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{'item': 'W272 1304006-8'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 10§ 28§ 52§ 57§ 60§ 55§ 53Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 46a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW272 1304006-8 Spruch, W272 1304006-8/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.1 Der BF reiste am 13.06.2006 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach zweimaliger Zurückweisung des Antrags durch das ehemalige Bundesasylamt - ohne in die Sache einzutreten, weil der BF bereits zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen gestellt hatte, - und jeweiliger Behebung der Bescheide durch den ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenat, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamts vom 24.07.2007, ZI. 06 06.214/2-BAE abgewiesen. 1.
  2. Mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.03.2008, ZI 304.006-5/6E-XV/52/07, wurde die Berufung des BF vom 01.08.2007

§ 3Abs. 1 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2009 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass angesichts der Sicherheitslage in Tschetschenien ein Refoulement des BF unzulässig sei und keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, insbesondere, weil dem BF Anknüpfungspunkte in andere Teile der Russische Föderation und ausreichende berufliche Qualifikationen fehlen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. erwuchs der Bescheid mit 02.04.2008 in Rechtskraft. Spruchpunkt I. erwuchs nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 30.06.2009 in Rechtskraft.1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.03.2008, ZI 304.006-5/6E-XV/52/07, wurde die Berufung des BF vom 01.08.2007

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass angesichts der Sicherheitslage in Tschetschenien ein Refoulement des BF unzulässig sei und keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, insbesondere, weil dem BF Anknüpfungspunkte in andere Teile der Russische Föderation und ausreichende berufliche Qualifikationen fehlen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. erwuchs der Bescheid mit 02.04.2008 in Rechtskraft. Spruchpunkt römisch eins. erwuchs nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 30.06.2009 in Rechtskraft. 1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 31.08.2011, ZI. 06 06.214/5-BAE wurde dem BF

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs.

4 entzogen (Spruchpunkt II.) und er

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Bescheidbegründend wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien nachhaltig geändert habe, insbesondere stelle sie sich seit 2009 besser dar, als vergleichsweise in den Jahren vor

  1. Außerdem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 31.08.2011, ZI. 06 06.214/5-BAE wurde dem BF

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und er

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Bescheidbegründend wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien nachhaltig geändert habe, insbesondere stelle sie sich seit 2009 besser dar, als vergleichsweise in den Jahren vor 2003. Außerdem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Aufgrund der fristgerechten Bescheidbeschwerde des BF vom 14.09.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamts vom 31.8.2011 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 25.04.2014, W146 1304006-6/9E, behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Aufgrund der fristgerechten Bescheidbeschwerde des BF vom 14.09.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamts vom 31.8.2011 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 25.04.2014, W146 1304006-6/9E, behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.04.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF zuletzt bis zum 03.04.2018 verlängert. 1.
  3. Der BF brachte am 28.02.2018 einen Antrag auf erneute Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein und wurde in Folge vom BFA, nach Straffälligkeit im Bundesgebiet, ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. 1.
  4. Anlässlich der Prüfung seines Aberkennungsverfahrens wurde der BF am 14.03.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und von der Prüfung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Im Zuge dessen gab er an, in Österreich noch seine Frau und seine Kinder zu haben, die auch subsidiär schutzberechtigt seien. Außerdem habe er noch seine Brüder und seiner Mutter in Österreich, wobei zu seinen Brüdern kein Kontakt mehr bestünde. Des Weiteren habe er Freunde und Bekannte in Österreich. In Österreich habe er einen Staplerkurs, sowie Deutschkurse absolviert und Saisonarbeit geleistet. In der Russischen Föderation lebe noch sein Vater, zu dem er jedoch keinen Kontakt habe. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation fürchte er, getötet zu werden. Es gäbe außerdem das Problem mit seiner Familie. Auch ein Leben in Österreich sei für den BF gefährlich, weil die Gefahr von seinen Brüdern ausgehe. Er hätte gerne die österreichische Staatsbürgerschaft und würde gern hier arbeiten und leben. Seine Brüder und Mutter würden ihm das jedoch verbieten wollen. 1.
  5. Mit Bescheid vom 22.06.
  6. Zl. 800287306-180210042, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel nach § 57 erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung

§ 9Abs. 2 Asyl

G iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt VII.) und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). 1.

