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{'item': 'L515 2277058-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlL515 2277058-1 Spruch, L515 2277058-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.6.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.6.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 8.6..2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 8.6..2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
  3. In Bezug auf den Verfahrensgang und das Vorbringen im Administrativverfahren wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, woraus wie folgt zitiert wird (Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original überinstimmend):römisch eins.
  4. In Bezug auf den Verfahrensgang und das Vorbringen im Administrativverfahren wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, woraus wie folgt zitiert wird (Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original überinstimmend): „… Bei der Erstbefragung am 08.06.2022 durch die FGA XXXX , gaben Sie betreffend Ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass Sie aufgrund des Bürgerkriegs und Ihrer Einberufung als Reservesoldat das Land verlassen hätten Bei der Erstbefragung am 08.06.2022 durch die FGA römisch 40 , gaben Sie betreffend Ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass Sie aufgrund des Bürgerkriegs und Ihrer Einberufung als Reservesoldat das Land verlassen hätten … - Am 16.11.2022 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:- Am 16.11.2022 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: … F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Arabisch und Kurdisch. … F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja. Ja. Ob es korrekt protokolliert wurde, weiß ich aber nicht genau. F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? … Persönliche Daten: F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Hassaka geboren.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Hassaka geboren. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Araber. F: Welche Religion haben Sie? A: Moslem-Sunnit. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich bin Syrer. F: In welchem Staat werden Sie verfolgt? A: In Syrien. F: Wie lautet die letzte Wohnadresse in Ihrem Heimatstaat? A: In Al Hassaka. F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja. Dokumente: F: Möchten Sie heute im Zuge der Einvernahme neue Beweismittel und/oder Identitätsdokumente vorlegen? A: Ich lege im Original ein Familienbuch vor. Darin ist meine jüngste Tochter XXXX jedoch noch nicht registriert. Einen Reisepass hatte ich nie, mein Personalausweis blieb beim syrischen Regime, dort war ich inhaftiert.A: Ich lege im Original ein Familienbuch vor. Darin ist meine jüngste Tochter römisch 40 jedoch noch nicht registriert. Einen Reisepass hatte ich nie, mein Personalausweis blieb beim syrischen Regime, dort war ich inhaftiert. … Familienleben: F: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Partnerschaft? A: Ja. F: Wie heißt Ihre Gattin, wann und wo wurde Sie geboren? A: XXXX , XXXX geboren, das genaue Datum weiß ich nicht, ebenfalls in Hassaka eboren.A: römisch 40 , römisch 40 geboren, das genaue Datum weiß ich nicht, ebenfalls in Hassaka eboren. F: Wann haben Sie geheiratet? A: Vor 15 Jahren. Nachgefragt, das genaue Datum weiß ich nicht. F: Haben Sie mit Ihrer Gattin zusammengelebt, wenn ja, von wann bis wann und wo? A: Von der Heirat an, bis zu meiner Ausreise, zuerst lebten wir in Hassaka und zuletzt (ab 2015) in der Türkei. F: Haben Sie Kinder? A: Ja. Ich habe 3 Söhne und 2 Töchter. Angaben stimmen mit der EB überein. Ausreise Heimatstaat: F: Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen? A: Wir sind 2015 ausgereist. F: Wann genau haben Sie Ihr Heimatland verlassen? A: Es war ca. Juli
  5. … F: Haben Sie Ihr Heimatland legal oder illegal verlassen? A: Illegal. F: Wie viel haben Sie insgesamt für die Reise bezahlt? A: Ca. 4000 Euro. F. Woher stammte das Geld für den Schlepper? A: Von meiner Arbeit. Einreise Bundesgebiet: F: Welches Land war das Ziel Ihrer Reise? A: Österreich. Nachgefragt, ich hörte, Österreich ist ein gutes Land und auch für die Zukunft meiner Kinder. F: Haben Sie in einem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht? A: Nein. F: Wie lange haben Sie sich in Griechenland aufgehalten, wenn ja wo? A: Für ca. 3 Wochen, im Wald. F: Haben Sie in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? Wenn ja, wurde Ihnen ein Schutzstatus gewährt? A: Nein. F: Sie reisten durch mehrere, sicher Länder, warum blieben Sie nicht dort? A: Für die Zukunft der Kinder ist es hier am besten. Lebenslauf und Berufsausbildung: F: Können Sie einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt,…? A: Ich wurde am XXXX in Al Hassaka geboren und ging für 6 Jahre dort zur Schule. Nach der Schule habe ich als Tagelöhner gearbeitet. Von 19 XXXX bis 20 XXXX habe ich den regulären Militärdienst für das syrische Regime abgeleistet. Bis ins Jahr 2015 habe ich wieder als Tagelöhner bzw. in der Landwirtschaft gearbeitet. Als ich dann in der Türkei war, habe ich Papier von der Straße gesammelt und verkauft. Es wurde mir abgekauft, verarbeitet und dann wiederverwendet.A: Ich wurde am römisch 40 in Al Hassaka geboren und ging für 6 Jahre dort zur Schule. Nach der Schule habe ich als Tagelöhner gearbeitet. Von 19 römisch 40 bis 20 römisch 40 habe ich den regulären Militärdienst für das syrische Regime abgeleistet. Bis ins Jahr 2015 habe ich wieder als Tagelöhner bzw. in der Landwirtschaft gearbeitet. Als ich dann in der Türkei war, habe ich Papier von der Straße gesammelt und verkauft. Es wurde mir abgekauft, verarbeitet und dann wiederverwendet. F: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatstaat der Arbeit nachgehen? A: Das letzte Jahr habe ich nicht mehr gearbeitet, wegen meinen Rückenschmerzen. F: Wie konnten Sie dann Ihren Lebensunterhalt bestreiten? A: Meine Kinder arbeiten bis heute noch. Sie leben von dem Müll auf der Straße, sie gehen nicht zur Schule. Nachgefragt, sie hatten viele Probleme in der Schule. Ich konnte nicht mehr arbeiten, deswegen mussten die Kinder dann arbeiten. Familienleben: F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrem Heimatstaat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an. Anm.: Angaben stimmen mit der Erstbefragung überein. Alle leben noch in Al Hassaka.Anmerkung, Angaben stimmen mit der Erstbefragung überein. Alle leben noch in Al Hassaka. F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie? A: