RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW142 2260247-1 Spruch, W142 2260247-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2022, Zl. 1281091801/210997048, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2022, Zl. 1281091801/210997048, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2023, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 19.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 22.07.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am XXXX in XXXX , Somalia geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe „Sheikhal“ an. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern sowie seine fünf Schwestern und zwei Brüder würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX gewesen. Der BF verneinte befragt Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden. Medikamente nehme er keine. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jänner 2020 gefasst. Ein Reiseziel (Zielland) habe er nicht gehabt. Im Jänner 2020 sei er illegal mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug ausgereist. Zur Reiseroute führte er aus, sich ca. drei Wochen in der Türkei aufgehalten zu haben, anschließend sei er ca. einen Monat in Griechenland (Xios) und ca. zehn Tage in Mazedonien sowie eineinhalb Jahre in Serbien gewesen und sei dann über Ungarn nach Österreich gekommen. Die Reise habe sein Onkel organisiert und habe sie 2.500 US-Dollar gekostet.
- Am 22.07.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Somalia geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe „Sheikhal“ an. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern sowie seine fünf Schwestern und zwei Brüder würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 gewesen. Der BF verneinte befragt Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden. Medikamente nehme er keine. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jänner 2020 gefasst. Ein Reiseziel (Zielland) habe er nicht gehabt. Im Jänner 2020 sei er illegal mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug ausgereist. Zur Reiseroute führte er aus, sich ca. drei Wochen in der Türkei aufgehalten zu haben, anschließend sei er ca. einen Monat in Griechenland (Xios) und ca. zehn Tage in Mazedonien sowie eineinhalb Jahre in Serbien gewesen und sei dann über Ungarn nach Österreich gekommen. Die Reise habe sein Onkel organisiert und habe sie 2.500 US-Dollar gekostet. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Mein Onkel hat ein Lebensmittelgeschäft gehabt, Al Shabab hat meinen Onkel getötet. Sie wollten mich auch umbringen, weil ich bei meinem Onkel im Geschäft gearbeitet habe.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an, es gebe keine.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) veranlasste in der Folge eine Altersfeststellung betreffend den BF. Der im Akt einliegenden Volljährigkeitsbeurteilung des Ass. XXXX , Medizinische Universität Wien – Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, Abteilung für Anatomie, Knochenlabor vom 04.09.2021 zufolge konnte ein fiktives Geburtsdatum (höchstmögliches Mindestalter) mit XXXX bestimmt werden.Der im Akt einliegenden Volljährigkeitsbeurteilung des Ass. römisch 40 , Medizinische Universität Wien – Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, Abteilung für Anatomie, Knochenlabor vom 04.09.2021 zufolge konnte ein fiktives Geburtsdatum (höchstmögliches Mindestalter) mit römisch 40 bestimmt werden.
- Am 10.08.2022 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somalisch im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF gab eingangs nach seiner Gesundheit befragt an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Angesprochen auf das bisherige Verfahren gab der BF an, seine bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen sowie, dass alles protokolliert und übersetzt worden seien. In der Folge gab der BF wie folgt an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung, A: BF): „[…] F: Bitte geben Sie Ihre Personendaten (Name, Alter, Religion, Familienstand, Volksgruppenzugehörigkeit, Clanzugehörigkeit Staatsangehörigkeit, Schule, Beruf) bekannt. A: Ich heiße XXXX , ich wurde am XXXX in XXXX /Somalia geboren. Ich bin Muslim/Sunnit. Ich bin ledig, Volksgruppe Sheikhal. Ich gehöre dem Clan der Loobogey an. Der Sub Clan ist Qudub. Ich bin somalischer Staatsangehöriger. Ich habe 5 Jahre Koranschule und Grundschule besucht und habe bei meinem Onkel im Geschäft gearbeitet.A: Ich heiße römisch 40 , ich wurde am römisch 40 in römisch 40 /Somalia geboren. Ich bin Muslim/Sunnit. Ich bin ledig, Volksgruppe Sheikhal. Ich gehöre dem Clan der Loobogey an. Der Sub Clan ist Qudub. Ich bin somalischer Staatsangehöriger. Ich habe 5 Jahre Koranschule und Grundschule besucht und habe bei meinem Onkel im Geschäft gearbeitet. F: Wie haben Sie in Somalia Ihren Lebensunterhalt finanziert? A: Mein Onkel. F: Haben Sie Kinder oder Obsorgepflichten zu anderen Personen? A: Nein. F: Bitte nennen Sie den Namen und Geburtsdatum sowie Geburtsort Ihres Vaters, der Mutter sowie Geschwister. A: - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 Anm. Sdaten stimmen mit der Erstbefragung überein.Anmerkung Sdaten stimmen mit der Erstbefragung überein. F: Haben Sie weitere Verwandte in Somalia? A: Zwei Onkel