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{'item': 'W212 2275378-2'}

Obsah (8)Art. 133Art. 32Art. 130Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW212 2275378-2 Spruch, W212 2275378-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der im Jahr 2013 geborene Beschwerdeführer stellte (vertreten durch seinen Vater) am 06.06.2023 bei der Österreichischen Botschaft Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen geplanten Aufenthalt von 26.06.2023 bis 20.09.
  2. Als Reisegrund gab der minderjährige Beschwerdeführer „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an, spezifiziert wurde dies dahingehend, dass der minderjährige Beschwerdeführer beabsichtige, – wie bereits im Jahr zuvor – seine Sommerferien bei seiner in Österreich lebenden Tante zu verbringen und an verschiedenen Kursen und Freizeitangeboren teilzunehmen. Als einladende Person wurde die Tante des Beschwerdeführers, XXXX , angeführt, welche für die Reise- und Lebenshaltungskosen des Beschwerdeführers während des Aufenthaltes aufkommen werde. Eigene finanzielle Mittel des Beschwerdeführers wurden nicht nachgewiesen.
  3. Der im Jahr 2013 geborene Beschwerdeführer stellte (vertreten durch seinen Vater) am 06.06.2023 bei der Österreichischen Botschaft Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen geplanten Aufenthalt von 26.06.2023 bis 20.09.
  4. Als Reisegrund gab der minderjährige Beschwerdeführer „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an, spezifiziert wurde dies dahingehend, dass der minderjährige Beschwerdeführer beabsichtige, – wie bereits im Jahr zuvor – seine Sommerferien bei seiner in Österreich lebenden Tante zu verbringen und an verschiedenen Kursen und Freizeitangeboren teilzunehmen. Als einladende Person wurde die Tante des Beschwerdeführers, römisch 40 , angeführt, welche für die Reise- und Lebenshaltungskosen des Beschwerdeführers während des Aufenthaltes aufkommen werde. Eigene finanzielle Mittel des Beschwerdeführers wurden nicht nachgewiesen. Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:  Reisepasskopie des Beschwerdeführers, in der ein ihm von der ÖB Kairo für den Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 erteiltes Visum ersichtlich ist; Reisepasskopie des Beschwerdeführers, in der ein ihm von der ÖB Kairo für den Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 erteiltes Visum ersichtlich ist;  Schreiben der Tante des Beschwerdeführers (Einladerin) vom 04.06.2023, in dem sie ausführt, dass sie in XXXX lebe und hier als Assistenzprofessorin arbeite; sie ersuchte um die Ausstellung eines möglichst langen Visums für ihre Familienangehörigen (neben dem Beschwerdeführer wurden die Eltern und zwei Schwestern der einladenden Person genannt), damit diese sie so häufig wie möglich in Österreich besuchen dürften. Die Kosten des Besuchs und der Unterkunft seien für sie problemlos leistbar.  Schreiben der Tante des Beschwerdeführers (Einladerin) vom 04.06.2023, in dem sie ausführt, dass sie in römisch 40 lebe und hier als Assistenzprofessorin arbeite; sie ersuchte um die Ausstellung eines möglichst langen Visums für ihre Familienangehörigen (neben dem Beschwerdeführer wurden die Eltern und zwei Schwestern der einladenden Person genannt), damit diese sie so häufig wie möglich in Österreich besuchen dürften. Die Kosten des Besuchs und der Unterkunft seien für sie problemlos leistbar.  Einladungsschreiben der Tante des Beschwerdeführers vom 04.06.2023, mit dem sie den Beschwerdeführer einlädt, seine Sommerferien bei ihr in XXXX zu verbringen. Ausgeführt wurde, dass die einladende Person verschiedene Kinder-Sommer-Camps für den Beschwerdeführer gebucht habe und während seines Aufenthaltes für seine Unterkunft, Verpflegung und Transport verantwortlich sei.  Einladungsschreiben der Tante des Beschwerdeführers vom 04.06.2023, mit dem sie den Beschwerdeführer einlädt, seine Sommerferien bei ihr in römisch 40 zu verbringen. Ausgeführt wurde, dass die einladende Person verschiedene Kinder-Sommer-Camps für den Beschwerdeführer gebucht habe und während seines Aufenthaltes für seine Unterkunft, Verpflegung und Transport verantwortlich sei.  Kopien des Reisepasses und des österreichischen Aufenthaltstitels („Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“) sowie Meldebestätigung, Mietvertrag und Kontoauszug der einladenden Person;  Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) der Tante des Beschwerdeführers, in welcher als „Reisegrund“: „Besuch von Familie und Freunden“ angeführt wird. Handschriftlich vermerkt wurde, dass die EVE als tragfähig qualifiziert werde;  Bestätigung über den Schulbesuch des minderjährigen Beschwerdeführers in einer XXXX vom 30.05.2023; Bestätigung über den Schulbesuch des minderjährigen Beschwerdeführers in einer römisch 40 vom 30.05.2023;  Einverständniserklärung des Vaters des Beschwerdeführers betreffend dessen Reise nach Österreich in Begleitung seiner Mutter;  Geburtsurkunde des Beschwerdeführers;  Einladungsschreiben inklusive Reisepasskopie von XXXX vom 05.06.2023; darin wird ausgeführt, dass der Verfasser an einer näher genannten Adresse für die Einladerin, den Beschwerdeführer und die weiteren Familienmitglieder eine kostenlose Unterkunft für den Besuchszeitraum 09.07.2203 bis 23.07.2023 zur Verfügung stelle.  