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{'item': 'W228 2280258-2'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 44Art 65§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 11Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW228 2280258-2 Spruch, W228 2280258-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 01.06.2023 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger der Slowakei, beim Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.Am 01.06.2023 stellte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger der Slowakei, beim Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.06.2023

§ 44Al

VG und

Art 65Abs.

2, 3 und 5 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im „Fragebogen zur Zuständigkeit“ angegeben habe, wöchentlich in die Slowakei zurückzukehren. Er sei daher als Grenzgänger anzusehen und sei daher die Slowakei für die Leistungsgewährung zuständig.Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.06.2023

Paragraph 44, AlVG und

Artikel 65, Absatz 2, 3 und 5 der VO EG Nr.

883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im „Fragebogen zur Zuständigkeit“ angegeben habe, wöchentlich in die Slowakei zurückzukehren. Er sei daher als Grenzgänger anzusehen und sei daher die Slowakei für die Leistungsgewährung zuständig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er den Fragebogen falsch ausgefüllt habe, da er die Fragen falsch verstanden habe. Er sende nunmehr das korrigierte Dokument. Seit 03.03.2015 besitze er eine österreichische Aufenthaltsbescheinigung und habe seinen ständigen Hauptwohnsitz in Österreich. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 06.09.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der ermittelte Sachverhalt eindeutig darauf hinweise, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Slowakei bei seiner Tochter und seinen Eltern liege. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er nicht wöchentlich in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Aus den vorgelegten Kontoauszügen gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner 2023 bis Mai 2023 wöchentlich in die Slowakei gefahren sei, zumal er wöchentlich mit der Bankomatkarte in der Slowakei bezahlt habe. Er sei daher als Grenzgänger anzusehen, sodass die Beantragung der Leistung in seinem Herkunftsstaat Slowakei zu erfolgen habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 06.09.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der ermittelte Sachverhalt eindeutig darauf hinweise, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Slowakei bei seiner Tochter und seinen Eltern liege. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er nicht wöchentlich in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Aus den vorgelegten Kontoauszügen gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner 2023 bis Mai 2023 wöchentlich in die Slowakei gefahren sei, zumal er wöchentlich mit der Bankomatkarte in der Slowakei bezahlt habe. Er sei daher als Grenzgänger anzusehen, sodass die Beantragung der Leistung in seinem Herkunftsstaat Slowakei zu erfolgen habe. Mit Schreiben vom 22.09.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich ca. einmal im Monat in die Slowakei zu seiner Lebensgefährtin gefahren sei. Regelmäßige Pendelbewegungen habe er nicht gemacht. Die slowakische Arbeitsmarktverwaltung habe den Antrag des Beschwerdeführers mangels Wohnsitz in der Slowakei abgewiesen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.11.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben des AMS übermittelt. Weiters erging die Aufforderung, die Kontoauszüge betreffend den noch fehlenden Zeitraum 01.06.2021 bis 31.12.2022 vorzulegen. Am 11.02.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Urkundenvorlage und Bekanntgabe an das Bundesverwaltungsgericht. Am 19.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.Am 19.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeuge einvernommen. Am 25.03.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Bekanntgabe an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und stellte beim AMS am 01.06.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer war von 14.06.2011 bis 22.07.2011 erstmals in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt. In weiterer Folge stand er von 01.08.2011 bis 07.10.2011, von 09.11.2011 bis 19.01.2012, von 17.02.2012 bis 25.03.2013, von 20.11.2013 bis 19.12.2013, von 25.09.2014 bis 28.11.2014 und von 19.02.2018 bis 31.03.2019 in vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in Österreich. Vor seiner gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2023 stand der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt in der Zeit von 01.06.2021 bis 31.05.2023 beim Dienstgeber XXXX KG in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im Ausmaß von 20 Wochenstunden.Vor seiner gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2023 stand der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt in der Zeit von 01.06.2021 bis 31.05.2023 beim Dienstgeber römisch 40 KG in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Der Beschwerdeführer war in Österreich von 22.07.2011 bis 11.10.2012 an der Adresse 1170 Wien, XXXX nebenwohnsitzgemeldet. Von 25.01.2012 bis 21.11.2012 war er an der Adresse 1120 Wien, XXXX , von 21.11.2012 bis 06.08.2015 an der Adresse 1210 Wien, XXXX und von 06.08.2015 bis 31.01.2017 an der Adresse 1150 Wien, XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Seit 31.01.2017 