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{'item': 'W601 2206854-3'}

Obsah (10)§ 18Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 53§ 55Art. 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2024 GeschäftszahlW601 2206854-3 Spruch, W601 2206854-3/4Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
  2. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 03.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 02.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.08.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.08.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.04.2021, GZ. XXXX , abgewiesen.1.
  2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.04.2021, GZ. römisch 40 , abgewiesen. 1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.10.2018, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1
  4. Fall StGB und §§ 15, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 18.10.2018, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  6. Fall StGB und Paragraphen 15, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.01.2020, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1, § 107 Abs. 1 und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.1.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.01.2020, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz eins und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. 1.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 10.01.2022, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.1.
  10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 10.01.2022, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5 und 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 1.
  11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 01.08.2023, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1
  12. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.1.
  13. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 01.08.2023, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,
  14. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. 1.
  15. Mit Parteiengehör vom 15.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot und dem unter einem übermittelten Länderinformationsblatt zum Iran eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahem ab. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers fand im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht statt. 1.
  16. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1.8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.9. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung in seinen Rechten

Art. 2und 8 EMRK und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.9. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung in seinen Rechten

Artikel 2und 8 EMRK und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.

  1. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 03.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Strafregister.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu Spruchteil A. 3.1.1.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.1.1.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 3.1.2.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.1.2.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass es grundsätzlich immer Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0007 mwN). Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes, das fallbezogen befristet ausgesprochen wurde, kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der zur Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu (VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0130). 3.1.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber

§ 18Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweggenommen wird.Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweggenommen wird. 3.1.4. Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, ist der gegenständlichen Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3.1.4. Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, ist der gegenständlichen Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.1.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG entfallen.3.1.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W601.2206854.3.00

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