vs. F: Ist Ihre Familie wohlhabend? A: Nein. F: Womit haben Ihre Eltern den Lebensunterhalt in Somalia bestritten? A: Nein, sie haben nicht gearbeitet. Mein Onkel hat uns versorgt. F: Arbeitet der Bruder XXXX F: Arbeitet der Bruder römisch 40 F. Wo wohnen die Familienangehörigen? A: Ich weiß es nicht. F: Wo haben Sie gewohnt? A. In einer somalischen Hütte in XXXX .A. In einer somalischen Hütte in römisch 40 . F: In welcher Richtung liegt die Hauptstadt von XXXX ausgesehen?F: In welcher Richtung liegt die Hauptstadt von römisch 40 ausgesehen? A. Ja ich glaube im Norden. F: Liegt die Stadt an einem Fluss? F: Liegt XXXX an einem Fluss?F: Liegt römisch 40 an einem Fluss? F: Habe Sie woanders in Somalia gewohnt? A: Nein immer in XXXX .A: Nein immer in römisch 40 . F: Wem gehörte die Unterkunft? A: Das weiß ich nicht. F: Haben Sie in Somalia auch gearbeitet? A: ich habe bei meinem Onkel in seinem Geschäft gearbeitet. F: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? A: Mein letzter Kontakt war Mitte
- F: Haben Sie sonst Kontakt nach Somalia (Freunde)? A: Ja ich habe Kontakt mit meinen Freunden in Somalia. F: Haben Sie Verwandte in Österreich und in Europa? A: Nein. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Somali ist meine Muttersprache. Deutsch ein Bisschen. F: Können Sie schon Deutsch sprechen? A: ich besuche einen Kurs in Deutsch. F: Welche Besonderheiten hat Ihr Clan? A: Sie sind Landwirte und sehr religiös. F: hat der Clan ein bestimmtes Gebiet über? A. Ich weiß es nicht. F: Wurden Sie oder Ihre Familienangehörigen wegen Ihrer Religionszugehörigkeit, Clanzugehörigkeit oder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Somalia verfolgt, bzw. hatten Sie aufgrund dieser Schwierigkeiten? A: Ja. F: Haben Sie oder Ihre Familie sich jemals politisch oder religiös in Somalia betätigt, hatten Sie eine Funktion inne? A: Nein. F: Werden Sie ausschließlich in Somalia verfolgt? A: Ja. F: Wann haben Sie Somalia verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist (legal)? A: ich habe Somalia am Jänner 2020 illegal auf dem Luftweg mit einem gefälschten Reisepass verlassen und im Juli 2021 in Österreich illegal eingereist. F: Gab es Kontrollen am Weg zum Flughafen? A: Nein. F: Hatten Sie ein Zielland? A: Österreich. Nachgefragt Österreich ist ein sicheres Land. F: Wer hat die Reise organisiert und bezahlt? A: Mein Onkel vs. aus Mogadishu. Ca. 2500 US-Dollar F: Wo ist Ihr Reisepass? A: Der Schlepper hat den gefälschten Reisepass genommen F: Wie weisen Sie sich in Österreich aus? A: Mit meiner Asylkarte. Anm.: Daten stimmen auf der Asylkarte.Anmerkung, Daten stimmen auf der Asylkarte. F. Haben Sie in Griechenland oder in Serbien um Asyl angesucht? A: Mir wurden nur die Finger abgenommen. F: Wie haben Sie sich den Aufenthalt in Serbien finanziert? A: Ich war in einem Flüchtlingslager. F: Haben Sie jemals strafbare Handlungen in Somalia oder einem anderen Land begangen und wurden Sie deswegen verurteilt? A: Nein. F: Werden Sie von heimatlichen Behörden, Polizei, Militär, Gericht, oder Staatsanwaltschaft gesucht? A: Nein. F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja, es geht mir gut und ich verstehe die Dolmetscherin einwandfrei. F: Wo wohnen Sie in Österreich? A: XXXX A: römisch 40 F: Wohnen Sie dort allein? A: Ja mit einem Afghanen. F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an? A: Nein. F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A: Grundversorgung. F. Wie verbringen Sie den Sonntag? A. Ich koche und räume das Zimmer auf. F: Wie verbringen Sie den Tag in Österreich? A: Ich spiele Fußball. F. was machen Sie unter der Woche? A: ich besuche einen Deutschkurs. F: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? A: ich möchte Mechaniker werden. F: Haben Sie schon Freunde in Österreich? A: Ja Afghanen und Araber. F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei? A: Ja, es geht mir gut und ich verstehe den Dolmetscher einwandfrei. FLUCHTGRUND F: Wann haben Sie XXXX verlassen und sind Sie aus Somalia nach Europa ausgereist? Geben Sie bitte Ihre persönlichen Fluchtgründe, die Sie zur Ausreise aus Somalia veranlasst haben, bekannt. Schildern Sie bitte von den ausschlaggebenden Gründen für Ihre Ausreise. Was ist in Somalia passiert, dass Sie sich zur Ausreise entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Schildern Sie Ihre Gründe bitte daher unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten.F: Wann haben Sie römisch 40 verlassen und sind Sie aus Somalia nach Europa ausgereist? Geben Sie bitte Ihre persönlichen Fluchtgründe, die Sie zur Ausreise aus Somalia veranlasst haben, bekannt. Schildern Sie bitte von den ausschlaggebenden Gründen für Ihre Ausreise. Was ist in Somalia passiert, dass Sie sich zur Ausreise entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Schildern Sie Ihre Gründe bitte daher unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten. A: Ich habe mein Land verlassen, weil mich die Al Shabaab bedrohte und mich umbringen wollte. Ich habe mit meinem Onkel im Geschäft gearbeitet. Die Al Shabaab wollte bei meinem Onkel Steuern einheben und wollten mich rekrutieren. Der Onkel sagte, dass ich zu jung bin. Am Ende haben sie meinen Onkel getötet. Ich war nicht dabei. Ich bin nach Hause gegangen. Der Vater sagte zu mir, dass der Onkel von der Al Shabaab getötet worden. Du musst nach Mogadischu zu meinem Onkel vs. gehen, denn mein Vater hatte Angst um mein Leben. Der Onkel aber sagte zu mir, dass ich Somalia verlassen muss. Der Onkel organisierte und finanzierte meine Flucht. F. Waren das alle Ihre Fluchtgründe? A. Ja. F. Wann wurde der Onkel getötet? A: Ende
