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{'item': 'W235 2287384-1'}

Obsah (24)§ 5§ 21Art. 133§ 28§ 12§ 29Art. 12§ 61Art. 8Artikel 19Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Art. 18Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW235 2287384-1 Spruch, W235 2287384-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, stellte am 13.12.2023 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am 14.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehegatte namens XXXX , geb. XXXX , in Österreich aufhältig sei. Sie leide an keinen Krankheiten, sei jedoch im ersten Monat schwanger. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX 05.2023 legal mit dem Flugzeug nach Rumänien gereist, um dort zu arbeiten. Sie habe ein von der rumänischen Botschaft in New Delhi ausgestelltes und von Mai 2023 bis Oktober 2023 gültiges Einreisevisum gehabt und hätte auch einen Aufenthaltstitel für zwei Jahre sowie Arbeit erhalten sollen. Diesen Aufenthaltstitel habe sie jedoch nicht bekommen, habe aber trotzdem arbeiten müssen. Da sie kein Geld bekommen habe, habe die Beschwerdeführerin beschlossen, nach Österreich weiterzureisen. Hierfür habe sie dem Schlepper Ende Oktober [2023] € 3.000,00 bezahlt. Durch welche Länder sie gereist sei, wisse sie nicht. Sie sei von XXXX 05.2023 bis XXXX 12.2023 in Rumänien gewesen. Um Asyl habe die Beschwerdeführerin in Rumänien nicht angesucht. Sie wolle nicht nach Rumänien zurück, weil sie dort schlecht behandelt und ausgebeutet worden sei. Nunmehr wolle sie in Österreich bleiben, weil ihr Mann hier lebe. 1.
  3. Am 14.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehegatte namens römisch 40 , geb. römisch 40 , in Österreich aufhältig sei. Sie leide an keinen Krankheiten, sei jedoch im ersten Monat schwanger. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 05.2023 legal mit dem Flugzeug nach Rumänien gereist, um dort zu arbeiten. Sie habe ein von der rumänischen Botschaft in New Delhi ausgestelltes und von Mai 2023 bis Oktober 2023 gültiges Einreisevisum gehabt und hätte auch einen Aufenthaltstitel für zwei Jahre sowie Arbeit erhalten sollen. Diesen Aufenthaltstitel habe sie jedoch nicht bekommen, habe aber trotzdem arbeiten müssen. Da sie kein Geld bekommen habe, habe die Beschwerdeführerin beschlossen, nach Österreich weiterzureisen. Hierfür habe sie dem Schlepper Ende Oktober [2023] € 3.000,00 bezahlt. Durch welche Länder sie gereist sei, wisse sie nicht. Sie sei von römisch 40 05.2023 bis römisch 40 12.2023 in Rumänien gewesen. Um Asyl habe die Beschwerdeführerin in Rumänien nicht angesucht. Sie wolle nicht nach Rumänien zurück, weil sie dort schlecht behandelt und ausgebeutet worden sei. Nunmehr wolle sie in Österreich bleiben, weil ihr Mann hier lebe. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 14.12.2023 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 41). Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 14.12.2023 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 41). 1.

  1. Am 08.01.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Rumänien. 1.
  2. Am 08.01.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 16.01.2024 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin

§ 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ein bis XXXX 10.2023 gültiges rumänisches Visum hatte (vgl. AS 57). Mit Schreiben vom 16.01.2024 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Paragraph 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ein bis römisch 40 10.2023 gültiges rumänisches Visum hatte vergleiche AS 57). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Rumänien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich am 24.01.2024 übernommen (vgl. AS 117). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Rumänien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich am 24.01.2024 übernommen vergleiche AS 117). 1.

