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{'item': 'I416 2283130-1'}

Obsah (22)Art. 133§ 87§ 78§ 38§ 50§ 184§ 36a§ 36b§ 25§ 21a§ 2§ 13j§ 3§ 12§ 18§ 5§ 33§ 7§ 24§ 36c§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlI416 2283130-1 SpruchI416 2283130-1/8E, I416 2283130-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezog von 02.06.2021 bis 27.06.2022 sowie von 17.10.2022 bis 31.10.2022 Notstandshilfe.
  2. Im Rahmen der Niederschrift

§ 87

Bundesabgabenordnung (BAO) vor dem Amt für Betrugsbekämpfung als Organ der zuständigen Abgabenbehörde am 07.03.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass im Zuge von Erhebungen durch das Finanzamt Österreich festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer mehrere Objekte vermiete. Da hierzu noch keine vollumfängliche Auskunft an das Finanzamt übermittelt worden sei, gelte es den Sachverhalt zu klären.2. Im Rahmen der Niederschrift

Paragraph 87, Bundesabgabenordnung (BAO) vor dem Amt für Betrugsbekämpfung als Organ der zuständigen Abgabenbehörde am 07.03.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass im Zuge von Erhebungen durch das Finanzamt Österreich festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer mehrere Objekte vermiete. Da hierzu noch keine vollumfängliche Auskunft an das Finanzamt übermittelt worden sei, gelte es den Sachverhalt zu klären.

  1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) am 21.03.2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass er derzeit fünf Wohnungen vermiete. Bei einer Wohnung sei der Mietvertrag abgelaufen. Er zahle für diese fünf Wohnungen noch hohe Kreditbeträge zurück, daher habe er in den Anträgen auf Notstandshilfe nicht angegeben, dass er Einkommen aus Vermietung habe. Er habe kein Geld mehr und habe bereits vom Konto seiner Frau Geld abheben müssen.
  2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) am 21.03.2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass er derzeit fünf Wohnungen vermiete. Bei einer Wohnung sei der Mietvertrag abgelaufen. Er zahle für diese fünf Wohnungen noch hohe Kreditbeträge zurück, daher habe er in den Anträgen auf Notstandshilfe nicht angegeben, dass er Einkommen aus Vermietung habe. Er habe kein Geld mehr und habe bereits vom Konto seiner Frau Geld abheben müssen.
  3. Mit Schreiben der Finanzpolizei, Amt für Betrugsbekämpfung, vom 31.03.2023 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass folgender Sachverhalt bei der Bezirkshauptmannschaft nach dem AlVG sowie der Staatsanwaltschaft

§ 78St

PO (Verdacht des Verstoßes gegen § 146 StGB) zur Anzeige gebracht worden sei:4. Mit Schreiben der Finanzpolizei, Amt für Betrugsbekämpfung, vom 31.03.2023 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass folgender Sachverhalt bei der Bezirkshauptmannschaft nach dem AlVG sowie der Staatsanwaltschaft

Paragraph 78, StPO (Verdacht des Verstoßes gegen Paragraph 146, StGB) zur Anzeige gebracht worden sei: Es habe innendienstlich ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer laut Grundbuch drei Wohnhäuser besitze, welche teilweise vermietet, teilweise von Familienmitgliedern bewohnt werden würden. Aufgrund weiterer Ermittlungen habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer während der Bezugszeiträume der Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 2021 und 2022 monatlich Mieteinnahmen in der Höhe von EUR 3.100,00 bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe daher Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.

  1. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde in der Folge handschriftlich ausgefüllte Erklärungen betreffend seine Mieteinnahmen in den Jahren 2021 und 2022 vor. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.03.2023 stellte der Beschwerdeführer klar, dass der handschriftliche Vermerk „+ AMS-Bezüge“ auf den vorgelegten Erklärungen bedeute, dass er zu den Mieteinnahmen noch eine Notstandshilfe von der belangten Behörde erhalten habe. Die Beträge auf den Erklärungen seien jedoch nur das reine Mieteinkommen, ohne AMS-Leistungsbezüge. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Umsatzliste seines Kreditkontos, mit welchem er die von ihm vermieteten Wohnungen finanziere, vor.
  2. Mit Bescheid vom 07.09.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2021 bis 27.06.2022 und 17.10.2022 bis 31.10.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde.

