RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW238 2282257-2 Spruch, W238 2282257-1/8E W238 2282257-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 24Abs. 2 Al
VG sowie Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 6.535,59 gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 02.02.2023, römisch 40 , betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.01.2020 bis 14.01.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG sowie Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 316,54 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und
- gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 02.02.2023, römisch 40 , betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 18.03.2020 bis 31.12.2020 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG sowie Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 6.535,59 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Arbeitslosengeld wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Arbeitslosengeld wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 14.01.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 372,40 verpflichtet.Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 14.01.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 372,40 verpflichtet. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Notstandshilfe wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Notstandshilfe wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 31.12.2020 gemäß §
§ 24Abs. 2 Al
VG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 7.687,40 verpflichtet.Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 31.12.2020 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 7.687,40 verpflichtet. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße vom 02.02.2023 wurde die Bemessung des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 14.01.2020 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 316,54 verpflichtet.
- Mit Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße vom 02.02.2023 wurde die Bemessung des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 14.01.2020 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 316,54 verpflichtet. Mit Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße vom 02.02.2023 wurde die Bemessung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß §
§ 24Abs. 2 Al
VG für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 31.12.2020 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.535,59 verpflichtet. Mit Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße vom 02.02.2023 wurde die Bemessung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 31.12.2020 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.535,59 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde in beiden Bescheiden gleichlautend aus, dass die (jeweilige) Rückforderung auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2020 entstanden sei.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide jeweils fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er in der Zeit, für welche die belangte Behörde die Rückforderung ausgesprochen habe, im Rahmen seiner Selbständigkeit kein eigenes Einkommen erzielt habe. Er sei in diesem Zeitraum selbständig gewesen und habe wegen der Corona-Pandemie sein Lokal nicht weiterführen können. Dies sei mit dem AMS so ausgemacht gewesen. Nachträglich sei ihm dies auch als Förderung vom Staat angerechnet worden. Die Rückforderung sei rechtswidrig.
- Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2023 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der Rechtslage die Abweisung der Beschwerden mit der Maßgabe beantragt wurde, dass der Rückforderungsbetrag hinsichtlich der Notstandshilfe (korrigiert) € 6.534,29 zu lauten habe.
- In Folge einer telefonischen Anfrage beim Finanzamt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2023 erstmals mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 31.08.2022 seitens des Finanzamtes von Amts wegen wiederaufgenommen und ein – in Rechtskraft erwachsener – Einkommensteuerbescheid vom 30.03.2023 erlassen worden sei.
- Seitens der belangten Behörde, die vom Bundesverwaltungsgericht über diesen Umstand informiert wurde, erfolgte sodann eine elektronische Abfrage des Einkommensteuerbescheides (Einkommensteuerdaten) vom 30.03.
- In weiterer Folge erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 05.12.2023, in der auf Basis des Einkommensteuerbescheides vom 30.03.2023 eine neuerliche Beurteilung des Widerrufs und der Rückforderung vorgenommen wurde. Seitens der Behörde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit im Einkommensteuerbescheid vom 30.03.2023 (im Vergleich zum Bescheid vom 31.08.2022) zwar unverändert ausgewiesen sei. Die festgesetzte Einkommensteuer betrage nunmehr jedoch €
- Die Rückforderungsbeträge würden sich dadurch auf Basis des korrigierten Einkommensteuerbescheides auf € 372,40 (Arbeitslosengeld) und € 7.687,40 (Notstandshilfe) erhöhen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert. Unter einem wurden ihm die Stellungnahmen der belangten Behörde vom 01.12.2023 und vom 05.12.2023 samt den Einkommensteuerdaten vom 31.08.2022 und vom 30.03.2023 übermittelt.