  1. Am 08.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Hindi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie eingangs angab, dass sie sich physisch und psychisch in der Lage fühle die Einvernahme durchzuführen, aber Nackenschmerzen habe. Die Beschwerdeführerin sei schwanger, wisse jedoch nicht in welchem Monat. Ihre letzte Periode habe sie im November 2023 gehabt. Wegen ihrer Nackenschmerzen sei sie beim Arzt gewesen, der ihr jedoch wegen der Schwangerschaft keine Medikamente gegeben habe. Sonst sei sie nur beim Gynäkologen in Behandlung. In Österreich lebe ihr Ehemann. Sie lebe mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern gehe ihn nur besuchen und kehre danach ins Lager zurück. Ihr Ehemann sei der Cousin ihres Schwagers. Daher habe ihn die Beschwerdeführerin bereits während ihres Aufenthalts in Österreich 2011 kennengelernt. Dann habe er ihr „einen Antrag geschickt“, weil ihm die Beschwerdeführerin gefallen habe. Kontakt hätten sie davor nicht so oft gehabt. Vor ihrer Hochzeit habe sich ihr Mann scheiden lassen. Sie hätten im Juli 2016 [wohl gemeint: 2015] in Indien geheiratet und sei die Ehe auch registriert worden. Die Heiratsurkunde habe ihr Mann. Ein Monat nach der Eheschließung sei ihr Mann nach Österreich zurückgekehrt. Ihre Schwiegereltern würden in Pakistan leben und sei sie daher öfter in Pakistan auf Besuch gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei 2019 für zwei Monate und 2022 für vier bis fünf Monate in Pakistan gewesen. Ansonsten hätten sie täglichen telefonischen Kontakt gehabt. 2023 habe die Beschwerdeführerin ein Visum für Rumänien beantragt. Sie habe auch ein Visum für Österreich beantragt; dieses sei jedoch abgelehnt worden, weil ihr Ehemann zu wenig verdiene. In Pakistan hätten sie einen gemeinsamen Haushalt gehabt. In Rumänien habe sie ihr Ehemann regelmäßig besucht. Da sei sie auch schwanger geworden. Ihr Ehemann unterstütze die Beschwerdeführerin. Er bringe ihr essen und kaufe für sie ein. Die Schwester der Beschwerdeführerin lebe auch in Österreich und habe die Staatsbürgerschaft. Sie seien in telefonischem Kontakt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes ihre Abschiebung aus Österreich nach Rumänien zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Visum sei abgelaufen und ihr Ehemann lebe in Österreich. Sie sei in Rumänien sechs Monate arbeiten gegangen, habe jedoch Gehalt nur für zwei Monate bekommen. Die Beschwerdeführerin habe in Rumänien als Putzfrau gearbeitet. Das Leben dort sei sehr schwer. Sie sei schwanger und wolle mit ihrem Mann zusammenleben. Die Beschwerdeführerin sei ca. sechs Monate in Rumänien gewesen. Sie habe in einem Heim gewohnt, das der Arbeitgeber organisiert habe. Als sie nach 25 Tagen einen Tag habe frei haben wollen, sei sie gekündigt worden. Nachgefragt brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe zuerst 22 Tage als Bedienerin gearbeitet. Als sie frei haben wolle, sei sie entlassen worden. Danach habe die Beschwerdeführerin ein Monat in einem Restaurant gearbeitet und habe nur € 400,00 bekommen. Dann habe sie ein Monat als Reinigungskraft gearbeitet und habe kein Gehalt bekommen. Danach habe sie privat bei verschiedenen Leuten als Putzfrau gearbeitet, aber das Problem sei gewesen, dass ihr Visum nicht verlängert worden sei. Sie habe Geld bezahlt und jemanden beauftragt, das Visum zu verlängern, aber das sei nicht gemacht worden. Bei der Polizei sei die Beschwerdeführerin nicht gewesen. Sie habe nur zu ihrem Arbeitgeber gesagt, dass er sie bezahlen solle, was er nicht getan habe. Ihrer Ausweisung nach Rumänien stehe entgegen, dass sie dort schlechte Erfahrungen gemacht habe und ihre Familie hier lebe. Sie wolle nicht freiwillig nach Rumänien gehen. Die Beschwerdeführerin sei schwanger und habe Komplikationen. Zu den vorab ausgefolgten Länderinformationen zu Rumänien gab die Beschwerdeführerin an, dass „das“ nicht ihre Sprache sei. Sie brauche ihren Ehemann hier. Er könne nicht dauernd seine Arbeit verlassen und die Beschwerdeführerin „dort“ besuchen. Vorgelegt wurde der Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin, dem als errechneter Geburtstermin der XXXX zu entnehmen ist (vgl. AS 137) sowie eine Liste mit Massage- bzw. Heilgymnastikterminen. Vorgelegt wurde der Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin, dem als errechneter Geburtstermin der römisch 40 zu entnehmen ist vergleiche AS 137) sowie eine Liste mit Massage- bzw. Heilgymnastikterminen. Weiters legte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde vor, der zu entnehmen ist, dass sie und Herr XXXX , geb. XXXX , am XXXX 2015 vor dem „registrierten Standesamt XXXX – Sharia Abteilung“ die Ehe geschlossen haben (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung, AS 149).Weiters legte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde vor, der zu entnehmen ist, dass sie und Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , am römisch 40 2015 vor dem „registrierten Standesamt römisch 40 – Sharia Abteilung“ die Ehe geschlossen haben vergleiche hierzu die deutsche Übersetzung, AS 149).
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.

