RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW109 2274852-1 Spruch, W109 2274852-1/53E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 17Abs.
6 UVP-G 2000 sei als Einparteienverfahren ausgestaltet, es sei weder nach nationaler Rechtslage, noch unionsrechtlich eine Rechtsgrundlage für eine Parteistellung Dritter gegeben. Auch die mitbeteiligten Parteien bestreiten die Beschwerdelegitimation der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien. Die belangte Behörde geht davon aus, das
Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 sei als Einparteienverfahren ausgestaltet, es sei weder nach nationaler Rechtslage, noch unionsrechtlich eine Rechtsgrundlage für eine Parteistellung Dritter gegeben. Auch die mitbeteiligten Parteien bestreiten die Beschwerdelegitimation der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien. Die Beschwerdeführenden berufen sich gegenständlich im Zusammenhang mit Parteistellung und Beschwerdelegitimation auf § 19 Abs. 1 Z 7, Abs. 10 UVP-G 2000 betreffend die erstbeschwerdeführende Partei als anerkannte Umweltorganisationen und auf § 19 Abs. 1 Z 6, Abs. 4 UVP-G 2000 betreffend die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien als Bürgerinitiativen.Die Beschwerdeführenden berufen sich gegenständlich im Zusammenhang mit Parteistellung und Beschwerdelegitimation auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 10, UVP-G 2000 betreffend die erstbeschwerdeführende Partei als anerkannte Umweltorganisationen und auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 4, UVP-G 2000 betreffend die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien als Bürgerinitiativen. 3.1.
- § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 als Umweltschutzvorschrift3.1.
- Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 als Umweltschutzvorschrift Die belangte Behörde führt aus, eine Parteistellung könnte Personen und Organisationen auch hinsichtlich Änderungen der UVP-Genehmigung im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 zukommen, soweit diese Änderungen Umweltschutzvorschriften berühren, kommt aber zu dem Schluss, dass die konkreten verfahrensgegenständlichen Fristen keine Umweltschutzvorschriften darstellen würden (Bescheid, S. 32-33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff einer „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne des § 19 Abs. 4 bzw. 10 UVP-G 2000 nicht ganze Rechtsbereiche, sondern es ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur besteht (VwGH 15.06.2023, Ra 2023/06/0029 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff einer „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, bzw. 10 UVP-G 2000 nicht ganze Rechtsbereiche, sondern es ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur besteht (VwGH 15.06.2023, Ra 2023/06/0029 m.w.N.). § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 ermächtigt die zuständige Behörde, Bauvollendungsfristen und Fristen für die Inanspruchnahme von Rechten festzusetzen. Die Erläuterungen zu § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 verweisen beispielhaft auf § 112 WRG 1959 und § 55 AWG 2002 und führen aus, es sei zweifelhaft, ob es sich bei den entsprechenden Bestimmungen der Materiengesetze um materielle Genehmigungskriterien handle und ob diese Bestimmungen der Materiengesetze gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 anzuwenden seien. Durch Abs. 6 solle klargestellt werden, dass sowohl die Bauvollendung als auch die Inanspruchnahme von Rechten befristet erteilt werden könne, dass Verlängerungen von Fristen möglich seien und wodurch der Fristablauf gehemmt werde. Die Regelung diene der Rechtssicherheit (ErläutRV 648 BlgNR XXII. GP S. 10). Der Sinn des § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 ist nach einhelliger Meinung darin zu sehen, dass – wie auch sonst im Anlagenrecht – in Anbetracht der mit UVP-pflichtigen Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt Genehmigungen nicht „auf Vorrat“ erworben, Umwelteingriffe nicht „in Schwebe“ gehalten und Bauphasen nicht über Gebühr in die Länge gezogen werden sollen (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu § 17 UVP-G 2000 Rz 98; Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 17 UVP-G Rz 97). Die Bestimmung soll es der UVP-Behörde ermöglichen, originäre, auf das jeweilige Vorhaben zugeschnittene, unabhängig und allenfalls von materienrechtlichen Bestimmungen abweichende Fristen festzusetzen. In Materiengesetzen vorgesehene Fristen werden durch nach § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 festgesetzte Fristen verdrängt (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu § 17 UVP-G 2000 Rz 101; Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 17 UVP-G, Rz 98).Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 ermächtigt die zuständige Behörde, Bauvollendungsfristen und Fristen für die Inanspruchnahme von Rechten festzusetzen. Die Erläuterungen zu Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 verweisen beispielhaft auf Paragraph 112, WRG 1959 und Paragraph 55, AWG 2002 und führen aus, es sei zweifelhaft, ob es sich bei den entsprechenden Bestimmungen der Materiengesetze um materielle Genehmigungskriterien handle und ob diese Bestimmungen der Materiengesetze gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 anzuwenden seien. Durch Absatz 6, solle klargestellt werden, dass sowohl die Bauvollendung als auch die Inanspruchnahme von Rechten befristet erteilt werden könne, dass Verlängerungen von Fristen möglich seien und wodurch der Fristablauf gehemmt werde. Die Regelung diene der Rechtssicherheit (ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode S. 10). Der Sinn des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 ist nach einhelliger Meinung darin zu sehen, dass – wie auch sonst im Anlagenrecht – in Anbetracht der mit UVP-pflichtigen Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt Genehmigungen nicht „auf Vorrat“ erworben, Umwelteingriffe nicht „in Schwebe“ gehalten und Bauphasen nicht über Gebühr in die Länge gezogen werden sollen (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 17, UVP-G 2000 Rz 98; Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 17, UVP-G Rz 97). Die Bestimmung soll es der UVP-Behörde ermöglichen, originäre, auf das jeweilige Vorhaben zugeschnittene, unabhängig und allenfalls von materienrechtlichen Bestimmungen abweichende Fristen festzusetzen. In Materiengesetzen vorgesehene Fristen werden durch nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 festgesetzte Fristen verdrängt (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 17, UVP-G 2000 Rz 101; Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 17, UVP-G, Rz 98). Die Behörde führt dementsprechend aus, es solle eine einheitliche, sinnvolle und nachvollziehbare Regelung aller materiellen (Baubeginn- und Bauvollendungs-) Fristen gemeinsam sichergestellt werden. Die im Genehmigungsbescheid vom XXXX , beispielhaft angeführten materienrechtlichen Fristen, welche durch die einheitliche Frist ersetzt würden, dienten (anders als Konsensbefristungen) dazu, ein „Horten“ von Bewilligungen zu vermeiden. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018, W109 2000179-1/350E, würde keine andere Begründung für die Fristsetzung dargelegt (Bescheid, S. 33).Die Behörde führt dementsprechend aus, es solle eine einheitliche, sinnvolle und nachvollziehbare Regelung aller materiellen (Baubeginn- und Bauvollendungs-) Fristen gemeinsam sichergestellt werden. Die im Genehmigungsbescheid vom römisch 40 , beispielhaft angeführten materienrechtlichen Fristen, welche durch die einheitliche Frist ersetzt würden, dienten (anders als Konsensbefristungen) dazu, ein „Horten“ von Bewilligungen zu vermeiden. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018, W109 2000179-1/350E, würde keine andere Begründung für die Fristsetzung dargelegt (Bescheid, S. 33). Im Bescheid vom XXXX , werden beispielhaft angeführt § 112 Abs. 1 WRG 1959, § 18 Abs. 1 Forstgesetz 1975, §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 3 und 122 Abs. 3 LFG, § 55 Abs. 1 AWG, § 5 Abs. 6 DMSG und § 31 Abs. 9 Z 2 und 3 NSchG (S. 278-380).Im Bescheid vom römisch 40 , werden beispielhaft angeführt Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959, Paragraph 18, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Paragraphen 92, Absatz 3, 94, Absatz 3 und 122 Absatz 3, LFG, Paragraph 55, Absatz eins, AWG, Paragraph 5, Absatz 6, DMSG und Paragraph 31, Absatz 9, Ziffer 2 und 3 NSchG (S. 278-380). Gegenständlich ist die Verlängerung der Bauvollendungsfrist, der Frist für Rodung und Ersatzaufforstung, sowie der Frist für die Beantragung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 LFG beantragt. Gegenständlich ist die Verlängerung der Bauvollendungsfrist, der Frist für Rodung und Ersatzaufforstung, sowie der Frist für die Beantragung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, LFG beantragt. Die Bauvollendungsfrist des § 112 Abs. 1 WRG 1959 dient beispielsweise zur Vermeidung, dass noch nicht aktuelle Projekte „auf Vorrat“ zu „günstigeren heutigen“ Bedingungen bewilligt werden. Damit können öffentliche Interessen und fremde Rechte durch Berücksichtigung der nun aktuellen Situation besser geschützt werden (Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 112 Rz 1 [Stand 1.9.2020, rdb.at]).Die Bauvollendungsfrist des Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 dient beispielsweise zur Vermeidung, dass noch nicht aktuelle Projekte „auf Vorrat“ zu „günstigeren heutigen“ Bedingungen bewilligt werden. Damit können öffentliche Interessen und fremde Rechte durch Berücksichtigung der nun aktuellen Situation besser geschützt werden (Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 Paragraph 112, Rz 1 [Stand 1.9.2020, rdb.at]). § 31 Abs. 9 Z 3 NÖ NSchG 2000 sieht vor, dass die erteilte Bewilligung durch Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß § 31 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung. Vorschriften des Naturschutzrechts sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „Umweltschutzvorschriften“ im Sinne des § 19 Abs. 4 letzter Satz UVP-G 2000 (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199).Paragraph 31, Absatz 9, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 sieht vor, dass die erteilte Bewilligung durch Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Paragraph 31, Absatz 10, NÖ NSchG 2000 verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung. Vorschriften des Naturschutzrechts sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „Umweltschutzvorschriften“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz UVP-G 2000 (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199). Gemäß § 18 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 Forstgesetz sind Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder (lit. a) oder zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) (lit. b) geeignet sind. Auch § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b Forstgesetz 1975 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits explizit als „Umweltschutzvorschrift“ qualifiziert (VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz sind Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder (Litera a,) oder zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) (Litera b,) geeignet sind. Auch Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Forstgesetz 1975 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits explizit als „Umweltschutzvorschrift“ qualifiziert (VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212). Die Annahme der belangten Behörde, § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 sei, obgleich er dazu dient, ein „Horten“ von Bewilligungen zu vermeiden, anders als einige der (typischerweise und auch gegenständlich) durch eine nach § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 festgesetzte Frist verdrängten materiengesetzlichen Fristen mit demselben Ziel keine Umweltschutzvorschrift, erweist sich als nicht haltbar. § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 ist als Umweltschutzvorschrift im Sinne des § 19 Abs. 3, 4 und 10 UVP-G 2000 zu qualifizieren.Die Annahme der belangten Behörde, Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 sei, obgleich er dazu dient, ein „Horten“ von Bewilligungen zu vermeiden, anders als einige der (typischerweise und auch gegenständlich) durch eine nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 festgesetzte Frist verdrängten materiengesetzlichen Fristen mit demselben Ziel keine Umweltschutzvorschrift, erweist sich als nicht haltbar. Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 ist als Umweltschutzvorschrift im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, 4 und 10 UVP-G 2000 zu qualifizieren. Die mitbeteiligten Parteien wandten sich im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht gegen die Qualifikation des § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 als Umweltvorschrift (OZ 42, S. 13).Die mitbeteiligten Parteien wandten sich im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht gegen die Qualifikation des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 als Umweltvorschrift (OZ 42, S. 13). 3.1.
- Zur Beschwerdelegitimation Die Beschwerdeführenden führen im Wesentlichen aus, ihnen komme aufgrund von Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 6 Abs. 1 lit. a Aarhus-Konvention Parteistellung zu (Beschwerde, S. 10-11). Bei der Errichtung der dritten Piste handle es sich sowohl um ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 sowie um ein Projekt im Sinne der UVP-Richtlinie sowie eine Tätigkeit im Sinne der Aarhus-Konvention (OZ 20, S. 3-4). Altenburger – auf den sich auch die beschwerdeführenden Parteien berufen (Beschwerde, S. 11) – geht davon aus, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im
§ 17Abs. 6 UVP-G 2000 gemäß Art. 9 Abs. 2 i
Vm Art. 6 Abs. 1 lit. a Aarhus-Konvention Parteistellung und ein Beschwerderecht zukomme (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 17 UVP-G Rz 100).Die Beschwerdeführenden führen im Wesentlichen aus, ihnen komme aufgrund von Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera a, Aarhus-Konvention Parteistellung zu (Beschwerde, S. 10-11). Bei der Errichtung der dritten Piste handle es sich sowohl um ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 sowie um ein Projekt im Sinne der UVP-Richtlinie sowie eine Tätigkeit im Sinne der Aarhus-Konvention (OZ 20, S. 3-4). Altenburger – auf den sich auch die beschwerdeführenden Parteien berufen (Beschwerde, S. 11) – geht davon aus, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im
Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera a, Aarhus-Konvention Parteistellung und ein Beschwerderecht zukomme (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 17, UVP-G Rz 100). Die mitbeteiligten Parteien bestreiten nicht, dass das mit Genehmigungserkenntnis genehmigte Vorhaben zur dritten Piste und die Verlegung der Landesstraße ein Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 bzw. ein Projekt gemäß Art. 1 Abs. 2 lit.
- a)UVP-Richtlinie darstellt und dementsprechend UVP-pflichtig ist. Das gegenständliche mit Genehmigungserkenntnis genehmigte Vorhaben erfüllt die Tatbestände des Anhangs 1 Z 14 lit.
- b)UVP-G 2000 „Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m“ und Z 46 lit.
- a)UVP-G 2000 „Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha“, des Anhangs I Z 7 lit.
- a)UVP-RL, sowie des Anhangs I Abs. 8 lit.
- a)Aarhus-Konvention. Die mitbeteiligten Parteien bestreiten nicht, dass das mit Genehmigungserkenntnis genehmigte Vorhaben zur dritten Piste und die Verlegung der Landesstraße ein Vorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 bzw. ein Projekt gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a,) UVP-Richtlinie darstellt und dementsprechend UVP-pflichtig ist. Das gegenständliche mit Genehmigungserkenntnis genehmigte Vorhaben erfüllt die Tatbestände des Anhangs 1 Ziffer 14, Litera b,) UVP-G 2000 „Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m“ und Ziffer 46, Litera a,) UVP-G 2000 „Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha“, des Anhangs römisch eins Ziffer 7, Litera a,) UVP-RL, sowie des Anhangs römisch eins Absatz 8, Litera a,) Aarhus-Konvention. Die mitbeteiligten Parteien führen jedoch aus, § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 berühre – soweit es um die Verlängerung von Baufristen gehe – keine unionsrechtlich relevante Frage (OZ 42, S. 14). Die bloße Verlängerung der Bauvollendungsfristen sei kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 bzw. kein Projekt im Sinne der UVP-Richtlinie und der Aarhus-Konvention, die letzteren beiden Rechtsquellen seien weder maßgeblich noch anzuwenden (OZ 36, S. 5). Es seien keine materiellen Änderungen beantragt; es sei keine unionsrechtlich determinierte Umweltrechtsvorschrift betroffen (OZ 7, S. 7). Die mitbeteiligten Parteien führen jedoch aus, Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 berühre – soweit es um die Verlängerung von Baufristen gehe – keine unionsrechtlich relevante Frage (OZ 42, S. 14). Die bloße Verlängerung der Bauvollendungsfristen sei kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 bzw. kein Projekt im Sinne der UVP-Richtlinie und der Aarhus-Konvention, die letzteren beiden Rechtsquellen seien weder maßgeblich noch anzuwenden (OZ 36, S. 5). Es seien keine materiellen Änderungen beantragt; es sei keine unionsrechtlich determinierte Umweltrechtsvorschrift betroffen (OZ 7, S. 7). Auch die belangte Behörde kommt zu dem Schluss, eine Parteistellung sei unionsrechtlich nicht geboten, begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine bloße Fristverlängerung nicht UVP-pflichtig sei und zitiert hierzu Rechtsprechung des EuGH (Bescheid, S. 33-39) zum Projektbegriff im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit.
