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{'item': 'W122 2243255-1'}

Obsah (12)§ 169fArt. 133§ 29§ 169cArt 130§ 6§ 24§ 28§ 169g§ 12§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW122 2243255-1 Spruch, W122 2243255-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 169fGeh

G, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 03.05.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 f, GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 zu Recht: A) I. In Erledigung der Beschwerde wird dieser

§ 169fGeh

G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Stichtag 28.02.2015 XXXX Tage beträgt.A) römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird dieser

Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Stichtag 28.02.2015 römisch 40 Tage beträgt. II.

§ 169fAbs. 6b Geh

G wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides abgewiesen.römisch zwei.

Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 21.05.2013 mit XXXX Tagen neu festgesetzt. Dadurch wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin um 41 Tage verbessert. Im angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 21.05.2013 mit römisch 40 Tagen neu festgesetzt. Dadurch wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin um 41 Tage verbessert. Mit Beschwerde vom 20.05.2021 brachte die Beschwerdeführerin unionsrechtliche Bedenken vor. Mit Schreiben vom 04.06.2021 legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068 und 02.10.2023, Ro 2022/12/0003 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH im zitierten Urteil, eine öffentliche mündliche Verhandlung am 27.02.2024 durch. Eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG, da das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte.Eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG, da das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin trat am XXXX in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein und ist im Planstellenbereich der Landespolizeidirektion Oberösterreich zur Dienstleistung zugewiesen.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin trat am römisch 40 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein und ist im Planstellenbereich der Landespolizeidirektion Oberösterreich zur Dienstleistung zugewiesen. In der Zeit nach dem
  2. Juni des Kalenderjahres, in dem die Beschwerdeführerin die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (hier: XXXX ) bis zum Tag vor der Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX weist die Beschwerdeführerin folgende Vordienstzeiten auf:In der Zeit nach dem
  3. Juni des Kalenderjahres, in dem die Beschwerdeführerin die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (hier: römisch 40 ) bis zum Tag vor der Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 weist die Beschwerdeführerin folgende Vordienstzeiten auf: Beschreibung Wert 100 % 42,86 % Sonstige Zeit XXXX römisch 40 404 Tage Gemeinde XXXX römisch 40 26 Tage Sonstige Zeit XXXX römisch 40 310 Tage Gemeinde XXXX römisch 40 26 Tage Sonstige Zeit XXXX römisch 40 352 Tage Gemeinde XXXX römisch 40 26 Tage Sonstige Zeit XXXX römisch 40 488 Tage Gemeinde XXXX römisch 40 194 Tage Summe 100%ig anrechenbare Zeiten 272 Tage Summe sonstige Zeiten 1.554 Tage Zu berücksichtigende sonstige Zeiten (max. 3 Jahre und 6 Monate) 1.278 Tage Summe anrechenbare sonstige Zeiten (= zu berücksichtigende sonstige Zeiten x 42,86 %) 547,7508 Tage Anrechenbare Zeiten für Stichtag 819,7508 Tage Eintritt XXXX römisch 40 Vorrückungsstichtag XXXX römisch 40 Errechneter Vergleichsstichtag XXXX römisch 40 Differenz Vorr.-Vergl.st.t. XXXX römisch 40 BDA pauschaliert XXXX römisch 40 BDA neu XXXX römisch 40 Mit Bescheid vom 01.07.1997 XXXX , wurde der XXXX als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin für das laufende Dienstverhältnis festgesetzt. Zeiten vor Vollendung des
  4. Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt.Mit Bescheid vom 01.07.1997 römisch 40 , wurde der römisch 40 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin für das laufende Dienstverhältnis festgesetzt. Zeiten vor Vollendung des
  5. Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet. Sie befand sich am 11.02.2015 im Dienststand.Die Beschwerdeführerin stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet. Sie befand sich am 11.02.2015 im Dienststand. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des
  6. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des
  7. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX . Der Unterschied zwischen Vorrückungsstichtag und Vergleichsstichtag beträgt 350,5365 Tage. Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin

§ 169cAbs. 2 Geh

G betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 XXXX Tage.Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 . Der Unterschied zwischen Vorrückungsstichtag und Vergleichsstichtag beträgt 350,5365 Tage. Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin

Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 römisch 40 Tage. Das (um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum 28.02.2015 beträgt daher XXXX (= XXXX + 350,5365) Tage.Das (um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum 28.02.2015 beträgt daher römisch 40 (= römisch 40 + 350,5365) Tage. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt sowie den von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen unstrittig zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist den terminlichen und sachlichen Feststellungen zu den Vordienstzeiten nicht entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen wurden nicht substantiiert bestritten.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt, steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Wie oben bereits ausgeführt, steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)

§ 169cAbs. 1 Geh

G werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.

Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.

§ 169cAbs. 3 Geh

G wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist.

Paragraph 169 c, Absatz 3, GehG wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach§ 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach, Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.

Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft (am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren), eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  3. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen (§ 169f Abs. 6 letzter Satz). Aufgrund des Antrages aus dem Jahr 2013 war das Verfahren jedoch bereits anhängig. Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft (am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren), eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  5. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen (Paragraph 169 f, Absatz 6, letzter Satz). Aufgrund des Antrages aus dem Jahr 2013 war das Verfahren jedoch bereits anhängig.

Abs. 9 leg. cit. ist bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169gin der geltenden Fassung tritt.

Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

Absatz 9, leg. cit. ist bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Der Vergleichsstichtag wird

§ 169gAbs. 1 Geh

G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Der Vergleichsstichtag wird

Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004 anzuwenden.

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007,, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004, anzuwenden.

§ 12Geh

G in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, werden dem Tag der Anstellung – unter Ausschluss der vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres liegenden Zeiten – zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste, an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, sowie die Zeit des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 zur Gänze vorangesetzt. Sonstige Zeiten, die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a leg. cit. nicht erfüllen, werden zur Hälfte vorangesetzt.

Paragraph 12, GehG in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, werden dem Tag der Anstellung – unter Ausschluss der vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres liegenden Zeiten – zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste, an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, sowie die Zeit des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 zur Gänze vorangesetzt. Sonstige Zeiten, die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a leg. cit. nicht erfüllen, werden zur Hälfte vorangesetzt. Abweichend von den Bestimmungen

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind

§ 169gAbs. 3 Z 1 Geh

G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Abweichend von den Bestimmungen

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

Z 4 leg. cit. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem

  1. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der
  2. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte.

Ziffer 4, leg. cit. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem

  1. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der
  2. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte.

Z 5 leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

Ziffer 5, leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). Für den vorliegenden Fall bedeuten diese Regelungen, dass zunächst der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

§ 169fAbs. 4 Geh

G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen ist. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

§ 169gGeh

G zu ermitteln.Für den vorliegenden Fall bedeuten diese Regelungen, dass zunächst der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen ist. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt. Andernfalls ist es um diesen Zeitraum zu vermindern. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt. Andernfalls ist es um diesen Zeitraum zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid vom 01.07.1997 XXXX , setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.

§ 169fAbs. 4 Geh

G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid vom 01.07.1997 römisch 40 , setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest.

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten bei der Gemeinde XXXX (26 + 26 + 26 + 194 = gesamt 272 Tage) ein. Die Summe der sonstigen Zeiten der Beschwerdeführerin, die nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, beträgt 1.554 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen etwa auch Schul- und Lehrzeiten, sowie Zeiten ohne Berufsausübung, die gem. § 169g Abs. 4 GehG mit maximal 3 Jahren und 6 Monaten (umgerechnet in Tagen: 1.278 Tage) zu berücksichtigen sind. Die damalige Gesetzeslage sah bei Ermittlung des letzten Vorrückungsstichtags, der