  1. Am 23.02.2024 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde zum Beweis dieses Vorbringens die Einvernahme ihres Ehemannes beantragt. Ausgeführt wurde, dass unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts die Interessensabwägung im Sinne von Art. 8 EMRK zugunsten der Beschwerdeführerin hätte ausfallen müssen.
  2. Am 23.02.2024 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde zum Beweis dieses Vorbringens die Einvernahme ihres Ehemannes beantragt. Ausgeführt wurde, dass unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts die Interessensabwägung im Sinne von Artikel 8, EMRK zugunsten der Beschwerdeführerin hätte ausfallen müssen. Eine Außerlandesbringung würde ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihrem zu erwarteten Kind verunmöglichen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es nicht verhältnismäßig die schwangere Frau vom Kindesvater zu trennen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Diese Judikatur stehe im diametralen Gegensatz zur Begründung der belangten Behörde. Auch der Verfassungsgerichtshof habe bereits ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, wenn die Lebensgefährtin eines Beschwerdeführers schwanger sei. Es müsse dann eingehend begründet werden, weshalb die Ausweisung des [dortigen] Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind im öffentlichen Interesse geboten sei. Daher könne kein Zweifel daran bestehen, dass im gegenständlichen Fall eine Trennung der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann und dem künftigen Kind ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben

Art. 8

EMRK darstellen würde.Eine Außerlandesbringung würde ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihrem zu erwarteten Kind verunmöglichen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es nicht verhältnismäßig die schwangere Frau vom Kindesvater zu trennen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Diese Judikatur stehe im diametralen Gegensatz zur Begründung der belangten Behörde. Auch der Verfassungsgerichtshof habe bereits ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, wenn die Lebensgefährtin eines Beschwerdeführers schwanger sei. Es müsse dann eingehend begründet werden, weshalb die Ausweisung des [dortigen] Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind im öffentlichen Interesse geboten sei. Daher könne kein Zweifel daran bestehen, dass im gegenständlichen Fall eine Trennung der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann und dem künftigen Kind ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben

Artikel 8, EMRK darstellen würde.

