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{'item': 'L515 2276111-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlL515 2276111-1 Spruch, L515 2276111-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 02.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 02.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, aus Syrien zu stammen, der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung anzugehören, verheiratet zu sein und ein Kind zu haben. Die Ehefrau und der gemeinsame Sohn würden in der Türkei leben. Als Zielland nannte die bP Österreich mit der Begründung, dass die bP hier arbeiten und die Familie nachholen wolle. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat nannte die bP XXXX . Befragt nach dem Grund des Verlassens des Herkunftsstaates, brachte die bP vor, dass sie nicht zur Armee eingezogen werden wolle. Im Falle einer Rückkehr fürchte die bP um ihr Leben sowie das ihrer Familie. Die Frage, ob die bP mit irgendwelchen Sanktionen im Falle einer Rückkehr zu rechnen habe, verneinte sie (AS 11). Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, aus Syrien zu stammen, der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung anzugehören, verheiratet zu sein und ein Kind zu haben. Die Ehefrau und der gemeinsame Sohn würden in der Türkei leben. Als Zielland nannte die bP Österreich mit der Begründung, dass die bP hier arbeiten und die Familie nachholen wolle. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat nannte die bP römisch 40 . Befragt nach dem Grund des Verlassens des Herkunftsstaates, brachte die bP vor, dass sie nicht zur Armee eingezogen werden wolle. Im Falle einer Rückkehr fürchte die bP um ihr Leben sowie das ihrer Familie. Die Frage, ob die bP mit irgendwelchen Sanktionen im Falle einer Rückkehr zu rechnen habe, verneinte sie (AS 11). I.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 24.04.2023 von einer Organwalterin der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Zusammengefasst legte die bP Folgendes dar: Die bP sei syrischer Staatsbürger, arabischen Hintergrundes, sunnitischer Moslem und spreche die Sprache Arabisch auf Mutterspracheniveau. Die bP sei verheiratet und habe gemeinsam mit der Ehefrau ( XXXX , XXXX Jahre alt) einen minderjährigen Sohn ( XXXX , geb. XXXX ). Geboren sei die bP in XXXX / Syrien. Ca. 2 Jahre vor der Ausreise aus Syrien habe die bP in XXXX an der syrisch-türkischen Grenze, 2 Stunden von XXXX (Stadt) entfernt, gelebt. Schließlich habe die bP im Jahr 2019 Syrien in Richtung Türkei verlassen. Die bP brachte weiters vor, dass, als die türkischen Behörden einen Einreisenachweis verlangt hätten, die bP zurück nach Syrien gereist sei, drei Monate geblieben wäre und legal mit dem Reisepass wieder in die Türkei gereist sei. Probleme im Zuge der Reisebewegung habe es nicht gegeben. Die bP reiste über den Grenzübergang Bab Al Salama (AS 60).römisch eins.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 24.04.2023 von einer Organwalterin der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Zusammengefasst legte die bP Folgendes dar: Die bP sei syrischer Staatsbürger, arabischen Hintergrundes, sunnitischer Moslem und spreche die Sprache Arabisch auf Mutterspracheniveau. Die bP sei verheiratet und habe gemeinsam mit der Ehefrau ( römisch 40 , römisch 40 Jahre alt) einen minderjährigen Sohn ( römisch 40 , geb. römisch 40 ). Geboren sei die bP in römisch 40 / Syrien. Ca. 2 Jahre vor der Ausreise aus Syrien habe die bP in römisch 40 an der syrisch-türkischen Grenze, 2 Stunden von römisch 40 (Stadt) entfernt, gelebt. Schließlich habe die bP im Jahr 2019 Syrien in Richtung Türkei verlassen. Die bP brachte weiters vor, dass, als die türkischen Behörden einen Einreisenachweis verlangt hätten, die bP zurück nach Syrien gereist sei, drei Monate geblieben wäre und legal mit dem Reisepass wieder in die Türkei gereist sei. Probleme im Zuge der Reisebewegung habe es nicht gegeben. Die bP reiste über den Grenzübergang Bab Al Salama (AS 60). Die bP habe eine gültige Aufenthaltsberechtigung (Kimlik) für die Türkei gehabt, habe in der Landwirtschaft gearbeitet und eine Familie gegründet. Zum Grund des Verlassens der Türkei nannten die bP ‚Rassismus gegen Syrer‘ (AS 60). In Syrien habe die bP 6 Jahre Schulbildung genossen und als Tischler gearbeitet. Die bP habe ihren Wehrdienst (als KFZ-Mechaniker) in XXXX abgeleistet (AS 63).Die bP habe eine gültige Aufenthaltsberechtigung (Kimlik) für die Türkei gehabt, habe in der Landwirtschaft gearbeitet und eine Familie gegründet. Zum Grund des Verlassens der Türkei nannten die bP ‚Rassismus gegen Syrer‘ (AS 60). In Syrien habe die bP 6 Jahre Schulbildung genossen und als Tischler gearbeitet. Die bP habe ihren Wehrdienst (als KFZ-Mechaniker) in römisch 40 abgeleistet (AS 63). Im Rahmen der freien Erzählung zum Fluchtgrund führte die bP an, dass sie vom Militär aufgrund der Einberufung zum Reservedienst gesucht werde. Die Schwester habe der bP mitgeteilt, dass ein Polizist nach der bP wegen des Reservedienstes nachgefragt habe, seitdem habe die bP die Kontrollpunkte gemieden und sei nach XXXX verzogen. Dort habe sie zwei