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{'item': 'W238 2276503-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW238 2276503-1 Spruch, W238 2276503-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin war vom 06.04.2023 bis 07.04.2023 bei der Dienstgeberin XXXX vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin in der Probezeit aufgelöst.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin war vom 06.04.2023 bis 07.04.2023 bei der Dienstgeberin römisch 40 vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin in der Probezeit aufgelöst.
  3. Mit Bescheid des AMS Mistelbach vom 27.04.2023 wurde gemäß § 11 AlVG der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 08.04.2023 bis 05.05.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis bei XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  4. Mit Bescheid des AMS Mistelbach vom 27.04.2023 wurde gemäß Paragraph 11, AlVG der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 08.04.2023 bis 05.05.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis bei römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass sie das Dienstverhältnis als Köchin beendet habe, weil sie aufgrund ihrer Rückenschmerzen nicht sechs bis acht Stunden stehen und Lebensmittel schneiden könne. Obwohl sie Köchin sei, sei sie an allen drei Arbeitstagen nur zum Schneiden eingesetzt worden. Darüber hinaus sei die Küchenleiterin unfreundlich gewesen. Die Beschäftigung habe sie selbst ausgesucht, da sie noch fünf bis sechs Monate bis zum Antritt der Pension arbeiten wolle. Derzeit sei sie jedoch körperlich und psychisch am Ende. Der Beschwerde legte sie einen orthopädischen Befund bei.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis in der Probezeit am 07.04.2023 selbst gelöst und den Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt habe. Nachsichtsgründe gemäß § 11 Abs. 2 AlVG würden auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Befundberichts vom 12.05.2023 nicht vorliegen, zumal der ehemaligen Dienstgeberin zufolge als Köchin keine Hebe- und/oder Trageleistungen zu erbringen seien. Die Tätigkeit im Teilzeitausmaß hätte die Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht gefährdet und wäre ihr gemäß § 9 AlVG zumutbar gewesen. Spannungen am Arbeitsplatz – wie von der Beschwerdeführerin angeführt – seien nicht als berücksichtigungswürdige Gründe für die Auflösung eines Dienstverhältnisses anzusehen.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis in der Probezeit am 07.04.2023 selbst gelöst und den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt habe. Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG würden auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Befundberichts vom 12.05.2023 nicht vorliegen, zumal der ehemaligen Dienstgeberin zufolge als Köchin keine Hebe- und/oder Trageleistungen zu erbringen seien. Die Tätigkeit im Teilzeitausmaß hätte die Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht gefährdet und wäre ihr gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen. Spannungen am Arbeitsplatz – wie von der Beschwerdeführerin angeführt – seien nicht als berücksichtigungswürdige Gründe für die Auflösung eines Dienstverhältnisses anzusehen.
  8. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin verwies sie erneut auf ihre gesundheitlichen Probleme (Depression, Lungenkrankheit, hoher Blutdruck), die es unmöglich machen würden, die geforderten Tätigkeiten (insbesondere Tragen schwerer Lebensmittel, händisches Abwaschen von Geschirr) durchzuführen. Als Nachweis legte sie weitere ärztliche Unterlagen vor. Zudem beklagte sie die aus ihrer Sicht zu geringe Entlohnung und brachte vor, keinen Arbeitsvertrag erhalten zu haben.
  9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 11.08.2023 vorgelegt.
  10. In weiterer Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin veranlasst. Am 22.03.2024 fand eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine bei itworks Personalservice & Beratung gem. GmbH tätige Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin statt. Aus der Begutachtung ergibt sich insbesondere, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sei.