  1. Mit E-Mail vom 10.04.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Beschwerdeführerin am 09.04.2024 mittels Bus Charter nach Rumänien überstellt worden war (vgl. OZ 4).
  2. Mit E-Mail vom 10.04.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Beschwerdeführerin am 09.04.2024 mittels Bus Charter nach Rumänien überstellt worden war vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Der Beschwerdeführerin, einer indischen Staatsangehörigen, wurde von der rumänischen Botschaft in New Delhi ein von Mai 2023 bis XXXX 10.2023 gültiges rumänisches Visum ausgestellt. Mit diesem Visum reiste die Beschwerdeführerin Mitte Mai 2023 nach Rumänien. Nach einem Aufenthalt bis Mitte Dezember 2023 – sohin nach ca. sieben Monaten – reiste die Beschwerdeführerin in Besitz dieses Visums in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 13.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines rumänischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Der Beschwerdeführerin, einer indischen Staatsangehörigen, wurde von der rumänischen Botschaft in New Delhi ein von Mai 2023 bis römisch 40 10.2023 gültiges rumänisches Visum ausgestellt. Mit diesem Visum reiste die Beschwerdeführerin Mitte Mai 2023 nach Rumänien. Nach einem Aufenthalt bis Mitte Dezember 2023 – sohin nach ca. sieben Monaten – reiste die Beschwerdeführerin in Besitz dieses Visums in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 13.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines rumänischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.01.2024 ein Aufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 16.01.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.01.2024 ein Aufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 16.01.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin kam nach Rumänien um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen. Allerdings entsprachen weder die Arbeitsbedingungen noch die Höhe des Lohnes ihren Erwartungen. Da ihr Visum nicht verlängert wurde und ihr Arbeitgeber sie auch nicht bezahlen wollte, entschloss sie sich dazu nach Österreich weiterzureisen, wozu sie einem Schlepper € 3.000,00 bezahlt hat. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leidet an Nackenschmerzen, wogegen ihr Massagen und Heilgymnastik verschrieben wurden. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Weiters ist die Beschwerdeführerin schwanger und wurde der Geburtstermin mit XXXX berechnet. Es liegen keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vor. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.Die Beschwerdeführerin leidet an Nackenschmerzen, wogegen ihr Massagen und Heilgymnastik verschrieben wurden. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Weiters ist die Beschwerdeführerin schwanger und wurde der Geburtstermin mit römisch 40 berechnet. Es liegen keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vor. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Im Zuge eines früheren Aufenthalts in Österreich lernte die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten, der der Cousin ihres Schwagers ist, kennen. Obwohl sie nicht viel Kontakt hatten, hatte ihr ihr Ehemann „einen Antrag geschickt“. Am XXXX 2015 fand die Hochzeit in Indien statt und ein Monat später kehrte der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach Österreich zurück. Abgesehen von zwei Monaten 2019 und vier bis fünf Monate 2022 jeweils in Pakistan haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann nie zusammengelebt. Auch während des nunmehrigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich bis zu ihrer Überstellung nach Rumänien bestand kein gemeinsamer Haushalt. Abgesehen von Besuchen des Ehegattens bei der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Rumänien bestand seit der Eheschließung im Juli 2015 lediglich telefonischer Kontakt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin namens XXXX , geb. XXXX , ist auch der Vater ihres ungeborenen Kindes. Bei ihm handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, der über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses wird nicht festgestellt. Weiters lebt die Schwester der Beschwerdeführerin, die österreichische Staatsangehörige ist, im Bundesgebiet. Mit ihrer Schwester steht die Beschwerdeführerin lediglich in telefonischem Kontakt. Im Zuge eines früheren Aufenthalts in Österreich lernte die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten, der der Cousin ihres Schwagers ist, kennen. Obwohl sie nicht viel Kontakt hatten, hatte ihr ihr Ehemann „einen Antrag geschickt“. Am römisch 40 2015 fand die Hochzeit in Indien statt und ein Monat später kehrte der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach Österreich zurück. Abgesehen von zwei Monaten 2019 und vier bis fünf Monate 2022 jeweils in Pakistan haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann nie zusammengelebt. Auch während des nunmehrigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich bis zu ihrer Überstellung nach Rumänien bestand kein gemeinsamer Haushalt. Abgesehen von Besuchen des Ehegattens bei der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Rumänien bestand seit der Eheschließung im Juli 2015 lediglich telefonischer Kontakt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin namens römisch 40 , geb. römisch 40 , ist auch der Vater ihres ungeborenen Kindes. Bei ihm handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, der über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses wird nicht festgestellt. Weiters lebt die Schwester der Beschwerdeführerin, die österreichische Staatsangehörige ist, im Bundesgebiet. Mit ihrer Schwester steht die Beschwerdeführerin lediglich in telefonischem Kontakt. Letztlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 09.04.2024 komplikationslos mittels Bus Charter von Österreich nach Rumänien überstellt wurde. 1.2. Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien: Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien wurden auf den Seiten 11 bis 25 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). […] Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 gab es insgesamt 12.368 Asylanträge, wovon 71,83 % auf Männer, 28,16 % auf Frauen, 20,90 % auf Kinder und 16,17 % auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2023). b). Dublin-Rückkehrer: Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (AIDA 5.2023). Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er

