RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW238 2281571-1 Spruch, W238 2281571-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezog vom 01.12.2019 bis 27.06.2020 Arbeitslosengeld und sodann vom 28.06.2020 bis 30.09.2020 Notstandshilfe. Am 29.09.2023 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. Auf dem Antragsformular sowie in der Arbeitslosmeldung gab er an, dass er eine Ausbildung an einer Hochschule absolviere.
- Über Veranlassung der belangten Behörde erstattete er am 02.10.2023 eine Stellungnahme. Darin führte er aus, dass er im September 2016 eine Ausbildung an der Universität XXXX begonnen habe und diese voraussichtlich im Jahr 2025 beenden werde. Er wende ca. 20 Wochenstunden für die Ausbildung auf. Vorlesungen besuche er am Montag und Dienstag. Dem Arbeitsmarkt stehe er von Mittwoch bis Freitag im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden zur Verfügung.
- Über Veranlassung der belangten Behörde erstattete er am 02.10.2023 eine Stellungnahme. Darin führte er aus, dass er im September 2016 eine Ausbildung an der Universität römisch 40 begonnen habe und diese voraussichtlich im Jahr 2025 beenden werde. Er wende ca. 20 Wochenstunden für die Ausbildung auf. Vorlesungen besuche er am Montag und Dienstag. Dem Arbeitsmarkt stehe er von Mittwoch bis Freitag im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden zur Verfügung. Am 03.10.2023 gab er im Zuge einer Vorsprache bei der Behörde niederschriftlich an, dass er seit 01.10.2020 eine Hochschule (Universität XXXX ) als ordentlicher Hörer besuche. Das zeitliche Ausmaß der Ausbildung betrage 20 Stunden pro Woche. Die Bestimmungen des § 12 AlVG wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.Am 03.10.2023 gab er im Zuge einer Vorsprache bei der Behörde niederschriftlich an, dass er seit 01.10.2020 eine Hochschule (Universität römisch 40 ) als ordentlicher Hörer besuche. Das zeitliche Ausmaß der Ausbildung betrage 20 Stunden pro Woche. Die Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
- Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 09.10.2023 wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gemäß § 33 iVm §§ 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2020 an der Universität XXXX das Bachelorstudium XXXX absolviere und die Anspruchsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfülle.
- Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 09.10.2023 wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2020 an der Universität römisch 40 das Bachelorstudium römisch 40 absolviere und die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht erfülle.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die Arbeitssuche derzeit für ihn höchste Priorität habe. Er habe bereits sehr viele Bewerbungen geschrieben und wolle dem AMS nicht lange zur Last fallen. Er stehe dem Arbeitsmarkt 20 bis 30 Wochenstunden zur Verfügung. Er könne seine Studienzeiten flexibel nach den Arbeitszeiten ausrichten.
- Im Zuge eines Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer der Behörde am 23.10.2023 telefonisch bekannt, dass er die Vorlesungszeiten jederzeit verschieben oder aussetzen könne. Die Arbeitssuche sei derzeit vorrangig. Eine Bestätigung der Universität über die freie Zeiteinteilung im Rahmen des Studiums habe er bislang nicht erhalten.
- Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin mit Bescheid vom 31.10.2023 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2020 als ordentlicher Hörer das Bachelorstudium XXXX an der Universität XXXX absolviere. Dabei sei unerheblich, wie viele Stunden wöchentlich für das Studium aufgewendet würden bzw. wie flexibel dieses gestaltet werden könne. Die Ausbildung erfolge nicht im Auftrag des AMS. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG. Die Ausbildung überschreite eine Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres. Die qualifizierte Anwartschaft sei in der (in Folge einer Vormerkung beim AMS und der Ausübung geringfügiger Beschäftigungen) um 682 Tage erstreckten Rahmenfrist von 29.09.2023 bis 18.11.2019 zu erfüllen. Innerhalb dieser Frist würden jedoch keine 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegen. Der Antrag sei daher mangels Arbeitslosigkeit abzuweisen.
- Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin mit Bescheid vom 31.10.2023 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2020 als ordentlicher Hörer das Bachelorstudium römisch 40 an der Universität römisch 40 absolviere. Dabei sei unerheblich, wie viele Stunden wöchentlich für das Studium aufgewendet würden bzw. wie flexibel dieses gestaltet werden könne. Die Ausbildung erfolge nicht im Auftrag des AMS. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG. Die Ausbildung überschreite eine Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres. Die qualifizierte Anwartschaft sei in der (in Folge einer Vormerkung beim AMS und der Ausübung geringfügiger Beschäftigungen) um 682 Tage erstreckten Rahmenfrist von 29.09.2023 bis 18.11.2019 zu erfüllen. Innerhalb dieser Frist würden jedoch keine 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegen. Der Antrag sei daher mangels Arbeitslosigkeit abzuweisen.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 20.11.2023 vorgelegt.
- Nach Einräumung von Parteiengehör seitens des Bundesverwaltungsgerichtes langte am 18.12.2023 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wandte er ein, dass bei Geltendmachung des Fortbezuges von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung Arbeitslosigkeit dann gegeben sei, wenn innerhalb der allenfalls erstreckbaren zweijährigen Rahmenfrist 52 Anwartschaftswochen nachgewiesen werden könnten. Die Rahmenfrist sei ab Geltendmachung des Fortbezuges zu berechnen. Der Beschwerdeführer erfülle die große Anwartschaft, da dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass die Anwartschaftszeiten nicht bereits für die Leistung herangezogen worden sein dürften. Somit erfülle er die große Anwartschaft unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckungsgründe (geringfügige Beschäftigung und Vormerkung beim AMS).
- Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers erstattete die belangte Behörde am 21.12.2023 eine Stellungnahme. Darin wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2020 eine Ausbildung als ordentlicher Hörer einer Hochschule absolviere. Beim Antrag auf Notstandshilfe vom 29.09.2023 handle es sich um die erstmalige Beantragung einer Leistung seit Beginn der Ausbildung. Innerhalb der bis 18.11.2019 erstreckten Rahmenfrist würden (durch das Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH vom 02.05.2019 bis 30.11.2019) nur 13 Tage – anstelle der erforderlichen 364 Tage – anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 15 AlVG, insbesondere des Abs. 7 und des Einmaligkeitsprinzips, könne das Dienstverhältnis nicht als Rahmenfrist herangezogen werden. Der Beschwerdeführer erfülle somit mangels Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe nicht.
- Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers erstattete die belangte Behörde am 21.12.2023 eine Stellungnahme. Darin wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2020 eine Ausbildung als ordentlicher Hörer einer Hochschule absolviere. Beim Antrag auf Notstandshilfe vom 29.09.2023 handle es sich um die erstmalige Beantragung einer Leistung seit Beginn der Ausbildung. Innerhalb der bis 18.11.2019 erstreckten Rahmenfrist würden (durch das Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH vom 02.05.2019 bis 30.11.2019) nur 13 Tage – anstelle der erforderlichen 364 Tage – anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 15, AlVG, insbesondere des Absatz 7 und des Einmaligkeitsprinzips, könne das Dienstverhältnis nicht als Rahmenfrist herangezogen werden. Der Beschwerdeführer erfülle somit mangels Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe nicht.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.12.2023 die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme der belangten Behörde schriftlich Stellung zu nehmen.
- Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer absolviert seit 01.10.2020 als ordentlicher Hörer das Studium der XXXX an der Universität XXXX .Der Beschwerdeführer absolviert seit 01.10.2020 als ordentlicher Hörer das Studium der römisch 40 an der Universität römisch 40 . Dabei handelt es sich um eine Ausbildung, die länger als drei Monate innerhalb eines Jahres dauert. Die Ausbildung erfolgt nicht im Auftrag des AMS. Der Beschwerdeführer bezog vom 01.12.2019 bis 27.06.2020 Arbeitslosengeld und vom 28.06.2020 bis 30.09.2020 Notstandshilfe. Beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind vom 26.09.2016 bis zur Antragstellung folgende Versicherungszeiten gespeichert: 26.09.2016 - 05.10.2018 Arbeiter XXXX 26.09.2016 - 05.10.2018 Arbeiter römisch 40 06.10.2018 - 19.10.2018 Urlaubsersatzleistung XXXX 06.10.2018 - 19.10.2018 Urlaubsersatzleistung römisch 40 22.10.2018 - 01.05.2019 Arbeitssuche 02.05.2019 - 30.11.2019 Angestellter XXXX 02.05.2019 - 30.11.2019 Angestellter römisch 40 02.12.2019 - 30.09.2020 Arbeitssuche 07.06.2021 - 01.04.2022 geringfügig XXXX 07.06.2021 - 01.04.2022 geringfügig römisch 40 ab 13.07.2023 geringfügig XXXX ab 13.07.2023 geringfügig römisch 40 ab 29.09.2023 Arbeitssuche Der Beschwerdeführer beantragte am 29.09.2023 erstmals während seiner bis dato absolvierten Ausbildung (Beginn des Studiums: 01.10.2020) Notstandshilfe. Er weist im Zeitraum von 24 Monaten vor der Geltendmachung am 29.09.2023 (29.09.2023 bis 29.09.2021) keine anwartschaftsbegründenden Versicherungszeiten auf. Die Rahmenfrist ist in Folge einer Vormerkung beim AMS vom 01.12.2019 bis 30.09.2020 (305 Tage) sowie der geringfügigen Beschäftigungen vom 07.06.2021 bis 01.04.2022 (299 Tage) und vom 13.07.2023 bis 28.09.2023 (78 Tage) um insgesamt 682 Tage bis 18.11.2019 zu erstrecken. Innerhalb der von 29.09.2023 bis 18.11.2019 erstreckten Rahmenfrist liegen durch ein Dienstverhältnis vom 02.05.2019 bis 30.11.2019 13 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2020 als ordentlicher Hörer das Studium XXXX an der Universität XXXX absolviert, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Er führte im Zuge der im Akt einliegenden Arbeitslosmeldung vom 29.09.2023 an, dass er aktuell an der Universität XXXX studiere. Auch im Antragsformular vom 29.09.2023 auf Gewährung von Notstandshilfe gab er an, dass er eine Ausbildung an einer Hochschule (Universität XXXX ) absolviere. Die Ausbildung erfolge nicht über das AMS. Als Datum des Beginns der Ausbildung gab er „laufend“ an. Das geplante Ende der Ausbildung sei
- Am 03.10.2023 gab er im Zuge einer Vorsprache bei der Behörde niederschriftlich erneut an, dass er seit 01.10.2020 als ordentlicher Hörer eine Hochschule (Universität XXXX ) besuche. Die frühere Angabe des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 02.10.2023, wonach er die Ausbildung im September 2016 begonnen habe, wiederholte er im Verfahren nicht, weshalb sie den Feststellungen nicht zugrunde gelegt wurde. Zudem bekräftigte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18.12.2023 ausdrücklich, dass er seit 01.10.2023 in Ausbildung stehe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2020 als ordentlicher Hörer das Studium römisch 40 an der Universität römisch 40 absolviert, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Er führte im Zuge der im Akt einliegenden Arbeitslosmeldung vom 29.09.2023 an, dass er aktuell an der Universität römisch 40 studiere. Auch im Antragsformular vom 29.09.2023 auf Gewährung von Notstandshilfe gab er an, dass er eine Ausbildung an einer Hochschule (Universität römisch 40 ) absolviere. Die Ausbildung erfolge nicht über das AMS. Als Datum des Beginns der Ausbildung gab er „laufend“ an. Das geplante Ende der Ausbildung sei
- Am 03.10.2023 gab er im Zuge einer Vorsprache bei der Behörde niederschriftlich erneut an, dass er seit 01.10.2020 als ordentlicher Hörer eine Hochschule (Universität römisch 40 ) besuche. Die frühere Angabe des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 02.10.2023, wonach er die Ausbildung im September 2016 begonnen habe, wiederholte er im Verfahren nicht, weshalb sie den Feststellungen nicht zugrunde gelegt wurde. Zudem bekräftigte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18.12.2023 ausdrücklich, dass er seit 01.10.2023 in Ausbildung stehe. Dass das Studium der XXXX im Auftrag des AMS erfolgt, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dass das Studium der römisch 40 im Auftrag des AMS erfolgt, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Feststellung, dass es sich um eine Ausbildung handelt, die länger als drei Monate innerhalb eines Jahres dauert, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Arbeitslosmeldung, wonach das (Bachelor)Studium sechs Semester dauere. Der bisherige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die nunmehrige Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den anwartschaftsbegründenden Zeiten ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsverlauf, der nicht bestritten wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. …“ „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. …
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: … f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht; …
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, …“ „Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
(3)In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
- a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
- b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
- c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
- d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