- Mein Onkel hat mir gesagt, dass die Al Shabaab mich bei meinen Eltern suchten. F. wann haben Sie das erfahren? A. Auch Ende
- F: Al Shabaab bedrohte und mich umbringen wollte. A: Sie wollten mich rekrutieren und haben mich am Kopf geschlagen. Anm.: VP zeigt eine ca. zwei Zentimeter lange Narbe am Hinterkopf.Anmerkung, VP zeigt eine ca. zwei Zentimeter lange Narbe am Hinterkopf. F: Erzählen sie mir den Ablauf der versuchten Rekrutierung? A: Es war abends
- Sie schlugen mich mit dem Holzstock. Ich bin weggelaufen und habe geblutet. Ich bin nach Hause gelaufen und mein Vater hat mir mit Baumblättern die Wunde versorgt. F. Wo passierte das und beschreiben Sie mir die Männer von Al Shabaab. A: Ich war auf dem Heimweg vom Geschäft nach Hause als drei verschleierte Männer mich rekrutierten wollten. Ich bin blutend weggelaufen. F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Somalia zurückkehren würden? Anm.: VP denkt lange nach.Anmerkung, VP denkt lange nach. A: Ich habe Angst um mein Leben. Sie haben meinen Onkel getötet und ich weiß nicht, wo meine Eltern sind. F: Was für ein Geschäft war es? A. Ein Lebensmittelgeschäft. Nachgefragt gehört es dem Onkel väterlicherseits. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt (27.07.2022, Version 4) zu Ihrem Heimatland Somalia samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und durch den Dolmetscher übersetzt werden. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Anm. Die gesetzliche Vertretung wünscht das aktuelle LIBAnmerkung Die gesetzliche Vertretung wünscht das aktuelle LIB Es wurde an die angegebene E-Mail-Adresse gesendet. F: Wie haben sie die Dolmetscherin verstanden? Vom Inhalt, von der Sprache? A: Ja, sehr gut. F: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, bzw. zu antworten? Hatten Sie genug Zeit dazu? A: Ja es war alles in Ordnung. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja, eine bitte. F: Möchten Sie noch etwas angeben? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Möchten die gesetzliche Vertretung noch etwas angeben? A. Ich habe keine Fragen. […]“ Vor der Rückübersetzung wurde der BF informiert, dass im Zuge der Rückübersetzung die Möglichkeit besteht, Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Auch wurde ihm erklärt, dass der mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.08.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.08.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Aufgrund der derzeitigen Lage im Hinblick auf die Grundversorgung und wirtschaftliche Situation in Somalia sowie der nicht gewährleisteten Deckung der Grundbedürfnisse des BF sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
- Am 29.08.2022 langten eine Teilnahmebestätigung für einen Basisbildungskurs (A1.1) sowie ein Zertifikat betreffend die erfolgreiche Absolvierung eines Basisbildungskurses beim BFA ein.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides brachte der BF fristgerecht durch seine damalige Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF – entgegen der Beurteilung durch das BFA – sehr wohl asylrelevante Verfolgung durch die Al Shabaab drohe. Beantragt wurde u.a. die Durchführung eine mündliche Verhandlung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides brachte der BF fristgerecht durch seine damalige Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF – entgegen der Beurteilung durch das BFA – sehr wohl asylrelevante Verfolgung durch die Al Shabaab drohe. Beantragt wurde u.a. die Durchführung eine mündliche Verhandlung.
- Am 28.09.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 06.06.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht die Vertretung des BF in seinem asylrechtlichen Verfahren betreffend ein.
- Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte des BF für zwei Jahre verlängert.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch durch, an der das BFA nicht teilnahm. Der BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[...] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ich bin gesund. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie Somalia verlassen haben? BF: Das war im Jänner