Artikel 19

(2)und
(3)der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2023). Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023). Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023). Die Zahl der Dublin-Anfragen an Rumänien hat 2022 abgenommen, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen bleibt gering. Rumänien stellte 2022 551 Ersuchen gegenüber 815 im Jahr 2021 und erhielt 5.754 Ersuchen gegenüber 9.493 im Jahr zuvor (AIDA 5.2023). […] Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (ProAsyl 27.1.2023). Am
  1. März 2023 veröffentlichte der niederländische Gerichtshof in Den Haag sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen NL22.24529 und NL22.
  2. Im Fall eines syrischen Antragstellers, dessen Asylantrag in den Niederlanden unter Verweis auf die Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt wurde, wogegen der Antragsteller ein Rechtsmittel einlegte, stellte der Gerichtshof fest, dass sich aus den vorgelegten Beweisen ergebe, dass summarische Abschiebungen in Rumänien keine Einzelfälle seien, sondern seit langem und in großem Umfang vorkämen und auch Dublin-Rückkehrer beträfen (Elena 2.3.2023). c). Non-Refoulement: Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. Im Oktober 2022 berichten NGOs von einer Zunahme der Gewalt bei Pushbacks durch rumänische Polizeibeamte im Dreiländereck Rumänien, Serbien, Ungarn (AIDA 5.2023). Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77
(1)) definiert den Begriff "sichere Herkunftsstaaten" für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der IGI-DAI gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt (AIDA 5.2023). Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (AIDA 5.2023). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 20.3.2023). d). Versorgung: Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch in einer privaten Unterkunft leben; hierfür kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2023). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen, deren Höhe per 27.2.2022 verdoppelt wurde. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,83 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2023). Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (AIDA 5.2023). Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, die Abneigung vieler Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2023). e). Unterbringung: Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 790 Plätzen. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die IGI, mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timişoara und Rădăuţi mit jeweils 100 Plätzen und Galaţi mit 300 Plätzen (AIDA 5.2023). Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2023). Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.). Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (AIDA 5.2023). f). Medizinische Versorgung: Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Die Gehälter im Gesundheitswesen wurden in den letzten Jahren erheblich angehoben. Dennoch wandern zahlreiche Ärzte und Krankenschwestern weiterhin in den Westen ab und können nur schwer ersetzt werden. Viele machen dafür den Klientelismus im System verantwortlich. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt (BTI 23.2.2022). Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vgl. UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vergleiche UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023). Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (AIDA 5.2023). Von September 2020 bis Dezember 2022 führte die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt "Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitiert haben sollen (AIDA 5.2023). ICAR bietet - u.a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2023). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.). Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z.B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Einreise nach Rumänien sowie zur Dauer des dortigen Aufenthalts, zu ihrer illegalen Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführerin von der rumänischen Botschaft in New Delhi ein von Mai 2023 bis XXXX 10.2023 gültiges rumänisches Visum ausgestellt wurde, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 13.12.2023 in Besitz eines rumänischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Hinzu kommt, dass die Ausstellung des Visums für die Beschwerdeführerin durch die rumänische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützt. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab an, dass sie ein von Mai 2023 bis Oktober 2023 gültiges Visum für Rumänien gehabt habe (vgl. AS 36). Dass der Beschwerdeführerin von der rumänischen Botschaft in New Delhi ein von Mai 2023 bis römisch 40 10.2023 gültiges rumänisches Visum ausgestellt wurde, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 13.12.2023 in Besitz eines rumänischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Hinzu kommt, dass die Ausstellung des Visums für die Beschwerdeführerin durch die rumänische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO stützt. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab an, dass sie ein von Mai 2023 bis Oktober 2023 gültiges Visum für Rumänien gehabt habe vergleiche AS 36). Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin durch Rumänien ergibt sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Rumäniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Die Feststellungen zu den Gründen der Beschwerdeführerin nach Rumänien zu gehen (Arbeitsaufnahme), zu den nicht ihren Vorstellungen entsprechenden Arbeitsbedingungen einschließlich der Höhe des Lohnes und zu den Gründen Rumänien wieder zu verlassen sowie zur Höhe des Schlepperentgelts, ergeben sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in Rumänien sechs Monate als Putzfrau gearbeitet, aber Gehalt nur für zwei Monate bekommen habe. Sie habe in einem Heim gewohnt, das der Arbeitgeber organisiert habe. Als sie nach 25 Tagen einen Tag habe frei haben wollen, sei sie gekündigt worden. Danach habe die Beschwerdeführerin ein Monat in einem Restaurant gearbeitet, aber nur € 400,00 bekommen. Dann habe sie ein Monat als Reinigungskraft gearbeitet und kein Geld bekommen. Anschließend habe die Beschwerdeführerin privat bei verschiedenen Leuten als Putzfrau gearbeitet. Da sei jedoch das Problem gewesen, dass ihr Visum nicht verlängert worden sei (AS 129, AS 131). Aus diesem Vorbringen ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Rumänien aktuell sowie konkret individuell einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Zum Vorbringen, sie habe nur zu ihrem Arbeitgeber gesagt, dass er sie bezahlen solle, was er nicht getan habe, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie sich diesbezüglich an die rumänischen Behörden und/oder Arbeitnehmerschutz- bzw. Hilfsorganisationen hätte wenden können. Dass ihr von Seiten der rumänischen Behörden Hilfe versagt worden wäre, um an ihren vereinbarten Lohn zu gelangen, lässt sich den Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Offensichtlich hatte die Beschwerdeführerin während ihres ca. siebenmonatigen Aufenthalts keine Anzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet, sodass die rumänischen Behörden – zu denen die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise keinen Kontakt mehr hatte – auch nicht wissen können, dass sie Hilfe bzw. Unterstützung bei der Bezahlung ihres Gehalts durch den Arbeitgeber benötigt hätte. Die Beschwerdeführerin gab lediglich an, dass ihr Visum nicht verlängert worden sei, obwohl sie Geld dafür bezahlt habe. Da sie auch kein Geld bekommen habe, habe sie beschlossen nach Österreich weiterzureisen und habe hierfür einem Schlepper € 3.000,00 bezahlt (vgl. AS 131, AS 37). Allerdings ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die monatelang von ihrem Arbeitgeber kein Geld erhalten haben will, € 3.000,00 für die Schleppung von Rumänien nach Österreich aufbringen konnte. Aus all diesen Gründen war im Gesamtzusammenhang die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zu den Gründen der Beschwerdeführerin nach Rumänien zu gehen (Arbeitsaufnahme), zu den nicht ihren Vorstellungen entsprechenden Arbeitsbedingungen einschließlich der Höhe des Lohnes und zu den Gründen Rumänien wieder zu verlassen sowie zur Höhe des