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG werde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 8.721,25 verpflichtet. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde nicht über Einkünfte aus Vermietung informiert habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Die nachträgliche Anrechnung seines Einkommens aus der Vermietung seiner Wohnungen (aufgrund der von ihm vorgelegten Mieteinkommenserklärungen) auf die Notstandshilfe habe zur Folge, dass die Notstandshilfe für die genannten Zeiträume zurückgefordert werden müsse.6. Mit Bescheid vom 07.09.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2021 bis 27.06.2022 und 17.10.2022 bis 31.10.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG werde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 8.721,25 verpflichtet. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde nicht über Einkünfte aus Vermietung informiert habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Die nachträgliche Anrechnung seines Einkommens aus der Vermietung seiner Wohnungen (aufgrund der von ihm vorgelegten Mieteinkommenserklärungen) auf die Notstandshilfe habe zur Folge, dass die Notstandshilfe für die genannten Zeiträume zurückgefordert werden müsse.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 21.09.2023 Beschwerde in vollem Umfang. Begründend führte er aus, dass die Bescheidbegründung dermaßen dürftig sei, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie sich der Betrag von EUR 8.721,25 errechne. Weiters würden Feststellungen zur Höhe der von der Behörde behaupteten Mieteinnahmen fehlen. Die Bescheidbegründung sei derart mangelhaft, dass anhand des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass die Behörde keinen Rückforderungsanspruch habe.
  2. Mit Bescheid vom 21.11.2023 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab und änderte den Bescheid vom 07.09.2023 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der im gegenständlichen Zeitraum zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.321,25 verpflichtet werde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Gewährung der Notstandshilfe vom 22.09.2020, 21.04.2021 und 01.06.2022 nicht bekannt gegeben habe, dass er Einkommen aus Vermietung erziele. In sämtlichen Anträgen habe er mit seiner Unterschrift die Kenntnisnahme darüber bestätigt, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken könnten. Der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt über seine Einkünfte aus der Vermietung seiner Wohnungen informiert und sei daher seinen gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Aufgrund einer „Corona-Sonderbestimmung“, welche bis 30.09.2021 in Geltung gestanden habe, sei bis 30.09.2021 keine Einkommensanrechnung auf den Notstandshilfeanspruch erfolgt. Daher sei der Bezug der Notstandshilfe ab dem 01.10.2021 für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu widerrufen und der Beschwerdeführer zudem zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu verpflichten gewesen. Im Verfahren sei nunmehr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Rückzahlung der Notstandshilfe samt pauschalierten Kursnebenkosten für den gegenständlichen Zeitraum verpflichtet worden sei, jedoch nicht zur Rückzahlung der drei Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 600,
  3. Der Bescheid sei daher dahingehend abzuändern gewesen, dass der Rückforderungsbetrag um EUR 600,00 erweitert werde, und sohin EUR 9.321,25 betrage.
  4. Mit Schriftsatz vom 27.11.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.12.2023, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  5. Mit Schreiben vom 20.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  6. Einem Informationsersuchen des erkennenden Gerichtes vom 25.04.2024 kam die belangte Behörde nach und übermittelte einen historischen Bezugsverlauf der erhaltenen Leistungen des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung sowie die vom Beschwerdeführer ausgefüllten Erklärungen über Mieteinnahmen für die Jahre 2021 und
  7. Am 29.04.2024 übermittelte die belangte Behörde auf Nachfrage des erkennenden Gerichts den von ihr am selben Tag abgefragten Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr
  8. Am 08.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Substituts seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog von 23.09.2020 bis 01.11.2020 sowie von 07.11.2020 bis 25.04.2021 Arbeitslosengeld. Von 02.06.2021 bis 27.06.2022 sowie von 17.10.2022 bis 31.10.2022 bezog er Notstandshilfe. Der verfahrensgegenständliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der belangten Behörde wurde am 07.09.2023 erlassen und betrifft die Zeiträume 01.10.2021 bis 27.06.2022 und 17.10.2022 bis 31.10.
  10. Dem Beschwerdeführer wurden in seinen – für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume maßgeblichen – Anträgen auf Gewährung der Notstandshilfe vom 21.04.2021 und 01.06.2022 jeweils die Meldepflichten