Einladungsschreiben inklusive Reisepasskopie von römisch 40 vom 05.06.2023; darin wird ausgeführt, dass der Verfasser an einer näher genannten Adresse für die Einladerin, den Beschwerdeführer und die weiteren Familienmitglieder eine kostenlose Unterkunft für den Besuchszeitraum 09.07.2203 bis 23.07.2023 zur Verfügung stelle.  Reiseversicherungsbestätigung für den Zeitraum 04.06.2023 bis 22.01.2025;  Flugreservierungen für die Strecke Kairo – XXXX (Hinflug am 26.06.2023, Rückflug am 20.09.2023); Flugreservierungen für die Strecke Kairo – römisch 40 (Hinflug am 26.06.2023, Rückflug am 20.09.2023); Nach dahingehender Aufforderung durch die ÖB Kairo legte der Beschwerdeführer am 13.06.2023 überdies folgende Unterlagen vor:  Kontoauszug der Mutter des Beschwerdeführers;  Bestätigung der Schule des Beschwerdeführers vom 12.06.2023, dass der Beschwerdeführer für die vierte Schulstufe im Schuljahr 2023/2024 eingeschrieben sei und die Sommerferien von 20.06.2023 bis 01.09.2023 dauern würden; Bestätigung der Schule des Beschwerdeführers vom 12.06.2023, dass der Beschwerdeführer für die vierte Schulstufe im Schuljahr 2023 aus 2024, eingeschrieben sei und die Sommerferien von 20.06.2023 bis 01.09.2023 dauern würden;  Reisepasskopie des Vaters des Beschwerdeführers;  Wohnungskaufvertrag;  Schreiben der Einladerin von 11.06.2023, in dem sie erklärt, weshalb es während des früheren Aufenthalts des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer gekommen sei. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einladerin nur darauf geachtet habe, dass ihr Neffe vor dem Ablaufdatum des Visums am XXXX 2022 wieder ausreise, ihr jedoch nicht bewusst gewesen sei, dass es darüber hinaus eine Begrenzung der Anzahl der Tage gebe. Darauf seien sie erst bei der Passkontrolle im Zuge der Ausreise aufmerksam gemacht worden; sie habe dem Polizisten den Fehler erklärt und es sei ihr gesagt worden, dass es in Ordnung sei, sie aber das nächste Mal vorsichtig sein solle. Sie habe daher angenommen, dieses Problem sei bereits gelöst; Schreiben der Einladerin von 11.06.2023, in dem sie erklärt, weshalb es während des früheren Aufenthalts des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer gekommen sei. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einladerin nur darauf geachtet habe, dass ihr Neffe vor dem Ablaufdatum des Visums am römisch 40 2022 wieder ausreise, ihr jedoch nicht bewusst gewesen sei, dass es darüber hinaus eine Begrenzung der Anzahl der Tage gebe. Darauf seien sie erst bei der Passkontrolle im Zuge der Ausreise aufmerksam gemacht worden; sie habe dem Polizisten den Fehler erklärt und es sei ihr gesagt worden, dass es in Ordnung sei, sie aber das nächste Mal vorsichtig sein solle. Sie habe daher angenommen, dieses Problem sei bereits gelöst;  Kopien der Visa des minderjährigen Beschwerdeführers und der Eltern der Einladerin aus dem Jahr 2022;  Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 12.06.2023, in dem sie den Hintergrund der Ablehnung eines von ihr beantragten Visums in der Slowakei im Jahr 2022 erklärt;  Kopien des Reisepasses und früherer Visa der Mutter des Beschwerdeführers;  Kopie der Ablehnung des Visum-Antrages der Mutter des Beschwerdeführers durch die slowakische Botschaft vom 03.07.2022;  Schreiben von XXXX vom 11.06.2023 betreffend die Einladung der beiden Schwestern der Einladerin, Kopie von dessen Reisepass und der von ihm für diese abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung; Schreiben von römisch 40 vom 11.06.2023 betreffend die Einladung der beiden Schwestern der Einladerin, Kopie von dessen Reisepass und der von ihm für diese abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung;  Bestätigungen über die Buchung verschiedener Sommer-Camps für den minderjährigen Beschwerdeführer im Zeitraum Juli und August 2023;
  5. Mit Mandatsbescheid der ÖB Kairo vom 12.06.2023 wurde der Antrag auf Erteilung des Visums abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Angemerkt wurde dazu, dass der Beschwerdeführer sein früheres Schengen-Visum aufgrund eines „Overstay“ von 15 Tagen nicht vorschriftsgemäß genutzt habe. Bei der Erklärung seiner Tante vom 11.06.2023 handle es sich um eine Schutzbehauptung, zumal dem Visum die genehmigte höchstzulässige Aufenthaltsdauer klar zu entnehmen sei. Einer erwachsenen Person hätte dies auffallen müssen. Es werde daher davon ausgegangen, dass sich die Angabe des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, als nicht wahrscheinlich erweise. Zweifel an der Wiederausreisabsicht gingen zu Lasten des Fremden.