- R: Sind Sie von Mogadischu in die Türkei geflogen? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: 3 Tage. R: Dann sind Sie von der Türkei wohin gereist? BF: Nach Griechenland. R: Wie lagen waren Sie in Griechenland aufhältig? BF: Ich war dort maximal 1 Monat. R: Wo waren Sie in Griechenland aufhältig? BF: Ich war auf einer Insel. R: Wissen Sie den Namen der Insel? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt? BF: Ich habe nicht um Asyl angesucht, aber die Polizei hat mir zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen. R: Wieso haben Sie keinen Asylantrag gestellt? BF: Das Leben war dort sehr schwierig, es war nicht möglich, dort weiterzuleben. R: Wer hat Ihre Ausreise aus Somalia organisiert? BF: Mein Onkel vs. R: Wo lebt Ihr Onkel vs derzeit? BF: Zuletzt war er in Mogadischu. R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Onkel vs? BF: Das war, als ich das Land verlassen habe. R: Wo leben Ihre Eltern derzeit? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern? BF: Ich habe keinen Kontakt mit meinen Eltern, aber ich habe vor drei Monaten meinen Bruder kontaktiert. R: Wo lebt Ihr Bruder? BF: Er lebt in XXXX .BF: Er lebt in römisch 40 . R: Ist der Bruder älter oder jünger als Sie? BF: Älter als ich. R: Haben Sie noch weitere Geschwister? BF: Ja. R: Wie viele Brüder haben Sie insgesamt? BF: Zwei. R: Haben Sie noch Schwestern? BF: Ja. R: Wie viele? BF: Fünf. R: Leben Ihre Brüder und Schwestern gemeinsam mit Ihren Eltern in XXXX ?R: Leben Ihre Brüder und Schwestern gemeinsam mit Ihren Eltern in römisch 40 ? BF: Ja. R: Leben sie in einem Haus? BF: In einem Buschhaus. Dieses heißt Aqal Somali. R: Was meinen Sie mit Aqal Somali? Hat das Haus einen bestimmten Namen? BF: Es ist ein Buschhaus, aber auf Somali heißt es Aqal Somali. R: Gibt es zu diesem Buschhaus auch Grundstücke, wo man Landwirtschaft betreiben kann? BF: Nein. R: Von was leben Ihre Eltern? BF: Es gab einen Onkel von mir, er hatte ein Geschäft. Ich habe auch für ihn gearbeitet und von dort bekamen wir unseren Lebensunterhalt. R: Haben Ihre Eltern nicht gearbeitet? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Sie sind ältere Menschen und mein Vater war auch krank. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister aufschreiben sowie das derzeitige Alter sowie die Namen Ihrer Eltern und das derzeitige Alter? BF: Ich weiß nicht, wie alt meine Eltern sind. R: Ungefähr. BF schreibt auf (Beilage ./A): XXXX römisch 40 Eltern: XXXX Eltern: römisch 40 R: Hat Ihre Mutter Geschwister? BF: Meine Mutter hat keine Geschwister. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Nur einen. R: Wie heißt der Bruder Ihres Vaters? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Ihr Onkel lebt in Mogadischu? BF: Ja. R: Ihre Mutter hat keine Brüder? BF: Nein. R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht? BF: Ich habe die Koran- und auch die normale Schule fünf Jahre lang besucht. R: Wo haben Sie die Schule besucht? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Haben Sie direkt in XXXX gelebt?R: Haben Sie direkt in römisch 40 gelebt? BF: Nein, außerhalb. R: Wo Sie gelebt haben, hat dieses Gebiet bzw. Dorf einen eigenen Namen? BF: Nein. R: Dh., dort wo Sie gelebt haben, hat das zu XXXX gehört?R: Dh., dort wo Sie gelebt haben, hat das zu römisch 40 gehört? BF: Ja. R: Was ist XXXX , eine Stadt oder ein Dorf?R: Was ist römisch 40 , eine Stadt oder ein Dorf? BF: Ich glaube, es ist ein Dorf. R: Wissen Sie, haben dort viele Familien gelebt? BF: Viele Familien, aber ich kannte sie nicht. R: Können Sie Näheres über XXXX erzählen?R: Können Sie Näheres über römisch 40 erzählen? BF: Es ist ein landwirtschaftliches Gebiet, die Menschen haben Tiere. R: Wissen Sie sonst noch etwas über XXXX ?R: Wissen Sie sonst noch etwas über römisch 40 ? BF: Ich habe gehört, dass ein Fluss dort fließt. R: Wieso haben Sie das nur gehört? BF: Ich habe nur gehört, dass XXXX ein landwirtschaftliches Gebiet ist und die Menschen, die dort leben, Tiere züchten und ein Fluss durchfließt.BF: Ich habe nur gehört, dass römisch 40 ein landwirtschaftliches Gebiet ist und die Menschen, die dort leben, Tiere züchten und ein Fluss durchfließt. R: Wissen Sie den Namen des Flusses? BF: Nein, das weiß ich nicht. R: Wie sind Sie von XXXX nach Mogadischu gelangt?R: Wie sind Sie von römisch 40 nach Mogadischu gelangt? BF: Mit einem Auto. R: Wem hat das Auto gehört? BF: Es war ein öffentliches Verkehrsmittel. R: Wann haben Sie XXXX verlassen, um nach Mogadischu zu gelangen? Können Sie sich noch erinnern?R: Wann haben Sie römisch 40 verlassen, um nach Mogadischu zu gelangen? Können Sie sich noch erinnern? BF: Es war im Dezember 2019, ein näheres Datum kann ich nicht angeben. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Sheikal. R: Welche Clanangehörige leben in XXXX ?R: Welche Clanangehörige leben in römisch 40 ? BF: Es gab noch andere Clans. R: Welche, wissen Sie die Namen? BF: Nein, das weiß ich nicht. R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Somalisch, ein bisschen Englisch und ein bisschen Deutsch. R: Was war der Grund, wieso haben Sie XXXX verlassen?R: Was war der Grund, wieso haben Sie römisch 40 verlassen? BF: Ich habe mit meinem Onkel in seinem Geschäft gearbeitet. R: Wo war das Geschäft? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Direkt in XXXX ?R: Direkt in römisch 40 ? BF: Es lag in XXXX und wo wir wohnten, war es nicht weit weg.BF: Es lag in römisch 40 und wo wir wohnten, war es nicht weit weg. R: Was war das für ein Geschäft? BF: Lebensmittel und Kosmetik. R: Wie viele Leute haben in diesem Geschäft gearbeitet? BF: Zwei, ich und mein Onkel. R: Wie heißt der Onkel? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Seit wann haben Sie bei Ihrem Onkel gearbeitet? BF: Insgesamt 8 Monate. R: Können Sie mir das zeitlich nennen, können Sie konkrete zeitliche Angaben machen? BF: Ich kann nicht genau sagen, wann ich angefangen habe, ich habe aufgehört dort zu arbeiten, als ich die Probleme bekommen habe. R: Welche Probleme haben Sie bekommen? BF: Eines Tages kam die Al Shabaab zu uns, es gab mehrere Tage, aber ich erzähle jetzt vom ersten Mal. R: Was ist passiert? BF: Das erste Mal fragten sie meinen Onkel nach Steuergeld. R: Können Sie sich erinnern, wann das ungefähr war? BF: Nein, das weiß ich nicht. R: Und hat Ihr Onkel Steuergeld bezahlt? BF: Die Al Shabaab hat von ihm viel Geld verlangt und er konnte das nicht bezahlen. R: Was ist daraufhin passiert? BF: Dann kamen sie ein zweites Mal und haben nach Steuergeld gefragt. Er sagte, dass er nicht so viel Geld hat und nicht zahlen kann. Sie sagten dann, ich soll mitkommen, damit sie mich rekrutieren können. R: Dh., die Al Shabaab ist zu Ihrem Onkel ins Geschäft gekommen? BF: Ja. R: Waren Sie anwesend? BF: Beide Male war ich anwesend. R: Wie viele Al Shabaab-Leute kamen das erste Mal? BF: Vier bis fünf Männer, alle waren vermummt. R: Woher wussten Sie, dass das Al Shabaab-Leute sind? BF: Sie waren vermummt, sie hatten Gewehre bei sich. R: Wie viele Al Shabaab-Leute kamen beim zweiten Mal? BF: Ca. vier Männer. R: Wie haben diese ausgesehen? BF: Dasselbe, sie waren vermummt. R: Und wie viel Zeit ist zwischen dem ersten und dem zweiten Mal vergangen, als die Al Shabaab-Leute kamen? BF: Es ist schon lange her, ich kann keine genauen Angaben machen, ich schätze, dass 3 Tage dazwischenlagen. R: Was ist jetzt genau beim zweiten Mal passiert, als die Al Shabaab-Leute kamen? BF: Sie fragten dasselbe, sie verlangten vom ihm, Steuergeld zu bezahlen, er sagte, dass er nicht so viel Geld hat. Die Al Shabaab hat zu meinem Onkel gesagt, dass sie mich rekrutieren werden und sie würden mich mitnehmen. R: Was ist dann weiter passiert? BF: Mein Onkel hat zu den Al Shabaab gesagt, dass ich noch jung sei und er mich nicht hergeben kann. R: Was ist dann weiter passiert? BF: Sie gingen weg. Eines nachts war ich auf dem Weg nach Hause, während ich unterwegs war, hat die Al Shabaab mich festgehalten, weil sie mich schon gekannt haben. Sie haben mich bedroht und geschlagen. Sie haben mich mit einem Stock am Kopf geschlagen. Ich bin weggelaufen. Am
- Tag, als sie wieder zu meinem Onkel kamen, war ich nicht im Geschäft. Ich war frei und habe Fußball gespielt. R: Können Sie sich erinnern, wann das war, als Sie nachts von der Al Shabaab festgehalten wurden? BF: Ich glaube, das war das zweite Mal, als die Al Shabaab zu uns ins Geschäft kam, am Abend, als ich nach Hause gehen wollte. R: Was meinen Sie mit „am dritten Tag, als sie wieder zu Ihrem Onkel kamen“? BF: Ich meinte, das dritte Mal, als die Al Shabaab wieder gekommen ist. R: Was ist jetzt beim
- Mal passiert, als die Al Shabaab kam? BF: Ich war frei und spielte Fußball. R: Was ist mit Ihrem Onkel passiert? BF: Die Al Shabaab kam zu meinem Onkel und fragte nach dem Steuergeld und nach mir. Er hat gesagt, dass ich noch jung sei und er mich nicht hergeben kann. Dann hat die Al Shabaab meinen Onkel getötet. R: Wer hat Ihnen das erzählt? Sie sagten ja, sie waren nicht da und haben Fußball gespielt. BF: Als ich nach Hause kam, hat mein Vater mir das erzählt. R: Wie viel Steuergeld wollte die Al Shabaab von Ihrem Onkel? BF: Ich weiß nicht wie viel, aber es war viel Geld. R: Was ist dann weiterhin passiert? BF: Als ich nach Hause kam, hat mein Vater zu mir gesagt, dass die Al Shabaab meinen Onkel umgebracht hat und sie nach mir suchen, ich soll so schnell wie möglich nach Mogadischu fahren. Dann bin ich mit einem öffentlichen Verkehrsmittel mitgefahren und nach Mogadischu gegangen. R: Woher hat Ihr Vater gewusst, dass die Al Shabaab nach Ihnen sucht? BF: Mein Onkel hat meinem Vater das erzählt, er hat schon gewusst, dass die Al Shabaab schon zweimal bei meinem Onkel waren. R: Welcher Onkel hat nun Ihrem Vater das erzählt? BF: Mein Onkel XXXX .BF: Mein Onkel römisch 40 . R: Wie heißt dieser Onkel XXXX mit vollständigem Namen?R: Wie heißt dieser Onkel römisch 40 mit vollständigem Namen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Das ist der Onkel vs? BF: Nein, er ist nicht der Bruder meines Vaters. R: Von wem ist er der Bruder? BF: Er war nur ein Verwandter und ich nannte ihn nur Onkel, er war nicht mein echter Onkel. Mein echter Onkel lebte in Mogadischu. R: Wie heißt Ihr echter Onkel? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie war XXXX mit Ihnen verwandt?R: Wie war römisch 40 mit Ihnen verwandt? BF: Ich weiß es nicht, meine Eltern sagten mir, dass er mein Onkel sei und ein Verwandter von uns ist. R: Wieso konnten Sie nicht in Mogadischu bleiben? BF: Die Al Shabaab ist auch in Mogadischu sehr mächtig, ich hatte Angst, dass die Al Shabaab nach mir sucht und mir etwas antut. R: Wieso können Ihre anderen Brüder in Somalia in XXXX leben?R: Wieso können Ihre anderen Brüder in Somalia in römisch 40 leben? BF: Ich weiß es nicht, ob sie noch in XXXX leben oder nicht. Ich weiß nur, dass meine Familie auch Angst vor der Al Shabaab hatte.BF: Ich weiß es nicht, ob sie noch in römisch 40 leben oder nicht. Ich weiß nur, dass meine Familie auch Angst vor der Al Shabaab hatte. R: Haben Ihre anderen Geschwister gearbeitet? BF: Mein älterer Bruder hat mit einem Esel Wasser geholt und dieses verkauft. R: Wie heißt Ihr Subclan? Können Sie das bitte aufschreiben? BF schreibt auf (Beilage ./B): Shiqal Lobagay. R: Wissen Sie, wie viel Ihre Ausreise gekostet hat? BF: Ca. 2.