Jahre gelebt und als ‚die Daesh‘ begannen, Menschen zu rekrutieren, sei die bP in die Türkei geflüchtet (AS 61).Im Rahmen der freien Erzählung zum Fluchtgrund führte die bP an, dass sie vom Militär aufgrund der Einberufung zum Reservedienst gesucht werde. Die Schwester habe der bP mitgeteilt, dass ein Polizist nach der bP wegen des Reservedienstes nachgefragt habe, seitdem habe die bP die Kontrollpunkte gemieden und sei nach römisch 40 verzogen. Dort habe sie zwei Jahre gelebt und als ‚die Daesh‘ begannen, Menschen zu rekrutieren, sei die bP in die Türkei geflüchtet (AS 61). Nachgefragt habe die bP weder an Kampfhandlungen teilgenommen, noch stehe sie irgendeiner politischen Ideologie nahe, geschweige denn hatte sie persönlichen Kontakt zum IS, HTS, zur syrischen freien Armee, zur YPG oder anderen extremistischen Gruppierungen. Befragt seien drei (verbale) Einberufungsbefehle seitens der Polizei zur Schwester gelangt. Alle drei ‚Befehle‘ hätten sich zwischen 2017 und 2019 ereignet, an Genaueres könne sich die bP nicht erinnern (AS 64). Im Falle der Rückkehr befürchte die bP den Einzug zum Militär oder als Verräter angesehen zu werden (AS 62). I.
  5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.
  6. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). I.3.
  7. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP kein gegen sie gerichtetes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario vorgebracht habe. Die bP habe vor ihrer Ausreise in XXXX gelebt und habe die syrische Armee dorthin keine Zugriffsmöglichkeiten auf die bP und sei die bP in weiterer Folge keiner Rekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt. Es wären auch während des Verfahrens keine Anhaltspunkte für eine Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen aufgekommen. Darüber hinaus sei die Ausstellung der vorgelegten Dokumente durch syrische Behörden ein Indiz dafür, dass die bP keine Verfolgung zu gewärtigen hatte.römisch eins.3.
  8. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP kein gegen sie gerichtetes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario vorgebracht habe. Die bP habe vor ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt und habe die syrische Armee dorthin keine Zugriffsmöglichkeiten auf die bP und sei die bP in weiterer Folge keiner Rekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt. Es wären auch während des Verfahrens keine Anhaltspunkte für eine Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen aufgekommen. Darüber hinaus sei die Ausstellung der vorgelegten Dokumente durch syrische Behörden ein Indiz dafür, dass die bP keine Verfolgung zu gewärtigen hatte. I.3.
  9. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.
  10. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
  11. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.
  12. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. I.
  13. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  14. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.4.
  15. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP sei zwar in XXXX geboren, zog dann jedoch mit der Familie nach XXXX und leistete ihren Militärdienst bereits vor dem Krieg ab. 2017, als die syrische Regierung die Kontrolle über XXXX hatte, arbeitete die bP zwar noch in XXXX , lebte jedoch bereits in XXXX . Als die Polizei bei der Schwester nach der bP gefragt habe, da sie als Reservist gesucht worden sei, habe die bP vollständig XXXX verlassen und sich nur noch in XXXX aufgehalten. Letzten Endes habe die bP 2019 ihren Herkunftsstaat in Richtung Türkei, aufgrund der Angst vor dem IS und für die freie syrische Armee kämpfen zu müssen, verlassen.römisch eins.4.
  16. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP sei zwar in römisch 40 geboren, zog dann jedoch mit der Familie nach römisch 40 und leistete ihren Militärdienst bereits vor dem Krieg ab. 2017, als die syrische Regierung die Kontrolle über römisch 40 hatte, arbeitete die bP zwar noch in römisch 40 , lebte jedoch bereits in römisch 40 . Als die Polizei bei der Schwester nach der bP gefragt habe, da sie als Reservist gesucht worden sei, habe die bP vollständig römisch 40 verlassen und sich nur noch in römisch 40 aufgehalten. Letzten Endes habe die bP 2019 ihren Herkunftsstaat in Richtung Türkei, aufgrund der Angst vor dem IS und für die freie syrische Armee kämpfen zu müssen, verlassen. Der Beschwerdeschrift zufolge werde die bP als Reservist von der syrischen Regierung gesucht. Ferner befürchte die bP auch eine Zwangsrekrutierung durch die freie syrische Armee. Im Falle einer Rückkehr drohe der bP die Festnahme und Zwangsrekrutierung als Reservist für die syrische Armee. Darüber hinaus würde der bP aufgrund ihres Aufenthalts in oppositionellen Gebieten, ihrer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle politische Haltung zumindest unterstellt werden. Ferner wurde in der Beschwerdeschrift hervorgehoben, dass eine Rückkehr ausschließlich über Grenzübergänge, die unter der Kontrolle der Regierung stehen würden, zumutbar sei und im Zuge dessen die bP dabei eine Festnahme befürchten müsse. I.4.