Ja. F: Wie oft und wie haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie? A: Einmal pro Woche, per whatsapp. F: Wie geht es Ihrer Familie derzeit? A: Sehr schlecht. Alle 4 Brüder leben gemeinsam in einem Haus, weil es keine Häuser gibt und die Mieten sehr hoch sind. Wenn man sich den Kurden anschließt, kann man gut leben. Wenn nicht, dann gilt man als ein Anhänger des IS, oder deren schlafenden Zellen. Einer hat ein Motorrad und arbeitet damit als Taxi, der andere arbeitet als Reinigungskraft bei der Gemeinde. Die anderen beiden haben keine Arbeit. Fluchtgrund: F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert, oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Herkunftsstaat? A: Nein, ja, ja. F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.? A: Ja. F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein. F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Nein, nein. F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Nein. F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein. F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern. Bitte lassen Sie sich dafür so viel Zeit, wie Sie brauchen. Es besteht kein Zeitdruck. Erzählen Sie bitte alles. A: Wir hatten landwirtschaftliche Dienstverträge vom Regime. Aufgrund des Krieges wollten Sie uns zum Kampf einziehen, bei den Zivilverteidigungskräften. Sie wollten das wir die Demonstranten erschießen. Ich lehnte dies ab, und wurde für 6 Monate inhaftiert. Dann gab es Kriegshandlungen und ich konnte aus der Haft fliehen. Dann floh ich direkt in die Türkei, ich holte dann meine Familie zu mir und wir lebten dort. Mein Bruder Hamid wurde wegen mir für 2 Jahre inhaftiert. F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Syrien verlassen haben? A: Ich suche nur ein gutes und sicheres Leben für meine Kinder. Meine Kinder haben weder eine Kindheit noch eine Schule erlebt. F.: Haben Sie in der Heimat Ihren Grundwehrdienst abgeleistet? Wann? A.: Ja, von 19 XXXX bis XXXX 20 XXXX . Nachgefragt, im XXXX .A.: Ja, von 19 römisch 40 bis römisch 40 20 römisch 40 . Nachgefragt, im römisch 40 . F: Welchen Rang hatten Sie beim Militär? A: Ich war ein Rekrut. F: Was genau war Ihre Aufgabe beim Militär? A: Ich war in der Artillerie, ich war für das Nachladen des Magazins zuständig. F. Wann sollten Sie sich dem Regime wieder anschließen? A: Im Jahr 2013 sollte ich mich den Zivilverteidigungskräften des syrischen Regimes anschließen. F: Wo wurden Sie inhaftiert? A: Bei Regime in Al Shadadi, gehört zur Provinz Al Hassaka. F: Wer hat aktuell die Kontrolle über Al Hassaka? A: Das syrische Regime und die Kurden. F: In der Erstbefragung gaben Sie an als Reservesoldat gesucht zu werden, was meinen Sie damit? A: Genau diesen Vorfall vom Jahr
  6. F: Was war der Grund Ihrer Inhaftierung? A: Ich sei ein Verräter. F: Wie gelang Ihnen die Flucht aus dem Gefängnis? A: Die Freie Syrische Armee hat XXXX angegriffen. Das Gefängnis wurde ebenfalls bombardiert, der Weg war frei und wir konnten alle entkommen. Damals hat sich auch das Regime aus der Stadt zurückgezogen.A: Die Freie Syrische Armee hat römisch 40 angegriffen. Das Gefängnis wurde ebenfalls bombardiert, der Weg war frei und wir konnten alle entkommen. Damals hat sich auch das Regime aus der Stadt zurückgezogen. F: Wo gingen Sie dann hin? A: Ich ging zu meiner Familie nach Al Hassaka. Dann habe ich mich im Heimatdorf versteckt. Ich war länger als ein Jahr im Dorf und dann haben mich die Kurde festgenommen, sie wollten mich an das Regime ausliefern. Mit Schmiergeld konnte ich mich jedoch befreien und ging dann in die Türkei. F: In dem einen Jahr, wo Sie daheim waren, gab es da Vorfälle? A: Nein, unser Dorf war unter Kontrolle der Kurden, das Regime gibt es nur in den Städten Al Hassaka und Qamisli. F: Haben Sie in Betracht gezogen, Ihren Wohnort zu wechseln? A: In den Gebieten der Freien Syrischen Armee konnte ich nicht leben, weil es ständig Luftangriffe gab. Im Kurdengebiet war es sicher, aber da haben sie mich festgenommen und wollten mich ausliefern. F: Wie kommen Sie darauf? A: Die Kurden haben eine Vereinbarung mit dem Regime. Alle vom Regime gesuchten Personen werden an sie weitergegeben. F: Wie wussten die Kurden davon, dass Sie eine gesuchte Person sind? A: Sie und das Regime arbeiten gemeinsam. Die Kurden kamen zu mir nach Hause und nahmen mich fest. F: Wenn die Kurden Bescheid wissen, warum wurden Sie dann nicht eher mitgenommen? A: Weiß ich nicht. F: Haben Sie einen offiziellen Einberufungsbefehl zur Reserve bekommen? A: Nein. F: Können Sie Ihren Haftbefehl zur Vorlage bringen? A: Nein. Egal wer von meinen Brüdern danach fragen würde, würde festgenommen werden. F: Wurde Ihre Familie nach Ihrer Ausreise zu Ihnen befragt? A: Mein Bruder wurde an meiner Stelle für zwei Jahre inhaftiert. Die Regimekräfte nahmen ihn fest, weil ich mich nicht den Zivilverteidigungskräfte angeschlossen habe. F: Wird zwischen den Zivilverteidigungskräfte und dem Reservemilitärdienst unterschieden? A: Nein, es sind die gleichen. Das Regime nennt es Reserve und umgangssprachlich heißt es Zivilverteidigung. Egal wie alt man ist, wenn man unter Vertrag mit dem Regime steht, sollte man sich fügen. F: Inwiefern standen Sie unter Vertrag? A: Die Begrünung meinerseits fand unter einem Vertrag mit dem Regime statt. Somit war ich als Gärtner bzw. Landwirt dem Regime unterstellt. F: Haben Sie in Syrien Kontakt mit Islamisten gehabt? A: Nein. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Syrien? A: Ich habe Angst vor dem Regime. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. F: Wie gestaltet sich Ihr Leben in Österreich? A: Ich lebe in der Grundversorgung und gehe nicht viel raus. Wir haben keinen fixen Deutschkurs. Ein Freund und ich wollten die Straße von den Blättern säubern, aber wir wussten nicht, ob es strafbar ist. F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt bzw. kamen Sie mit dem Gesetz in Konflikt? A: Nein. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja, vielen Dank. F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. Ja. F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA (Stand aufgrund von COI-CMS tagesaktuell) zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? Anmerkung: AW verzichtet im Rahmen der Einvernahme auf eine Stellungnahme bezüglich Ländervorhalts Syrien. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Nein, vielen Dank. F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Alles war richtig. F: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? A: Ja. … I.
