Obsah (12)
§§ 28Art. 133§ 31§ 51§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 8a§ 24Art. 47§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW296 2291367-1 Spruch, W296 2291367-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm 34 ZDG und 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 34 ZDG und 31 Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am XXXX ausgefülltem Formular, eingelangt am XXXX , beantragte der Beschwerdeführer beim Heerespersonalamt (fortan: belangte Behörde) für die im Spruch angeführte Wohnung Wohnkostenbeihilfe. Begründend führte er aus, er sei seit dem XXXX Hauptmieter dieser Wohnung, hätte als Hauptmieter von seiner Mutter XXXX die gegenständliche Wohnung gemietet und müsse monatlich € 905,- an Wohnkosten an seine Mutter überweisen.
- Mit am römisch 40 ausgefülltem Formular, eingelangt am römisch 40 , beantragte der Beschwerdeführer beim Heerespersonalamt (fortan: belangte Behörde) für die im Spruch angeführte Wohnung Wohnkostenbeihilfe. Begründend führte er aus, er sei seit dem römisch 40 Hauptmieter dieser Wohnung, hätte als Hauptmieter von seiner Mutter römisch 40 die gegenständliche Wohnung gemietet und müsse monatlich € 905,- an Wohnkosten an seine Mutter überweisen. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Lohn(Gehalts)bestätigung seines Arbeitgebers, der XXXX , für die Monate Oktober XXXX bis Dezember XXXX bei. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Lohn(Gehalts)bestätigung seines Arbeitgebers, der römisch 40 , für die Monate Oktober römisch 40 bis Dezember römisch 40 bei.
- Mit Mail vom XXXX teilte die Mutter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, der Mietvertrag bestünde erst seit XXXX und die Mietzinszahlung sei ab XXXX vereinbart worden. Es handle sich um das Nachbarhaus, in welcher Wohnungen vermietet würden.
- Mit Mail vom römisch 40 teilte die Mutter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, der Mietvertrag bestünde erst seit römisch 40 und die Mietzinszahlung sei ab römisch 40 vereinbart worden. Es handle sich um das Nachbarhaus, in welcher Wohnungen vermietet würden. Angeschlossen diesem Mail waren der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossenen Mietvertrag, datiert mit XXXX , und Belege für Zahlungen des Beschwerdeführers vom XXXX und XXXX jeweils in der Höhe von € 905,- auf das Konto seiner Mutter.Angeschlossen diesem Mail waren der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossenen Mietvertrag, datiert mit römisch 40 , und Belege für Zahlungen des Beschwerdeführers vom römisch 40 und römisch 40 jeweils in der Höhe von € 905,- auf das Konto seiner Mutter.
- Eine Abfrage der belangten Behörde am XXXX im Zentralen Melderegister (ZMR) ergab, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder, XXXX , geb. XXXX , an der gegenständlichen Adresse gemeldet waren bzw. sind.
- Eine Abfrage der belangten Behörde am römisch 40 im Zentralen Melderegister (ZMR) ergab, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 , an der gegenständlichen Adresse gemeldet waren bzw. sind.
- Ein Telefonat der belangten Behörde am XXXX mit dem Beschwerdeführer ergab, dass er keine Kaution für die beantragte Wohnung und auch für Jänner XXXX noch keine Miete gezahlt hatte, da ihn seine Eltern finanziell entlasten hätten wollen. Er gab weiters an, sein Bruder zahle deswegen lediglich € 350,- für diese Wohnung, da dieser selten zu Hause wäre und die Wohnung vor allem vom Beschwerdeführer genützt würde.
- Ein Telefonat der belangten Behörde am römisch 40 mit dem Beschwerdeführer ergab, dass er keine Kaution für die beantragte Wohnung und auch für Jänner römisch 40 noch keine Miete gezahlt hatte, da ihn seine Eltern finanziell entlasten hätten wollen. Er gab weiters an, sein Bruder zahle deswegen lediglich € 350,- für diese Wohnung, da dieser selten zu Hause wäre und die Wohnung vor allem vom Beschwerdeführer genützt würde.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde dürfe die Wohnkostenbeihilfe
§ 31Abs.
