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{'item': 'W246 2271322-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW246 2271322-1 Spruch, W246 2271322-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben (Weisung) vom 14.07.2022 teilte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) den Beschwerdeführer, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes (Stammarbeitsplatz eines Hauptsachbearbeiters-Stellvertreters im Ermittlungsbereich XXXX des Landeskriminalamtes XXXX ), mit Wirksamkeit vom 01.08.2022 bis einschließlich 31.10.2022 der Polizeiinspektion XXXX zur Dienstleistung zu.
  2. Mit Schreiben (Weisung) vom 14.07.2022 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) den Beschwerdeführer, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes (Stammarbeitsplatz eines Hauptsachbearbeiters-Stellvertreters im Ermittlungsbereich römisch 40 des Landeskriminalamtes römisch 40 ), mit Wirksamkeit vom 01.08.2022 bis einschließlich 31.10.2022 der Polizeiinspektion römisch 40 zur Dienstleistung zu.
  3. Der Beschwerdeführer remonstrierte mit Schreiben vom 14.07.2022 im Wege seines Rechtsvertreters gegen diese Weisung, indem er seine dagegen bestehenden Bedenken darlegte.
  4. Daraufhin wiederholte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 20.07.2022 die o.a. Weisung.
  5. Mit Schreiben vom 30.07.2022 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass die mit Schreiben der Behörde vom 20.07.2022 verfügte Weisung keine zulässige Weisungswiederholung iSd § 44 Abs. 3 BDG 1979 darstelle. Weiters beantragte der Beschwerdeführer in eventu die bescheidmäßige Feststellung, dass die o.a. Weisung betreffend seine Dienstzuteilung rechtswidrig erteilt worden sei und daher keine Befolgungspflicht auslöse.
  6. Mit Schreiben vom 30.07.2022 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass die mit Schreiben der Behörde vom 20.07.2022 verfügte Weisung keine zulässige Weisungswiederholung iSd Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 darstelle. Weiters beantragte der Beschwerdeführer in eventu die bescheidmäßige Feststellung, dass die o.a. Weisung betreffend seine Dienstzuteilung rechtswidrig erteilt worden sei und daher keine Befolgungspflicht auslöse.
  7. Die Behörde wies die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge mit dem im Spruch genannten Bescheid als unbegründet ab.
  8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
  9. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 02.05.2023 vorgelegt.
  10. Der Beschwerdeführer zog die gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 06.05.2024 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der Behörde zurück.
  12. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  13. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.05.2024.Die unter Pkt. römisch zwei.
  14. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.05.
  15. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.
  16. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.
  17. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K6 ff.). Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K9 f.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K6 ff.). Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K9 f.). 3.
  18. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 06.05.2024 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2271322.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.