§ 50Abs. 1 Al

VG zur Kenntnis gebracht, wonach er unter anderem zur Mitteilung jeder Änderung seines Einkommens bzw. seiner wirtschaftlichen Situation an die belangte Behörde verpflichtet ist.Dem Beschwerdeführer wurden in seinen – für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume maßgeblichen – Anträgen auf Gewährung der Notstandshilfe vom 21.04.2021 und 01.06.2022 jeweils die Meldepflichten

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zur Kenntnis gebracht, wonach er unter anderem zur Mitteilung jeder Änderung seines Einkommens bzw. seiner wirtschaftlichen Situation an die belangte Behörde verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer bezog unter anderem in den folgenden – verfahrensgegenständlich relevanten – Zeiträumen Notstandshilfe: Zeitraum von – bis Tagsatz in EUR Gesamtsumme Pauschalierte Kursnebenkosten Gesamtsumme des jeweiligen Zeitraums in EUR 01.10.2021– 27.06.2022 30,02 165,55 8.270,95 17.10.2022– 31.10.2022 30,02 - 450,30 Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2021, 04.04.2022 und 02.09.2022 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von zweimal EUR 150,00 und einmal EUR 300,00, sohin insgesamt EUR 600,00 ausgezahlt. Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von EUR 9.321,25 an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, welche in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen an den Beschwerdeführer geleistet wurde. Der Beschwerdeführer erzielte seit 2019 bis zumindest Ende Dezember 2022 durchgehend Einkünfte aus Vermietung. In seinen jeweiligen Anträgen auf Notstandshilfe vom 22.09.2020, 21.04.2021 und 01.06.2022 gab der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus Vermietung nicht an. Der Beschwerdeführer informierte die belangte Behörde auch in weiterer Folge nicht von sich aus über seine Einkünfte aus Vermietung. Aus den Einkommenssteuerbescheiden für 2019 und 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 25.000,00 erwirtschaftete, wobei jeweils als Begründung angeführt wurde, dass die Besteuerungsgrundlagen

§ 184

BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt wurden.Aus den Einkommenssteuerbescheiden für 2019 und 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 25.000,00 erwirtschaftete, wobei jeweils als Begründung angeführt wurde, dass die Besteuerungsgrundlagen

Paragraph 184, BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt wurden. Die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2021 und 2022 wurden vom Beschwerdeführer trotz mehrfacher Urgenzen der belangten Behörde nicht durch den Beschwerdeführer vorgelegt. Aus dem Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2021, datiert mit 19.12.2023, geht hervor, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 5.732,48 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 4.067,56, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 9.800,04 erwirtschaftete. Sonderausgaben wurden keine ausgewiesen. Die festgesetzte Einkommenssteuer für das Jahr 2021 betrug EUR 0,

  1. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2022 erzielte der Beschwerdeführer folgende monatliche Mieteinnahmen: Von Jänner bis Juni 2022 monatlich EUR 3.200,00 und im Oktober 2022 EUR 1.900,
  2. Beweiswürdigung: Der zuvor angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem nunmehr vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem konnte im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.05.2024, in welcher der rechtsvertretene Beschwerdeführer einvernommen wurde, zurückgegriffen werden. Die Zeiträume, für welche Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zurückgefordert werden, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.
  3. Die Feststellungen betreffend den Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den Jahren 2020 bis 2022 ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Die einzeln aufgelisteten Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung in den verfahrensgegenständlich relevanten Zeiträumen 01.10.2021 – 27.06.2022 und 17.10.2022 – 31.10.2022 sowie die Feststellungen zur dementsprechenden Auszahlung gründen auf dem historischen Bezugsverlauf (OZ 5), wobei der Beschwerdeführer den Erhalt dieser Beträge zu keinem Zeitpunkt bestritt. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2019 Wohnungen vermietet, gab er in den von ihm unterfertigten Erklärungen über Miteinnahmen an (OZ 5). Auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.03.2023 gab er zu Protokoll, seit „ca. 4 – 5 Jahren“ Wohnungen zu vermieten, wobei er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sogar anführte, bereits seit dem Jahr 2006 zu vermieten (S. 3 des Protokolls in OZ 6). Dass er zumindest bis Ende 2022 durchgehend Einkünfte aus Vermietung erzielte, ist ebenso seiner Erklärung über Mieteinnahmen für 2022 zu entnehmen. Die Kenntnisnahme der Meldepflichten