  7. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthalts-berechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.
  8. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthalts-berechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). I.3.
  9. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Hervorhebungen und Formatierungen nicht mit dem Original überein-stimmend):römisch eins.3.
  10. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Hervorhebungen und Formatierungen nicht mit dem Original überein-stimmend): Ihr Vorbringen war aufgrund mehrerer Umstände als nicht glaubhaft zu erachten. Hier im Einzelnen: Sie gaben bekannt, dass Sie Ihren regulären Militärdienst von 19 XXXX bis ins Jahr 20 XXXX im XXXX abgeleistet hätten. Sie waren als Rekrut, für das Nachladen der Waffen tätig. Im Jahr 2013 sollten Sie der Reserve anschließen. Dies hätten Sie abgelehnt, weswegen Sie für 6 Monate inhaftiert, gewesen wären. Das Gefängnis in XXXX wäre dann im Zuge von Kriegshandlungen bombadiert geworden und Ihnen wäre die Flucht gelungen.Sie gaben bekannt, dass Sie Ihren regulären Militärdienst von 19 römisch 40 bis ins Jahr 20 römisch 40 im römisch 40 abgeleistet hätten. Sie waren als Rekrut, für das Nachladen der Waffen tätig. Im Jahr 2013 sollten Sie der Reserve anschließen. Dies hätten Sie abgelehnt, weswegen Sie für 6 Monate inhaftiert, gewesen wären. Das Gefängnis in römisch 40 wäre dann im Zuge von Kriegshandlungen bombadiert geworden und Ihnen wäre die Flucht gelungen. Dennoch hielten Sie sich trotz des vermeintlichen Einberufungsbefehls weiter in Al Hassaka auf, waren als Tagelöhner erwerbstätig und reisten erst im Jahr 2015, gemeinsam mit Ihrer Familie, in die Türkei. All diese Umstände deuten darauf hin, dass hier weder eine Verfolgung noch eine Bedrohung Ihrer Person stattfand. Auch dass die Kurden Sie an das syrische Regime ausliefern würden, ist unplausibel. Sie lebten bis in Jahr 2015 in Al Hassaka und hatten dahingehend keinerlei Probleme. Ihr Vorbringen, dass das syrische Regime und die Kurden eine Vereinbarung haben Sie auszuliefern, deckt sich nicht damit, dass Sie bis zum Jahr 2015 dort unbehelligt leben konnten. Zudem befinden Sie sich im
  11. Lebensjahr, eine Einberufung zum Reservemilitärdienst ist sohin mit einem hohen Maß an wahrscheinlichkeit auszuschließen, da laut Länderinformationsblatt Männer bis zum Alter von 42 Jahren, bzw. vornehmlich bis zu einem Alter von 27 Jahren zum Reservemilitärdienst einberufen werden. Beide Altersgrenzen haben Sie weit überschritten, weswegen ebenso von einer zukünftigen Rekrutierung nicht ausgegangen wird. Auch verfügen Sie über keine Spezialkenntnisse, die Sie für den Reservemilitärdienst besonders attraktiv machen würden. Des Weiteren wurden Sie in Al Hassaka geboren und lebten bis zum Jahr 2015 dort. Laut Einsicht in die syrianlifemap liegt Al Hassaka unter der Kontrolle der Kurdischen Armee, weswegen eine Rekrutierung seitens der syrischen Streitkräfte ohnehin ausgeschlossen werden kann. Etwaige Vorfälle konnten Sie nicht ins Treffen führen, da Sie selbst angaben, dass Ihr Heimatdorf in Al Hassaka unter Kurdenkontrolle liegt. Ebenso haben Sie keinen Einberufungsbefehl erhalten. Für die nächsten 7 Jahre lebten Sie dann in der Türkei, wo Sie Papier sammelten und weiterverkauften und gemeinsam mit Ihrer Gattin und den Kindern lebten. Hätte tatsächlich Interesse an einer Rückkehr nach Syrien bestanden, hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich aufgrund Ihres Wohnsitzes im Ausland freizukaufen. Hier ein Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt dazu:(…) Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021) (…)aktuellen Länderinformationsblatt dazu:, (…) Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021) (…) Bei einer Zusammenschau Ihrer Angaben geht eindeutig hervor, dass Sie das Land nicht auf einem in der GFK subsumierten Gründe verließen. Aus den zahlreichen Aufzählungen Ihrerseits geht deutlich hervor, dass Ihre finanzielle Lage und Ihr Einkommen Ihnen große Sorgen bereiten. Ebenso arbeiten Ihre minderjährigen Kinder für die Familie, da Sie aufgrund Ihres Bandscheibenvorfalls vor zwei Jahren in der Türkei als Familienoberhaupt ausfielen. Sie betonten, dass Sie sich nur ein gutes und sicheres Leben für Ihre Kinder wünschen. Ihre Kinder hätten auch noch keine Schule besuchen können. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich ausgeführt, waren Ihrem Vorbringen, keine Probleme, hinsichtlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu entnehmen. Wie bereits oben erwähnt, fallen Sie vor dem Hintergrund des Länderinformationsblatt weder in ein wehrdienstpflichtiges – noch in das Alter des Reservemilitärdienstes, beide haben Sie deutlich überschritten. Selbst wenn aktuell eine Einberufung für den Reservemilitärdienst bestehen würde, ist festzuhalten, dass Sie bereits seit 2015 nicht mehr in Syrien aufhältig sind und gemäß den aktuellen Länderinformationen für im Ausland befindliche Syrer die Möglichkeit besteht, sich vom regulären Militärdienst (bis zu 10 000 USD) freizukaufen. Diese Geldleistung zur Befreiung der Ableistung des Militärdienstes verringert sich gemäß Länderinformationen bei einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland. Es ist nicht wahrscheinlich, dass Ihnen allein aufgrund der Ausreise Sanktionen wegen einer unterstellten, oppositionellen politischen Gesinnung droht. Auch EASO geht in seinem Leitfaden zu Syrien vom November 2021 davon aus, dass der Umstand, dass eine Person Syrien verlassen hat, sowie der Umstand, dass eine Person aus einem Gebiet stammt, dass mit der regierungsfeindlichen Opposition in Verbindung gebracht wird, für sich alleine nicht ausreichen, damit eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine egründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. …“ I.3.
  12. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.
  13. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
  14. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.
  15. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. I.
  16. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  17. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.4.
  18. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. römisch eins.4.