  17. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 07.03.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere ihrer Identität, der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten. römisch eins.4.
  18. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 07.03.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere ihrer Identität, der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten. I.4.
  19. Eine Stellungnahme langte weder von der bP noch von der bB ein. römisch eins.4.
  20. Eine Stellungnahme langte weder von der bP noch von der bB ein. I.4.
  21. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2024 vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.
  22. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2024 vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben: „[…] RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Beide Male war alles in Ordnung. Bei der ersten Befragung habe ich Daten angegeben, die nicht gestimmt haben, diese habe ich aber beim BFA korrigiert. RI: Haben Sie ansonsten bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P: Die anderen Angaben entsprechen der Wahrheit. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Die Gründe sind noch immer aufrecht, es hat sich nichts geändert. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hypothetischenfalls (was aufgrund des Alters der P äußerst unwahrscheinlich sein wird) den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten? P: Ja, das würde ich machen, das ist für mich kein Problem. RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? P: Nein, alles was ich vorzulegen habe, hat mein Rechtsanwalt. Es gibt Daten, die ich berichtigen will. RV legt vor: Auszug von der Homepage des syrischen Verteidigungsministeriums, die P betreffend.Regierungsvorlage legt vor: Auszug von der Homepage des syrischen Verteidigungsministeriums, die P betreffend. Laut Dolmetscher handelt es sich um einen Aufruf, zum Reservedienst, der Name der P wurde nicht genannt. RV gibt an, dass bei solchen Ausdrucken das Geburtsdatum und die Militärbuchnummer aufscheint und die Rekrutierungsstelle aufscheint und so auf den Meldepflichtigen rückgeschlossen werden kann.Regierungsvorlage gibt an, dass bei solchen Ausdrucken das Geburtsdatum und die Militärbuchnummer aufscheint und die Rekrutierungsstelle aufscheint und so auf den Meldepflichtigen rückgeschlossen werden kann. RI gibt die Übersetzung der Unterlagen in Auftrag. RI: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort etc. seit der letzten Einvernahme durch das BFA etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen? P: Geboren bin ich am XXXX und nicht am XXXX . Geburtsdatum meiner Frau ist auch in den Unterlagen falsch geschrieben. Es ist der XXXX . Geburtsdatum meines Sohnes ist am XXXX . Datum meiner Eheschließung ist der XXXX (P legt handschriftlichen Zettel vor auf dem diese Daten vermerkt sind)P: Geboren bin ich am römisch 40 und nicht am römisch 40 . Geburtsdatum meiner Frau ist auch in den Unterlagen falsch geschrieben. Es ist der römisch 40 . Geburtsdatum meines Sohnes ist am römisch 40 . Datum meiner Eheschließung ist der römisch 40 (P legt handschriftlichen Zettel vor auf dem diese Daten vermerkt sind) RI: Wie kam es zur anderen Protokollierung dieser Daten? P: Ich habe dem damaligen Dolmetscher diese Daten mitgeteilt, später habe ich mitbekommen, dass diese nicht so protokolliert wurden, wie ich sie angab. Nachdem ich heute beim Gericht bin, ergibt sich die Möglichkeit, diese Daten zu korrigieren. RI: Wurden Ihre Daten beim BFA oder bei der Polizei falsch protokolliert? P: Bei der Polizei bei der Erstbefragung, das wurde automatisch an das BFA weitergegeben. In den Unterlagen steht, dass ich 2 Brüder habe, das ist falsch, ich habe nur einen Bruder. RI: Warum haben sie dies nicht schon beim BFA berichtigt? P: Das habe ich beim BFA schon angegeben. Ich wollte nur noch sagen, dass ich es schon beim BFA berichtigt habe. RI: Wo und unter welchen Verhältnissen leben Ihre Eltern und Ihr Bruder? P: Mein Vater arbeitet gelegentlich, mein Bruder hilft meinen Eltern finanziell. Alle 3 leben zurzeit in der Türkei. Meine Frau und mein Sohn leben ebenfalls dort. RI: Laut Ihrem Vorbringen beim BFA sind sie in XXXX geboren und lebten vor Ihrer Ausreise in XXXX . XXXX wird aktuell von der syrischen Regierung und XXXX von der Freien Syrischen Armee kontrolliert. Ist das richtig?RI: Laut Ihrem Vorbringen