- Von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Ab 28.10.2019 ging der Beschwerdeführer einer geringfügigen selbständigen Erwerbstätigkeit nach und bezog (teilweise) gleichzeitig zunächst Arbeitslosengeld und anschließend Notstandshilfe. Am 25.11.2019 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er geringfügig selbständig tätig sei. Der Beschwerdeführer legte monatliche Einkommenserklärungen vor und gab darin über das gesamte Jahr 2020 hinweg jeweils ein monatliches Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit von € 0 an. Der Beschwerdeführer verfügte vom 28.10.2019 bis 27.04.2021 über eine Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant“ mit Standort in Wien. Er war im Jahr 2020 durchgehend selbständig erwerbstätig. Er musste seinen Betrieb zeitweise auf Grund der Corona-Pandemie geschlossen halten; er erhielt staatliche Corona-Förderungen ausbezahlt. Im Jahr 2020 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld vom 01.01.2020 bis 14.01.2020 iHv täglich € 33,19, in Summe € 464,66, sowie Notstandshilfe vom 18.03.2020 bis 31.12.2020 iHv täglich € 33,19, in Summe € 9.591,
- Am 15.11.2022 wurde das AMS mittels Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger über das Bestehen einer Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem GSVG im Kalenderjahr 2020 informiert. Am 16.11.2022 erlangte das AMS erstmals durch Abfrage der Finanzamtsdaten Kenntnis vom Einkommensteuerbescheid 2020 vom 31.08.
- Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 9.795,83 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv € 9.924,57 aus. Angeführt werden ein Pauschbetrag für Sonderausgaben iHv € 60,00 und eine festgesetzte Einkommensteuer iHv € 1.459,
- Das Verfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 31.08.2022 wurde seitens des Finanzamtes von Amts wegen wiederaufgenommen und ein Einkommensteuerbescheid vom 30.03.2023 erlassen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht und die belangte Behörde erlangten am 05.12.2023 Kenntnis von diesem Bescheid. Der Einkommensteuerbescheid vom 30.03.2023 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 9.795,83 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv € 0 aus. Angeführt werden ein Pauschbetrag für Sonderausgaben iHv € 60,00 und eine festgesetzte Einkommensteuer iHv €
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer ab 28.10.2019 einer geringfügigen selbständigen Erwerbstätigkeit nachging und gleichzeitig zunächst Arbeitslosengeld und anschließend Notstandshilfe bezog, ist dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf zu entnehmen. Die Mitteilung der geringfügigen Erwerbstätigkeit am 25.11.2019 ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die monatlichen Einkommenserklärungen des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2020 liegen im Akt ein. Die Gewerbeberechtigung vom 28.10.2019 bis 27.04.2021 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 durchgehend selbständig erwerbstätig war, konnte auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden, der in den Beschwerden ausdrücklich angab: „Ich war in diesem Zeitraum selbständig (…)“. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer – wie er mit Blick auf das von ihm ausgeübte Gewerbe („Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant“) und den maßgeblichen Zeitraum im Jahr 2020 glaubhaft machte – seinen Betrieb zeitweise auf Grund der Corona-Pandemie geschlossen halten musste und staatliche Corona-Förderungen ausbezahlt erhielt. Die Höhe der im Jahr 2020 bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.11.2022 ist Bestandteil des Aktes. Die Einkommensteuerdaten für das Jahr 2020 vom 31.08.2022 und vom 30.03.2023 befinden sich im Akt. Die Daten der durch das AMS erfolgten Abfragen am 16.11.2022 und am 05.12.2023 sind darauf ersichtlich. Dass das Verfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 31.08.2022 seitens des Finanzamtes von Amts wegen wiederaufgenommen und ein Einkommensteuerbescheid vom 30.03.2023 erlassen wurde, teile das Finanzamt auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.12.2023 mit. Seitens des Finanzamtes wurde die Rechtskraft dieses Bescheides bestätigt. Auch der Beschwerdeführer stellte die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides vom 30.03.2023 im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht in Abrede.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide sind rechtzeitig und zulässig; sie sind jedoch nicht begründet.Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide sind rechtzeitig und zulässig; sie sind jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt (AlVG): „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. …
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: … b) wer selbständig erwerbstätig ist; …
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, …
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; …“ „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. ...Paragraph 24, ...
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. ...
