RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW122 2279234-1 Spruch, W122 2279234-1/15E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 03.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 30.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit ab 01.01.2024 für die Dauer von zwei Jahren gem. § 50a BDG 1979 auf 97,5% oder durchschnittlich 39 Wochenstunden sowie die aliquote Reduktion seiner Journaldienststunden.
- Mit Schreiben vom 30.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit ab 01.01.2024 für die Dauer von zwei Jahren gem. Paragraph 50 a, BDG 1979 auf 97,5% oder durchschnittlich 39 Wochenstunden sowie die aliquote Reduktion seiner Journaldienststunden.
- Der Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Personalsituation im Wesentlichen aus, dass § 50a BDG 1979 keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewähre, sondern nur unter der Voraussetzung nicht entgegenstehender dienstlicher Interessen. Absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der Wochendienstzeit seien vorrangig zu befriedigen. Unter Berücksichtigung des im § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen sei davon auszugehen, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle vorliege. Konkret liege die durchschnittliche Wochendienstzeit der Vollzeitbeschäftigen (bereits ohne Berücksichtigung einer allfälligen Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers) bei 50,38 Stunden und damit über dieser Grenze. Eine aus einer antragsgemäßen Herabsetzung resultierende Mehrbelastung der anderen Beamten und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz stünden einer Verlängerung der Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegen.
- Der Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Personalsituation im Wesentlichen aus, dass Paragraph 50 a, BDG 1979 keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewähre, sondern nur unter der Voraussetzung nicht entgegenstehender dienstlicher Interessen. Absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der Wochendienstzeit seien vorrangig zu befriedigen. Unter Berücksichtigung des im Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen sei davon auszugehen, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle vorliege. Konkret liege die durchschnittliche Wochendienstzeit der Vollzeitbeschäftigen (bereits ohne Berücksichtigung einer allfälligen Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers) bei 50,38 Stunden und damit über dieser Grenze. Eine aus einer antragsgemäßen Herabsetzung resultierende Mehrbelastung der anderen Beamten und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz stünden einer Verlängerung der Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegen.
- Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass die durchschnittliche Wochendienstzeit der Vollbeschäftigten falsch ermittelt worden sei. Auch bei einer nur tageweisen Abwesenheit eines Beamten seien die übrigen von diesem in der betreffenden Kalenderwoche geleisteten Dienststunden zur Gänze unberücksichtigt geblieben, ebenso wie Dienststunden von Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder Teilzeitbeschäftigten. Bei korrekter Ermittlung würde sich eine erheblich geringere Durchschnittsbelastung ergeben. Auch die Prognose zu pensionsbedingten Abgängen sei rein spekulativ, zumal die Planstellen ohnedies nachbesetzt würden. Die in § 48a Abs. 3 BDG 1979 normierte Höchstgrenze könne zudem mit Zustimmung des Beamten überschritten werden und die Wochendienstzeit des Beschwerdeführers sei ohnehin bereits seit fast zehn Jahren herabgesetzt, womit sich an der Personalsituation nichts ändere. Zum Zeitpunkt früherer Herabsetzungen sei die Personalsituation sogar deutlich angespannter gewesen.
- Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass die durchschnittliche Wochendienstzeit der Vollbeschäftigten falsch ermittelt worden sei. Auch bei einer nur tageweisen Abwesenheit eines Beamten seien die übrigen von diesem in der betreffenden Kalenderwoche geleisteten Dienststunden zur Gänze unberücksichtigt geblieben, ebenso wie Dienststunden von Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder Teilzeitbeschäftigten. Bei korrekter Ermittlung würde sich eine erheblich geringere Durchschnittsbelastung ergeben. Auch die Prognose zu pensionsbedingten Abgängen sei rein spekulativ, zumal die Planstellen ohnedies nachbesetzt würden. Die in Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 normierte Höchstgrenze könne zudem mit Zustimmung des Beamten überschritten werden und die Wochendienstzeit des Beschwerdeführers sei ohnehin bereits seit fast zehn Jahren herabgesetzt, womit sich an der Personalsituation nichts ändere. Zum Zeitpunkt früherer Herabsetzungen sei die Personalsituation sogar deutlich angespannter gewesen.
