4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2009 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass angesichts der Sicherheitslage in Tschetschenien ein Refoulement des BF unzulässig sei und keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, insbesondere, weil dem BF Anknüpfungspunkte in andere Teile der Russische Föderation und ausreichende berufliche Qualifikationen fehlen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. erwuchs der Bescheid mit 02.04.2008 in Rechtskraft. Spruchpunkt I. erwuchs nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 30.06.2009 in Rechtskraft.1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.03.2008, ZI 304.006-5/6E-XV/52/07, wurde die Berufung des BF vom 01.08.2007
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass angesichts der Sicherheitslage in Tschetschenien ein Refoulement des BF unzulässig sei und keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, insbesondere, weil dem BF Anknüpfungspunkte in andere Teile der Russische Föderation und ausreichende berufliche Qualifikationen fehlen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. erwuchs der Bescheid mit 02.04.2008 in Rechtskraft. Spruchpunkt römisch eins. erwuchs nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 30.06.2009 in Rechtskraft. 1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 31.08.2011, ZI. 06 06.214/5-BAE wurde dem BF
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
4 entzogen (Spruchpunkt II.) und er
G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Bescheidbegründend wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien nachhaltig geändert habe, insbesondere stelle sie sich seit 2009 besser dar, als vergleichsweise in den Jahren vor
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und er
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Bescheidbegründend wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien nachhaltig geändert habe, insbesondere stelle sie sich seit 2009 besser dar, als vergleichsweise in den Jahren vor 2003. Außerdem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Aufgrund der fristgerechten Bescheidbeschwerde des BF vom 14.09.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamts vom 31.8.2011 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 25.04.2014, W146 1304006-6/9E, behoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Aufgrund der fristgerechten Bescheidbeschwerde des BF vom 14.09.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamts vom 31.8.2011 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 25.04.2014, W146 1304006-6/9E, behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel nach § 57 erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung
G iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G abgewiesen (Spruchpunkt VII.) und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). 1.
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.) und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde durch die belangte Behörde insbesondere angeführt, dass der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen Wien wegen eines Verbrechens, nämlich der absichtlichen schweren Körperverletzung, verurteilt wurde und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Sein Verhalten entspreche in keiner Weise dem Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Der BF verfüge weder über eine berufliche, noch soziale Verfestigung in Österreich und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz privater und familiärer, jedoch nicht schützenswerter Anknüpfungspunkte, gerechtfertigt. Aufgrund seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren erscheint im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren gerechtfertigt und notwendig. 1.
F., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 2 Z 4, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 11.08.2020 zugestellt und blieb unbekämpft und wurde daher rechtskräftig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2020, GZ W247 130406-7/11E wurde die Beschwerde
Paragraphen 8, Absatz 4,,9,10 Absatz eins, Ziffer 5, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 10072005, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 11.08.2020 zugestellt und blieb unbekämpft und wurde daher rechtskräftig. 2. Gegenständliches Verfahren: 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.05.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“
G: Duldung des Aufenthaltes i.S. des § 46a Abs. 1 Za 1 oder Abs. 1a FPG 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.05.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG: Duldung des Aufenthaltes i.S. des Paragraph 46 a, Absatz eins, Za 1 oder Absatz eins a, FPG 2.2. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023 wurde der Antrag
G 2005 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 06.11.2023 hinterlegt.2.2. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023 wurde der Antrag
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 06.11.2023 hinterlegt. 2.
G erteilt.Der BF ist mit römisch 40 verheiratet und hat mit ihr 7 gemeinsame Kinder im Alter zwischen 18 und 2 Jahren. Sowohl seiner Ehefrau, als auch den gemeinsamen Kindern, wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten bereits rechtskräftig aberkannt und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG erteilt. Der BF laboriert an chronischen Hämorrhoiden und leidet an paranoider Schizophrenie, weshalb er auch Medikamente einnimmt. Er leidet jedoch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen (im Endstadium) Krankheiten. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 1) LG F. STRAFS.WIEN 606 HV 4/2017m vom 13.12.2017 RK 05.04.2018 § 87
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel nach § 57 erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung
G iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G abgewiesen (Spruchpunkt VII.) und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit Bescheid vom 22.06.2018. Zl. 800287306-180210042, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.) und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich mit Ausnahme des Spruchpunktes V. Beschwerde erhoben. Der Spruchpunkt V. des Bescheides erwuchs in Folge dessen am 27.07.2018 in Rechtskraft. Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich mit Ausnahme des Spruchpunktes römisch fünf. Beschwerde erhoben. Der Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides erwuchs in Folge dessen am 27.07.2018 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2020, GZ W247 130406-7/11E wurde die Beschwerde
F., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 2 Z 4, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 11.08.2020 zugestellt und blieb unbekämpft und wurde daher rechtskräftig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2020, GZ W247 130406-7/11E wurde die Beschwerde
Paragraphen 8, Absatz 4,,9,10 Absatz eins, Ziffer 5, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 10072005, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 11.08.2020 zugestellt und blieb unbekämpft und wurde daher rechtskräftig. Der BF hat das Bundesgebiet nicht verlassen. Der BF wurde zur gegenständlichen Verhandlung geladen, hat die Teilnahme mit Rücksprache seiner Rechtsvertretung zugesagt, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen und hat auch in weiterer Folge keine Entschuldigung für die Nichtteilnahme vorgelegt. Der BF ist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.