  11. In einer Stellungnahme der belangten der Behörde vom 03.04.2024 wurde festgehalten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle als Köchin aus Sicht der Behörde bereits angesichts des medizinischen Gutachtens vom 22.03.2024 aus gesundheitlichen Gründen als nicht zumutbar erachtet werde. Die Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich Psychiatrie könne daher unterbleiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war vom 06.04.2023 bis 07.04.2023 als Köchin bei der Dienstgeberin XXXX vollversichert beschäftigt. Die Beschwerdeführerin war vom 06.04.2023 bis 07.04.2023 als Köchin bei der Dienstgeberin römisch 40 vollversichert beschäftigt. Die Beschwerdeführerin weist folgende Funktionseinschränkungen auf:
  13. chronisches Hals- und Lendenwirbelsyndrom mit multisegmentaler Degeneration L3-S1 beidseits mit mittelgradiger Funktionseinschränkung und mit geringgradigen peripher-neurologischen Defiziten;
  14. beginnende Kniegelenksabnützung beidseits mit beklagten Beschwerden und geringgradigen Funktionseinschränkungen;
  15. Adipositas BMI 34,1; Der Beschwerdeführerin sind nur leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne längeres Stehen, ohne Heben über 8 kg und Tragen über 5 kg sowie ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und der Hände möglich; dabei müssen das Einnehmen wechselnder Haltungs- und Bewegungspositionen und Maßnahmen zur Schaffung von Entlastungsphasen nach einer Stunde Stehen gewährleistet sein. Der festgestellte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bestand bereits Anfang April
  16. Die Auflösung des Dienstverhältnisses als Köchin war aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt.
  17. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der Beschwerdeführerin war im Verfahren nicht strittig. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich auf das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin vom 22.03.
  18. Darin wird auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der vorliegende Sachverständigenbeweis wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für schlüssig erachtet. Die Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie wird weder vom Bundesverwaltungsgericht noch von der Behörde für erforderlich erachtet. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens. Es wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  22. § 11 AlVG lautet:3.
  23. Paragraph 11, AlVG lautet: „§ 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ 3.
  1. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen, darüber hinaus aber auch „triftige“ Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht.3.
  2. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen, darüber hinaus aber auch „triftige“ Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0063 mwN; VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen vergleiche VwGH 04.06.2008, 2007/08/0063 mwN; VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218). 3.
  3. Gegenständlich befand sich die Beschwerdeführerin vom 06.04.2023 bis 07.04.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, das unstrittig von der Beschwerdeführerin in der Probezeit freiwillig gelöst wurde. Durch die Verwendung des Wortes „freiwillig“ in § 11 AlVG brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sich der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). An der Freiwilligkeit der Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung ändert etwa der Umstand nichts, dass es dem Dienstnehmer wünschenswerter erschienen wäre, der Dienstgeber hätte ihm gekündigt bzw. hätte einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zugestimmt. Durch die Verwendung des Wortes „freiwillig“ in Paragraph 11, AlVG brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sich der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). An der Freiwilligkeit der Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung ändert etwa der Umstand nichts, dass es dem Dienstnehmer wünschenswerter erschienen wäre, der Dienstgeber hätte ihm gekündigt bzw. hätte einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zugestimmt. Zu prüfen bleibt, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen ist:Zu prüfen bleibt, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolge der Sperre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen ist: Im vorliegenden Fall kamen der Zumutbarkeit der ausgeübten Beschäftigung entgegenstehende gesundheitliche Gründe hervor. Die Beschwerdeführerin löste ein Dienstverhältnis als Köchin auf. Dem – vom Bundesverwaltungsgericht für schlüssig erachteten – arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 22.03.2024 zufolge ist der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Köchin jedoch nur eingeschränkt zumutbar. Mit Blick auf die bei ihr festgestellten Leiden und deren Ausmaß wurde die Beendigung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen für gerechtfertigt angesehen. Es lagen sohin berücksichtigungswürdige Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses vor. Angesichts dieses Ergebnisses kommt es auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine angemessene Entlohnung erhalten habe, nicht mehr an. 3.
  4. Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 11 Abs. 2 AlVG voraus (vgl. zu § 10 Abs. 3 AlVG etwa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).3.
  5. Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG voraus vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG etwa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben und der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 08.04.2023 bis 05.05.2023 gemäß § 11 Abs. 2 AlVG zur Gänze nachzusehen.Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben und der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 08.04.2023 bis 05.05.2023 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG zur Gänze nachzusehen. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war. Im Übrigen ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes iSd § 11 Abs. 2 AlVG geklärt. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung – trotz ihrer Beantragung in der Beschwerde – auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war. Im Übrigen ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG geklärt. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung – trotz ihrer Beantragung in der Beschwerde – auch mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt II.3.3. bis II.3.4. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt römisch zwei.3.3. bis römisch zwei.3.4. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2276503.1.00

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