1 und 2 HGG 2001 nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers sei am XXXX genehmigt worden, der Mietvertrag wäre zwar am XXXX abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer sei seit XXXX an der dieser Adresse gemeldet, jedoch wären weder die im Mietvertrag vorgeschriebene Kaution in der Höhe von € 900,- noch vor Februar XXXX der erste Mietzins gezahlt worden. Im Mietvertrag sei unter „Punkt 6.1. Kaution“ vereinbart worden, dass die Kaution spätestens bis zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung zu erlägen gewesen wäre und wäre die erste Mietzahlung auch erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides beglichen worden, sodass der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) nicht gegen Entgelt gewohnt hätte.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde dürfe die Wohnkostenbeihilfe
Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG 2001 nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers sei am römisch 40 genehmigt worden, der Mietvertrag wäre zwar am römisch 40 abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer sei seit römisch 40 an der dieser Adresse gemeldet, jedoch wären weder die im Mietvertrag vorgeschriebene Kaution in der Höhe von € 900,- noch vor Februar römisch 40 der erste Mietzins gezahlt worden. Im Mietvertrag sei unter „Punkt 6.
- Kaution“ vereinbart worden, dass die Kaution spätestens bis zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung zu erlägen gewesen wäre und wäre die erste Mietzahlung auch erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides beglichen worden, sodass der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) nicht gegen Entgelt gewohnt hätte.
- Mit Mail an die belangte Behörde vom XXXX legte die Mutter des Beschwerdeführers dar, dass der Bezug der gegenständlichen Wohnung durch ihren Sohn schon längere Zeit für Dezember XXXX geplant gewesen wäre. Das Wohnhaus sei ihr Nachbarhaus und die Wohnungen in diesem seien alle vermietet. Da „sie“ (gemeint ist wohl: der Vater des Beschwerdeführers und sie) nicht gewollt hätten, dass sich ihr Sohn sonst wo eine Wohnung miete, wäre es naheliegend gewesen, dass er in ihrem Haus eine Wohnung beziehe, wobei „natürlich klar“ gewesen wäre, dass er dort auch seine Miete zu bezahlen habe. Sie führte weiter aus, dass der Zuweisungsbescheid zum Zivildienst „ja“ ursprünglich erst für Ende XXXX zu erwarten und geplant gewesen wäre und habe keinen Zusammenhang mit dem Wohnungsbezug. Dass der Genehmigungsbescheid und der Bezug der Wohnung so zeitnah zusammengefallen wären, sei ein unglücklicher Zufall gewesen. Sollte ihr Sohn die Wohnkostenbeihilfe nicht erhalten, könne er sich die Wohnung nicht leisten und müsse sie wieder aufgeben.
- Mit Mail an die belangte Behörde vom römisch 40 legte die Mutter des Beschwerdeführers dar, dass der Bezug der gegenständlichen Wohnung durch ihren Sohn schon längere Zeit für Dezember römisch 40 geplant gewesen wäre. Das Wohnhaus sei ihr Nachbarhaus und die Wohnungen in diesem seien alle vermietet. Da „sie“ (gemeint ist wohl: der Vater des Beschwerdeführers und sie) nicht gewollt hätten, dass sich ihr Sohn sonst wo eine Wohnung miete, wäre es naheliegend gewesen, dass er in ihrem Haus eine Wohnung beziehe, wobei „natürlich klar“ gewesen wäre, dass er dort auch seine Miete zu bezahlen habe. Sie führte weiter aus, dass der Zuweisungsbescheid zum Zivildienst „ja“ ursprünglich erst für Ende römisch 40 zu erwarten und geplant gewesen wäre und habe keinen Zusammenhang mit dem Wohnungsbezug. Dass der Genehmigungsbescheid und der Bezug der Wohnung so zeitnah zusammengefallen wären, sei ein unglücklicher Zufall gewesen. Sollte ihr Sohn die Wohnkostenbeihilfe nicht erhalten, könne er sich die Wohnung nicht leisten und müsse sie wieder aufgeben.
- Mit Mail an die belangte Behörde am XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wiederholte großteils das Vorbringen seiner Mutter vom XXXX bzw. betonte, dass er zum Zeitpunkt der Zuweisung schon in dieser Wohnung gemeldet gewesen sei.
- Mit Mail an die belangte Behörde am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wiederholte großteils das Vorbringen seiner Mutter vom römisch 40 bzw. betonte, dass er zum Zeitpunkt der Zuweisung schon in dieser Wohnung gemeldet gewesen sei.
- Mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , eingegangen am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , Zl römisch 40 , eingegangen am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte die belangte Behörde am XXXX den Zuweisungsbescheid betreffend den Beschwerdeführer vom XXXX , Zl XXXX , samt Zustellschein vor.
- Aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte die belangte Behörde am römisch 40 den Zuweisungsbescheid betreffend den Beschwerdeführer vom römisch 40 , Zl römisch 40 , samt Zustellschein vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst Salzburg zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst Salzburg zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , für die im Spruch angeführte Wohnung Wohnkostenbeihilfe.Der Beschwerdeführer beantragte am römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , für die im Spruch angeführte Wohnung Wohnkostenbeihilfe. Er ist seit XXXX in einer Wohnung seiner Eltern in XXXX gemeldet. Davor war er von XXXX bis XXXX im Nebenhaus in XXXX , gemeldet. Er ist seit römisch 40 in einer Wohnung seiner Eltern in römisch 40 gemeldet. Davor war er von römisch 40 bis römisch 40 im Nebenhaus in römisch 40 , gemeldet. Unter der Adresse XXXX scheint im Internet auf den Websites des Tourismusverbandes XXXX , „Preiswert Übernachten“, „Holiday Check“, „Tripadvisor“, „Trip.com“ sowie auf der Website des elektronischen Telefonbuchs „Herold“ und in anderen Interneteinträgen der XXXX auf, welcher Appartements bzw. Ferienwohnungen mit Check-in und Check-out-Zeiten samt dort beschriebener Einrichtungen zur Vermietung anbietet.Unter der Adresse römisch 40 scheint im Internet auf den Websites des Tourismusverbandes römisch 40 , „Preiswert Übernachten“, „Holiday Check“, „Tripadvisor“, „Trip.com“ sowie auf der Website des elektronischen Telefonbuchs „Herold“ und in anderen Interneteinträgen der römisch 40 auf, welcher Appartements bzw. Ferienwohnungen mit Check-in und Check-out-Zeiten samt dort beschriebener Einrichtungen zur Vermietung anbietet. Der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossene Mietvertrag weist als Unterfertigungsdatum den XXXX auf. Folgendes ist aus diesem Mietvertrag ersichtlich: Beginn des Mietverhältnisses war am XXXX (Punkt 3.1.), der Mietzins beträgt € 905,- pro Monat (Punkt 4.5.), der Mietzins ist monatlich im Vorhinein unaufgefordert bis spätestens am dritten Tag eines jeden Monats auf ein dort angegebenes Konto der Mutter des Beschwerdeführers spesen- und abzugsfrei zu entrichten (Punkt 4.6.) und spätestens bis zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung hat der Mieter als Sicherstellung für sämtliche Ansprüche der Vermieterin eine Kaution in der Höhe von € 900,- zu erlegen (Punkt 6.1.)Der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossene Mietvertrag weist als Unterfertigungsdatum den römisch 40 auf. Folgendes ist aus diesem Mietvertrag ersichtlich: Beginn des Mietverhältnisses war am römisch 40 (Punkt 3.1.), der Mietzins beträgt € 905,- pro Monat (Punkt 4.5.), der Mietzins ist monatlich im Vorhinein unaufgefordert bis spätestens am dritten Tag eines jeden Monats auf ein dort angegebenes Konto der Mutter des Beschwerdeführers spesen- und abzugsfrei zu entrichten (Punkt 4.6.) und spätestens bis zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung hat der Mieter als Sicherstellung für sämtliche Ansprüche der Vermieterin eine Kaution in der Höhe von € 900,- zu erlegen (Punkt 6.1.) Der Beschwerdeführer hat weder den Mietzins für Jänner XXXX noch die vorgeschriebene Kaution in der Höhe von € 900,- bezahlt. Beglichen wurde der Mietzins für Februar XXXX am XXXX und jener für März XXXX am XXXX . Der Beschwerdeführer hat weder den Mietzins für Jänner römisch 40 noch die vorgeschriebene Kaution in der Höhe von € 900,- bezahlt. Beglichen wurde der Mietzins für Februar römisch 40 am römisch 40 und jener für März römisch 40 am römisch 40 . Es lag somit zum Zeitpunkt der Zuweisung des Beschwerdeführers zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes kein entgeltlicher Mietvertrag vor und hält dieser „Mietvertrag“ bis XXXX keinem Vergleich zu einem am freien Markt abgeschlossenen Bestandsvertrag stand.Es lag somit zum Zeitpunkt der Zuweisung des Beschwerdeführers zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes kein entgeltlicher Mietvertrag vor und hält dieser „Mietvertrag“ bis römisch 40 keinem Vergleich zu einem am freien Markt abgeschlossenen Bestandsvertrag stand. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine Wohnmöglichkeit in der gegenständlichen Wohnung im Hause seiner Mutter bzw. Eltern verlieren wird.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten. Die Feststellungen zur Zuweisung des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ergeben sich aus der Vorlage der belangten Behörde vom XXXX (OZ 2). Die Feststellungen zur Zuweisung des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ergeben sich aus der Vorlage der belangten Behörde vom römisch 40 (OZ 2). Die Feststellungen betreffend die Meldungen des Beschwerdeführers an den genannten Adressen fußen auf einer Abfrage im ZMR (Beilage 10). Die Feststellungen zum XXXX fußen (exemplarisch) auf folgenden Websites: XXXX (allesamt aufgerufen am 07.05.2024). Auf diesen ist ersichtlich, dass es sich beim XXXX um einen XXXX handelt, in welchem Ferienwohnungen und –apartments gemietet werden können.Die Feststellungen zum römisch 40 fußen (exemplarisch) auf folgenden Websites: römisch 40 (allesamt aufgerufen am 07.05.2024). Auf diesen ist ersichtlich, dass