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{'item': 'W265 2283765-1'}

Obsah (19)§ 2Art. 133§ 45§§ 1b§ 6§ 3§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§§ 21§ 24§ 30§§ 32§ 84§ 2a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW265 2283765-1 Spruch, W265 2283765-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 2Abs 1 lit a i

Vm § 2a Abs 1 und 2 Impfschadengesetz ein einmalig pauschalierter Geldbetrag iHv € 1.675,10 als Entschädigung zuerkannt wird. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 Impfschadengesetz ein einmalig pauschalierter Geldbetrag iHv € 1.675,10 als Entschädigung zuerkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 15.07.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass bei ihm als Folge einer am 19.01.2022 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer eine Myokarditis aufgetreten sei. Bereits am nächsten Tag habe er die Kraft in seinen Armen und Beinen verloren, was mindestens vier Tage lang angedauert habe. Ein paar Tage später habe er Schmerzen in der Brust bekommen, woraufhin er am 02.02.2022 die Notaufnahme aufgesucht habe. Nach einer Blutabnahme und einem EKG sei er wieder nach Hause geschickt worden. Aufgrund anhaltender Schmerzen in der Brust habe er am 07.02.2022 neuerlich die Notaufnahme aufgesucht, woraufhin nach einer weiteren Blutuntersuchung und einem EKG-Test eine Myokarditis diagnostiziert worden sei. Er sei dann bis 10.02.2022 im Krankenhaus gewesen. Der Schmerz in der Brust sei immer noch da und er spüre ihn bis heute. Bei ihm lägen keine Vorerkrankungen oder Vorschädigungen vor. Nunmehr könne er nicht mehr so viel Sport betreiben wie früher. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Impfbestätigung vor.
  2. Mit Schreiben vom 18.07.2022 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrags.
  3. Mit Schreiben vom 18.07.2022 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskasse Oberösterreich um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers in den letzten fünf Jahren, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass es im Fall des Beschwerdeführers zu einer Herzmuskelentzündung (Myokarditis) gekommen sei. Diese Symptome seien als Impfkomplikation bekannt. Die vorgelegten Unterlagen der Klinik und das EKG würden mit hoher Wahrscheinlichkeit für einen kausalen Zusammenhang zwischen den kardialen Symptomen des Beschwerdeführers und der angeschuldigten Impfung sprechen. Eine maßgebliche Funktionseinschränkung ergebe sich hieraus jedoch nicht mehr.
  5. Mit Schreiben vom 07.04.2023 wurde das eingeholte Sachverständigengutachten dem Ärztlichen Dienst zu weiteren Veranlassung übermittelt. In einer ergänzenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 28.09.2023 wurde zum Vorliegen der Kriterien einer schweren Körperverletzung festgehalten, dass diese im gegenständlichen Fall nicht erfüllt seien. Es bestehe nur der Verdacht auf eine Herzmuskelentzündung im Zusammenhang mit der Impfung, wobei sowohl das Labor mit negativen T-Troponin und fehlender CRP-Entzündung, als auch der Herzultraschall unauffällig gewesen seien. Lediglich im EKG hätten sich unspezifische Erregungsrückbildungsstörungen gezeigt. Erst am 14.09.2022 sei ein MRT durchgeführt worden, welches keinen Hinweis auf eine Myokarditis oder abgelaufene Myokarditis gezeigt habe. Auf Grund der vorliegenden Befunde bestehe somit nur ein Verdacht auf eine abgelaufene Myokarditis im zeitlichen Zusammenhang mit der Covid-19 Impfung. Der Verlauf sei vom Gutachter als leicht bezeichnet worden und die Erkrankung sei vollkommen ausgeheilt.
  6. Mit Schreiben vom 04.10.2023 wurde von Seiten der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm

§ 45

AVG im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zu dessen Ergebnis schriftlich Stellung zu nehmen.6. Mit Schreiben vom 04.10.2023 wurde von Seiten der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm

Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zu dessen Ergebnis schriftlich Stellung zu nehmen.

  1. Mit Schreiben vom 23.10.2023 äußerte sich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung dahingehend, dass der bestellte Sachverständige sämtliche beim Beschwerdeführer infolge der Impfung mit BioNTech/Pfizer aufgetretenen Gesundheitsschädigungen in seinem Gutachten angeführt habe. Das Gutachten enthalte auch einen Verweis auf die vorliegenden Befunde und die darin enthaltenen Diagnosen. Es sei sowohl die Ursächlichkeit, als auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Injektion und Gesundheitsschädigung bestätigt worden. Auch sei im Gutachten festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer derzeit noch immer unter gesundheitlichen Beschwerden leide. Im völligen Widerspruch zur angeführten Diagnose und den Befunden stehe die Schlussfolgerung, dass weder eine schwere Körperverletzung noch eine Dauerfolge vorliegen würde. Gegen diese beiden Feststellungen richte sich die vorliegende Stellungnahme und es werde eine ergänzende Stellungnahme durch den Sachverständigen mit den in der Stellungnahme formulierten Fragen beantragt. Ferner stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten.
  2. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwände wurde von der belangten Behörde ein Ergänzungsgutachten desselben Facharztes für Innere Medizin eingeholt. Dieser gab bezugnehmend auf die Fragen in der Stellungnahme an, dass die Myokarditis als keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne einer schweren Körperverletzung zu sehen sei, da keine schwerwiegende Erkrankung bestanden habe. Das Troponin sei negativ gewesen, dies schließe eine relevante Schädigung von Herzmuskelzellen aus und das Herzecho zeige eine unauffällige Kontraktilität. Der Verdacht habe sich nur aus einem unspezifisch verändertem EKG ergeben. Spät- bzw. Dauerfolgen könnten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Beschwerden einer wiederkehrenden Müdigkeit seien nicht auf eine abgelaufene Myokarditis zurückzuführen. Derartige Beschwerden seien sehr unspezifisch und könnten vielseitiger Natur sein. Spätfolgen seien mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.11.2023 wies die belangte Behörde den am 15.07.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 des Impfschadengesetzes ab.9.