- Mit Schriftsatz vom 05.10.2023 (eingelangt am 10.10.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit ergänzendem Vorbringen vom 21.02.2024 stellte der Beschwerdeführer vier (seinen ursprünglichen Antrag ergänzende) Eventualanträge dahingehend, seine Wochendienstzeit ab 01.03.2024, in eventu ab 01.04.2024, in eventu ab 01.05.2024, in eventu ab 01.01.2025 (jeweils) für die Dauer von einem Jahr auf durchschnittlich 39 Wochenstunden herabzusetzen. Ein einzelner Beamter dürfe nicht dadurch beschwert werden, dass der Dienstgeber den systemisierten Personalstand nicht herstelle und er deshalb keine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit beantragen könne.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.02.2024 und 03.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Es wurde ein Zeuge einvernommen. Das Erkenntnis samt der wesentlichen Entscheidungsgründe wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet. Am 16.04.2024 beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vollausfertigung des Erkenntnisses.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.02.2024 und 03.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Es wurde ein Zeuge einvernommen. Das Erkenntnis samt der wesentlichen Entscheidungsgründe wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG verkündet. Am 16.04.2024 beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vollausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Polizeiinspektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Polizeiinspektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 30.01.2023 beantragte er die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf durchschnittlich 39 Stunden für die Dauer von zwei Jahren ab 01.01.
- Seit 01.01.2024 verrichtet der Beschwerdeführer seinen Dienst in Vollzeit. 1.
- Der Polizeiinspektion XXXX stehen von 32 geplant vorgesehenen Bediensteten wegen Dienstzuteilungen, Ausbildungen und Karenzen nur 26 Exekutivbeamte zur Verfügung, wovon aufgrund von Kinderbetreuungspflichten zwei Bedienstete ihren Dienst im Ausmaß von 50 Prozent und ein Bediensteter im Ausmaß von 97,5 Prozent einer Vollzeitkraft versehen. Die Übrigen versehen ihren Dienst in Vollzeit. Die Verfügbarkeit von Bediensteten für Überstunden ist damit im Vergleich zum Plandienststand erheblich dezimiert. 1.
- Der Polizeiinspektion römisch 40 stehen von 32 geplant vorgesehenen Bediensteten wegen Dienstzuteilungen, Ausbildungen und Karenzen nur 26 Exekutivbeamte zur Verfügung, wovon aufgrund von Kinderbetreuungspflichten zwei Bedienstete ihren Dienst im Ausmaß von 50 Prozent und ein Bediensteter im Ausmaß von 97,5 Prozent einer Vollzeitkraft versehen. Die Übrigen versehen ihren Dienst in Vollzeit. Die Verfügbarkeit von Bediensteten für Überstunden ist damit im Vergleich zum Plandienststand erheblich dezimiert. 1.
- Bei den zu leistenden Überstunden handelt es sich zumeist um Plandienstüberstunden. Im März 2024 leistete der Beschwerdeführer zwölf Plandienstüberstunden, da dies ein Monat mit fünf Wochenenden war. In einem solchen Fall und im Fall des Ausfalls anderer Bediensteter ist es zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich, den Beschwerdeführer nicht nur zu „ad-hoc“ Überstunden, zu denen er auch weiterhin bereit wäre, sondern auch zu Planüberstunden einzuteilen. Die durchschnittliche Überstundenbelastung an der Polizeiinspektion XXXX ist so hoch, dass ein erheblicher Anteil der Bediensteten über dem gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß an Überstunden liegt. Die durchschnittliche Überstundenbelastung an der Polizeiinspektion römisch 40 ist so hoch, dass ein erheblicher Anteil der Bediensteten über dem gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß an Überstunden liegt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag bezweckt der Beschwerdeführer, keine Plandienstüberstunden verrichten zu müssen, was sein Vorgesetzter bei der Diensteinteilung auch bereits jetzt nach Möglichkeit umsetzt. Besteht diese Möglichkeit jedoch nicht, muss auf die volle Normalarbeitsleistung des Beschwerdeführers zurückgegriffen werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie den Niederschriften der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2024 (VH 1) und am 03.04.2024 (VH 2). 2.