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. …“ „Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
- Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
- Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.“ „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Am 15.11.2022 erhielt die belangte Behörde vom Dachverband der Sozialversicherungsträger eine Überlagerungsmeldung über die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem GSVG im Kalenderjahr
- Am 16.11.2022 erlangte sie durch Abfrage der Einkommensteuerdaten erstmals Kenntnis vom Einkommensteuerbescheid 2020 vom 31.08.
- Basierend darauf wurden die angefochtenen Bescheide betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes vom 01.01.2020 bis 14.01.2020 iHv € 316,54 und der Notstandshilfe vom 18.03.2020 bis 31.12.2020 iHv € 6.535,59 erlassen. Im Zuge der Beschwerdevorlage korrigierte das AMS den Rückforderungsbetrag hinsichtlich der Notstandshilfe auf € 6.534,
- Am 05.12.2023 erlangten das Bundesverwaltungsgericht und die belangte Behörde Kenntnis davon, dass das Verfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 31.08.2022 seitens des Finanzamtes von Amts wegen wiederaufgenommen und ein – in Rechtskraft erwachsener – Einkommensteuerbescheid vom 30.03.2023 erlassen wurde. Auf Grund des korrigierten Einkommensteuerbescheides vom 30.03.2023 erfolgte eine neuerliche Beurteilung des von der belangten Behörde verfügten Widerrufs und der Rückforderung. 3.
- Zum Widerruf der Leistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe): Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosengeldbezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 29.01.2014, 2011/08/0321; 18.02.2009, 2006/08/0033 mwN.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosengeldbezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH 29.01.2014, 2011/08/0321; 18.02.2009, 2006/08/0033 mwN.). Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG ist auf Grund des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist es aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid erfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Konsequenterweise bestimmt § 36a Abs. 7 AlVG, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt; diese Verteilung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkommens eines Kalenderjahres ist aber dann nicht vorzunehmen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226 mHa VwGH 14.09.2001, 2000/19/0139).Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG ist auf Grund des Paragraph 36 a, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist es aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid erfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Konsequenterweise bestimmt Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt; diese Verteilung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkommens eines Kalenderjahres ist aber dann nicht vorzunehmen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226 mHa VwGH 14.09.2001, 2000/19/0139). Für die Qualifikation eines Zeitraumes, in welchem auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, ist es unbeachtlich, ob die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder aber kontinuierlich entfaltet werden; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum, während dessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum derselben anzusehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052).Für die Qualifikation eines Zeitraumes, in welchem auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, ist es unbeachtlich, ob die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder aber kontinuierlich entfaltet werden; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum, während dessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum derselben anzusehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt hingegen keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt wurde (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226 mHa VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190).Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt hingegen keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt wurde vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226 mHa VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190). Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (VwGH 29.03.2006, 2004/08/0094). Von der nur vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit ist sohin auch der Fall zu unterscheiden, in dem die Erwerbstätigkeit zwar durchgehend ausgeübt wird, aber nicht ständig nach außen in Erscheinung tritt. Wie festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer vom 28.10.2019 bis 27.04.2021 über eine Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant“. Der Umstand, dass er seinen Betrieb zeitweise auf Grund der Corona-Pandemie geschlossen halten musste, ändert nichts daran, dass er im Jahr 2020 durchgehend selbständig erwerbstätig war, zumal er dies in den Beschwerdeschriftsätzen selbst einräumte. Soweit der Beschwerdeführer staatliche Covid-19-Förderungen ausbezahlt erhielt, ist festzuhalten, dass deren steuerliche Behandlung (Steuerpflichtigkeit, Abzugsfähigkeit) je nach Art der Förderung der Beurteilung des Finanzamtes obliegt. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2020 durchgehend eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, ist gemäß § 36a Abs. 7 AlVG eine Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkommens vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2020 durchgehend eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, ist gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG eine Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkommens vorzunehmen. Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 30.03.2023 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 9.795,83 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv € 0 aus. Angeführt werden ein Pauschbetrag für Sonderausgaben iHv € 60,00 und eine festgesetzte Einkommensteuer iHv €
- Das erzielte (Jahres-)Einkommen 2020 abzüglich des Pauschbetrages beträgt € 9.735,83 (9.795,83 – 60,00 = 9.735,83). Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2020 beträgt € 460,66 monatlich bzw. € 5.527,92 jährlich. Das erzielte Einkommen übersteigt sohin die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr
- Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG (als Voraussetzung des Leistungsbezuges) lag sohin in den Zeiträumen des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Jahr 2020 nicht vor, weshalb die Leistungen zu Recht gemäß § 24 Abs. 2 (iVm § 38) AlVG widerrufen wurden. Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG (als Voraussetzung des Leistungsbezuges) lag sohin in den Zeiträumen des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Jahr 2020 nicht vor, weshalb die Leistungen zu Recht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38,) AlVG widerrufen wurden. 3.