Mit angefochtenem Bescheid vom 17.11.2023 wies die belangte Behörde den am 15.07.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Sachverständigengutachtens davon auszugehen sei, dass das durch die Impfung hervorgerufene Krankheitsbild „leichte Myokarditis“ nur zu einer geringen Gesundheitsbeeinträchtigung geführt habe. Durch die angeschuldigte Impfung seien nach dem angeführten Gutachten weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Sachverständigengutachtens davon auszugehen sei, dass das durch die Impfung hervorgerufene Krankheitsbild „leichte Myokarditis“ nur zu einer geringen Gesundheitsbeeinträchtigung geführt habe. Durch die angeschuldigte Impfung seien nach dem angeführten Gutachten weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung, einlangend bei der belangten Behörde am 02.01.2024, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, es sei unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer infolge der diagnostizierten Myokarditis für einen Zeitraum von über 3 Monaten körperlich habe schonen müssen, weshalb daher jedenfalls von einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB auszugehen sei. In medizinischer Hinsicht sei zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer bis dato an plötzlich auftretender Müdigkeit und Stechen im Bereich des Herzens leide. Die erforderlichen Kriterien seien von Seiten des bestellten Sachverständigen im Hinblick auf die Myokarditis bejaht worden, sodass die Kausalitätswahrscheinlichkeit auch bei den mit dieser Erkrankung einhergehenden Begleiterscheinungen bzw. verbliebenen Restbeschwerden als gegeben anzusehen sei. Es sei geradezu ausgeschlossen, dass die seit Injektion bestehenden und gleichbleibenden Beschwerden plötzlich eine andere, unspezifische Ursache haben sollten. Darüber hinaus stelle er den Antrag, es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten und eine Dauerfolge vorliege. Zur Begründung werde darauf hingewiesen, dass die mittelfristigen und längerfristigen Auswirkungen des Stoffes von BioNTech/Pfizer noch nicht abgeschätzt werden könnten. Bei der Beurteilung der Frage, ob Spätfolgen ausgeschlossen werden könnten, sei zu berücksichtigen, dass die verabreichte Substanz von BioNTech/Pfizer auf einer lediglich bedingten Zulassung basiert habe. Bei einer sogenannten vorläufigen Pandemiezulassung ohne abgeschlossene klinische Studien mit verkürzter Prüfung der Sicherheit bestehe natürlich ein erhöhtes Risiko von bisher unentdeckten Nebenwirkungen und/oder gesundheitlichen Folgen. Darin führte er zusammengefasst aus, es sei unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer infolge der diagnostizierten Myokarditis für einen Zeitraum von über 3 Monaten körperlich habe schonen müssen, weshalb daher jedenfalls von einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB auszugehen sei. In medizinischer Hinsicht sei zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer bis dato an plötzlich auftretender Müdigkeit und Stechen im Bereich des Herzens leide. Die erforderlichen Kriterien seien von Seiten des bestellten Sachverständigen im Hinblick auf die Myokarditis bejaht worden, sodass die Kausalitätswahrscheinlichkeit auch bei den mit dieser Erkrankung einhergehenden Begleiterscheinungen bzw. verbliebenen Restbeschwerden als gegeben anzusehen sei. Es sei geradezu ausgeschlossen, dass die seit Injektion bestehenden und gleichbleibenden Beschwerden plötzlich eine andere, unspezifische Ursache haben sollten. Darüber hinaus stelle er den Antrag, es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten und eine Dauerfolge vorliege. Zur Begründung werde darauf hingewiesen, dass die mittelfristigen und längerfristigen Auswirkungen des Stoffes von BioNTech/Pfizer noch nicht abgeschätzt werden könnten. Bei der Beurteilung der Frage, ob Spätfolgen ausgeschlossen werden könnten, sei zu berücksichtigen, dass die verabreichte Substanz von BioNTech/Pfizer auf einer lediglich bedingten Zulassung basiert habe. Bei einer sogenannten vorläufigen Pandemiezulassung ohne abgeschlossene klinische Studien mit verkürzter Prüfung der Sicherheit bestehe natürlich ein erhöhtes Risiko von bisher unentdeckten Nebenwirkungen und/oder gesundheitlichen Folgen.
  2. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 02.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 05.01.2024 einlangte.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin einzuholen. In dem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.02.2024 erstatteten Gutachten, eingelangt am 07.03.2024, führte die Sachverständige Prim. Dr. XXXX , MBA, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):In dem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.02.2024 erstatteten Gutachten, eingelangt am 07.03.2024, führte die Sachverständige Prim. Dr. römisch 40 , MBA, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert): „Anamnese: Impfung Comirnaty 19.01.2022 Am 19.01.2022 erfolgte die erste Impfung mit dem Impfstoff der Firma Pfizer-Biontech, Comirnaty. Wenige Tage nach der Impfung kam es zu thorakalen Beschwerden und Tachycardien sowie Schlaflosigkeit. Am 02.02.2022 wurde erstmals die Notaufnahme in XXXX aufgesucht und eine cardiale Untersuchung veranlasst. EKG und Labor zeichneten unauffällig. Eine Therapie mit NSAR wurde etabliert. Aufgrund persistierender thorakaler Beschwerden erfolgte eine weitere Vorstellung an der Notaufnahme am 08.02.
