Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 31§ 26§ 1Art. 130§ 6§ 19§ 20§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW129 2279324-1 Spruch, W129 2279324-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 6 Z 3 und § 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. I Nr. 174/2022, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Ziffer 3 und Paragraph 20, Absatz 2, Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2015 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und schloss den ersten Studienabschnitt am 21.04.2021 ab.
- Am 30.09.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften, welcher mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 20.01.2023, Zl. 525659701, abgewiesen wurde, weil der Beschwerdeführer die doppelte vorgesehene Studiendauer zuzüglich eines Semesters überschritten habe und somit kein günstiger Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes nachgewiesen werden konnte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.02.2023 das Rechtsmittel der Vorstellung.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.04.2023, Zl. 529238201, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers vom Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien keine Folge gegeben und sein Antrag vom 30.09.2022 auf ein Selbsterhalterstipendium abgewiesen. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass bezüglich einer Überschreitung der Anspruchsdauer nicht auf die Anzahl der Semester mit Beihilfenbezug, sondern auf die Semester abzustellen sei, für die eine Zulassung zum Studium bzw. eine Meldung zur Fortsetzung des Studiums besteht, und zwar unabhängig davon, aus welchen Motiven ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Studienbeihilfe während bestimmter Zeiträume des Studiums nicht geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer habe die doppelte vorgesehene Studiendauer zuzüglich eines Semesters überschritten. Die von ihm dafür geltend gemachten Gründe seien aus Sicht des Senates keine Gründe im Sinne des Studienförderungsgesetzes, um eine Nachsicht der Studienzeitverzögerung zu gewähren.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde und brachte dazu sinngemäß und im Wesentlichen vor, dass er bis zur zweiten Diplomprüfung keine Studienbeihilfe beantragt und für den
- Abschnitt bis zur
- Diplomprüfung nur die dafür vorgesehenen 3 Semester benötigt habe. Er habe Studienbeihilfe erstmals im Wintersemester 2022 für den dritten und letzten Abschnitt beantragt. Dabei habe er mehr als 30 ECTS absolviert, die vorgesehene Leistung für ein Semester, um das Studium in Mindestzeit abzuschließen. Es würde zu einer unsachlichen Differenzierung kommen. Ein Student, der von Anfang an Studienbeihilfe beantragen und mehr als die doppelte Studienzeit benötigen würde, wäre somit bessergestellt, wie ein Student, der diese erst später beantragt und in Mindestzeit studiert. Durch seine Berufstätigkeit habe er den
- Abschnitt nicht in Mindestzeit studieren können. Die Heranziehung von Zeiten, in denen keine Studienbeihilfe beantragt bzw. keine Leistungen der Behörde erbracht worden seien, sei unsachlich und abzulehnen.
- Mit Schreiben vom 09.10.2023 wurde seitens der Studienbeihilfenbehörde eine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich Überschreitung der Anspruchsdauer nicht auf die Anzahl der Semester mit Beihilfenbezug, sondern auf die Anzahl der Semester abzustellen sei, für die eine Zulassung zum Studium bzw. eine Meldung zur Fortsetzung des Studiums besteht. Dies unabhängig davon, aus welchen Motiven ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Studienbeihilfe während bestimmter Zeiträume des Studiums nicht geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer habe die doppelte vorgesehene Studiendauer zuzüglich eines Semesters überschritten. Die von ihm zur Studienzeitverzögerung vorgebrachten Gründe seien keine Gründe im Sinne des StudFG, um eine Nachsicht der Studienzeitverzögerung zu gewähren. Es habe auch keine Schlechterstellung gegenüber anderen Studierenden festgestellt werden können.
- Mit Begleitschreiben vom 09.10.2023 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Begleitschreiben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich Überschreitung der Anspruchsdauer nicht auf die Anzahl der Semester mit Beihilfenbezug, sondern auf die Anzahl der Semester abzustellen sei, für die eine Zulassung zum Studium bzw. eine Meldung zur Fortsetzung des Studiums besteht – dies unabhängig davon, aus welchen Motiven ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Studienbeihilfe während bestimmter Zeiträume des Studiums nicht geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer habe die doppelte vorgesehene Studiendauer zuzüglich eines Semesters überschritten. Die von ihm zur Studienzeitverzögerung vorgebrachten Gründe seien keine Gründe im Sinne des StudFG, um eine Nachsicht der Studienzeitverzögerung zu gewähren. Es habe auch keine Schlechterstellung gegenüber anderen Studierenden festgestellt werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2015 für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien zugelassen. Der Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien, letzte Änderung am 23.06.2017,
- Stück, Nr. 139, sieht für den ersten Studienabschnitt, der mit der ersten Diplomprüfung abschließt, eine Dauer von zwei Semestern vor. Die zweifache Studienzeit zuzüglich eines Semesters beträgt daher fünf Semester. Der Beschwerdeführer schloss die erste Diplomprüfung, den ersten Studienabschnitt am 21.04.2021, somit im siebten Semester seines Diplomstudiums, ab. Am 30.09.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für sein Diplomstudium der Rechtswissenschaften.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I 174/2022, lauten: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2022,, lauten: „
- Abschnitt Voraussetzungen §
- Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
- sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
- noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
- einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),
- das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sicha) für Selbsterhalter
§ 31
um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,b) für Studierende
§ 26Abs.
