RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW225 2281795-1 Spruch, W225 2281795-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ei
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin beantragte mit am XXXX .2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben ua. die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags.
- Die Beschwerdeführerin beantragte mit am römisch 40 .2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben ua. die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurück.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurück.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX .2023.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom römisch 40 .
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am XXXX .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Schreiben vom XXXX .2023 richtete die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter dem Titel „KOSTENBEFREIUNG ERNEUERBAREN-FÖRDERPAUSCHALE/ERNEUERBAREN-FÖRDERBEITRAG“ folgendes Schreiben:„[…] wir haben Ihren Antrag vom […] auf Kostenbefreiung von der EntrichtungMit Schreiben vom römisch 40 .2023 richtete die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter dem Titel „KOSTENBEFREIUNG ERNEUERBAREN-FÖRDERPAUSCHALE/ERNEUERBAREN-FÖRDERBEITRAG“ folgendes Schreiben:, „[…] wir haben Ihren Antrag vom […] auf Kostenbefreiung von der Entrichtung ● der Erneuerbaren-Förderpauschale (§§73, 74 EAG 2021 i.d.g.F.) und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (§ 75 EAG 2021 i.d.g.F.) der Erneuerbaren-Förderpauschale (§§73, 74 EAG 2021 i.d.g.F.) und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Paragraph 75, EAG 2021 i.d.g.F.) (in Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung) geprüft und dabei festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind. Begründung: Um das Vorliegen der Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung bestätigen zu können, müssen Sie und jene Person, auf die der Netzzugangsvertrag lautet, glaubhaft machen, dass es sich bei dem Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, jeweils um den Hauptwohnsitz handelt. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. […]“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurück. Begründend führt sie aus, dass das von der belangten Behörde aufgelegte Antragsformular vollständig ausgefüllt sein müsse und die nötigen Unterlagen beigelegt werden müssten, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung bestätigen zu können. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, dass es sich bei dem angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, um den Hauptwohnsitz handle.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurück. Begründend führt sie aus, dass das von der belangten Behörde aufgelegte Antragsformular vollständig ausgefüllt sein müsse und die nötigen Unterlagen beigelegt werden müssten, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung bestätigen zu können. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, dass es sich bei dem angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, um den Hauptwohnsitz handle.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX .2023) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX .2023 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.3.
- Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 .2023) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 .2023 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.2.
- § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise wie folgt:3.2.
- Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet auszugsweise wie folgt: „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließenParagraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen […]
(7)Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetz anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. […]“ 3.2.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.2.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft). […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.2.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:„Befreiungsbestimmungen3.2.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt:, „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […] §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1.Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichteten Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, […]
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.3.
- §§ 72, 73, 74 und 75 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) in der Fassung BGBl. I Nr. 233/2022:3.3.
- Paragraphen 72, 73, 74 und 75 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 233/2022: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
- das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
- die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
- die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;
- eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten. […]
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Absatz eins, erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. […] Erneuerbaren-Förderpauschale § 73.
(1)Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2024 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den §§ 23b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 73,
(1)Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2024 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den Paragraphen 23 b bis 23 d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke. […] Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale § 74.
(1)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.Paragraph 74,
(1)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
(3)Bei Nichtbezahlung der Erneuerbaren-Förderpauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung der Erneuerbaren-Förderpauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(4)Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für die Kalenderjahre 2022 oder 2023 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für die Kalenderjahre 2022 oder 2023 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale rückzuerstatten.“ Erneuerbaren-Förderbeitrag § 75.
(1)Zur Abdeckung der für Förderungen nach dem
- Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem
- Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 75,
(1)Zur Abdeckung der für Förderungen nach dem
- Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem
- Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke. […]
(4)Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. […]“ 3.3.
- §§ 1, 2, 3, 4 und 5 der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung):3.3.
- Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 5 der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung): „Regelungsgegenstand § 1.
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durchParagraph eins,
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch 1. die Erneuerbaren-Förderpauschale, 2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und […] entstehen.
(2)Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
- das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
- […]
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß; […] Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte § 2.
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:Paragraph 2,
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen: […] Deckelung für Haushalte § 3.
(1)Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des § 72a EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 verrechnen,Paragraph 3,
(1)Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des Paragraph 72 a, EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verrechnen, […] Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4.
(1)Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,
(1)Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4)Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen. Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen § 5.
(1)Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß § 2 und der Deckelung gemäß § 3 sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der GIS administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.Paragraph 5,
(1)Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß Paragraph 2 und der Deckelung gemäß Paragraph 3, sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der GIS administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden. […]“ 3.
- Da das Verwaltungsverfahren seit dem XXXX .2023 anhängig ist, daher vor Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024, ist gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das Rundfunkgebührengesetz anzuwenden.3.
- Da das Verwaltungsverfahren seit dem römisch 40 .2023 anhängig ist, daher vor Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024, ist gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das Rundfunkgebührengesetz anzuwenden. 3.
- Zusammengefasst sind gemäß § 72 Abs. 1 und 2 EAG für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ua. die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten; für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 FGO sinngemäß. Auch in § 4 Abs. 2 EAG-Befreiungsverordnung wird hinsichtlich des Befreiungsverfahrens ausdrücklich auf § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz FGO verwiesen.3.