es sich beim römisch 40 um einen römisch 40 handelt, in welchem Ferienwohnungen und –apartments gemietet werden können. Die Feststellungen zum Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter fußen auf der Vorlage der Mutter des Beschwerdeführers vom XXXX (Beilagen 12 und 13).Die Feststellungen zum Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter fußen auf der Vorlage der Mutter des Beschwerdeführers vom römisch 40 (Beilagen 12 und 13). Die Feststellungen, dass zum Zeitpunkt der Zuweisung des Beschwerdeführers zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes kein entgeltlicher Mietvertrag vorlag, fußen darauf, dass er weder für Jänner XXXX den Mietzins noch die Kaution für die gegenständliche Wohnung gezahlt und das auch dergestalt gegenüber der belangten Behörde bekanntgegeben hatte (siehe Aktenvermerkt der belangten Behörde über ein Telefonat mit ihm am XXXX , Beilage 6) bzw. darauf, dass er weder für Jänner XXXX noch für die Erlegung der Kaution Belege vorgelegt hatte.Die Feststellungen, dass zum Zeitpunkt der Zuweisung des Beschwerdeführers zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes kein entgeltlicher Mietvertrag vorlag, fußen darauf, dass er weder für Jänner römisch 40 den Mietzins noch die Kaution für die gegenständliche Wohnung gezahlt und das auch dergestalt gegenüber der belangten Behörde bekanntgegeben hatte (siehe Aktenvermerkt der belangten Behörde über ein Telefonat mit ihm am römisch 40 , Beilage 6) bzw. darauf, dass er weder für Jänner römisch 40 noch für die Erlegung der Kaution Belege vorgelegt hatte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 51Abs.
3 HGG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide dieses Bundesgesetzes.
Paragraph 51, Absatz 3, HGG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide dieses Bundesgesetzes.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: 3.2.
- § 34 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV), in der geltenden Fassung (idgF), lautet:3.2.
- Paragraph 34, des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), in der geltenden Fassung (idgF), lautet: § 34.
(1)Der Zivildienstpflichtige, derParagraph 34,
(1)Der Zivildienstpflichtige, der
- einen ordentlichen Zivildienst oder
- einen außerordentlichen Zivildienst
§ 8aAbs.
6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst
Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
- Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
- der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und
- der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,), und
- der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
- der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides. […] 3.2.
- § 31 des Bundesgesetzes über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001), StF: BGBl. I Nr. 31/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB), idgF, lautet:3.2.
- Paragraph 31, des Bundesgesetzes über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002, (DFB), idgF, lautet: § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
- Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. […] 3.2.
- § 1 des Bundesgesetzes vom
- November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), StF: BGBl. Nr. 520/1981, idgF, lautet:3.2.
- Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom
- November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, idgF, lautet: Miete Geltungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im Besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im Besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im Besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (Paragraph 1091, ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im Besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.
(2)In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht[…]4. Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden; eine Zweitwohnung im Sinne der Z 3 und 4 liegt vor, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 66 JN besteht,[…]
(2)In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht, […],
- Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden; eine Zweitwohnung im Sinne der Ziffer 3 und 4 liegt vor, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Paragraph 66, JN besteht,, […] 3.2.3 § 1118 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie, StF: JGS Nr. 946/1811, idgF, lautet:3.2.3 Paragraph 1118, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie, Stammfassung, JGS Nr. 946 aus 1811,, idgF, lautet: §
- Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachtheiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; oder, wenn ein vermiethetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine nützlichere Bauführung ist der Miether zu seinem Nachtheile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber nothwendige Ausbesserungen.Paragraph 1118, Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachtheiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; oder, wenn ein vermiethetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine nützlichere Bauführung ist der Miether zu seinem Nachtheile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber nothwendige Ausbesserungen. 3.2.