Vm Abs. 3 Z. 1 ergibt sich aus dem Einblick in das Verfahren W247 1304006-
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, ergibt sich aus dem Einblick in das Verfahren W247 1304006-
G ergibt sich aus dem im Akt einliegendem Antrag vom 03.05.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ergibt sich aus dem im Akt einliegendem Antrag vom 03.05.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Einen Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen
G 2005 nicht erteilt werden, wennEinen Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen
Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Wie von der belangten Behörde vorgebracht, besteht gegen den BF seit 11.08.2020 eine zweitinstanzliche rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot
Vm § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG. Wie von der belangten Behörde vorgebracht, besteht gegen den BF seit 11.08.2020 eine zweitinstanzliche rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Dies stellt einen absoluten Versagungsgrund
G 2005 des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 dar.Dies stellt einen absoluten Versagungsgrund
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 dar. Weiters hat der BF aufgrund der Verurteilung vom 13.12.2017 wegen § 87 Abs. 1 StGB (Strafrahmen bis zu 10 Jahren) ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB (vorsätzliche Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind) begangen, wodurch er den Ausschlussgrund – Verurteilung wegen eines Verbrechens- für die Gewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 gesetzt hat. Weiters hat der BF aufgrund der Verurteilung vom 13.12.2017 wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB (Strafrahmen bis zu 10 Jahren) ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB (vorsätzliche Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind) begangen, wodurch er den Ausschlussgrund – Verurteilung wegen eines Verbrechens- für die Gewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gesetzt hat. § 59 Abs. 5 FPG normiert:Paragraph 59, Absatz 5, FPG normiert: Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
2 und 3 hervorgekommen.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Aus systematischen Erwägungen könnte nunmehr im Einzelfall eine einschränkende Interpretation dieses Tatbestandes (§ 60 Abs. 1 AsylG 2005) geboten sein und stünde so selbst das Vorliegen eines Einreiseverbotes der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zwingend entgegen. In diesem Sinn würde das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nur dann entgegenstehen, wenn sich ein der Erlassung des Einreiseverbotes zugrunde gelegener Sachverhalt zwischenzeitlich nicht in einem entscheidungsmaßgeblichen Aspekt geändert hätte (allgemeiner Grundsatz von „rebus sic stantibus“). Wären die Umstände, die zur ursprünglichen Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, zwischenzeitlich weggefallen, und wäre sohin eine vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung nicht länger zu prognostizieren, würde dies ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie eine zwischenzeitliche stattgefundene Änderung im Privat- und Familienleben des Fremden, welche im Rahmen der vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zum Entscheidungszeitpunkt in Bezug auf die Verhängung des Einreiseverbotes ein anderen Ergebnis wahrscheinlich herbeizuführen geeignet wäre (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 60 AsylG, K3). Auch § 14 BFA-VG würde eine solche Auslegung der Erteilungshindernisse unter Berücksichtigung des Art 8 EMRK nahelegen und einen rechtlichen Rahmen für eine Berücksichtigung nach Erlassung des Einreiseverbotes eingetretener maßgeblicher Änderung im Bereich des Privat- und Familienlebens des Fremden eröffnen (insofern der in VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0133 verwendeten Diktion entsprechend). Aus systematischen Erwägungen könnte nunmehr im Einzelfall eine einschränkende Interpretation dieses Tatbestandes (Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005) geboten sein und stünde so selbst das Vorliegen eines Einreiseverbotes der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zwingend entgegen. In diesem Sinn würde das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nur dann entgegenstehen, wenn sich ein der Erlassung des Einreiseverbotes zugrunde gelegener Sachverhalt zwischenzeitlich nicht in einem entscheidungsmaßgeblichen Aspekt geändert hätte (allgemeiner Grundsatz von „rebus sic stantibus“). Wären die Umstände, die zur ursprünglichen Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, zwischenzeitlich weggefallen, und wäre sohin eine vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung nicht länger zu prognostizieren, würde dies ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie eine zwischenzeitliche stattgefundene Änderung im Privat- und Familienleben des Fremden, welche im Rahmen der vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zum Entscheidungszeitpunkt in Bezug auf die Verhängung des Einreiseverbotes ein anderen Ergebnis wahrscheinlich herbeizuführen geeignet wäre vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 60, AsylG, K3). Auch Paragraph 14, BFA-VG würde eine solche Auslegung der Erteilungshindernisse unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK nahelegen und einen rechtlichen Rahmen für eine Berücksichtigung nach Erlassung des Einreiseverbotes eingetretener maßgeblicher Änderung im Bereich des Privat- und Familienlebens des Fremden eröffnen (insofern der in VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0133 verwendeten Diktion entsprechend). Eine wesentliche Änderung der Umstände in Hinblick der Situation des BF hat sich nicht ergeben. Auch wenn die Beschwerde die Geburt eines
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W272.1304006.8.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.