  6. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter mit E-Mail vom 20.06.2023 Vorstellung und brachte vor, dass sein Sohn von seinem vorangegangenen Aufenthalt sehr profitiert habe. Damals sei es zu einer missverständlichen Situation gekommen, für die der Beschwerdeführer nicht verantwortlich gemacht werden sollte. Der gesetzliche Vertreter garantiere, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Fall der Erteilung des Visums nur im erlaubten Zeitraum verbleiben werde. Die Mutter, Geschwister und Großeltern des Beschwerdeführers sowie der Vater selbst seien hoch gebildet und würden in Ägypten in sehr guten Verhältnissen leben. Das Rückflugticket sei bereits übermittelt worden, außerdem sei der Beschwerdeführer in der Schule eingeschrieben und müsse im September in diese zurückkehren. Es werde daher ersucht, die ablehnende Entscheidung zu überdenken. Beiliegend findet sich ein E-Mail der Tante des Beschwerdeführers vom 19.06.2023 (das ursprünglich als Vorstellung gegen den Bescheid intendiert war), in dem sie nochmals ihre Lebensumstände in XXXX sowie die Umstände, die zur Überschreitung der zulässigen Höchstdauer des Aufenthaltes des minderjährigen Beschwerdeführers in den vorangegangenen Sommerferien geführt haben, beschreibt.Beiliegend findet sich ein E-Mail der Tante des Beschwerdeführers vom 19.06.2023 (das ursprünglich als Vorstellung gegen den Bescheid intendiert war), in dem sie nochmals ihre Lebensumstände in römisch 40 sowie die Umstände, die zur Überschreitung der zulässigen Höchstdauer des Aufenthaltes des minderjährigen Beschwerdeführers in den vorangegangenen Sommerferien geführt haben, beschreibt. Zudem wurden Bestätigungen über die Buchung von Feriencamps aus dem Jahr 2022, eine Strafregisterbescheinigung betreffend die Tante des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers vorgelegt.
  7. Mit Bescheid vom 02.07.2023 wurden der Antrag vom 06.06.2023

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die ihm in einem vorangegangenen Visum gewährte Aufenthaltsdauer um 15 Tage überschritten habe; die höchstzulässige Aufenthaltsdauer sei dem Visum klar zu entnehmen und hätte einem Erwachsenen auffallen müssen. Es sei daher in einer Gesamtbetrachtung aus Sicht der Botschaft nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet vor Ablauf des Visums wieder verlassen werde. Im Rahmen der Vorstellung seien keine Nachweise vorgelegt worden, die zu einer anderen Schlussfolgerung führten. 4. Mit Bescheid vom 02.07.2023 wurden der Antrag vom 06.06.2023

Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex abgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die ihm in einem vorangegangenen Visum gewährte Aufenthaltsdauer um 15 Tage überschritten habe; die höchstzulässige Aufenthaltsdauer sei dem Visum klar zu entnehmen und hätte einem Erwachsenen auffallen müssen. Es sei daher in einer Gesamtbetrachtung aus Sicht der Botschaft nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet vor Ablauf des Visums wieder verlassen werde. Im Rahmen der Vorstellung seien keine Nachweise vorgelegt worden, die zu einer anderen Schlussfolgerung führten.