- Die Planstellensystemisierung an der Dienststelle und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beamten ergeben sich aus den Angaben des Kommandanten der Polizeiinspektion (VH 2, S. 7 f). Dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2024 wieder in Vollzeit arbeitet, ergibt sich aus seinen Angaben in der VH (VH 1, S. 6). 2.
- Die hohe Überstunden- bzw. Wochendienstzeitbelastung an der Dienststelle und das Erfordernis, auch bei Plandienstüberstunden auf die volle Normalarbeitsleistung des Beschwerdeführers zurückgreifen zu können, ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Tabellen und schlüssigen Berechnungen, den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben des Behördenvertreters in der Verhandlung, wobei gegenständlich sowohl der Kommandant der Polizeiinspektion als auch der Bezirkspolizeikommandant die Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers abgelehnt hätten (VH 2, S. 3). Im 17-Wochenschnitt sei trotz Überschreitung der 48 Wochenstunden von etwa den Bediensteten XXXX und XXXX die Einteilung zu Planüberstunden aufgrund der Anforderungen an der Dienststelle erforderlich (VH 1, S. 8). Der einvernommene Kommandant der Polizeiinspektion XXXX XXXX gab an, dass die aktuelle Überstundenbelastung aufgrund des Wechseldienstplans immer variabel sei. Ausgehend vom Dienstplan habe im April eine moderate Überstundenbelastung von 321 vorgeplanten Überstunden bestanden, die von 22 Mitarbeitern geleistet worden seien. Im März seien 554 Überstunden vorgeplant und insgesamt 605 Stunden verrechnet worden, die von 23 Bediensteten geleistet worden seien. Die Schwankungen würden dem verfügbaren Personalstand unterliegen sowie den Vorgaben der Mindestplanung, z.B. betreffend Großeinsätze, Spezialaufgaben, Sondereinheiten oder Abkommandierungen in andere Bundesländer. Die Sommermonate hätten eine höhere Belastung aufgrund von Veranstaltungen und erhöhten Einsätzen. Ein Faktor sei auch, dass in Monaten mit fünf Wochenenden mehr Aufwand vorhanden sei und jeder Beamte nur ein Plandienstwochenende leiste. Bei fünf Wochenenden komme es dann dazu, dass zur Planung mehr Personal benötigt werde und ein Beamter zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes für zwei Wochenenden zu Plandienstüberstunden herangezogen werden müsse, so auch der Beschwerdeführer im März
- Er komme dem Beschwerdeführer in der Dienstplanung dahingehend entgegen, dass er nach Möglichkeit keine Überstunden leisten müsse, er aber nicht garantieren könne, ihn bei Ausfällen anderer Bediensteter oder in Monaten mit fünf Wochenenden nicht doch in den Dienst holen zu müssen. Auch sei es für einen Dienstplaner angenehmer, zur Einteilung auf mehrere Bedienstete zurückgreifen zu können (VH 2, S. 5 ff). Auch der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass zum Zeitpunkt seiner früheren Herabsetzungen der Wochendienstzeit die Personalsituation sogar deutlich angespannter gewesen sei, womit er impliziert, dass die Personalsituation auch jetzt noch angespannt ist (Beschwerde, S. 7). Der schwankende Personalstand aufgrund von etwa Zuteilungen, Kursen und Schulungen ergibt sich ebenso aus der Stellungnahme des Kommandanten XXXX vom 17.07.2023, wonach zum damaligen Zeitpunkt eine Herabsetzung auf 97,5% für die Dienststelle vertretbar gewesen sei (Beilage ./C). Hervorzuheben ist, dass der Kommandant demgegenüber in der VH angab, dass er dies (zuletzt) im Herbst des Vorjahres als vertretbar erachtet habe, inzwischen sei aber einem anderen Kollegen eine Herabsetzung auf 97,5% zur Betreuung eines minderjährigen Kindes gewährt worden (VH 2, S. 6). Daraus ist klar zu schließen, dass er eine Herabsetzung mittlerweile bzw. aktuell nicht (mehr) befürwortet. 2.
