RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW140 2271187-1 Spruch, W140 2271187-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 57Abs.
1 AVG zu erlassen ist.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zu erlassen ist. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? VP: ja LA: Haben Sie den Inhalt der Niederschrift verstanden, möchten Sie eine Stellungnahme zu abgeben? VP: Ich möchte in Europa bleiben, ich habe in meiner Heimat alles verkauft und Schulden. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.“ Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Der BF stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am XXXX wurde seitens des BFA der freiwilligen Ausreise des BF nach XXXX zugestimmt.Der BF stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am römisch 40 wurde seitens des BFA der freiwilligen Ausreise des BF nach römisch 40 zugestimmt. Mit Bescheid des BFA, XXXX , vom 02.05.2023 wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid des BFA vom XXXX betreffend Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens von Amts wegen aufgehoben und neuerlich ein Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens expediert (von der Rechtsvertretung des BF übernommen am 08.05.2023). Mit Bescheid des BFA, römisch 40 , vom 02.05.2023 wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid des BFA vom römisch 40 betreffend Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens von Amts wegen aufgehoben und neuerlich ein Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens expediert (von der Rechtsvertretung des BF übernommen am 08.05.2023). Am 03.05.2023 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde. Angefochten wurde der Schubhaftbescheid sowie die darauf basierende Schubhaft ab dem XXXX . Der Schubhaftbescheid, welcher dem BF elektronisch signiert übergeben worden wäre, sei ein unausgefülltes Formblatt. Ein derartig mangelhafter Bescheid könne nicht inhaltlich näher angegriffen werden, da er schlicht inhaltslos sei. Anzumerken sei, dass der BF jedenfalls im Falle einer Freilassung eine Meldeverpflichtung einhalten werde. Die Schubhaft sei evidenterweise rechtswidrig. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Schubhaft seit dem XXXX für unrechtmäßig zu erklären sowie der Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß. Am 03.05.2023 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde. Angefochten wurde der Schubhaftbescheid sowie die darauf basierende Schubhaft ab dem römisch 40 . Der Schubhaftbescheid, welcher dem BF elektronisch signiert übergeben worden wäre, sei ein unausgefülltes Formblatt. Ein derartig mangelhafter Bescheid könne nicht inhaltlich näher angegriffen werden, da er schlicht inhaltslos sei. Anzumerken sei, dass der BF jedenfalls im Falle einer Freilassung eine Meldeverpflichtung einhalten werde. Die Schubhaft sei evidenterweise rechtswidrig. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Schubhaft seit dem römisch 40 für unrechtmäßig zu erklären sowie der Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet. Der BF wurde am XXXX aus der gegenständlichen Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen. Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet. Der BF wurde am römisch 40 aus der gegenständlichen Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von XXXX . Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF reiste in Rumänien mit einem Arbeitsvisum legal ein und stellte einen Asylantrag. Sein Asylverfahren wurde abgelehnt und er reiste unter Umgehung der Dublin-Verordnung in weiterer Folge illegal in das Bundesgebiet ein. Am 18.04.2023 wurde der BF von Beamten der XXXX aufgegriffen. Am 18.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde am 18.04.2023 durch das BFA, XXXX , zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Der BF ist Staatsangehöriger von römisch 40 . Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF reiste in Rumänien mit einem Arbeitsvisum legal ein und stellte einen Asylantrag. Sein Asylverfahren wurde abgelehnt und er reiste unter Umgehung der Dublin-Verordnung in weiterer Folge illegal in das Bundesgebiet ein. Am 18.04.2023 wurde der BF von Beamten der römisch 40 aufgegriffen. Am 18.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde am 18.04.2023 durch das BFA, römisch 40 , zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Der Schubhaftbescheid vom XXXX enthielt keine fallbezogenen Ausführungen in der Begründung.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Der Schubhaftbescheid vom römisch 40 enthielt keine fallbezogenen Ausführungen in der Begründung. Der BF stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am XXXX wurde seitens des BFA der freiwilligen Ausreise des BF nach XXXX zugestimmt.Der BF stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am römisch 40 wurde seitens des BFA der freiwilligen Ausreise des BF nach römisch 40 zugestimmt. Mit Bescheid des BFA, XXXX , vom 02.05.2023 wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid des BFA vom XXXX betreffend Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens von Amts wegen aufgehoben und neuerlich ein Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens expediert (von der Rechtsvertretung des BF übernommen am 08.05.2023). Mit Bescheid des BFA, römisch 40 , vom 02.05.2023 wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid des BFA vom römisch 40 betreffend Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens von Amts wegen aufgehoben und neuerlich ein Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens expediert (von der Rechtsvertretung des BF übernommen am 08.05.2023). Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet. Der BF wurde am XXXX aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen. Der BF ist unbescholten.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet. Der BF wurde am römisch 40 aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen. Der BF ist unbescholten. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Schubhaft.Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Schubhaft.
- Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX sowie die diesbezügliche Zustellbestätigung liegen im Akt ein.Der Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 sowie die diesbezügliche Zustellbestätigung liegen im Akt ein. Der Bescheid des BFA vom 02.05.2023 mit welchem gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid des BFA vom XXXX betreffend Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens von Amts aufgehoben wurde und der neuerliche Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens sowie die diesbezügliche Zustellbestätigung liegen im Akt ein.Der Bescheid des BFA vom 02.05.2023 mit welchem gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid des BFA vom römisch 40 betreffend Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens von Amts aufgehoben wurde und der neuerliche Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens sowie die diesbezügliche Zustellbestätigung liegen im Akt ein. Der Mandatsbescheid des BFA vom XXXX mit welchem über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet wurde liegt im Akt ein. Der Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 mit welchem über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet wurde liegt im Akt ein. Der Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 27.04.2023 liegt im Akt ein. Die diesbezügliche Zustimmung am XXXX durch das BFA ergibt sich aus der Aktenlage. Der Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 27.04.2023 liegt im Akt ein. Die diesbezügliche Zustimmung am römisch 40 durch das BFA ergibt sich aus der Aktenlage. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am XXXX in das gelindere Mittel ergibt sich aus der Anhaltedatei.Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am römisch 40 in das gelindere Mittel ergibt sich aus der Anhaltedatei. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung,
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 3.
- Judikatur: , 3.
- Judikatur: In der Entscheidung vom 11.06.2013, 2012/21/0114, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kommt es durch den einen neuen Schubhafttitel darstellenden Ausspruch gemäß § 83 Abs. 4 FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. E
- August 2012, 2010/21/0388; E
- März 2013, 2011/21/0250).“In der Entscheidung vom 11.06.2013, 2012/21/0114, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kommt es durch den einen neuen Schubhafttitel darstellenden Ausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen vergleiche E
- August 2012, 2010/21/0388; E
- März 2013, 2011/21/0250).“ In seiner Entscheidung vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Eine "Sanierung" eines behördlichen Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“In seiner Entscheidung vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Eine "Sanierung" eines behördlichen Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“ Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Entscheidung vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240, Folgendes aus: „Kam dem Fremden zunächst noch faktischer Abschiebeschutz zu, kam die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Der Schubhaftbescheid war daher rechtswidrig und mit ihm unabhängig von weiteren Überlegungen schon deshalb auch die darauf gegründete Anhaltung bis zur Erlassung des Fortsetzungsausspruches (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Entscheidung vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240, Folgendes aus: „Kam dem Fremden zunächst noch faktischer Abschiebeschutz zu, kam die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Der Schubhaftbescheid war daher rechtswidrig und mit ihm unabhängig von weiteren Überlegungen schon deshalb auch die darauf gegründete Anhaltung bis zur Erlassung des Fortsetzungsausspruches vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“ In der Entscheidung vom 28.06.2022, Ra 2021/21/0185, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002).“In der Entscheidung vom 28.06.2022, Ra 2021/21/0185, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002).“ In der Entscheidung vom 31.08.2023, Ra 2021/21/0080, führte der Verwaltungsgerichtshof in Rn. 16 Folgendes aus: „Im Übrigen ist noch Folgendes klarzustellen: Es ist zwar zuzugestehen, dass im Fall der Änderung des Haftgrundes eine gewisse Zeit zur Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides erforderlich sein kann. Allerdings ändert das nichts daran, dass ein neuer Schubhaftbescheid erst ab seiner Erlassung einen Schubhafttitel darstellen kann, was die Amtsrevision an mehreren Stellen ohnehin zu erkennen scheint. Wenn somit in einer Konstellation wie der gegenständlichen zwischen der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Stande der (auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten) Schubhaft und der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides ein Bedürfnis an der weiteren Anhaltung des Fremden bestand, wäre dem - sofern nicht die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG vorliegen - nicht durch Fortsetzung der bestehenden (rechtswidrig gewordenen) Schubhaft, sondern nach der Entlassung aus dieser Schubhaft nach Maßgabe der Festnahmetatbestände des § 40 BFA-VG innerhalb der dort normierten zeitlichen Grenzen zu begegnen gewesen.