§ 50Abs. 1 Al

VG ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen und vom Beschwerdeführer unterschriebenen Antragsformularen zum Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, in welchen jeweils explizit auf die Meldepflichten

§ 50Al

VG eingegangen wird. Zudem ist in den vorliegenden Anträgen auf Notstandshilfe nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer darin auf seine Vermietungstätigkeit hingewiesen hätte. So führte der Beschwerdeführer bei der Frage nach eigenem Einkommen jeweils auf Seite 3 der Anträge seine Mieteinkünfte nicht an, obwohl an dieser Stelle beispielhaft Einkünfte aus „Vermietung“ angeführt werden. Die Kenntnisnahme der Meldepflichten

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen und vom Beschwerdeführer unterschriebenen Antragsformularen zum Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, in welchen jeweils explizit auf die Meldepflichten

Paragraph 50, AlVG eingegangen wird. Zudem ist in den vorliegenden Anträgen auf Notstandshilfe nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer darin auf seine Vermietungstätigkeit hingewiesen hätte. So führte der Beschwerdeführer bei der Frage nach eigenem Einkommen jeweils auf Seite 3 der Anträge seine Mieteinkünfte nicht an, obwohl an dieser Stelle beispielhaft Einkünfte aus „Vermietung“ angeführt werden. Erst nachdem die belangte Behörde durch die Finanzpolizei über die Vermietung des Beschwerdeführers informiert wurde und diesen damit konfrontierte, gab der Beschwerdeführer an, Einkünfte aus Vermietung bezogen zu haben und legte – nach mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde – die von ihm abgeschlossenen Mietverträge sowie von ihm unterfertigte Formulare der „Erklärung über Mieteinnahmen unter Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben“ für die Jahre 2021 und 2022 vor, wobei er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.03.2023 klarstellte, dass der handschriftliche Vermerk „+ AMS-Bezüge“ auf den vorgelegten Erklärungen bedeute, dass er zu den Mieteinnahmen noch Notstandshilfe von der belangten Behörde erhalten habe. Der Verantwortung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, er habe nichts über die Verpflichtung der Angabe vom Mieteinkünften gewusst, kann letztlich nichts gewonnen werden (S. 3 des Protokolls in OZ 6). Für das Jahr 2021 wurde darüber hinaus auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts der Einkommenssteuerbescheid von der belangten Behörde, welchen diese mittels Abfrage im Bundesrechenzentrum abrufen konnte, übermittelt (OZ 4) und konnten diesem die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2021 entnommen werden. Weiters liegen im Verwaltungsakt die Einkommenssteuerbescheide für 2019 und 2020 ein, welchen sich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jeweils EUR 25.000,00 entnehmen lassen. Eine am 29.04.2024 erfolgte Abfrage der belangten Behörde im „BRZ_AMS“ für das Jahr 2022 ergab die Fehlermeldung „Kein Bescheid vorhanden“ (OZ 4), sodass sich die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2022 erzielten Mieteinnahmen aus der Erklärung des Beschwerdeführers für 2022 (OZ 5) ergeben. Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überdies, die von ihm angegebenen Mieteinnahmen in den angeführten Zeiträumen erhalten zu haben (S. 5 des Protokolls in OZ 6). Die Einkommenssteuerbescheide für 2021 und 2022 legte der Beschwerdeführer – trotz mehrfacher Aufforderung – nicht von sich aus vor. In der Niederschrift vom 21.03.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er im April 2023 die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 beim Finanzamt abgeben werde und nach Erhalt die Einkommenssteuerbescheide 2021 und 2022 an die belangte Behörde übermitteln werde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.05.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2021 und 2022 vorzulegen. Diese Aufforderung wurde mit Schreiben vom 10.07.2023 und 04.08.2023 urgiert, wobei dem Beschwerdeführer im letzten Schreiben mitgeteilt wurde, dass, sollte er die Bescheide bis 21.08.2023 nicht an die belangte Behörde übermitteln, nach Aktenlage entschieden werde und dies bedeutete, dass die Notstandshilfe vom 01.10.21 bis 27.06.22 und vom 17.10.22 bis 31.10.22 in Höhe von € 8.721,25 zurückgefordert werde. Aufgrund der im Verwaltungsakt ersichtlichen mehrmaligen Aufforderungen der Vorlage von Steuerbescheiden kann den Angaben des Beschwerdeführers, er habe von seiner Vorlagepflicht nichts gewusst und auch keinen guten Buchhalter gehabt, nicht gefolgt werden (S. 4 des Protokolls in OZ 6). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. …
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. … Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. …
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; …
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, … c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; …c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; … Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. …Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. …