Schlepperentgelts, ergeben sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in Rumänien sechs Monate als Putzfrau gearbeitet, aber Gehalt nur für zwei Monate bekommen habe. Sie habe in einem Heim gewohnt, das der Arbeitgeber organisiert habe. Als sie nach 25 Tagen einen Tag habe frei haben wollen, sei sie gekündigt worden. Danach habe die Beschwerdeführerin ein Monat in einem Restaurant gearbeitet, aber nur € 400,00 bekommen. Dann habe sie ein Monat als Reinigungskraft gearbeitet und kein Geld bekommen. Anschließend habe die Beschwerdeführerin privat bei verschiedenen Leuten als Putzfrau gearbeitet. Da sei jedoch das Problem gewesen, dass ihr Visum nicht verlängert worden sei (AS 129, AS 131). Aus diesem Vorbringen ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Rumänien aktuell sowie konkret individuell einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Zum Vorbringen, sie habe nur zu ihrem Arbeitgeber gesagt, dass er sie bezahlen solle, was er nicht getan habe, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie sich diesbezüglich an die rumänischen Behörden und/oder Arbeitnehmerschutz- bzw. Hilfsorganisationen hätte wenden können. Dass ihr von Seiten der rumänischen Behörden Hilfe versagt worden wäre, um an ihren vereinbarten Lohn zu gelangen, lässt sich den Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Offensichtlich hatte die Beschwerdeführerin während ihres ca. siebenmonatigen Aufenthalts keine Anzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet, sodass die rumänischen Behörden – zu denen die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise keinen Kontakt mehr hatte – auch nicht wissen können, dass sie Hilfe bzw. Unterstützung bei der Bezahlung ihres Gehalts durch den Arbeitgeber benötigt hätte. Die Beschwerdeführerin gab lediglich an, dass ihr Visum nicht verlängert worden sei, obwohl sie Geld dafür bezahlt habe. Da sie auch kein Geld bekommen habe, habe sie beschlossen nach Österreich weiterzureisen und habe hierfür einem Schlepper € 3.000,00 bezahlt vergleiche AS 131, AS 37). Allerdings ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die monatelang von ihrem Arbeitgeber kein Geld erhalten haben will, € 3.000,00 für die Schleppung von Rumänien nach Österreich aufbringen konnte. Aus all diesen Gründen war im Gesamtzusammenhang die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Dass die Beschwerdeführerin an Nackenschmerzen leidet, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführerin gegen ihre Nackenschmerzen Massagen und Heilgymnastik verschrieben wurde, gründet auf der vorgelegten Terminliste. Da keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden und auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, war die Feststellung zur nicht vorliegenden Behandlungsbedürftigkeit zu treffen. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und ist weiters aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass ersichtlich. Diesem ist auch der berechnete Geburtstermin zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesamt zwar an, dass sie „Komplikationen“ habe, hat dieses Vorbringen jedoch weder konkretisiert noch ärztliche Unterlagen vorgelegt, die diese Behauptung belegen hätten können. Auch wurde dieses Vorbringen in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten. Da bis zum Überstellungszeitpunkt keine medizinischen bzw. gynäkologischen Unterlagen vorgelegt wurden, war die Feststellung zu treffen, dass im Überstellungszeitpunkt keine Risikoschwangerschaft vorlag. Daher war zusammengefasst die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Rumänien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind zu treffen. Die Feststellungen zur Person ihres Ehegatten, zum Kennenlernen, zum „Antrag“ sowie zum tatsächlichen Zusammenleben seit der Eheschließung von einem Monat nach der Hochzeit, zwei Monaten 2019 und vier bis fünf Monate 2022 ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte am XXXX 2015 in Indien geheiratet haben, gründet auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Die weitere Feststellung zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts während des nunmehrigen Aufenthalts bis zur Überstellung nach Rumänien beruht sowohl auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. AS 125) als auch auf einer Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister. Auf ihren eigenen Angaben basieren auch die Feststellungen zum (kaum vorhandenen persönlichen) Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten seit der Eheschließung sowie zur Vaterschaft zu ihrem ungeborenen Kind. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, ist aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich (vgl. den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ausdruck vom 28.02.2024). Die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Seiten ihres Ehegatten nicht angewiesen ist, da sie als Asylwerberin Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt bzw. bis zu ihrer Überstellung genommen hat. Die Feststellungen zur Schwester der Beschwerdeführerin gründen ebenso auf ihren eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Da sohin die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten der gegenständlichen Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt wurden, war dem Antrag auf Einvernahme des Ehegattens der Beschwerdeführerin zum Beweis ihres Vorbringens nicht näherzutreten. Die Feststellungen zur Person ihres Ehegatten, zum Kennenlernen, zum „Antrag“ sowie zum tatsächlichen Zusammenleben seit der Eheschließung von einem Monat nach der Hochzeit, zwei Monaten 2019 und vier bis fünf Monate 2022 ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte am römisch 40 2015 in Indien geheiratet haben, gründet auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Die weitere Feststellung zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts während des nunmehrigen Aufenthalts bis zur Überstellung nach Rumänien beruht sowohl auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vergleiche AS 125) als auch auf einer Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister. Auf ihren eigenen Angaben basieren auch die Feststellungen zum (kaum vorhandenen persönlichen) Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten seit der Eheschließung sowie zur Vaterschaft zu ihrem ungeborenen Kind. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, ist aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich vergleiche den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ausdruck vom 28.02.2024). Die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Seiten ihres Ehegatten nicht angewiesen ist, da sie als Asylwerberin Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt bzw. bis zu ihrer Überstellung genommen hat. Die Feststellungen zur Schwester der Beschwerdeführerin gründen ebenso auf ihren eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Da sohin die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten der gegenständlichen Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt wurden, war dem Antrag auf Einvernahme des Ehegattens der Beschwerdeführerin zum Beweis ihres Vorbringens nicht näherzutreten. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin mittels Bus Charter aus einem E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024 (vgl. OZ 4). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin mittels Bus Charter aus einem E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024 vergleiche OZ 4). 2.
  5. Die Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Rumänien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Rumänien lediglich an, dass „das“ nicht ihre Sprache sei (vgl. AS 133). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist dem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum rumänischen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Rumänien lediglich an, dass „das“ nicht ihre Sprache sei vergleiche AS 133). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist dem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum rumänischen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[…] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines rumänischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Zudem stimmte die rumänische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.01.2024