§ 169fAbs. 4 letzter Satz Geh

G unter Ausschluss der vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine höchstmögliche Anrechnung von 3 Jahren an sonstigen Zeiten vor. In concreto weist die Beschwerdeführerin somit 1.278 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86 %, somit 547,5 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten bei der Gemeinde römisch 40 (26 + 26 + 26 + 194 = gesamt 272 Tage) ein. Die Summe der sonstigen Zeiten der Beschwerdeführerin, die nach dem
  2. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, beträgt 1.554 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen etwa auch Schul- und Lehrzeiten, sowie Zeiten ohne Berufsausübung, die gem. Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG mit maximal 3 Jahren und 6 Monaten (umgerechnet in Tagen: 1.278 Tage) zu berücksichtigen sind. Die damalige Gesetzeslage sah bei Ermittlung des letzten Vorrückungsstichtags, der

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine höchstmögliche Anrechnung von 3 Jahren an sonstigen Zeiten vor. In concreto weist die Beschwerdeführerin somit 1.278 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86 %, somit 547,5 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 272 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 547,7508 Tagen, die dem Tag der Anstellung der Beschwerdeführerin ( XXXX ) voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den XXXX . Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 272 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 547,7508 Tagen, die dem Tag der Anstellung der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den römisch 40 . Da der Vergleichsstichtag ( XXXX ) und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag ( XXXX ), der

§ 169fAbs. 4 letzter Satz Geh

G unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 350,5365 Tagen aufweist, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 um diese Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung gerundet XXXX Tage zu betragen.Da der Vergleichsstichtag ( römisch 40 ) und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag ( römisch 40 ), der

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 350,5365 Tagen aufweist, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 um diese Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung gerundet römisch 40 Tage zu betragen. Spruchpunkt II. fußt auf § 169f Abs. 6b GehG. Die Beschwerdeführerin hat den verfahrenseinleitenden Antrag am 21.05.2013 gestellt. Unter Heranziehung der allgemeinen Verjährungsbestimmung nach § 13b Abs. 1 GehG und unter Anwendung von § 113 Abs. 13 GehG, idF BGBl. I Nr. 111/2010, jene zeitraumbezogene Norm, die im Zeitpunkt der Antragseinbringung in Geltung war und bestimmte, dass der Zeitraum vom 18.06.2009 bis 30.08.2010 nicht in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist einzurechnen ist, ergibt sich, dass der sich aus Spruchpunkt I. resultierende Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen ab dem XXXX nicht verjährt ist. Da bei Beamten

§ 7Abs. 1 Geh

G der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht, war daher der XXXX für die Nichtverjährung die genannten Ansprüche bereits korrekt im Bescheid heranzuziehen. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.Spruchpunkt römisch zwei. fußt auf Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG. Die Beschwerdeführerin hat den verfahrenseinleitenden Antrag am 21.05.2013 gestellt. Unter Heranziehung der allgemeinen Verjährungsbestimmung nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG und unter Anwendung von Paragraph 113, Absatz 13, GehG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, jene zeitraumbezogene Norm, die im Zeitpunkt der Antragseinbringung in Geltung war und bestimmte, dass der Zeitraum vom 18.06.2009 bis 30.08.2010 nicht in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist einzurechnen ist, ergibt sich, dass der sich aus Spruchpunkt römisch eins. resultierende Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen ab dem römisch 40 nicht verjährt ist. Da bei Beamten

Paragraph 7, Absatz eins, GehG der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht, war daher der römisch 40 für die Nichtverjährung die genannten Ansprüche bereits korrekt im Bescheid heranzuziehen. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt. Während § 169f Abs. 3 GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Abs. 9 leg. cit., dass bei den Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Absatz 9, leg. cit., dass bei den Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

, Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während § 169f Abs. 3 GehG von BGBl. I Nr. 137/2023 unberührt blieb, wurde Abs. 9 leg.cit durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior.Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, unberührt blieb, wurde Absatz 9, leg.cit durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Es fehlt an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wie § 169f Abs. 3 GehG und Abs. 9 leg. cit im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen.Es fehlt an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wie Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG und Absatz 9, leg. cit im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen. Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 stammen, aufgrund der durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden.Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, stammen, aufgrund der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden. Je nachdem, wie § 169f Abs. 9 erster Satz GehG, idF BGBl. I Nr. 137/2023, gelesen und verstanden werden muss, könnten sich verschiedene Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Bespielhaft sei dies plastisch anhand der leg.cit. und deren möglichen unterschiedlichen Lesarten, die sich im Klammerausdruck finden, dargestellt:Je nachdem, wie Paragraph 169 f, Absatz 9, erster Satz GehG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,, gelesen und verstanden werden muss, könnten sich verschiedene Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Bespielhaft sei dies plastisch anhand der leg.cit. und deren möglichen unterschiedlichen Lesarten, die sich im Klammerausdruck finden, dargestellt: „Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 [(- wenn auch nicht rechtskräftig -) oder(rechtskräftig)] neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169g

in der geltenden Fassung tritt.“„Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 [(- wenn auch nicht rechtskräftig -) oder(rechtskräftig)] neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt.“ Es stellt sich die Frage, ob die leg.cit. dahingehend zu lesen ist, als sie die rechtkräftige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfordert, oder ob es genügt, damit die in der leg.cit. statuierten Rechtsfolgen eintreten, dass die besoldungsrechtliche Stellung festgesetzt wurde, ohne dass der Eintritt der Rechtskraft dieser Festsetzung vonnöten ist. Bezogen auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte das bedeuten, wenn die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von der leg.cit gefordert wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht für die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bliebe, da die besoldungsrechtliche Stellung noch nicht rechtskräftig erfolgt ist und die Dienstbehörden somit diese nicht von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Sollte die leg.cit. die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht erfordern, könnte das für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 anhängigen Verfahren bedeuten, dass, da die Rechtskraft nicht vonnöten wäre, die Dienstbehörden die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten und dies somit die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren obsolet erscheinen lassen könnten, indem darin gesehen werden könnte, dass der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers durch diese von der leg.cit. – derart verstanden – geforderte Vorgehensweise nachträglich wegfallen sei. Es stellt sich die Frage, ob die leg.cit. dahingehend zu lesen ist, als sie die rechtkräftige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfordert, oder ob es genügt, damit die in der leg.cit. statuierten Rechtsfolgen eintreten, dass die besoldungsrechtliche Stellung festgesetzt wurde, ohne dass der Eintritt der Rechtskraft dieser Festsetzung vonnöten ist. Bezogen auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte das bedeuten, wenn die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von der leg.cit gefordert wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht für die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bliebe, da die besoldungsrechtliche Stellung noch nicht rechtskräftig erfolgt ist und die Dienstbehörden somit diese nicht von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Sollte die leg.cit. die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht erfordern, könnte das für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, anhängigen Verfahren bedeuten, dass, da die Rechtskraft nicht vonnöten wäre, die Dienstbehörden die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten und dies somit die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren obsolet erscheinen lassen könnten, indem darin gesehen werden könnte, dass der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers durch diese von der leg.cit. – derart verstanden – geforderte Vorgehensweise nachträglich wegfallen sei. Weiters existiert zum jüngsten Entdiskriminierungsversuch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Verweis auf § 12 GehG – im Wege des § 113 Abs. 5 - in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. Auch die Differenzierung zu bereits zuvor unmittelbar auf Unionsrecht gestützt entdiskriminierten Beamten könnte zu einer Fortsetzung der Diskriminierung – in Abhängigkeit vom Verfahrenszeitpunkt - geführt haben.Weiters existiert zum jüngsten Entdiskriminierungsversuch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Verweis auf Paragraph 12, GehG – im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, - in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. Auch die Differenzierung zu bereits zuvor unmittelbar auf Unionsrecht gestützt entdiskriminierten Beamten könnte zu einer Fortsetzung der Diskriminierung – in Abhängigkeit vom Verfahrenszeitpunkt - geführt haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W122.2243255.1.00

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