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. …

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. … Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. … Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Mitwirkungspflicht § 36c.
(1)Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen. …Paragraph 36 c,
(1)Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen. … Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe § 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Einmalzahlung § 66.Paragraph 66, …

(3)Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.
(3)Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. Paragraph 67, ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.
(4)Personen, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.
(4)Personen, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Ziffer 9, bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 150 Euro. Absatz eins, zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. Paragraph 67, ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.
(5)Personen, die in den Monaten Mai und Juni 2022 mindestens 31 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 300 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.
(5)Personen, die in den Monaten Mai und Juni 2022 mindestens 31 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Ziffer 9, bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 300 Euro. Absatz eins, zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. Paragraph 67, ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar. Die maßgebliche Bestimmung des EstG lautet wie folgt: Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2.
(1)Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.Paragraph 2,
(1)Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2)Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
(2)Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie des Freibetrags nach Paragraph 105,
(2a)Weder ausgleichsfähig noch

§ 18Abs. 6 vortragsfähig sind negative Einkünfte

(2a)Weder ausgleichsfähig noch

Paragraph 18, Absatz 6, vortragsfähig sind negative Einkünfte – aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird – und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen, – aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist. Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen. (Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen. Anmerkung, Absatz 2 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)

(3)Der Einkommensteuer unterliegen nur:
  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
  2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
  4. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),
  5. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
  6. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
  7. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
  8. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),
  9. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
  10. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),
  11. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
  12. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,),
  13. sonstige Einkünfte im Sinne des §
  14. sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, … Die maßgebliche Bestimmung des ASVG lautet wie folgt:

§ 5Abs.

2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für 2021: EUR 475,86, für 2022: EUR 485,85) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für 2021: EUR 475,86, für 2022: EUR 485,85) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Zum Widerruf: Betreffend das Jahr 2021:

§ 33Abs. 1 Al

VG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in einer Notlage befindet (§ 33 Abs. 2 AlVG). Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden (§ 38 AlVG).

Paragraph 33, Absatz eins, AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in einer Notlage befindet (Paragraph 33, Absatz 2, AlVG). Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden (Paragraph 38, AlVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 20.10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 20.10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 7Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Z 3). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.

§ 7Abs.

2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Ziffer 3,). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.

Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gebührt sohin grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.

§ 12Abs. 3 i

Vm Abs. 6 lit. c AlVG besteht Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann, wenn diese die Geringfügigkeit

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigt.Das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gebührt sohin grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.

Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG besteht Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann, wenn diese die Geringfügigkeit

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0144; VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0062; VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210; vgl. zur Bindung an rechtskräftige Steuerbescheide auch Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2021) zu § 25 AlVG Rz 536).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0144; VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0062; VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210; vergleiche zur Bindung an rechtskräftige Steuerbescheide auch Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2021) zu Paragraph 25, AlVG Rz 536). Im gegenständlichen Fall erwirtschaftete der Beschwerdeführer im Jahr 2021 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 5.732,48.

§ 36aAbs. 7 Al

VG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer unstrittig für das gesamte Jahr 2021 vorliegt, ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens.