- a)UVP-Richtlinie (EuGH 17.03.2011, C‑275/09, Brussels Hoofdstedelijk Gewest; C‑121/11 19.04.2012, Pro-Braine ASBL u. a.; EuGH 29.07.2019, C‑411/17; Inter-Environnement Wallonie ASBL u.a.), in der der EuGH im Wesentlichen zu dem Schluss kommt, dass die bloße Verlängerung eines befristetet erteilten Konsenses für ein bereits errichtetes und seit Jahren bzw. Jahrzehnten in Betrieb befindliches Vorhaben kein Projekt im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit a UVP-Richtlinie darstelle. Auf dieser Grundlage führt die belangte Behörde aus, dass, nachdem auch mit der beantragten Fristverlängerung keine Änderungen mitbeantragt worden seien, keine unionsrechtliche Verpflichtung bestehe, dieses Verfahren einer UVP zu unterziehen und auch keine Verpflichtung zu einer Parteistellung. Zudem zitiert die belangte Behörde Rechtsprechung des EuGH zum Anwendungsbereich bzw. zur Parteistellung im Anwendungsbereich des umweltbezogenen Unionsrechts (EuGH 12.05.2011, C‑115/09, Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG; EuGH 14.01.2021, C‑826/18, Stichting ua; EuGH 09.09.2020, C‑254/19, Friends of the Irish Environment Ltd/An Bord Pleanála; EuGH 07.11.2018, C‑293/17 und C‑294/17, Coöperatie Mobilisation for the Environment UA; EuGH 20.12.2017, C‑664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation; EuGH 24.11.2011, C‑404/09, Kommission/Spanien). Diesbezüglich legt die belangte Behörde anhand der den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte dar, warum diese nicht einschlägig ist (Bescheid, S. 36-39).Auch die belangte Behörde kommt zu dem Schluss, eine Parteistellung sei unionsrechtlich nicht geboten, begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine bloße Fristverlängerung nicht UVP-pflichtig sei und zitiert hierzu Rechtsprechung des EuGH (Bescheid, S. 33-39) zum Projektbegriff im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera a,) UVP-Richtlinie (EuGH 17.03.2011, C‑275/09, Brussels Hoofdstedelijk Gewest; C‑121/11 19.04.2012, Pro-Braine ASBL u. a.; EuGH 29.07.2019, C‑411/17; Inter-Environnement Wallonie ASBL u.a.), in der der EuGH im Wesentlichen zu dem Schluss kommt, dass die bloße Verlängerung eines befristetet erteilten Konsenses für ein bereits errichtetes und seit Jahren bzw. Jahrzehnten in Betrieb befindliches Vorhaben kein Projekt im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, UVP-Richtlinie darstelle. Auf dieser Grundlage führt die belangte Behörde aus, dass, nachdem auch mit der beantragten Fristverlängerung keine Änderungen mitbeantragt worden seien, keine unionsrechtliche Verpflichtung bestehe, dieses Verfahren einer UVP zu unterziehen und auch keine Verpflichtung zu einer Parteistellung. Zudem zitiert die belangte Behörde Rechtsprechung des EuGH zum Anwendungsbereich bzw. zur Parteistellung im Anwendungsbereich des umweltbezogenen Unionsrechts (EuGH 12.05.2011, C‑115/09, Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG; EuGH 14.01.2021, C‑826/18, Stichting ua; EuGH 09.09.2020, C‑254/19, Friends of the Irish Environment Ltd/An Bord Pleanála; EuGH 07.11.2018, C‑293/17 und C‑294/17, Coöperatie Mobilisation for the Environment UA; EuGH 20.12.2017, C‑664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation; EuGH 24.11.2011, C‑404/09, Kommission/Spanien). Diesbezüglich legt die belangte Behörde anhand der den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte dar, warum diese nicht einschlägig ist (Bescheid, S. 36-39). Gegenständlich ist jedoch das Verfahren, in dem die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der UVP-Richtlinie durchgeführt wird, noch nicht abgeschlossen. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des EuGH zum Projektbegriff ist damit nicht einschlägig bzw. kommt es darauf, dass eine Fristverlängerung gemäß § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 selbst kein UVP-pflichtiges Vorhaben darstellt, nicht an. Erst mit Rechtskraft des Abnahmebescheides nach § 20 UVP-G 2000 geht die Zuständigkeit der Behörde (hier: der Niederösterreichischen Landesregierung) auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18 b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über. Es tritt der Zuständigkeitsübergang (§ 21 UVP-G 2000) ein und ein UVP-Verfahren ist abgeschlossen. Gegenständlich ist jedoch das Verfahren, in dem die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der UVP-Richtlinie durchgeführt wird, noch nicht abgeschlossen. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des EuGH zum Projektbegriff ist damit nicht einschlägig bzw. kommt es darauf, dass eine Fristverlängerung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 selbst kein UVP-pflichtiges Vorhaben darstellt, nicht an. Erst mit Rechtskraft des Abnahmebescheides nach Paragraph 20, UVP-G 2000 geht die Zuständigkeit der Behörde (hier: der Niederösterreichischen Landesregierung) auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 bis 18 b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über. Es tritt der Zuständigkeitsübergang (Paragraph 21, UVP-G 2000) ein und ein UVP-Verfahren ist abgeschlossen. Art. 1 Abs. 2 lit
- c)UVP-Richtlinie definiert die „Genehmigung“ als Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Nach Art. 2 Abs. 2 UVP-Richtlinie kann die Umweltverträglichkeitsprüfung in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden, oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen. Die UVP-Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten demnach die Bestimmung der Verfahren frei, in deren Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (VwGH 30.06.2006, 2002/03/0213 m.w.N.). Insofern ist auch der Begriff der „Genehmigung“ im Sinne der UVP-Richtlinie nicht so zu verstehen, dass hiervon im nationalen Recht bloß eine behördliche Genehmigung erfasst sein muss. Diesbezüglich verweist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auf die Rechtsprechung des EuGH, aus der sich ergibt, dass eine „Genehmigung“ im Sinne der UVP-Richtlinie aus einer Kombination mehrerer gesonderter Entscheidungen bestehen kann, wenn das nationale Verfahren mehrere aufeinanderfolgende Stufen umfasst (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0380 m.w.N.). Artikel eins, Absatz 2, Litera c,) UVP-Richtlinie definiert die „Genehmigung“ als Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Nach Artikel 2, Absatz 2, UVP-Richtlinie kann die Umweltverträglichkeitsprüfung in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden, oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen. Die UVP-Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten demnach die Bestimmung der Verfahren frei, in deren Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (VwGH 30.06.2006, 2002/03/0213 m.w.N.). Insofern ist auch der Begriff der „Genehmigung“ im Sinne der UVP-Richtlinie nicht so zu verstehen, dass hiervon im nationalen Recht bloß eine behördliche Genehmigung erfasst sein muss. Diesbezüglich verweist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auf die Rechtsprechung des EuGH, aus der sich ergibt, dass eine „Genehmigung“ im Sinne der UVP-Richtlinie aus einer Kombination mehrerer gesonderter Entscheidungen bestehen kann, wenn das nationale Verfahren mehrere aufeinanderfolgende Stufen umfasst (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0380 m.w.N.). Der österreichische Gesetzgeber hat sich für die Umsetzung auf nationaler Ebene für eine eigenständige Genehmigung von UVP-pflichtigen Projekten nach dem UVP-G 2000 entschieden, anstatt die Umweltverträglichkeitsprüfung in bestehende Verfahren aufzunehmen. Die materiengesetzlich vorgesehenen Genehmigungsverfahren werden – zumindest im auch gegenständlich durchgeführten konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 – vollständig in das UVP-Verfahren integriert (Ennöckl/Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht3 [2019] Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP], S. 297). Zur Schaffung der bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen für das UVP-G 1993 wurden mit der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 1993/508 Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen zur „Umweltverträglichkeitsprüfung“ geschaffen (vgl AB 1442 Blg. NR XVIII. GP, S. 3), nämlich mit Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG die inzwischen mit der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2004/153 neu gefasste Kompetenzgrundlage für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken und mit Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG, Art. 11 Abs. 6 B-VG die Kompetenzgrundlage für ein Bürgerbeteiligungsverfahren, für die sich derzeit – infolge der Streichung des im 5. Abschnitt des UVP-G 1993 vorgesehenen Bürgerbeteiligungsverfahrens mit BGBl. I Nr. 89/2000 – keine einfachgesetzliche Ausformung findet (vgl Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiative im UVP-Verfahren [2016], S. 41) und der gegenständlich relevante Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG. Dieser unterscheidet zwei Kompetenztatbestände, nämlich die „Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“. Damit wird dem Bund die Gesetzkompetenz zur Regelung der UVP für qualifiziert umweltrelevante Projekte in verfahrensrechtlicher Hinsicht übertragen. Zudem ist die Genehmigung solcher Vorhaben „soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird“ in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache. Dies stellt eine Bedarfskompetenz dar, bildet die Grundlage für die Verfahrens- und Entscheidungskonzentration und umfasst zudem die Erlassung materieller Genehmigungskriterien. Der Kompetenztatbestand „Umweltverträglichkeitsprüfung“ verbindet damit formellrechtliche und materiellrechtliche Komponenten (Ennöckl/Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht3 [2019] Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP], S. 298; Madner in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2019] Umweltverträglichkeitsprüfung, S. 1221; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Vorbemerkungen UVP-G Rz 25 [Stand 1.7.2011, rdb.at]; Pürgy in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 11
(1)B-VG Rz 25 [Stand 1.1.2021, rdb.at]). Im Ausschussbericht zur B-VG Novelle BGBl. 1993/508 wird auch auf die UVP-Richtlinie (damals EG-Richtlinie 85/337/EWG) verwiesen (AB 1142 BlgNR XXVIII. GP, S. 3), deren Umsetzung durch die Erlassung des UVP-G ermöglicht werden sollte (Pürgy in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 11
(1)B-VG R z 24 [Stand 1.1.2021, rdb.at]; AB 1142 BlgNR XXVIII. GP, S. 1; AB 1179 BlgNR XVIII. GP, S. 1). Dieser Entstehungszusammenhang legt es im Übrigen auch nahe, bei der Kompetenzinterpretation sowohl das UVP-G als auch die UVP-Richtlinie mit zu berücksichtigen (Madner in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2019] Umweltverträglichkeitsprüfung, S. 1221).Zur Schaffung der bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen für das UVP-G 1993 wurden mit der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 1993/508 Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen zur „Umweltverträglichkeitsprüfung“ geschaffen vergleiche Ausschussbericht 1442 Blg. NR römisch achtzehn. GP, S. 3), nämlich mit Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG die inzwischen mit der B-VG-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 2004/153 neu gefasste Kompetenzgrundlage für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken und mit Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG, Artikel 11, Absatz 6, B-VG die Kompetenzgrundlage für ein Bürgerbeteiligungsverfahren, für die sich derzeit – infolge der Streichung des im 5. Abschnitt des UVP-G 1993 vorgesehenen Bürgerbeteiligungsverfahrens mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, – keine einfachgesetzliche Ausformung findet vergleiche Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiative im UVP-Verfahren [2016], S. 41) und der gegenständlich relevante Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG. Dieser unterscheidet zwei Kompetenztatbestände, nämlich die „Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“. Damit wird dem Bund die Gesetzkompetenz zur Regelung der UVP für qualifiziert umweltrelevante Projekte in verfahrensrechtlicher Hinsicht übertragen. Zudem ist die Genehmigung solcher Vorhaben „soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird“ in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache. Dies stellt eine Bedarfskompetenz dar, bildet die Grundlage für die Verfahrens- und Entscheidungskonzentration und umfasst zudem die Erlassung materieller Genehmigungskriterien. Der Kompetenztatbestand „Umweltverträglichkeitsprüfung“ verbindet damit formellrechtliche und materiellrechtliche Komponenten (Ennöckl/Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht3 [2019] Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP], S. 298; Madner in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2019] Umweltverträglichkeitsprüfung, S. 1221; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Vorbemerkungen UVP-G Rz 25 [Stand 1.7.2011, rdb.at]; Pürgy in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 11,
(1)B-VG Rz 25 [Stand 1.1.2021, rdb.at]). Im Ausschussbericht zur B-VG Novelle BGBl. 1993/508 wird auch auf die UVP-Richtlinie (damals EG-Richtlinie 85/337/EWG) verwiesen Ausschussbericht 1142 BlgNR römisch 28 . GP, S. 3), deren Umsetzung durch die Erlassung des UVP-G ermöglicht werden sollte (Pürgy in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 11,