  4. Nach erneuter Abklärung wurde die Diagnose einer Myokarditis gestellt. Ein stationärer Aufenthalt bis 10.02.2022 war die Folge. Eine weitere Verlaufskontrolle war am 03.03.2022 geplant. Diesbezüglich ist kein Befund im Akt aufliegend. Zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Ordination klagte der Pat. über anhaltende cardiale Beschwerden, mit thorakalem Druckgefühl und verminderter Belastungsfähigkeit ohne pathologisches Korrelat. Zusätzlich gab der Pat. eine Depressio an.Wenige Tage nach der Impfung kam es zu thorakalen Beschwerden und Tachycardien sowie Schlaflosigkeit. Am 02.02.2022 wurde erstmals die Notaufnahme in römisch 40 aufgesucht und eine cardiale Untersuchung veranlasst. EKG und Labor zeichneten unauffällig. Eine Therapie mit NSAR wurde etabliert. Aufgrund persistierender thorakaler Beschwerden erfolgte eine weitere Vorstellung an der Notaufnahme am 08.02.
  5. Nach erneuter Abklärung wurde die Diagnose einer Myokarditis gestellt. Ein stationärer Aufenthalt bis 10.02.2022 war die Folge. Eine weitere Verlaufskontrolle war am 03.03.2022 geplant. Diesbezüglich ist kein Befund im Akt aufliegend. Zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Ordination klagte der Pat. über anhaltende cardiale Beschwerden, mit thorakalem Druckgefühl und verminderter Belastungsfähigkeit ohne pathologisches Korrelat. Zusätzlich gab der Pat. eine Depressio an. Relevante Befunde aus dem Akt: SVGA Univ. Prof. Dr. XXXX , 04.04.2023, Abl. 17ffSVGA Univ. Prof. Dr. römisch 40 , 04.04.2023, Abl. 17ff Bericht Notaufnahme Abteilung für Innere Medizin, 02.02.2022, Abl. 8 med. Akt: Unspezifische Impfreaktion Arztbrief, Abteilung für Innere Medizin, 08.02.2022-10.02.2022, Abl. 9ff med. Akt: Diagnose: Myokarditis - V.a. Impfnebenwirkung - mRNA - Impfstoff/Pfizer Körperliche Schonung für 12 Wochen Ambulanter Kontrolltermin 03.03.2022Diagnose: Myokarditis - römisch fünf.a. Impfnebenwirkung - mRNA - Impfstoff/Pfizer Körperliche Schonung für 12 Wochen Ambulanter Kontrolltermin 03.03.2022 Medikamente: keine medikamentöse Therapie Status: Größe: 170 cm Gewicht: 70 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen: gut Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: unauffällig OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich UE: unauffällige Beweglichkeit, keine Gelenksschwellung. Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich Zusammenfassung: Frage 1.) Diagnose: Myokarditis (v.a. Impfnebenwirkung auf mRNA Impfstoff) Frage 2.) Aus der Erkrankung ergaben sich maßgebliche funktionelle Einschränkungen. Die stationäre Aufnahme dauerte vom 08.02.2022-10.02.2022 und somit 3 Tage, eine körperliche Schonung war für 12 Wochen vorgesehen. Frage 3.) Primär war eine Notwendigkeit zur medizinischen Behandlung gegeben, wie auch vom Krankenhaus XXXX vom 08.-10.02.2022 veranlasst. Eine Kontrolluntersuchung wurde mit 03.03.2022 terminiert - dazu ist kein Befund ersichtlich. Eine weiterführende Behandlungsnotwendigkeit, ist nach Einhaltung einer körperlichen Schonung, wie auch im Arztbrief empfohlen, nach einer Myokarditis nicht erforderlich, vorausgesetzt der Patient ist beschwerdefrei. Da nach dem Aufenthalt im Klinikum XXXX wie im Abl. 9ff dargestellt, keine weiteren internistischen bzw. kardiologischen Befunde vorliegend sind, kann aus gutachterlicher Sicht zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Symptomen keine Aussage getätigt werden.Primär war eine Notwendigkeit zur medizinischen Behandlung gegeben, wie auch vom Krankenhaus römisch 40 vom 08.-10.02.2022 veranlasst. Eine Kontrolluntersuchung wurde mit 03.03.2022 terminiert - dazu ist kein Befund ersichtlich. Eine weiterführende Behandlungsnotwendigkeit, ist nach Einhaltung einer körperlichen Schonung, wie auch im Arztbrief empfohlen, nach einer Myokarditis nicht erforderlich, vorausgesetzt der Patient ist beschwerdefrei. Da nach dem Aufenthalt im Klinikum römisch 40 wie im Abl. 9ff dargestellt, keine weiteren internistischen bzw. kardiologischen Befunde vorliegend sind, kann aus gutachterlicher Sicht zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Symptomen keine Aussage getätigt werden. Frage 4.) Eine Myokarditis wird in der wissenschaftlichen Literatur als Impfkomplikation angeführt. Zwischenzeitlich wurden zahlreiche Arbeiten zum Thema Vakzin induzierte Perikarditis /Myokarditis publiziert. Insbesondere bei Männern wurde über ein erhöhtes Risiko von Myo- und Perikarditiden nach Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (mRNA-1273 von Moderna und BNT162b2 von Pfizer/BioNTech) berichtet. Kurzer Auszug aus der Literaturrecherche:
  6. Robert-Koch-lnstitut Monitoring des COVID-19-lmpfgeschehens in Deutschland. Monatsbericht vom 01.09.
  7. www.rki.de/covid-19-impfbericht. Zugegriffen:
  8. Sept. 2022
  9. Oster ME, et al. Myocarditis cases reported after mRNA-based COVID-19 vaccination in the US from December 2020 to August
  10. JAMA. 2022;327