  1. Mit Bescheid vom 22.06.
  2. Zl. 800287306-180210042, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.) und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde durch die belangte Behörde insbesondere angeführt, dass der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen Wien wegen eines Verbrechens, nämlich der absichtlichen schweren Körperverletzung, verurteilt wurde und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Sein Verhalten entspreche in keiner Weise dem Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Der BF verfüge weder über eine berufliche, noch soziale Verfestigung in Österreich und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz privater und familiärer, jedoch nicht schützenswerter Anknüpfungspunkte, gerechtfertigt. Aufgrund seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren erscheint im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren gerechtfertigt und notwendig. 1.

  1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, richtete sich die am 17.07.2018 eingebrachte Beschwerde. Mit Beschwerde wurde der Bescheid des BFA mit Ausnahme des Spruchpunkt V. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Nach Ansicht des BF lägen die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor. Die belangte Behörde begründe die Aberkennung des subsidiären Schutzes mit der strafrechtlichen Verurteilung des BF. Richtig sei, dass er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er sei jedoch unbescholten und habe Verantwortung für seine Tat übernommen. Darüber hinaus sei er in Österreich hervorragend integriert, spreche sehr gut Deutsch und sei bis zu seiner Verhaftung einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Beschwerdeseitig wurde beantragt 1.) den Bescheid zu beheben und dem BF subsidiären Schutz zu gewähren, 2.) in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die
  2. Instanz zurückzuverweisen, 3.) in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und
  3. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 1.
  4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, richtete sich die am 17.07.2018 eingebrachte Beschwerde. Mit Beschwerde wurde der Bescheid des BFA mit Ausnahme des Spruchpunkt römisch fünf. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Nach Ansicht des BF lägen die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor. Die belangte Behörde begründe die Aberkennung des subsidiären Schutzes mit der strafrechtlichen Verurteilung des BF. Richtig sei, dass er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er sei jedoch unbescholten und habe Verantwortung für seine Tat übernommen. Darüber hinaus sei er in Österreich hervorragend integriert, spreche sehr gut Deutsch und sei bis zu seiner Verhaftung einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Beschwerdeseitig wurde beantragt 1.) den Bescheid zu beheben und dem BF subsidiären Schutz zu gewähren, 2.) in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die
  5. Instanz zurückzuverweisen, 3.) in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und
  6. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Spruchpunkt V. des Bescheides erwuchs in Folge dessen am 27.07.2018 in Rechtskraft. Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides erwuchs in Folge dessen am 27.07.2018 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2020, GZ W247 130406-7/11E wurde die Beschwerde

§§ 8Abs. 4,9,10 Abs. 1 Z 5, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 10072005, idg

F., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 2 Z 4, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 11.08.2020 zugestellt und blieb unbekämpft und wurde daher rechtskräftig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2020, GZ W247 130406-7/11E wurde die Beschwerde

Paragraphen 8, Absatz 4,,9,10 Absatz eins, Ziffer 5, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 10072005, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 11.08.2020 zugestellt und blieb unbekämpft und wurde daher rechtskräftig. 2. Gegenständliches Verfahren: 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.05.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G: Duldung des Aufenthaltes i.S. des § 46a Abs. 1 Za 1 oder Abs. 1a FPG 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.05.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG: Duldung des Aufenthaltes i.S. des Paragraph 46 a, Absatz eins, Za 1 oder Absatz eins a, FPG 2.2. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023 wurde der Antrag

§ 60Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 06.11.2023 hinterlegt.2.2. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023 wurde der Antrag

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 06.11.2023 hinterlegt. 2.