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer unstrittig für das gesamte Jahr 2021 vorliegt, ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens. Das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers war daher durch zwölf zu dividieren, was ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 477,71 ergibt und damit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 475,86 im Jahr 2021 übersteigt. Aus § 38 AlVG ergibt sich, dass auch die Notstandshilfe

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen werden kann, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2021 lag somit

§ 12Al

VG Arbeitslosigkeit wegen eines Einkommens aus Vermietung und Verpachtung über der Geringfügigkeitsgrenze nicht vor und erfolgte der Widerruf der Notstandshilfe betreffend 01.10.2021 bis 31.12.2021

§§ 24Abs. 2 i

Vm 38 AlVG zu Recht.Aus Paragraph 38, AlVG ergibt sich, dass auch die Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen werden kann, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2021 lag somit

Paragraph 12, AlVG Arbeitslosigkeit wegen eines Einkommens aus Vermietung und Verpachtung über der Geringfügigkeitsgrenze nicht vor und erfolgte der Widerruf der Notstandshilfe betreffend 01.10.2021 bis 31.12.2021

Paragraphen 24, Absatz 2, in Verbindung mit 38 AlVG zu Recht. Betreffend das Jahr 2022: Bezüglich des Jahres 2022 legte der Beschwerdeführer bisher keinen Einkommenssteuerbescheid vor und blieb auch eine erneute Abfrage der belangten Behörde im Bundesrechenzentrum am 29.04.2024 ergebnislos. Unabhängig von der Rückforderungsmöglichkeit erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides, die die Bekanntgabe eines (selbstständigen) Einkommens bei Stellung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld voraussetzt und damit auch die Verpflichtung zur Vorlage des zeitgleichen Einkommensteuerbescheides

§ 36cAbs. 5 Al

VG nach sich zieht, ist eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) auch dann statthaft, wenn ein solcher Bescheid zwar noch nicht vorliegt, aber die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gemeldet und daher § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes nicht angewendet wurde (VwGH 30.01.2002, 98/08/0233, VwGH 19.09.2007, 2006/08/0187, VwGH 19.10.2011, 2008/08/0210), wodurch ein vorgelagerter Widerruf von unberechtigt erhaltenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ebenso statthaft sein muss.Unabhängig von der Rückforderungsmöglichkeit erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides, die die Bekanntgabe eines (selbstständigen) Einkommens bei Stellung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld voraussetzt und damit auch die Verpflichtung zur Vorlage des zeitgleichen Einkommensteuerbescheides

Paragraph 36 c, Absatz 5, AlVG nach sich zieht, ist eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) auch dann statthaft, wenn ein solcher Bescheid zwar noch nicht vorliegt, aber die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gemeldet und daher Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes nicht angewendet wurde (VwGH 30.01.2002, 98/08/0233, VwGH 19.09.2007, 2006/08/0187, VwGH 19.10.2011, 2008/08/0210), wodurch ein vorgelagerter Widerruf von unberechtigt erhaltenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ebenso statthaft sein muss. Der Beschwerdeführer erzielte nach eigenen Angaben im Jahr 2022 Mieteinnahmen, die er in seinen Anträgen auf Notstandshilfe verschwieg. Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 betrug EUR 485,85. Der Beschwerdeführer bezog

seiner Erklärung über Mieteinnahmen betreffend die verfahrensgegenständlichen Zeiträume im Jahr 2022 sohin feststellungsgemäß ein Einkommen aus Vermietung über der Geringfügigkeitsgrenze. Im somit gegenständlichen Beobachtungszeitraum im Jahr 2022 ist den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung beizupflichten, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, welches – auch unter Berücksichtigung der von ihm getätigten Aufwendungen in Form von Kreditspesen (vgl. § 36 Abs. 3 AlVG) – den in diesen Zeiträumen bestehenden Anspruch auf Notstandshilfe zur Gänze überragt sowie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 überstiegen hat.Im somit gegenständlichen Beobachtungszeitraum im Jahr 2022 ist den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung beizupflichten, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, welches – auch unter Berücksichtigung der von ihm getätigten Aufwendungen in Form von Kreditspesen vergleiche Paragraph 36, Absatz 3, AlVG) – den in diesen Zeiträumen bestehenden Anspruch auf Notstandshilfe zur Gänze überragt sowie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 überstiegen hat. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen lag somit

§ 12Al

VG Arbeitslosigkeit wegen eines Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze nicht vor. Der Widerruf der Notstandshilfe

§§ 24Abs. 2 i

Vm 38 AlVG erfolgte somit zu Recht, da die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war.In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen lag somit

Paragraph 12, AlVG Arbeitslosigkeit wegen eines Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze nicht vor. Der Widerruf der Notstandshilfe

