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{'item': 'W260 2286752-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW260 2286752-1 Spruch, W260 2286752-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezieht seit September 2014 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezieht seit September 2014 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  3. In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS oder Belangte Behörde) zuletzt am 22.09.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Portier bzw. Transportberater bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstütze.
  4. Am 22.09.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Teilnahme an der Veranstaltung XXXX am 31.10.2023 ab 09:00 Uhr eingeladen. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Teilnehmer nach einer vom AMS geförderten Vorbereitungsphase in ein befristetes Dienstverhältnis bei der Volkshilfe XXXX einsteigen können, mit der Möglichkeit auf ein reguläres Dienstverhältnis bei den Kooperationspartnern der Volkshilfe XXXX .
  5. Am 22.09.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Teilnahme an der Veranstaltung römisch 40 am 31.10.2023 ab 09:00 Uhr eingeladen. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Teilnehmer nach einer vom AMS geförderten Vorbereitungsphase in ein befristetes Dienstverhältnis bei der Volkshilfe römisch 40 einsteigen können, mit der Möglichkeit auf ein reguläres Dienstverhältnis bei den Kooperationspartnern der Volkshilfe römisch 40 .
  6. Einer Rückmeldung der Volkshilfe XXXX vom 31.10.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Termin zwar eingehalten habe, jedoch nicht an der angebotenen Maßnahme teilnehmen hätte wollen bzw. auf gesundheitliche Einschränkungen verwiesen hätte, die ihm eine Teilnahme nicht möglich gemacht hätten. Er wäre für die Bereiche Transporte/ Stadtpflege geeignet.
  7. Einer Rückmeldung der Volkshilfe römisch 40 vom 31.10.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Termin zwar eingehalten habe, jedoch nicht an der angebotenen Maßnahme teilnehmen hätte wollen bzw. auf gesundheitliche Einschränkungen verwiesen hätte, die ihm eine Teilnahme nicht möglich gemacht hätten. Er wäre für die Bereiche Transporte/ Stadtpflege geeignet.
  8. Der Beschwerdeführer wurde am 02.11.2023 schriftlich über die vorläufige Einstellung des Leistungsbezuges ab 02.11.2023 informiert und am 16.11.2023 bei der belangten Behörde niederschriftlich zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung (Transport/ Stadtpflege beim Dienstgeber Volkshilfe XXXX mit einer Entlohnung nach Kollektivvertrag) befragt. Er gab an, dass er aufgrund seiner Schulteroperationen nicht schwer tragen könne und sich auch aufgrund seiner Scheidung psychisch nicht in der Lage fühle. Er hätte dies dem Herrn von der Volkshilfe gesagt. Er hätte aber die Stelle nicht abgelehnt. Er hätte auch keine Schilddrüse und daher auch hormonelle Störungen und die Ärzte würden ständig die Medikamente wechseln.
  9. Der Beschwerdeführer wurde am 02.11.2023 schriftlich über die vorläufige Einstellung des Leistungsbezuges ab 02.11.2023 informiert und am 16.11.2023 bei der belangten Behörde niederschriftlich zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung (Transport/ Stadtpflege beim Dienstgeber Volkshilfe römisch 40 mit einer Entlohnung nach Kollektivvertrag) befragt. Er gab an, dass er aufgrund seiner Schulteroperationen nicht schwer tragen könne und sich auch aufgrund seiner Scheidung psychisch nicht in der Lage fühle. Er hätte dies dem Herrn von der Volkshilfe gesagt. Er hätte aber die Stelle nicht abgelehnt. Er hätte auch keine Schilddrüse und daher auch hormonelle Störungen und die Ärzte würden ständig die Medikamente wechseln.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2023 wurde gemäß §§ 38, 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 02.11.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Volkshilfe XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2023 wurde gemäß Paragraphen 38, 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 02.11.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Volkshilfe römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab an, dass er ordentlich und pünktlich zum Termin erschienen wäre und den Job mit keinem Wort abgelehnt hätte. Er würde ein Missverständnis vorliegen. Er wäre auf die Geldleistung des AMS angewiesen.
  13. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.02.2024 mit, dass er im Verfahren gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht habe. Es sei daher abzuklären, ob die Ausübung der zugewiesenen Tätigkeit (als Transitarbeitskraft in den Bereichen Transporte und Stadtpflege bei der Volkshilfe XXXX , nach der entsprechenden Vorbereitungsmaßnahme) seinen körperlichen Fähigkeiten entsprochen hätte oder seine Gesundheit gefährden könnte und daher sei es erforderlich, ein aktuelles arbeitsmedizinisches Gutachten einzuholen. Als Termin wurde dem Beschwerdeführer der 04.03.2024 um 09:30 Uhr im Berufsdiagnosezentrum XXXX mitgeteilt.
  14. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.02.2024 mit, dass er im Verfahren gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht habe. Es sei daher abzuklären, ob die Ausübung der zugewiesenen Tätigkeit (als Transitarbeitskraft in den Bereichen Transporte und Stadtpflege bei der Volkshilfe römisch 40 , nach der entsprechenden Vorbereitungsmaßnahme) seinen körperlichen Fähigkeiten entsprochen hätte oder seine Gesundheit gefährden könnte und daher sei es erforderlich, ein aktuelles arbeitsmedizinisches Gutachten einzuholen. Als Termin wurde dem Beschwerdeführer der 04.03.2024 um 09:30 Uhr im Berufsdiagnosezentrum römisch 40 mitgeteilt.