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich zu und bestätigte die Ausstellung eines bis zum XXXX 10.2023 gültigen rumänischen Visums. Ferner wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines rumänischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Zudem stimmte die rumänische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.01.2024

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu und bestätigte die Ausstellung eines bis zum römisch 40 10.2023 gültigen rumänischen Visums. Ferner wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt in Rumänien ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten „schlechten Erfahrungen“ in Rumänien beziehen sich ausschließlich auf ihre Arbeitstätigkeit bzw. auf Schwierigkeiten mit ihrem Arbeitgeber sowie bei der Durchsetzung ihrer Lohnansprüche. Dies kann jedoch nicht den rumänischen Behörden zum Vorwurf gemacht werden. Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin an die rumänischen Behörden hätte wenden können, um Anzeige gegen ihren Arbeitgeber zu erstatten bzw. um Hilfe bei der Geltendmachung ihrer finanziellen Ansprüche zu erlangen. Dass die rumänischen Behörden nicht fähig oder nicht willig sind – auch in Zusammenhang mit „Arbeitsausbeutung“ - tätig zu werden, wurde nicht vorgebracht und entspricht auch nicht dem Amtswissen. Die Beschwerdeführerin hat in Rumänien keinen Asylantrag gestellt und hat daher auch nicht die Unterbringungs- und Versorgungsleistungen (einschließlich der medizinischen Versorgung), die Asylwerbern in Rumänien zustehen, in Anspruch nehmen können. Allerdings hat die Beschwerdeführerin auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie befürchtet, in Rumänien keinen Zugang zum Asylverfahren und/oder zu Versorgungsleistungen zu haben. Weder im gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen findet sich Kritik am rumänischen Asylverfahren sowie an der Behandlung von Asylwerbern durch den rumänischen Staat. Es wurde sohin kein Vorbringen erstattet, woraus sich systemische Mängel ableiten lassen, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Rumänien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Der Vollständigkeit halber ist auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219-6, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Rumänien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed). Die Beschwerdeführerin hat in Rumänien keinen Asylantrag gestellt und hat daher auch nicht die Unterbringungs- und Versorgungsleistungen (einschließlich der medizinischen Versorgung), die Asylwerbern in Rumänien zustehen, in Anspruch nehmen können. Allerdings hat die Beschwerdeführerin auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie befürchtet, in Rumänien keinen Zugang zum Asylverfahren und/oder zu Versorgungsleistungen zu haben. Weder im gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen findet sich Kritik am rumänischen Asylverfahren sowie an der Behandlung von Asylwerbern durch den rumänischen Staat. Es wurde sohin kein Vorbringen erstattet, woraus sich systemische Mängel ableiten lassen, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Rumänien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Der Vollständigkeit halber ist auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219-6, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Rumänien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed).