  19. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP wiederholte ihr Vorbringen und gab ua. an, als Staatsdiener gearbeitet zu haben. Sie wäre im Jahr 2014 aufgefordert worden, staatliche Objekte vor Antriffen zu schützen. Aufgrund der Weigerung, dem nachzukommen, da sie keine kriegerischen Handlungen setzen, wollte, sie sei festgenommen worden. Die bP brachte erstmals vor, auch von der Familie der zweiten Ehefrau gesucht zu werden. Sie hätte mehrmals vergeblich um deren Hand angehalten. Sie hätte in weiterer Folge diese ohne die Einwilligung der Familie geheiratet. Nach einem Aufenthalt in der Türkei sei diese nach einer Rückkehr nach Syrien im Jahrew 2016 von ihren Cousins getötet worden. Nachdem deren Familie in weiterer Folge erfahren hätte, dass sich die bP in Ankara aufhalte, sei sei im Jahre 2020 von Familienmitgliedern angegeriffen und verletzt worden. Hiervon stammende Nareben am Oberarm seien noch sichtbar.Die bP brachte erstmals vor, auch von der Familie der zweiten Ehefrau gesucht zu werden. Sie hätte mehrmals vergeblich um deren Hand angehalten. Sie hätte in weiterer Folge diese ohne die Einwilligung der Familie geheiratet. Nach einem Aufenthalt in der Türkei sei diese nach einer Rückkehr nach Syrien im Jahrew 2016 von ihren Cousins getötet worden. Nachdem deren Familie in weiterer Folge erfahren hätte, dass sich die bP in Ankara aufhalte, sei sei im Jahre 2020 von Familienmitgliedern angegeriffen und verletzt worden. Hiervon stammende Nareben am Oberarm seien noch sichtbar., I.4.
  20. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 4.3.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere ihrer Identität, der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten. römisch eins.4.
  21. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 4.3.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere ihrer Identität, der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten. I.4.
  22. Mit Eingabe vom 29.2.2024 übermittelte die bB eine Stellungnahme brachte die bP vor, dass sich ihre persönlichen Probleme weiter verschärft hätten. Einer der beiden Söhne der bP sei zwischenzeitig in der Türkei niedergefahren worden, wobe die Täter geflüchtet wären und der Sohn verstarb. Sie bP gehe davon aus, dass Angehörige der verfeindeten Familie dahinterstünden Ein weiterer Sohn sei entführt und in weiterer Folge mit Brandwunden am Körper wieder freigelassen worden. Auch hier vermute die bP, dass Angehörige der verfeindeten Familie dahinterstünden.römisch eins.4.
  23. Mit Eingabe vom 29.2.2024 übermittelte die bB eine Stellungnahme brachte die bP vor, dass sich ihre persönlichen Probleme weiter verschärft hätten. Einer der beiden Söhne der bP sei zwischenzeitig in der Türkei niedergefahren worden, wobe die Täter geflüchtet wären und der Sohn verstarb. Sie bP gehe davon aus, dass Angehörige der verfeindeten Familie dahinterstünden Ein weiterer Sohn sei entführt und in weiterer Folge mit Brandwunden am Körper wieder freigelassen worden. Auch hier vermute die bP, dass Angehörige der verfeindeten Familie dahinterstünden. Die bP legte hierzu eine eine Sterbeurkunde, ein Schreiben der zuständigen türkischen Staatsanwaltschaft, sowie Fotos mit den vermeintlichen Brandwunden des weiteren Sohnes vor. I.4.
  24. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 4.3.2023vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.
  25. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 4.3.2023vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Bei der Polizei war es sehr kurz und schnell, nur ein paar Fragen. Der Beamte beim BFA hat mir nichtgenug Zeit gegeben, um mich zu äußern. RI erörtert S. 7, zweite Hälfte und S. 9 – unten, des Einvernahmeprotokolls des BFA. Nach Rückübersetzung wurde das Einvernahmeprotokoll ohne Einwände unterschrieben. Was sagen Sie dazu? P: Der Dolmetscher hat mir gesagt, bitte antworte nur auf die Frage und dann er mir danach gesagt, ich solle nur ja oder nein antworten. RI: Sie haben aber nicht nur mit Ja oder Nein geantwortet, sondern Gründe in vollen Sätzen geschildert. P: Er hat mich gefragt, wie ich von der Türkei bis nach Österreich gereist bin – die Route. Ich habe es dann erzählt, welche Länder ich durchreiste. Die Begründung, warum ich mein Land verlassen habe, da habe ich nicht alles schildern können. RI wiederholt: RI erörtert S. 7, zweite Hälfte und S. 9 – unten, des Einvernahmeprotokolls des BFA. Nach Rückübersetzung wurde das Einvernahmeprotokoll ohne Einwände unterschrieben. Was sagen Sie dazu? P: Nein, es ist nicht wahr. Ich habe dem Dolmetscher gesagt, was ich will, genau und detailliert schildern, warum ich mein Land verlassen habe. Daraufhin sagte mir der Dolmetscher, nein bitte, kürzen sie das ab, weil das erlaubt die Beamtin nicht. RI: Ist Ihnen klar, dass Sie den Dolmetscher gerade einer Straftat beschuldigen (RI belehrt P über die Konsequenzen)? P: Ich kann mich ganz genau erinnern, wie es abgelaufen ist und ich sage wirklich nur die Wahrheit. RI: Was wollten Sie schildern, was man Sie nicht sagen ließ? P: Ich wollte damals sagen, dass ich vom Regime aufgesucht wurde. Der zweite Grund war wegen des Clans. Ich war verliebt in ein Mädchen und ich habe sie damals entführt. Der Ruf des Clans hat dann zugelassen, das wir heiraten, ich bezahlte auch die Brautgabe, aber unter einer Bedingung, dass ich nicht an diesem Ort bleibe und deshalb bin ich in die