  15. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.02.2024 vorgelegt.
  16. Am 10.04.2024 reichte die belangte Behörde ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten des BBRZ vom 25.03.2024 nach, welches dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis übermittelt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit September 2014 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 22.09.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Teilnahme an der Veranstaltung XXXX am 31.10.2023 ab 09:00 Uhr eingeladen. Am 22.09.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Teilnahme an der Veranstaltung römisch 40 am 31.10.2023 ab 09:00 Uhr eingeladen. Nach einer vom AMS geförderten Vorbereitungsphase können die Teilnehmer in ein befristetes Dienstverhältnis bei der Volkshilfe XXXX einsteigen, mit der Möglichkeit auf ein reguläres Dienstverhältnis bei den Kooperationspartnern der Volkshilfe XXXX . Nach einer vom AMS geförderten Vorbereitungsphase können die Teilnehmer in ein befristetes Dienstverhältnis bei der Volkshilfe römisch 40 einsteigen, mit der Möglichkeit auf ein reguläres Dienstverhältnis bei den Kooperationspartnern der Volkshilfe römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat an der Veranstaltung am 31.10.2023 teilgenommen, aber gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer weist folgende Erkrankungen auf: - Rezidivierend depressive Störung (Führende Diagnose), - Ängstlich depressive Störung, - Schulterschmerzen rechts bei Z.n. 2x OP, Schulterschmerzen links, - endokrine Orbitopathie mit Doppelbildern, - Z.n. Schilddrüsenentfernung 2019 bei Morbus Basedow, - Z.n. Krankenhausaufenthalt 21.12.2023 wegen ausgeprägtem Mangel an Schilddrüsenhormon, - Nikotinabusus. Das Ausmaß der beim Beschwerdeführer vorliegenden Beeinträchtigung ist hoch. Er leidet seit Wochen an einer deutlich ausgeprägten endokrinen Orbitopathie (Hervortreten der Augäpfel bei Autoimmunschilddrüsenerkrankung Morbus Basedow), die dringend eine augenfachärztliche Kontrolle und Therapie erfordert. Vor dem Versuch der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist zusätzlich dringend das möglichst rasche Aufsuchen einer Schilddrüsenambulanz, sowie Beratung durch MEN Männergesundheitszentrum und psychiatrische sowie psychotherapeutische Behandlung nötig. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt. Eine Tätigkeit in seinem überwiegend ausgeübten Beruf als Montage-, Securitymitarbeiter ist ihm nicht zumutbar. Die Kursfähigkeit ist nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der arbeitsmedizinischen Begutachtung war der Beschwerdeführer weder arbeits- noch kursfähig. Die Ablehnung der Kursaufnahme und – in weiterer Folge – Beschäftigungsaufnahme in einem XXXX war aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt.Die Ablehnung der Kursaufnahme und – in weiterer Folge – Beschäftigungsaufnahme in einem römisch 40 war aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt.
  18. Beweiswürdigung: Der Bezug Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist dem Bezugs- und Versicherungsverlauf zu entnehmen. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme und die darauffolgende Tätigkeit in einem XXXX vom AMS zugewiesen wurde.Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme und die darauffolgende Tätigkeit in einem römisch 40 vom AMS zugewiesen wurde. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer zur Veranstaltung am 31.10.2023 erschienen ist und gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht hat. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf das arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten des BBRZ vom 25.03.
  19. Darin wird auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der vorliegende Sachverständigenbeweis wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für schlüssig erachtet. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens. Es wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  23. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (…)“ „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (…)so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (…)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ 3.
  1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.
  2. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann erforderlichenfalls darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.
  3. Im vorliegenden Fall kamen der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung entgegenstehende gesundheitliche Gründe hervor. Dem Beschwerdeführer wurde eine Wiedereingliederungsmaßnahme mit daran anschließender Beschäftigung in einem XXXX zugewiesen.Dem Beschwerdeführer wurde eine Wiedereingliederungsmaßnahme mit daran anschließender Beschäftigung in einem römisch 40 zugewiesen. Dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 25.03.2024 zufolge ist dem Beschwerdeführer (u.a.) weder die Teilnahme an einer Kursmaßnahme, noch die Aufnahme einer Beschäftigung zumutbar. Vielmehr waren die Ablehnung der Kursteilnahme und die Ablehnung der Beschäftigungsaufnahme aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt. Da sich die Zuweisung der Wiedereingliederungsmaßnahme und der daran anschließenden Beschäftigungsaufnahme bei einem XXXX an den Beschwerdeführer als unzulässig erwies, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Da sich die Zuweisung der Wiedereingliederungsmaßnahme und der daran anschließenden Beschäftigungsaufnahme bei einem römisch 40 an den Beschwerdeführer als unzulässig erwies, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
  4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem vorliegenden Sachverständigenbeweis geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Gegenständlich liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle wurde durch die Erstellung eines – vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig erkannten – medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem vorliegenden Sachverständigenbeweis geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Gegenständlich liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle wurde durch die Erstellung eines – vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig erkannten – medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2286752.1.00

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