beim BFA sind sie in römisch 40 geboren und lebten vor Ihrer Ausreise in römisch 40 . römisch 40 wird aktuell von der syrischen Regierung und römisch 40 von der Freien Syrischen Armee kontrolliert. Ist das richtig? P: Ich bin eigentlich in XXXX geboren und als ich ein Jahr alt war, ging meine Familie nach XXXX . Ich habe meinen Militärdienst ab (nachdem RI den P aufmerksam macht, die gestellten Fragen zu beantworten) Das ist richtig. Diese Stadt heißt XXXX , dort lebte ich ca. 2 Jahre, bevor ich Syrien verließ.P: Ich bin eigentlich in römisch 40 geboren und als ich ein Jahr alt war, ging meine Familie nach römisch 40 . Ich habe meinen Militärdienst ab (nachdem RI den P aufmerksam macht, die gestellten Fragen zu beantworten) Das ist richtig. Diese Stadt heißt römisch 40 , dort lebte ich ca. 2 Jahre, bevor ich Syrien verließ. RI: Wo lebten Sie, bevor Sie in XXXX lebten?RI: Wo lebten Sie, bevor Sie in römisch 40 lebten? P: In XXXX .P: In römisch 40 . RI: In jenem Teil XXXX , welches von der Regierung regiert wird, oder in dem anderen Teil?RI: In jenem Teil römisch 40 , welches von der Regierung regiert wird, oder in dem anderen Teil? P: Ich lebte in der Stadt XXXX , diese wird von der Regierung kontrolliert.P: Ich lebte in der Stadt römisch 40 , diese wird von der Regierung kontrolliert. RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in XXXX und XXXX , hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in römisch 40 und römisch 40 , hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung? P: Ich lebte in XXXX und XXXX in einer Wohnung.P: Ich lebte in römisch 40 und römisch 40 in einer Wohnung. RI: Wie haben sie in XXXX Ihren Lebensunterhalt bestritten?RI: Wie haben sie in römisch 40 Ihren Lebensunterhalt bestritten? P: Ich habe als Kraftfahrer gelegentlich gearbeitet. RI: Was wurde aus diesen Wohnungen in XXXX und XXXX nach Ihrer Ausreise?RI: Was wurde aus diesen Wohnungen in römisch 40 und römisch 40 nach Ihrer Ausreise? P: Meine Schwester wohnt in der Wohnung in XXXX . Was mit der Wohnung in XXXX wurde, weiß ich nicht.P: Meine Schwester wohnt in der Wohnung in römisch 40 . Was mit der Wohnung in römisch 40 wurde, weiß ich nicht. RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde? P: Ich werde vom Militär in Syrien gesucht und ich bin der Meinung, wenn ich Asylstatus habe, wäre das für mich absolute Sicherheit. RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder! P: Ich weiß, dass ich vom Militär gesucht werde. Das ist etwas das ich weiß. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Nein, das habe ich nicht gelesen, aber ich weiß, dass meine Beschwerde abgelehnt wurde. RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? P: Nein. RI: Warum nicht? P: Der Grund ist, dass 3 Brüder meiner Frau sich bereits in Österreich aufgehalten haben und sich noch immer hier aufhalten. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach XXXX bzw. XXXX konkret erwarten?RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 bzw. römisch 40 konkret erwarten? P: Ich werde sofort zum Militärdienst eingezogen. RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen? P: Die Idee kam, als die Probleme, bzw. der Krieg begonnen haben. RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist? P: Ich glaube es war 2017 oder
  23. RI: Was warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist? P: Ich habe dieses Datum nicht gewählt, sondern ich war gezwungen zu dieser Zeit Syrien zu verlassen. Ich bekam ein Schreiben, dass ich mich bei der Rekrutierungsstelle melden muss. Das war für mich der Auslöser das Land sofort zu verlassen. RI: Haben Sie die türkische Staatsbürgerschaft erworben? P: In der Türkei bekommt man nicht die Türkische Staatsbürgerschaft verliehen. RI: Weshalb würden Sie nicht für das Assad-Regime kämpfen wollen? P: Die syrische Armee bekämpft keine feindliche Armee, sondern führt Krieg gegen die eigenen Leute und das ist absolut ungerecht, daher will ich dieser Armee nicht dienen. RI: Welche konkreten Rekrutierungsversuche seitens des syrischen Regimes oder einer sonstigen Bürgerkriegspartei gab es Ihnen gegenüber? P: Ein Mal. Ich wurde schriftlich aufgefordert, mich bei der Rekrutierungsstelle zu melden, dann habe ich das Land verlassen. RI: Warum fürchten bzw. fürchteten Sie eine Rekrutierung durch das syrische Regime, obwohl dieses keinen Zugriff auf XXXX hat? Sie hatten dort Arbeit und eine Wohnung.RI: Warum fürchten bzw. fürchteten