RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW266 2264207-1 SpruchW266 2264207-1/19E, W266 2264207-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über den Antrag des XXXX , geb. XXXX vertreten durch Höhne, In der Maur & PartnerDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2024, Zl. W266 2264207-1, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Feststellungen: Mit Bescheid vom 24.10.2022 wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Dem Revisionswerber wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 24.10.2022 wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Revisionswerber wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2023, 1288521403/211664802, wurde die, bis zum Ablauf des 28.10.2023 zuerkannte, Aufenthaltsberechtigung um 2 Jahre verlängert. Mit Schriftsatz vom 02.05.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall nicht entgegen. Der Revisionswerber ist unbescholten. Für den Revisionswerber wäre jedoch mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil eben dann die Abschiebung droht (bzw. drohen könnte – dazu unten). Damit ist ein erheblicher Eingriff in sein Leben verbunden. Der Revisionswerber hat engen Kontakt zur in Österreich lebenden Schwester. Dieser stellt den einzigen relevanten verbleibenden engen Familienkontakt dar. Die sonstigen Verwandten leben in Europa und der Türkei – keiner der Verwandten des Revisionswerbers lebt in Syrien – wie auch das BVwG in seinem Erkenntnis feststellt. Auch wenn der Revisionswerber aktuell subsidiären Schutz genießt, so ist nicht gesichert, dass das Verfahren über die außerordentliche Revision nicht länger dauert, als der subsidiäre Schutz aktuell zugesprochen wurde. Sohin drohen dem Revisionswerber die oben genannten unverhältnismäßigen Nachteile, sollte der außerordentlichen Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (und der subsidiäre Schutz vor Entscheidung über die gegenständliche Revision auslaufen).“ Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Im gegenständlichen Fall genießt der Antragsteller auch nach dem Vorbringen in der Revision weiterhin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich. Die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch verlängerbar. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde kein Abschiebetitel erlassen.Im gegenständlichen Fall genießt der Antragsteller auch nach dem Vorbringen in der Revision weiterhin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich. Die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch verlängerbar. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde kein Abschiebetitel erlassen. Ausgehend davon legt der Antragsteller nicht dar, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zugänglich wäre, durch den er einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden könnte. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2264207.1.01
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