Obsah (13)
Art 133§ 67§ 70§ 52§ 61§ 66§ 53Art. 27Art. 28Art. 8§ 9§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlG313 2267049-1 Spruch, G313 2267049-1/24E Schriftliche Ausfertigung des am XXXX .2024 mündlich verkündeten Erkenn
Art 133Abs.
4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
§ 67Abs.
1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Wesentlichen führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, dass das unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund des § 67 Abs. 3 Z 1 FPG zu erlassen war, zumal der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021 zu GZ: XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde. Der BF habe in der Vergangenheit Strafrechtsdelikte in einem weit übersteigenden Ausmaß begangen und die ihm mehrmals gebotenen Resozialisierungschancen nicht genutzt. Aufgrund des fehlenden Unrechtsbewusstseins gehe man sohin zwingend davon aus, dass selbst gerichtliche Sanktionen und Freiheitsstrafen nicht zu einem gesetzestreuen Leben bewegen könnten. Der BF habe durch seine mehrfachen Verstöße gegen die Rechtsordnung gezeigt, dass er keinerlei Achtung vor den österreichischen Gesetzen habe. Insbesondere bei „Gewalt gegen Frauen“ bedürfe es angesichts hoher Kriminalitätsraten einer wirksamen Bekämpfung. Es bestehe weiters kein aufrechtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes sei nach einer erfolgten Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen gerechtfertigt und notwendig, um die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, aus diesem Grund könne auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.Im Wesentlichen führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, dass das unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu erlassen war, zumal der BF mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021 zu GZ: römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde. Der BF habe in der Vergangenheit Strafrechtsdelikte in einem weit übersteigenden Ausmaß begangen und die ihm mehrmals gebotenen Resozialisierungschancen nicht genutzt. Aufgrund des fehlenden Unrechtsbewusstseins gehe man sohin zwingend davon aus, dass selbst gerichtliche Sanktionen und Freiheitsstrafen nicht zu einem gesetzestreuen Leben bewegen könnten. Der BF habe durch seine mehrfachen Verstöße gegen die Rechtsordnung gezeigt, dass er keinerlei Achtung vor den österreichischen Gesetzen habe. Insbesondere bei „Gewalt gegen Frauen“ bedürfe es angesichts hoher Kriminalitätsraten einer wirksamen Bekämpfung. Es bestehe weiters kein aufrechtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes sei nach einer erfolgten Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen gerechtfertigt und notwendig, um die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, aus diesem Grund könne auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
- Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021 zu GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Nötigung gem. §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 39a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
- Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021 zu GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Nötigung gem. Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der BF befindet sich seit XXXX .2021 in Haft. Die Strafhaft endet am XXXX .2027.Der BF befindet sich seit römisch 40 .2021 in Haft. Die Strafhaft endet am römisch 40 .
- Der Bescheid wurde vom BF am XXXX .2023 persönlich in Strafhaft übernommen.
- Der Bescheid wurde vom BF am römisch 40 .2023 persönlich in Strafhaft übernommen.
- Gegen den Bescheid des BFA wurde fristgerecht am XXXX .2023 die Beschwerde erhoben und beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer zu bemessen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährt wird und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. ersatzlos zu beheben.
- Gegen den Bescheid des BFA wurde fristgerecht am römisch 40 .2023 die Beschwerde erhoben und beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer zu bemessen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährt wird und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. ersatzlos zu beheben. Im Wesentlichen wurde in der Begründung der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Reue des BF in Bezug auf seine Straftaten berücksichtigen hätte können, sie hätte sich einen persönlichen Eindruck des BF verschaffen können und wäre dementsprechend zu einer anderen Entscheidung gelangt. Auch hätte der BF bezüglich seiner familiären Beziehungen befragt werden können und hätte sich dies zu seinen Gunsten ausgewirkt, zumal sich daraus sein nachvollziehbares Interesse an langzeitigen Aufenthalten in Österreich ergeben hätte. Das Ermittlungsverfahren sei unzureichend geführt worden und seien relevante Umstände nicht erhoben worden. Beim Ausspruch der höchst zulässigen Dauer des Aufenthaltsverbotes hätte insbesondere die Reue des BF sowie seine familiären Bindungen zu Österreich miteinfließen müssen. Es hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer bemessen werden müssen auch hätte die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt und langten am XXXX .2023 ein.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt und langten am römisch 40 .2023 ein.
- Am XXXX .2023 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde statt.
- Am römisch 40 .2023 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde statt. Die Ex-Lebensgefährtin des BF, XXXX , war ebenso als Zeugin geladen. Die Zeugin ist zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .2023 nicht erschienen.Die Ex-Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , war ebenso als Zeugin geladen. Die Zeugin ist zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 .2023 nicht erschienen. Die mündliche Beschwerdeverhandlung am XXXX .2023 begann um 11:30 Uhr. Schon zu Beginn der Verhandlung gab der BF, befragt zu seiner körperlichen und geistigen Befähigung an, dass er sich am Samstag zuvor die Pulsadern aufgeschnitten hätte und Medikamente bekomme. Befragt zur Vernehmungsfähigkeit des BF und ob seitens eines Psychiaters mitgeteilt worden sei, dass der BF nicht vernehmungsfähig sei, gab die anwesende Beamtin der JA XXXX an, dass sie dies nicht wüsste und der BF für sie nicht anders als sonst wirke und sich sein Verhalten bis dato nicht geändert habe. Der BF gab sodann wiederholt an, er wäre nicht fähig auszusagen und bitte, die Verhandlung zu vertagen. Es erfolgte sodann nochmals die Befragung an die anwesende JA-Beamtin abzuklären, ob der BF verhandlungsfähig sei. Nach Befragung und Rücksprache wurde sodann festgestellt, dass der BF möglicherweise doch nicht einvernahmefähig sei, da er zuvor eine Spritze bekommen habe. Die mündliche Beschwerdeverhandlung am römisch 40 .2023 begann um 11:30 Uhr. Schon zu Beginn der Verhandlung gab der BF, befragt zu seiner körperlichen und geistigen Befähigung an, dass er sich am Samstag zuvor die Pulsadern aufgeschnitten hätte und Medikamente bekomme. Befragt zur Vernehmungsfähigkeit des BF und ob seitens eines Psychiaters mitgeteilt worden sei, dass der BF nicht vernehmungsfähig sei, gab die anwesende Beamtin der JA römisch 40 an, dass sie dies nicht wüsste und der BF für sie nicht anders als sonst wirke und sich sein Verhalten bis dato nicht geändert habe. Der BF gab sodann wiederholt an, er wäre nicht fähig auszusagen und bitte, die Verhandlung zu vertagen. Es erfolgte sodann nochmals die Befragung an die anwesende JA-Beamtin abzuklären, ob der BF verhandlungsfähig sei. Nach Befragung und Rücksprache wurde sodann festgestellt, dass der BF möglicherweise doch nicht einvernahmefähig sei, da er zuvor eine Spritze bekommen habe. Die mündliche Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2023 wurde sohin vertagt und die JA XXXX aufgefordert, zur psychischen Situation des BF Auskunft zu erteilen.Die mündliche Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .2023 wurde sohin vertagt und die JA römisch 40 aufgefordert, zur psychischen Situation des BF Auskunft zu erteilen.