Türkei ausgereist. Dann habe ich meinen Ort verlassen und bin mit meinen Kindern und meiner zweiten Ehefrau in die Türkei ausgereist. RI: Wo blieb Ihre erste Ehefrau? P: Ich reiste mit beiden Ehefrauen aus. RI: Wie lange waren Sie vor Ihrer Ausreise an ihrem Heimatort aufhältig, bevor Sie in die Türkei ausreisten? P: Ich war in einem Dorf in der Nähe der türkischen Grenze, es war ein kurdisches Dorf. Dort hielt ich mich ca. einen Monat lang auf. RI: Haben Sie den Vorfall mit der Familie beim BFA dem Dolmetscher erzählt? P: Nein, er hat mich nicht darüber gefragt. Ich kann mich sogar ganz genau erinnern, an die Fragen, die er mich gefragt hat damals. RI: Sie haben einen anderen Grund erzählt. Warum erzählten Sie diesen? P: Ich ging in den Raum rein. Da war eine Beamtin und ein Dolmetscher. Als ich reinkam, sagte mir der Dolmetscher, nur auf die Fragen antworten. Ich wurde nach meinem Alter gefragt, Name, alles was die Personalien betrifft. Dann wurde ich gefragt über meine Familie, wie viele Geschwister, Alter, Name. Dann wurde ich gefragt, wie ich nach Österreich kam, die Reiseroute. Dann sagte, ich habe den Dolmetscher gefragt, ob ich den wichtigen Ausreisegrund erzählen darf? Es gab viele Sachen, was ich der Beamtin erzählen möchte. Daraufhin sagte mir der Dolmetscher, antworten sie bitte nur auf die Fragen, mehr nicht. RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P: Ich habe alles richtig beantwortet. Ich kann nicht Deutsch, ich weiß nicht. Ich habe alles richtig beantwortet. Ob es richtig protokolliert ist, weiß ich nicht. RI: Wurden Ihnen Ihre Angaben beim BFA rückübersetzt? P: Es wurde rückübersetzt. Der Dolmetscher hat es mir rückübersetzt und es war alles korrekt. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Ich habe Gründe, die nicht beim BFA protokolliert wurden. RI: Bestanden diese Gründe schon, als Sie den Antrag stellten? P: Das weiß ich nicht. Als ich mit der BBU darüber sprach, es wurde nicht erwähnt, dass meine Frau ermordet wurde und dass ich auch mit Clan Probleme habe. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Wenn Sie noch jünger wären, würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten? P: Selbstverständlich. RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? P: Nein. RI: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort etc. seit der letzten Einvernahme durch das BFA etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen? P: Ja, es war alles korrekt. RI: Welche wichtigen Dokumente wurden für Sie in Syrien ausgestellt? P: Außer dem Familienbuch habe ich gar nicht. Dieses habe ich schon beim BFA vorgelegt. RI: Wurde jemals ein syrischer Originalreisepass und ein Originalpersonalausweis für Sie ausgestellt? P: Als ich festgenommen wurde, haben sie meinen Personalausweis und mein Militärbuch bei denen geblieben. RI: Haben Sie noch Verwandte in Syrien? P: Ja, meine Brüder. Sie leben in der Kurdenregion. Die sind älter als ich. Die Söhne meiner Brüder haben alle das Land verlassen. RI: In welcher Region lebt der Clan, mit dem eine Feindschaft besteht? P: In meinem Ort, in Al Hasaka. RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in Al Hasaka, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung? P: Damals, wo ich in Al Hasaka gelebt habe, hatte ich ein eigenes Haus. RI: In welcher Himmelsrichtung befand sich das vom Zentrum ausgesehen und wie weit war es vom Zentrum aus weg? P: Das Haus befindet sihc in einem Dorf, das zu Al Hasaka gehört, östlich vom Zentrum. RI: Meinen Sie damit das Dorf bei XXXX ?RI: Meinen Sie damit das Dorf bei römisch 40 ? P: Ja. RI: Was wurde aus diesem Haus nach Ihrer Ausreise? P: Es wurde von den Kurden vernichtet. RI: Warum? P: Als der Krieg zwischen den Kurden und dem IS war, trafen die Raketen und Dorf und es wurden fast alle Häuser zerstört. RI: Sie gaben in der Beschwerdeschrift an, aus XXXX zu stammen. Ist das jener Ort, wo sich die archäologischen Ausgrabungen befinden?RI: Sie gaben in der Beschwerdeschrift an, aus römisch 40 zu stammen. Ist das jener Ort, wo sich die archäologischen Ausgrabungen befinden? P: Ich lebe in einem Dorf, dass in der Nähe von XXXX ist. Nachgefragt gebe ich an, dass es dieses Dorf mit den XXXX ist. P: Ich lebe in einem Dorf, dass in der Nähe von römisch 40 ist. Nachgefragt gebe ich an, dass es dieses Dorf mit den römisch 40 ist. RI: Wie bestreiten aktuell Ihre Frau und Kinder derzeit ihren Lebensunterhalt? P: Vor drei oder vier Monaten wurde mein Sohn ermordet. P weint kurz. P gibt nach Rückübersetzung an, dass der Sohn am 13.11.2023 ermordet wurde. RI wiederholt die Frage. P: Sie leben durch Unterstützung vom Roten Halbmond. RI: Aus welchem Grund haben Sie sich von der restlichen Familie getrennt? P: Ich habe mich getrennt von meiner Familie, da es Gefahr für mich gab, als der Clan herausfand, wo ich mich befand. Ich war zu dieser Zeit in Ankara. Als ich einkaufen ging für zu Hause, kamen einige Leute und haben mich mit Messern bestochen. Ich konnte mich noch rechtzeitig in einen Supermarkt retten. Der Besitzer konnte mich schützen vor ihnen. RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde? P: Wegen meiner Kinder. Was mich betrifft, mein Leben ist schon vergangen. Ich will nur meine Kinder schützen, weil es geht um Rache. RI: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach? P: Ehrenamtliche Tätigkeit habe ich gemacht. RV legt vor: Bestätigung von XXXX vom 13.02.