- Die hohe Überstunden- bzw. Wochendienstzeitbelastung an der Dienststelle und das Erfordernis, auch bei Plandienstüberstunden auf die volle Normalarbeitsleistung des Beschwerdeführers zurückgreifen zu können, ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Tabellen und schlüssigen Berechnungen, den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben des Behördenvertreters in der Verhandlung, wobei gegenständlich sowohl der Kommandant der Polizeiinspektion als auch der Bezirkspolizeikommandant die Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers abgelehnt hätten (VH 2, S. 3). Im 17-Wochenschnitt sei trotz Überschreitung der 48 Wochenstunden von etwa den Bediensteten römisch 40 und römisch 40 die Einteilung zu Planüberstunden aufgrund der Anforderungen an der Dienststelle erforderlich (VH 1, S. 8). Der einvernommene Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 römisch 40 gab an, dass die aktuelle Überstundenbelastung aufgrund des Wechseldienstplans immer variabel sei. Ausgehend vom Dienstplan habe im April eine moderate Überstundenbelastung von 321 vorgeplanten Überstunden bestanden, die von 22 Mitarbeitern geleistet worden seien. Im März seien 554 Überstunden vorgeplant und insgesamt 605 Stunden verrechnet worden, die von 23 Bediensteten geleistet worden seien. Die Schwankungen würden dem verfügbaren Personalstand unterliegen sowie den Vorgaben der Mindestplanung, z.B. betreffend Großeinsätze, Spezialaufgaben, Sondereinheiten oder Abkommandierungen in andere Bundesländer. Die Sommermonate hätten eine höhere Belastung aufgrund von Veranstaltungen und erhöhten Einsätzen. Ein Faktor sei auch, dass in Monaten mit fünf Wochenenden mehr Aufwand vorhanden sei und jeder Beamte nur ein Plandienstwochenende leiste. Bei fünf Wochenenden komme es dann dazu, dass zur Planung mehr Personal benötigt werde und ein Beamter zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes für zwei Wochenenden zu Plandienstüberstunden herangezogen werden müsse, so auch der Beschwerdeführer im März
- Er komme dem Beschwerdeführer in der Dienstplanung dahingehend entgegen, dass er nach Möglichkeit keine Überstunden leisten müsse, er aber nicht garantieren könne, ihn bei Ausfällen anderer Bediensteter oder in Monaten mit fünf Wochenenden nicht doch in den Dienst holen zu müssen. Auch sei es für einen Dienstplaner angenehmer, zur Einteilung auf mehrere Bedienstete zurückgreifen zu können (VH 2, S. 5 ff). Auch der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass zum Zeitpunkt seiner früheren Herabsetzungen der Wochendienstzeit die Personalsituation sogar deutlich angespannter gewesen sei, womit er impliziert, dass die Personalsituation auch jetzt noch angespannt ist (Beschwerde, S. 7). Der schwankende Personalstand aufgrund von etwa Zuteilungen, Kursen und Schulungen ergibt sich ebenso aus der Stellungnahme des Kommandanten römisch 40 vom 17.07.2023, wonach zum damaligen Zeitpunkt eine Herabsetzung auf 97,5% für die Dienststelle vertretbar gewesen sei (Beilage ./C). Hervorzuheben ist, dass der Kommandant demgegenüber in der VH angab, dass er dies (zuletzt) im Herbst des Vorjahres als vertretbar erachtet habe, inzwischen sei aber einem anderen Kollegen eine Herabsetzung auf 97,5% zur Betreuung eines minderjährigen Kindes gewährt worden (VH 2, S. 6). Daraus ist klar zu schließen, dass er eine Herabsetzung mittlerweile bzw. aktuell nicht (mehr) befürwortet. Auch die selbst vom Beschwerdeführer vorgelegten Berechnungen ergeben eine durchschnittliche Wochendienstzeit von 46,01 Stunden im Zeitraum KW 41/23 bis KW 5/24, wobei er im Übrigen selbst angab, eine durchschnittliche Stundenbelastung der Vollzeitbeschäftigten an der Dienststelle in der KW 41/2023 von ungefähr 50 Stunden für plausibel zu erachten (VH 1, S. 4). Auch die selbst vom Beschwerdeführer vorgelegten Berechnungen ergeben eine durchschnittliche Wochendienstzeit von 46,01 Stunden im Zeitraum KW 41/23 bis KW 5/24, wobei er im Übrigen selbst angab, eine durchschnittliche Stundenbelastung