- Am XXXX .2023 langte eine Stellungnahme des Anstaltspsychiaters der JA XXXX ein, wonach der BF zum angegebenen Zeitpunkt wegen einer akuten psychotischen Störung hochdosiert mit Neuroleptika und Tranquilizer behandelt werde. Aus Sicht des Anstaltspsychiaters war der BF sohin am XXXX .2023 nicht verhandlungsfähig.
- Am römisch 40 .2023 langte eine Stellungnahme des Anstaltspsychiaters der JA römisch 40 ein, wonach der BF zum angegebenen Zeitpunkt wegen einer akuten psychotischen Störung hochdosiert mit Neuroleptika und Tranquilizer behandelt werde. Aus Sicht des Anstaltspsychiaters war der BF sohin am römisch 40 .2023 nicht verhandlungsfähig. Am XXXX .2023 erging seitens des BVwG die Anfrage an die JA XXXX , ob der BF mit entsprechender Medikation bei einem zukünftigen Verhandlungstermin verhandlungsfähig sein werde und um entsprechende Mitteilung ersucht, um die mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen zu können.Am römisch 40 .2023 erging seitens des BVwG die Anfrage an die JA römisch 40 , ob der BF mit entsprechender Medikation bei einem zukünftigen Verhandlungstermin verhandlungsfähig sein werde und um entsprechende Mitteilung ersucht, um die mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen zu können. Am XXXX .2023 langte eine weitere Stellungnahme des Anstaltspsychologen ein, wonach der BF zum aktuellen Zeitpunkt nicht verhandlungsfähig sei und zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussage betreffend einer zukünftigen Verhandlungsfähigkeit getroffen werden könne. Am römisch 40 .2023 langte eine weitere Stellungnahme des Anstaltspsychologen ein, wonach der BF zum aktuellen Zeitpunkt nicht verhandlungsfähig sei und zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussage betreffend einer zukünftigen Verhandlungsfähigkeit getroffen werden könne. Am XXXX .2024 erging eine weitere Anfrage an den Anstaltspsychiater bezüglich der Verhandlungsfähigkeit des BF.Am römisch 40 .2024 erging eine weitere Anfrage an den Anstaltspsychiater bezüglich der Verhandlungsfähigkeit des BF. Mit Stellungnahme vom XXXX .2024 teilte der Anstaltspsychiater mit, dass der BF aktuell in einem stabilen Zustand sei und sohin eine Verhandlungsfähigkeit gegeben wäre.Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2024 teilte der Anstaltspsychiater mit, dass der BF aktuell in einem stabilen Zustand sei und sohin eine Verhandlungsfähigkeit gegeben wäre.
- Am XXXX .2024 fand sohin die zweite mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, im Beisein des BF mittels Videokonferenz und seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Auch war die Zeugin, XXXX , zu diesem Verhandlungstermin nochmals geladen und ist unentschuldigt nicht erschienen.
- Am römisch 40 .2024 fand sohin die zweite mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, im Beisein des BF mittels Videokonferenz und seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Auch war die Zeugin, römisch 40 , zu diesem Verhandlungstermin nochmals geladen und ist unentschuldigt nicht erschienen. Am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
- Am XXXX .2024 übermittelte der BF ein Schreiben an das BVwG in welchem er beantrage, die richterliche Entscheidung vom XXXX .2023 neu zu verhandeln, sodass die bereits gefällte Entscheidung vom XXXX .2023 aufgehoben würde. Weiters beantrage er die Vernehmung eines weiteren Zeugen. Er berufe sich darauf, dass seine Kinder in Österreich leben würden und er keinen persönlichen Kontakt zu diesen pflegen bzw. diese besuchen könne, er sei weiters das erste Mal im Bundesgebiet straffällig geworden und lebe auch seine Lebensgefährtin hier im Bundesgebiet.
- Am römisch 40 .2024 übermittelte der BF ein Schreiben an das BVwG in welchem er beantrage, die richterliche Entscheidung vom römisch 40 .2023 neu zu verhandeln, sodass die bereits gefällte Entscheidung vom römisch 40 .2023 aufgehoben würde. Weiters beantrage er die Vernehmung eines weiteren Zeugen. Er berufe sich darauf, dass seine Kinder in Österreich leben würden und er keinen persönlichen Kontakt zu diesen pflegen bzw. diese besuchen könne, er sei weiters das erste Mal im Bundesgebiet straffällig geworden und lebe auch seine Lebensgefährtin hier im Bundesgebiet.
- Am XXXX .2024 erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses vom XXXX .2024.
- Am römisch 40 .2024 erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses vom römisch 40 .
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Slowakei und wurde am XXXX in XXXX in der Slowakei geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Slowakei und wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Slowakei geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Muttersprache ist slowakisch. Der BF verfügt auch über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF gehört der Volksgruppe der Roma und dem katholischen Glauben an. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit oder schweren körperlichen Gebrechen, er ist, bis auf seine psychischen Probleme, gesund und arbeitsfähig. Der BF leidet an einer psychotischen Störung in Kombination mit einer Persönlichkeitsstörung, befindet sich jedoch aktuell in einem psychisch stabilen Zustand und wird medikamentös behandelt. (siehe Verwaltungsakt, Stellungnahme des Anstaltspsychiaters JA XXXX vom XXXX .2024).Der BF leidet an einer psychotischen Störung in Kombination mit einer Persönlichkeitsstörung, befindet sich jedoch aktuell in einem psychisch stabilen Zustand und wird medikamentös behandelt. (siehe Verwaltungsakt, Stellungnahme des Anstaltspsychiaters JA römisch 40 vom römisch 40 .2024). Im Heimatstaat besuchte der BF 8 Jahre die Grundschule und verfügt über keine sonstige schulische oder berufliche Ausbildung. Vor seiner Einreise nach Österreich arbeitete der BF zuletzt als Bauarbeiter in der Slowakei, wo er ein Einkommen von EUR XXXX erwirtschaftete. Der BF besitzt in der Slowakei ein Einfamilienhaus im Wert von etwas EUR XXXX und hat keine Schulden.Im Heimatstaat besuchte der BF 8 Jahre die Grundschule und verfügt über keine sonstige schulische oder berufliche Ausbildung. Vor seiner Einreise nach Österreich arbeitete der BF zuletzt als Bauarbeiter in der Slowakei, wo er ein Einkommen von EUR römisch 40 erwirtschaftete. Der BF besitzt in der Slowakei ein Einfamilienhaus im Wert von etwas EUR römisch 40 und hat keine Schulden. Der BF reiste am XXXX .2021 in das Bundesgebiet ein und wurde noch am selben Tag, wegen des Verbrechens, welchem die strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX .2021 zugrunde liegt, verhaftet.Der BF reiste am römisch 40 .2021 in das Bundesgebiet ein und wurde noch am selben Tag, wegen des Verbrechens, welchem die strafgerichtliche Verurteilung vom römisch 40 .2021 zugrunde liegt, verhaftet. Zum Familienleben des BF: Der BF hat gemeinsam mit seiner Ex-Lebensgefährtin XXXX , geb. XXXX , slowakische Staatsangehörige, welche in Österreich lebt und über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt, fünf gemeinsame Kinder, welche alle auch slowakische Staatsangehörige sind: Der BF hat gemeinsam mit seiner Ex-Lebensgefährtin römisch 40 , geb. römisch 40 , slowakische Staatsangehörige, welche in Österreich lebt und über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt, fünf gemeinsame Kinder, welche alle auch slowakische Staatsangehörige sind: - den am XXXX geborenen Sohn XXXX , dieser ist seit XXXX .2022 aufrecht im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, dieser verfügt derzeit über keinen aufrechten Aufenthaltstitel,- den am römisch 40 geborenen Sohn römisch 40 , dieser ist seit römisch 40 .2022 aufrecht im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, dieser verfügt derzeit über keinen aufrechten Aufenthaltstitel, - die am XXXX geborene Tochter, XXXX , diese ist seit XXXX .2024 aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel,- die am römisch 40 geborene Tochter, römisch 40 , diese ist seit römisch 40 .2024 aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel, - die am XXXX geborene Tochter, XXXX , diese ist seit XXXX .2024 aufrecht im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und verfügt derzeit über keinen aufrechten Aufenthaltstitel,- die am römisch 40 geborene Tochter, römisch 40 , diese ist seit römisch 40 .2024 aufrecht im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und verfügt derzeit über keinen aufrechten Aufenthaltstitel, - die am XXXX geborene Tochter, XXXX , welche nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist und- die am römisch 40 geborene Tochter, römisch 40 , welche nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist und - den am XXXX geborenen Sohn, XXXX , welcher auch nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist.- den am römisch 40 geborenen Sohn, römisch 40 , welcher auch nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist. Der BF ist in Österreich nicht niedergelassen und hatte bis zu seiner Verhaftung im österreichischen Bundesgebiet keinen festen Wohnsitz. Der BF verfügt lediglich in seinem Herkunftsstaat über eine amtliche Meldeadresse und besitzt dort ein Haus, in welchem aktuell sein Onkel lebt, mit welchem er auch regelmäßigen Kontakt pflegt. , Von 2013 bis 2019 hielt sich der BF alleine ohne Familie in Deutschland auf, wo er als Hilfskoch tätig war und auch in einer Beziehung mit einer anderen Frau lebte. 1.
