Vm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Eingabe wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
AG abgesehen wird. Weiters wurde festgehalten, dass gegen diese Entscheidung ein Antrag auf Fortführung
PO nicht zusteht.römisch eins.2. Mit Schreiben der StA vom 15.03.2024, GZ. römisch 40 , wurde dem Einbringer mitgeteilt, dass mangels Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Paragraph 35 c, StAG abgesehen wird. Weiters wurde festgehalten, dass gegen diese Entscheidung ein Antrag auf Fortführung
Paragraph 195, StPO nicht zusteht. I.
AG abgesehen [hat], weil kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Gegen diese Entscheidung steht ein Antrag auf Fortführung
PO nicht zu.“römisch zwei.1.2. Mit Verständigung der StA vom 15.03.2024, GZ. römisch 40 , wurde dem Einbringer mitgeteilt, dass die StA „von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Paragraph 35 c, StAG abgesehen [hat], weil kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) besteht. Gegen diese Entscheidung steht ein Antrag auf Fortführung
Paragraph 195, StPO nicht zu.“ II.1.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
Abs. 5 sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt istGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
Absatz 5, sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.
2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es
, Absatz 2, B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen.
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). In der vorliegenden als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 03.04.2024 wendet sich der Einbringer gegen die Mitteilung der StA vom 15.03.2024. Insbesondere moniert er die darin von der StA verwendete Bezeichnung für die von ihm zur Anzeige gebrachte AUVA als „unbekannter Täter“, zumal diese in Verfahren als „beklagte Partei“ geführt werde und beantragt ein „Verwaltungs–Prüfverfahren“. An dieser Stelle gilt es zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte, und damit auch das BVwG, entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig sind, über Rechtssachen zu entscheiden, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG). Darüber hinaus ist zu beachten, dass
1 B-VG die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist. Damit erfasst auch der den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeitsbereich grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. VwGH vom 24.10.2018, Ra 2018/03/0114).An dieser Stelle gilt es zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte, und damit auch das BVwG, entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig sind, über Rechtssachen zu entscheiden, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG). Darüber hinaus ist zu beachten, dass
, Absatz eins, B-VG die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist. Damit erfasst auch der den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeitsbereich grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche VwGH vom 24.10.2018, Ra 2018/03/0114).
B-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrnehmen (vgl. dazu VwGH vom 15.03.2012, 2012/01/0048). Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) sprach bereits u.a. aus: „[...] Die Staatsanwaltschaft [wird] auch bei der Entscheidung,
AG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd § 1 StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher – auch in funktioneller Hinsicht – als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.“ (VwGH vom 27.05.2020, Ra 2020/03/0019, RZ 2020/24).
a, B-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrnehmen vergleiche dazu VwGH vom 15.03.2012, 2012/01/0048). Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) sprach bereits u.a. aus: „[...] Die Staatsanwaltschaft [wird] auch bei der Entscheidung,
Paragraph 35 c, StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd Paragraph eins, StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher – auch in funktioneller Hinsicht – als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.“ (VwGH vom 27.05.2020, Ra 2020/03/0019, RZ 2020/24). Dem Inhalt der vorliegenden Eingabe vom 03.04.2024 lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Einbringer damit gegen die Verständigung der StA, eines Organs der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wendet. Das gesamte Vorbringen bezieht sich auf Angelegenheiten die dem Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG) im vorliegenden Fall jedenfalls keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt.Dem Inhalt der vorliegenden Eingabe vom 03.04.2024 lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Einbringer damit gegen die Verständigung der StA, eines Organs der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wendet. Das gesamte Vorbringen bezieht sich auf Angelegenheiten die dem Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG) im vorliegenden Fall jedenfalls keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt. Es besteht auch keine rechtliche Grundlage für ein „Verwaltungs-Prüfverfahren“ durch das BVwG gegen eine Verständigung der StA nach § 35c StAG. Da sohin gegenständlich keine Zuständigkeit des BVwG gegeben ist, konnte eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines „Verwaltungs-Prüfverfahrens“ unterbleiben.Es besteht auch keine rechtliche Grundlage für ein „Verwaltungs-Prüfverfahren“ durch das BVwG gegen eine Verständigung der StA nach Paragraph 35 c, StAG. Da sohin gegenständlich keine Zuständigkeit des BVwG gegeben ist, konnte eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines „Verwaltungs-Prüfverfahrens“ unterbleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschließend anzumerken, dass unabhängig davon, dass nach dem Wortlaut des Schriftsatzes eine Maßnahmenbeschwerde nicht erhoben wurde, im Verhalten der StA auch nicht eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt erblickt werden kann, weshalb es einer solchen Beschwerde bereits an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung fehlen würde (vgl. VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0032).Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschließend anzumerken, dass unabhängig davon, dass nach dem Wortlaut des Schriftsatzes eine Maßnahmenbeschwerde nicht erhoben wurde, im Verhalten der StA auch nicht eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt erblickt werden kann, weshalb es einer solchen Beschwerde bereits an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung fehlen würde vergleiche VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0032). Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden und die Eingabe zurückzuweisen. II.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN). Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276)Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276) Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Vm. Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2289767.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.