  26. Wird in Kopie zur VHS genommen. Regierungsvorlage legt vor: Bestätigung von römisch 40 vom 13.02.
  27. Wird in Kopie zur VHS genommen. RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder! P: Der Grund ist, mein Leben ist in Gefahr und das Leben meiner Kinder. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Wegen meiner Kinder. Meine Kinder müssen mit ihrem Leben bezahlen, was nicht sie, sondern ihr Vater gemacht hat. Ein Sohn wurde verbrannt. Was kann er dafür. Der andere Sohn wurde von einem Auto überfahren. Ich will nur meine Kinder schützen bzw. retten. RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? P: Nein. RI: Warum nicht? P: Weil ich von den anderen Arabern gehört, dass es hier ein sicheres Land ist. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach al Hasaka bzw. Tell Brak bzw. im Dorf bei Tell Brak konkret erwarten? P: Der Tod. Sie haben meine Söhne getötet, damit ich zurückkehre, es besteht viel Druck. Stellen Sie sich, wenn ich zurückkehre. RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen? P: Entschlossen und ausgereist war im selben Moment, als mich die freie syrische Armee aus dem Gefängnis befreite, danach bin ich sofort ausgereist. RI: Wie viel Zeit verging zwischen Ihrer Befreiung aus dem Gefängnis und der tatsächlichen Ausreise? P: Weniger als ein Monat. RI: Was warum sind Sie ausgerechnet an jenem Tag ausgereist, an dem Sie ausreisten? P: Weil vorher gab es noch keinen so extremen Krieg. Der mich aufgehalten hat, war der kurdische Schlepper. Er wollte im Vorhinein schon das Geld haben. Er sagte mir, entweder ich bezahle jetzt oder er wird mich wieder zurück zum Regime bringen. Bis ich das Geld beschafft habe, hat es Zeit gebraucht. RI: Woher haben Sie eine so hohe Summe in der kurzen Zeit genommen? P: Mein Bruder hatte ein zweites Haus gehabt in Al Hasaka. Das verkaufte er. Andere haben Autos verkauft. Wir hatten auch Schafe, da wurden auch einige verkauft, damit ich rauskam. RI: Unter wessen Kontrolle steht Ihr Heimatort aktuell? P: Kurden. RI: War Österreich Ihr Zielland? P: Als ich von Syrien ausreiste, hatte ich nie den Gedanken gehabt, dass ich nach Europa kommen werde. Ich habe nur geplant, dass ich für einige Zeit in der Türkei bleibe, bis sich die Lage beruhigt und dass ich wieder zurückkehre. Ich habe die Hoffnung gehabt, dass die älteren oder die ältesten vom Clan, eine Versöhnung zustande bringen. Aber als ich hörte, dass einige verstorben sind und die andere Generation übernommen hat, da ist alles Chaos geworden. Es eskalierte. RI: Haben Sie die türkische Staatsbürgerschaft erworben? P: Nein. RI: Weshalb wollten Sie nicht für das Assad-Regime kämpfen, wie Sie es beim BFA erzählten? P: Ich werde kämpfen, wenn ich kämpfen muss, gegen einen fremden Gegner, aber nicht gegen die eigenen Leute. RI: Sie hätten keine Rekrutierung durch die Kurden zu befürchten (aktuell werden nur Jahrgänge 1998 bis 2004 rekrutiert). P: Ich habe nicht gesagt, dass ich Angst habe, dass sie mich rekrutieren. Ich habe gesagt, väterlicherseits von meiner ermordeten Ehefrau arbeiten bzw. haben höhere Positionen bei den Kurden. Sie werden mich töten. RI: Wann und wo haben Sie das gesagt? P: Beim BFA. Ich habe nicht gesagt, dass ich aufgefordert wurde, für die Kurden zu kämpfen. RI: Weshalb fürchten Sie Repressalien durch das syrische Regime in der Kurdenregion, obwohl dieses laut Länderinformationen dort nur in den kleinen Sicherheitsquadraten (in al-Qamishli und al-Hasakah) Zugriff hat? (RI stellt fest, dass der Herkunftsort der P außerhalb der vom syrischen Regime eingerichteten Sicherheitsquadranten liegt und auch erreicht werden kann, ohne einen solchen Quadranten durchqueren zu müssen.) P: Als ich mein Dorf verlassen habe, da waren nicht die Kurden, sie hatten keine Macht zu dieser Zeit. Gans Al Hasaka war unter der Macht des syrischen Regimes. Zurzeit, als ich mein Dorf verlassen habe, haben die kurdischen Milizen nur sich beschützt. Sie hatten nicht die Macht über mein Dorf. In anderen Dörfern hatte eher die freie syrische Armee die Macht. RI: Weshalb fürchten Sie, als Reservist eingezogen zu werden? P: Ich sagte, als Reservist für die syrische Armee, ich wurde von denen ja auch festgenommen. Sie wollten uns als Reservisten haben bzw. als Verstärkung für die Armee. Mein Bruder wurde dreieinhalb Jahre wegen mir vom syrischen Regime inhaftiert. RI: Hätten Sie die Möglichkeit, sich um 5.000 USD vom Reservedienst freizukaufen (vgl. ACCORD-Anfragebeantwortung a‑12132-1 v. 2.6.2023)?RI: Hätten Sie die Möglichkeit, sich um 5.000 USD vom Reservedienst freizukaufen vergleiche ACCORD-Anfragebeantwortung a‑12132-1 v. 2.6.2023)? P: Ich habe gearbeitet als Beamter mit monatlichen Verträgen, für das syrische Regime. Ich war im Bereich Landwirt. Dann fing der Krieg an und sie befohlen uns, dass wir freiwillig für die syrische Armee teilnehmen. Sie teilten uns dann auf, jeder wurde wo anders eingesetzt. Ich wurde z.B. als Wächter für einen chinesischen Ölkonzern eingesetzt. Dann stürmte die freie syrische Armee und wir liefen alle weg. Ich floh nach Hause. Nach diesem Vorfall, nach ca. fünf bis sechs Tagen, ging ich, um meinen Lohn zu bekommen. Sie haben mich festgenommen und brachten mich in ein Gefängnis in einen Ort namens XXXX . Sie haben das damit begründet, dass wir mit den „Terroristen“ zusammenarbeiteten und ihnen die chinesische Firma übergaben. Ich war ungefähr drei Monate inhaftiert. Im Februar 2013 stürmte die freie syrische Armee den Ort XXXX und so kamen wir aus dem Gefängnis raus. Dann übernahmen sie XXXX und das Regime zog sich zurück. Dann war fast alles unter der Macht der freien syrischen Armee, bis auf Al Hasaka und Al-Qamishli. Das war noch unter der Macht der syrischen Armee. P: Ich habe gearbeitet als Beamter mit monatlichen Verträgen, für das syrische Regime. Ich war im Bereich Landwirt. Dann fing der Krieg an und sie befohlen uns, dass wir freiwillig für die syrische Armee teilnehmen. Sie teilten uns dann auf, jeder wurde wo anders eingesetzt. Ich wurde z.B. als Wächter für einen chinesischen Ölkonzern eingesetzt. Dann stürmte die freie syrische Armee und wir liefen alle weg. Ich floh nach Hause. Nach diesem Vorfall, nach ca. fünf bis sechs Tagen, ging ich, um meinen Lohn zu bekommen. Sie haben mich festgenommen und brachten mich in ein Gefängnis in einen Ort namens römisch 40 . Sie haben das damit begründet, dass wir mit den „Terroristen“ zusammenarbeiteten und ihnen die chinesische Firma übergaben. Ich war ungefähr drei Monate inhaftiert. Im Februar 2013 stürmte die freie syrische Armee den Ort römisch 40 und so kamen wir aus dem Gefängnis raus. Dann übernahmen sie römisch 40 und das Regime zog sich zurück. Dann war fast alles unter der Macht der freien syrischen Armee, bis auf Al Hasaka und Al-Qamishli. Das war noch unter der Macht der syrischen Armee. RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Sie könnten auch über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Sie könnten auch über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). P: Wie ich schon sagte, die Familienmitglieder väterlicherseits meiner ermordeten Ehefrauen haben dort einflussreiche Positionen bei den Kurden. Denken sie nicht, dass sich das Regime und die Kurden sich hassen, sie arbeiten zusammen. Sie tauschen sich aus und geben sich Informationen, inoffiziell. RI: Warum schilderten Sie die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen familiären Probleme erst in der Beschwerdeschrift? P: Ich habe es schon mehrmals erwähnt, sie haben mich über den Grund, warum ich mein Land verlassen habe, nicht ausführlich sprechen lassen. RI: Sie wurden beim BFA am 16.11.2022 einvernommen. Der angefochtene Bescheid ist mit 26.06.2023 datiert. Sie hätten über ein halbes Jahr Zeit gehabt, Ihr Vorbringen, etwa schriftlich, z.B. durch Unterstützung einer NGO, zu ergänzen, zumal es ja um Leben und Tod geht. P: Ich kenne mich hier wirklich nicht aus, was die Gesetze betrifft. Ich habe es nicht so gesehen, dass es so wichtig ist. Ich dachte, es kommt noch eine Einvernahme. RI: Warum haben Sie das gedacht? P: Wenn man in der Asylunterkunft ist, redet man untereinander. Ich habe mitbekommen, dass es zwei Einvernahmen gibt. Meiner Meinung nach, ich glaubte, dass es nach der Einvernahme vor dem BFA noch eine Einvernahme vor dem BFA gibt. Ich wusste nicht, dass die Einvernahme vor der Polizei auch mitgezählt wird. RI: Sie haben im Asylverfahren Merkblätter in arabischer Sprache über den wesentlichen Ablauf des Verfahrens und Ihre Rechte und Pflichten im Verfahren erhalten. Darin wird auch auf die Wichtigkeit der vollständigen Schilderung der Asylgründe hingewiesen. P: Ich kann nicht lesen, ich bin Analphabet. RI: Wie haben Sie von den in der Beschwerdeergänzung vom 29.02.2024 genannten Vorfällen erfahren? P: Durch meinen Sohn und durch meine Ehefrau. Sie haben mir darüber berichtet, wie alles vor sich ging. …“ I.4.