bis laufend ist er an der Adresse 1150 Wien, XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Als Unterkunftgeber an der letztgenannten Adresse scheint XXXX auf. Es handelt sich bei dieser Adresse in der XXXX um eine Wohnung in der Größe von 68m², in welcher der Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX , welcher Hauptmieter der Wohnung ist, lebt.Der Beschwerdeführer war in Österreich von 22.07.2011 bis 11.10.2012 an der Adresse 1170 Wien, römisch 40 nebenwohnsitzgemeldet. Von 25.01.2012 bis 21.11.2012 war er an der Adresse 1120 Wien, römisch 40 , von 21.11.2012 bis 06.08.2015 an der Adresse 1210 Wien, römisch 40 und von 06.08.2015 bis 31.01.2017 an der Adresse 1150 Wien, römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet. Seit 31.01.2017 bis laufend ist er an der Adresse 1150 Wien, römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet. Als Unterkunftgeber an der letztgenannten Adresse scheint römisch 40 auf. Es handelt sich bei dieser Adresse in der römisch 40 um eine Wohnung in der Größe von 68m², in welcher der Beschwerdeführer gemeinsam mit römisch 40 , welcher Hauptmieter der Wohnung ist, lebt. Die Tochter des Beschwerdeführers lebt bei ihrer Mutter, der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, in der Slowakei an der Adresse XXXX , 94106 Komjatice. Es handelt sich hierbei um ein eigenes Haus.Die Tochter des Beschwerdeführers lebt bei ihrer Mutter, der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, in der Slowakei an der Adresse römisch 40 , 94106 Komjatice. Es handelt sich hierbei um ein eigenes Haus. Die Eltern des Beschwerdeführers leben ebenfalls in der Slowakei, und zwar an der Adresse XXXX , 95201 Vrable. Auch bei dieser Adresse handelt es sich um ein eigenes Haus. Diese Adresse ist ca. 15 Kilometer von der Adresse, an der die Tochter des Beschwerdeführers lebt, entfernt.Die Eltern des Beschwerdeführers leben ebenfalls in der Slowakei, und zwar an der Adresse römisch 40 , 95201 Vrable. Auch bei dieser Adresse handelt es sich um ein eigenes Haus. Diese Adresse ist ca. 15 Kilometer von der Adresse, an der die Tochter des Beschwerdeführers lebt, entfernt. Die Distanz zwischen der Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich zu der Adresse in der Slowakei, an der seine Tochter lebt, beträgt ca. 180 Kilometer und die Fahrtzeit beträgt im Durchschnitt ca. 2 Stunden 15 Minuten. Der Beschwerdeführer ist im Zeitraum seiner letzten Beschäftigung in Österreich von 01.06.2021 bis 31.05.2023 wöchentlich in die Slowakei gefahren. Es wird festgestellt, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.06.2021 bis 31.05.2023 in der Slowakei gelegen sind.
  2. Beweiswürdigung: Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2023 liegt im Akt ein. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Sozialversicherungsauszug dokumentiert. Die Meldeverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister. Die weiteren Feststellungen zur Wohnung in der XXXX ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor dem AMS am 03.08.2023.Die weiteren Feststellungen zur Wohnung in der römisch 40 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor dem AMS am 03.08.
  3. Die Feststellungen zu den Adressen seiner Familienangehörigen in der Slowakei sowie zu deren Lebensumständen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Distanz sowie zur Fahrtzeit von der Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich zur Adresse in der Slowakei ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 03.08.2023 mit einer Recherche auf Google Maps. Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner letzten Beschäftigung in Österreich von 01.06.2021 bis 31.05.2023 wöchentlich in die Slowakei gefahren ist, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Im Formular „Fragen zur Zuständigkeit des AMS“ vom 09.06.2023 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er während seiner letzten Beschäftigung wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt sei. In der Beschwerde hat er schließlich ausgeführt, dass er den Fragebogen falsch ausgefüllt habe, da er die Fragen falsch verstanden habe und schickte er mit der Beschwerde einen „korrigierten Fragebogen“ an das AMS, in welchem er allerdings bei der Frage zur Häufigkeit der Rückkehr in die Slowakei gar nichts angekreuzt hat. In der Niederschrift vor dem AMS am 03.08.2023 gab der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seiner bisherigen Angabe an, dass er alle zwei Wochen (ca. zweimal im Monat) in die Slowakei gefahren sei. Im Vorlagentrag führte er erneut widersprüchlich an, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich ca. einmal im Monat in die Slowakei gefahren sei. In diesem Zusammenhang ist beweiswürdigend auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben, sondern führte er lediglich unsubstantiiert aus, dass er diese Formulare mehrere Male ausgefüllt habe und er sich selbst nicht erklären könne, warum er es nunmehr falsch ausgefüllt habe. Beweiswürdigend festzuhalten ist weiters, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht wöchentlich in die Slowakei gefahren sei, mit seinen Kontobewegungen mit der Bankomatkarte, welche sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben, nicht zusammenpasst. Die Kontobewegungen sprechen vielmehr für eine mindestens einmal wöchentliche Rückkehr. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Kontoauszüge im Detail erörtert und wurden im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum lediglich sechs Zeiträume gefunden, welche den Zeitraum von sieben Tagen übersteigen, in denen sich aus den Abbuchungen nicht konkret ableiten lässt, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten hat. Befragt, wo sich der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen aufgehalten habe, konnte er in vier Fällen keine Antwort geben; für den Zeitraum 01.01.2022 bis 09.01.2022 sowie für den Zeitraum 23.12.2022 bis 29.12.2022 gab er an, dass er in der Slowakei gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in der Verhandlung gefragt, ob er Fotos von diesen Zeiträumen habe. Er konnte in der Verhandlung keine Fotos vorzeigen, mit der Begründung, dass sein Handy gestohlen worden sei, er gab jedoch an, dass er am USB-Stick auf seinem Laptop Fotos finden könnte, woraufhin ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Fotos vorzulegen, die belegen können, dass er in einem der erörterten Zeiträume in Österreich war. Mit Bekanntgabe vom 25.03.2024 wurde jedoch ausgeführt, dass keine Fotos mehr aufgefunden werden konnten. Auf Vorhalt in der Verhandlung, dass es nach den Zahlungsunterlagen so aussehe, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich wöchentlich in der Slowakei gewesen sei, gab er an, dass er, wenn er bis 15:00 Uhr gearbeitet habe, in die Slowakei gefahren sei, um seine Tochter zu besuchen und er dann abends wieder nach Wien gefahren sei. Dieses Vorbringen erscheint jedoch unplausibel, da es nicht der Alltagserfahrung entspricht, für einen Aufenthalt von ein paar Stunden insgesamt viereinhalb Stunden im Auto zu sitzen. Dieses Vorbringen lässt sich auch aus den Kontoauszügen nicht ableiten. Die Aussagen des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen XXXX waren nicht geeignet, eine seltenere als einmal wöchentliche Rückkehr des Beschwerdeführers in die Slowakei glaubhaft zu machen, zumal der Zeuge einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck machte und seine Aussagen teilweise auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmten. So gab der Zeuge in der Verhandlung auf die Frage, wie oft der Beschwerdeführer in die Slowakei gefahren sei, an, dass dies ungefähr einmal im Monat gewesen sei. Diese Rückkehrfrequenz wurde vom Beschwerdeführer lediglich im Vorlageantrag genannt, ansonsten reichten seine Angaben von wöchentlich bis alle zwei Wochen. Auf die Frage, an welchem Tag der Beschwerdeführer üblicherweise in die Slowakei gefahren sei, gab der Zeuge an, dass er dies nicht wisse; er bestätigte jedoch erneut, dass es einmal im Monat gewesen sei. Auf Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehrfrequenz relativierte der Zeuge seine Aussage nunmehr dahingehend, dass es Zeiten gegeben habe, in denen es einmal im Monat gewesen sei und auch eine Zeit, in der es mehrere Male im Monat gewesen sei. Er konnte jedoch nicht angeben, wann es einmal und wann es öfter gewesen sei und gab er schließlich an, dass er keinen Überblick habe. Weiters widersprüchlich zu den Angaben des Beschwerdeführers, welcher ausführte, dass er im Zeitraum 01.01.2022 bis 09.01.2022 in der Slowakei gewesen sei, gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer am
  4. oder 03.01.2022 in der Wohnung in Wien gewesen sei.Die Aussagen des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen römisch 40 waren nicht geeignet, eine seltenere als einmal wöchentliche Rückkehr des Beschwerdeführers in die Slowakei glaubhaft zu machen, zumal der Zeuge einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck machte und seine Aussagen teilweise auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmten. So gab der Zeuge in der Verhandlung auf die Frage, wie oft der Beschwerdeführer in die Slowakei gefahren sei, an, dass dies ungefähr einmal im Monat gewesen sei. Diese Rückkehrfrequenz wurde vom Beschwerdeführer lediglich im Vorlageantrag genannt, ansonsten reichten seine Angaben von wöchentlich bis alle zwei Wochen. Auf die Frage, an welchem Tag der Beschwerdeführer üblicherweise in die Slowakei gefahren sei, gab der Zeuge an, dass er dies nicht wisse; er bestätigte jedoch erneut, dass es einmal im Monat gewesen sei. Auf Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehrfrequenz relativierte der Zeuge seine Aussage nunmehr dahingehend, dass es Zeiten gegeben habe, in denen es einmal im Monat gewesen sei und auch eine Zeit, in der es mehrere Male im Monat gewesen sei. Er konnte jedoch nicht angeben, wann es einmal und wann es öfter gewesen sei und gab er schließlich an, dass er keinen Überblick habe. Weiters widersprüchlich zu den Angaben des Beschwerdeführers, welcher ausführte, dass er im Zeitraum 01.01.2022 bis 09.01.2022 in der Slowakei gewesen sei, gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer am
  5. oder 03.01.2022 in der Wohnung in Wien gewesen sei. In einer Gesamtschau der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen konnte sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seltener als einmal pro Woche in die Slowakei gefahren sei, nicht gefolgt werden und war von einer wöchentlichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Slowakei im Zeitraum seiner letzten Beschäftigung in Österreich auszugehen. Die Feststellung, wonach der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.06.2021 bis 31.05.2023 in der Slowakei gelegen sind, stützt sich auf eine Gesamtbetrachtung der im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Feststellungen und ist dazu überdies auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 65