  1. Mit vom Vater des Beschwerdeführers am 19.07.2023 persönlich bei der ÖB Kairo eingebrachten Schriftsatz erhob dieser Beschwerde gegen den dargestellten Bescheid. Darin wird ausgeführt, dass es sich beim Grund der Ablehnung – der Überschreitung der Aufenthaltsdauer im letzten Jahr – um einen unbeabsichtigten Fehler gehandelt habe, was von der einladenden Tante des Beschwerdeführers bereits schriftlich klargestellt worden sei. Die ablehnende Entscheidung gegen ein unter zehnjähriges Kind aufgrund eines unbeabsichtigten Fehlers sei dem Vater des Beschwerdeführers nicht verständlich; zudem wüsste er nicht, welche Nachweise er außer dem Flugticket und der Bestätigung der Einschulung in XXXX beibringen könnte. Er ersuche, die Entscheidung nochmals zu überdenken, da sich die Ablehnung negativ auf die weitere soziale und kulturelle Entwicklung des Beschwerdeführers auswirken werde. Während seines letzten Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer viele neue Fähigkeiten entwickelt und seine Lernfähigkeit und Deutschkenntnisse verbessert. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Ägypten in sehr guten Verhältnissen und der Beschwerdeführer sei dort in die Schule eingeschrieben.
  2. Mit vom Vater des Beschwerdeführers am 19.07.2023 persönlich bei der ÖB Kairo eingebrachten Schriftsatz erhob dieser Beschwerde gegen den dargestellten Bescheid. Darin wird ausgeführt, dass es sich beim Grund der Ablehnung – der Überschreitung der Aufenthaltsdauer im letzten Jahr – um einen unbeabsichtigten Fehler gehandelt habe, was von der einladenden Tante des Beschwerdeführers bereits schriftlich klargestellt worden sei. Die ablehnende Entscheidung gegen ein unter zehnjähriges Kind aufgrund eines unbeabsichtigten Fehlers sei dem Vater des Beschwerdeführers nicht verständlich; zudem wüsste er nicht, welche Nachweise er außer dem Flugticket und der Bestätigung der Einschulung in römisch 40 beibringen könnte. Er ersuche, die Entscheidung nochmals zu überdenken, da sich die Ablehnung negativ auf die weitere soziale und kulturelle Entwicklung des Beschwerdeführers auswirken werde. Während seines letzten Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer viele neue Fähigkeiten entwickelt und seine Lernfähigkeit und Deutschkenntnisse verbessert. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Ägypten in sehr guten Verhältnissen und der Beschwerdeführer sei dort in die Schule eingeschrieben. Beiliegend wurde (neben den bereits im Verfahren vorgelegten Unterlagen) ein Schreiben der Tante des Beschwerdeführers übermittelt, in dem sie ausführt, dass sie den minderjährigen Beschwerdeführer letztes Jahr mit ihren Eltern eingeladen habe, die Sommerferien hier zu verbringen. Es sei zu einem Fehler gekommen, weil sie nicht erwartet habe, dass dem Kind eine andere Anzahl an Tagen gewährt werden würde, als den Großeltern, mit denen er gereist sei. Dies habe sie erst bei der Passkontrolle entdeckt, als sie gemeinsam nach Kairo geflogen seien. Sie schreibe den Brief, um sich über die Unnachgiebigkeit der österreichischen Botschaft gegenüber einem neunjährigen Kind zu beschweren. Sie sehe keinen potentiellen Schaden darin, ihrem Neffen zu erlauben, sie zu besuchen und auch keinen Grund zur Annahme, dass dieser seine Eltern und seine Schule verlassen und in Österreich bleiben werde. Die Verfasserin sei Universitätsprofessorin und würde absichtlich keine Regeln brechen; sie habe nie eine Strafe erhalten und habe während früherer Reisen nie Probleme gehabt. Zudem nehme die Tante des Beschwerdeführers Antidepressiva ein und leide darunter, alleine hier zu sein ohne Familie. Der Beschwerdeführer sei ihr einziger Neffe und sein Besuch sei sehr wichtig für sie.
  3. Mit Schreiben vom 28.11.2023 übermittelte die ÖB Kairo den Visa-Akt an das Bundesministerium für Inneres zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht. Angemerkt wurde, dass eine fristgerechte Bearbeitung und Abfertigung (einer Beschwerdevorentscheidung) aufgrund Personalmangels im Sommer sowie der Gaza-Evakuierungseinsätze leider nicht möglich gewesen sei. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.12.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein im Jahr 2013 geborener Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 06.06.2023 bei der österreichischen Botschaft Kairo (ÖB Kairo) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für einen beabsichtigten Aufenthalt von 26.06.2023 bis 20.09.