der Vollzeitbeschäftigten an der Dienststelle in der KW 41 aus 2023, von ungefähr 50 Stunden für plausibel zu erachten (VH 1, S. 4). Auch wird in der Stellungnahme vom 17.07.2023 klar ausgeführt, dass eine Mindestzahl von 26 Beamten mit voller Wochendienstzeit zur Aufteilung der Stundenbelastung erforderlich sei, um eine Überbeanspruchung der Bediensteten zu vermeiden. Aufgrund der Wechseldienste sei zudem ein hohes Maß an Flexibilität erforderlich, um den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten, wofür eine Mindestanzahl von Beamten mit voller Wochendienstzeit zur Verfügung stehen müsse. Eine 48 Stunden übersteigende durchschnittliche Wochendienstzeitbelastung an der Dienststelle ergibt sich implizit auch bereits daraus, dass alle Beamten der Polizeiinspektion XXXX bis auf den Beschwerdeführer zugestimmt haben, dass die Stundenbelastung 48 Stunden übersteigt (VH 2, S. 8). Auch wird in der Stellungnahme vom 17.07.2023 klar ausgeführt, dass eine Mindestzahl von 26 Beamten mit voller Wochendienstzeit zur Aufteilung der Stundenbelastung erforderlich sei, um eine Überbeanspruchung der Bediensteten zu vermeiden. Aufgrund der Wechseldienste sei zudem ein hohes Maß an Flexibilität erforderlich, um den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten, wofür eine Mindestanzahl von Beamten mit voller Wochendienstzeit zur Verfügung stehen müsse. Eine 48 Stunden übersteigende durchschnittliche Wochendienstzeitbelastung an der Dienststelle ergibt sich implizit auch bereits daraus, dass alle Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 bis auf den Beschwerdeführer zugestimmt haben, dass die Stundenbelastung 48 Stunden übersteigt (VH 2, S. 8). Der Modus der Durchschnittsberechnung für die Belastung an der gesamten Dienststelle kann dabei dahingestellt bleiben. Der Beweisantrag, den Postenkommandanten und Dienstplaner der anderen Polizeiinspektionen zu befragen, kann nichts an der Tatsache ändern, dass die Verfügbarkeit von Bediensteten für Überstunden an der Polizeiinspektion XXXX durch Mindestpräsenz an Wochenenden, hohe Überstundenbelastung der Belegschaft, außergewöhnliche Ereignisse wie zum Beispiel Großveranstaltungen in den Sommermonaten und Personalreduktion im Vergleich zum Plandienststand erheblich dezimiert ist. Der Beweisantrag, den Postenkommandanten und Dienstplaner der anderen Polizeiinspektionen zu befragen, kann nichts an der Tatsache ändern, dass die Verfügbarkeit von Bediensteten für Überstunden an der Polizeiinspektion römisch 40 durch Mindestpräsenz an Wochenenden, hohe Überstundenbelastung der Belegschaft, außergewöhnliche Ereignisse wie zum Beispiel Großveranstaltungen in den Sommermonaten und Personalreduktion im Vergleich zum Plandienststand erheblich dezimiert ist. Wie der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gab, geht es ihm bei dem gegenständlichen Antrag ausschließlich um seine Nichtheranziehung zu Plandienstüberstunden (VH 1, S. 2). Solche habe er auch während der vorherigen Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Stunden nicht geleistet, sondern nur maximal zwei „ad-hoc“ Überstunden in dringenden Fällen. Diese würden sich laut Vorbringen in der VH von den Plandienstüberstunden durch das Kriterium der Unverzüglichkeit unterscheiden, seien eine Folge einer während der Dienstzeit begonnenen Amtshandlung (VH 1, S. 6 ff; VH 2, S. 6; ergänzendes Vorbringen vom 27.03.2024, S. 4 f) und würden nur in äußerst geringem Ausmaß anfallen (ergänzendes Vorbringen vom 27.03.2024, S. 4; siehe auch VH 2, S. 7, wonach monatlich nicht mehr als fünf „ad-hoc“ Überstunden für alle Bediensteten insgesamt anfallen würden). Abzustellen ist konkret jedoch auf die Möglichkeit, den Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch für (geplante) Überstunden heranziehen zu können, etwa für Wochenenddienste in Monaten mit fünf Wochenenden, was bei einer Herabsetzung seiner Wochendienstzeit aber nur noch in sehr eingeschränktem Ausmaß möglich wäre, nämlich für „ad-hoc“ Überstunden in dringenden Fällen. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass Plandienstüberstunden der Abdeckung von Diensten und nicht der Vermeidung eines Schadens dienen, wofür vielmehr bei unverzüglicher Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit „ad-hoc“ Überstunden zu leisten sind. Zur Leistung solcher Überstunden hat sich der Beschwerdeführer auch weiterhin selbstverständlich bereit erklärt (VH 1, S. 6 f).