  1. Mit Schreiben vom 04.12.2023 brachte der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter Beschwerde im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF nicht einvernommen wurde und mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Weiters sei er mit 21.03.2023 erneut Vater geworden. Der BF sei bestens integrierte und erfülle alle Voraussetzungen der §§ 55, 56 AsylG. Er spreche Deutsch und sein Lebensmittelpunkt sei klar im Bundesgebiet. Nennenswerte Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation bestehe nicht. Die Behörde habe daher die Ermittlungspflichten hinsichtlich Art. 8 EMRK verletzt. Der Sachverhalt habe sich seit der letzten Entscheidung geändert und es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 2.
  2. Mit Schreiben vom 04.12.2023 brachte der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter Beschwerde im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF nicht einvernommen wurde und mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Weiters sei er mit 21.03.2023 erneut Vater geworden. Der BF sei bestens integrierte und erfülle alle Voraussetzungen der Paragraphen 55, 56, AsylG. Er spreche Deutsch und sein Lebensmittelpunkt sei klar im Bundesgebiet. Nennenswerte Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation bestehe nicht. Die Behörde habe daher die Ermittlungspflichten hinsichtlich Artikel 8, EMRK verletzt. Der Sachverhalt habe sich seit der letzten Entscheidung geändert und es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2024 im Beisein einer Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung durch. Der Vertreter des BF war anwesend, der BF ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. 2.
  4. Mit Eingabe vom 03.05.2024 legte die Rechtsvertretung die Vollmacht zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in die vorangegangenen Asylverfahren sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  6. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben an. Er spricht Tschetschenisch als Muttersprache, Russisch und Deutsch. Der BF ist mit XXXX verheiratet und hat mit ihr 7 gemeinsame Kinder im Alter zwischen 18 und 2 Jahren. Sowohl seiner Ehefrau, als auch den gemeinsamen Kindern, wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten bereits rechtskräftig aberkannt und ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G erteilt.Der BF ist mit römisch 40 verheiratet und hat mit ihr 7 gemeinsame Kinder im Alter zwischen 18 und 2 Jahren. Sowohl seiner Ehefrau, als auch den gemeinsamen Kindern, wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten bereits rechtskräftig aberkannt und ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG erteilt. Der BF laboriert an chronischen Hämorrhoiden und leidet an paranoider Schizophrenie, weshalb er auch Medikamente einnimmt. Er leidet jedoch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen (im Endstadium) Krankheiten. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 1) LG F. STRAFS.WIEN 606 HV 4/2017m vom 13.12.2017 RK 05.04.2018 § 87

(1)StGBParagraph 87,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 26.11.2016 Freiheitsstrafe 3 Jahre 2) LG F. STRAFS.WIEN 074 HV 15/2019w vom 21.08.2019 RK 21.08.2019 § 107
(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 10.10.2018 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Der ersten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gezielt drei Schüsse mit einer Faustfeuerwaffe auf seinen Bruder abgab, wobei er ihn mit einem Projektil am rechten Knie traf, wodurch sein Bruder eine Schusswunde am Knie erlitt. Der BF hat sich somit des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend den Umstand, dass der BF zur Tatbegehung eine Waffe eingesetzt und die Tat nach dem ersten Abschnitt des besonderen Teils gegen einen Angehörigen gesetzt hat, sowie als mildernd den Umstand, dass der BF bislang gerichtlich unbescholten war. Der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einen Justizwachebeamten mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte, dass er ihn bei nächster Gelegenheit schlagen werde und ihn dazu aufforderte ein richtiger Mann zu sein und ihn zuerst zu schlagen, damit er (Anm.: der BF) ihn (Anm.: den Justizwachebeamten) fertigmachen könne.Der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einen Justizwachebeamten mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte, dass er ihn bei nächster Gelegenheit schlagen werde und ihn dazu aufforderte ein richtiger Mann zu sein und ihn zuerst zu schlagen, damit er Anmerkung, der BF) ihn Anmerkung, den Justizwachebeamten) fertigmachen könne. Der BF hat sich somit des Vergehens der gefährlichen Drohung schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend sein getrübtes Vorleben und als mildernd seine herabgesetzte Impulskontrolle. Der BF befand sich seit dem 16.05.2017 in Haft, seit 26.03.2019 in der JA Graz-Karlau und verbüßte dort seine Haftstrafe bis zum 15.05.2020. Seit 08.06.2020 ist der BF bei seiner Ehegattin in Wien gemeldet. Vom BF geht noch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. Mit Bescheid vom 22.06.2018. Zl. 800287306-180210042, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel nach § 57 erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung

§ 9Abs. 2 Asyl

G iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt VII.) und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit Bescheid vom 22.06.2018. Zl. 800287306-180210042, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.) und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich mit Ausnahme des Spruchpunktes V. Beschwerde erhoben. Der Spruchpunkt V. des Bescheides erwuchs in Folge dessen am 27.07.2018 in Rechtskraft. Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich mit Ausnahme des Spruchpunktes römisch fünf. Beschwerde erhoben. Der Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides erwuchs in Folge dessen am 27.07.2018 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2020, GZ W247 130406-7/11E wurde die Beschwerde

§§ 8Abs. 4,9,10 Abs. 1 Z 5, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 10072005, idg

F., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 2 Z 4, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 11.08.2020 zugestellt und blieb unbekämpft und wurde daher rechtskräftig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2020, GZ W247 130406-7/11E wurde die Beschwerde

Paragraphen 8, Absatz 4,,9,10 Absatz eins, Ziffer 5, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 10072005, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 11.08.2020 zugestellt und blieb unbekämpft und wurde daher rechtskräftig. Der BF hat das Bundesgebiet nicht verlassen. Der BF wurde zur gegenständlichen Verhandlung geladen, hat die Teilnahme mit Rücksprache seiner Rechtsvertretung zugesagt, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen und hat auch in weiterer Folge keine Entschuldigung für die Nichtteilnahme vorgelegt. Der BF ist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, den vorangegangenen Asylverfahren und des Aberkennungsverfahrens des subsidiären Schutzes bzw. der Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 vom 11.08.2020, der beigelegten Dokumente. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, den vorangegangenen Asylverfahren und des Aberkennungsverfahrens des subsidiären Schutzes bzw. der Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, vom 11.08.2020, der beigelegten Dokumente. 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des BF: 2.1.
  3. Die Feststellung zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und sozialen, familiären bzw. privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen einerseits auf dessen insofern unbedenklichen Angaben im Aberkennungsverfahren vor dem BFA, sowie auf seinen in der Beschwerde gemachten Angaben, andererseits hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren unbedenkliche Dokumente zu seiner Identität, nämlich einen russischen Inlandspass, vorgelegt. Seine Identität steht also fest. Dass der BF gut Deutsch spricht und Deutschkurse besucht hat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass seine Einvernahme vor dem BFA am 14.03.2018 überwiegend auf Deutsch geführt werden konnte, sowie andererseits aus den vorgelegten bestandenen Sprachdiplomen A1 und A2 (ÖSD vom 16.03.2010 und vom 22.09.2010). 2.1.
  4. Der aufenthaltsrechtliche Status der Ehefrau und der Kinder des BF ergibt sich aus aktuellen IFA-Auszügen. 2.1.
  5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben im Aberkennungsverfahren, sowie den in diesem Verfahren vorliegenden medizinischen Unterlagen. Danach leidet er an chronischen Hämorrhoiden (S. 2 des BFA-Prot.). Daraus ergibt sich jedoch noch keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers. Aus dem Verwaltungsakt des BF ist ersichtlich, dass ihm im Rahmen seines Asylverfahrens durch Befund von XXXX vom 30.06.2006 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, welche durch Gutachten von XXXX vom 25.01.2007 jedoch nicht bestätigt wurde. Nach ihrem Gutachten lag kein psychosewertiges Krankheitsbild vor. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.03.2018, gab der BF zwar an, an keinen psychischen Beeinträchtigungen zu leiden (S. 2 des BFA-Prot.), doch wurde im Zuge des Beweisverfahrens des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu 074 HV 15/2019w, seiner zweiten Verurteilung, ein psychiatrisches Gutachten, datiert mit 28.06.2019, von XXXX eingeholt, demzufolge der BF an paranoider Schizophrenie leidet. Nach diesem Gutachten sei seine Dispositionsfähigkeit aufgrund von Impulskontrollstörungen zum Zeitpunkt der zweiten Tat eingeschränkt, er jedoch zurechnungsfähig gewesen. Aus dem Gutachten ergibt sich des Weiteren, dass der BF medikamentös eingestellt ist. Dass der BF, wie von ihm vorgebracht, Probleme mit dem Herzen hat, konnte schlussendlich nicht festgestellt werden und wurden dazu auch beschwerdeseitig keinerlei Unterlagen vorgelegt. Nach Ansicht des Gutachters könne dies auch Ausfluss aus der Psychose sein, da diese angstgekoppelt seien und sich körperlich äußern können. Auch dabei handelt es sich weder um eine schwerwiegende, noch eine lebensbedrohliche Erkrankung des BF. Da das Gutachten nach Ansicht des Gerichts noch eine zeitliche Aktualität aufweist und der BF in der Folge für zurechnungsfähig befunden wurde, war die Einholung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens zur Einholung des Gesundheitszustands des BF nicht erforderlich. Der BF noch die Beschwerde oder dessen Vertreter brachten vor, dass der BF möglicherweise nicht zurechnungsfähig ist. Die Rechtsvertretung gab selbst an, mit dem BF persönlichen Kontakt gehabt zu haben (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). 2.1.
  6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben im Aberkennungsverfahren, sowie den in diesem Verfahren vorliegenden medizinischen Unterlagen. Danach leidet er an chronischen Hämorrhoiden (S. 2 des BFA-Prot.). Daraus ergibt sich jedoch noch keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers. Aus dem Verwaltungsakt des BF ist ersichtlich, dass ihm im Rahmen seines Asylverfahrens durch Befund von römisch 40 vom 30.06.2006 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, welche durch Gutachten von römisch 40 vom 25.01.2007 jedoch nicht bestätigt wurde. Nach ihrem Gutachten lag kein psychosewertiges Krankheitsbild vor. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.03.2018, gab der BF zwar an, an keinen psychischen Beeinträchtigungen zu leiden (S. 2 des BFA-Prot.), doch wurde im Zuge des Beweisverfahrens des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu 074 HV 15/2019w, seiner zweiten Verurteilung, ein psychiatrisches Gutachten, datiert mit 28.06.2019, von römisch 40 eingeholt, demzufolge der BF an paranoider Schizophrenie leidet. Nach diesem Gutachten sei seine Dispositionsfähigkeit aufgrund von Impulskontrollstörungen zum Zeitpunkt der zweiten Tat eingeschränkt, er jedoch zurechnungsfähig gewesen. Aus dem Gutachten ergibt sich des Weiteren, dass der BF medikamentös eingestellt ist. Dass der BF, wie von ihm vorgebracht, Probleme mit dem Herzen hat, konnte schlussendlich nicht festgestellt werden und wurden dazu auch beschwerdeseitig keinerlei Unterlagen vorgelegt. Nach Ansicht des Gutachters könne dies auch Ausfluss aus der Psychose sein, da diese angstgekoppelt seien und sich körperlich äußern können. Auch dabei handelt es sich weder um eine schwerwiegende, noch eine lebensbedrohliche Erkrankung des BF. Da das Gutachten nach Ansicht des Gerichts noch eine zeitliche Aktualität aufweist und der BF in der Folge für zurechnungsfähig befunden wurde, war die Einholung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens zur Einholung des Gesundheitszustands des BF nicht erforderlich. Der BF noch die Beschwerde oder dessen Vertreter brachten vor, dass der BF möglicherweise nicht zurechnungsfähig ist. Die Rechtsvertretung gab selbst an, mit dem BF persönlichen Kontakt gehabt zu haben (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). 2.1.
  7. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit und der Inanspruchnahme von Sozialhilfen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA, sowie Auszügen aus dem AJ-Web und dem GVS. 2.1.
  8. Die Feststellungen zum gesetzten, strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich insbesondere aus dem Strafregister der Republik Österreich, sowie den Ausführungen der im Akt einliegenden und im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Urteilen des LG für Strafsachen Wien zu 606 Hv 4/2017m und des LG für Strafsachen Wien zu 074 HV 15/2019w. 2.1.
  9. Die Feststellung, dass gegen den BF eine aktuelle Rückkehrentscheidung aufliegt und ein Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 ergibt sich aus dem Einblick in das Verfahren W247 1304006-

  1. 2.1.
  2. Die Feststellung, dass gegen den BF eine aktuelle Rückkehrentscheidung aufliegt und ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, ergibt sich aus dem Einblick in das Verfahren W247 1304006-