Sie eine Rekrutierung durch das syrische Regime, obwohl dieses keinen Zugriff auf römisch 40 hat? Sie hatten dort Arbeit und eine Wohnung. P: Die letzten 2 Jahre habe ich in XXXX gelebt. Dort hatte die syrische freie Armee die Kontrolle, und war von der syrischen Armee nicht verfolgt. Ich möchte Ihnen sagen, dass mein Vater in XXXX von der freien syrischen Armee entführt wurde.P: Die letzten 2 Jahre habe ich in römisch 40 gelebt. Dort hatte die syrische freie Armee die Kontrolle, und war von der syrischen Armee nicht verfolgt. Ich möchte Ihnen sagen, dass mein Vater in römisch 40 von der freien syrischen Armee entführt wurde. RI: Warum wurde Ihr Vater entführt? P: Es ging um Lösegeldforderungen. RI: Wie kam Ihr Vater wieder frei? P: Wir haben 2 Millionen syrische Lira bezahlt, dann kam mein Vater wieder frei. Ich möchte noch angeben, dass die freie syrische Armee mich und die jungen Leute in der Stadt rekrutieren wollten. RI: Welche konkreten Rekrutierungsschritte hat es gegen Sie gegeben? P: Mitglieder der freien syrischen Armee kamen immer wieder und sprachen die jungen Leute an. Das war nur mündlich. RI: Im Gebiet der SNA/FSA gibt es keinen allgemeinen Wehrdienst und sie brauchten Rekrutierung durch die SNA/FSA zu fürchten? P: Die freie syrische Armee suchte nicht nur nach Kämpfern, sondern nach Leuten, die verschiedene Dienstleistungen anbieten. RI: Was meinen Sie mit verschiedenen Dienstleistungen? P: Ich glaube ich wurde falsch verstanden. Eine Familie bekommt z.B. Lebensmittel. Dann kommt die freie syrische Armee zu dieser Familie, und wollen, dass junge Familienmitglieder für sie kämpfen, dann werde z.B. diese Lebensmittel nicht geliefert wenn sie sich weigern. RI: Wozu wurden Sie persönlich konkret von der freien syrischen Armee aufgefordert? P: Mitglieder der freien syrischen Armee kamen zu uns nach Hause, verlangten von mir, das[s] ich zu Ihnen kommen muss, kommen soll, um mit Ihnen zu kämpfen. Ich habe gesagt, ich muss arbeiten, damit ich meinen Eltern helfen kann. Das war für sie nicht nachvollziehbar. Sie haben dann die Lebensmittellieferungen an uns unterbunden, kurz danach wurde mein Vater entführt. RI: Wann war das? P: Es war auf jeden Fall nach
  24. RI: Wie lange waren nach diesen Vorfällen noch in Syrien? P: 2 Monate. Als mein Vater entführt wurde, wurde er gefoltert und wurde erst in der Türkei behandelt. RI: Warum wollten Sie nicht für die freie syrische Armee kämpfen? P: In der freien syrischen Armee dienen syrische Staatsbürger ebenso wie in der syrischen Armee. Beide bekämpfen sich, das heißt Syrer gegen Syrer. Das kann ich nicht hinnehmen. RI: Sie hätten die Möglichkeit, sich um 5.000 USD vom Reservedienst freizukaufen (vgl. ACCORD-Anfragebeantwortung a‑12132-1 v. 2.6.2023)?RI: Sie hätten die Möglichkeit, sich um 5.000 USD vom Reservedienst freizukaufen vergleiche ACCORD-Anfragebeantwortung a‑12132-1 v. 2.6.2023)? P: Ich bin Reservist. Diese Regelung gilt nicht für Reservisten. Wenn diese Regelung für Reservisten gelten würde, wäre ich auch nicht gewillt das zu bezahlen. RI: Warum nicht? P: Es gibt Leute, die bereit waren zu zahlen, sich freizukaufen, und wurden trotzdem 2 oder 3 Jahre später zum Militärdienst eingezogen. RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert. P: Ich kann Ihnen auf meinem Handy zeigen, dass mein Name in einer Liste steht und dass diese Leute belangt werden. Darf ich Ihnen mein Handy zeigen. RI: Was ist das für eine Liste? P: Diese Liste wurde von der syrischen Armee erstellt. P zeigt auf der Homepage die bereits in ausgedruckter Form vorliegt, dass dieser bei Eingabe seiner Militärnummer als für den Reservedienst gesucht aufscheint. RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). P: Als ich in XXXX gewohnt habe, hat das gegolten, dass ich mich bei der Rekrutierungsstelle melden müsste. Ich bin dann geflüchtet und kam nach XXXX . Dort war ich zwar vor der syrischen Armee sicher, aber dann kam die freie syrische Armee. Das weitere ist Ihnen bereits bekannt.P: Als ich in römisch 40 gewohnt habe, hat das gegolten, dass ich mich bei der Rekrutierungsstelle melden müsste. Ich bin dann geflüchtet und kam nach römisch 40 . Dort war ich zwar vor der syrischen Armee sicher, aber dann kam die freie syrische Armee. Das weitere ist Ihnen bereits bekannt. RV gibt an, dass die P bereits im Rahmen der Vorbereitung unter Zuziehung eines arabisch-Dolmetschers befragt wurde und sich dort die Antworten