(1)B-VG R z 24 [Stand 1.1.2021, rdb.at]; Ausschussbericht 1142 BlgNR römisch 28 . GP, S. 1; Ausschussbericht 1179 BlgNR römisch achtzehn. GP, S. 1). Dieser Entstehungszusammenhang legt es im Übrigen auch nahe, bei der Kompetenzinterpretation sowohl das UVP-G als auch die UVP-Richtlinie mit zu berücksichtigen (Madner in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2019] Umweltverträglichkeitsprüfung, S. 1221). Der Begriff der „Genehmigung“ in Art. 7 Abs. 1 Z 7 B-VG ist dem Ausschussbericht zur B-VG-Novelle BGBl. 1993/508 zufolge umfassend zu verstehen und umfasst die Kollaudierung ebenso wie etwa auch behördliche Maßnahmen zur Überwachung der Übereinstimmung einer Anlage mit den Bestimmungen eines Genehmigungsbescheides (AB 1142 BlgNR XXVIII. GP, S. 4). Demensprechend ist das im UVP-G 2000 geregelte Sonderregime in zeitlicher Hinsicht bis zum Abschluss der Nachprüfung wirksam und „kippt“ erst dann wieder in die verwaltungspolizeiliche Zuständigkeit der für Vorhaben der betreffenden Art zuständigen Fachbehörden (Ennöckl/Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht3 [2019] Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP], S. 297).Der Begriff der „Genehmigung“ in Artikel 7, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG ist dem Ausschussbericht zur B-VG-Novelle BGBl. 1993/508 zufolge umfassend zu verstehen und umfasst die Kollaudierung ebenso wie etwa auch behördliche Maßnahmen zur Überwachung der Übereinstimmung einer Anlage mit den Bestimmungen eines Genehmigungsbescheides Ausschussbericht 1142 BlgNR römisch 28 . GP, S. 4). Demensprechend ist das im UVP-G 2000 geregelte Sonderregime in zeitlicher Hinsicht bis zum Abschluss der Nachprüfung wirksam und „kippt“ erst dann wieder in die verwaltungspolizeiliche Zuständigkeit der für Vorhaben der betreffenden Art zuständigen Fachbehörden (Ennöckl/Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht3 [2019] Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP], S. 297). Im Hinblick auf die Abnahmeprüfung nach § 20 UVP-G 2000 geht die Literatur, auch wenn die UVP-Richtlinie keine unmittelbaren Vorgaben für die Fertigstellungsanzeige enthält, davon aus, dass die Abnahmeprüfung als letzter Teilblock des konzentrierten Genehmigungsverfahrens, der der Einhaltung des UVP-Genehmigungsbescheides durch den Projektwerber dient, somit die Durchsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben sichert und insofern für die Umsetzung der UVP-Richtlinie von Bedeutung ist (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 20 UVP-G [Stand 1.7.2011, rdb.at]; Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu §
- UVP-G 2000 Rz 1). Im Hinblick auf die Abnahmeprüfung nach Paragraph 20, UVP-G 2000 geht die Literatur, auch wenn die UVP-Richtlinie keine unmittelbaren Vorgaben für die Fertigstellungsanzeige enthält, davon aus, dass die Abnahmeprüfung als letzter Teilblock des konzentrierten Genehmigungsverfahrens, der der Einhaltung des UVP-Genehmigungsbescheides durch den Projektwerber dient, somit die Durchsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben sichert und insofern für die Umsetzung der UVP-Richtlinie von Bedeutung ist (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 20, UVP-G [Stand 1.7.2011, rdb.at]; Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 20, UVP-G 2000 Rz 1). Auch zu Befristungen und deren Verlängerung enthält die UVP-Richtlinie keine unmittelbaren Vorgaben, das Fristverlängerungsverfahren ist jedoch gleichsam als „optionaler“ Teilblock in das UVP-Verfahren integriert, der eine nachträgliche Abänderung des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides im Hinblick auf spezifische Nebenbestimmungen der Genehmigung, nämlich die gemäß § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 festgesetzten Befristungen, vor Zuständigkeitsübergang auf die zuständigen Fachbehörden, der gemäß § 21 Abs. 1 UVP-G 2000 erst mit Rechtskraft des Abnahmebescheides erfolgt, ermöglicht.Auch zu Befristungen und deren Verlängerung enthält die UVP-Richtlinie keine unmittelbaren Vorgaben, das Fristverlängerungsverfahren ist jedoch gleichsam als „optionaler“ Teilblock in das UVP-Verfahren integriert, der eine nachträgliche Abänderung des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides im Hinblick auf spezifische Nebenbestimmungen der Genehmigung, nämlich die gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 festgesetzten Befristungen, vor Zuständigkeitsübergang auf die zuständigen Fachbehörden, der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UVP-G 2000 erst mit Rechtskraft des Abnahmebescheides erfolgt, ermöglicht. Die Fristverlängerung erfolgt daher im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie, insbesondere im Anwendungsbereich des Art. 11 UVP-Richtlinie und des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention. Die Fristverlängerung erfolgt daher im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie, insbesondere im Anwendungsbereich des Artikel 11, UVP-Richtlinie und des Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention. Die mitbeteiligten Parteien führen aus, maßgeblich sei die einfachgesetzliche Anordnung der Parteistellung im UVP-G
- Es würde in jedem einzelnen Zusammenhang konkret geregelt, wer ein Mitspracherecht habe und wem Beschwerdelegitimation zukomme. In diesem Zusammenhang verweisen die mitbeteiligten Parteien auf § 18b UVP-G
- Die Systematik des UVP-G 2000 zeige sehr deutlich, dass jeweils explizit geregelt sei, wer wann Parteistellung habe (OZ 42, S. 13-14, 18). Die belangte Behörde verweist im Hinblick auf die nationale Rechtslage auf die Erläuterungen zur Novelle des UVP-G 2000 durch BGBl. I Nr. 153/2004 und führt aus, aus diesen würde sich ergeben, dass sich die Parteistellung auf „Genehmigungs- und Abnahmeverfahren“ und somit auf Verfahren nach den §§ 18b und 20 UVP-G 2000 beschränke. Ein solches sei mangels Antrag nicht anhängig (Bescheid, S. 29). Auch die mitbeteiligten Parteien führen aus, in den Erläuterungen zur maßgeblichen UVP-Novelle 2004 würde explizit die Parteistellung zu jeder Bestimmung angesprochen und hervorgehoben, dass es eine Parteistellung eben nur im Verfahren nach § 18b UVP-G 2000 und nicht in anderen Verfahren nach dem UVP-G 2000, insbesondere nicht nach § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 gebe (OZ 42, S. 13).Die mitbeteiligten Parteien führen aus, maßgeblich sei die einfachgesetzliche Anordnung der Parteistellung im UVP-G
- Es würde in jedem einzelnen Zusammenhang konkret geregelt, wer ein Mitspracherecht habe und wem Beschwerdelegitimation zukomme. In diesem Zusammenhang verweisen die mitbeteiligten Parteien auf Paragraph 18 b, UVP-G
- Die Systematik des UVP-G 2000 zeige sehr deutlich, dass jeweils explizit geregelt sei, wer wann Parteistellung habe (OZ 42, S. 13-14, 18). Die belangte Behörde verweist im Hinblick auf die nationale Rechtslage auf die Erläuterungen zur Novelle des UVP-G 2000 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, und führt aus, aus diesen würde sich ergeben, dass sich die Parteistellung auf „Genehmigungs- und Abnahmeverfahren“ und somit auf Verfahren nach den Paragraphen 18 b und 20 UVP-G 2000 beschränke. Ein solches sei mangels Antrag nicht anhängig (Bescheid, S. 29). Auch die mitbeteiligten Parteien führen aus, in den Erläuterungen zur maßgeblichen UVP-Novelle 2004 würde explizit die Parteistellung zu jeder Bestimmung angesprochen und hervorgehoben, dass es eine Parteistellung eben nur im Verfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 und nicht in anderen Verfahren nach dem UVP-G 2000, insbesondere nicht nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 gebe (OZ 42, S. 13). Zunächst ist anzumerken, dass die von der belangten Behörde angeführten „anderen“ als Einparteienverfahren ausgestalteten Verfahren im zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 soweit ersichtlich nicht existieren. Der Umweltsenat – dessen Entscheidung im Übrigen auch von der Behörde zitiert wird (Bescheid, S. 30-31) befasst sich in seiner Entscheidung vom 09.05.2007, US 3/1999/5-201, Zistersdorf IV, mit der Regelungssystematik der Parteistellung im UVP-G 2000 und leitet ab, dass eine Beiziehung der in § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 genannten Beteiligten im
§ 17Abs.