- Maßgebliche Judikatur: Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150). Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN). Der VwGH hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).Der VwGH hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus Paragraph 46, AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des Paragraph 33, HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/11/0133). 3.
- Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:
§ 31Abs.
1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind.
Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind.
§ 31Abs.
1 Z 1 HGG 2001 gilt als eigene Wohnung jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter bewohnen und muss der Mietvertrag gegen Entgelt gem. § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der (hier:) Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst gegeben sein.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001 gilt als eigene Wohnung jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter bewohnen und muss der Mietvertrag gegen Entgelt gem. Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der (hier:) Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst gegeben sein. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. In der gegenständlichen Wohnung war er erst ab XXXX gemeldet und weist der Mietvertrag, welchen er mit seiner Mutter abgeschlossen hatte, den XXXX als Datum auf bzw. wurde der Beginn des Mietverhältnisses per XXXX vereinbart. Der erste Mietzins wurde vom Beschwerdeführer erst am XXXX überwiesen; weder der Mietzins für Jänner XXXX noch die Kaution iSd des Punktes 6.
- des Mietvertrages in der Höhe von € 900,- wurden vom Beschwerdeführer beglichen, sodass festzustellen war, dass zum Zeitpunkt der Zuweisung des Beschwerdeführers zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes kein entgeltlicher Mietvertrag vorlag, da der Beschwerdeführer bis XXXX die gegenständliche Wohnung offensichtlich gratis bewohnte. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. In der gegenständlichen Wohnung war er erst ab römisch 40 gemeldet und weist der Mietvertrag, welchen er mit seiner Mutter abgeschlossen hatte, den römisch 40 als Datum auf bzw. wurde der Beginn des Mietverhältnisses per römisch 40 vereinbart. Der erste Mietzins wurde vom Beschwerdeführer erst am römisch 40 überwiesen; weder der Mietzins für Jänner römisch 40 noch die Kaution iSd des Punktes 6.
- des Mietvertrages in der Höhe von € 900,- wurden vom Beschwerdeführer beglichen, sodass festzustellen war, dass zum Zeitpunkt der Zuweisung des Beschwerdeführers zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes kein entgeltlicher Mietvertrag vorlag, da der Beschwerdeführer bis römisch 40 die gegenständliche Wohnung offensichtlich gratis bewohnte. Damit lag jedoch eine wesentliche Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 nicht vor, da dort die Entgeltlichkeit zum Zeitpunkt der Zuweisung normiert ist, sodass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe iSd § 31 Abs. 1 HGG 2001 hat.Damit lag jedoch eine wesentliche Voraussetzung des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 nicht vor, da dort die Entgeltlichkeit zum Zeitpunkt der Zuweisung normiert ist, sodass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe iSd Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 hat. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass bis XXXX ein rechtsgültiges Vertrags- genauer gesagt: Bestandsverhältnis auch deswegen nicht festgestellt werden konnte, da der gegenständliche, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossene „Mietvertrag“ bis zu diesem Zeitpunkt keinem Fremdvergleich standhält, fallen doch als Sanktionen der verspäteten Zahlung des Mietzinses gem. Punkt 3.
- die Möglichkeit der Kündigung seitens (hier:) der Vermieterin bzw. gem. Punkt 4.
