auf die vom VwGH gestellten Fragen, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des
- Lebensjahrs zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des
- Lebensjahrs zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des
- Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden "sonstigen Zeiten" berücksichtigt werden und zum anderen diese "sonstigen Zeiten" von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, entschied dieser in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das letztgenannte EuGH-Urteil, dass die vom Gesetzgeber in der
- Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat. Dabei wies er darauf hin, dass das Verwaltungsgericht allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, nach Erörterung mit den Parteien festzustellen habe. Mit BGBl. I 137/2023 änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f und 169 g GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat. Mit Schreiben vom 12.04.2024 legte die belangte Behörde den Bescheid vom 08.02.2022 zur Zl. XXXX , vor, mit welchem die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.07.2006) festsetzte (Spruchpunkt 2.).Mit Schreiben vom 12.04.2024 legte die belangte Behörde den Bescheid vom 08.02.2022 zur Zl. römisch 40 , vor, mit welchem die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.07.2006) festsetzte (Spruchpunkt 2.). Mit Schreiben vom 12.04.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei mit, dass keine Untätigkeit der belangten Behörde bzw. Säumigkeit vorliege, weshalb der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden (Säumnisbeschwerde)Verfahren kein Rechtsschutzbedürfnis zukäme. Es sei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher beabsichtigt, das vorliegende (Säumnisbeschwerde)Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit mit Beschluss einzustellen. Die beschwerdeführende Partei gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Partei war der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen und ist mit Ablauf des 31.10.2018 in den Ruhestand übergetreten. 1.
- Zum Verfahren zur Zl. XXXX (Zl. W244 2230206-1):1.
- Zum Verfahren zur Zl. römisch 40 (Zl. W244 2230206-1): Die beschwerdeführende Partei stellte zunächst am 01.04.2010 einen Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem
- Lebensjahr. Die beschwerdeführende Partei stellte weiters am 22.10.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Schreiben vom 31.10.2013 und vom 08.04.2015 wiederholte sie jeweils ihren Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2015 wurde der Antrag vom 01.04.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückgewiesen. Die beschwerdeführende Partei wiederholte am 24.06.2015 ihren Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid vom 26.05.2015 mit Erkenntnis vom 24.10.2016, W136 2110664-1, auf und hielt fest, dass die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Die beschwerdeführende Partei wiederholte am 07.04.2017 und am 14.07.2017 ihren Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Schreiben vom 03.09.2018 erhob die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Säumnisbeschwerde wurde dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass die belangte Behörde über den Antrag vom 01.04.2010 bisher nicht entschieden habe. Mit Bescheid vom 16.11.2018 setzte die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gegen Republik Österreich, aus. Die beschwerdeführende Partei wiederholte am 24.06.2019 ihren Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Schreiben vom 07.01.2020 erhob die beschwerdeführende Partei erneut wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Säumnisbeschwerde wurde dabei im Wesentlichen wie bisher darauf gestützt, dass die belangte Behörde über den Antrag vom 01.04.2010 bisher nicht entschieden habe. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das ihm mit Beschluss des VwGH vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. 1.
- Zum Verfahren zur Zl. XXXX (Zl. W257 2237238-1):1.
- Zum Verfahren zur Zl. römisch 40 (Zl. W257 2237238-1): Mit Schreiben vom 24.11.2020 erhob die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Säumnisbeschwerde wurde dabei im Wesentlichen wie bisher darauf gestützt, dass die belangte Behörde über den Antrag vom 01.04.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bisher nicht entschieden habe. Am 25.11.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde die Beschwerde vorgelegt und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W257 zugeteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2021, W257 2237238-1/12E, wurde der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2021, W257 2237238-1/12E, wurde der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. Daraufhin setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.02.2022, Zl. XXXX , das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.07.2006) fest (Spruchpunkt 2.).Daraufhin setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.02.2022, Zl. römisch 40 , das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.07.2006) fest (Spruchpunkt 2.).
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage iVm dem Vorbringen der Verfahrensparteien und einer Nachschau in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren W257 2237238-1 getroffen werden. Im an den Beschwerdeführer gerichteten Vorhalt vom 12.04.2024 wurden ausführlich alle hier festgestellten Verfahrensschritte festgehalten. Das Schreiben erging nachrichtlich auch an die belangte Behörde. Die Parteien gaben dazu keine Stellungnahme ab, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Feststellungen unstrittig sind.Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Verfahrensparteien und einer Nachschau in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren W257 2237238-1 getroffen werden. Im an den Beschwerdeführer gerichteten Vorhalt vom 12.04.2024 wurden ausführlich alle hier festgestellten Verfahrensschritte festgehalten. Das Schreiben erging nachrichtlich auch an die belangte Behörde. Die Parteien gaben dazu keine Stellungnahme ab, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Feststellungen unstrittig sind.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt, hat der EuGH am 20.04.2023 in der Rechtssache C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, entschieden, weswegen das bisher ausgesetzte Verfahren fortzusetzen ist. 3.
- Zu A) Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt, dieser somit klaglos gestellt wird. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis – Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH – schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mit Verweis auf VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0122).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt, dieser somit klaglos gestellt wird. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis – Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH – schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mit Verweis auf VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0122). In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der VwGH dar, dass die zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der VwGH dar, dass die zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann. Mit den hier verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerden begehrte die beschwerdeführende Partei eine Entscheidung über die von ihr (wiederholt) beantragte Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages. Diesem Begehren kam die belangte Behörde im oben unter Pkt. II.1.
- angeführten Verfahren insofern nach, als sie mit Bescheid vom 08.02.2022, Zl. XXXX , das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.07.2006) neu festsetzte (Spruchpunkt 2.).Mit den hier verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerden begehrte die beschwerdeführende Partei eine Entscheidung über die von ihr (wiederholt) beantragte Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages. Diesem Begehren kam die belangte Behörde im oben unter Pkt. römisch zwei.1.
- angeführten Verfahren insofern nach, als sie mit Bescheid vom 08.02.2022, Zl. römisch 40 , das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.07.2006) neu festsetzte (Spruchpunkt 2.). Damit liegt eine Untätigkeit der belangten Behörde bzw. Säumigkeit gegenständlich nicht mehr vor. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung kommt der beschwerdeführenden Partei zum jetzigen Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr zu. Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass die belangte Behörde die besoldungsrechtliche Stellung der beschwerdeführenden Partei ohnehin amtswegig iSd der neuen Rechtslage BGBl. I 137/2023 nach § 169f Abs. 9 GehG neu festzusetzen hat.Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass die belangte Behörde die besoldungsrechtliche Stellung der beschwerdeführenden Partei ohnehin amtswegig iSd der neuen Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, nach Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG neu festzusetzen hat. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051).Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter römisch zwei.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W244.2230206.1.00