6 UVP-G 2000 in Betracht kommt, wenn durch die Fristverlängerung eine Berührung der von ihnen zu wahrenden rechtlichen Interessen in Frage kommt. Auf die Frage der von den Parteien gemäß § 19 UVP-G 2000 zu wahrenden rechtlichen Interessen geht der Umweltsenat allerdings in seiner Entscheidung nicht konkret ein. Er führt aus, dass das UVP-G 2000 hinsichtlich der Parteistellung zwischen zur Genehmigung führenden Verfahren und Folgeverfahren unterscheide, deren Gegenstand die Änderung des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides sei und die mit Bescheid abzuschließen seien. Es unterscheide den Parteienkreis in den §§ 18 Abs. 3, 18b und 20 Abs. 4 UVP-G 2000 vom ursprünglichen Parteienkreis des Genehmigungsverfahrens, indem es auf die Betroffenheit von Beteiligten im Sinne von § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 durch die Projektsänderung, die Gegenstand dieser Verfahren ist, abstellt. Diese Systematik ist allerdings nur vor ihrem unions- und verfassungsrechtlichen Hintergrund, nämlich der nationalstaatlichen Konstruktion einer als konzentriertes Genehmigungsverfahren ausgestalteten unionsrechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung, zu verstehen. Zunächst ist anzumerken, dass die von der belangten Behörde angeführten „anderen“ als Einparteienverfahren ausgestalteten Verfahren im zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 soweit ersichtlich nicht existieren. Der Umweltsenat – dessen Entscheidung im Übrigen auch von der Behörde zitiert wird (Bescheid, S. 30-31) befasst sich in seiner Entscheidung vom 09.05.2007, US 3/1999/5-201, Zistersdorf römisch vier, mit der Regelungssystematik der Parteistellung im UVP-G 2000 und leitet ab, dass eine Beiziehung der in Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 genannten Beteiligten im
Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 in Betracht kommt, wenn durch die Fristverlängerung eine Berührung der von ihnen zu wahrenden rechtlichen Interessen in Frage kommt. Auf die Frage der von den Parteien gemäß Paragraph 19, UVP-G 2000 zu wahrenden rechtlichen Interessen geht der Umweltsenat allerdings in seiner Entscheidung nicht konkret ein. Er führt aus, dass das UVP-G 2000 hinsichtlich der Parteistellung zwischen zur Genehmigung führenden Verfahren und Folgeverfahren unterscheide, deren Gegenstand die Änderung des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides sei und die mit Bescheid abzuschließen seien. Es unterscheide den Parteienkreis in den Paragraphen 18, Absatz 3, 18 b und 20 Absatz 4, UVP-G 2000 vom ursprünglichen Parteienkreis des Genehmigungsverfahrens, indem es auf die Betroffenheit von Beteiligten im Sinne von Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 durch die Projektsänderung, die Gegenstand dieser Verfahren ist, abstellt. Diese Systematik ist allerdings nur vor ihrem unions- und verfassungsrechtlichen Hintergrund, nämlich der nationalstaatlichen Konstruktion einer als konzentriertes Genehmigungsverfahren ausgestalteten unionsrechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung, zu verstehen. Die von der Behörde als Beleg für die Ausgestaltung des Fristverlängerungsverfahrens als Einparteienverfahren angeführte Passage der Erläuterungen bezieht sich auf § 19 Abs. 10 UVP-G 2000, der im Zuge der Einführung der Parteistellung für Umweltorganisationen in Umsetzung des Art. 3 Z 1 und 7 Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie (RL 2003/35/EG) eingefügt wurde (vgl. ErläutRV 648 BlgNR XXII. GP S. 11). Sie führen, soweit gegenständlich relevant, aus: „Abs. 10 enthält die generelle Regelung der Parteistellung für UO. Sie können, wie andere Formalparteien des § 19, als Partei im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren teilnehmen und die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen“ (ErläutRV 648 BlgNR XXII. GP S. 12). Weder auf das Verfahren nach § 18b UVP-G 2000, noch auf § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 – die im Übrigen mit derselben Novelle eingeführt wurden – nehmen die Erläuterungen an dieser Stelle Bezug, sondern lediglich auf die bisherige Ausgestaltung der Parteistellung für die anderen Formalparteien des § 19 UVP-G 2000 im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren. Die Regelung der Parteistellung in § 17 Abs. 3 und 4 UVP-G 2000 für Formalparteien im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren (Verfahren „nach § 20“) geht im Übrigen bereits auf die Stammfassung, BGBl. Nr. 697/1993, zurück und ist in ihrer Formulierung bis heute im Kern unverändert. Die von der Behörde als Beleg für die Ausgestaltung des Fristverlängerungsverfahrens als Einparteienverfahren angeführte Passage der Erläuterungen bezieht sich auf Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000, der im Zuge der Einführung der Parteistellung für Umweltorganisationen in Umsetzung des Artikel 3, Ziffer eins und 7 Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie (RL 2003/35/EG) eingefügt wurde vergleiche ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode S. 11). Sie führen, soweit gegenständlich relevant, aus: „Abs. 10 enthält die generelle Regelung der Parteistellung für UO. Sie können, wie andere Formalparteien des Paragraph 19,, als Partei im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren teilnehmen und die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen“ (ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode S. 12). Weder auf das Verfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000, noch auf Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 – die im Übrigen mit derselben Novelle eingeführt wurden – nehmen die Erläuterungen an dieser Stelle Bezug, sondern lediglich auf die bisherige Ausgestaltung der Parteistellung für die anderen Formalparteien des Paragraph 19, UVP-G 2000 im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren. Die Regelung der Parteistellung in Paragraph 17, Absatz 3 und 4 UVP-G 2000 für Formalparteien im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren (Verfahren „nach Paragraph 20,) geht im Übrigen bereits auf die Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zurück und ist in ihrer Formulierung bis heute im Kern unverändert. Auf die Parteistellung im Verfahren nach § 18b UVP-G 2000 gehen die Erläuterungen dagegen erst im Zusammenhang mit § 18b UVP-G 2000 ein (vgl. ErläutRV 648 BlgNR XXII. GP S. 11), der allerdings schon seinem Wortlaut nach auf die Parteistellung der von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 UVP-G 2000 Bezug nimmt. Betreffend eine allfällige Parteistellung im Verlängerungsverfahren nach § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 geben die Erläuterungen keine explizite Auskunft (ErläutRV 648 BlgNR XXII. GP S. 10). In § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 wird eine nähere Ausgestaltung der Parteistellung für das Fristverlängerungsverfahren nicht angeordnet. Die Bestimmung steht jedoch auf der oben dargelegten verfassungs- und unionsrechtlichen Grundlage.Auf die Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 gehen die Erläuterungen dagegen erst im Zusammenhang mit Paragraph 18 b, UVP-G 2000 ein vergleiche ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode S. 11), der allerdings schon seinem Wortlaut nach auf die Parteistellung der von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, UVP-G 2000 Bezug nimmt. Betreffend eine allfällige Parteistellung im Verlängerungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 geben die Erläuterungen keine explizite Auskunft (ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode S. 10). In Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 wird eine nähere Ausgestaltung der Parteistellung für das Fristverlängerungsverfahren nicht angeordnet. Die Bestimmung steht jedoch auf der oben dargelegten verfassungs- und unionsrechtlichen Grundlage. Wie bereits zitiert nehmen die Erläuterungen zu § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 insbesondere darauf Bezug, dass im UVP-G 2000 bis dahin nur sehr allgemein geregelt war, dass Rechte befristet erteilt werden können. Es sei zweifelhaft, ob es sich bei den entsprechenden Bestimmungen der Materiengesetze um materielle Genehmigungskriterien handle und ob diese Bestimmungen der Materiengesetze gemäß § 3 UVP-G 2000 anzuwenden seien. Durch § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 solle klargestellt werden, dass sowohl die Bauvollendung als auch die Inanspruchnahme von Rechten befristen erteilt werden könne, dass Verlängerungen von Fristen möglich seien und wodurch der Fristenablauf gehemmt werde. Die Regelung diene der Rechtssicherheit (ErläutRV 648 BlgNR XXII. GP, S. 10). Wie bereits zitiert nehmen die Erläuterungen zu Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 insbesondere darauf Bezug, dass im UVP-G 2000 bis dahin nur sehr allgemein geregelt war, dass Rechte befristet erteilt werden können. Es sei zweifelhaft, ob es sich bei den entsprechenden Bestimmungen der Materiengesetze um materielle Genehmigungskriterien handle und ob diese Bestimmungen der Materiengesetze gemäß Paragraph 3, UVP-G 2000 anzuwenden