stimmiger darstellten als heute. Der RV zweifelt die Richtigkeit der Übersetzung an und gibt auf Befragung des RI an, die arabische Sprache nicht zu beherrschen. RI teilt dem RV mit, dass der eingesetzte Dolmetsch gerichtlich für die arabische Sprache beeidet ist, über eine langjährige Erfahrung als Dolmetscher verfügt und keinen Anlass sieht die Richtigkeit der Übersetzung anzuzweifeln.Regierungsvorlage gibt an, dass die P bereits im Rahmen der Vorbereitung unter Zuziehung eines arabisch-Dolmetschers befragt wurde und sich dort die Antworten stimmiger darstellten als heute. Der Regierungsvorlage zweifelt die Richtigkeit der Übersetzung an und gibt auf Befragung des RI an, die arabische Sprache nicht zu beherrschen. RI teilt dem Regierungsvorlage mit, dass der eingesetzte Dolmetsch gerichtlich für die arabische Sprache beeidet ist, über eine langjährige Erfahrung als Dolmetscher verfügt und keinen Anlass sieht die Richtigkeit der Übersetzung anzuzweifeln. RV gibt an, dass die juristische Mitarbeiterin vorher anmerkte, dass der D fälschlicherweise übersetzt hätte, was die P gearbeitet hätte.Regierungsvorlage gibt an, dass die juristische Mitarbeiterin vorher anmerkte, dass der D fälschlicherweise übersetzt hätte, was die P gearbeitet hätte. RI wiederholt die vorgegangene Frage in Bezug auf die Einreisemöglichkeiten in das Gebiet der freien syrischen Armee nochmals. P: Es hat Schlepper gegeben an der Grenze, die uns halfen, in die Türkei zu kommen. RI wiederholt die Frage. P: Ich glaube, es gibt einen anderen Grenzübergang, wo die syrische Armee die Kontrolle hat. RI: Meinen Sie die freie syrische Armee oder die Armee vom Regime? P: Dort hat die freie syrischen Armee die Kontrolle. RI: Sind Sie in Syrien vorbestraft? P: Nein. RI: Gibt es noch weitere Rückkehrhindernisse nach Syrien als jene, welche sie beim BFA und im Beschwerdeverfahren bisher schilderten? P: Nein, es geht nur darum, dass ich von der syrischen Armee belangt werde. Fragen der RV: Schildern Sie bitte die Bindungen zu XXXX . Haben sie dort Arbeit, Familie, Wohnung?Fragen der Regierungsvorlage, Schildern Sie bitte die Bindungen zu römisch 40 . Haben sie dort Arbeit, Familie, Wohnung? P: Ich habe dort nichts. RV: Was hat Sie veranlasst, XXXX zu verlassen und nach XXXX zu gehen?Regierungsvorlage, Was hat Sie veranlasst, römisch 40 zu verlassen und nach römisch 40 zu gehen? P: Ich sagte bereits, dass ich von der syrischen Armee belangt werde. RV: Wie haben Sie erfahren, dass Sie zum Militärdienst einberufen werden, Sie gaben in der Einvernahme an, dass ein Polizist bei Ihrer Schwester nachgefragt hätte. Heute haben Sie geschildert, dass Sie eine schriftliche Einberufung bekommen haben. Können Sie diesen Umstand erklären?Regierungsvorlage, Wie haben Sie erfahren, dass Sie zum Militärdienst einberufen werden, Sie gaben in der Einvernahme an, dass ein Polizist bei Ihrer Schwester nachgefragt hätte. Heute haben Sie geschildert, dass Sie eine schriftliche Einberufung bekommen haben. Können Sie diesen Umstand erklären? P: Ja das hat ein Polizist gemacht. Er kam und gab die Einberufung meiner Schwester. RV: Als Sie noch in Syrien lebten. Welchen Ort sahen Sie damals als Ihren Lebensmittelpunkt?Regierungsvorlage, Als Sie noch in Syrien lebten. Welchen Ort sahen Sie damals als Ihren Lebensmittelpunkt? P: XXXX P: römisch 40 RV keine Fragen.Regierungsvorlage keine Fragen. Stellungnahme der RV: Keine, ich verweise auf das bisherige Beschwerdevorbringen.Stellungnahme der Regierungsvorlage, Keine, ich verweise auf das bisherige Beschwerdevorbringen. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  26. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  27. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen volljährigen, syrischen Staatsangehörigen, der sich zur Volksgruppe der Araber und zur sunnitischen Glaubensgruppe des Islams zählt. Die bP ist ein gesunder, anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch mittleren Alters und beherrscht die arabische Sprache auf Mutterspracheniveau. Die bP ist verheiratet und hat gemeinsam mit der Ehefrau einen minderjährigen Sohn. Die Familie lebt in der Türkei. Als Nachweis legte die bP eine Heiratsurkunde (Datum der Eintragung im Eheregister: XXXX ) vor, welche als Datum der Eheschließung den XXXX benennt, als zuständige geistliche Stelle, die die Eintragung im Eheregister am XXXX veranlasst hat, wird das XXXX in XXXX genannt. Ausstellende Behörde ist der Stadtrat XXXX / XXXX (Innenministerium Melde- und Standesamtswesen) am XXXX . Die bP ist verheiratet und hat gemeinsam mit der Ehefrau einen minderjährigen Sohn. Die Familie lebt in der Türkei. Als Nachweis legte die bP eine Heiratsurkunde (Datum der Eintragung im Eheregister: römisch 40 ) vor, welche als Datum der Eheschließung den römisch 40 benennt, als zuständige geistliche Stelle, die die Eintragung im Eheregister am römisch 40 veranlasst hat, wird das römisch 40 in römisch 40 genannt. Ausstellende Behörde ist der Stadtrat römisch 40 / römisch 40 (Innenministerium Melde- und Standesamtswesen) am römisch 40 . Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung. Die bP wurde in XXXX , im Nordwesten Syriens geboren und übersiedelte mit der Familie im Kleinkindalter in die Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement XXXX , wo die bP auch ihren Lebensmittelpunkt sieht. Die letzten zwei Jahre ihres Aufenthalts in Syrien pendelte die bP zwischen XXXX (Wohnort) und XXXX Stadt (Arbeit) bzw. hielt sich die bP vollständig in XXXX auf.Die bP wurde in römisch 40 , im Nordwesten Syriens geboren und übersiedelte mit der Familie im Kleinkindalter in die Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement römisch 40 , wo die bP auch ihren Lebensmittelpunkt sieht. Die letzten zwei Jahre ihres Aufenthalts in Syrien pendelte die bP zwischen römisch 40 (Wohnort) und römisch 40 Stadt (Arbeit) bzw. hielt sich die bP vollständig in römisch 40 auf. XXXX (Stadt) liegt im Einfluss- und Kontrollgebiet des syrischen Regimes. Die bP verbrachte den Großteil ihres Lebens dort und hat nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte dorthin. römisch 40 (Stadt) liegt im Einfluss- und Kontrollgebiet des syrischen Regimes. Die bP verbrachte den Großteil ihres Lebens dort und hat nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte dorthin. XXXX ist eine Stadt im Gouvernement XXXX (1-2 Autostunden nördlich der Stadt XXXX in Richtung türkische Grenze) und befindet sich gegenwärtig unter der Kontrolle der (durch die Türkei unterstützte) oppositionellen Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA). Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen. römisch 40 ist eine Stadt im Gouvernement römisch 40 (1-2 Autostunden nördlich der Stadt römisch 40 in Richtung türkische Grenze) und befindet sich gegenwärtig unter der Kontrolle der (durch die Türkei unterstützte) oppositionellen Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA). Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen. Die Kernfamilie der bP lebt in der Türkei. Die bP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Mit Bescheid der bB vom 21.06.2023 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
  28. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  29. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die bP hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen keine ablehnende Haltung an und leistete ihren Wehrdienst in Daraa ab. Die bP gilt daher als Reservist. Die bP hat bislang keine Befreiung zum Reservedienst, ua. durch Bezahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erwirkt. Der bP ist durch den aufenthaltsbedingten legalen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt respektive Kapitalmarkt die Beschaffung von monetären Mitteln für einen etwaigen Freikauf möglich und zumutbar. Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die bP ist wegen ihres Aufenthalts in einem oppositionellen Gebiet, ihrer Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden. Der bP droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung. Der bP droht im Falle einer Rückkehr nicht die (Zwangs-)Rekrutierung durch oppositionelle Kräfte in ihrem Heimatgebiet. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf, zumal kein Mangel an Männern herrscht, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Weder war die bP im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichtete Verfolgung durch eine der Kriegsparteien ausgesetzt, noch wäre sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer solchen ausgesetzt. Die bP verließ ihre Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung, sondern um der Bürgerkriegssituation in Syrien und der damit verbundenen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage zu entgehen und im Falle der erhofften Familienzusammenführung die Zukunftsperspektiven für sich und die Familie zu verbessern. II.1.