- Zum strafbaren Verhalten des BF: 1.2.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Nötigung gem. §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 39a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Weiters wurde er schuldig gesprochen gem. § 369 Abs. 1 StPO iVm § 366 Abs. 2 StPO der Privatbeteiligten XXXX binnen 14 Tagen einen Betrag iHv EUR 2.000,00 zu bezahlen. 1.2.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Nötigung gem. Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie gem. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Weiters wurde er schuldig gesprochen gem. Paragraph 369, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz 2, StPO der Privatbeteiligten römisch 40 binnen 14 Tagen einen Betrag iHv EUR 2.000,00 zu bezahlen. Die Strafhaft endet am XXXX .2027.Die Strafhaft endet am römisch 40 .
- Der Verurteilung lag Folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF ist schuldig, er hat in XXXX und an anderen OrtenDer BF ist schuldig, er hat in römisch 40 und an anderen Orten A./ XXXX absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er mit einem etwa 20 cm langen Küchenmesser von oben herab eine ausholende Schnittbewegung in Höhe ihres Gesichtes ausführte, wobei sie den Arm schützend vor ihr Gesicht hielt, sodass sie eine etwa 5 cm lange und 1 cm tiefe stark blutende Schnittwunde am linken Arm erlitt;A./ römisch 40 absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er mit einem etwa 20 cm langen Küchenmesser von oben herab eine ausholende Schnittbewegung in Höhe ihres Gesichtes ausführte, wobei sie den Arm schützend vor ihr Gesicht hielt, sodass sie eine etwa 5 cm lange und 1 cm tiefe stark blutende Schnittwunde am linken Arm erlitt; II./ XXXX am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er diesem einen Stoß versetzte, sodass dieser zu Boden stürzte, sich am Rücken verletzte und eine Wunde an der Nase erlitt;römisch zwei./ römisch 40 am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er diesem einen Stoß versetzte, sodass dieser zu Boden stürzte, sich am Rücken verletzte und eine Wunde an der Nase erlitt; B./ XXXX durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht, und zwar:B./ römisch 40 durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht, und zwar: I./ am XXXX .2021 zur Übergabe von 20.000,00 Euro, indem er sagte, er werde sie sonst umbringen;römisch eins./ am römisch 40 .2021 zur Übergabe von 20.000,00 Euro, indem er sagte, er werde sie sonst umbringen; II./ am XXXX .2021 durch gefährliche Drohung, indem er zu ihr sagte, er werde sie umbringen, wenn sie nicht mit ihm zurück in die Slowakei gehen werde.römisch zwei./ am römisch 40 .2021 durch gefährliche Drohung, indem er zu ihr sagte, er werde sie umbringen, wenn sie nicht mit ihm zurück in die Slowakei gehen werde. Als erschwerend wertete das Gericht die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen und den äußerst raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung im XXXX
- Als mildernd wertete das Gericht das teilweise reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.Als erschwerend wertete das Gericht die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen und den äußerst raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung im römisch 40
- Als mildernd wertete das Gericht das teilweise reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Mit Entscheidung des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX .2022 zu GZ: XXXX wurde der eingebrachten Berufung des BF gegen das strafgerichtliche Urteil vom XXXX .2021 keine Folge gegeben.Mit Entscheidung des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2022 zu GZ: römisch 40 wurde der eingebrachten Berufung des BF gegen das strafgerichtliche Urteil vom römisch 40 .2021 keine Folge gegeben. 1.2.
- Neben der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet, ist der BF, großteils in der Slowakei, mehrfach gerichtlich vorbestraft: 1.) Am XXXX .2002 wurde er in der Slowakei wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei er zumindest einen Teil davon auch verbüßt hat.1.) Am römisch 40 .2002 wurde er in der Slowakei wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei er zumindest einen Teil davon auch verbüßt hat. 2.) Weiters wurde der BF in der Slowakei am XXXX .2007 wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer sonstigen Strafe verurteilt.2.) Weiters wurde der BF in der Slowakei am römisch 40 .2007 wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer sonstigen Strafe verurteilt. 3.) Am XXXX .2009 wurde der BF in der Slowakei wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.3.) Am römisch 40 .2009 wurde der BF in der Slowakei wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 4.) Mit slowakischen strafgerichtlichen Urteil vom XXXX .2010, rechtskräftig seit XXXX .2010, wurde der BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens (Randalierens) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu diversen Nebenstrafen verurteilt.4.) Mit slowakischen strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 .2010, rechtskräftig seit römisch 40 .2010, wurde der BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens (Randalierens) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu diversen Nebenstrafen verurteilt. 5.) Mit slowakischen strafgerichtlichen Urteil vom XXXX .2011 wurde er wegen Bedrohung, Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens (Randalierens) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wegen derselben Delikte wurde er auch mit slowakischen strafgerichtlichen Urteil vom XXXX .2011 verurteilt, diesmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei es offenbar zur Bildung einer Gesamtstrafe kam und der Angeklagte bedingt entlassen wurde.5.) Mit slowakischen strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 .2011 wurde er wegen Bedrohung, Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens (Randalierens) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wegen derselben Delikte wurde er auch mit slowakischen strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 .2011 verurteilt, diesmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei es offenbar zur Bildung einer Gesamtstrafe kam und der Angeklagte bedingt entlassen wurde. 6.) Mit Urteil des Amtsgericht XXXX vom XXXX .2011, rechtskräftig seit XXXX .2013, wurde der BF wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Geldstrafe verurteilt.6.) Mit Urteil des Amtsgericht römisch 40 vom römisch 40 .2011, rechtskräftig seit römisch 40 .2013, wurde der BF wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Geldstrafe verurteilt. 7.) Am XXXX .2018 wurde er in der Slowakei wegen Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde der BF am XXXX .2020 entlassen.7.) Am römisch 40 .2018 wurde er in der Slowakei wegen Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde der BF am römisch 40 .2020 entlassen. 8.) Zuletzt wurde er am XXXX .2022 in der Slowakei wegen Behinderung der Justiz, falschen Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt.8.) Zuletzt wurde er am römisch 40 .2022 in der Slowakei wegen Behinderung der Justiz, falschen Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Während der letztgenannten Haftstrafe vom XXXX .2018 trennte sich XXXX von dem BF und zog nach XXXX , während die minderjährigen Kinder in ein Pflegeheim in der Slowakei kamen. Während der letztgenannten Haftstrafe vom römisch 40 .2018 trennte sich römisch 40 von dem BF und zog nach römisch 40 , während die minderjährigen Kinder in ein Pflegeheim in der Slowakei kamen. Gegen den BF besteht im Bundesgebiet weiters seit dem XXXX .2021 ein vollstreckbares Waffenverbot, welches durch die LPD XXXX zu GZ: XXXX , erlassen wurde. Dieses tritt am XXXX .2026 außer Kraft.Gegen den BF besteht im Bundesgebiet weiters seit dem römisch 40 .2021 ein vollstreckbares Waffenverbot, welches durch die LPD römisch 40 zu GZ: römisch 40 , erlassen wurde. Dieses tritt am römisch 40 .2026 außer Kraft. 1.