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: „Höchstgrenzen der Dienstzeit § 48a.Paragraph 48 a, […]
(3)Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4)Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(4)Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen. […]“„§ 50a[…]“, „§ 50a „
(1)Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3)Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. […]
(4)Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
- während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
- während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
- während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
- in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.“ „§ 50c. […]
(2)Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3)Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“
(3)Abgesehen vom Fall des Absatz 2, kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“ 3.2.
- § 50a Abs. 1 BDG 1979 räumt dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß ein, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dabei kommen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, wobei von der jeweils konkreten Situation auszugehen ist (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). 3.2.
- Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 räumt dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß ein, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dabei kommen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, wobei von der jeweils konkreten Situation auszugehen ist (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Unter Berücksichtigung des im § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen besteht ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle (VwGH 13.09.2021, Ra 2017/12/0070; 30.03.2011, 2009/12/0182) bzw. daran, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203; 13.03.2009, 2007/12/0092). Sobald das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß erreicht ist, ist jede weitere Belastung zu vermeiden (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044; 01.07.2015, Ra 2015/12/0024). Auf das durch die Herabsetzung nach § 50a BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es dabei nicht an (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044; 30.03.2011, 2009/12/0182). Da nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist, kann die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Unter Berücksichtigung des im Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen besteht ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle (VwGH 13.09.2021, Ra 2017/12/0070; 30.03.2011, 2009/12/0182) bzw. daran, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203; 13.03.2009, 2007/12/0092). Sobald das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß erreicht ist, ist jede weitere Belastung zu vermeiden (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044; 01.07.2015, Ra 2015/12/0024). Auf das durch die Herabsetzung nach Paragraph 50 a, BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es dabei nicht an (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044; 30.03.2011, 2009/12/0182). Da nach Paragraph 50 c, BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist, kann die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Auch muss eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen und sind absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubs, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0053; 13.09.2017, Ra 2017/12/0070; 13.03.2009, 2007/12/0092). 3.2.
- Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: Die antragsgemäße Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass er nach § 50c BDG 1979 zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang herangezogen werden könnte, nämlich dann, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig wäre und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stünde. Damit würde nicht nur die Arbeitskapazität des Beschwerdeführers hinsichtlich des Plandienstes im Ausmaß von einer Stunde wegfallen, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit, ihn im Bedarfsfall für Plandienstüberstunden heranziehen zu können, etwa für Wochenenddienste in Monaten mit fünf Wochenenden. Es wären zudem nur noch 22 Beamte in Vollzeit tätig und würden damit ohne Einschränkungen für Überstundenleistungen zur Verfügung stehen, womit sich auch bei den anderen Bediensteten der Dienststelle die ohnehin bereits hohe Überstundenbelastung noch erhöhen würde. Diese Mehrbelastung für die anderen Beamten der Dienststelle und die weitere Einschränkung der Flexibilität beim Personaleinsatz, die gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, sind als wichtige dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG 1979 zu qualifizieren, die einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers im beantragten Ausmaß entgegenstehen. Die antragsgemäße Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass er nach Paragraph 50 c, BDG 1979 zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang herangezogen werden könnte, nämlich dann, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig wäre und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stünde. Damit würde nicht nur die Arbeitskapazität des Beschwerdeführers hinsichtlich des Plandienstes im Ausmaß von einer Stunde wegfallen, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit, ihn im Bedarfsfall für Plandienstüberstunden heranziehen zu können, etwa für Wochenenddienste in Monaten mit fünf Wochenenden. Es wären zudem nur noch 22 Beamte in Vollzeit tätig und würden damit ohne Einschränkungen für Überstundenleistungen zur Verfügung stehen, womit sich auch bei den anderen Bediensteten der Dienststelle die ohnehin bereits hohe Überstundenbelastung noch erhöhen würde. Diese Mehrbelastung für die anderen Beamten der Dienststelle und die weitere Einschränkung der Flexibilität beim Personaleinsatz, die gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, sind als wichtige dienstliche Interessen im Sinne des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 zu qualifizieren, die einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers im beantragten Ausmaß entgegenstehen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auch nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182; 12.05.2010, 2009/12/0044). Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass alle Beamten der Polizeiinspektion XXXX – ausgenommen er selbst – einer Stundenbelastung von über 48 Stunden zugestimmt hätten und die Leistung von (geplanten) Überstunden ein wesentlicher Bestandteil des monatlichen Einkommens eines Exekutivbeamten sei, geht damit ins Leere. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auch nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182; 12.05.2010, 2009/12/0044). Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass alle Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 – ausgenommen er selbst – einer Stundenbelastung von über 48 Stunden zugestimmt hätten und die Leistung von (geplanten) Überstunden ein wesentlicher Bestandteil des monatlichen Einkommens eines Exekutivbeamten sei, geht damit ins Leere. Dem Vorbringen, ihm sei auch zuvor rund zehn Jahre eine Herabsetzung bewilligt worden, ist entgegenzuhalten, dass bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit in der Vergangenheit bereits Personalmaßnahmen gesetzt wurden, durch die der Stand des einsetzbaren Personals reduziert wurde, insbesondere soweit damit rechtskräftig anderen Beamten eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder ein Karenzurlaub bewilligt wurde. Es ist daher auch nicht unsachlich, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220). Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf eine andere Dienststelle im Bezirk, an der einer Beamtin eine Herabsetzung trotz höherer Überstundenbelastung an der Dienststelle gewährt worden sei, geht ins Leere. Denn selbst eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung "im Unrecht" (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0057). Hinsichtlich des Vorbringens, dass ein einzelner Beamter nicht dadurch beschwert werden dürfe, dass der Dienstgeber den systemisierten Personalstand nicht herstelle und er deshalb keine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit beantragen könne, ist darauf zu verweisen, dass weder der Gesetzgeber noch die zur Regelung der inneren Organisation und Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann (VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182). Der verfahrensgegenständliche Antrag bzw. die intendierte Umgehung des Beschwerdeführers, aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit um eine Stunde keine Plandienstüberstunden leisten zu müssen, wurde daher aufgrund entgegenstehender wichtiger dienstlicher Interessen zu Recht abgewiesen. 3.2.