(4):331-
  1. doi: 10.1001/ jama.2021.
  2. [PMCfree article] [PubMed] [CrossRef] [Google Scholar]
  3. Goddard K, et al. Risk of myocarditis and pericarditis following BNT162b2 and mRNA-1273 COVID-19 vaccination. Vaccine. 2022;40
(35):5153-
  1. doi: 10.1016/ j.vaccine.2022.07.
  2. [PMC free article] [PubMed] [CrossRef] [Google Scholar]
  3. Witberg G, et al. Myocarditis after Covid-19 vaccination in a large health care Organization. N Engl J Med. 2021;385
(23):2132-
  1. doi: 10.1056/NEJMoa
  2. [PMC free article] [PubMed] [CrossRef] [Google Scholar]
  3. Augustin M, Hallek M, Nitschmann S. Risk of myocarditis associated with mRNA vaccines for prevention of COVID-
  4. Internist. 2022;63
(4):461-
  1. doi: 10.1007/s00108-022-01293-
  2. [PMCfree article] [PubMed] [CrossRef] [Google Scholar]
  3. Mevorach D, et al. Myocarditis after BNT162b2 mRNA vaccine against Covid-19 in Israel. N Engl J Med. 2021;385
(23):2140-
  1. doi: 10.1056/NEJMoa
  2. [PMC free article] [PubMed] [CrossRef] [Google Scholar] Frage 5.) Die Studien wurden in Frage 4 bereits zitiert. Die Symptome treten üblicherweise innerhalb weniger Tage nach der Impfung auf, allerdings werden auch Fallzahlen mit einer mehrwöchigen Latenz beschrieben. Dabei wird diese ausgesprochen selten angegeben und liegt in einer Größenordnung von 1-10 pro 1 Million Personen im ersten Monat nach der Impfung, (Prof. Lars Eckardt et all, Direktor der Klinik für Kardiologie II an der Universität in Münster). Zum Vergleich: Nach einer COVID-19-lnfektion ist mit 40 Myokarditis-Fällen unter einer Million Infizierten zu rechnen (2022; 164
(7): 22-23., Published online 2022 Apr 8. German, doi: 10.1007/sl5006-022-1010- 0, MCID: PMC8990672, PMID: 35391676).Dabei wird diese ausgesprochen selten angegeben und liegt in einer Größenordnung von 1-10 pro 1 Million Personen im ersten Monat nach der Impfung, (Prof. Lars Eckardt et all, Direktor der Klinik für Kardiologie römisch zwei an der Universität in Münster). Zum Vergleich: Nach einer COVID-19-lnfektion ist mit 40 Myokarditis-Fällen unter einer Million Infizierten zu rechnen (2022; 164
(7): 22-23., Published online 2022 Apr
  1. German, doi: 10.1007/sl5006-022-1010- 0, MCID: PMC8990672, PMID: 35391676). Frage 6 und 7.) Im Befund des Krankenhaus XXXX wird eine Myokarditis diagnostiziert mit dem Verdacht einer Impfreaktion auf den verabreichten mRNA Impfstoff (medizinischer Akt Abl. 9). Die Impfung wurde am 19.01.2022 verabreicht, somit ist die Latenz mit der die Diagnose gestellt wurde in einem Zeitfenster, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit die Impfung als auslösende Ursache in Betracht ziehen lässt.Im Befund des Krankenhaus römisch 40 wird eine Myokarditis diagnostiziert mit dem Verdacht einer Impfreaktion auf den verabreichten mRNA Impfstoff (medizinischer Akt Abl. 9). Die Impfung wurde am 19.01.2022 verabreicht, somit ist die Latenz mit der die Diagnose gestellt wurde in einem Zeitfenster, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit die Impfung als auslösende Ursache in Betracht ziehen lässt. Frage 8 und 9.) Nicht zutreffend. Frage 10.) Aus medizinsicher Sicht ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Impfung als auslösende Ursache für die Myokarditis anzunehmen ist. Frage 11.) Bleibende Schäden sind aufgrund des Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entstanden. Der stationäre Aufenthalt erstreckte sich von 08.02.2022 bis 10.02.
  2. Ein Sportverbot wurde für 3 Monate ausgesprochen. Über 3 Monate hinaus sind weder Belastungseinschränkungen noch bleibenden Schäden dokumentiert. Frage 12.) Einschätzung des Zustandes nach Myokarditis nach RVO in der Positionsnummer 1) Für den Zeitraum des Stationären Aufenthaltes vom 08.02.2022 bis 10.02.2022 bis zur Nachkontrolle am 03.03.
  3. g.Z.III/c/329 30 v.H. Wahl der Position im unteren Rahmensatz bei Notwendigkeit des stationären Aufenthaltes vom 08.02.2022 -10.02.2022 und abschließender Kontrolle am 03.03.
  4. 2) Für die Dauer des 3-monatigen Sportverbotes ab Diagnosestellung vom 08.02.
  5. g.Z. lll/c/328 10 v.H. Wahl der Position im unteren Rahmensatz da noch nach Diagnosestellung mit 08.02.2022 ein 3-monatiges Sportverbot ausgesprochen war. Frage 13.) Es kommt zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit, da keine cardialen Folgeschäden dokumentiert sind. Frage 14.) Pflege und Wartung waren zu keinem Zeitpunkt erforderlich.“ Im Ergänzungsgutachten vom 22.03.2024 führte die Sachverständige auf ergänzende Fragen seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes aus: „1.) Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Nein, die Impfung hat keine über 3 Monate hinaus andauernde Schädigung verursacht. Die letzte aufliegende Dokumentation bezüglich der Myokarditis ist vom Krankenhaus Aufenthalt vom 08.02.-10.02.