- Am XXXX .2021 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, nachweislich dem BF zugestellt am XXXX .2021, übermittelt. Dem BF wurde eine Frist von 2 Wochen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Der BF gab jedoch, ohne Angaben von Gründen, keine Stellungnahme ab.1.
- Am römisch 40 .2021 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, nachweislich dem BF zugestellt am römisch 40 .2021, übermittelt. Dem BF wurde eine Frist von 2 Wochen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Der BF gab jedoch, ohne Angaben von Gründen, keine Stellungnahme ab. Am XXXX .2022 wurde dem BF eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und nachweislich vom BF am XXXX .2022 in Strafhaft übernommen. Der BF gab hierzu am XXXX .2022 seine Stellungnahme ab. Am römisch 40 .2022 wurde dem BF eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und nachweislich vom BF am römisch 40 .2022 in Strafhaft übernommen. Der BF gab hierzu am römisch 40 .2022 seine Stellungnahme ab. 1.
- Am XXXX .2022 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen.1.
- Am römisch 40 .2022 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen. 1.
- Am XXXX .2024 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.1.
- Am römisch 40 .2024 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. 2.
- Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist das Strafurteil der Republik Österreich vom XXXX .2021, in dem auch die Personalien des BF angeführt sind.2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist das Strafurteil der Republik Österreich vom römisch 40 .2021, in dem auch die Personalien des BF angeführt sind. Die Slowakischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Dass der BF auch etwas Deutsch spricht, ergibt sich daraus, dass er jahrelang in Deutschland gelebt hat und dass er dies auch in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX .2022, und in der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2022 angegeben hat.Die Slowakischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Dass der BF auch etwas Deutsch spricht, ergibt sich daraus, dass er jahrelang in Deutschland gelebt hat und dass er dies auch in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom römisch 40 .2022, und in der Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 .2022 angegeben hat. Das BVwG nahm hinsichtlich des BF, seiner Ex-Lebensgefährtin und den fünf gemeinsamen Kindern Einsicht in das Fremdenregister (IZR), das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF und dass er an psychischen Problemen leidet, ergibt sich einerseits aus der Verhandlung vom XXXX .2023 und den persönlichen Eindruck, welchen das BVwG dadurch gewinnen konnte, als auch aus den vorgelegten Stellungnahmen des Anstaltspsychiaters der JA XXXX .Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF und dass er an psychischen Problemen leidet, ergibt sich einerseits aus der Verhandlung vom römisch 40 .2023 und den persönlichen Eindruck, welchen das BVwG dadurch gewinnen konnte, als auch aus den vorgelegten Stellungnahmen des Anstaltspsychiaters der JA römisch 40 . Dass sich der BF aktuell in einem stabilen psychischen Zustand befindet, ergibt sich aus der Stellungnahme des Anstaltspsychologen der JA XXXX vom XXXX .2024.Dass sich der BF aktuell in einem stabilen psychischen Zustand befindet, ergibt sich aus der Stellungnahme des Anstaltspsychologen der JA römisch 40 vom römisch 40 .
- 2.2.
- Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX .2021 bzw. zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.2.
- Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF vom römisch 40 .2021 bzw. zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu seinen rk strafrechtlichen Verurteilung in der Slowakei und in Deutschland beruhen auf dem vorliegenden Auszug des europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS und dem Strafrechtsurteil vom XXXX .2021.Die Feststellungen zu seinen rk strafrechtlichen Verurteilung in der Slowakei und in Deutschland beruhen auf dem vorliegenden Auszug des europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS und dem Strafrechtsurteil vom römisch 40 .
- 2.2.
- Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus dem strafgerichtlichen Urteil vom XXXX .2021, der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX .2022, der Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX .2022 sowie den Angaben in der Beschwerde vom XXXX .2023 und den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2024.2.2.
- Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus dem strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 .2021, der Stellungnahme zum Parteiengehör vom römisch 40 .2022, der Einvernahme vor der belangten Behörde vom römisch 40 .2022 sowie den Angaben in der Beschwerde vom römisch 40 .2023 und den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:„§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt:, „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt: Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
- nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
- die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet. Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN).
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
3 Z 1 FPG sogar unbefristet erlassen werden. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN).
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um,
Art. 27Abs.
2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um,
Artikel 27
, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Art. 28Abs.
1 der RL 2004/38/EG muss der Aufnahmemitgliedstaat, bevor dieser eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt berücksichtigen, ob insbesondere die Dauer des Aufenthaltes des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat dieser entgegenstehen.
Artikel 28
, Absatz eins, der RL 2004/38/EG muss der Aufnahmemitgliedstaat, bevor dieser eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt berücksichtigen, ob insbesondere die Dauer des Aufenthaltes des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat dieser entgegenstehen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67
, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67,, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9), zu berücksichtigen. 3.1.
- Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Da vom BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weitere Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Der BF wurde durch das LG für Strafsachen XXXX zu GZ: XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daher kann gegen den BF gem. § 67 Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden, auf welches sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid bei der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes richtig stützt.Der BF wurde durch das LG für Strafsachen römisch 40 zu GZ: römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daher kann gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden, auf welches sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid bei der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes richtig stützt. Der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe lag folgender Sachverhalt zugrunde: Noch bevor der BF in das Bundesgebiet einreiste, bedrohte der BF seine Ex-Lebensgefährtin am XXXX .2021 telefonisch mit dem umbringen, wenn sie ihm nicht EUR 20.000,00, als Entschädigung dafür zahle, weil sie ihn verlassen habe. So geht aus dem Abschluss-Bericht XXXX .2021 hervor, dass der BF am XXXX .2021 seine Ex-Lebensgefährtin, sowie deren Mutter und deren Bekannten per Messenger mit folgendem Wortlaut bedrohte:Noch bevor der BF in das Bundesgebiet einreiste, bedrohte der BF seine Ex-Lebensgefährtin am römisch 40 .2021 telefonisch mit dem umbringen, wenn sie ihm nicht EUR 20.000,00, als Entschädigung dafür zahle, weil sie ihn verlassen habe. So geht aus dem Abschluss-Bericht römisch 40 .2021 hervor, dass der BF am römisch 40 .2021 seine Ex-Lebensgefährtin, sowie deren Mutter und deren Bekannten per Messenger mit folgendem Wortlaut bedrohte: „ich schmeiß euch alle durch das Fenster raus, egal wie viel ihr dort seid.“ „Dir werde ich den Kopf abhacken und werde dafür die Strafe abbüßen. Nur damit du das weißt.“ „Du bist schon tot, deine Mutter und dein „Neuer“ (wortwörtlich Gion = „Roma-Name“ für den Bekannten der Ex-Lebensgefährtin) auch.“ „Spart schon einmal für euer Begräbnis, ihr Hurren“ (damit gemeint die Ex-Lebensgefährtin und deren Mutter).“ „Und dem „Verdammten“ (gemeint damit der Bekannte der Ex-Lebensgefährtin) sag mal, dass ihr alle fertig seid und er seine Zunge los ist.“ Die Drohungen wurden aus der slowakischen Sprache von einer Dolmetscherin übersetzt, es lagen auch weiters Fotos eines Sarges und einer Faustfeuerwaffe bei, welche durch den BF ebenfalls über Messenger übermittelt wurden. Am XXXX .2021 reiste der BF sodann in das Bundesgebiet ein und begab sich, zusammen mit seinem Sohn XXXX , unangekündigt zur Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin, welche dort zusammen mit XXXX lebt. Dort angekommen stürmte der BF in die Wohnung und drohte seiner Ex-Lebensgefährtin damit sie umzubringen, wenn sie nicht mit ihm zusammen zurück in die Slowakei käme. Als die Ex-Lebensgefährtin dieser Aufforderung nicht nachkam und den BF ersuchte, die Wohnung zu verlassen, versuchte der BF auf diese loszugehen und stellte sich sodann XXXX zwischen den BF und dessen Ex-Lebensgefährtin. Der BF stieß diesen sodann zu Boden, wobei sich dieser eine Prellung am Rücken und eine Wunde an der Nase zuzog. Daraufhin zückte der BF ein von ihm mitgebrachtes etwa 20 cm langes Küchenmesser, ging zu seiner Ex-Lebensgefährtin, führte von oben herab eine ausholende Schnittbewegung in Höhe ihres Gesichtes aus, wobei sie den Arm schützend vor ihr Gesicht hielt. Aufgrund dieser Schutzhaltung erwischte der BF seine Ex-Lebensgefährtin mit dem Messer am Unterarm, sodass diese eine etwa 5 cm lange und 1 cm tiefe stark blutende Schnittwunde am linken Unterarm erlitt. Am römisch 40 .2021 reiste der BF sodann in das Bundesgebiet ein und begab sich, zusammen mit seinem Sohn römisch 40 , unangekündigt zur Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin, welche dort zusammen mit römisch 40 lebt. Dort angekommen stürmte der BF in die Wohnung und drohte seiner Ex-Lebensgefährtin damit sie umzubringen, wenn sie nicht mit ihm zusammen zurück in die Slowakei käme. Als die Ex-Lebensgefährtin dieser Aufforderung nicht nachkam und den BF ersuchte, die Wohnung zu verlassen, versuchte der BF auf diese loszugehen und stellte sich sodann römisch 40 zwischen den BF und dessen Ex-Lebensgefährtin. Der BF stieß diesen sodann zu Boden, wobei sich dieser eine Prellung am Rücken und eine Wunde an der Nase zuzog. Daraufhin zückte der BF ein von ihm mitgebrachtes etwa 20 cm langes Küchenmesser, ging zu seiner Ex-Lebensgefährtin, führte von oben herab eine ausholende Schnittbewegung in Höhe ihres Gesichtes aus, wobei sie den Arm schützend vor ihr Gesicht hielt. Aufgrund dieser Schutzhaltung erwischte der BF seine Ex-Lebensgefährtin mit dem Messer am Unterarm, sodass diese eine etwa 5 cm lange und 1 cm tiefe stark blutende Schnittwunde am linken Unterarm erlitt. In der Strafverhandlung gab der BF dazu an, er habe das Messer nur in der Hand gehalten um seiner Ex-Lebensgefährtin Angst einzujagen und habe sie nicht verletzen wollen. Er gab zu, den XXXX gestoßen zu haben, bestritt aber, seine Ex-Lebensgefährtin in irgendeiner Form bedroht zu haben. Jedoch konnte anhand der Zeugenaussagen der Opfer als auch der drei einschreitenden Beamten dies klar wiederlegt werden. Es ist weiters hervorzuheben, dass der Angriff im Beisein des Sohnes des BF stattfand und sich der Angriff gegen seine Ex-Lebensgefährtin und sohin die Mutter seiner fünf Kinder richtete. Zum Zeitpunkt des Angriffes waren auch bereits die drei einschreitenden Beamten in der Wohnung anwesend und forderten mit gezogenen Dienstwaffen den BF auf, das Messer fallen zu lassen. Einer der einschreitenden Beamten gab in der Strafverhandlung an, dass er schon kurz davor war, auch von seiner Dienstwaffe Gebrauch zu machen, was er jedoch unterließ, weil der Winkel zum BF schlecht war und er hätte die Ex-Lebensgefährtin treffen können. Bezeichnend für die Abgebrühtheit des BF ist auch die Schilderung des einschreitenden Beamten, wonach der BF nach dem Angriff auf die Ex-Lebensgefährtin, trotz gezogener auf ihn gerichteter Dienstwaffe offenbar noch ein paar Sekunden überlegte, bevor er das Messer schließlich auf den Boden legte. Aus dem strafgerichtlichen Urteil vom XXXX .2021 geht weiters hervor, dass der BF während der Strafverhandlung, trotz abgesonderter Vernehmung am Gang seine Ex-Lebensgefährtin gesehen und zu ihr gesagt hat, sie solle sagen, dass alles eine Lüge gewesen wäre und dass sie alles zurücknehmen solle. In der Strafverhandlung gab der BF dazu an, er habe das Messer nur in der Hand gehalten um seiner Ex-Lebensgefährtin Angst einzujagen und habe sie nicht verletzen wollen. Er gab zu, den römisch 40 gestoßen zu haben, bestritt aber, seine Ex-Lebensgefährtin in irgendeiner Form bedroht zu haben. Jedoch konnte anhand der Zeugenaussagen der Opfer als auch der drei einschreitenden Beamten dies klar wiederlegt werden. Es ist weiters hervorzuheben, dass der Angriff im Beisein des Sohnes des BF stattfand und sich der Angriff gegen seine Ex-Lebensgefährtin und sohin die Mutter seiner fünf Kinder richtete. Zum Zeitpunkt des Angriffes waren auch bereits die drei einschreitenden Beamten in der Wohnung anwesend und forderten mit gezogenen Dienstwaffen den BF auf, das Messer fallen zu lassen. Einer der einschreitenden Beamten gab in der Strafverhandlung an, dass er schon kurz davor war, auch von seiner Dienstwaffe Gebrauch zu machen, was er jedoch unterließ, weil der Winkel zum BF schlecht war und er hätte die Ex-Lebensgefährtin treffen können. Bezeichnend für die Abgebrühtheit des BF ist auch die Schilderung des einschreitenden Beamten, wonach der BF nach dem Angriff auf die Ex-Lebensgefährtin, trotz gezogener auf ihn gerichteter Dienstwaffe offenbar noch ein paar Sekunden überlegte, bevor er das Messer schließlich auf den Boden legte. Aus dem strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 .2021 geht weiters hervor, dass der BF während der Strafverhandlung, trotz abgesonderter Vernehmung am Gang seine Ex-Lebensgefährtin gesehen und zu ihr gesagt hat, sie solle sagen, dass alles eine Lüge gewesen wäre und dass sie alles zurücknehmen