- Zur Rückforderung der Leistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe): Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall ist auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer die im Jahr 2020 gewährten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebührten. Das anrechenbare tägliche Einkommen 2020 beträgt gemäß der nach § 36a Abs. 7 AlVG vorzunehmenden Berechnung auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2020 vom 30.03.2023 € 26,60 (Einkommen aus Gewerbebetrieb, abzüglich des Pauschbetrages, geteilt durch 366). Auf Grund der Nettobegrenzung ist der tägliche Rückforderungsbetrag – unbeschadet der Höhe der tatsächlich bezogenen Leistung von € 33,19 täglich – mit € 26,60 begrenzt.Das anrechenbare tägliche Einkommen 2020 beträgt gemäß der nach Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG vorzunehmenden Berechnung auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2020 vom 30.03.2023 € 26,60 (Einkommen aus Gewerbebetrieb, abzüglich des Pauschbetrages, geteilt durch 366). Auf Grund der Nettobegrenzung ist der tägliche Rückforderungsbetrag – unbeschadet der Höhe der tatsächlich bezogenen Leistung von € 33,19 täglich – mit € 26,60 begrenzt. Der Beschwerdeführer bezog vom 01.01.2020 bis 14.01.2020 (14 Tage) Arbeitslosengeld. Der Rückforderungsbetrag hinsichtlich des Arbeitslosengeldes besteht daher iHv € 372,40 (14 x 26,60 = 372,30). Der Beschwerdeführer bezog vom 18.03.2020 bis 31.12.2020 (289 Tage) Notstandshilfe. Der Rückforderungsbetrag hinsichtlich der Notstandshilfe besteht daher iHv € 7.687,40 (289 x 26,60 = 7.687,40). Die Rückforderung der im Jahr 2020 bezogenen Leistungen wurde sohin dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen und war lediglich hinsichtlich der Höhe der Rückforderungsbeträge mit Blick auf den Einkommensteuerbescheid vom 30.03.2023 zu korrigieren, zumal insoweit im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kein Verschlechterungsverbot besteht. Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers kommt es dabei nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG auf Grund eines nachträglich von der Behörde beigeschafften Einkommensteuerbescheides ergab (vgl. etwa VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270).Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers kommt es dabei nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG auf Grund eines nachträglich von der Behörde beigeschafften Einkommensteuerbescheides ergab vergleiche etwa VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270). 3.
- Zur gesetzlichen Frist für Widerruf und Rückforderung: Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, den Einkommensteuerbescheid 2020 unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen, nicht nachgekommen. Das AMS erlangte – nach der Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.11.2022 und Abfrage der Einkommensteuerdaten – erstmals am 16.11.2022 Kenntnis vom (ersten) Einkommensteuerbescheid 2020 vom 31.08.
