GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 01.06.2023 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger der Slowakei, beim Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.Am 01.06.2023 stellte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger der Slowakei, beim Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.06.2023
VG und
2, 3 und 5 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im „Fragebogen zur Zuständigkeit“ angegeben habe, wöchentlich in die Slowakei zurückzukehren. Er sei daher als Grenzgänger anzusehen und sei daher die Slowakei für die Leistungsgewährung zuständig.Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.06.2023
Paragraph 44, AlVG und
883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im „Fragebogen zur Zuständigkeit“ angegeben habe, wöchentlich in die Slowakei zurückzukehren. Er sei daher als Grenzgänger anzusehen und sei daher die Slowakei für die Leistungsgewährung zuständig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er den Fragebogen falsch ausgefüllt habe, da er die Fragen falsch verstanden habe. Er sende nunmehr das korrigierte Dokument. Seit 03.03.2015 besitze er eine österreichische Aufenthaltsbescheinigung und habe seinen ständigen Hauptwohnsitz in Österreich. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 06.09.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der ermittelte Sachverhalt eindeutig darauf hinweise, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Slowakei bei seiner Tochter und seinen Eltern liege. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er nicht wöchentlich in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Aus den vorgelegten Kontoauszügen gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner 2023 bis Mai 2023 wöchentlich in die Slowakei gefahren sei, zumal er wöchentlich mit der Bankomatkarte in der Slowakei bezahlt habe. Er sei daher als Grenzgänger anzusehen, sodass die Beantragung der Leistung in seinem Herkunftsstaat Slowakei zu erfolgen habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 06.09.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der ermittelte Sachverhalt eindeutig darauf hinweise, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Slowakei bei seiner Tochter und seinen Eltern liege. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er nicht wöchentlich in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Aus den vorgelegten Kontoauszügen gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner 2023 bis Mai 2023 wöchentlich in die Slowakei gefahren sei, zumal er wöchentlich mit der Bankomatkarte in der Slowakei bezahlt habe. Er sei daher als Grenzgänger anzusehen, sodass die Beantragung der Leistung in seinem Herkunftsstaat Slowakei zu erfolgen habe. Mit Schreiben vom 22.09.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich ca. einmal im Monat in die Slowakei zu seiner Lebensgefährtin gefahren sei. Regelmäßige Pendelbewegungen habe er nicht gemacht. Die slowakische Arbeitsmarktverwaltung habe den Antrag des Beschwerdeführers mangels Wohnsitz in der Slowakei abgewiesen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.11.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben des AMS übermittelt. Weiters erging die Aufforderung, die Kontoauszüge betreffend den noch fehlenden Zeitraum 01.06.2021 bis 31.12.2022 vorzulegen. Am 11.02.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Urkundenvorlage und Bekanntgabe an das Bundesverwaltungsgericht. Am 19.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.Am 19.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeuge einvernommen. Am 25.03.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Bekanntgabe an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).
, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,
3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,
, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Artikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat ein Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung 883/2004 dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet (vgl. VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015).Eine Person, die in einem Mitgliedstaat ein Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung 883 aus 2004, dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet vergleiche VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vor seiner gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2023 in Österreich zuletzt in der Zeit von 01.06.2021 bis 31.05.2023 beim Dienstgeber XXXX KG in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vor seiner gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2023 in Österreich zuletzt in der Zeit von 01.06.2021 bis 31.05.2023 beim Dienstgeber römisch 40 KG in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Wie festgestellt, hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wohnverhältnisse und seiner Familiensituation seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei und war das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in der Slowakei gelegen. Im Lichte der o.a. Literatur folgt für den gegenständlichen Fall daraus, dass der Beschwerdeführer – trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich – seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hatte; dies insbesondere aufgrund der dortigen Anwesenheit seiner Tochter sowie seiner Eltern. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in der Slowakei, wo seine Familienangehörigen leben, hinausgehen. Die Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Slowakei überwiegen sohin seine Arbeitsinteressen in Österreich. Wohnort und Ort der letzten Beschäftigung vor der Antragstellung fallen somit fallgegenständlich auseinander. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner letzten Beschäftigung in Österreich von 01.06.2021 bis 31.05.2023 wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt. Er ist daher als „echter Grenzgänger“ anzusehen. Die Zuständigkeit des AMS betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2023 ist daher nicht gegeben. Im Übrigen gibt es keine entgegenstehende Entscheidung des slowenischen Arbeitsamtes, wie in der Stellungnahme vom 11.12.2023 eingeräumt wurde. Mündliche Auskünfte der slowakischen Arbeitsmarktverwaltung aufgrund von Wohnsitzmeldungen – sofern diese, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, erfolgten – haben keinerlei Bindungswirkung für das erkennende Gericht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Grenzgängern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Einzelfallfragen insbesondere zu den Themen Wohnort und Lebensmittelpunkt in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelte sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Grenzgängern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, Einzelfallfragen insbesondere zu den Themen Wohnort und Lebensmittelpunkt in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelte sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2280258.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.