solle. Dass der BF, vor seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, bereits 9 einschlägige Vorstrafen aufweist und das Haftübel bereits mehrfach verspürt hat, wird durch die neuerliche Delinquenz im raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung, seine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung der österreichischen Rechtsnormen und des sozialen Störwertes dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten, erneut verdeutlicht. Der BF wurde sogar nach der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich am XXXX .2021, in seinem Heimatstaat der Slowakei am XXXX .2022 wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Eine Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zeigt, dass er eine erhebliche kriminelle Energie aufweist und eine überaus hohe Rückfallgefahr besteht. Obwohl er in Österreich erst einmal strafgerichtlich verurteilt wurde, musste aufgrund seines Vorlebens und der gewichtigen Erschwerungsgründe ausgehend von einer Strafdrohung von zwei bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe eine sechsjährige Haftstrafe verhängt werden. Fallbezogen geht daher von ihm eine überaus schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein unbefristetes Aufenthaltsverbot notwendig macht.Dass der BF, vor seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, bereits 9 einschlägige Vorstrafen aufweist und das Haftübel bereits mehrfach verspürt hat, wird durch die neuerliche Delinquenz im raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung, seine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung der österreichischen Rechtsnormen und des sozialen Störwertes dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten, erneut verdeutlicht. Der BF wurde sogar nach der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich am römisch 40 .2021, in seinem Heimatstaat der Slowakei am römisch 40 .2022 wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Eine Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zeigt, dass er eine erhebliche kriminelle Energie aufweist und eine überaus hohe Rückfallgefahr besteht. Obwohl er in Österreich erst einmal strafgerichtlich verurteilt wurde, musste aufgrund seines Vorlebens und der gewichtigen Erschwerungsgründe ausgehend von einer Strafdrohung von zwei bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe eine sechsjährige Haftstrafe verhängt werden. Fallbezogen geht daher von ihm eine überaus schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein unbefristetes Aufenthaltsverbot notwendig macht. Auch das Verhalten des BF zeigt, dass dieser wenig Einsicht bezüglich seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich bzw. auch seiner Vorstrafen zeigt. So gab er in der mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX .2022 wie folgt an:Auch das Verhalten des BF zeigt, dass dieser wenig Einsicht bezüglich seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich bzw. auch seiner Vorstrafen zeigt. So gab er in der mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom römisch 40 .2022 wie folgt an: „(….) Auch wenn Sie mir ein Aufenthaltsverbot geben, werde ich trotzdem nach Österreich kommen. Ich bin außerdem zum ersten Mal in Österreich verurteilt worden.(….)“ „(….) Ich bin hier nicht vor einem Gericht, sie haben mir hier garnichts zu sagen, das Ausländische zählt nicht, ich bin zum ersten Mal in Österreich verurteilt worden und das haben Sie zu werten. (….)“ Aus dem Aktenvermerk, welcher nach der Einvernahme der belangten Behörde vom XXXX .2022 auf Niederschrift vermerkt wurde ist zu entnehmen, dass der BF sich bei einigen Fragen unkooperativ und aggressiv verhielt, sowie wurde dieser, ab Vorhalt der ausländischen Verurteilungen, lautstark gegenüber dem Behördenorgan. Weiters weigerte sich der BF, die Niederschrift vom XXXX .2022 zu unterschreiben.Aus dem Aktenvermerk, welcher nach der Einvernahme der belangten Behörde vom römisch 40 .2022 auf Niederschrift vermerkt wurde ist zu entnehmen, dass der BF sich bei einigen Fragen unkooperativ und aggressiv verhielt, sowie wurde dieser, ab Vorhalt der ausländischen Verurteilungen, lautstark gegenüber dem Behördenorgan. Weiters weigerte sich der BF, die Niederschrift vom römisch 40 .2022 zu unterschreiben. Da der BF aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und weder die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren erfüllt, noch in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für EWR-Bürger zur Anwendung.Da der BF aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und weder die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren erfüllt, noch in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für EWR-Bürger zur Anwendung. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF habe mehrere Jahre in Österreich gelebt ist dem zu entgegnen, dass der BF nie aufrecht im Bundesgebiet, bis auf seine Meldungen in den Justizanstalten, gemeldet war, hier nicht erwerbstätig oder sozial- oder krankenversichert, war. Der BF gab selbst an, dass er in den Jahren 2013 bis 2019 in Deutschland gelebt habe und danach in der Slowakei. Außerdem ist aus dem ECRIS-Auszug ersichtlich, dass der BF am XXXX .2018 in der Slowakei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde und erst am XXXX .2020 aus der Haft entlassen wurde. Auch lebte der BF nicht, wie in der Beschwerde angegeben, bis zu seiner Inhaftierung im Bundesgebiet, mit seiner Ex-Lebensgefährtin in einer Lebensgemeinschaft, zumal diese den BF, aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung in der Slowakei, im Jahr 2018 verlassen hatte und nach Österreich gezogen war.Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF habe mehrere Jahre in Österreich gelebt ist dem zu entgegnen, dass der BF nie aufrecht im Bundesgebiet, bis auf seine Meldungen in den Justizanstalten, gemeldet war, hier nicht erwerbstätig oder sozial- oder krankenversichert, war. Der BF gab selbst an, dass er in den Jahren 2013 bis 2019 in Deutschland gelebt habe und danach in der Slowakei. Außerdem ist aus dem ECRIS-Auszug ersichtlich, dass der BF am römisch 40 .2018 in der Slowakei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde und erst am römisch 40 .2020 aus der Haft entlassen wurde. Auch lebte der BF nicht, wie in der Beschwerde angegeben, bis zu seiner Inhaftierung im Bundesgebiet, mit seiner Ex-Lebensgefährtin in einer Lebensgemeinschaft, zumal diese den BF, aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung in der Slowakei, im Jahr 2018 verlassen hatte und nach Österreich gezogen war. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 Abs. 1 FPG sohin zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Die Vielzahl der seitens des BF verübten Straftaten in Österreich, in der Slowakei sowie in Deutschland über einen Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren, wobei ihn – wie aus seiner persönlichen kriminellen Historie erkenntlich ist – weder das bereits verspürte, mehrjährige Haftübel oder die Tatsache, dass sie seine Ex-Lebensgefährtin wegen der letzten strafgerichtlichen Verurteilung in der Slowakei vom XXXX .2018 von ihm getrennt hatte, von der Begehung weiterer gravierender Straftaten abhalten konnte, indizieren, dass er ganz offensichtlich zu chronologischer Kriminalität neigt und stellen einen Beleg für seine Rückfallneigung dar.Die Vielzahl der seitens des BF verübten Straftaten in Österreich, in der Slowakei sowie in Deutschland über einen Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren, wobei ihn – wie aus seiner persönlichen kriminellen Historie erkenntlich ist – weder das bereits verspürte, mehrjährige Haftübel oder die Tatsache, dass sie seine Ex-Lebensgefährtin wegen der letzten strafgerichtlichen Verurteilung in der Slowakei vom römisch 40 .2018 von ihm getrennt hatte, von der Begehung weiterer gravierender Straftaten abhalten konnte, indizieren, dass er ganz offensichtlich zu chronologischer Kriminalität neigt und stellen einen Beleg für seine Rückfallneigung dar. Besonders die strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet von XXXX .2021, welcher er gegen seine Ex-Lebensgefährtin und somit die Mutter seiner fünf Kinder, unter Verwendung einer Waffe, Verletzung dieser am Körper