  28. Die seitens der bP mit Eingabe vom 29.2.2024 vorgelegten Beilagen ergab, dass es sich hierbei einerseits um eine am XXXX .2023 ausgestellte Sterbeurkunde eines XXXX , am XXXX geb., (Anm: Vatersname: XXXX ) und dem Schreiben der zuständigen türkischen Staatsnwalt handelt, wonach die darin genannte namentlich bekannte Person (nach der Erfahrung des ho. Richtes handelt sich um einen türkischen Namen) einen darin nicht namentlich genannten Fußgänger, welcher die Straße überqueren wollte, anfuhr und dieser hierbei tötliche Verletzungen erlitt. Der Fahrzeuglenker hielt hierauf sein Fahrzeug an.römisch eins.4.
  29. Die seitens der bP mit Eingabe vom 29.2.2024 vorgelegten Beilagen ergab, dass es sich hierbei einerseits um eine am römisch 40 .2023 ausgestellte Sterbeurkunde eines römisch 40 , am römisch 40 geb., Anmerkung, Vatersname: römisch 40 ) und dem Schreiben der zuständigen türkischen Staatsnwalt handelt, wonach die darin genannte namentlich bekannte Person (nach der Erfahrung des ho. Richtes handelt sich um einen türkischen Namen) einen darin nicht namentlich genannten Fußgänger, welcher die Straße überqueren wollte, anfuhr und dieser hierbei tötliche Verletzungen erlitt. Der Fahrzeuglenker hielt hierauf sein Fahrzeug an. Im Rahmen der anschließend durchgeführten Ermittlungen kam der Staatsanwalt zur Einschätzung, dass dem Fahrzeuglenker zumindest ein teilweises Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trifft und beantragte die Verurteilung des Lenkers wegen fahrlässiger Tötung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  31. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  32. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen volljährigen, syrischen Staatsangehörigen, die sich zur Volksgruppe der Araber und zur sunnitischen Glaubensgruppe des Islams zählt. Die bP ist ein nicht invalider, anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch mittleren Alters und beherrscht die kurdische, arabische und wohl auch in ihren Grundzügen die türkische Sprache. Die Gattin und Kinder der bP halten sich ihren Angaben zufolge in der Türkei auf. Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung. Die bP stammt Al-Hasakah. Die Heimatregion steht aktuell unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Die in Al-Hasakah befindlichen „Sicherheitsquadrate“ der syrischen Regierung liegen außerhalb des Wohnortes der bP. Die bP verbrachte ihr überwiegendes Leben – bis zur Ausreise in die Türkei – in Al-Hasakah. Sie verfügt dort nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und sind diese Verwandten dort sichtlich in der Lage, ihr Leben zu meistern. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
  33. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  34. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die bP hat in ihrem Herkunftsgebiet keine Festnahme durch die kurdischen Autonomie-behörden zwecks Übergabe der bP an das Regime zu befürchten. Die von der bP erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Familienfehde, deren Opfer ihre beiden Söhne geworden sein sollten, existiert nicht. Die bP hatte vor ihrer Ausreise keine relevanten Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Die bP ist 45 Jahre alt und gehört daher nicht zum wehrpflichtigen Personenkreis im kurdisch kontrollierten Gebiet. Der bP droht im Falle einer Rückkehr nicht die Einberufung zum Wehrdienst in den Selbstverteidigungseinheiten, ebensowenig droht ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte. Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen keine ablehnende Haltung an. Die bP hat ihren Wehrdienst beim syrischen Militär abgeleistet. Das syrische Regime kann an der Wohnadresse der bP in Al-Hasaka, welches sich unter kurdischer Kontrolle befindet und in welchem die bP den Gesamtteil ihres Lebens in Syrien verbrachte, keine Personen zum Militärdienst einberufen. Die AANES (Autonomous Administration of North and East Syria: Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien) ratifizierte im Juni 2019 ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, welchen Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  35. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Die bP fällt mit dem Geburtsjahr 1994 unter diese Befreiung. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die bP ist wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden. Der bP droht in Syrien in ihre Herkunftsregion Al-Hasakah mit maßgeblicher Wahrschein-lichkeit keine Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zuge-hörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung. Die bP verließ ihre Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung, oder der Furcht seitens der kurdischen Autonomieverwaltung festgenommen und an das Regime übergeben zu werden, bzw. aus Angst vor Repressallien mit der genannten verfeindeten Familie, sondern um der Bürgerkriegssituation in Syrien und der damit verbundenen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage zu entgehen und im Falle der erhofften Familienzusammenführung die Zukunftsperspektiven für sich und die Familie zu verbessern. Im Falle der Rückkehr der bP steht für die Einreise insbesondere die Benützung des Grenzüberganges von Semalka (zwischen der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien und der Autonomen Region Kurdistan im Irak), der nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird, zur Verfügung, womit der bP die Einreise nach Syrien in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, grundsätzlich möglich ist – auch wenn dieser Grenzübergang nicht permanent passiert werden kann (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Ferner könnte die bP über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).Im Falle der Rückkehr der bP steht für die Einreise insbesondere die Benützung des Grenzüberganges von Semalka (zwischen der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien und der Autonomen Region Kurdistan im Irak), der nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird, zur Verfügung, womit der bP die Einreise nach Syrien in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, grundsätzlich möglich ist – auch wenn dieser Grenzübergang nicht permanent passiert werden kann vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Ferner könnte die bP über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Der bP, der im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung nicht mit maßgeblicher Wahr-scheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist eine Fortbewegung durch das kurdische Selbstverwaltungsgebiet in ihr unter kurdischer Selbstverwaltung stehendes Herkunftsgebiet möglich, ohne dass ihr dabei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer Religion, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht. Die bP hätte somit bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr in ihre Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, auch keine sog. „Sicherheitsquadrate“, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Da das Regime in der Herkunftsregion der bP keinen Zugriff auf sie hat, kann die Frage, ob sie tatsächlich in der von ihr beschriebenen Form in Haft war und flüchten konnte, offen bleiben. II.1.