- e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
- e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde;
- f)Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
- f)Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
- g)Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.“
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.“ „§ 15.
(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland„§ 15.
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
- in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
- arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
- eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
- Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
- einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
- ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
- ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
- eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
- eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
- auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
- bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
- bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
- am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;
- am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist;
- am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versichert ist;
- am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist;
- Pflegekarenzgeld bezogen hat.
(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
- sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
- eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
- Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
- nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
- wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
- wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
- einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;
- einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;
- ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;
- ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß Paragraph 18 a, ASVG oder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;
- Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat.
- Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, bezogen hat. …
(7)Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(7)Zeiten, die gemäß Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden. …“ „Fortbezug § 19.
(1)Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,Paragraph 19,
(1)Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
- a)wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
- b)wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 und 8.Die Frist nach Litera a, verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10 und 8,
(2)Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt. …“ „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. …“ „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Der Beschwerdeführer ist – wie festgestellt – seit 01.10.2020 (bis dato) als ordentlicher Hörer im (Bachelor)Studium der XXXX an der Universität XXXX gemeldet, weshalb bei ihm grundsätzlich keine Arbeitslosigkeit vorliegt:3.
- Der Beschwerdeführer ist – wie festgestellt – seit 01.10.2020 (bis dato) als ordentlicher Hörer im (Bachelor)Studium der römisch 40 an der Universität römisch 40 gemeldet, weshalb bei ihm grundsätzlich keine Arbeitslosigkeit vorliegt: Im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher der Auszubildende an der Ausbildung teilnimmt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt. Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Ausbildung zu § 12 Abs. 3 lit. f AlVG besteht somit darin, dass der Betreffende nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs. 1 und 2 AlVG gilt und daher – ungeachtet des Vorliegens der übrigen, nach § 7 AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, u.a. auch der Arbeitswilligkeit iSd § 9 bis § 11 AlVG – keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0265).Im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher der Auszubildende an der Ausbildung teilnimmt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt. Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Ausbildung zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG besteht somit darin, dass der Betreffende nicht als arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz eins und 2 AlVG gilt und daher – ungeachtet des Vorliegens der übrigen, nach Paragraph 7, AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, u.a. auch der Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9 bis Paragraph 11, AlVG – keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0265). Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber – ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit – von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das AMS bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld – systemwidrig – zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. VwGH 15.02.2006, 2004/08/0062; 29.01.2014, 2012/08/0265, mwN; 19.01.2022, Ra 2020/08/0174).Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber – ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit – von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das AMS bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld – systemwidrig – zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren vergleiche VwGH 15.02.2006, 2004/08/0062; 29.01.2014, 2012/08/0265, mwN; 19.01.2022, Ra 2020/08/0174). 3.
- Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt demnach grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG.3.