- R: Welche Währung? BF: Dollar. R: Woher hatte Ihr Onkel so viel Geld? BF: Das weiß ich nicht. R: Wohin wollten Sie, hatten Sie ein Zielland, wo Sie unbedingt hinwollten? BF: Ich wollte nur mein Leben retten, wo ich mich sicher fühle und mein Leben weiterführen kann. R: Sie sagten, dieser XXXX war auch ein Verwandter, aber Sie wissen nicht, in welchem Verwandtschaftsverhältnis er zu Ihnen steht. War dies ein Verwandter ms oder vs?R: Sie sagten, dieser römisch 40 war auch ein Verwandter, aber Sie wissen nicht, in welchem Verwandtschaftsverhältnis er zu Ihnen steht. War dies ein Verwandter ms oder vs? BF: Ich glaube vs. R: Haben Sie eine Frage? BFV: Wie weit außerhalb der Stadt XXXX haben Sie gelebt?BFV: Wie weit außerhalb der Stadt römisch 40 haben Sie gelebt? BF: Wie viele Kilometer weiß ich nicht, aber es war außerhalb von XXXX . Dort lebten Nomaden.BF: Wie viele Kilometer weiß ich nicht, aber es war außerhalb von römisch 40 . Dort lebten Nomaden. BFV: Warum waren Sie an dem Tag, als der Onkel ermordet wurde, nicht im Geschäft? BF: Es war mein freier Tag. BFV: Haben Sie von dem Zeitpunkt, als die Al Shabaab Sie attackiert haben, noch Narben oder Ähnliches? BF: Ja, ich wurde am Kopf verletzt. R: Wo haben Sie die Narbe? BF: Am Hinterkopf. R: Mussten Sie ärztlich versorgt werden? BF: Nein. BFV: Keine Fragen. R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, wenn Sie jetzt nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Die Al Shabaab ist noch immer dort, ich weiß nicht, ob meine Familie noch dort ist, ich habe große Angst vor der Al Shabaab, die Familie hat auch große Angst vor der Al Shabaab. R: Können Sie den Weg von XXXX nach Mogadischu beschreiben?R: Können Sie den Weg von römisch 40 nach Mogadischu beschreiben? BF: Das kann ich nicht angeben, aber, wie viele Stunden wir durchgefahren sind, kann ich angeben. R: Wie viele Stunden sind Sie durchgefahren? BF: Ca. 5 Stunden. R: Waren viele Menschen in diesem Auto? BF: Ja. R: Kann man sagen, dass dies ein Bus war? BF: Das weiß ich nicht, aber ich glaube schon. R: Können Sie andere Dörfer oder Städte nennen, die in der Nähe von XXXX sind?R: Können Sie andere Dörfer oder Städte nennen, die in der Nähe von römisch 40 sind? BF: Ich weiß es nicht. R: Haben Sie Unterlagen oder Berichte, die Sie vorlegen möchten? BFV: Nein, keine neuen Beweismittel. BFV: Können Sie sagen, das Geschäft von Ihrem Onkel war das direkt in der Stadt XXXX oder außerhalb?BFV: Können Sie sagen, das Geschäft von Ihrem Onkel war das direkt in der Stadt römisch 40 oder außerhalb? BF: Es war ein bisschen außerhalb der Stadt. R: Was meinen Sie mit ein bisschen außerhalb, meinen Sie am Rand der Stadt? BF: Es war nicht weit weg, wo ich gewohnt habe. R: Das ist nicht die Antwort auf meine Frage. R wiederholt die Frage. BF: Ja, kann man so sagen. R: Wieso haben Sie eigentlich zu Beginn der Verhandlung gesagt, dass XXXX ein Dorf ist und jetzt, wo die Vertreterin gesagt hat, dass es eine Stadt ist, sagen Sie Stadt?R: Wieso haben Sie eigentlich zu Beginn der Verhandlung gesagt, dass römisch 40 ein Dorf ist und jetzt, wo die Vertreterin gesagt hat, dass es eine Stadt ist, sagen Sie Stadt? BF: XXXX ist ein Dorf, es ist keine Stadt.BF: römisch 40 ist ein Dorf, es ist keine Stadt. Erörtert werden folgende Berichte: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.03.2023 ● Landkarte von Somalia ● Auszug von Wikipedia zu XXXX Auszug von Wikipedia zu römisch 40 R: Wollen Sie zu den Länderberichten eine Stellungnahme abgeben? BF: Ja, das stimmt, ich wollte nur sagen, falls ich in mein Heimatland zurückkehren sollte, würde die Al Shabaab mich töten, ich weiß nicht, wo meine Familie ist, die Al Shabaab würde mich töten. [...] BFV gibt folgende Stellungnahme ab: Zu XXXX wird vorgebracht unter Verweis auf die Seite Humanitarian Atlas.org, dass XXXX sowohl den Bezirk als auch die Hauptstadt des Bezirkes bezeichnet. Dies ergibt sich auch aus en.wikipedia.org/wiki/ XXXX /district. Der BF lebt nicht unmittelbar in der Bezirkshauptstadt, sondern ca. 30 Minuten entfernt in ländlich-nomadischen Gebieten. Die Länderinformationen bestätigen, dass die Al Shabaab in der Herkunftsregion des BF in herausragender Position ist. Die Kräfte des Bundes sind auf städtisches Gebiet beschränkt. Dort, wo Al Shabaab präsent sind, zielen sie auf das Einheben von Steuern ab und findet das Vorbringen des BF auch insoweit Deckung in den vorläufigen Länderfeststellungen. Zwar wird lt. diesen Zwang nur unter spezifischen Umständen eingesetzt, im Fall des BF ist dies jedoch in Zusammenhang mit der Weigerung seines Onkels, die Steuer zu entrichten, zu sehen. Als Kind bzw. Jugendlicher konnte der BF vor dem Hintergrund der Länderinformationen überhaupt besonders schnell in den Fokus der Al Shabaab geraten. Auch UNHCR bestätigt in seiner Position aus September 2022, dass Kinder in Gebieten, unter der Kontrolle von Al Shabaab bzw. in umkämpften Gebieten, durch Al Shabaab mittels Zwangsrekrutierung verfolgt werden und ordnet sie einem entsprechenden Risikoprofil zu.Zu römisch 40 wird vorgebracht unter Verweis auf die Seite Humanitarian Atlas.org, dass römisch 40 sowohl den Bezirk als auch die Hauptstadt des Bezirkes bezeichnet. Dies ergibt sich auch aus en.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 /district. Der BF lebt nicht unmittelbar in der Bezirkshauptstadt, sondern ca. 30 Minuten entfernt in ländlich-nomadischen Gebieten. Die Länderinformationen bestätigen, dass die Al Shabaab in der Herkunftsregion des BF in herausragender Position ist. Die Kräfte des Bundes sind auf städtisches Gebiet beschränkt. Dort, wo Al Shabaab präsent sind, zielen sie auf das Einheben von Steuern ab und findet das Vorbringen des BF auch insoweit Deckung in den vorläufigen Länderfeststellungen. Zwar wird lt. diesen Zwang nur unter spezifischen Umständen eingesetzt, im Fall des BF ist dies jedoch in Zusammenhang mit der Weigerung seines Onkels, die Steuer zu entrichten, zu sehen. Als Kind bzw. Jugendlicher konnte der BF vor dem Hintergrund der Länderinformationen überhaupt besonders schnell in den Fokus der Al Shabaab geraten. Auch UNHCR bestätigt in seiner Position aus September 2022, dass Kinder in Gebieten, unter der Kontrolle von Al Shabaab bzw. in umkämpften Gebieten, durch