Paragraphen 24, Absatz 2, in Verbindung mit 38 AlVG erfolgte somit zu Recht, da die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war. Betreffend die Einmalzahlungen: Nachdem der Widerruf der Notstandshilfe in den verfahrensrelevanten Zeiträumen 01.10.2021 bis 27.06.2022 und 17.10.2022 bis 31.10.2022 zu Recht erfolgte, erfüllte der Beschwerdeführer auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlungen (Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den gesetzlich festgelegten Zeiträumen) nach § 66 AlVG nicht. Der Widerruf von Einmalzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 600,00 erfolgte sohin rechtmäßig.Nachdem der Widerruf der Notstandshilfe in den verfahrensrelevanten Zeiträumen 01.10.2021 bis 27.06.2022 und 17.10.2022 bis 31.10.2022 zu Recht erfolgte, erfüllte der Beschwerdeführer auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlungen (Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den gesetzlich festgelegten Zeiträumen) nach Paragraph 66, AlVG nicht. Der Widerruf von Einmalzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 600,00 erfolgte sohin rechtmäßig. Zur Rückforderung:

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge seiner Anträge auf Notstandshilfe, dass er lediglich Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung beziehe. Im Zuge dessen wurde er jedoch über die Verpflichtung zur Meldung des Eintritts jeder Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und aller Änderungen der auf dem Antragsformular gemachten Angaben belehrt. Sohin wurde der Beschwerdeführer über seine Meldepflicht (vgl. § 50 Abs. 1 AlVG) ausreichend informiert.Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge seiner Anträge auf Notstandshilfe, dass er lediglich Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung beziehe. Im Zuge dessen wurde er jedoch über die Verpflichtung zur Meldung des Eintritts jeder Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und aller Änderungen der auf dem Antragsformular gemachten Angaben belehrt. Sohin wurde der Beschwerdeführer über seine Meldepflicht vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, AlVG) ausreichend informiert. Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist.Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflicht gegenüber der belangten Behörde verletzt, indem er die Angabe eines (selbstständigen) Einkommens aus Vermietung anlässlich der Stellung seiner Anträge auf Gewährung von Notstandshilfe gänzlich unterlassen hat. Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Fallgegenständlich hätte der Beschwerdeführer sohin seine Einkünfte aus Vermietung der belangten Behörde melden müssen, auch wenn er der Meinung war, dass dieser nicht zum Wegfall der Notstandshilfe führen würde.Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Fallgegenständlich hätte der Beschwerdeführer sohin seine Einkünfte aus Vermietung der belangten Behörde melden müssen, auch wenn er der Meinung war, dass dieser nicht zum Wegfall der Notstandshilfe führen würde.

§ 26Abs. 7 Al

VG ist § 25 Abs. 1 AlVG mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, anzuwenden. Die Fahrlässigkeit muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet wurde, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139).

Paragraph 26, Absatz 7, AlVG ist Paragraph 25, Absatz eins, AlVG mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, anzuwenden. Die Fahrlässigkeit muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet wurde, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139). Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Die der belangten Behörde nicht gemeldeten Mieteinkünfte erfüllen jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung der belangten Behörde die Überprüfung ermöglicht hätte, ob seine – an sich monatlich im Vorhinein bekannten – Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Die der belangten Behörde nicht gemeldeten Mieteinkünfte erfüllen jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung der belangten Behörde die Überprüfung ermöglicht hätte, ob seine – an sich monatlich im Vorhinein bekannten – Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Damit hat der Beschwerdeführer den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ verwirklicht.Damit hat der Beschwerdeführer den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ verwirklicht. Die belangte Behörde nahm in der Beschwerdevorentscheidung in weiterer Folge eine Neuberechnung der vom Beschwerdeführer erhaltenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vor und ergänzte die im Bescheid vom 07.09.2023 außer Acht gelassenen Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 600,00. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Einwände gegen die zahlenmäßige Richtigkeit dieser Berechnung vor und sind auch in objektiver Hinsicht keine (Rechen-)fehler der belangten Behörde ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde demnach zu Recht zur Rückzahlung der von ihm zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe samt Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.321,25 verpflichtet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den zuvor genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.2283130.1.00

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