7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,c) für behinderte Studierende
§ 26Abs.
8 um fünf Jahre,
- d)für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.Paragraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende, 1. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),, 2. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,, 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 24),, 4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich,
- a)für Selbsterhalter
Paragraph 31, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,, b) für Studierende
Paragraph 26, Absatz 7,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,, c) für behinderte Studierende
Paragraph 26, Absatz 8, um fünf Jahre,, d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben. Günstiger Studienerfolg Allgemeine Voraussetzungen § 16.
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
- sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
- die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
- Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24).Paragraph 16,
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende,
- sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),,
- die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und,
- Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 24).
(2)Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen. […] Anspruchsdauer § 18.
(1)Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).Paragraph 18,
(1)Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).
(2)Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.
(3)Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde. […] Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen § 19.
(1)Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.Paragraph 19,
(1)Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2)Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
- Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
- Schwangerschaft der Studierenden und
- jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(2)Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:,
- Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,,
- Schwangerschaft der Studierenden und,
- jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3)Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:
- bei Schwangerschaft um ein Semester,
- bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,
- bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,
- bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
§ 1Abs.
2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung, 5. bei Unterhaltsverfahren gegen einen unterhaltsverpflichteten Elternteil um ein Semester.
(3)Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:,
- bei Schwangerschaft um ein Semester,,
- bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,,
- bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,,
- bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung, , 5. bei Unterhaltsverfahren gegen einen unterhaltsverpflichteten Elternteil um ein Semester.
(4)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.
(4)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann für Studierende im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.
(5)Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.
(5)Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der Paragraphen 20 bis 25 zu entheben.
(6)Auf Antrag der Studierenden ist
- bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
- bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als drei Semester (§ 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2), die Überschreitung der Studienzeit des Masterstudiums um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 Z 2) nachzusehen,
(6)Auf Antrag der Studierenden ist,
- bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder,
- bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder der Absatz 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2,), die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als drei Semester (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2,), die Überschreitung der Studienzeit des Masterstudiums um mehr als zwei Semester (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2,) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,)
(8)Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag
Abs. 6 wiederaufzunehmen.
(8)Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag
Absatz 6, wiederaufzunehmen.
(9)Anträge
Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.
(9)Anträge
Absatz 6, Ziffer eins, sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen. (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,) Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen § 20.
(1)Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
- in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
- nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
- nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung;
- nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;
- abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;
- abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.Paragraph 20,
(1)Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges,
- in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;,
- nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;,
- nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung;,
- nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;,
- abweichend von Ziffer 2, nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;,
- abweichend von Ziffer 4, nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.
(2)Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat. (Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)Anmerkung, Absatz 3 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,) 3.2.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe ist
§ 6Stud
FG, dass der Studierende (1.) sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), (2.) noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Z 2), (3.) einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und (4.) das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. 3.3. Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe ist
Paragraph 6, StudFG, dass der Studierende (1.) sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12), (2.) noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Ziffer 2,), (3.) einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25) und (4.) das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen hat. Für Studierende an Universitäten regelt § 20 Abs. 1 StudFG, wie der günstige Studienerfolg nachzuweisen ist. § 20 Abs. 2 StudFG ordnet schließlich an, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung […] des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, […] nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat. Für Studierende an Universitäten regelt Paragraph 20, Absatz eins, StudFG, wie der günstige Studienerfolg nachzuweisen ist. Paragraph 20, Absatz 2, StudFG ordnet schließlich an, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung […] des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, […] nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat. 3.
- Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert hat. Er erachtet dies jedoch als irrelevant, da er während dieser Zeit weder Studienbeihilfe beantragt noch Leistungen der Behörde erhalten habe und damit seiner Ansicht nach nicht dem Studienförderungsgesetz unterlegen sei, wodurch § 20 Abs. 2 StudFG nicht hätte herangezogen werden dürfen. Außerdem habe er den
- Abschnitt auch durch seine Berufstätigkeit nicht in Mindestzeit studieren können. 3.
- Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert hat. Er erachtet dies jedoch als irrelevant, da er während dieser Zeit weder Studienbeihilfe beantragt noch Leistungen der Behörde erhalten habe und damit seiner Ansicht nach nicht dem Studienförderungsgesetz unterlegen sei, wodurch Paragraph 20, Absatz 2, StudFG nicht hätte herangezogen werden dürfen. Außerdem habe er den
- Abschnitt auch durch seine Berufstätigkeit nicht in Mindestzeit studieren können. 3.
- Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Eine Außerachtlassung der Studienfortschritte des Beschwerdeführers vor Beantragung von Studienförderung würde dem Sinn und Zweck des Studienförderungsrechts zuwiderlaufen. Ziel der Studienförderung ist es nämlich, sozial bedürftige Studierende, die einen günstigen Studienerfolg aufweisen, zu fördern. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Berufstätigkeit fällt nicht unter die gesetzlich definierten Gründe für eine Nachsicht der Studienzeitverzögerung, zumal eine solche weder unabwendbar noch unvorhergesehen ist. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde sämtliche an der Universität Wien verbrachten Semester, in denen der Beschwerdeführer für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen war, unabhängig vom Bezug einer Studienbeihilfe, bei der Berechnung der Studiendauer nach § 20 Abs. 2 StudFG berücksichtigt hat. Eine Außerachtlassung der Studienfortschritte des Beschwerdeführers vor Beantragung von Studienförderung würde dem Sinn und Zweck des Studienförderungsrechts zuwiderlaufen. Ziel der Studienförderung ist es nämlich, sozial bedürftige Studierende, die einen günstigen Studienerfolg aufweisen, zu fördern. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Berufstätigkeit fällt nicht unter die gesetzlich definierten Gründe für eine Nachsicht der Studienzeitverzögerung, zumal eine solche weder unabwendbar noch unvorhergesehen ist. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde sämtliche an der Universität Wien verbrachten Semester, in denen der Beschwerdeführer für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen war, unabhängig vom Bezug einer Studienbeihilfe, bei der Berechnung der Studiendauer nach Paragraph 20, Absatz 2, StudFG berücksichtigt hat. 3.
- Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gestellt, nicht jedoch einen Antrag auf Erteilung der Nachsicht
§ 19Abs. 6 Z 2 Stud
FG (der hinsichtlich der Gründe hierfür unter anderem auf § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG verweist). Dabei handelt es sich um ein eigenes Verfahren, über das bescheidmäßig abgesprochen wird (vgl. VwGH 14.03.2008, 2007/10/0127; 27.03.2006, 2005/10/0083; 11.11.1998, 98/12/0401). Ein derartiges Verfahren ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG nicht anzuwenden und diese ist daher nicht präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG. 3.6. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gestellt, nicht jedoch einen Antrag auf Erteilung der Nachsicht
Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG (der hinsichtlich der Gründe hierfür unter anderem auf Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG verweist). Dabei handelt es sich um ein eigenes Verfahren, über das bescheidmäßig abgesprochen wird vergleiche VwGH 14.03.2008, 2007/10/0127; 27.03.2006, 2005/10/0083; 11.11.1998, 98/12/0401). Ein derartiges Verfahren ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG nicht anzuwenden und diese ist daher nicht präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG. 3.7.
§ 20Abs. 2 Stud
FG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat. 3.7.
Paragraph 20, Absatz 2, StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat. Dabei ist es irrelevant, für wie viele Semester der bisherigen Studienzeit Studienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Der günstige Studienerfolg geht somit auch dann nach Ablauf der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters verloren, wenn man für ein oder mehrere Semester der bisherigen Studienzeit keine Studienbeihilfe bezogen hat (vgl. BVwG 29.07.2014, W129 2000866-1; BVwG 01.02.2016, W203 2113251)Dabei ist es irrelevant, für wie viele Semester der bisherigen Studienzeit Studienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Der günstige Studienerfolg geht somit auch dann nach Ablauf der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters verloren, wenn man für ein oder mehrere Semester der bisherigen Studienzeit keine Studienbeihilfe bezogen hat vergleiche BVwG 29.07.2014, W129 2000866-1; BVwG 01.02.2016, W203 2113251) Der Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien Studienjahr 2016/2017 ausgegeben am 23.06.2017,
- Stück, Nr. 139, sieht für den ersten Studienabschnitt, der mit der ersten Diplomprüfung abschließt, eine Dauer von zwei Semestern vor. Die zweifache Studienzeit zuzüglich eines Semesters beträgt daher fünf Semester. Der Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien Studienjahr 2016 aus 2017, ausgegeben am 23.06.2017,
- Stück, Nr. 139, sieht für den ersten Studienabschnitt, der mit der ersten Diplomprüfung abschließt, eine Dauer von zwei Semestern vor. Die zweifache Studienzeit zuzüglich eines Semesters beträgt daher fünf Semester. Der Beschwerdeführer hat sein Studium im Wintersemester 2015 begonnen und die erste Diplomprüfung am 21.04.2021, somit im zwölften Semester seines Studiums, abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat somit die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert. Es liegt daher kein günstiger Studienerfolg vor. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe aus diesem Grund zu Recht ab. 3.8.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.8.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob ein günstiger Studienerfolg vorliegt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob ein günstiger Studienerfolg vorliegt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2279324.1.00