  6. Dies Zeitspanne umfasst insgesamt 25 Tage nach verabreichter Impfung. Eine weiterführende Dokumentation wodurch eine Annahme zulässig wäre, dass die Erkrankungsdauer länger vorgelegen hätte ist nicht aufliegend. 2.) Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?2.) Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt? Die Impfung hat keine Dauerfolgen verursacht. Eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB ist aufgrund des betroffenen Organsystems sowie der Notwendigkeit der stationären Aufnahme anzunehmen. Die durch die Impfung hervorgerufene Gesundheitsschädigung ist als an sich schwer einzustufen. Durch die stationäre Behandlung konnte jedoch ein lebensbedrohlicher Zustand abgewendet werden. Von einer restituio ad integrum ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Anders lautende Befunde liegen im Akt nicht auf.“Die Impfung hat keine Dauerfolgen verursacht. Eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist aufgrund des betroffenen Organsystems sowie der Notwendigkeit der stationären Aufnahme anzunehmen. Die durch die Impfung hervorgerufene Gesundheitsschädigung ist als an sich schwer einzustufen. Durch die stationäre Behandlung konnte jedoch ein lebensbedrohlicher Zustand abgewendet werden. Von einer restituio ad integrum ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Anders lautende Befunde liegen im Akt nicht auf.“
  7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Gutachten den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 15.04.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Innerhalb der Frist langte seitens der Parteien keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren. Er hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 geboren. Er hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Der Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz ist am 15.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Am 19.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer die erste Gabe des Impfstoffs Comirnaty der Hersteller BioNTech/Pfizer gegen COVID-19 verabreicht. Comirnaty war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan
  9. Wenige Tage nach der Impfung kam es zu thorakalen Beschwerden und Tachycardien sowie Schlaflosigkeit. Am 02.02.2022 suchte der Beschwerdeführer erstmals die Notaufnahme auf und es wurde eine cardiale Untersuchung veranlasst. EKG und Labor zeichneten unauffällig. Eine Therapie mit NSAR wurde etabliert. Aufgrund persistierender thorakaler Beschwerden erfolgte eine weitere Vorstellung in der Notaufnahme am 08.02.
  10. Nach erneuter Abklärung wurde die Diagnose einer Myokarditis erstellt. Ein stationärer Aufenthalt bis 10.02.2022 war die Folge. Eine Myokarditis ist eine bekannte Impfkomplikation des angeschuldigten Impfstoffs, welche auch in der wissenschaftlichen Literatur als solche bekannt ist. Die Symptome treten üblicherweise innerhalb weniger Tage nach der Impfung auf, allerdings werden auch Fallzahlen mit einer mehrwöchigen Latenz beschrieben. Im Befund des Krankenhauses XXXX vom 08.02.2022 wird eine Myokarditis diagnostiziert mit dem Verdacht einer Impfreaktion auf den verabreichten mRNA Impfstoff. Die Impfung wurde am 19.01.2022 verabreicht, somit ist die Latenz mit der die Diagnose gestellt in einem Zeitfenster, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit die Impfung als auslösende Ursache in Betracht ziehen lässt. Eine wahrscheinlichere Ursache als die Impfung liegt nicht vor. Eine Myokarditis ist eine bekannte Impfkomplikation des angeschuldigten Impfstoffs, welche auch in der wissenschaftlichen Literatur als solche bekannt ist. Die Symptome treten üblicherweise innerhalb weniger Tage nach der Impfung auf, allerdings werden auch Fallzahlen mit einer mehrwöchigen Latenz beschrieben. Im Befund des Krankenhauses römisch 40 vom 08.02.2022 wird eine Myokarditis diagnostiziert mit dem Verdacht einer Impfreaktion auf den verabreichten mRNA Impfstoff. Die Impfung wurde am 19.01.2022 verabreicht, somit ist die Latenz mit der die Diagnose gestellt in einem Zeitfenster, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit die Impfung als auslösende Ursache in Betracht ziehen lässt. Eine wahrscheinlichere Ursache als die Impfung liegt nicht vor. Bleibende Schäden sind aufgrund der Myokarditis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entstanden. Der stationäre Aufenthalt erstreckte sich von 08.02.2022 bis 10.02.
  11. Ein Sportverbot wurde für 3 Monate ausgesprochen. Über 3 Monate hinaus sind weder Belastungseinschränkungen noch bleibende Schäden dokumentiert. Es lag somit eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB vor. Eine über diesen Zeitpunkt hinausreichende oder gar dauernde Gesundheitsschädigung ergab sich bei ihm jedoch nicht. Eine länger als einen Monat andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit lag nicht vor.Es lag somit eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB vor. Eine über diesen Zeitpunkt hinausreichende oder gar dauernde Gesundheitsschädigung ergab sich bei ihm jedoch nicht. Eine länger als einen Monat andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit lag nicht vor. Kosten, welche den Betrag des § 2a Abs. 2 iVm § 3 Abs. 4 Impfschadengesetz übersteigen, sind dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Gesundheitsschädigung nicht entstanden. Anstaltsbedürftigkeit war aufgrund dieser Gesundheitsschädigung gegeben.Kosten, welche den Betrag des Paragraph 2 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, Impfschadengesetz übersteigen, sind dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Gesundheitsschädigung nicht entstanden. Anstaltsbedürftigkeit war aufgrund dieser Gesundheitsschädigung gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die angeschuldigte Impfung sonstige Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer hervorgerufen hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die angeschuldigte Impfung beim Beschwerdeführer Dauerfolgen verursacht hat. Über den mit Stellungnahme vom 23.10.2023 an die belangte Behörde gerichteten Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“, sprach die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 17.11.2023 nicht ab.