Al Shabaab mittels Zwangsrekrutierung verfolgt werden und ordnet sie einem entsprechenden Risikoprofil zu. Die vorläufigen Länderfeststellungen bestätigen, dass dem BF als Rekrutierungsverweigerer die Exekution droht. Eine IFA scheidet im Fall des BF aus, weshalb er direkt in ein Al Shabaab-Gebiet zurückkehren müsste. Dem EUAA Country Guidance Somalia v. April 2023 zufolge, sind Personen, die vor Zwangsrekrutierung flüchten mussten, vor Verfolgung bedroht. Als gefahrenerhöhende Umstände für eine Rekrutierung werden in dem Zusammenhang ein junges Alter und ein unter Kontrolle bzw. Einfluss von Al Shabaab-stehendes Herkunftsgebiet genannt, was im Fall des BF beides gegeben war. Abschließend wird zur Einschätzung der Größe von XXXX -Stadt durch den BF noch vorgebracht, dass dieser in einem ländlichen Gebiet außerhalb des Ortes gelebt hat und eine bloß rudimentäre Bildung verfügt und daher keine genauen Kenntnisse der Lokalitäten hat.Abschließend wird zur Einschätzung der Größe von römisch 40 -Stadt durch den BF noch vorgebracht, dass dieser in einem ländlichen Gebiet außerhalb des Ortes gelebt hat und eine bloß rudimentäre Bildung verfügt und daher keine genauen Kenntnisse der Lokalitäten hat. R: Sie sagten, dass Sie eines Tages auf dem Nachhauseweg von Al Shabaab-Männern festgehalten wurden und mit einem Stock am Kopf geschlagen wurden, können Sie sich erinnern, wie viele Al Shabaab-Männer anwesend waren? BF: Ich glaube vier Männer. [...]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 19.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gibt an, dem Clan der Sheikhal anzugehören. Der BF beherrscht muttersprachlich Somalisch in Wort und Schrift. Nach eigenen Angaben ist er ledig und kinderlos. Der BF gibt an, aus XXXX (Lower Shabelle) zu stammen, wo er fünf Jahre die Schule besucht und mit seiner Familie (Eltern, zwei Brüder, fünf Schwestern) gelebt hat. Nach den Angaben des BF lebte ein Onkel väterlicherseits zuletzt in Mogadischu.Der BF gibt an, aus römisch 40 (Lower Shabelle) zu stammen, wo er fünf Jahre die Schule besucht und mit seiner Familie (Eltern, zwei Brüder, fünf Schwestern) gelebt hat. Nach den Angaben des BF lebte ein Onkel väterlicherseits zuletzt in Mogadischu. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.08.2022 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge für zwei weitere Jahre verlängert. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung 2023-03-14 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist nun zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). Zusätzlich spielen Clanälteste bei der Führung des Landes eine bedeutende Rolle. Sie repräsentieren und lobbyieren für ihre Claninteressen (Sahan 16.9.2022). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Abs. 4f). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 5). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Abs. 5; vgl. Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Absatz 4 f,). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche UNSC 1.9.2022, Absatz 5,). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Absatz 5,; vergleiche Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vgl. ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vergleiche ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21). Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023).Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos (Ali 28.1.2022). Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid ["Partei" bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor (UNHCR 22.12.2021, S. 17), und zwar auf zwei Regierungsebenen: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA 12.2022, S. 5). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen (SIDRA 12.2022, S. 6). Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen (SIDRA 12.2022, S. 18). Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht zum Beispiel die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA 12.2022, S. 13). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vgl. SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vergleiche SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
- Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry, https://www.theelephant.info/features/2022/01/28/somalias-famines-government-apathy-and-the-aid-industry/, Zugriff 17.2.2022 AQ10 - Anonyme Quelle 10 (5.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.6.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw25-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.6.2022 BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077, Zugriff 24.6.2022 BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 9.6.2022 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BS - Bertelsmann Stiftung
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Sahan / Somali Wire Team (28.6.2022): Editor’s Pick – The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (10.6.2022): Editor’s Pick – Fahad’s dance of the seven veils, in: The Somali Wire Issue No. 402, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail Sahan - Sahan / Matt Bryden (9.2.2021a): Editor’s Pick - Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail SG - Somali Guardian (12.12.2022): Four state leaders consider forming alliance against Somalia’s president, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/four-state-leaders-consider-forming-alliance-against-somalias-president/, Zugriff 15.12.2022 SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis / Salim Said Salim (12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 9.1.2023 SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf, Zugriff 25.5.2022 TNYT - The New York Times (14.4.2021): Somalia’s President Extends Term by Two Years, Drawing Condemnation, https://www.nytimes.com/2021/04/14/world/africa/somalia-president.html, Zugriff 13.7.2022 UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 12.5.2022 UNSC - UN Security Council (1.9.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 24.11.2022 UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://reliefweb.int/attachments/02e8f544-fa6f-47fe-80a1-6f7ee9d6c94e/N2233663.pdf, Zugriff 27.5.2022 UNSC - UN Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 21.2.2022 UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 1.6.