- Das Verfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 31.08.2022 wurde sodann seitens des Finanzamtes von Amts wegen wiederaufgenommen und ein – in Rechtskraft erwachsener – Einkommensteuerbescheid vom 30.03.2023 erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht und die belangte Behörde erlangten erst am 05.12.2023 Kenntnis von diesem Bescheid, der nunmehr dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt wurde. Widerruf (bzw. Berichtigung) und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich jedoch, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Widerruf (bzw. Berichtigung) und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich jedoch, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Die dreijährige Frist für den Widerruf bzw. die Berichtigung und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich sohin, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden – sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um „längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise“. Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. §§ 36c und 50 AlVG) nicht nachgekommen ist (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088). Die dreijährige Frist für den Widerruf bzw. die Berichtigung und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich sohin, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden – sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um „längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise“. Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht vergleiche Paragraphen 36 c und 50 AlVG) nicht nachgekommen ist (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088). Der Gesetzgeber hat eine Frist von drei Monaten ab Vorliegen der Nachweise als grundsätzlich ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen, um dem AMS die nötigen (Verfahrens-)Schritte für Widerruf bzw. Berichtigung und Rückforderung zu ermöglichen. Da Geldleistungen nach dem AlVG gemäß dessen § 51 Abs. 2 grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es nahe, unter „Anspruchs- oder Leistungszeitraum“ im Sinne der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG ebenfalls den (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird.Der Gesetzgeber hat eine Frist von drei Monaten ab Vorliegen der Nachweise als grundsätzlich ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen, um dem AMS die nötigen (Verfahrens-)Schritte für Widerruf bzw. Berichtigung und Rückforderung zu ermöglichen. Da Geldleistungen nach dem AlVG gemäß dessen Paragraph 51, Absatz 2, grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es nahe, unter „Anspruchs- oder Leistungszeitraum“ im Sinne der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG ebenfalls den (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Im vorliegenden Fall umfasst der maßgebliche Leistungszeitraum in Bezug auf das Arbeitslosengeld den Monat Jänner 2020 und in Bezug auf die Notstandshilfe die Monate März bis Dezember
- Die dreijährige Frist gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG für den Widerruf und die Rückforderung würde daher jedenfalls bis Ende Jänner 2023 bzw. bis Ende März und Ende Dezember 2023 laufen. Im vorliegenden Fall umfasst der maßgebliche Leistungszeitraum in Bezug auf das Arbeitslosengeld den Monat Jänner 2020 und in Bezug auf die Notstandshilfe die Monate März bis Dezember
- Die dreijährige Frist gemäß Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG für den Widerruf und die Rückforderung würde daher jedenfalls bis Ende Jänner 2023 bzw. bis Ende März und Ende Dezember 2023 laufen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Bescheid vom 02.02.2023 in Hinblick auf Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe innerhalb der normierten dreijährigen Frist ergangen ist, sodass keine Verjährung eingetreten ist. Ausgehend vom Vorliegen der Einkommensteuerdaten (erst) am 16.11.2022 durch deren Abfrage seitens der belangten Behörde ist auch im Hinblick auf Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes keine Verjährung eingetreten, da der Bescheid am 02.02.2023 und sohin innerhalb von drei Monaten nach erstmaliger Kenntnisnahme des im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegten Einkommensteuerbescheides erging. 3.
- Zusammenfassung: Da die Voraussetzungen für den Widerruf von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und die Rückforderung des jeweiligen Übergenusses vorlagen und lediglich hinsichtlich der Höhe der Rückforderungsbeträge abzuändern waren, waren die Beschwerden spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt. Gegenständlich liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Gegen die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides, die durchgehende Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die rechnerische Richtigkeit der Rückforderungsbeträge wandte sich der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Beschwerdeschriftsätze noch im Zuge des ihm eingeräumten Parteiengehörs. Auch waren keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt. Gegenständlich liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Gegen die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides, die durchgehende Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die rechnerische Richtigkeit der Rückforderungsbeträge wandte sich der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Beschwerdeschriftsätze noch im Zuge des ihm eingeräumten Parteiengehörs. Auch waren keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat daraufhin keinen Antrag gestellt. Die unterbliebene Antragstellung kann vor dem Hintergrund eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat daraufhin keinen Antrag gestellt. Die unterbliebene Antragstellung kann vor dem Hintergrund eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Entscheidungen weichen nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die oben zitierten Entscheidungen). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Entscheidungen weichen nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die oben zitierten Entscheidungen). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2282257.2.00