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft und zum ordentlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers sowie zum Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz gründen sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung betreffend die durchgeführte Impfung basiert auf die im Akt einliegende Kopie des Impfasses des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seinen nach der angeschuldigten Impfung aufgetretenen Gesundheitsschädigungen und Beschwerden gründen sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 07.03.2024, welches auf Basis einer am 12.02.2024 erfolgten persönlichen Begutachtung erstellt und in welchem sämtliche im Verfahren vorgelegte medizinische Befunde berücksichtigt wurden, sowie dem Ergänzungsgutachten vom 22.03.2024 und den diesbezüglich unstrittigen Verfahrensakt, darunter insbesondere den Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 08.02.2022 und den Laborbefund vom 09.02.2022.Die Feststellungen zu seinen nach der angeschuldigten Impfung aufgetretenen Gesundheitsschädigungen und Beschwerden gründen sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 07.03.2024, welches auf Basis einer am 12.02.2024 erfolgten persönlichen Begutachtung erstellt und in welchem sämtliche im Verfahren vorgelegte medizinische Befunde berücksichtigt wurden, sowie dem Ergänzungsgutachten vom 22.03.2024 und den diesbezüglich unstrittigen Verfahrensakt, darunter insbesondere den Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 08.02.2022 und den Laborbefund vom 09.02.
  13. Die Feststellung, dass die nach der Impfung aufgetretene Gesundheitsschädigung, nämlich die Myokarditis innerhalb der Latenzzeit diagnostiziert wurde, basiert auf den Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 07.03.2024, wonach die letzte aufliegende Dokumentation bezüglich der Myokarditis vom Krankenhausaufenthalt vom 08.02.2022 bis 10.02.2022 ist und die Zeitspanne insgesamt 25 Tage nach verabreichter Impfung umfasst. Dazu führte die Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass sich aus der Erkrankung maßgebliche funktionelle Einschränkungen ergaben, sodass primär eine Notwendigkeit zur medizinischen Behandlung gegeben war. Die stationäre Aufnahme dauerte von 08.02.2022 bis 10.02.2022, somit für 3 Tage, eine körperliche Schonung war für 12 Wochen vorgesehen. Über 3 Monate hinaus sind weder Belastungseinschränkungen noch bleibende Schäden dokumentiert. Aus medizinischer Sicht ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Impfung als auslösende Ursache für die Myokarditis anzusehen ist. Dass eine Myokarditis eine Impfkomplikation des angeschuldigten Impfstoffs ist, begründet die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige unter Heranziehung der wissenschaftlichen Literatur, die auszugweise im Sachverständigengutachten vom 07.02.2024 aufgelistet ist. Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 07.03.2024 samt Ergänzungsgutachten vom 22.03.
  14. Den Parteien des Verfahrens wurde das Sachverständigengutachten vom 07.03.2024 samt Ergänzungsgutachten vom 22.03.2024 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Innerhalb der Frist langte keine Stellungnahme zu den übermittelten Sachverständigengutachten ein. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Bei der Gesundheitsschädigung Myokarditis handelt es sich daher um einen Impfschaden. Dass ihm aufgrund dieser Erkrankung Kosten entstanden sind, welche den Betrag des § 2a Abs. 2 iVm § 3 Abs. 4 Impfschadengesetz übersteigen, hat er weder behauptet noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus dem Verfahrensakt. Das Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer von 08.02.2022 bis 10.02.2022 in stationärer Behandlung war. Dass ihm aufgrund dieser Erkrankung Kosten entstanden sind, welche den Betrag des Paragraph 2 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, Impfschadengesetz übersteigen, hat er weder behauptet noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus dem Verfahrensakt. Das Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer von 08.02.2022 bis 10.02.2022 in stationärer Behandlung war. Dass die angeschuldigte Impfung keine anhaltenden kardialen Beschwerden mit thorakalem Druckgefühl und verminderter Belastungsfähigkeit ohne pathologisches Korrelat hervorgerufen hat, folgt bereits aus dem Umstand, dass solche Erkrankungen bzw. Beschwerden bei ihm nicht befundmäßig belegt sind und eine weiterführende (internistische bzw. kardiologische) Dokumentation, wodurch eine Annahme zulässig wäre, dass die Erkrankungsdauer länger vorgelegen hätte, nicht aufliegend ist. Ebenso wenig sind Hinweise auf psychische Gesundheitsschädigungen hervorgekommen. Die Feststellung, dass die belangte Behörde über den mit Stellungnahme vom 23.10.2023 an sie gerichteten Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“, in ihrem Bescheid vom 17.11.2023 nicht absprach, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:

