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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW119 2268495-1 Spruch, W119 2268495-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zahl: 1295226201/220313286, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zahl: 1295226201/220313286, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Jemen, stellte nach illegaler Einreise am 19.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der am 20.02.2022 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in XXXX geboren, muslimischen Glaubens und verheiratet zu sein. Er habe 11 Jahre die Schule besucht und sei Elektriker gewesen. Die Eltern, die Gattin, die vier Söhne und die beiden Töchter lebten alle im Jemen. Anlässlich der am 20.02.2022 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in römisch 40 geboren, muslimischen Glaubens und verheiratet zu sein. Er habe 11 Jahre die Schule besucht und sei Elektriker gewesen. Die Eltern, die Gattin, die vier Söhne und die beiden Töchter lebten alle im Jemen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er sei 2015 mit einem Visum für eine medizinische Behandlung nach Deutschland gebracht worden und nach der Behandlung in den Jemen zurückgekehrt. In seiner Heimat herrsche immer noch Krieg und der Beschwerdeführer benötige weitere Behandlungen, welche in seiner Heimat unmöglich wären. Deswegen habe er sich entschieden, nach Europa zu fliehen. Ansonsten habe er keine weiteren Fluchtgründe. Vorgelegt wurden ein jemenitischer Reisepass und ein jemenitischer Führerschein, jeweils im Original. Am 05.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, legte ergänzend ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen aus Österreich und Deutschland (Kopien), Medizinische Unterlagen aus dem Jemen sowie ein Konvolut an Unterlagen der Familie (Kopien) vor und gab im Wesentlichen an, 2015 in Deutschland an der Wirbelsäule operiert worden zu sein. Er habe im Jemen als Elektriker gearbeitet, sei von einem Elektromast von ca. 10 m Höhe gefallen, hätte einen Stromschlag bekommen und sei in Sanaa behandelt worden. Fünf Monate später habe sich seine Lage verschlechtert, der Beschwerdeführer habe beim Arbeitgeber protestiert und sei dann vom Arbeitgeber nach Deutschland zur Behandlung gebracht worden. Operationen seien nicht mehr notwendig, er brauche nur noch Physiotherapien, die Probleme lägen im Nervenbereich. Auch im Jemen habe er Physiotherapie bekommen, und zwar täglich. Die medizinische Hilfe bekomme der Beschwerdeführer in Österreich, im Jemen bekomme er nichts: „Ich zahle im Jemen. Ich bekomme alles, was ich will, aber ich muss dafür bezahlen. Ich bekomme meine medizinische Versorgung, wenn ich Geld habe. Der Arzt, der mich im Jemen behandelt hat, ist jetzt in Saudi-Arabien…“ Gelebt habe der Beschwerdeführer immer in XXXX , er gehöre der sunnitischen Religion und der arabischen Volksgruppe an, sei verheiratet und habe noch drei Söhne und zwei Töchter, ein Sohn sei an Corona verstorben.Gelebt habe der Beschwerdeführer immer in römisch 40 , er gehöre der sunnitischen Religion und der arabischen Volksgruppe an, sei verheiratet und habe noch drei Söhne und zwei Töchter, ein Sohn sei an Corona verstorben. Der Beschwerdeführer habe neun Jahre Pflichtschule und zwei Jahre eine Berufschule für Elektriker besucht und sei bis zu seinem Unfall im Jahr 2014 Elektriker gewesen, dann von 2015 bis 2020 Geschäftsführer in einem Supermarkt. Die Eltern, die Gattin und die Kinder befänden sich in XXXX . Sein Vater habe zwei Frauen, er selbst 17 Geschwister, manche seien in Saudi-Arabien, manche in Algerien, die anderen im Jemen.Der Beschwerdeführer habe neun Jahre Pflichtschule und zwei Jahre eine Berufschule für Elektriker besucht und sei bis zu seinem Unfall im Jahr 2014 Elektriker gewesen, dann von 2015 bis 2020 Geschäftsführer in einem Supermarkt. Die Eltern, die Gattin und die Kinder befänden sich in römisch 40 . Sein Vater habe zwei Frauen, er selbst 17 Geschwister, manche seien in Saudi-Arabien, manche in Algerien, die anderen im Jemen. Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer, persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten, Behörden oder Gerichten in seinem Heimatland zu tun gehabt zu haben. Er sei auch nie in Haft gewesen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „Ich habe am XXXX vor dem Gebäude des Arbeitgebers protestiert, dass ich mich behandeln lassen muss, ich wollte den Arbeitgeber zwingen, dass man mich erneut nach Deutschland ausreisen lässt zur Behandlung. Ich wurde an diesem Tag verhaftet. Am XXXX wurde ich freigelassen. Ich wurde mit Stromschlägen gefoltert und ich musste auf Bauziegeln auf dem Rücken schlafen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „Ich habe am römisch 40 vor dem Gebäude des Arbeitgebers protestiert, dass ich mich behandeln lassen muss, ich wollte den Arbeitgeber zwingen, dass man mich erneut nach Deutschland ausreisen lässt zur Behandlung. Ich wurde an diesem Tag verhaftet. Am römisch 40 wurde ich freigelassen. Ich wurde mit Stromschlägen gefoltert und ich musste auf Bauziegeln auf dem Rücken schlafen. Nachdem mein Bruder, der in der politischen Sicherheitsabteilung tatig war, mich aus dem Gefängnis geholt hat am XXXX und mich nach Aden gebracht hat, einen Tag später, als ich in Aden war, hat mir meine Frau gesagt, dass sie gekommen sind und meinen Bruder verhaftet haben. Seit diesem Datum wissen wir nicht, ob er nocha m Leben ist. Danach habe ich meinen Bruder in Algerien kontaktiert, der hat mir ein Flugticket von Aden nach Jordanien gekauft, datiert von 11.12.

  1. Jordanien habe ich am 28.12.2021 verlassen, dann bin ich nach Sarajewo geflogen. Ich bin legal nach Sarajewo geflogen, um mich behandeln zu lassen. Ich habe ein medizinisches Visum bekommen. Nach ca. 20 Tagen Behandlung in Sarajewo habe ich mich entschlossen, nicht zurück in den Jemen zu kehren, dann bin ich über Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen.“Nachdem mein Bruder, der in der politischen Sicherheitsabteilung tatig war, mich aus dem Gefängnis geholt hat am römisch 40 und mich nach Aden gebracht hat, einen Tag später, als ich in Aden war, hat mir meine Frau gesagt, dass sie gekommen sind und meinen Bruder verhaftet haben. Seit diesem Datum wissen wir nicht, ob er nocha m Leben ist. Danach habe ich meinen Bruder in Algerien kontaktiert, der hat mir ein Flugticket von Aden nach Jordanien gekauft, datiert von 11.12.