- des Mietvertrages, d.h. im Falle der Nichtbegleichung des Mietzinses im Vorhinein bzw. spätestens bis zum dritten Tages des betreffenden Monates Mahnspesen und Verzugszinsen an, welche notfalls als offene Forderungen an ein Inkassobüro abgetreten werden können, wobei auch diese Kosten (hier:) vom säumigen Mieter beglichen werden müssten. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer für Jänner XXXX keine Miete gezahlt hatte, hatte er den Mietzins für Februar XXXX erst am XXXX und jenen für März XXXX erst am XXXX beglichen, sodass aufgrund dieser verspäteten Zahlungen auch betreffend diese Monate Mahnspesen, Verzugszinsen und Kosten des Inkassobüros angefallen wären, doch wurden sie von seiner Vermieterin, welche seine Mutter ist, nicht geltend gemacht, geschweige denn hatte sie den Mietvertrag zu ihrem Sohn aufgrund dessen Säumnis gekündigt, was gem. § 1118
- Fall ABGB möglich und bei Fremdmieter:innen uU der Fall gewesen wäre. Und lässt alleine die Tatsache, dass im gegenständlichen Mietvertrag nicht auf das Mietrechtsgesetz oder dgl. verwiesen wird, die Vermutung zu, dass diese Vertragsschablone auf der Ausnahme des § 1 Abs. 2 Z 4 MRG basiert (Nichtanwendung des Mietrechtsgesetzes auf Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden) und nunmehr – nicht adaptiert – verwendet wurde.Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass bis römisch 40 ein rechtsgültiges Vertrags- genauer gesagt: Bestandsverhältnis auch deswegen nicht festgestellt werden konnte, da der gegenständliche, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossene „Mietvertrag“ bis zu diesem Zeitpunkt keinem Fremdvergleich standhält, fallen doch als Sanktionen der verspäteten Zahlung des Mietzinses gem. Punkt 3.
- die Möglichkeit der Kündigung seitens (hier:) der Vermieterin bzw. gem. Punkt 4.
- des Mietvertrages, d.h. im Falle der Nichtbegleichung des Mietzinses im Vorhinein bzw. spätestens bis zum dritten Tages des betreffenden Monates Mahnspesen und Verzugszinsen an, welche notfalls als offene Forderungen an ein Inkassobüro abgetreten werden können, wobei auch diese Kosten (hier:) vom säumigen Mieter beglichen werden müssten. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer für Jänner römisch 40 keine Miete gezahlt hatte, hatte er den Mietzins für Februar römisch 40 erst am römisch 40 und jenen für März römisch 40 erst am römisch 40 beglichen, sodass aufgrund dieser verspäteten Zahlungen auch betreffend diese Monate Mahnspesen, Verzugszinsen und Kosten des Inkassobüros angefallen wären, doch wurden sie von seiner Vermieterin, welche seine Mutter ist, nicht geltend gemacht, geschweige denn hatte sie den Mietvertrag zu ihrem Sohn aufgrund dessen Säumnis gekündigt, was gem. Paragraph 1118,
- Fall ABGB möglich und bei Fremdmieter:innen uU der Fall gewesen wäre. Und lässt alleine die Tatsache, dass im gegenständlichen Mietvertrag nicht auf das Mietrechtsgesetz oder dgl. verwiesen wird, die Vermutung zu, dass diese Vertragsschablone auf der Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG basiert (Nichtanwendung des Mietrechtsgesetzes auf Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden) und nunmehr – nicht adaptiert – verwendet wurde. Die Umstände des konkreten Einzelfalles lassen weiters nicht erwarten, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintreten wird, da die besagte Wohnung im Eigentum der Mutter bzw. (nach dem ZMR:) der Eltern steht, welche ihren Sohn den Mietvertrag nicht kündigen werden, wollten sie doch auch, dass ihr Sohn (Zitat aus dem Mail der Mutter an die belangte Behörde vom XXXX :) „nicht sonst irgendwo“ eine Wohnung hätte mieten müssen, weswegen naheliegend gewesen sei, dass er auch im Nebenhaus der Eltern, welches ihnen zu eigen ist, eine Wohnung beziehe, sodass für den Beschwerdeführer auch nicht die Gefahr der Obdachlosigkeit im Raume steht, welche nach der zitierten Judikatur ebenfalls zu prüfen war.Die Umstände des konkreten Einzelfalles lassen weiters nicht erwarten, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintreten wird, da die besagte Wohnung im Eigentum der Mutter bzw. (nach dem ZMR:) der Eltern steht, welche ihren Sohn den Mietvertrag nicht kündigen werden, wollten sie doch auch, dass ihr Sohn (Zitat aus dem Mail der Mutter an die belangte Behörde vom römisch 40 :) „nicht sonst irgendwo“ eine Wohnung hätte mieten müssen, weswegen naheliegend gewesen sei, dass er auch im Nebenhaus der Eltern, welches ihnen zu eigen ist, eine Wohnung beziehe, sodass für den Beschwerdeführer auch nicht die Gefahr der Obdachlosigkeit im Raume steht, welche nach der zitierten Judikatur ebenfalls zu prüfen war. Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Art. 47Abs.
2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Artikel 47
, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung, die in einem wie dem vorliegenden Verfahren von höchster Relevanz ist, bei. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Dienstbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Dienstbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht, wie schon dargelegt, unbestritten fest. Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2291367.1.00