§ 1hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

  1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder
  2. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, oder
  3. des bis zum
  4. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
  5. des bis zum
  6. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder
  7. einer behördlichen Anordnung

§ 17Abs.

3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung

Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder

  1. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
  2. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1977, bzw. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1978,, oder
  3. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
  4. des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 1bAbs.

1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§

  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. Diphtherie,
  5. Frühsommermeningoencephalitis,
  6. Haemophilus influenzae b,
  7. Hepatitis B,
  8. Humane Papillomviren (HPV),
  9. Influenza,
  10. Masern,
  11. Meningokokken,
  12. Mumps,
  13. Pertussis (Keuchhusten),
  14. Pneumokokken,
  15. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
  16. Rotavirus-Infektionen,
  17. Röteln,
  18. Tetanus (Wundstarrkrampf).“

§ 2Abs.

1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:

Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:

  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld

§ 30HVG;1.

Sterbegeld

Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.

Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG. Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

Abs. 2:Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

Absatz 2 :

  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.§ 2a Abs. 1 bestimmt, hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.zu leisten., Paragraph 2 a, Absatz eins, bestimmt, hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.

§ 84Abs. 1 St

GB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist.

Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist. Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (RIS-Justiz RS0092408). Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544).Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544). Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH 19.05.1987, 11 Os 42/87).

§ 2aAbs.

2 Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Abs. 1 grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

Paragraph 2 a, Absatz 2, Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Absatz eins, grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

§ 2aAbs.

3 setzt eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

Paragraph 2 a, Absatz 3, setzt eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.

§ 2aAbs.

4 steht eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

Paragraph 2 a, Absatz 4, steht eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. Dem Beschwerdeführer wurden am 19.01.2022 eine Impfung des Impfstoffs Comirnaty der Hersteller BioNTech/Pfizer gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war Comirnaty zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Für Schäden aus den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am 19.01.2022 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar durch die kardiale Erkrankung Myokarditis. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Aufgrund des Verweises des § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist die dortige Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Fall mit der Maßgabe zu übertragen, dass an Stelle eines Unfallereignisses die angeschuldigte Impfung tritt.Aufgrund des Verweises des Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist die dortige Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Fall mit der Maßgabe zu übertragen, dass an Stelle eines Unfallereignisses die angeschuldigte Impfung tritt. Bei der Kausalitätsbeurteilung ist demnach im Bereich der Heeresversorgung von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein von § 2 Abs. 1 HVG erfasstes schädigendes Ereignis zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VWGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 1).Bei der Kausalitätsbeurteilung ist demnach im Bereich der Heeresversorgung von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein von Paragraph 2, Absatz eins, HVG erfasstes schädigendes Ereignis zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VWGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 1). Wirken eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Gesundheitsschädigung zusammen, so ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (VWGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 2). Eine krankhafte Veranlagung hindert die Annahme einer unfallbedingten Auslösung nicht. Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (VWGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 3). Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der sogenannten Theorie der "wesentlichen Bedingung") ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Der Versorgungswerber (der die Beschädigtenversorgung begehrt) braucht demnach die Kausalität nicht zu beweisen. Anlageschäden sind regelmäßig durch überholende Kausalität derart gekennzeichnet, dass auf Grund der (medizinischen) Sachverhaltsprüfung neben der realen Ursache der Schädigung (etwa durch einen Unfall oder durch die Belastungen der Dienstleistung) eine hypothetische nachfolgende Ursache (als "Reserveursache") angenommen bzw. festgestellt wird. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte (VWGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 4). Für die Gesundheitsschädigung „Myokarditis“ bedeutet dies: Im Fall des Beschwerdeführers hat die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt, dies ergibt sich aufgrund des betroffenen Organsystems sowie der Notwendigkeit der stationären Aufnahme. Im Fall des Beschwerdeführers hat die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt, dies ergibt sich aufgrund des betroffenen Organsystems sowie der Notwendigkeit der stationären Aufnahme. Das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab zudem, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und dieser geltend gemachten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. So handelt es sich bei der beim Beschwerdeführer vorgelegenen Myokarditis um eine entsprechende Symptomatik, da diese Gesundheitsschädigung eine bekannte Impfkomplikation des angeschuldigten Impfstoffs ist. Zudem ist diese innerhalb der entsprechenden Latenzzeit aufgetreten.