der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,

Artikel 11

, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Art. 1lit.

f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Artikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat ein Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung 883/2004 dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet (vgl. VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015).Eine Person, die in einem Mitgliedstaat ein Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung 883 aus 2004, dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet vergleiche VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vor seiner gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2023 in Österreich zuletzt in der Zeit von 01.06.2021 bis 31.05.2023 beim Dienstgeber XXXX KG in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vor seiner gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2023 in Österreich zuletzt in der Zeit von 01.06.2021 bis 31.05.2023 beim Dienstgeber römisch 40 KG in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Wie festgestellt, hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wohnverhältnisse und seiner Familiensituation seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei und war das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in der Slowakei gelegen. Im Lichte der o.a. Literatur folgt für den gegenständlichen Fall daraus, dass der Beschwerdeführer – trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich – seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hatte; dies insbesondere aufgrund der dortigen Anwesenheit seiner Tochter sowie seiner Eltern. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in der Slowakei, wo seine Familienangehörigen leben, hinausgehen. Die Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Slowakei überwiegen sohin seine Arbeitsinteressen in Österreich. Wohnort und Ort der letzten Beschäftigung vor der Antragstellung fallen somit fallgegenständlich auseinander. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner letzten Beschäftigung in Österreich von 01.06.2021 bis 31.05.2023 wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt. Er ist daher als „echter Grenzgänger“ anzusehen. Die Zuständigkeit des AMS betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2023 ist daher nicht gegeben. Im Übrigen gibt es keine entgegenstehende Entscheidung des slowenischen Arbeitsamtes, wie in der Stellungnahme vom 11.12.2023 eingeräumt wurde. Mündliche Auskünfte der slowakischen Arbeitsmarktverwaltung aufgrund von Wohnsitzmeldungen – sofern diese, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, erfolgten – haben keinerlei Bindungswirkung für das erkennende Gericht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Grenzgängern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Einzelfallfragen insbesondere zu den Themen Wohnort und Lebensmittelpunkt in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelte sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Grenzgängern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, Einzelfallfragen insbesondere zu den Themen Wohnort und Lebensmittelpunkt in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelte sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2280258.2.00

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