  1. 2.1.7 Dass der BF unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen ist und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung am 08.04.2024, indem der BF nicht erschienen ist. Die fehlende Mitwirkung ergibt sich daraus, dass die Rechtsvertretung mitteilte mit dem BF eine Woche vor der Verhandlung noch gesprochen zu haben, dieser zusagte, bei der Verhandlung zu erscheinen, jedoch nicht erschien und sich auch nicht meldete (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). Die Vertretung beantragte die Verschiebung der Verhandlung, um Zeit für eine etwaige Entschuldigung des Nichterscheinens vorlegen zu können bzw. mit dem BF nochmals Kontakt aufnehmen zu können. Die Vertretung legte jedoch nach der 14 tätigen Frist die Vollmacht zurück (OZ 69) 2.1.
  2. Der gegenständliche Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G ergibt sich aus dem im Akt einliegendem Antrag vom 03.05.

  1. 2.1.
  2. Der gegenständliche Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ergibt sich aus dem im Akt einliegendem Antrag vom 03.05.

  1. 2.1.
  2. Dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist ergibt sich aus seinem Angaben im Antrag, auf welchen keine Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes angab.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zulässigkeit und Verfahren:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages (Spruchpunkt I.):3.
  2. Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages (Spruchpunkt römisch eins.): Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Einen Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen

§ 60Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht erteilt werden, wennEinen Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen

Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Wie von der belangten Behörde vorgebracht, besteht gegen den BF seit 11.08.2020 eine zweitinstanzliche rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot

§ 52Abs. 2 Z. 4 i

Vm § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG. Wie von der belangten Behörde vorgebracht, besteht gegen den BF seit 11.08.2020 eine zweitinstanzliche rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Dies stellt einen absoluten Versagungsgrund

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 dar.Dies stellt einen absoluten Versagungsgrund

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 dar. Weiters hat der BF aufgrund der Verurteilung vom 13.12.2017 wegen § 87 Abs. 1 StGB (Strafrahmen bis zu 10 Jahren) ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB (vorsätzliche Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind) begangen, wodurch er den Ausschlussgrund – Verurteilung wegen eines Verbrechens- für die Gewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 gesetzt hat. Weiters hat der BF aufgrund der Verurteilung vom 13.12.2017 wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB (Strafrahmen bis zu 10 Jahren) ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB (vorsätzliche Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind) begangen, wodurch er den Ausschlussgrund – Verurteilung wegen eines Verbrechens- für die Gewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gesetzt hat. § 59 Abs. 5 FPG normiert:Paragraph 59, Absatz 5, FPG normiert: Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 hervorgekommen.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Aus systematischen Erwägungen könnte nunmehr im Einzelfall eine einschränkende Interpretation dieses Tatbestandes (§ 60 Abs. 1 AsylG 2005) geboten sein und stünde so selbst das Vorliegen eines Einreiseverbotes der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zwingend entgegen. In diesem Sinn würde das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nur dann entgegenstehen, wenn sich ein der Erlassung des Einreiseverbotes zugrunde gelegener Sachverhalt zwischenzeitlich nicht in einem entscheidungsmaßgeblichen Aspekt geändert hätte (allgemeiner Grundsatz von „rebus sic stantibus“). Wären die Umstände, die zur ursprünglichen Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, zwischenzeitlich weggefallen, und wäre sohin eine vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung nicht länger zu prognostizieren, würde dies ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie eine zwischenzeitliche stattgefundene Änderung im Privat- und Familienleben des Fremden, welche im Rahmen der vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zum Entscheidungszeitpunkt in Bezug auf die Verhängung des Einreiseverbotes ein anderen Ergebnis wahrscheinlich herbeizuführen geeignet wäre (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 60 AsylG, K3). Auch § 14 BFA-VG würde eine solche Auslegung der Erteilungshindernisse unter Berücksichtigung des Art 8 EMRK nahelegen und einen rechtlichen Rahmen für eine Berücksichtigung nach Erlassung des Einreiseverbotes eingetretener maßgeblicher Änderung im Bereich des Privat- und Familienlebens des Fremden eröffnen (insofern der in VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0133 verwendeten Diktion entsprechend). Aus systematischen Erwägungen könnte nunmehr im Einzelfall eine einschränkende Interpretation dieses Tatbestandes (Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005) geboten sein und stünde so selbst das Vorliegen eines Einreiseverbotes der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zwingend entgegen. In diesem Sinn würde das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nur dann entgegenstehen, wenn sich ein der Erlassung des Einreiseverbotes zugrunde gelegener Sachverhalt zwischenzeitlich nicht in einem entscheidungsmaßgeblichen Aspekt geändert hätte (allgemeiner Grundsatz von „rebus sic stantibus“). Wären die Umstände, die zur ursprünglichen Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, zwischenzeitlich weggefallen, und wäre sohin eine vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung nicht länger zu prognostizieren, würde dies ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie eine zwischenzeitliche stattgefundene Änderung im Privat- und Familienleben des Fremden, welche im Rahmen der vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zum Entscheidungszeitpunkt in Bezug auf die Verhängung des Einreiseverbotes ein anderen Ergebnis wahrscheinlich herbeizuführen geeignet wäre vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 60, AsylG, K3). Auch Paragraph 14, BFA-VG würde eine solche Auslegung der Erteilungshindernisse unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK nahelegen und einen rechtlichen Rahmen für eine Berücksichtigung nach Erlassung des Einreiseverbotes eingetretener maßgeblicher Änderung im Bereich des Privat- und Familienlebens des Fremden eröffnen (insofern der in VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0133 verwendeten Diktion entsprechend). Eine wesentliche Änderung der Umstände in Hinblick der Situation des BF hat sich nicht ergeben. Auch wenn die Beschwerde die Geburt eines