seien. Durch Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 solle klargestellt werden, dass sowohl die Bauvollendung als auch die Inanspruchnahme von Rechten befristen erteilt werden könne, dass Verlängerungen von Fristen möglich seien und wodurch der Fristenablauf gehemmt werde. Die Regelung diene der Rechtssicherheit (ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . GP, S. 10). Auf das Verhältnis der Ermächtigung des § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 zu materiengesetzlich (teilweise zwingend) vorgesehenen Befristungen, den dort teilweise vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten und diesbezüglichen Genehmigungskriterien, Höchstgrenzen und allenfalls materiengesetzlich vorgesehenen Parteistellungen im Fristverlängerungsverfahren gehen die Erläuterungen allerdings nicht im Detail ein. Ziel ist jedoch eine einheitliche Regelung der jeweils nur sektoral geltenden materiengesetzlichen Regelungen, die zudem nicht unerheblich voneinander abweichen können (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 17 UVP-G Rz 209 [Stand 1.7.2011, rdb.at]). Allfällige materiengesetzlich vorgesehene Fristen bzw. Ermächtigungen, Befristungen festzusetzen, werden durch auf Grundlage von § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 originär von der Behörde festgesetzte Fristen verdrängt und sind auch nicht subsidiär anzuwenden (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu § 17. UVP-G 2000 Rz 101; Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 17 UVP-G Rz 98). § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 verdrängt damit abhängig von den anzuwendenden materienrechtlichen Bestimmungen ein sehr breites und heterogenes Spektrum materienrechtlicher Befristungen und behördlicher Befristungsermächtigungen. Auf das Verhältnis der Ermächtigung des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 zu materiengesetzlich (teilweise zwingend) vorgesehenen Befristungen, den dort teilweise vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten und diesbezüglichen Genehmigungskriterien, Höchstgrenzen und allenfalls materiengesetzlich vorgesehenen Parteistellungen im Fristverlängerungsverfahren gehen die Erläuterungen allerdings nicht im Detail ein. Ziel ist jedoch eine einheitliche Regelung der jeweils nur sektoral geltenden materiengesetzlichen Regelungen, die zudem nicht unerheblich voneinander abweichen können (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G Rz 209 [Stand 1.7.2011, rdb.at]). Allfällige materiengesetzlich vorgesehene Fristen bzw. Ermächtigungen, Befristungen festzusetzen, werden durch auf Grundlage von Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 originär von der Behörde festgesetzte Fristen verdrängt und sind auch nicht subsidiär anzuwenden (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 17, UVP-G 2000 Rz 101; Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 17, UVP-G Rz 98). Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 verdrängt damit abhängig von den anzuwendenden materienrechtlichen Bestimmungen ein sehr breites und heterogenes Spektrum materienrechtlicher Befristungen und behördlicher Befristungsermächtigungen. § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 ordnet für die Abnahmeprüfung etwa explizit an, dass die Behörde die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden hat und enthält damit eine eigene Konzentrationsbestimmung. Die Konzentrationsbestimmung des § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 ist damit nach einhelliger Meinung nicht auf das Abnahmeverfahren anzuwenden (vgl Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2
(2010)Rz 11, Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu § 20. UVP-G 2000 Rz 12). Im Gegensatz dazu enthält § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 keine Sonderbestimmung und schließt auch die Anwendung des § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 seinem Wortlaut nach nicht aus. Dessen Anwendung liefe aber dem bereits dargelegten Ziel der Bestimmung zuwider, nämlich eine einheitliche Regelung ohne Raum für materiengesetzliche Sondervorschriften für Befristungen zu schaffen (vgl Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 17 UVP-G Rz 209 [Stand 1.7.2011, rdb.at]). Gleichzeitig mit der originären Ermächtigung zur Festlegung von Befristungen für die Behörde schafft § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 damit auch ein konzentriertes Fristverlängerungsverfahren und diesbezügliche materiellrechtliche Genehmigungskriterien und verdrängt materienrechtlich vorgesehene Fristverlängerungsverfahren, sowie insbesondere die dort vorgesehenen materiellen Genehmigungskriterien und Parteistellungen.Paragraph 20, Absatz 2, UVP-G 2000 ordnet für die Abnahmeprüfung etwa explizit an, dass die Behörde die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden hat und enthält damit eine eigene Konzentrationsbestimmung. Die Konzentrationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 ist damit nach einhelliger Meinung nicht auf das Abnahmeverfahren anzuwenden vergleiche Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2
(2010)Rz 11, Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 20, UVP-G 2000 Rz 12). Im Gegensatz dazu enthält Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 keine Sonderbestimmung und schließt auch die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 seinem Wortlaut nach nicht aus. Dessen Anwendung liefe aber dem bereits dargelegten Ziel der Bestimmung zuwider, nämlich eine einheitliche Regelung ohne Raum für materiengesetzliche Sondervorschriften für Befristungen zu schaffen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G Rz 209 [Stand 1.7.2011, rdb.at]). Gleichzeitig mit der originären Ermächtigung zur Festlegung von Befristungen für die Behörde schafft Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 damit auch ein konzentriertes Fristverlängerungsverfahren und diesbezügliche materiellrechtliche Genehmigungskriterien und verdrängt materienrechtlich vorgesehene Fristverlängerungsverfahren, sowie insbesondere die dort vorgesehenen materiellen Genehmigungskriterien und Parteistellungen. Die Fristverlängerung ist allerdings als behördliche Ermessensentscheidung ausgestaltet. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich § 112 Abs. 2 WRG 1959, dem das
§ 17Abs.
6 UVP-G 2000 nachgebildet ist (vgl Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 17 UVP-G Rz 215 (Stand 1.7.2011, rdb.at]), bereits explizit ausgesprochen (VwGH 10.06.1999, 98/07/0090). Daher sind auch die amtswegig zu wahrenden öffentlichen Interessen der im Einzelfall anzuwendenden Materiengesetze im Rahmen der Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes zu berücksichtigen (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu §
- UVP-G 2000 Rz 103), auch wenn die materienrechtlichen vorgesehenen Genehmigungskriterien für eine Fristverlängerung oder sogar für die allenfalls neu zu erteilende Genehmigung nicht konzentriert, das heißt angewendet werden. Gegenständlich verdrängt werden etwa § 112 Abs. 2 WRG 1959, § 18 Abs. 1 Z 1 ForstG, sowie § 31 Abs. 9 NÖ NSchG
- Die Fristverlängerung ist allerdings als behördliche Ermessensentscheidung ausgestaltet. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959, dem das
Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 nachgebildet ist vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G Rz 215 (Stand 1.7.2011, rdb.at]), bereits explizit ausgesprochen (VwGH 10.06.1999, 98/07/0090). Daher sind auch die amtswegig zu wahrenden öffentlichen Interessen der im Einzelfall anzuwendenden Materiengesetze im Rahmen der Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes zu berücksichtigen (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 17, UVP-G 2000 Rz 103), auch wenn die materienrechtlichen vorgesehenen Genehmigungskriterien für eine Fristverlängerung oder sogar für die allenfalls neu zu erteilende Genehmigung nicht konzentriert, das heißt angewendet werden. Gegenständlich verdrängt werden etwa Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG, sowie Paragraph 31, Absatz 9, NÖ NSchG 2000. § 112 Abs. 1 WRG 1959 sieht vor, dass zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen sind. Abs. 2 leg. cit. ermöglicht die Fristverlängerung aus triftigen Gründen, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird. Auf diese Bestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weist auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid hin (Bescheid, S. 31). So hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 112 Abs. 2 WRG 1959 – auf den auch die Erläuterungen zu § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 verweisen (ErläutRV 648 BlgNR XXII. GP, S. 10) – ausgesprochen, dass im Fristverlängerungsverfahren nur dem Bewilligungswerber Parteistellung zukommt, nicht aber Dritten (etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0464; VwGH 20.03.2014, 2013/07/0243 und VwGH 21.09.1995, 95/078/0166). Gleichzeitig weist die Behörde jedoch auf jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, der zufolge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im
§ 112Abs.