  30. Die Lage im Herkunftsstaat Syrienrömisch zwei.1.
  31. Die Lage im Herkunftsstaat Syrien Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Syrien und der zugrundeliegenden Quellen ist festzuhalten (Basis: Länderinformationsblatt der Staatendokumantetion der bB): Länderspezifische Anmerkungen Ein- und Ausreisemöglichkeiten können kurzfristigen Beschränkungen sowohl vonseiten Syriens als auch der Nachbarländer herrühren und werden daher nicht erschöpfend behandelt. Angesichts der großen Zahl von Minderheiten und vor dem Hintergrund der Lage in Syrien wird die Praxis beibehalten, ausführliche Informationen zu einzelnen Gruppen bei Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung zu stellen. Zum Thema Wehr- und Reservedienst liegt eine Vielzahl an Informationen im COI-CMS und darüber hinaus in Anfragebeantwortungen auf. Wo relevant, werden diese Informationen kondensiert eingearbeitet, um den Rahmen des COI-CMS Syrien nicht zu sprengen. Bei den Oppositionsorganisationen und den Rebellengruppen kommt es immer wieder zu Änderungen in Bezug auf Bündnisse, Zusammenschlüsse, Abspaltungen, Führungspositionen etc.. Die Vielfalt an Organisationen ist groß, viele Details bleiben unbekannt, bzw. sind nicht verifizierbar. Dementsprechend unterbleibt in der Länderinformation eine ausführliche Darstellung dieser Gruppen. Am
  32. Februar 2023 ereigneten sich zwei Erdbeben in der Region, welche besonders in der südlichen Türkei und im nordwestlichen Syrien mindestens 50.000 Menschenleben kosteten und großräumig schwere Schäden verursachten - siehe dazu vor allem das Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft. Generell besteht ein Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen unbeantwortet. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Auch die Österreichische Botschaft (ÖB) Damaskus ist nicht über alle, in allen Teilen Syriens vorherrschenden Zustände informiert. Gründe dabei sind neben dem mangelnden Zugang zu vielen Gebieten auch die Grenzen der zur Verfügung stehenden Quellen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten. In dem Zusammenhang sowie aufgrund von unterschiedlichen Erfassungsmethoden und Berichtszeitpunkten kann es vorkommen, dass bei manchen statistischen Angaben die Zahlen je nach Quelle variieren. Vonseiten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hier oder im Folgenden keinerlei Aussage über den Status oder die Anerkennung der außerhalb der Regimekontrolle befindlichen Gebiete im Norden Syriens getroffen. Begriffserklärung: Die meisten Quellen sprechen von der syrischen Staatsführung als "Regime" und seltener von "Regierung". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in der Fachliteratur genannten Personen des "Regimes" nur teilweise deckungsgleich mit den Mitgliedern der offiziellen Regierung sind. Ein Teil der den Berichten zufolge mächtigsten Personen des syrischen Staates hatte nie ein Regierungsamt inne. So wird z. B. der Ministerpräsident üblicherweise nicht in der Aufzählung des innersten Machtzirkels genannt, die Innen- und Verteidigungsminister wie bestimmte hochrangige Militärs (auch Leiter von den Geheimdiensten) hingegen scheinen eher auf. In dieser Version des COI-CMS werden beide Begriffe abwechselnd verwendet. Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-08 10:59 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo . In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023  Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023 Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023,  CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024  IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023  SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023  Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023  USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023  Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023 Syrische Arabische Republik Letzte Änderung 2024-03-08 11:06 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024). Institutionen und Wahlen Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023). Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021). Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023  BBC - BBC News (2.5.2023): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 23.6.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 23.6.2023  Enab - Enab Baladi (23.1.2023): Following 'Captagon Act', Will Washington put al-Assad on Noriega’s track, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/01/following-captagon-act-will-washington-put-al-assad-on-noriegas-track/, Zugriff 23.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  MEI - Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 23.6.2023  Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fourth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/, Zugriff 23.6.2023  SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 23.6.2023  Spiegel, Der (17.6.2022): "Sie selbst sind das Kartell", https://www.spiegel.de/ausland/syrien-drogenhandel-des-regimes-von-baschar-al-assad-sie-selbst-sind-das-kartell-a-869b875b-5edd-46c5-b2c7-f3074ca91791, Zugriff 23.6.2023  Standard - Standard, der (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei 'Präsidentenwahl' 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praesidentenwahl-95-prozent, Zugriff 23.6.2023  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 23.6.2023  USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2091896.html, Zugriff 23.6.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023  WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 23.6.2023 Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Letzte Änderung 2023-07-11 09:24 Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). [Für mehr Informationen siehe insbesondere das Unterkapitel Nordwest-Syrien im Kapitel Sicherheitslage.] Quellen:  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 23.6.2023  MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023  NPA - North Press Agency (4.5.2023): What lies behind the rift between Syrian opposition’s two main governments?, https://npasyria.com/en/97444/, Zugriff 27.6.2023  SD - Syria Direct (18.3.2023): 12 years on, ‘revolution’ service institutions under Turkish authority, https://syriadirect.org/12-years-on-revolution-service-institutions-under-turkish-authority/, Zugriff 27.6.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus , Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo , Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt der IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 2.2.2024). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 2.2.2024). IS-Kämpfer sind in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo , Hama und Raqqa (NPA 15.5.2023). In der ersten Jahreshälfte 2023 wurde von 552 Todesopfer durch Angriffe des IS berichtet (NPA 8.7.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zivile Todesopfer landesweit Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023). Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2023 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern. Demnach kamen im Jahr 2022 5.949 Menschen ums Leben und im ersten Halbjahr 2023 2.796 Personen. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). 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Beilegungsabkommen - bezeichnet] seit Beginn des Konfliktes (NMFA 5.2022). Die Evakuierung der von Rebellen gehaltenen Gemeinde Daraya im August 2016 markierte dabei einen Wendepunkt in der Nutzung von Versöhnungsabkommen durch die syrische Regierung als Strategie zur Rückeroberung der von Rebellen gehaltenen Gebiete. Bis zur Vereinbarung in Daraya waren in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien örtlich begrenzte Waffenstillstände eingesetzt worden. Sowohl die lokalen Waffenstillstände als auch die Versöhnungsvereinbarungen sind eine militärische Strategie, mit der Rebellengebiete entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Einlenken gezwungen werden sollen, um Menschen und Gebiete in den Staat wiedereinzugliedern (MEE 28.3.2018). Das Verfahren ist grundsätzlich für Personen gedacht, die im Sicherheitsapparat aktenkundig sind oder die von den Behörden im Zusammenhang mit einer offenen Angelegenheit gesucht

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