den getroffenen Feststellungen lag zudem auch keine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung für diese Gesundheitsschädigung vor. Die angeschuldigte Impfung war somit kausal für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung Myokarditis. Es liegt ein Impfschaden vor. Zur Höhe der zugesprochenen Pauschalentschädigung: Die

§ 2aAbs.

2 Impfschadengesetz als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leistende Entschädigung ist

§ 3Abs.

4 Impfschadengesetz mit dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor aufzuwerten.Die

Paragraph 2 a, Absatz 2, Impfschadengesetz als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leistende Entschädigung ist

Paragraph 3, Absatz 4, Impfschadengesetz mit dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor aufzuwerten. Aus der Aufwertung dieses Betrages ergibt sich für das Jahr der Schädigung – dies ist

den getroffenen Feststellungen 2022 – unter der Anwendung der Rundungsvorschrift des § 70 HVG ein pauschalierter Entschädigungsbetrag in Höhe von € 1.344,70. Da aufgrund der als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigung Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, ist eine weitere Erhöhung dieses Betrages für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, vorzunehmen, nämlich um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe (€ 110,13 pro Tag). Der Beschwerdeführer befand sich von 08.02.2022 bis 10.02.2022 in stationärer Behandlung, woraus sich eine Anstaltsbedürftigkeit im Ausmaß von 3 Tagen ergibt. Folglich ergibt sich unter der Anwendung der Rundungsvorschrift des § 70 HVG ein pauschalierter (Gesamt-) Entschädigungsbetrag in Höhe von € 1.675,10.Aus der Aufwertung dieses Betrages ergibt sich für das Jahr der Schädigung – dies ist

den getroffenen Feststellungen 2022 – unter der Anwendung der Rundungsvorschrift des Paragraph 70, HVG ein pauschalierter Entschädigungsbetrag in Höhe von € 1.344,

  1. Da aufgrund der als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigung Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, ist eine weitere Erhöhung dieses Betrages für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, vorzunehmen, nämlich um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe (€ 110,13 pro Tag). Der Beschwerdeführer befand sich von 08.02.2022 bis 10.02.2022 in stationärer Behandlung, woraus sich eine Anstaltsbedürftigkeit im Ausmaß von 3 Tagen ergibt. Folglich ergibt sich unter der Anwendung der Rundungsvorschrift des Paragraph 70, HVG ein pauschalierter (Gesamt-) Entschädigungsbetrag in Höhe von € 1.675,
  2. Eine über diesen Betrag hinausgehende Entschädigung konnte nicht zugesprochen werden, da es dafür

§ 2aAbs.

3 Impfschadengesetz erforderlich gewesen wäre, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.Eine über diesen Betrag hinausgehende Entschädigung konnte nicht zugesprochen werden, da es dafür

Paragraph 2 a, Absatz 3, Impfschadengesetz erforderlich gewesen wäre, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass nach § 2a Abs. 4 Impfschadengesetz eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegensteht und auf eine solche nicht anzurechnen ist.Es wird zudem darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 2 a, Absatz 4, Impfschadengesetz eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegensteht und auf eine solche nicht anzurechnen ist. Zum Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“: Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde ferner aus, dass er in seiner Stellungnahme vom 23.10.2023 den Antrag an die belangte Behörde gerichtet habe, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“. Als Begründung führte er aus, dass aufgrund der bloß bedingten „Pandemiezulassung“ des herangezogenen Impfstoffes ein erhöhtes Risiko von bisher unentdeckten Nebenwirkungen und / oder gesundheitlichen Folgen bestehe. In der Beschwerde wird schließlich moniert, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über mögliche Spätfolgen nicht abgesprochen habe. Wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zutreffend ausführt, fehlt bislang ein Abspruch der belangten Behörde über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs (des Bescheides) der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Ra 2014/12/0003). Über den Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“, war somit nicht abzusprechen und liegt die diesbezügliche Zuständigkeit bei der belangten Behörde.Wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zutreffend ausführt, fehlt bislang ein Abspruch der belangten Behörde über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs (des Bescheides) der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Ra 2014/12/0003). Über den Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“, war somit nicht abzusprechen und liegt die diesbezügliche Zuständigkeit bei der belangten Behörde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer behaupteten Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigten Impfungen zurückzuführen waren. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung einer Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Erkrankung an Herpes zoster bejaht und für die kardialen Symptome des Beschwerdeführers, soweit diese objektivierbar waren, verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer behaupteten Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigten Impfungen zurückzuführen waren. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung einer Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Erkrankung an Herpes zoster bejaht und für die kardialen Symptome des Beschwerdeführers, soweit diese objektivierbar waren, verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2283765.1.00

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