den getroffenen und unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid existiert in Rumänien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen um Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen. Bei Rückkehr der Beschwerdeführerin, die bis dahin noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann sie einen Antrag stellen und hat Zugang zum Asylverfahren. Gesetzlich ist im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Festzuhalten ist, dass Asylsuchende – sohin auch Dublin-Rückkehrer – ab dem Moment, in dem sie die Absicht äußern Asyl zu beantragen, in Rumänien Anspruch auf Versorgung haben, und zwar bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller zwar erst untergebracht, wenn ihre Anträge offiziell registriert wurden, was jedoch im Fall der Beschwerdeführerin kein Problem darstellt, da sie im Zuge einer behördlich organisierten Dublin-Überstellung nach Rumänien überstellt wurde. Auch besteht die Möglichkeit für mittellose Asylwerber in Rumänien einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben zu stellen. Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren sind sohin aus den unbedenklichen Länderberichten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin konnte sohin nach Überstellung einen Asylantrag in Rumänien stellen und kommen ihr staatliche Unterstützungsleistungen als Asylwerberin zu. Diese beinhalten die Unterkunft in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des rumänischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Hinzu kommt, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen ein Schutzmechanismus gegen Refoulement gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Seite 17 des angefochtenen Bescheides).Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Hinzu kommt, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen ein Schutzmechanismus gegen Refoulement gesetzlich vorgesehen ist vergleiche Seite 17 des angefochtenen Bescheides). Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich bleiben will, weil hier ihr Ehemann aufhältig ist, ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die – ihres Erachtens – bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine allgemein von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Rumänien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Rumänien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.

  1. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.
  2. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet die Beschwerdeführerin an Nackenschmerzen, wogegen ihr Massagen und Heilgymnastik verschrieben wurden. Eine darüber hinausgehende bzw. im Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit wurde nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin war im Überstellungszeitpunkt schwanger und ergibt sich aus dem Mutter-Kind-Pass der XXXX als errechneter Geburtstermin. Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft lagen im Überstellungszeitpunkt nicht vor (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet die Beschwerdeführerin an Nackenschmerzen, wogegen ihr Massagen und Heilgymnastik verschrieben wurden. Eine darüber hinausgehende bzw. im Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit wurde nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin war im Überstellungszeitpunkt schwanger und ergibt sich aus dem Mutter-Kind-Pass der römisch 40 als errechneter Geburtstermin. Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft lagen im Überstellungszeitpunkt nicht vor vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (= Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist bei einem errechneten Geburtstermin XXXX lag im Zeitpunkt der Überstellung am 09.04.2024 noch lange nicht vor und war daher weder ein Durchführungsaufschub auszusprechen noch von der Überstellung abzusehen. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Rumänien auszugehen ist, und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin auch in Rumänien durchgeführt werden können, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der am 09.04.2024 erfolgten Überstellung aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hätte abgesehen werden müssen. In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (= Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist bei einem errechneten Geburtstermin römisch 40 lag im Zeitpunkt der Überstellung am 09.04.2024 noch lange nicht vor und war daher weder ein Durchführungsaufschub auszusprechen noch von der Überstellung abzusehen. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Rumänien auszugehen ist, und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin auch in Rumänien durchgeführt werden können, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der am 09.04.2024 erfolgten Überstellung aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hätte abgesehen werden müssen. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Rumänien das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten haben. Im Fall besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen. Ferner verschafft der Jesuit Refugee Service Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Zu den von JRS direkt zur Verfügung gestellten Gesundheitsdiensten zählt (unter anderem) auch die Betreuung von Müttern und die Geburtshilfe (vgl. Seiten 20 und 21 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde und zwar auch in Zusammenhang mit der im August bevorstehenden Geburt ihres Kindes sowie der erforderlichen Nachbehandlung. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Rumänien das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten haben. Im Fall besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen. Ferner verschafft der Jesuit Refugee Service Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Zu den von JRS direkt zur Verfügung gestellten Gesundheitsdiensten zählt (unter anderem) auch die Betreuung von Müttern und die Geburtshilfe vergleiche Seiten 20 und 21 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde und zwar auch in Zusammenhang mit der im August bevorstehenden Geburt ihres Kindes sowie der erforderlichen Nachbehandlung. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im vorliegenden Fall – die Beschwerdeführerin wurde bereits nach Rumänien überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im vorliegenden Fall – die Beschwerdeführerin wurde bereits nach Rumänien überstellt – keine Hinweise ergeben. 3.2.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden wären. Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Da die Beschwer

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