  2. Jordanien habe ich am 28.12.2021 verlassen, dann bin ich nach Sarajewo geflogen. Ich bin legal nach Sarajewo geflogen, um mich behandeln zu lassen. Ich habe ein medizinisches Visum bekommen. Nach ca. 20 Tagen Behandlung in Sarajewo habe ich mich entschlossen, nicht zurück in den Jemen zu kehren, dann bin ich über Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen.“ Dies seien alle Fluchtgründe. Persönliche Bedrohungen habe es nur von den Huthi gegeben, weil er gegen sie protestiert habe. Das bedeute eine rote Linie. Sein Arbeitgeber sei das Elektrizitätswerk des Staates Jemen gewesen, der auch die erste Behandlung in Deutschland bezahlt habe. 2015 sei der Beschwerdeführer normal in den Jemen zurückgereist. Drei Monate nach der Rückkehr sei der Jemen in zwei Gruppen geteilt worden, nördliche Regierung und südliche Regierung. Der Beschwerdeführer habe immer versucht, ins Ausland zu gehen und alle Dokumente vorgelegt, aber sie hätten es abgelehnt, die Reise oder die medizinischen Kosten zu übernehmen. Am XXXX hätten sie – ca. 40 Personen - vor den Eletrizitätswerken in XXXX demonstriert, verhaftet worden sei nur der Beschwerdeführer und zwar von den Huthi, die ganze Regierung sei Huthi. Zwei Polizisten hätten ihn verhaftet, drei Polizeistreifen seien gekommen, als sie demonstriert hätten. Am römisch 40 hätten sie – ca. 40 Personen - vor den Eletrizitätswerken in römisch 40 demonstriert, verhaftet worden sei nur der Beschwerdeführer und zwar von den Huthi, die ganze Regierung sei Huthi. Zwei Polizisten hätten ihn verhaftet, drei Polizeistreifen seien gekommen, als sie demonstriert hätten. Festgehalten worden sei er bei der politischen Sicherheitspolizei, wo sein Bruder XXXX als Sicherheitsbeamter arbeite. XXXX , seit 2006 Angestellter des Sicherheitsapparats, sei persönlich mit ein paar Kollegen gekommen und habe den Beschwerdeführer ganz offiziell rausgeholt und nach Aden bringen lassen. Er habe ihn normal ohne Aufstand rausgeholt, ohne das Wissen der Offiziellen. „Offiziell haben sie mich rausgeholt, sie mussten mich tragen, ich konnte nicht laufen.“ Das sei normal, wenn man jemanden vom Sicherheitsrat kennt. Sie hätten nichts bezahlt. Sein Bruder habe Dienst gehabt und dadurch von der Verhaftung erfahren. Die Kollegen von XXXX seien nicht verschwunden, nur der Bruder selbst.Festgehalten worden sei er bei der politischen Sicherheitspolizei, wo sein Bruder römisch 40 als Sicherheitsbeamter arbeite. römisch 40 , seit 2006 Angestellter des Sicherheitsapparats, sei persönlich mit ein paar Kollegen gekommen und habe den Beschwerdeführer ganz offiziell rausgeholt und nach Aden bringen lassen. Er habe ihn normal ohne Aufstand rausgeholt, ohne das Wissen der Offiziellen. „Offiziell haben sie mich rausgeholt, sie mussten mich tragen, ich konnte nicht laufen.“ Das sei normal, wenn man jemanden vom Sicherheitsrat kennt. Sie hätten nichts bezahlt. Sein Bruder habe Dienst gehabt und dadurch von der Verhaftung erfahren. Die Kollegen von römisch 40 seien nicht verschwunden, nur der Bruder selbst. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer dann von den Huthi bedroht wäre, antwortete er: „Mein Bruder muss bei ihnen arbeiten, er arbeitet ohne Zahltag.“ Bei der Ausstellung des Reisepasses habe es keine Probleme gegeben, er habe ihn in XXXX bekommen von der legitimen Regierung.Bei der Ausstellung des Reisepasses habe es keine Probleme gegeben, er habe ihn in römisch 40 bekommen von der legitimen Regierung. Die Militärpolizei der Huthi sei mehrmals zu seiner Frau und den Kindern gekommen und hätte nach dem Beschwerdeführer gesucht, weil er nach seinen Rechten verlangt habe. Am 06.12.2021 seien sie einmal bei ihm gewesen, nachdem sie seinen Bruder verhaftet hätten, seien sie nicht mehr gekommen. Dass er bei der Erstbefragung nichts von den Huthis und von der Demonstration erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer damit: „Man hat mir verboten und gesagt, ich soll das später erwähnen. Ich wollte ihm die Papiere zeigen. Sie haben gesagt, Nein, Nein.“ Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2015 nach Deutschland gekommen, um sich operieren und behandeln zu lassen. Der Staat bzw. sein Arbeitgeber hätten ihm die Ausreise für die Behandlung erlaubt. Nach seiner Rückkehr sei sein Zustand nicht besser gewesen, weshalb er wieder nach Deutschland für eine Folgetherapie habe reisen wollen. Dies sei ihm aber von seinem Arbeitgeber (Staat) verweigert worden, weil zwischenzeitlich die Huthi an die Macht gekommen seien und die neue Regierung die Ausreise nicht erlaubt habe. Daher habe der Beschwerdeführer gegen die Regierung demonstriert und sei wegen dieser Demonstration festgenommen, in Gefangenschaft gehalten und gefoltert worden. Mit Hilfe seines Bruders sei er freigekommen, habe dann aber das Land verlassen müssen, es gebe einen Haftbefehl gegen ihn. Er werde von der Regierung bzw. den Huthi gesucht, weil er gegen sie demonstriert habe. Da die Behörde keine entsprechenden Fragen gestellt hätte, habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt, dass die Huthi auf der Suche nach ihm seien, weil ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Dieser sei nach wie vor aktuell und aufrecht. Sein Vater habe vom Haftbefehl durch den Ortsvorsteher erfahren, eine Kopie davon gebe es nicht, weil der Dorfvorsteher diesen nicht weitergeben dürfe. Nach der Demonstration sei der Beschwerdeführer in Haft genommen und drei Tage lang festgehalten worden. Als er in der Einvernahme auf die Frage, ob er jemals in Haft gewesen sei, mit „nein“ antwortete (Bescheid Seite 12), habe er einen Fehler gemacht. Er müsse die Frage falsch verstanden haben oder gerade unkonzentriert gewesen sein. Der Beschwerdeführer habe von 2016 bis 2021 versucht, eine Ausreisegenehmigung zu erhalten, sei immer wieder zu anderen Behörden geschickt worden, das Verfahren habe lange gedauert und sei neu begonnen worden, als ein neuer Leiter der Behörde sein Amt angetreten hätte. Erst als er gemerkt habe, dass es keinen Sinn mache, habe der Beschwerdeführer begonnen, gegen die Regierung zu demonstrieren.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2015 nach Deutschland gekommen, um sich operieren und behandeln zu lassen. Der Staat bzw. sein Arbeitgeber hätten ihm die Ausreise für die Behandlung erlaubt. Nach seiner Rückkehr sei sein Zustand nicht besser gewesen, weshalb er wieder nach Deutschland für eine Folgetherapie habe reisen wollen. Dies sei ihm aber von seinem Arbeitgeber (Staat) verweigert worden, weil zwischenzeitlich die Huthi an die Macht gekommen seien und die neue Regierung die Ausreise nicht erlaubt habe. Daher habe der Beschwerdeführer gegen die Regierung demonstriert und sei wegen dieser Demonstration festgenommen, in Gefangenschaft gehalten und gefoltert worden. Mit Hilfe seines Bruders sei er freigekommen, habe dann aber das Land verlassen müssen, es gebe einen Haftbefehl gegen ihn. Er werde von der Regierung bzw. den Huthi gesucht, weil er gegen sie demonstriert habe. Da die Behörde keine entsprechenden Fragen gestellt hätte, habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt, dass die Huthi auf der Suche nach ihm seien, weil ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Dieser sei nach wie vor aktuell und aufrecht. Sein Vater habe vom Haftbefehl durch den Ortsvorsteher erfahren, eine Kopie davon gebe es nicht, weil der Dorfvorsteher diesen nicht weitergeben dürfe. Nach der Demonstration sei der Beschwerdeführer in Haft genommen und drei Tage lang festgehalten worden. Als er in der Einvernahme auf die Frage, ob er jemals in Haft gewesen sei, mit „nein“ antwortete (Bescheid Seite 12), habe er einen Fehler gemacht. Er müsse die Frage falsch verstanden haben oder gerade unkonzentriert gewesen sein. Der Beschwerdeführer habe von 2016 bis 2021 versucht, eine Ausreisegenehmigung zu erhalten, sei immer wieder zu anderen Behörden geschickt worden, das Verfahren habe lange gedauert und sei neu begonnen worden, als ein neuer Leiter der Behörde sein Amt angetreten hätte. Erst als er gemerkt habe, dass es keinen Sinn mache, habe der Beschwerdeführer begonnen, gegen die Regierung zu demonstrieren. Am 05.032023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Bezirk XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren und habe dort bis 2021 gelebt. Die Ehefrau und seine Kinder befänden sich noch dort, die Eltern seit 2019 in Sanaa. Zudem seien die verheirateten Schwestern im Jemen, die Brüder lebten in Saudi-Arabien, Algerien und Deutschland. Der Bruder, dessen Militärausweis im Rahmen der Verhandlung in Kopie vorgelegt wurde, sei verschwunden. Sie hätten keine Informationen über ihn. Nachdem der Beschwerdeführer Aden erreicht habe, hätte seine Schwägerin ihn angerufen und gesagt, dass sein Bruder verschwunden wäre.Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Bezirk römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und habe dort bis 2021 gelebt. Die Ehefrau und seine Kinder befänden sich noch dort, die Eltern seit 2019 in Sanaa. Zudem seien die verheirateten Schwestern im Jemen, die Brüder lebten in Saudi-Arabien, Algerien und Deutschland. Der Bruder, dessen Militärausweis im Rahmen der Verhandlung in Kopie vorgelegt wurde, sei verschwunden. Sie hätten keine Informationen über ihn. Nachdem der Beschwerdeführer Aden erreicht habe, hätte seine Schwägerin ihn angerufen und gesagt, dass sein Bruder verschwunden wäre. Der Beschwerdeführer habe zwei Söhne ( XXXX ) nach Saudi-Arabien geschickt, sie seien illegal ausgereist. Er hätte Angst um sie gehabt. Der Ortsvorsteher sei drei Mal zu seiner Ehefrau gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt, das letzte Mal vor einem Monat.Der Beschwerdeführer habe zwei Söhne ( römisch 40 ) nach Saudi-Arabien geschickt, sie seien illegal ausgereist. Er hätte Angst um sie gehabt. Der Ortsvorsteher sei drei Mal zu seiner Ehefrau gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt, das letzte Mal vor einem Monat. Von 2002 bis zu seiner Verletzung am 20.03.2014 habe der Beschwerdeführer in der XXXX gearbeitet, als Beamter. Er sei auf die Strommasten geklettert und habe die Leitungen repariert.Von 2002 bis zu seiner Verletzung am 20.03.2014 habe der Beschwerdeführer in der römisch 40 gearbeitet, als Beamter. Er sei auf die Strommasten geklettert und habe die Leitungen repariert. Am 20.03.2014 sei er von einem Strommast gestürzt und in ein Krankenhaus in Sanaa eingeliefert worden, wo man ihn bis 02.04.2014 behandelt habe. Nach der Verschlechterung seines Zustandes habe ihm der Staat (Arbeitgeber) die Behandlungskosten von € 24.000.- für diesen Arbeitsunfall in Deutschland bezahlt, wo der Beschwerdeführer zwei Monate und 10 Tage geblieben sei, von Dezember XXXX . Sein Direktor hätte ihn nach Indien schicken wollen, aber er selbst habe nach Deutschland reisen wollen. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei abgelaufen und befinde sich bei der Gattin im Jemen.Am 20.03.2014 sei er von einem Strommast gestürzt und in ein Krankenhaus in Sanaa eingeliefert worden, wo man ihn bis 02.04.2014 behandelt habe. Nach der Verschlechterung seines Zustandes habe ihm der Staat (Arbeitgeber) die Behandlungskosten von € 24.000.- für diesen Arbeitsunfall in Deutschland bezahlt, wo der Beschwerdeführer zwei Monate und 10 Tage geblieben sei, von Dezember römisch 40 . Sein Direktor hätte ihn nach Indien schicken wollen, aber er selbst habe nach Deutschland reisen wollen. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei abgelaufen und befinde sich bei der Gattin im Jemen. Nach einem Jahr hätte der Beschwerdeführer wieder nach Deutschland reisen sollen, aber wegen des Machtwechsels sei sein Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt worden. Von 2016 bis 2021 habe er dann versucht, die Kosten zu bekommen und 2021 mit seinen Freunden vor der XXXX gegen die Al-Huthis demonstriert. Zuvor hätte der Beschwerdeführer seine Unterlagen beim Direktor vorgelegt. Alle zwei Jahre seien die Direktoren gewechselt worden und jeder Direktor habe gemeint, dass die Situation im Land nicht gut und der Staat deshalb nicht in der Lage sei, für die Behandlungskosten aufzukommen. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer im Jemen bestimmte sportliche Übungen gemacht und sein Zustand sich verbessert. Bis 2021 sei er in einem Supermarkt tätig gewesen.Nach einem Jahr hätte der Beschwerdeführer wieder nach Deutschland reisen sollen, aber wegen des Machtwechsels sei sein Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt worden. Von 2016 bis 2021 habe er dann versucht, die Kosten zu bekommen und 2021 mit seinen Freunden vor der römisch 40 gegen die Al-Huthis demonstriert. Zuvor hätte der Beschwerdeführer seine Unterlagen beim Direktor vorgelegt. Alle zwei Jahre seien die Direktoren gewechselt worden und jeder Direktor habe gemeint, dass die Situation im Land nicht gut und der Staat deshalb nicht in der Lage sei, für die Behandlungskosten aufzukommen. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer im Jemen bestimmte sportliche Übungen gemacht und sein Zustand sich verbessert. Bis 2021 sei er in einem Supermarkt tätig gewesen. Dass er erst XXXX vor dem Gebäude seines ehemaligen Arbeitgebers demonstriert habe, erklärte der Beschwerdeführer damit, er habe sechs Jahre lang versucht, die Kosten für seine Behandlung zu bekommen, dann die Hoffnung verloren und gemeinsam mit 40 Arbeitskollegen vor der XXXX demonstriert. Es sei ein von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr dauernder Sitzstreik gewesen. Laut dem jemenitischen Gesetz müsse der Staat den Beamten die Behandlungskosten im Falle eines Arbeitsunfalles bezahlen. Skandiert hätten sie nichts, sondern seien nur vor dem Gebäude gesessen und hätten auf einen Zettel geschrieben, dass der Direktor seine Behandlungskosten bewilligen soll. Während des Sitzstreiks hätten der Direktor der Kontrollabteilung und der Direktor für Wirtschaftsabteilung das Gespräch mit ihm gesucht und empfohlen, nicht zu demonstrieren. Sie hätten gemeint, dass die Regierung gewechselt worden sei und dass er inhaftiert werden würde. Der Generaldirektor sei ein Angehöriger der Al-Huthi Miliz.Dass er erst römisch 40 vor dem Gebäude seines ehemaligen Arbeitgebers demonstriert habe, erklärte der Beschwerdeführer damit, er habe sechs Jahre lang versucht, die Kosten für seine Behandlung zu bekommen, dann die Hoffnung verloren und gemeinsam mit 40 Arbeitskollegen vor der römisch 40 demonstriert. Es sei ein von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr dauernder Sitzstreik gewesen. Laut dem jemenitischen Gesetz müsse der Staat den Beamten die Behandlungskosten im Falle eines Arbeitsunfalles bezahlen. Skandiert hätten sie nichts, sondern seien nur vor dem Gebäude gesessen und hätten auf einen Zettel geschrieben, dass der Direktor seine Behandlungskosten bewilligen soll. Während des Sitzstreiks hätten der Direktor der Kontrollabteilung und der Direktor für Wirtschaftsabteilung das Gespräch mit ihm gesucht und empfohlen, nicht zu demonstrieren. Sie hätten gemeint, dass die Regierung gewechselt worden sei und dass er inhaftiert werden würde. Der Generaldirektor sei ein Angehöriger der Al-Huthi Miliz. Um 11:00 Uhr wären drei Polizeiwagen gekommen und manche Kollegen geflüchtet, während er selbst und ein paar andere inhaftiert worden seien. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er gesagt, dass nur er inhaftiert worden wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei alleine in einem Polizeiwagen gewesen und ein paar andere in anderen Polizeiwägen mitgenommen worden. Man habe ihn in die politische Sicherheitsbehörde in XXXX gebracht.Um 11:00 Uhr wären drei Polizeiwagen gekommen und manche Kollegen geflüchtet, während er selbst und ein paar andere inhaftiert worden seien. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er gesagt, dass nur er inhaftiert worden wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei alleine in einem Polizeiwagen gewesen und ein paar andere in anderen Polizeiwägen mitgenommen worden. Man habe ihn in die politische Sicherheitsbehörde in römisch 40 gebracht. Zwei Tage lang sei der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen und geschlagen und gefoltert worden. Manchmal habe er das Bewusstsein verloren. Sein Bruder XXXX habe ihn befreien können, er sei XXXX lang XXXX in der Behörde für politische Sicherheit gewesen. Zwei Tage lang sei der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen und geschlagen und gefoltert worden. Manchmal habe er das Bewusstsein verloren. Sein Bruder römisch 40 habe ihn befreien können, er sei römisch 40 lang römisch 40 in der Behörde für politische Sicherheit gewesen. Nachgefragt, wie der Bruder ihn befreit hätte, antwortete der Beschwerdeführer: „Mein Bruder arbeitet bei dieser Behörde. Er hat mich befreit. Er hat mich mit seinen Kollegen befreit. Ich musste in ein Auto seines Kollegen einsteigen und so konnten wir das Gefängnis verlassen. Draußen hat er für mich ein Auto bestellt. Mit diesem bin ich nach Aden geflüchtet.“ Nochmal gefragt, wie das vor sich gegangen wäre, erwiderte er: „Mein Bruder und seine Kollegen haben die Tür aufgemacht und sie haben mich rausgelassen. Mein Bruder dient in dieser Behörde.“ Die Wächter dort seien Kollegen des Bruders. Sein Bruder sei verschwunden und wegen dem Beschwerdeführer bestraft worden. Nachdem der Beschwerdeführer in Aden angekommen sei, habe ihn die Frau des Bruders angerufen und gemeint, dass sie diesen nicht erreichen könne. Der Beschwerdeführer sei sicher, dass er seinetwegen verschwunden sei. Nachgefragt, wer drei Mal bei seiner Ehefrau nach ihm gesucht hätte und wann genau diese Besuche erfolgt wären, brachte der Beschwerdeführer vor: „Der Ortsvorsteher hat meine Frau nach mir gefragt. Er repräsentiert die Herrschaft der Al-Huthi. Das war nach dem Interview in Vorarlberg. Das letzte Mal kam er vor einem Monat zu meiner Ehefrau.“ Und weiters: „Er ist Ende Jänner zu meiner Ehefrau gekommen. Drei Mal hat er nach mir gefragt.“ Er habe seine Frau nach seinem Verbleib gefragt und ihr im Jänner 2022 den Haftbefehl gegeben. Im Jänner 2023 sei er zu seiner Frau gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe seiner Ehefrau mehrere Schreiben übergeben. Nach einem Jahr habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie Unterlagen vom Ortsvorsteher bekommen hätte. Es handle sich um zwei oder drei Schreiben, er habe diese dem Gericht vorgelegt. Hierbei übergab der Beschwerdeführer der Dolmetscherin eine Ladung. Er solle vor dem Gericht erster Instanz am XXXX für eine Verhandlung erscheinen. Der Ankläger sei die allgemeine XXXX in XXXX . Der Beklagte sei XXXX , die Ladung sei ausgestellt am Samstag, den XXXX . Der Verhandlungstermin wäre am Montag, XXXX . Vorgehalten, er habe diese Ladung im bisherigen Verfahren nicht vorgelegt, erwiderte er, er hätte dies getan, seine Ehefrau habe beide Schreiben gleichzeitig bekommen. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer ein weiteres, als Einberufungsbefehl bezeichnetes, Dokument vor. Die Dolmetscherin merkte an, der Inhalt sei identisch mit dem vorgelegten Haftbefehl, lediglich die Ausstellungsbehörde sei das Strafgericht erster Instanz und die Namen der Richter lauteten anderes. Das Schreiben sei am 06.12.2021 ausgestellt worden. Nachgefragt, wer drei Mal bei seiner Ehefrau nach ihm gesucht hätte und wann genau diese Besuche erfolgt wären, brachte der Beschwerdeführer vor: „Der Ortsvorsteher hat meine Frau nach mir gefragt. Er repräsentiert die Herrschaft der Al-Huthi. Das war nach dem Interview in Vorarlberg. Das letzte Mal kam er vor einem Monat zu meiner Ehefrau.“ Und weiters: „Er ist Ende Jänner zu meiner Ehefrau gekommen. Drei Mal hat er nach mir gefragt.“ Er habe seine Frau nach seinem Verbleib gefragt und ihr im Jänner 2022 den Haftbefehl gegeben. Im Jänner 2023 sei er zu seiner Frau gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe seiner Ehefrau mehrere Schreiben übergeben. Nach einem Jahr habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie Unterlagen vom Ortsvorsteher bekommen hätte. Es handle sich um zwei oder drei Schreiben, er habe diese dem Gericht vorgelegt. Hierbei übergab der Beschwerdeführer der Dolmetscherin eine Ladung. Er solle vor dem Gericht erster Instanz am römisch 40 für eine Verhandlung erscheinen. Der Ankläger sei die allgemeine römisch 40 in römisch 40 . Der Beklagte sei römisch 40 , die Ladung sei ausgestellt am Samstag, den römisch 40 . Der Verhandlungstermin wäre am Montag, römisch 40 . Vorgehalten, er habe diese Ladung im bisherigen Verfahren nicht vorgelegt, erwiderte er, er hätte dies getan, seine Ehefrau habe beide Schreiben gleichzeitig bekommen. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer ein weiteres, als Einberufungsbefehl bezeichnetes, Dokument vor. Die Dolmetscherin merkte an, der Inhalt sei identisch mit dem vorgelegten Haftbefehl, lediglich die Ausstellungsbehörde sei das Strafgericht erster Instanz und die Namen der Richter lauteten anderes. Das Schreiben sei am 06.12.2021 ausgestellt worden. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer zuvor im Verfahren lediglich den Haftbefehl des Berufungsgerichtes erwähnt und die anderen beiden Schreiben, nämlich eine Ladung bzw. ein Haftbefehl des Gerichts der ersten Instanz, erst anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegt habe, gab er an: „Zwei bis drei Monate nach Erhebung der Beschwerde habe ich meiner Rechtsanwältin ein Schreiben [den Einberufungsbefehl vom Berufungsgericht] geschickt. Ich habe gedacht, dass ich die anderen Schreiben der Richterin bei der Verhandlung vorlegen werde.“ Beim Bundesamt habe er den Haftbefehl deshalb nicht erwähnt, weil er davon nichts gewusst hätte. Zwei bis drei Monate, nach dem Interview habe er davon erfahren, seine Ehefrau hätte ihm nicht mitgeteilt, dass sie dieses Schreiben vom Ortsvorsteher bekommen habe. Vorgehalten, das Interview beim Bundesamt habe am 05.01.2023 stattgefunden, zwei bis drei Monate später wären der März, April 2023, und in der Beschwerde vom März 2023 habe er angegeben, dass sein Vater vom Ortsvorsteher erfahren hätte, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gäbe, dieser habe dem Vater jedoch keine Kopie geben können, da der Ortsvorsteher dies nicht dürfte, antwortete der Beschwerdeführer: „Einmal hat der Ortsvorsteher mit meinem Vater gesprochen und ihn über den Haftbefehl informiert. Mein Vater hat wiederum meine Ehefrau darüber informiert. Nachdem mein Vater nach Sanaa gezogen war, ist der Ortsvorsteher zu meiner Ehefrau gekommen und hat ihr dieses Schreiben übergeben.“ Bei seinem Vater sei der Ortsvorsteher zwei Monate nachdem der Beschwerdeführer XXXX verlassen habe gewesen. Im Februar 2022 sei sein Vater nach XXXX gegangen, um herauszufinden, wo sich sein Bruder XXXX sich befinde. Damals habe der Ortsvorsteher dem Vater gesagt, dass ein Einberufungsbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden wäre. Vorgehalten, damals hätte der Ortsvorsteher aber auch gesagt, dass er dem Vater keine Kopie geben könne, die Frau hingegen einen Haftbefehl erhalten hätte, erklärte der Beschwerdeführer, der Ortsvorsteher habe seinem Vater mündlich mitgeteilt, dass nach ihm gefahndet würde. Nach einem Jahr habe der Ortsvorsteher seiner Ehefrau dieses Schreiben übergeben. Der Ortsvorsteher arbeite für die Herrschaft der Al-Huthi.Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer zuvor im Verfahren lediglich den Haftbefehl des Berufungsgerichtes erwähnt und die anderen beiden Schreiben, nämlich eine Ladung bzw. ein Haftbefehl des Gerichts der ersten Instanz, erst anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegt habe, gab er an: „Zwei bis drei Monate nach Erhebung der Beschwerde habe ich meiner Rechtsanwältin ein Schreiben [den Einberufungsbefehl vom Berufungsgericht] geschickt. Ich habe gedacht, dass ich die anderen Schreiben der Richterin bei der Verhandlung vorlegen werde.“ Beim Bundesamt habe er den Haftbefehl deshalb nicht erwähnt, weil er davon nichts gewusst hätte. Zwei bis drei Monate, nach dem Interview habe er davon erfahren, seine Ehefrau hätte ihm nicht mitgeteilt, dass sie dieses Schreiben vom Ortsvorsteher bekommen habe. Vorgehalten, das Interview beim Bundesamt habe am 05.01.2023 stattgefunden, zwei bis drei Monate später wären der März, April 2023, und in der Beschwerde vom März 2023 habe er angegeben, dass sein Vater vom Ortsvorsteher erfahren hätte, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gäbe, dieser habe dem Vater jedoch keine Kopie geben können, da der Ortsvorsteher dies nicht dürfte, antwortete der Beschwerdeführer: „Einmal hat der Ortsvorsteher mit meinem Vater gesprochen und ihn über den Haftbefehl informiert. Mein Vater hat wiederum meine Ehefrau darüber informiert. Nachdem mein Vater nach Sanaa gezogen war, ist der Ortsvorsteher zu meiner Ehefrau gekommen und hat ihr dieses Schreiben übergeben.“ Bei seinem Vater sei der Ortsvorsteher zwei Monate nachdem der Beschwerdeführer römisch 40 verlassen habe gewesen. Im Februar 2022 sei sein Vater nach römisch 40 gegangen, um herauszufinden, wo sich sein Bruder römisch 40 sich befinde. Damals habe der Ortsvorsteher dem Vater gesagt, dass ein Einberufungsbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden wäre. Vorgehalten, damals hätte der Ortsvorsteher aber auch gesagt, dass er dem Vater keine Kopie geben könne, die Frau hingegen einen Haftbefehl erhalten hätte, erklärte der Beschwerdeführer, der Ortsvorsteher habe seinem Vater mündlich mitgeteilt, dass nach ihm gefahndet würde. Nach einem Jahr habe der Ortsvorsteher seiner Ehefrau dieses Schreiben übergeben. Der Ortsvorsteher arbeite für die Herrschaft der Al-Huthi. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Jemen, 9 8.2023, ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2

(11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html, ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 08.02.2023, Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens [a-12050-4], Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02/2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033//Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02 aus 2022,, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033//Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2 EUAA – European Union Agency for Asylum: Yemen; Conscription and recruitment [Q9-2022], 03.03.2022, HRW – Human Rights Watch: World Report 2023 - Yemen,
  1. Jänner 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085517.html, MEMO – Middle East Monitor, Yemen casualties halved since ceasefire, says NGO, 12.05.2022, https://www.middleeastmonitor.com/20220512-yemen-casualties-halved-since-ceasefire-says-ngo/ UNHCR: UNHCR Position on Returns to Yemen – Update I, Oktober 2021, https://www.refworld.org/docid/6171436e4.html,UNHCR: UNHCR Position on Returns to Yemen – Update römisch eins, Oktober 2021, https://www.refworld.org/docid/6171436e4.html, Wiener Zeitung: Jemen steuert auf eine Zweiteilung zu, 28.04.2022, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2145473-Der-Jemen-steuert-auf-eine-Zweiteilung-zu.html, ausgefolgt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Diese Stellungnahme langte am 19.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte der Beschwerdeführer zur asylrelevanten Verfolgung im Wesentlichen aus, dass aus dem übersetzten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Haftbefehl des Berufungsgerichts (Verhandlungsprotokoll Seite 3) klar hervorgehe, dass es sich beim „Opfer“ der Straftat um „die General Electricity Corporation in Al Udaydah“ handle, also um den (ehemaligen) staatlichen Arbeitgeber des Beschwerdeführers. Der strafrechtliche Vorwurf gegen den Beschwerdeführer laute „Aufwiegelung der Mitarbeiter de[s] öffentlichen Stromanbieters in Hodeidah gegen das Management des Unternehmens“. Dies werde durch zwei weitere in der Verhandlung übersetzte und erörterte Dokumente bestätigt (Verhandlungsprotokoll Seite 12 f). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Jemen, verheiratet und Vater von drei minderjährigen Söhnen und zwei minderjährigen Töchtern. Er gehört der Volksgruppe der Araber sowie dem sunnitischen Glauben an und stellte am 19.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde im Bezirk XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren, lebte dort im Familienverband bis zur Ausreise im Jahr 2021 und besuchte neun Jahre die Pflichtschule und zwei Jahre eine Berufschule für Elektriker. Bis zu einem Arbeitsunfall im Jahr 2014 war er in der XXXX tätig, von 2015 an bis zur Ausreise in einem Supermarkt.Der Beschwerdeführer wurde im Bezirk römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren, lebte dort im Familienverband bis zur Ausreise im Jahr 2021 und besuchte neun Jahre die Pflichtschule und zwei Jahre eine Berufschule für Elektriker. Bis zu einem Arbeitsunfall im Jahr 2014 war er in der römisch 40 tätig, von 2015 an bis zur Ausreise in einem Supermarkt. Seine Ehefrau lebt in XXXX , die Eltern befinden sich in Sanaa.Seine Ehefrau lebt in römisch 40 , die Eltern befinden sich in Sanaa. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, wegen eines Streiks bzw. Protestes von der Huthi-Miliz verfolgt zu werden. Er war weder inhaftiert, noch existiert ein Haftbefehl oder eine Vorladung gegen ihn. Ebenso wenig konnte er glaubhaft machen, dass ihm aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung eine notwendige medizinische Behandlung verweigert würde. Es besteht auch sonst keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer abseits der durch den Krieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Es handelt sich bei ihm um keine exponierte Person. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Allgemeine Länderinformation der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 09.08.2023 – Auszug Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
  3. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
  4. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