  5. Im Antragsformular wurde als Zweck der Reise der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. Näher ausgeführt wurde, dass der minderjährige Beschwerdeführer – wie bereits im Jahr zuvor – beabsichtige, (gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern) seine Sommerferien bei seiner in Österreich lebenden Tante, XXXX , zu verbringen und hier an verschiedenen Feriencamps teilzunehmen. Im Antragsformular wurde als Zweck der Reise der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. Näher ausgeführt wurde, dass der minderjährige Beschwerdeführer – wie bereits im Jahr zuvor – beabsichtige, (gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern) seine Sommerferien bei seiner in Österreich lebenden Tante, römisch 40 , zu verbringen und hier an verschiedenen Feriencamps teilzunehmen. Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte im Zeitpunkt der Antragstellung eine XXXX und war dort für den Besuch der nächsten Schulstufe im Schuljahr 2023/2024 eingeschrieben. Die Eltern, Großeltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben in XXXX in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen und sind dort beruflich eingegliedert. Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte im Zeitpunkt der Antragstellung eine römisch 40 und war dort für den Besuch der nächsten Schulstufe im Schuljahr 2023 aus 2024, eingeschrieben. Die Eltern, Großeltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben in römisch 40 in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen und sind dort beruflich eingegliedert. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits in den Sommerferien 2022 bei seiner Tante in Österreich auf. Ihm war von der ÖB Kairo am XXXX 2022 ein zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX 2022 bis XXXX 2022 für einen Aufenthalt von 41 Tagen erteilt worden. Er reiste am XXXX 2022 in Begleitung seiner Großeltern nach XXXX , denen von der ÖB Kairo jeweils am XXXX 2022 ein zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX 2022 bis XXXX 2022 für einen Aufenthalt von 62 Tagen erteilt worden war. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits in den Sommerferien 2022 bei seiner Tante in Österreich auf. Ihm war von der ÖB Kairo am römisch 40 2022 ein zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 für einen Aufenthalt von 41 Tagen erteilt worden. Er reiste am römisch 40 2022 in Begleitung seiner Großeltern nach römisch 40 , denen von der ÖB Kairo jeweils am römisch 40 2022 ein zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 für einen Aufenthalt von 62 Tagen erteilt worden war. Am XXXX 2022 reiste er gemeinsam mit seiner Tante und seinen Großeltern nach XXXX aus. Bei der Ausreisekontrolle am Flughafen XXXX wurden der Beschwerdeführer und seine Angehörigen darauf aufmerksam gemacht, dass der minderjährige Beschwerdeführer die aufgrund des ihm erteilten Visums höchstzulässige Aufenthaltsdauer um 15 Tage überschritten hat. Am römisch 40 2022 reiste er gemeinsam mit seiner Tante und seinen Großeltern nach römisch 40 aus. Bei der Ausreisekontrolle am Flughafen römisch 40 wurden der Beschwerdeführer und seine Angehörigen darauf aufmerksam gemacht, dass der minderjährige Beschwerdeführer die aufgrund des ihm erteilten Visums höchstzulässige Aufenthaltsdauer um 15 Tage überschritten hat. Der Tante des minderjährigen Beschwerdeführers war nicht aufgefallen, dass das Visum des minderjährigen Beschwerdeführers für eine beschränkte Anzahl an Tagen innerhalb dessen Gültigkeitsdauer ausgestellt worden war und sie ging davon aus, dass der minderjährige Beschwerdeführer für die gleiche Dauer wie seine Großeltern zum Aufenthalt berechtigt ist. Im Verfahren wurde nachvollziehbar dargelegt, dass es sich dabei um ein Versehen handelte und die gesetzlichen Vertreter sowie die einladende Tante des Beschwerdeführers bei weiteren Besuchen auf die Einhaltung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer achten werden. Der Beschwerdeführer konnte familiäre, soziale und schulische Bindungen in seinem Herkunftsstaat belegen. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, sich während der Sommerferien 2023 (gemeinsam mit weiteren Angehörigen) bei seiner Tante in Österreich aufzuhalten, hier an Feriencamps teilzunehmen und vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums wieder in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Kairo, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers bzw. seines gesetzlichen Vertreters sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und seine familiären Verhältnisse ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insbesondere den Reisepasskopien und schriftlichen Erklärungen seiner Angehörigen). Die Feststellungen über seinen Schulbesuch beruhen auf den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen, denen sich auch die Einschreibung des Beschwerdeführers für die nächste Schulstufe im Schuljahr 2023/2024 entnehmen lässt. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Ägypten familiär und schulisch verankert ist, wurde von der ÖB Kairo nicht in Zweifel gezogen.Die Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und seine familiären Verhältnisse ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insbesondere den Reisepasskopien und schriftlichen Erklärungen seiner Angehörigen). Die Feststellungen über seinen Schulbesuch beruhen auf den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen, denen sich auch die Einschreibung des Beschwerdeführers für die nächste Schulstufe im Schuljahr 2023 aus 2024, entnehmen lässt. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Ägypten familiär und schulisch verankert ist, wurde von der ÖB Kairo nicht in Zweifel gezogen. Der vom Beschwerdeführer angegebene Aufenthaltszweck wurde durch die zahlreich vorgelegten Unterlagen (insbesondere Schreiben der einladenden Tante und des Vaters des Beschwerdeführers, Buchungsbestätigungen für diverse Sommercamps im Juli und August 2023) nachvollziehbar belegt. Die Feststellungen über den vorangegangenen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Jahr 2022 ergeben sich ebenfalls unstrittig aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Kopie seines Reisepasses, in dem das ihm für den Aufenthalt im Jahr 2022 erteilte Schengen-Visum ersichtlich ist und die Daten seiner Ein- und Ausreise durch Stempel dokumentiert sind. Es ist angesichts der im Akt einliegenden Reisepasskopie des Beschwerdeführers und der darin ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel sowie seines Visums aus dem Jahr 2022 unstrittig, dass er die ihm auf Grundlage des erteilten Visums erlaubte Aufenthaltsdauer um 15 Tage überschritten hat. Dies wurde im Verfahren zu keinem Zeitpunkt bestritten. Die Feststellungen zu den Umständen, die zur Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer geführt haben, ergeben sich aus den nachvollziehbaren und daher im Ergebnis glaubwürdigen Ausführungen des gesetzlichen Vertreters und der Tante des Beschwerdeführers. Diese erklärten die Überschreitung der Aufenthaltsdauer damit, dass die Tante des Beschwerdeführers übersehen habe, dass das dem minderjährigen Beschwerdeführer im Jahr 2022 erteilte Visum nicht zum Aufenthalt während seiner gesamten Gültigkeitsdauer berechtigte, sondern innerhalb dieses Zeitrahmens auf 41 Aufenthaltstage beschränkt gewesen sei; dies sei ihr auch deshalb nicht aufgefallen, weil sie davon ausgegangen sei, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer und seinen Großeltern ein Visum für den gleichen Aufenthaltszeitraum ausgestellt worden sei. Erst bei der Ausreisekontrolle am XXXX 2022 am Flughafen XXXX sei ihr dieser Irrtum bewusst geworden. Die Feststellungen zu den Umständen, die zur Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer geführt haben, ergeben sich aus den nachvollziehbaren und daher im Ergebnis glaubwürdigen Ausführungen des gesetzlichen Vertreters und der Tante des Beschwerdeführers. Diese erklärten die Überschreitung der Aufenthaltsdauer damit, dass die Tante des Beschwerdeführers übersehen habe, dass das dem minderjährigen Beschwerdeführer im Jahr 2022 erteilte Visum nicht zum Aufenthalt während seiner gesamten Gültigkeitsdauer berechtigte, sondern innerhalb dieses Zeitrahmens auf 41 Aufenthaltstage beschränkt gewesen sei; dies sei ihr auch deshalb nicht aufgefallen, weil sie davon ausgegangen sei, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer und seinen Großeltern ein Visum für den gleichen Aufenthaltszeitraum ausgestellt worden sei. Erst bei der Ausreisekontrolle am römisch 40 2022 am Flughafen römisch 40 sei ihr dieser Irrtum bewusst geworden. Diese Erklärung, die im Verfahren gleichbleibend geschildert wurde, ist auch vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen glaubwürdig. Aus den im Akt einliegenden Kopien der Visa des Beschwerdeführers und seiner Großeltern aus dem Jahr 2022 ergibt sich einerseits, dass die tatsächliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers der Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Visums ( XXXX 2022 bis XXXX 2022) entsprach und andererseits, dass die Visa seiner Großeltern für einen davon abweichenden Gültigkeitszeitraum und eine andere Anzahl an erlaubten Aufenthaltstagen (41 im Fall des Beschwerdeführers, jeweils 62 im Fall der Großeltern) ausgestellt worden waren. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Tante des Beschwerdeführers, dass sie die Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl an Aufenthaltstagen im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. eine von den Visa seiner Großeltern abweichende Gültigkeitsdauer übersehen hatte, nachvollziehbar, sodass von einem Irrtum, jedoch keiner beabsichtigten Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen auszugehen ist. Diese Erklärung, die im Verfahren gleichbleibend geschildert wurde, ist auch vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen glaubwürdig. Aus den im Akt einliegenden Kopien der Visa des Beschwerdeführers und seiner Großeltern aus dem Jahr 2022 ergibt sich einerseits, dass die tatsächliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers der Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Visums ( römisch 40 2022 bis römisch 40 2022) entsprach und andererseits, dass die Visa seiner Großeltern für einen davon abweichenden Gültigkeitszeitraum und eine andere Anzahl an erlaubten Aufenthaltstagen (41 im Fall des Beschwerdeführers, jeweils 62 im Fall der Großeltern) ausgestellt worden waren. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Tante des Beschwerdeführers, dass sie die Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl an Aufenthaltstagen im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. eine von den Visa seiner Großeltern abweichende Gültigkeitsdauer übersehen hatte, nachvollziehbar, sodass von einem Irrtum, jedoch keiner beabsichtigten Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen auszugehen ist. Den Ausführungen des gesetzlichen Vertreters und der Tante des Beschwerdeführers im Verfahren ist auch zu entnehmen, dass ihnen die Konsequenzen der Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen bewusst geworden sind, sodass davon auszugehen ist, dass sie im Interesse an der Ermöglichung weiterer besuchsweiser Aufenthalte des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich künftig größere Sorgfalt bei der Einhaltung der Gültigkeitsdauer von erteilten Visa an den Tag legen werden. Der minderjährige Beschwerdeführer legte neben Unterlagen zum Beleg seiner familiären und schulischen Verwurzelung in Ägypten sowie den Einkommensverhältnissen seiner Angehörigen und dem Zweck seines Aufenthaltes eine Bestätigung über eine Flugreservierung vor, die der angegebenen Aufenthaltsdauer entspricht (Hinflug am 26.06.2023, Rückflug am 20.09.2023), sodass er insgesamt glaubhaft machen konnte, dass er eine rechtzeitige Ausreise vor Ablauf der Gültigkeit eines ihm erteilten Visums beabsichtigte. Der minderjährige Beschwerdeführer konnte das Argument, auf das die Behörde ihre Ansicht einer fehlenden Ausreisewilligkeit stützte, durch Vorlage von Dokumenten und durch sein Vorbringen im Ergebnis entkräften. Dem Beschwerdeführer ist es somit gelungen, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er – trotz der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Jahr 2022 – die Absicht hat, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: „Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. (… ) Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. (…) Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumsantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht.

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Bei der Begründung der angenommenen „begründeten Zweifel“ stützte sich die ÖB Kairo auf den Umstand, dass der minderjährige Beschwerdeführer während seines vorangegangenen Aufenthaltes in Österreich im Sommer 2022 – dem ein vergleichbarer Zweck (Besuch der Tante, Teilnahme an Feriencamps) zugrunde lag – die auf Grundlage des ihm erteilten Schengen-Visums höchstzulässige Aufenthaltsdauer um 15 Tage überschritten hat, sodass nicht anzunehmen sei, dass er die Absicht hat, im Fall eines neuerlichen Aufenthaltes vor Ablauf der im Visum gewährten Aufenthaltsdauer aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Der Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass eine frühere Missachtung von fremdenrechtlichen Bestimmungen – wie sie im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers unstrittig vorliegt – ein Indiz für eine fehlende Wiederausreiseabsicht darstellt. Wie die Behörde zu Recht ausführt, kommt der rechtzeitigen Ausreise in der Vergangenheit bzw. allfälligem in der Vergangenheit liegendem fremdenrechtlichen Fehlverhalten laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht zu (vgl. ua. VwGH 14.11.2013, 2013/21/0137). Es ist der Behörde auch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Aufenthaltsdauer während seines vorangegangenen Aufenthaltes nicht nur geringfügig überschritten und keine unabwendbaren Umstände aufgezeigt hat, die ihn an einer rechtzeitigen Ausreise gehindert hätten. Der Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass eine frühere Missachtung von fremdenrechtlichen Bestimmungen – wie sie im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers unstrittig vorliegt – ein Indiz für eine fehlende Wiederausreiseabsicht darstellt. Wie die Behörde zu Recht ausführt, kommt der rechtzeitigen Ausreise in der Vergangenheit bzw. allfälligem in der Vergangenheit liegendem fremdenrechtlichen Fehlverhalten laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht zu vergleiche ua. VwGH 14.11.2013, 2013/21/0137). Es ist der Behörde auch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Aufenthaltsdauer während seines vorangegangenen Aufenthaltes nicht nur geringfügig überschritten und keine unabwendbaren Umstände aufgezeigt hat, die ihn an einer rechtzeitigen Ausreise gehindert hätten. Allerdings war im konkreten Fall dennoch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die auf diese Umstände gegründeten Zweifel an der Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, durch sein Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen zu entkräften. Der minderjährige Beschwerdeführer ist in Ägypten familiär und sozial eingegliedert, seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ägypten und er besucht dort eine XXXX . Die – durch Unterlagen belegte – familiäre und