  1. Kindes vorbringt, so wurde die familiären Anknüpfungspunkte und damit der Ehefrau und seinen sechs anderen Kindern in Österreich bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Dauer des Einreiseverbotes bereits berücksichtigt und wurde das
  2. Kind zu einem Zeitpunkt geboren, als dem BF der unsichere Aufenthalt bewusst war. Sonstige Integrationsmaßnahmen wurden durch den BF nicht vorgebracht noch konnten diese erkannt werden. Auch die Nichtbefolgung der Ausreise zeigt, dass der BF nicht gewillt ist die österreichischen Gesetze zu akzeptieren. Der BF ist nun mehrere Jahre straffrei und hat sich seit der letzten Verurteilung vom 21.08.2018 Wohlverhalten. Doch aufgrund dessen, dass der BF erstmalig durch Einsatz einer Waffe eine andere Person schwer verletzte und danach in Strafhaft noch eine weitere Straftat beging, ist das Verwaltungsgericht noch nicht ausreichend davon überzeugt, dass vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht, zumal die Zeit nach der Entlassung aus der Haft noch keine 4 Jahre vergangen sind. Wodurch sich insgesamt noch keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Gefährlichkeit noch in Hinblick auf die Berücksichtigung des Art. 8 EMRK ergeben hat.Eine wesentliche Änderung der Umstände in Hinblick der Situation des BF hat sich nicht ergeben. Auch wenn die Beschwerde die Geburt eines
  3. Kindes vorbringt, so wurde die familiären Anknüpfungspunkte und damit der Ehefrau und seinen sechs anderen Kindern in Österreich bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Dauer des Einreiseverbotes bereits berücksichtigt und wurde das
  4. Kind zu einem Zeitpunkt geboren, als dem BF der unsichere Aufenthalt bewusst war. Sonstige Integrationsmaßnahmen wurden durch den BF nicht vorgebracht noch konnten diese erkannt werden. Auch die Nichtbefolgung der Ausreise zeigt, dass der BF nicht gewillt ist die österreichischen Gesetze zu akzeptieren. Der BF ist nun mehrere Jahre straffrei und hat sich seit der letzten Verurteilung vom 21.08.2018 Wohlverhalten. Doch aufgrund dessen, dass der BF erstmalig durch Einsatz einer Waffe eine andere Person schwer verletzte und danach in Strafhaft noch eine weitere Straftat beging, ist das Verwaltungsgericht noch nicht ausreichend davon überzeugt, dass vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht, zumal die Zeit nach der Entlassung aus der Haft noch keine 4 Jahre vergangen sind. Wodurch sich insgesamt noch keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Gefährlichkeit noch in Hinblick auf die Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK ergeben hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W272.1304006.8.00

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