  5. Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089670.html, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.7.2023): Briefing Notes (KW28/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CIMP – Civilian Impact Monioring Project (3.2023): Civilian Impact Monitoring Project 2022 Annual Report, https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). Quellen: - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (6.4.2023): Al-Qaeda in the Arabian Peninsula, https://acleddata.com/2023/04/06/al-qaeda-in-the-arabian-peninsula-sustained-resurgence-in-yemen-or-signs-of-further-decline/, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - CARPO – Center for Applied Research in Partnership with the Orient (15.4.2021): Local Security Governance in Yemen in Times of War, https://carpo-bonn.org/wp-content/uploads/2022/05/YPC-CARPO-Local-Security-Governance-in-Yemen-in-Times-of-War-final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2022 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre (15.6.2023): Jemen; Sikkerhetssituasjonen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2093475/Jemen-temanotat-Sikkerhetssituasjonen-15062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (24.7.2023): Changing dynamics reshape power networks in Yemen’s “two Hadramawts”, https://mei.edu/publications/changing-dynamics-reshape-power-networks-yemens-two-hadramawts, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - PGN – Political Geography Now (11.3.2023): Yemen Control Map & Report – March 2023 (Subscription), file:///tmp/pid-9239/Yemen%20Control%20Map%20&%20Report%20-%20March%202023%20(Subscription)%20-%20PolGeoNow%20Control%20Maps%20(13.3.2023%2013_40_04).html, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (22.6.2023): Military Mobilization in Hadramawt, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/may-2023/20388, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (14.4.2023): Fighting Escalates on Multiple Fronts, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/march-2023/20001, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (9.3.2023): Nation’s Shield Forces Bolster Al-Alimi’s Influence, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/jan-feb-2023/19707, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 7.2023 - WHH – Welt Hunger Hilfe (24.3.2023): Bürgerkrieg im Jemen: Hintergründe des Konflikts, https://www.welthungerhilfe.de/aktuelles/gastbeitrag/2019/hintergrundanalyse-jemen-konflikt, Zugriff 9.8.2023 Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
  6. Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes (KW019/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - GCRP – Global Centre for the Responsibility to Protect (1.3.2023): R2P Monitor, Issue 64, https://reliefweb.int/attachments/4df72bc8-c5c2-4e1b-a2db-95e32a179862/R2P-Monitor-March-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (7.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (6.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023). Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023).Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Quellen: - AL – Al Jazeera (7.7.2023): Analysis: Fighting recedes, but peace in Yemen remains distant, https://www.aljazeera.com/news/2023/7/7/analysis-peace-yemen-remains-distant, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2023): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.8.2023 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (1.6.2023): What’s Next for Yemen?, https://carnegieendowment.org/2023/06/01/what-s-next-for-yemen-event-8102, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (4.5.2023): Yemen’s Troubled Presidential Leadership Council, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/yemens-troubled-presidential-leadership-council, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - REUTERS – Reuters (14.4.2023): Houthi official says Yemen peace talks made progress, further rounds planned, https://www.reuters.com/world/middle-east/saudi-houthi-peace-talks-yemens-sanaa-conclude-with-further-rounds-planned-2023-04-14/, Zugriff 9.8.2023 - SC – The Soufan Center (15.6.2023): IntelBrief: Settlement of the Yemen Conflict Remains Elusive, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2023-june-15/, Zugriff 9.8.2023 - UN – United Nations (17.5.2023): Despite Ongoing Challenges, Parties to Yemen Conflict Showing Willingness to Make Progress on Ceasefire, Political Talks, Top Official Tells Security Council, https://press.un.org/en/2023/sc15284.doc.htm, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 Rechtsschutz / Justizwesen, Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (26.1.2022): Letter dated 25 January 2022 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087155/N2141562.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Sicherheitsbehörden Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Art. 36). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 40). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Art. 119) (JEME 1991).Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Artikel 36,). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Artikel 40,). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Artikel 119,) (JEME 1991). Die wichtigsten Einrichtungen der international anerkannten jemenitischen Regierung, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Beide Organisationen sind per Gesetz dem Innenminister und anschließend dem Präsidenten unterstellt (USDOS 20.3.2023). Im September 2019 haben die Huthi die beiden seit langem bestehenden Nachrichtendienste zu einem einzigen Dienst mit der Bezeichnung „Sicherheits- und Nachrichtendienst" zusammengelegt (CTC 10.2022). Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Zu den Militär- und Sicherheitskräften der international anerkannten Regierung gehören mehrere Organisationen aus dem Verteidigungs- und Innenministerium. Hinzu kommen die von Saudi-Arabien unterstützten paramilitärischen oder militärischen Kräfte, die sich weitgehend auf Stammes- oder regionale Zugehörigkeit stützen. Zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräften gehören stammes- und regionenbezogene Milizen und paramilitärische Kräfte (vor allem in den südlichen Gouvernements) wie die Kräfte des STC. Nicht zuletzt verfügen die von Iran militärisch und politisch unterstützten Huthi über Milizen oder Stammeshilfstruppen (CIA 11.7.2023). Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023).Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023). Quellen: - CIA – The World Factbook [USA] (11.7.2023): Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 9.8.2023 - CTC – Combating Terrorism Center at West Point (10.2022): The Houthi Jihad Council: Command and Control in ‘the Other Hezbollah’, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2022/10/CTC-SENTINEL-102022.pdf, Zugriff 7.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser Art. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser "Art". Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vgl. UNSC 21.2.2023).Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vergleiche UNSC 21.2.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2023): World Report 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066507.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Art. 36, 60).Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Artikel 36, 60,). Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022). Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Art. 127).Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Artikel 127,). Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt, wenngleich die Huthi-Anführer bereits 2012 zugesagt hatten, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung 2014 (USDOS 20.3.2023). Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben (MHR 11.11.2022). Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Kindern zum Militär beiträgt (USDOS 20.3.2023). Die Huthi haben ein Frauenbataillon namens Zainabiyat gegründet (CTC 6.2023) – benannt nach Zainab, einer Tochter des Propheten Muhammed (BAMF 7.3.2022). Sie rekrutieren Mädchen, welche beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt werden (BAMF 7.3.2022). Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023). Schließlich konzentrieren die Huthi sich auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen, rekrutieren sie in Nachbarschaften und Schulen und versorgen sie mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda. Sie nutzen auch Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung. Den Familien der Jungen wird mit Gefängnis oder dem Vorwurf des Verrats gedroht, um sie zum Militär zu bringen (EUAA 3.3.2022). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.2.2023): Briefing Notes (KW08/2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2090235/briefingnotes-kw08-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Länderreport 49; Jemen: Die Houthis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069073/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf, Zugriff 9.8.2023 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (11.7.2023): The World Factbook: Yemen, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 9.8.2023 - CTC – Combating Terrorism Center at West Point (6.2023): The Quds Force in Syria: Combatants, Units, and Actions, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2023/06/CTC-SENTINEL-062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - EUAA – European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO) (3.3.2022): Yemen; Conscription and recruitment, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068938/2022_02_Q9_EUAA_COI_Query_Response_Yemen_Conscription_Recruitment.pdf, Zugriff 9.8.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - MBZ – Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (8.2022): Algemeen ambtsbericht Jemen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078140/Algemeen+ambtsbericht+Jemen+augustus+2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MHR – Mwatana for Human Rights (11.11.2022): A Country Falling Apart: Human Rights Situation in Yemen 2021, https://reliefweb.int/attachments/1cb9509c-c682-4e56-a73e-b110dcfe2a38/Annual-Report-2021-En.pdf, Zugriff 9.8.2023 - NLB – National Legislative Bodies [Jemen] (12.10.1994): Republican Decree for Law No 12 for the Year 1994 Concerning Crimes and Penalties, zitiert in: Refworld, https://www.refworld.org/docid/3fec62f17.html, Zugriff 9.8.2023 - OFPRA – Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (17.2.2021): Yémen : La désertion de l’armée régulière [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2102_ymn_desertion_armee_reguliere_151773_web.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Art. 48). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Art. 107). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Art. 31) (JEME 1991).Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Artikel 48,). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Artikel 107,). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Artikel 31,) (JEME 1991). Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023).Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023). Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamaschun-Gemeinschaft und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 20.3.2023). Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. ACTED et al. 21.3.2023).Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ACTED et al. 21.3.2023). Der Begriff „Muwaladun“ wird im Jemen für Personen verwendet, bei denen ein Elternteil jemenitischer Herkunft und ein Elternteil ausländischer Herkunft ist (MBZ 8.2022). Die Muwalladun (häufig abwertend verwendeter Begriff) sind seit Jahrzehnten Zielscheibe diskriminierender Praktiken – Verweigerung von Staatsbürgerschaftsrechten, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, gesellschaftliche Stigmatisierung, manchmal kein Zugang zu Bildung (SCSS 18.7.2022) und im Bereich der Eheschließung (MBZ 8.2022). Experten weisen auf gezielte Verfolgung religiöser Minderheiten durch Inhaftierung, Folter und Misshandlung in der Vergangenheit in den von den Huthi kontrollierten Gebieten hin (UNSC 31.7.2023). Quellen: - ACTED et al. – Agency for Technical Cooperation and Development (21.3.2023): 2022 Yemen Muhamasheen Community Profile, https://data.unhcr.org/en/documents/download/99700, Zugriff 9.8.2023 - AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094534.html, Zugriff 9.8.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - MBZ – Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (8.2022): Algemeen ambtsbericht Jemen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078140/Algemeen+ambtsbericht+Jemen+augustus+2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the ratification status by country or by treaty, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=193&Lang=EN, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (18.7.2022): Muwalladeen in Yemen: Racialization, Stigmatization and Discrimination in Times of War, https://sanaacenter.org/publications/main-publications/18105, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Haftbedingungen In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vgl. HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023).In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vergleiche HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes (KW019/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2023): World Report 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066507.html, Zugriff 9.8.2023 Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Zahl der Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern, die sich auf dem Weg nach Saudi-Arabien und in die Golfstaaten befinden, ist zwar geringer als zu Beginn der COVID-19-Pandemie, hat aber 2022 deutlich zugenommen (OCHA 12.2022). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2022): Yemen Humanitarian Needs Overview 2023, https://reliefweb.int/attachments/c328e656-ebbf-4e15-baec-5805c093b6b0/Yemen_HNO_2023_final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Meldewesen und Dokumente Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022).Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022). Nur wenige jemenitische Kinder werden bei der Geburt registriert (BTI 23.2.2022). Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst. Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Provinzen häufiger registriert als in den nördlichen Provinzen. Ebenso sind die Geburtenregistrierung und der Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiterverbreitet als in ländlichen Gebieten (Landinfo 27.6.2022). Nachdem die Huthi-Bewegung in Sana’a eingedrungen war und die Kontrolle über mehrere Standesämter und Passämter im Norden übernommen hatte, stellten die von ihr kontrollierten Ämter weiterhin zivile Dokumente, Personalausweise und Pässe aus. Die international anerkannte Regierung akzeptiert zivile Dokumente und Personalausweise, die in den von den Huthi kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, erkennt jedoch die so genannten Huthi-Pässe nicht als legale Reisedokumente an (Landinfo 27.6.2022). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre [Norwegen] (27.6.2022): Jemen: Sivilregister, identitetsdokumenter og pass, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075765/Jemen-temanotat-Sivilregister-identitetsdokumenter-og-pass-Oppdatering-27062022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Medizinische Versorgung Während die Kämpfe selbst nach dem Waffenstillstand im letzten Jahr zurückgegangen sind, hat sich die gesundheitliche und humanitäre Krise in der Folge verschlimmert (MSF 31.3.2023). Die überlasteten Gesundheitseinrichtungen können kaum noch die grundlegendsten Leistungen erbringen, da es ihnen an Personal, Geld, Strom, Medikamenten, Verbrauchsmaterial und medizinischer Ausrüstung mangelt (WHO 25.3.2023; vgl. MSF 31.3.2023), und der Bevölkerung nicht das Minimum an lebenswichtigen Diensten bieten können (CESCR 23.3.2023). Etwa die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen ist funktionsfähig (OCHA 18.1.2023; vgl. FES 12.2022). Für mehr als 80 Prozent der Bevölkerung des Landes ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie medizinischer Versorgung schwierig (OCHA 18.1.2023).Während die Kämpfe selbst nach dem Waffenstillstand im letzten Jahr zurückgegangen sind, hat sich die gesundheitliche und humanitäre Krise in der Folge verschlimmert (MSF 31.3.2023). Die überlasteten Gesundheitseinrichtungen können kaum noch die grundlegendsten Leistungen erbringen, da es ihnen an Personal, Geld, Strom, Medikamenten, Verbrauchsmaterial und medizinischer Ausrüstung mangelt (WHO 25.3.2023; vergleiche MSF 31.3.2023), und der Bevölkerung nicht das Minimum an lebenswichtigen Diensten bieten können (CESCR 23.3.2023). Etwa die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen ist funktionsfähig (OCHA 18.1.2023; vergleiche FES 12.2022). Für mehr als 80 Prozent der Bevölkerung des Landes ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie medizinischer Versorgung schwierig (OCHA 18.1.2023). Laut dem Nationalen Krebszentrum in Sana’a ist etwa nur die Hälfte der 130 notwendigen Krebsmedikamente verfügbar, auch gibt es nur ein Gerät zur Bestrahlung. Alle Medikamente werden importiert, wobei der Import durch die jahrelangen Kampfhandlungen und die damit verbundenen Bewegungseinschränkungen kompliziert, langwierig und teuer ist. Im letzten Jahr starben mehrere Kinder aufgrund kontaminierter Schwarzmarkt-Medikamente (BAMF 23.1.2023). Jemen ist nach wie vor anfällig für den Ausbruch von Krankheiten, einschließlich durch das Fehlen von Impfungen gegen vermeidbare Krankheiten. Bei fast einem Drittel der Bevölkerung unter einem Jahr fehlen Routineimpfungen (OCHA 18.1.2023). Die niedrige Durchimpfungsrate und schlechte Ernährungsgewohnheiten bei Kindern führen zu einer hohen Prävalenz von Krankheiten wie Durchfall, Masern und akuten Atemwegsinfektionen (IPC 7.6.2023; vgl. BAMF 20.3.2023).Jemen ist nach wie vor anfällig für den Ausbruch von Krankheiten, einschließlich durch das Fehlen von Impfungen gegen vermeidbare Krankheiten. Bei fast einem Drittel der Bevölkerung unter einem Jahr fehlen Routineimpfungen (OCHA 18.1.2023). Die niedrige Durchimpfungsrate und schlechte Ernährungsgewohnheiten bei Kindern führen zu einer hohen Prävalenz von Krankheiten wie Durchfall, Masern und akuten Atemwegsinfektionen (IPC 7.6.2023; vergleiche BAMF 20.3.2023). Die psychische Gesundheitsversorgung ist nach wie vor knapp, und psychische Erkrankungen sind stark stigmatisiert. Schätzungsweise sieben Millionen Menschen benötigen psychosoziale Behandlung und Unterstützung, aber nur 120.000 haben ununterbrochenen Zugang zu diesen Diensten (OCHA 12.2022). Die Kosten für die Gesundheitsversorgung sind ein weiterer wichtiger Faktor, der die Menschen davon abhält, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Auch die Kosten für Medikamente zur Behandlung chronischer Krankheiten wie Asthma, Diabetes, Anämie und Bluthochdruck sind für viele unerschwinglich. Auch die hohen Transportkosten, die die Mobilität im Allgemeinen einschränken, schaffen ein weiteres Hindernis für den Zugang zur Gesundheitsversorgung (ACAPS 5.5.2023). Quellen: - ACAPS – Assessment Capacities Project (5.5.2023): ACAPS Thematic report: Yemen - Social Impact Overview 2022, https://reliefweb.int/attachments/87a9a301-f0c3-47ff-a1ee-6e7e75a52f37/20230505_acaps_thematic_report_yemen_social_impact_overview_2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes (KW12/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw12-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.1.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw04-2023.pdf;jsessionid=A2F3803EE64CAA77F3CBC46536DBCE23.internet282?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CESCR – United Nations Committee on Economic, Social and Cultural Rights (23.3.2023): Concluding observations on the third periodic report of Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090994/G2304857.pdf, Zugriff 9.8.2023 - FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2022): Youth in Yemen, https://library.fes.de/pdf-files/bueros/jemen/20093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - IPC – The Integrated Food Security Phase Classification (7.6.2023): Yemen (Partial analysis), https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Yemen_Acute_Food_Insecurity_Malnutrition_JanDec2023_Report_English.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MSF – Médecins Sans Frontières (31.3.2023): Yemen: Eight years of war create perfect storm for humanitarian crisis, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090635.html, Zugriff 9.8.2023 - OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (18.1.2023): Yemen Humanitarian Update, https://reliefweb.int/attachments/cacc623c-371a-4c82-8431-504d3d6ded50/Yemen%20Humanitarian%20Update_12_2022_final.pdf, Zugriff 9.8.2022 - OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2022): Yemen Humanitarian Needs Overview 2023, https://reliefweb.int/attachments/c328e656-ebbf-4e15-baec-5805c093b6b0/Yemen_HNO_2023_final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - WHO – World Health Organization (25.3.2023): Eight years of prolonged conflict in Yemen leave over 20 million people in need of urgent health assistance, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090259.html, Zugriff 9.8.2023 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen-, und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Lebenslauf, seiner Ausbildung und Berufstätigkeit sowie den Familienverhältnissen gründen auf dessen in den festgestellten Punkten im Wesentlichen plausiblen Angaben. Die Identität steht aufgrund seines vorgelegten Reisepasses und Führerscheines fest. Dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht von Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung bedroht ist, basiert darauf, dass das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen in den wesentlichen Punkten insgesamt vage, widersprüchlich, gesteigert und in einer Gesamtschau nicht plausibel war. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund lediglich an, er sei 2015 mit einem Visum für eine medizinische Behandlung nach Deutschland gebracht worden und nach der Behandlung in den Jemen zurückgekehrt. In seiner Heimat herrsche immer noch Krieg und der Beschwerdeführer benötige weitere Behandlungen, welche in seiner Heimat unmöglich wären. Deswegen habe er sich entschieden, nach Europa zu fliehen. Ausdrücklich erklärte er, ansonsten habe er keine weiteren Fluchtgründe und erwähnte die später vorgebrachte Inhaftierung samt Folter nicht ansatzweise. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich wegen einer Demonstration verhaftet und drei Tage lang gefoltert worden ist und deswegen zur Flucht aus seiner Heimat gezwungen war, dies auch gleich eingangs als seinen Asylgrund angibt und nicht nur, dass die medizinischen Behandlungen in der Heimat nicht möglich wären. Nicht glaubwürdig ist auch seine versuchte Rechtfertigung vor der Behörde: Dass er bei der Erstbefragung nichts von den Huthis und von der Demonstration erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer dort damit: „Man hat mir verboten und gesagt, ich soll das später erwähnen. Ich wollte ihm die Papiere zeigen. Sie haben gesagt, Nein, Nein.“Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich wegen einer Demonstration verhaftet und drei Tage lang gefoltert worden ist und deswegen zur Flucht aus seiner Heimat gezwungen war, dies auch gleich eingangs als seinen Asylgrund angibt und nicht nur, dass die medizinischen

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