2 WRG 1959 Parteistellung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies damit, dass hinsichtlich des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans mit § 102 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 55 Abs. 2 lit. a bis g und Abs. 5 WRG 1959 eine ausdrückliche Regelung existiere (VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006). Im UVP-Verfahren wurde der Parteienkreis mit der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 um das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erweitert (§ 19 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000; vgl IA 168/A XXI. GP, S. 21), dem die Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55, 55g und 104a WRG 1959 obliegt. Diese Formulierung wiederum geht auf BGBl. I Nr. 153/2004, mit der auch § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 eingefügt wurde, zurück (vgl AB 757 BlgNR, XXII. GP, S. 3). Die belangte Behörde hat der Landeshauptfrau von NÖ als wasserwirtschaftliches Planungsorgan im Übrigen mit Schreiben vom 10.05.2023 den Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 samt Antragsunterlagen sowie das eingeholte Gutachten übermittelt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, obwohl ihm nach Ansicht der Behörde zwar im materiengesetzlichen
§ 112Abs.
2 WRG 1959, nicht aber im konzentrierten
§ 17Abs.
6 UVP-G 2000 Parteistellung zukommt. Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 sieht vor, dass zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen sind. Absatz 2, leg. cit. ermöglicht die Fristverlängerung aus triftigen Gründen, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird. Auf diese Bestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weist auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid hin (Bescheid, S. 31). So hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 – auf den auch die Erläuterungen zu Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 verweisen (ErläutRV 648 BlgNR römisch 22 . GP, S. 10) – ausgesprochen, dass im Fristverlängerungsverfahren nur dem Bewilligungswerber Parteistellung zukommt, nicht aber Dritten (etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0464; VwGH 20.03.2014, 2013/07/0243 und VwGH 21.09.1995, 95/078/0166). Gleichzeitig weist die Behörde jedoch auf jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, der zufolge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im
Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 Parteistellung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies damit, dass hinsichtlich des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g und Absatz 5, WRG 1959 eine ausdrückliche Regelung existiere (VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006). Im UVP-Verfahren wurde der Parteienkreis mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, um das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erweitert (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000; vergleiche IA 168/A römisch 21 . GP, S. 21), dem die Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraph 55, 55 g und 104 a WRG 1959 obliegt. Diese Formulierung wiederum geht auf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,, mit der auch Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 eingefügt wurde, zurück vergleiche Ausschussbericht 757 BlgNR, römisch 22 . GP, S. 3). Die belangte Behörde hat der Landeshauptfrau von NÖ als wasserwirtschaftliches Planungsorgan im Übrigen mit Schreiben vom 10.05.2023 den Antrag auf Fristverlängerung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 samt Antragsunterlagen sowie das eingeholte Gutachten übermittelt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, obwohl ihm nach Ansicht der Behörde zwar im materiengesetzlichen
Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959, nicht aber im konzentrierten
Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 Parteistellung zukommt. § 31 Abs. 9 NÖ NSchG 2000 sieht eine Frist für die tatsächliche Inangriffnahme des Vorhabens (Z 2) sowie eine Ermächtigung zur behördlichen Fristsetzung für die Fertigstellung bzw. eine Frist für die Fertigstellung (Z 3) vor. Abs. 10 leg. cit. sieht vor, dass die im Abs. 9 genannten Fristen bist zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren verlängert werden könne, wenn dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist. Überdies hat die NÖ Umweltanwaltschaft gemäß § 27 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 in allen aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Dem Umweltanwalt kommt auch gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 Parteistellung zu. Außerdem vorgesehen ist in § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000, dass Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 (hierbei handelt es sich um Verträglichkeitsprüfung betreffend Europaschutzgebiete) zu beteiligen sind. Ihnen kommt gemäß § 27b Abs. 6 NÖ NSchG 2000 auch eine Beschwerdelegitimation gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zu. Diese wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 zur Umsetzung der Vorgaben der Art. 9 Abs. 2 und 3 Aarhus-Konvention und der darauf bezugnehmenden Rechtsprechung des EuGH (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect) eingeführt (Antrag, Ltg.-506/A-1/30-2018). Betreffend das gegenständliche Vorhaben hat sich die Niederösterreichische Landesregierung in ihrem Genehmigungsbescheid vom XXXX mit möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die im Projektumfeld befindlichen Vogelschutz- und FFH-Gebiete Donau-Auen und Feuchte Ebene – Leithaauen befasst und kommt zu dem Schluss, dass eine Beeinträchtigung der Erhaltungszustände nicht zu erwarten ist (Genehmigungsbescheid, S. 112, 241). Dieses Ergebnis wurde mit dem Genehmigungserkenntnis nicht revidiert. Im Übrigen wird im konzentrierten UVP-Genehmigungsverfahren typischerweise unionsrechtlich determiniertes nationalstaatlich vom Landesgesetzgeber umgesetztes Umweltrecht mitangewendet. Auch der NÖ Umweltanwaltschaft hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.05.2023 den Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 samt Antragsunterlagen und dem eingelangten Gutachten übermittelt und die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, obgleich sie im konzentrierten
§ 17Abs.
6 UVP-G 2000, anders als im Hinblick auf das materiengesetzlich vorgesehene
§ 31Abs. 10 NÖ NSch
G 2000 von einem Einparteienverfahren ausgeht. Paragraph 31, Absatz 9, NÖ NSchG 2000 sieht eine Frist für die tatsächliche Inangriffnahme des Vorhabens (Ziffer 2,) sowie eine Ermächtigung zur behördlichen Fristsetzung für die Fertigstellung bzw. eine Frist für die Fertigstellung (Ziffer 3,) vor. Absatz 10, leg. cit. sieht vor, dass die im Absatz 9, genannten Fristen bist zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren verlängert werden könne, wenn dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist. Überdies hat die NÖ Umweltanwaltschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 in allen aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. Dem Umweltanwalt kommt auch gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 Parteistellung zu. Außerdem vorgesehen ist in Paragraph 27 b, Absatz eins, NÖ NSchG 2000, dass Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, an Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 (hierbei handelt es sich um Verträglichkeitsprüfung betreffend Europaschutzgebiete) zu beteiligen sind. Ihnen kommt gemäß Paragraph 27 b, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 auch eine Beschwerdelegitimation gegen Bescheide der Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, NÖ NSchG 2000 zu. Diese wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, zur Umsetzung der Vorgaben der Artikel 9, Absatz 2 und 3 Aarhus-Konvention und der darauf bezugnehmenden Rechtsprechung des EuGH (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect) eingeführt (Antrag, Ltg.-506/A-1/30-2018). Betreffend das gegenständliche Vorhaben hat sich die Niederösterreichische Landesregierung in ihrem Genehmigungsbescheid vom römisch 40 mit möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die im Projektumfeld befindlichen Vogelschutz- und FFH-Gebiete Donau-Auen und Feuchte Ebene – Leithaauen befasst und kommt zu dem Schluss, dass eine Beeinträchtigung der Erhaltungszustände nicht zu erwarten ist (Genehmigungsbescheid, S. 112, 241). Dieses Ergebnis wurde mit dem Genehmigungserkenntnis nicht revidiert. Im Übrigen wird im konzentrierten UVP-Genehmigungsverfahren typischerweise unionsrechtlich determiniertes nationalstaatlich vom Landesgesetzgeber umgesetztes Umweltrecht mitangewendet. Auch der NÖ Umweltanwaltschaft hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.05.2023 den Antrag auf Fristverlängerung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 samt Antragsunterlagen und dem eingelangten Guta