- Hinsichtlich des ursprünglich gestellten Antrags für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 sowie der Eventualanträge laut ergänzendem Vorbringen vom 21.02.2024 (jeweils) für die Dauer von einem Jahr ab 01.03.2024 bis 28.02.2025, in eventu ab 01.04.2024 bis 31.03.2025, in eventu ab 01.05.2024 bis 30.04.2025, in eventu ab 01.01.2025 bis 31.12.2025, ist darauf hinzuweisen, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat (konkret ab 01.01.2024), unzulässig ist und über einen solchen Antrag nicht mehr positiv entschieden werden kann. Wird das diesbezügliche Begehren auch nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Modifikation aufrecht gehalten, so ist es abzuweisen (VwGH 30.05.2017, Ra 2016/12/0076). Dies gilt für einen ursprünglich gestellten und weiterhin aufrecht erhaltenen Antrag auch dann, wenn der Beamte neben diesem Begehren auch hilfsweise andere Zeiträume, für welche die Herabsetzung beantragt wird, nennt. Auch eine Teilstattgebung des Antrags für Zeiten, die noch nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gelegen wären, kommt im Hinblick auf die Unteilbarkeit des Antrags gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 in Ansehung des Zeitraums, für den die Herabsetzung begehrt wird, nicht in Betracht (VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001). Zulässig ist eine Einschränkung des Antrags durch einen späteren Beginn im Rechtsmittelverfahren; auch eine Modifikation des Begehrens im Sinn eines späteren Beginns bei gleicher Dauer liegt noch in der Sache des Rechtsmittelverfahrens (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0104). 3.2.
- Hinsichtlich des ursprünglich gestellten Antrags für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 sowie der Eventualanträge laut ergänzendem Vorbringen vom 21.02.2024 (jeweils) für die Dauer von einem Jahr ab 01.03.2024 bis 28.02.2025, in eventu ab 01.04.2024 bis 31.03.2025, in eventu ab 01.05.2024 bis 30.04.2025, in eventu ab 01.01.2025 bis 31.12.2025, ist darauf hinzuweisen, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat (konkret ab 01.01.2024), unzulässig ist und über einen solchen Antrag nicht mehr positiv entschieden werden kann. Wird das diesbezügliche Begehren auch nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Modifikation aufrecht gehalten, so ist es abzuweisen (VwGH 30.05.2017, Ra 2016/12/0076). Dies gilt für einen ursprünglich gestellten und weiterhin aufrecht erhaltenen Antrag auch dann, wenn der Beamte neben diesem Begehren auch hilfsweise andere Zeiträume, für welche die Herabsetzung beantragt wird, nennt. Auch eine Teilstattgebung des Antrags für Zeiten, die noch nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gelegen wären, kommt im Hinblick auf die Unteilbarkeit des Antrags gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 in Ansehung des Zeitraums, für den die Herabsetzung begehrt wird, nicht in Betracht (VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001). Zulässig ist eine Einschränkung des Antrags durch einen späteren Beginn im Rechtsmittelverfahren; auch eine Modifikation des Begehrens im Sinn eines späteren Beginns bei gleicher Dauer liegt noch in der Sache des Rechtsmittelverfahrens (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0104). Auch vor diesem Hintergrund waren die (Eventual)anträge für den Zeitraum ab 01.01.2024, ab 01.03.2024, ab 01.04.2024 und ab 01.05.2024 implizit abzuweisen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter 3.2.
- verwiesen werden und stehen der begehrten Herabsetzung der Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß wichtige dienstliche Interessen entgegen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 50a BDG 1979 auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des Paragraph 50 a, BDG 1979 auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W122.2279234.1.00