- Der in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Personengruppe gebührt demnach grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß Paragraph 12, Absatz 4, AlVG. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG ist dann erfüllt, wenn der Antragsteller eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG ist dann erfüllt, wenn der Antragsteller eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, Wie dargelegt, absolviert der Beschwerdeführer seit 01.10.2020 als ordentlicher Hörer ein Studium an der Universität XXXX . Dabei handelt es sich um eine Ausbildung, die länger als drei Monate innerhalb eines Jahres dauert. Sie erfolgt nicht im Auftrag des AMS.Wie dargelegt, absolviert der Beschwerdeführer seit 01.10.2020 als ordentlicher Hörer ein Studium an der Universität römisch 40 . Dabei handelt es sich um eine Ausbildung, die länger als drei Monate innerhalb eines Jahres dauert. Sie erfolgt nicht im Auftrag des AMS. Am 29.09.2023 beantragte er erstmals während seiner Ausbildung Notstandshilfe. Die qualifizierte Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG wäre vom Beschwerdeführer grundsätzlich im Zeitraum von 24 Monaten vor der Geltendmachung am 29.09.2023, sohin in der Rahmenfrist von 29.09.2023 bis 29.09.2021 zu erfüllen. Die qualifizierte Anwartschaft nach Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG wäre vom Beschwerdeführer grundsätzlich im Zeitraum von 24 Monaten vor der Geltendmachung am 29.09.2023, sohin in der Rahmenfrist von 29.09.2023 bis 29.09.2021 zu erfüllen. Die zweijährige Rahmenfrist ist allerdings gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 AlVG in Folge einer Vormerkung des Beschwerdeführers beim AMS vom 01.12.2019 bis 30.09.2020 (305 Tage) sowie seiner geringfügigen Beschäftigungen vom 07.06.2021 bis 01.04.2022 (299 Tage) und vom 13.07.2023 bis 28.09.2023 (78 Tage) um insgesamt 682 Tage bis 18.11.2019 zu erstrecken.Die zweijährige Rahmenfrist ist allerdings gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AlVG in Folge einer Vormerkung des Beschwerdeführers beim AMS vom 01.12.2019 bis 30.09.2020 (305 Tage) sowie seiner geringfügigen Beschäftigungen vom 07.06.2021 bis 01.04.2022 (299 Tage) und vom 13.07.2023 bis 28.09.2023 (78 Tage) um insgesamt 682 Tage bis 18.11.2019 zu erstrecken. Innerhalb der von 29.09.2023 bis 18.11.2019 erstreckten Rahmenfrist liegen durch ein Dienstverhältnis von 02.05.2019 bis 30.11.2019 lediglich 13 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vor. Gegenständlich ergab sich somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist weniger als 52 Wochen (364 Tage) anwartschaftsbegründende Zeiten aufweist und seine Ausbildung nicht kürzer als drei Monate innerhalb eines Jahres dauert, sodass er die Voraussetzungen für die Erfüllung der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfüllt.Gegenständlich ergab sich somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist weniger als 52 Wochen (364 Tage) anwartschaftsbegründende Zeiten aufweist und seine Ausbildung nicht kürzer als drei Monate innerhalb eines Jahres dauert, sodass er die Voraussetzungen für die Erfüllung der Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war lediglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer trotz Absolvierung eines Studiums als ordentlicher Hörer unter die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG fällt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt, insbesondere der Beginn des Studiums und die anwartschaftsbegründenden Versicherungszeiten, wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war lediglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer trotz Absolvierung eines Studiums als ordentlicher Hörer unter die Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG fällt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt, insbesondere der Beginn des Studiums und die anwartschaftsbegründenden Versicherungszeiten, wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher – trotz ihrer Beantragung im Vorlageantrag – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher – trotz ihrer Beantragung im Vorlageantrag – weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.3.); darüber hinaus hing die Entscheidung lediglich von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere Punkt römisch zwei.3.3.); darüber hinaus hing die Entscheidung lediglich von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2281571.1.00