- Zusammengefasst sind gemäß Paragraph 72, Absatz eins und 2 EAG für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ua. die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten; für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, FGO sinngemäß. Auch in Paragraph 4, Absatz 2, EAG-Befreiungsverordnung wird hinsichtlich des Befreiungsverfahrens ausdrücklich auf Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz FGO verwiesen. Die FGO enthält die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.Die FGO enthält die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.
- Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag der Beschwerdeführerin ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): 3.
- Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag der Beschwerdeführerin ua. unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): „Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“ Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 3.
- Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Demnach ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage des Bezugs einer Leistung gemäß § 3 Abs. 2 FeZG [wortgleich zu § 47 Abs. 1 FGO]); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.Demnach ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war vergleiche VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage des Bezugs einer Leistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG [wortgleich zu Paragraph 47, Absatz eins, FGO]); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. 3.
- Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen berechtigt: 3.8.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2023 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei. Begründend wurde Folgendes festgehalten: „Begründung: Um das Vorliegen der Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung bestätigen zu können, müssen Sie und jene Person, auf die der Netzzugangsvertrag lautet, glaubhaft machen, dass es sich bei dem Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, jeweils um den Hauptwohnsitz handelt. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.“ Der Beschwerdeführerin wurde zwar die Möglichkeit eingeräumt, „eine schriftliche Stellungnahme ab[zu]geben“, jedoch wurde die Beschwerdeführerin nicht zur Vorlage konkreter weiterer Unterlagen aufgefordert.3.8.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2023 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei. Begründend wurde Folgendes festgehalten: „Begründung: Um das Vorliegen der Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung bestätigen zu können, müssen Sie und jene Person, auf die der Netzzugangsvertrag lautet, glaubhaft machen, dass es sich bei dem Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, jeweils um den Hauptwohnsitz handelt. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.“ Der Beschwerdeführerin wurde zwar die Möglichkeit eingeräumt, „eine schriftliche Stellungnahme ab[zu]geben“, jedoch wurde die Beschwerdeführerin nicht zur Vorlage konkreter weiterer Unterlagen aufgefordert. Den verfahrensgegenständlichen Antrag wies die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zurück und führte insbesondere begründend Folgendes aus: „Auf dem Antrag fehlte die Angabe und die Bestätigung durch Unterschrift, dass es sich beim angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, um Ihren Hauptwohnsitz handelt. Voraussetzung: Antragstellende und vertragsinhabende Person haben ihren Hauptwohnsitz am angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.“ 3.8.2 Diese Vorgehensweise der belangten Behörde erweist sich im Rahmen des § 13 Abs. 3 AVG als unzutreffend:3.8.2 Diese Vorgehensweise der belangten Behörde erweist sich im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzutreffend: 3.8.2.
- Es kann nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein (vgl. ua VwGH 27.09.2005, 2004/06/0084). Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gemäß § 13a AVG zu belehren (vgl. ua VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241). Nicht ausreichend ist dafür etwa die Formulierung, „um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht“ oder der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist ohne weitere Anhörung entschieden werde (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG2 [2014] § 13 Rz 30 mit Verweis auf VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185, und VwSlg 15.793 A/2002).3.8.2.
- Es kann nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein vergleiche ua VwGH 27.09.2005, 2004/06/0084). Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gemäß Paragraph 13 a, AVG zu belehren vergleiche ua VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241). Nicht ausreichend ist dafür etwa die Formulierung, „um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht“ oder der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist ohne weitere Anhörung entschieden werde vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG2 [2014] Paragraph 13, Rz 30 mit Verweis auf VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185, und VwSlg 15.793 A/2002). 3.8.2.
- Vor dem Hintergrund, dass die von keinem berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2023 lediglich mit der Formulierung „[u]m einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben“ darauf hingewiesen wurde, dass „nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen“, jedoch weder explizit zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert, noch über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung belehrt wurde, wurde der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2023 kein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt.3.8.2.
- Vor dem Hintergrund, dass die von keinem berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2023 lediglich mit der Formulierung „[u]m einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben“ darauf hingewiesen wurde, dass „nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen“, jedoch weder explizit zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert, noch über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung belehrt wurde, wurde der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2023 kein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass bei – wie im vorliegenden Fall – unvertretenen Beschwerdeführern besondere Anforderungen für die Formulierung von Verbesserungsaufträgen gelten (vgl. VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105, unter Verweis auf VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451).Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass bei – wie im vorliegenden Fall – unvertretenen Beschwerdeführern besondere Anforderungen für die Formulierung von Verbesserungsaufträgen gelten vergleiche VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105, unter Verweis auf VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451). 3.8.
- Zu einer Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG war die belangte Behörde somit nicht berechtigt.3.8.
- Zu einer Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG war die belangte Behörde somit nicht berechtigt. 3.
- Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall überhaupt ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG des verfahrenseinleitenden Antrags der Beschwerdeführerin vom XXXX .2023 vorliegt oder nicht.3.
- Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall überhaupt ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG des verfahrenseinleitenden Antrags der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2023 vorliegt oder nicht. 3.
- Der angefochtene Bescheid ist vor diesem Hintergrund aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W225.2281795.1.00