  36. Die Lage im Herkunftsstaat Syrienrömisch zwei.1.
  37. Die Lage im Herkunftsstaat Syrien Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Syrien und der zugrundeliegenden Quellen ist festzuhalten (Basis: aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumantetion der bB): Begriffserklärung: Die meisten Quellen sprechen von der syrischen Staatsführung als "Regime" und seltener von "Regierung". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in der Fachliteratur genannten Personen des "Regimes" nur teilweise deckungsgleich mit den Mitgliedern der offiziellen Regierung sind. Ein Teil der den Berichten zufolge mächtigsten Personen des syrischen Staates hatte nie ein Regierungsamt inne. So wird z. B. der Ministerpräsident üblicherweise nicht in der Aufzählung des innersten Machtzirkels genannt, die Innen- und Verteidigungsminister wie bestimmte hochrangige Militärs (auch Leiter von den Geheimdiensten) hingegen scheinen eher auf. In dieser Version des COI-CMS werden beide Begriffe abwechselnd verwendet. Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023  Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023 Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023,  CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024  IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023  SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023  Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023  USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023  Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023 Syrische Arabische Republik Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024). Institutionen und Wahlen Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023). Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021). Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023  BBC - BBC News (2.5.2023): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 23.6.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 23.6.2023  Enab - Enab Baladi (23.1.2023): Following 'Captagon Act', Will Washington put al-Assad on Noriega’s track, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/01/following-captagon-act-will-washington-put-al-assad-on-noriegas-track/, Zugriff 23.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  MEI - Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 23.6.2023  Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fourth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/, Zugriff 23.6.2023  SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 23.6.2023  Spiegel, Der (17.6.2022): "Sie selbst sind das Kartell", https://www.spiegel.de/ausland/syrien-drogenhandel-des-regimes-von-baschar-al-assad-sie-selbst-sind-das-kartell-a-869b875b-5edd-46c5-b2c7-f3074ca91791, Zugriff 23.6.2023  Standard - Standard, der (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei 'Präsidentenwahl' 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praesidentenwahl-95-prozent, Zugriff 23.6.2023  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 23.6.2023  USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2091896.html, Zugriff 23.6.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023  WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 23.6.2023 Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). [Für mehr Informationen siehe insbesondere das Unterkapitel Nordwest-Syrien im Kapitel Sicherheitslage.] Quellen:  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 23.6.2023  MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023  NPA - North Press Agency (4.5.2023): What lies behind the rift between Syrian opposition’s two main governments?, https://npasyria.com/en/97444/, Zugriff 27.6.2023  SD - Syria Direct (18.3.2023): 12 years on, ‘revolution’ service institutions under Turkish authority, https://syriadirect.org/12-years-on-revolution-service-institutions-under-turkish-authority/, Zugriff 27.6.2023 Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Anmerkung: s. die entsprechenden Unterkapitel des Kapitels Sicherheitslage zum Frontverlauf in Nordsyrien sowie zur Vorgehensweise der Türkei. Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AAA - Asharq Al-Awsat (24.6.2023): Syria: AANES Issues Warning Regarding Outcomes of ‘Astana Meetings’, https://english.aawsat.com/arab-world/4399071-syria-aanes-issues-warning-regarding-outcomes-%E2%80%98astana-meetings%E2%80%99, Zugriff 28.6.2023  Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  ICG - International Crisis Group (18.11.2021): Syria: Shoring Up Raqqa’s Shaky Recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064234/229-raqqas-shaky-recovery.pdf, Zugriff 29.6.2023  K24 - Kurdistan 24 (22.1.2023): Syrian Kurds deny stealing oil and wheat, https://www.kurdistan24.net/en/story/30513-Syrian-Kurds-deny-stealing-oil-and-wheat, Zugriff 28.6.2023  K24 - Kurdistan 24 (6.9.2018): New administration formed for northeastern Syria, https://www.kurdistan24.net/en/news/c9e03dab-6265-4a9a-91ee-ea8d2a93c657, Zugriff 28.6.2023  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 28.6.2023  MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023  ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 28.6.2023  Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 28.6.2023  SD - Syria Direct (22.7.2021): Authoritarian tendencies mar the AANES’ quest for recognition, https://syriadirect.org/authoritarian-tendencies-mar-the-aanes-quest-for-recognition/, Zugriff 28.6.2023  SO - Syrian Observer, the (27.6.2022): Belgium Seeks Recognition of AANES – Belgian Envoy to Syria, https://syrianobserver.com/news/76218/belgium-seeks-recognition-of-aanes-belgian-envoy-to-syria.html, Zugriff 28.6.2023  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des 'Islamischen Staates', https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 28.6.2023  taz - Tageszeitung, die (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 28.6.2023  TWI - Washington Institute for Near East Policy, the (18.7.2022): How the Autonomous Administration Leadership and Civilians Will View a Turkish Incursion into Northeast Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-autonomous-administration-leadership-and-civilians-will-view-turkish-incursion, Zugriff 28.6.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023 Sicherheitslage Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung

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