“In der Entscheidung vom 31.08.2023, Ra 2021/21/0080, führte der Verwaltungsgerichtshof in Rn. 16 Folgendes aus: „Im Übrigen ist noch Folgendes klarzustellen: Es ist zwar zuzugestehen, dass im Fall der Änderung des Haftgrundes eine gewisse Zeit zur Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides erforderlich sein kann. Allerdings ändert das nichts daran, dass ein neuer Schubhaftbescheid erst ab seiner Erlassung einen Schubhafttitel darstellen kann, was die Amtsrevision an mehreren Stellen ohnehin zu erkennen scheint. Wenn somit in einer Konstellation wie der gegenständlichen zwischen der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Stande der (auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützten) Schubhaft und der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides ein Bedürfnis an der weiteren Anhaltung des Fremden bestand, wäre dem - sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG vorliegen - nicht durch Fortsetzung der bestehenden (rechtswidrig gewordenen) Schubhaft, sondern nach der Entlassung aus dieser Schubhaft nach Maßgabe der Festnahmetatbestände des Paragraph 40, BFA-VG innerhalb der dort normierten zeitlichen Grenzen zu begegnen gewesen.“ In seiner Entscheidung vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, legte der Verwaltungsgerichtshof in Rn. 22 dar: „Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und - demzufolge - nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären sind. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN).“ In Rn. 23 führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (erneut VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, nunmehr Rn. 19, mit Verweis auf VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, nunmehr Rn. 14).“ 3.
- Rechtlich folgt daraus:, 3.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom XXXX und Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom römisch 40 und Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Der Schubhaftbescheid vom XXXX enthielt keine fallbezogenen Ausführungen in der Begründung. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2023 wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid des BFA vom XXXX betreffend Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens von Amts wegen aufgehoben und neuerlich ein Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens expediert (von der Rechtsvertretung des BF übernommen am 08.05.2023).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und - demzufolge - nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären sind. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Der Schubhaftbescheid vom XXXX enthielt keine fallbezogenen Ausführungen in der Begründung - vermochte aus diesem Grund die verhängte Schubhaft nicht zu tragen - und erweist sich daher als rechtswidrig. „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren,(…). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114, u. a.). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Der Schubhaftbescheid vom römisch 40 enthielt keine fallbezogenen Ausführungen in der Begründung. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2023 wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid des BFA vom römisch 40 betreffend Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens von Amts wegen aufgehoben und neuerlich ein Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens expediert (von der Rechtsvertretung des BF übernommen am 08.05.2023)., Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und - demzufolge - nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären sind. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Der Schubhaftbescheid vom römisch 40 enthielt keine fallbezogenen Ausführungen in der Begründung - vermochte aus diesem Grund die verhängte Schubhaft nicht zu tragen - und erweist sich daher als rechtswidrig. „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren,(…). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114, u. a.). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A.II.) Kostenentscheidung: Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gegenständlich beantragte der BF Kostenersatz. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach ein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Dieser beträgt gemäß § 35 Abs. 4 Z. 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand. Gemäß § 2 BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG EUR 30,
- Dem Antrag auf Kostenersatz war daher in Höhe von insgesamt EUR 767,60 stattzugeben.Gegenständlich beantragte der BF Kostenersatz. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach ein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Dieser beträgt gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand. Gemäß Paragraph 2, BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG EUR 30,
- Dem Antrag auf Kostenersatz war daher in Höhe von insgesamt EUR 767,60 stattzugeben. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B) Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W140.2271187.1.00