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2023-03-14 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021, S. 14). Im Jänner 2019 ist mit Abdulaziz Hassan Mohamed ’Laftagareen’ ein neuer Präsident angelobt worden (UNSC 15.5.2019, Abs. 4), dessen Amtszeit ist im Dezember 2022 ausgelaufen. Danach wurde mit der Einschüchterung von Gegnern begonnen (Sahan 6.7.2022). Präsident Laftagareen wollte seine Amtszeit um ein Jahr verlängern. Er war 2018 ins Amt gewählt worden, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehriger Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden. Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Die Bundesregierung hat ein Vermittlungskomitee eingerichtet, das zwischen den Streitparteien vermitteln soll. Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023). Am 5.2.2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor. Obwohl diese Abkommen de facto die Amtszeitverlängerung für Laftagareen bestätigt, legt es den politischen Konflikt in SWS bei (BMLV 9.2.2023).Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021, S. 14). Im Jänner 2019 ist mit Abdulaziz Hassan Mohamed ’Laftagareen’ ein neuer Präsident angelobt worden (UNSC 15.5.2019, Absatz 4,), dessen Amtszeit ist im Dezember 2022 ausgelaufen. Danach wurde mit der Einschüchterung von Gegnern begonnen (Sahan 6.7.2022). Präsident Laftagareen wollte seine Amtszeit um ein Jahr verlängern. Er war 2018 ins Amt gewählt worden, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehriger Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden. Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Die Bundesregierung hat ein Vermittlungskomitee eingerichtet, das zwischen den Streitparteien vermitteln soll. Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023). Am 5.2.2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor. Obwohl diese Abkommen de facto die Amtszeitverlängerung für Laftagareen bestätigt, legt es den politischen Konflikt in SWS bei (BMLV 9.2.2023). Im März 2020 haben Clanälteste ein neues Regionalparlament gewählt (HIPS 2021, S. 14; vgl. UNSC 13.5.2020, Abs. 7). Im Jahr 2021 konzentrierte sich die Regierung auf den Aufbau von Lokalräten in ausgewählten Bezirken. Dieser Prozess konnte in der offiziellen Hauptstadt des SWS, Baraawe (Lower Shabelle), in Waajid und Ceel Barde (Bakool) auch abgeschlossen werden (HIPS 8.2.2022, S. 24). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 9.2.2023).Im März 2020 haben Clanälteste ein neues Regionalparlament gewählt (HIPS 2021, S. 14; vergleiche UNSC 13.5.2020, Absatz 7,). Im Jahr 2021 konzentrierte sich die Regierung auf den Aufbau von Lokalräten in ausgewählten Bezirken. Dieser Prozess konnte in der offiziellen Hauptstadt des SWS, Baraawe (Lower Shabelle), in Waajid und Ceel Barde (Bakool) auch abgeschlossen werden (HIPS 8.2.2022, S. 24). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 9.2.2023). Quellen: BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail Halbeeg (2.1.2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference, https://en.halbeeg.com/2023/01/02/govt-forms-technical-committee-to-facilitate-south-west-reconciliation-conference/, Zugriff 5.1.2023 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 Sahan - Sahan / Warqaad.info (6.7.2022): South West President Laftagareen accused of intensifying crackdown on rivals, in: The Somali Wire Issue No. 420, per e-Mail. Originallink auf Somali: https://www.warqaad.info/lafta-gareen-oo-caadidis-ku-bilaabay-siyaasiyiinta-koofur-galbeedxildhibaano-cabasho-ah/ TEA - The East African (25.12.2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/somalia-stares-at-old-problem-on-term-limits-4065452, Zugriff 5.1.2023 UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2019/393], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009264/S_2019_393_E.pdf, Zugriff 7.7.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2023-03-15 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2023-03-15 09:58 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022). Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vergleiche Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023). Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari
(200), Benadir
(590), Nugaal
(890)und Middle Juba
(900)deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022).Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022). Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vgl. AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Abs. 10). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vergleiche AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Absatz 10,). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vgl. WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vergleiche WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind 1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba; 2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba; 3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo; 4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; 5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure; 6. Gebiete rechts und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; 7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 23.1.2023). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i. d. R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Galcad am 20.1.2023 - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Nationale Armee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Nationalen Armee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB 11.2022, S. 9). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Kämpfe zwischen Clans und Subclans, insbesondere um Wasser- und Landressourcen sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB 11.2022, S. 11). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (BMLV 9.2.2023). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Abs. 22). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Abs. 31).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Absatz 22,). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Absatz 31,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organ