und Bedrohung mit dem Tod dieser, begangen hat zeigen, dass der BF auch vor besonders schweren Taten nicht zurückschreckt.Besonders die strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet von römisch 40 .2021, welcher er gegen seine Ex-Lebensgefährtin und somit die Mutter seiner fünf Kinder, unter Verwendung einer Waffe, Verletzung dieser am Körper und Bedrohung mit dem Tod dieser, begangen hat zeigen, dass der BF auch vor besonders schweren Taten nicht zurückschreckt. Durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten über einen derart langen Zeitraum, resultierend in insgesamt 11 strafgerichtlichen Verurteilungen zu teils mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen in Österreich, der Slowakei und in Deutschland ab dem Jahr 2002 und bis zuletzt im Jahr 2022, hat der BF in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) hervorzuheben.Durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten über einen derart langen Zeitraum, resultierend in insgesamt 11 strafgerichtlichen Verurteilungen zu teils mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen in Österreich, der Slowakei und in Deutschland ab dem Jahr 2002 und bis zuletzt im Jahr 2022, hat der BF in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) hervorzuheben. Sofern in der Beschwerde hervorgebracht wird, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, insbesondere seiner Reue im Hinblick auf die begangenen Straftaten, bei richtiger rechtlicher Beurteilung kein Aufenthaltsverbot erlassen werden hätte dürfen bzw. mit einer kürzeren Dauer bemessen werden hätte müssen ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, wobei der Beobachtungzeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwgGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor – und voraussichtlich auch noch für mehrere Jahre – in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Sofern in der Beschwerde hervorgebracht wird, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, insbesondere seiner Reue im Hinblick auf die begangenen Straftaten, bei richtiger rechtlicher Beurteilung kein Aufenthaltsverbot erlassen werden hätte dürfen bzw. mit einer kürzeren Dauer bemessen werden hätte müssen ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, wobei der Beobachtungzeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwgGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor – und voraussichtlich auch noch für mehrere Jahre – in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Darüber hinaus ergeben sich auch weitere Hinweise auf eine von ihm ausgehende Gefährdung anhand des § 67 Abs. 3 FPG, weil in den dort genannten Fällen der Gesetzgeber festgelegt hat, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (§ 67 Abs. 2 FPG) sogar auf unbestimmte Zeit („unbefristet) ausgesprochen werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in § 67 Abs. 3 FPG enthaltenen Tatbestände – im Fall des BF eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Z1) – auch das Vorliegen einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG indiziert ist (vgl. VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267, mwN).Darüber hinaus ergeben sich auch weitere Hinweise auf eine von ihm ausgehende Gefährdung anhand des Paragraph 67, Absatz 3, FPG, weil in den dort genannten Fällen der Gesetzgeber festgelegt hat, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (Paragraph 67, Absatz 2, FPG) sogar auf unbestimmte Zeit („unbefristet) ausgesprochen werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in Paragraph 67, Absatz 3, FPG enthaltenen Tatbestände – im Fall des BF eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Z1) – auch das Vorliegen einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG indiziert ist vergleiche VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267, mwN). Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass ein weiterer Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle und die sofortige Umsetzung im Interesse der Bevölkerung geboten sei, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des BF daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass ein weiterer Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle und die sofortige Umsetzung im Interesse der Bevölkerung geboten sei, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des BF daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Da das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt, ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als das gegenläufige persönliche Interesse des BF. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der BF ein Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, weil hier seine am XXXX geborene Tochter XXXX , sein am XXXX geborener Sohn XXXX und seine am XXXX geborene Tochter XXXX , leben. Die beiden erst genannten Kinder sind jedoch schon volljährig, nur die letztgenannte Tochter, XXXX , ist noch minderjährig. Die in Österreich lebenden Kinder des BF und seine Ex-Lebensgefährtin, welche die Mutter der Kinder ist, sind alle an derselben Adresse gemeldet. Seinem behaupteten Interesse an einer Fortsetzung dieses Privat- und Familienlebens, das bereits durch die Verbüßung von mehreren Haftstrafen mehr als gestört wurde, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Da das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt, ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als das gegenläufige persönliche Interesse des BF. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der BF ein Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, weil hier seine am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 , sein am römisch 40 geborener Sohn römisch 40 und seine am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 , leben. Die beiden erst genannten Kinder sind jedoch schon volljährig, nur die letztgenannte Tochter, römisch 40 , ist noch minderjährig. Die in Österreich lebenden Kinder des BF und seine Ex-Lebensgefährtin, welche die Mutter der Kinder ist, sind alle an derselben Adresse gemeldet. Seinem behaupteten Interesse an einer Fortsetzung dieses Privat- und Familienlebens, das bereits durch die Verbüßung von mehreren Haftstrafen mehr als gestört wurde, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Weiters ist auszuführen, dass die beiden Töchter des BF, XXXX und XXXX , erst seit Anfang 2024 in Österreich aufhältig sind. Lediglich der Sohn des BF, XXXX hält sich etwas länger, seit Anfang 2022, im Bundesgebiet auf. Es ist demgemäß auszuführen, dass sich der BF bereits seit dem XXXX .2021 in Strafhaft befindet. Somit lebten die Kinder des BF, zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich, nicht im Bundesgebiet, sondern hielten sich noch in ihrem Heimatstaat auf. Lediglich die Ex-Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder, XXXX , hielt sich zu diesem Zeitpunkt, diese ist im Bundesgebiet gemeldet seit XXXX .2019, in Österreich auf. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben mit seinen Kindern im Bundesgebiet begründet. Auch hat der BF kein gemeinsames Familienleben mit seinen Kindern im Heimatstaat begründet, war er doch von XXXX .2018 bis XXXX .2020 in der Slowakei inhaftiert, davor hielt er sich, laut eigenen Angaben, seit dem Jahr 2013 in Deutschland auf. Weiters ist auszuführen, dass die beiden Töchter des BF, römisch 40 und römisch 40 , erst seit Anfang 2024 in Österreich aufhältig sind. Lediglich der Sohn des BF, römisch 40 hält sich etwas länger, seit Anfang 2022, im Bundesgebiet auf. Es ist demgemäß auszuführen, dass sich der BF bereits seit dem römisch 40 .2021 in Strafhaft befindet. Somit lebten die Kinder des BF, zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich, nicht im Bundesgebiet, sondern hielten sich noch in ihrem Heimatstaat auf. Lediglich die Ex-Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder, römisch 40 , hielt sich zu diesem Zeitpunkt, diese ist im Bundesgebiet gemeldet seit römisch 40 .2019, in Österreich auf. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben mit seinen Kindern im Bundesgebiet begründet. Auch hat der BF kein gemeinsames Familienleben mit seinen Kindern im Heimatstaat begründet, war er doch von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2020 in der Slowakei inhaftiert, davor hielt er sich, laut eigenen Angaben, seit dem Jahr 2013 in Deutschland auf. Während der Verbüßung seiner Haftstrafe von XXXX .2018 bis XXXX .2020 trennte sich seine Ex-Lebensgefährtin, XXXX vom BF, was sie ihm während eines Haftbesuches mitteilte. Seit diesem Zeitpunkt waren die minderjährigen Kinder des BF, in einem Pflegeheim untergebracht und zog seine Ex-Lebensgefährtin sodann nach Österreich. Während der Verbüßung seiner Haftstrafe von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2020 trennte sich seine Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 vom BF, was sie ihm während eines Haftbesuches mitteilte. Seit diesem Zeitpunkt waren die minderjährigen Kinder des BF, in einem Pflegeheim untergebracht und zog seine Ex-Lebensgefährtin sodann nach Österreich. Seine beiden minderjährigen Kinder XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , leben nach wie vor in der Slowakei.Seine beiden minderjährigen Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , leben nach wie vor in der Slowakei. Von den drei in Österreich lebenden Kindern des BF sind der im Jahr 2003 geborenen Sohn und die im Jahr 2001 geborene Tochter bereits volljährig. Nur die im Jahr 2007 geborene Tochter des BF ist noch minderjährig. In die Interessensabwägung ist das Wohl seiner minderjährigen Tochter einzubeziehen, für das ua verlässliche Kontakte zu beiden Eltern wichtig ist (vgl. § 138 Z 9 ABGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2020/22/0267). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil (in diesem Fall den Vater) handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der BF sich noch bis zum Jahr 2027 in Strafhaft befindet, der Kontakt sohin haftbedingt eingeschränkt ist und die in Österreich lebende minderjährige Tochter, zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung, ebenso die Volljährigkeit erreicht hat.Von den drei in Österreich lebenden Kindern des BF sind der im Jahr 2003 geborenen Sohn und die im Jahr 2001 geborene Tochter bereits volljährig. Nur die im Jahr 2007 geborene Tochter des BF ist noch minderjährig. In die Interessensabwägung ist das Wohl seiner minderjährigen Tochter einzubeziehen, für das ua verlässliche Kontakte zu beiden Eltern wichtig ist vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2020/22/0267). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil (in diesem Fall den Vater) handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der BF sich noch bis zum Jahr 2027 in Strafhaft befindet, der Kontakt sohin haftbedingt eingeschränkt ist und die in Österreich lebende minderjährige Tochter, zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung, ebenso die Volljährigkeit erreicht hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der BF bereits mehrmals und endgültig seit dem Jahr 2018, als er sich in Strafhaft in der Slowakei befand, von seiner Ex-Lebensgefährtin getrennt ist. Der BF hat durch seine insgesamt 11 strafgerichtlichen Verurteilung und mehrmaligen Haftstrafen, die Trennung zu seinen insgesamt fünf Kindern, in Kauf genommen. Auch war die Beziehung zwischen dem BF und seinen Kindern bereits mehrfach durch seine Haftstrafen und langjährigen Aufenthalt in Deutschland eingeschränkt. Es steht dem BF sohin offen, zu seinen in Österreich lebenden Kindern, den Kontakt über Telefon, E-Mail und Internet aufrecht zu erhalten, zumal sich der BF noch bis 2027 in Strafhaft befindet und sohin der Kontakt ohnehin eingeschränkt ist. Weiters besteht auch die Möglichkeit, nach seiner Haftentlassung, dass der der BF und seine in Österreich lebenden Kinder, durch Besuche in der Slowakei oder anderen nicht vom Aufenthaltsverbot betroffenen Staaten, möglich bleiben. Weiters hat der BF noch Angehörige in seinem Heimatstaat, nämlich seinen Onkel, welcher im Haus des BF lebt sowie seine beiden minderjährigen Kinder XXXX und XXXX , welche bei der Haftentlassung des BF im Jahr 2027 auch bereits die Volljährigkeit erreicht haben werden. Die in Österreich lebenden Kinder des BF sind ebenso slowakische Staatsangehörige und haben bis vor kurzem im Heimatstaat gelebt und sind dort aufgewachsen. Der BF war nie im Bundesgebiet verwurzelt oder integriert, hatte hier nie einen aufrechten Wohnsitz, war nie erwerbstätig oder anderweitig sozial integriert. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben ist daher verhältnismäßig. Auch ist in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2024 nichts Gegenteiliges hervorgekommen.Weiters ist zu berücksichtigen, dass der BF bereits mehrmals und endgültig seit dem Jahr 2018, als er sich in Strafhaft in der Slowakei befand, von seiner Ex-Lebensgefährtin getrennt ist. Der BF hat durch seine insgesamt 11 strafgerichtlichen Verurteilung und mehrmaligen Haftstrafen, die Trennung zu seinen insgesamt fünf Kindern, in Kauf genommen. Auch war die Beziehung zwischen dem BF und seinen Kindern bereits mehrfach durch seine Haftstrafen und langjährigen Aufenthalt in Deutschland eingeschränkt. Es steht dem BF sohin offen, zu seinen in Österreich lebenden Kindern, den Kontakt über Telefon, E-Mail und Internet aufrecht zu erhalten, zumal sich der BF noch bis 2027 in Strafhaft befindet und sohin der Kontakt ohnehin eingeschränkt ist. Weiters besteht auch die Möglichkeit, nach seiner Haftentlassung, dass der der BF und seine in Österreich lebenden Kinder, durch Besuche in der Slowakei oder anderen nicht vom Aufenthaltsverbot betroffenen Staaten, möglich bleiben. Weiters hat der BF noch Angehörige in seinem Heimatstaat, nämlich seinen Onkel, welcher im Haus des BF lebt sowie seine beiden minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 , welche bei der Haftentlassung des BF im Jahr 2027 auch bereits die Volljährigkeit erreicht haben werden. Die in Österreich lebenden Kinder des BF sind ebenso slowakische Staatsangehörige und haben bis vor kurzem im Heimatstaat gelebt und sind dort aufgewachsen. Der BF war nie im Bundesgebiet verwurzelt oder integriert, hatte hier nie einen aufrechten Wohnsitz, war nie erwerbstätig oder anderweitig sozial integriert. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben ist daher verhältnismäßig. Auch ist in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .2024 nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Für die belangte Behörde bestand sohin kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gem. § 67 Abs. 3 FPG von der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sofern man bedenkt, dass im Verfahren kein maßgeblich schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich hervorgekommen ist und nach Maßgabe des § 67 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines EWR-Bürgers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes eindeutig vorliegen, sodass eine auf einer Ermessenerwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde. Auch in der Beschwerde wurde kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.Für die belangte Behörde bestand sohin kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gem. Paragraph 67, Absatz 3, FPG von der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sofern man bedenkt, dass im Verfahren kein maßgeblich schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich hervorgekommen ist und nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines EWR-Bürgers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes eindeutig vorliegen, sodass eine auf einer Ermessenerwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde. Auch in der Beschwerde wurde kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zum Durchsetzungsaufschub und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Durchsetzungsaufschub und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten ist, weil der BF durch sein bereits geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Der BF neigt offensichtlich zu chronologischer Kriminalität, abgesehen von seinem derzeitigen Aufenthalt in einer Justizanstalt, hat der BF nie über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, angesichts dessen könnte sich der BF dem Zugriff der österreichischen Behörden, zumindest temporär entziehen. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2267049.1.00