schulische Eingliederung des minderjährigen Beschwerdeführers in Ägypten wurde im Verfahren von der Behörde nicht angezweifelt, sodass sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der minderjährige Beschwerdeführer (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) einen dauerhaften Verbleib im Schengen-Raum beabsichtigte. Zudem zeigen auch die Umstände seines Aufenthaltes im Jahr 2022 (die Abreise am letzten Tag des Gültigkeitsrahmens des Visums), dass er grundsätzlich nur ein Aufenthalt während der Sommerferien, nicht aber einen dauerhaften Verbleib im Gebiet der Schengen-Staaten beabsichtigt hat. Der minderjährige Beschwerdeführer ist in Ägypten familiär und sozial eingegliedert, seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ägypten und er besucht dort eine römisch 40 . Die – durch Unterlagen belegte – familiäre und schulische Eingliederung des minderjährigen Beschwerdeführers in Ägypten wurde im Verfahren von der Behörde nicht angezweifelt, sodass sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der minderjährige Beschwerdeführer (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) einen dauerhaften Verbleib im Schengen-Raum beabsichtigte. Zudem zeigen auch die Umstände seines Aufenthaltes im Jahr 2022 (die Abreise am letzten Tag des Gültigkeitsrahmens des Visums), dass er grundsätzlich nur ein Aufenthalt während der Sommerferien, nicht aber einen dauerhaften Verbleib im Gebiet der Schengen-Staaten beabsichtigt hat. Die vorgelegten Flugbuchungsbestätigungen sprechen gesamtbetrachtend ebenfalls für seine Rückkehrwilligkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums. Zudem ist auch angesichts des glaubhaft dargelegten Aufenthaltszwecks – dem Besuch seiner Tante während der Sommerferien und der Teilnahme an Sommercamps – davon auszugehen, dass er einen Verbleib (nur) während dieses Zeitraums beabsichtigt. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte im vorliegenden Einzelfall glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt werden, dass die Überschreitung der Gültigkeitsdauer während des vorangegangenen Aufenthalts auf einem unbeabsichtigten Irrtum seiner Tante beruhte, die davon ausgegangen war, dass der minderjährige Beschwerdeführer für den Gültigkeitszeitraum des ihm ausgestellten Visums zum Aufenthalt berechtigt sei und dabei übersehen hat, dass die erlaubte Aufenthaltsdauer (zusätzlich) auf bestimmte Tage innerhalb dieses Zeitrahmens beschränkt war. Da den gesetzlichen Vertretern und den weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers, insbesondere seiner einladenden Tante, die Wichtigkeit der genauen Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen sowie die Konsequenzen einer Missachtung dadurch jedenfalls bewusst geworden sind, kann davon ausgegangen werden, dass sie – im Interesse an der Ermöglichung künftiger Besuche des minderjährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet – im Fall der Erteilung des beantragten Visums nunmehr die gebotene Sorgfalt bei der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen an den Tag legen werden. Somit konnte der Beschwerdeführer die Zweifel der Behörde, dass er abermals die zulässige Gültigkeitsdauer des Visums überschreiten wird, entkräften. Dafür spricht auch der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers und seine weiteren Angehörigen im Verfahren Bemühungen zeigten, die von der Behörde geforderten Unterlagen und Nachweise vorzulegen, um die aufgetretenen Zweifel zu entkräften. Überdies ist gesamtbetrachtend auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum, als es zu seinem fremdenrechtlichen Fehlverhalten im Jahr 2022 kam, neun Jahre alt gewesen ist, sodass ihm persönlich kein Vorwurf für die Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen gemacht werden kann. Wenngleich es den gesetzlichen Vertretern bzw. der Einladerin jedenfalls oblag, für die Einhaltung des Gültigkeitszeitraums des dem minderjährigen Beschwerdeführer erteilten Visums Sorge zu tragen, kann der dargestellte einmalige Irrtum der Tante im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer – angesichts der ansonsten belegten Bindungen zum Herkunftsstaat und dem Aufenthaltszweck – künftige Aufenthalte im Schengenraum verwehrt werden. Der minderjährige Beschwerdeführer hat daher in einer Gesamtbetrachtung seine Wiederausreiseabsicht nachvollziehbar dargetan, zumal er auch darlegte, in Ägypten familiär und schulisch verwurzelt zu sein. Die im angefochtenen Bescheid behaupteten begründeten Zweifel an einer Wiederausreise des Beschwerdeführers konnten vom Beschwerdeführer entkräftet werden und stehen somit – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht der Stattgabe eines Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Schengen-Visums entgegen. Sollte es jedoch abermals zur Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen kommen, wird die ÖB Kairo dies im Verfahren über allfällige künftige Visums-Anträge entsprechend zu berücksichtigen haben. Der Beschwerde ist somit spruchgemäß stattzugeben.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2275378.2.00

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