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{'item': 'W282 2241799-2'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 114§§ 15§ 83§ 6Art. 1§ 17§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW282 2241799-2 Spruch, W282 2241799-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG und § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Wesentlichen deshalb zuerkannt, weil diesem in Syrien die Einberufung zur syrischen Armee gedroht habe.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Wesentlichen deshalb zuerkannt, weil diesem in Syrien die Einberufung zur syrischen Armee gedroht habe. Infolge Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Der Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 01.06.2021, W170 2241799-1/2E ersatzlos behoben. Im stattgebenden Erkenntnis des BVwG wurde in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen bzw. im Ergebnis festgehalten, dass hinsichtlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers bzw. der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen – jeweils für sich genommen, als auch in einer Gesamtbetrachtung aller Verurteilungen des Beschwerdeführers – kein besonders schweres Verbrechen vorliegt und dem Beschwerdeführer daher (weiterhin) der Status des Asylberechtigten zukommt. Infolge Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Der Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 01.06.2021, W170 2241799-1/2E ersatzlos behoben. Im stattgebenden Erkenntnis des BVwG wurde in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen bzw. im Ergebnis festgehalten, dass hinsichtlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers bzw. der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen – jeweils für sich genommen, als auch in einer Gesamtbetrachtung aller Verurteilungen des Beschwerdeführers – kein besonders schweres Verbrechen vorliegt und dem Beschwerdeführer daher (weiterhin) der Status des Asylberechtigten zukommt.
  3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführe der ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien nicht zulässig ist (Spruchpunkt V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1, 4 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführe der ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde in der rechtlichen Beurteilung insb. damit begründet, dass der Beschwerdeführer (mehrmals) straffällig geworden sei und bei einer Gesamtbetrachtung der von ihm verwirklichten Delikte ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliege.

  1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer am 03.10.2022 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
  2. Am 11.10.2022, eingelangt beim BVwG am 18.10.2022, wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehende Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.
  3. Mit Verständigung vom 02.12.2022 teilte das Bundesamt mit, dass über den Beschwerdeführer noch vor der Entlassung aus der Strafhaft mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom 01.12.2022 zur GZ. XXXX wegen des Verdachts der versuchten Anstiftung zum Amtsmissbrauch gem. §§ 15, 302 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft verhängt wurde.
  4. Mit Verständigung vom 02.12.2022 teilte das Bundesamt mit, dass über den Beschwerdeführer noch vor der Entlassung aus der Strafhaft mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom 01.12.2022 zur GZ. römisch 40 wegen des Verdachts der versuchten Anstiftung zum Amtsmissbrauch gem. Paragraphen 15, 302, Absatz eins, StGB die Untersuchungshaft verhängt wurde.
  5. Mit Beschluss des BVwG vom 13.12.2022 wurde das ggst. Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Beendigung des vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als Ermittlungsverfahren geführten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausgesetzt.
  6. Nach mehrmaliger Nachfrage des BVwG übermittelte das LG Wiener Neustadt schließlich am 24.01.2024 das Urteil zur GZ. XXXX , mit dem der Beschwerdeführer (rk.) von den in Punkt
  7. dargestellten Vorwürfen freigesprochen wurde. Das ggst. Beschwerdeverfahren wurde daraufhin fortgesetzt.
  8. Nach mehrmaliger Nachfrage des BVwG übermittelte das LG Wiener Neustadt schließlich am 24.01.2024 das Urteil zur GZ. römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer (rk.) von den in Punkt
  9. dargestellten Vorwürfen freigesprochen wurde. Das ggst. Beschwerdeverfahren wurde daraufhin fortgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Verurteilungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er gehört der jesidischen Glaubensgemeinschaft an. Er wurde in Syrien im Gouvernement Aleppo geboren. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet straffällig: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei

§ 114Abs.

1 und 3, Z 1 und 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, weil dieser im Zeitraum von 2016 bis Mitte August 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit [...] sowie weiteren, teils unbekannten Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf angelegt war, dass von ihren Mitgliedern fortlaufend Schleppereihandlungen ausgeführt werden, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einem Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei der die Taten ab der dritten Tat gewerbsmäßig und teilweise in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, indem er an der Durchführung von zumindest fünf Schleppungen von Österreich nach Deutschland betreffend zumindest 22 Fremde arbeitsteilig entweder als Fahrer, Begleitfahrer oder als Koordinator, welcher weitere Fahrer anwarb, mitwirkte, wofür er von […] insgesamt EUR 6.100,- an eigentlichem Schlepperlohn sowie EUR 3.200,- an finanziellen Mitteln für Sachaufwand und Bezahlung der Fahrer ausbezahlt erhielt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen, die doppelte Deliktsqualifikation des § 114 Abs. 3 FPG, Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, mildernd der bisher unbescholtene Lebenswandel gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei

Paragraph 114, Absatz eins und 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, weil dieser im Zeitraum von 2016 bis Mitte August 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit [...] sowie weiteren, teils unbekannten Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf angelegt war, dass von ihren Mitgliedern fortlaufend Schleppereihandlungen ausgeführt werden, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einem Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei der die Taten ab der dritten Tat gewerbsmäßig und teilweise in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, indem er an der Durchführung von zumindest fünf Schleppungen von Österreich nach Deutschland betreffend zumindest 22 Fremde arbeitsteilig entweder als Fahrer, Begleitfahrer oder als Koordinator, welcher weitere Fahrer anwarb, mitwirkte, wofür er von […] insgesamt EUR 6.100,- an eigentlichem Schlepperlohn sowie EUR 3.200,- an finanziellen Mitteln für Sachaufwand und Bezahlung der Fahrer ausbezahlt erhielt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen, die doppelte Deliktsqualifikation des Paragraph 114, Absatz 3, FPG, Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, mildernd der bisher unbescholtene Lebenswandel gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der Schwangeren

§§ 15, 98 Abs. 1 erster Fall St

GB und des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate dieser Strafe bedingt nachgesehen wurden, weil er in Wien am 20.01.2020 […] ohne Einwilligung der Schwangeren, deren Schwangerschaft abzubrechen versucht hat, indem er ihr mehrere Ohrfeigen versetzte und ihr anschließend mit dem Fuß gegen den Bauch trat und mit seinen Fäusten darauf einschlug während er rief, dass er das Kind nicht wolle und das Opfer durch diese Tathandlungen vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch diese Blutungen im Gesicht und Vaginalbereich und anhaltende Schmerzen im Bauchbereich erlitt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es hinsichtlich des Schwangerschaftsabbruches beim Versuch geblieben ist, gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der Schwangeren

Paragraphen 15, 98, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate dieser Strafe bedingt nachgesehen wurden, weil er in Wien am 20.01.2020 […] ohne Einwilligung der Schwangeren, deren Schwangerschaft abzubrechen versucht hat, indem er ihr mehrere Ohrfeigen versetzte und ihr anschließend mit dem Fuß gegen den Bauch trat und mit seinen Fäusten darauf einschlug während er rief, dass er das Kind nicht wolle und das Opfer durch diese Tathandlungen vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch diese Blutungen im Gesicht und Vaginalbereich und anhaltende Schmerzen im Bauchbereich erlitt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es hinsichtlich des Schwangerschaftsabbruches beim Versuch geblieben ist, gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei

§§ 114Abs.

1 und 3 Z 1 und 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weil er in Wien und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern gewerbsmäßig in zumindest fünf Angriffen die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden, in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, nämlich die Einreise über Serbien und Ungarn nach Österreich, mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einem Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er für ein Entgelt in der Höhe von EUR 100 pro Person insgesamt 23 Personen von der österreichisch-ungarischen Grenze mit seinem PKW Audi A4 ins Landesinnere weiter transportierte und zwar am 10.11.2020 fünf Personen, indem er sie von der ungarischen Grenze nach Rabnitz führte und im Zeitraum Ende August/Anfang September 2020 bis November 2020 in vier Angriffen insgesamt 18 Personen, indem er sie von der ungarischen Grenze nach Wien führte. Mildernd wurde das reumütige und umfassende Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei

Paragraphen 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weil er in Wien und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern gewerbsmäßig in zumindest fünf Angriffen die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden, in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, nämlich die Einreise über Serbien und Ungarn nach Österreich, mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einem Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er für ein Entgelt in der Höhe von EUR 100 pro Person insgesamt 23 Personen von der österreichisch-ungarischen Grenze mit seinem PKW Audi A4 ins Landesinnere weiter transportierte und zwar am 10.11.2020 fünf Personen, indem er sie von der ungarischen Grenze nach Rabnitz führte und im Zeitraum Ende August/Anfang September 2020 bis November 2020 in vier Angriffen insgesamt 18 Personen, indem er sie von der ungarischen Grenze nach Wien führte. Mildernd wurde das reumütige und umfassende Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG unter Bedachtnahme auf die oben dargestellte Verurteilung zu XXXX gem. §§ 31, 40 StGB nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 3 FPG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er in Wien und an anderen Orten die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden, die über keine aufrechte Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung für den EU- oder den Schengenraum verfügen, in bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat teils in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen wurde, und zwar gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) A./ m Zeitraum von 11.02.2020 bis 13.02.2020, indem er den Transport von vier Personen von Vrsac/Serbien über Rumänien nach Wien organisierte und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 700,- pro geschleppter Person versprechen ließ; B./ im Zeitraum von 10.02.2020 bis 17.02.2020, indem er zunächst die Organisation eines Bustransports von zehn Personen durch einen unbekannten Mittäter von Uljma/Serbien über Timisoara/Rumänien übernahm und vorhatte, die geschleppten Personen mittels PKW oder LKW nach Österreich und Deutschland zu transportieren, und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 3.600,-- pro geschleppter Person versprechen ließ; C./ im Zeitraum von 10.02.2020 bis 13.02.2020, indem er gemeinsam mit unbekannten Mittätern zunächst zumindest 13 Personen von Vrsac/Serbien zu Fuß nach Forotic/Rumänien brachte und in weiterer Folge den PKW-Transport der geschleppten Personen innerhalb Rumäniens organisierte, und vorhatte, diese nach Österreich, Deutschland und in die Niederlande zu transportieren, und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 3.200,- pro geschleppter Person versprechen ließ; D./ im Zeitraum von 26.02.2020 bis 28.02.2020, indem er einen PKW-Transport von einer unbekannten Anzahl an Personen von Österreich nach Deutschland organisierte, durch den abgesondert verfolgten [...] durchführen und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 2.200,- versprechen ließ; E./ im Zeitraum von 24.02.2020 bis 01.03.2020, indem er einen PKW-Transport von zumindest sieben Personen von Timisoara/Rumänien über Ungarn und Österreich nach Teisendorf/Deutschland durch einen unbekannten Mittäter organisierte und sich dafür ein Entgelt in unbekannter Höhe versprechen ließen; F./ im Zeitraum von 23.09.2020 bis 26.09.2020, indem er auf Aufforderung eines unbekannten Mittäters einen PKW-Transport von drei Minderjährigen von Rumänien über Ungarn nach Österreich organisierte und durchführte und sich dafür ein Entgelt in Höhe zumindest EUR 2.500,- pro geschleppter Person versprechen ließ; G./ im Zeitraum von 19.10.2020 bis 20.10.2020, indem er in seinem PKW eine unbekannte Anzahl von Personen von Klingenbach/Österreich nach Brünn/Tschechien transportierte und sich dafür ein Entgelt in unbekannter Höhe versprechen ließ; H./ zwischen 27.10.2020 und 28.10.2020, indem er einen Transport von zumindest zehn Personen, darunter [...], von Subotica/Serbien über Ungarn nach Österreich organisierte und durchführte, und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 4.000,- pro geschleppter Person versprechen ließ; I./ am 08.11.2020, indem er den PKW-Transport von […] und [...] von Wien nach München organisierte und sich dafür ein Entgelt in Höhe von EUR 500,- pro geschleppter Person versprechen ließ. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG unter Bedachtnahme auf die oben dargestellte Verurteilung zu römisch 40 gem. Paragraphen 31, 40, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 3, FPG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er in Wien und an anderen Orten die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden, die über keine aufrechte Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung für den EU- oder den Schengenraum verfügen, in bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat teils in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen wurde, und zwar gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) A./ m Zeitraum von 11.02.2020 bis 13.02.2020, indem er den Transport von vier Personen von Vrsac/Serbien über Rumänien nach Wien organisierte und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 700,- pro geschleppter Person versprechen ließ; B./ im Zeitraum von 10.02.2020 bis 17.02.2020, indem er zunächst die Organisation eines Bustransports von zehn Personen durch einen unbekannten Mittäter von Uljma/Serbien über Timisoara/Rumänien übernahm und vorhatte, die geschleppten Personen mittels PKW oder LKW nach Österreich und Deutschland zu transportieren, und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 3.600,-- pro geschleppter Person versprechen ließ; C./ im Zeitraum von 10.02.2020 bis 13.02.2020, indem er gemeinsam mit unbekannten Mittätern zunächst zumindest 13 Personen von Vrsac/Serbien zu Fuß nach Forotic/Rumänien brachte und in weiterer Folge den PKW-Transport der geschleppten Personen innerhalb Rumäniens organisierte, und vorhatte, diese nach Österreich, Deutschland und in die Niederlande zu transportieren, und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 3.200,- pro geschleppter Person versprechen ließ; D./ im Zeitraum von 26.02.2020 bis 28.02.2020, indem er einen PKW-Transport von einer unbekannten Anzahl an Personen von Österreich nach Deutschland organisierte, durch den abgesondert verfolgten [...] durchführen und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 2.200,- versprechen ließ; E./ im Zeitraum von 24.02.2020 bis 01.03.2020, indem er einen PKW-Transport von zumindest sieben Personen von Timisoara/Rumänien über Ungarn und Österreich nach Teisendorf/Deutschland durch einen unbekannten Mittäter organisierte und sich dafür ein Entgelt in unbekannter Höhe versprechen ließen; F./ im Zeitraum von 23.09.2020 bis 26.09.2020, indem er auf Aufforderung eines unbekannten Mittäters einen PKW-Transport von drei Minderjährigen von Rumänien über Ungarn nach Österreich organisierte und durchführte und sich dafür ein Entgelt in Höhe zumindest EUR 2.500,- pro geschleppter Person versprechen ließ; G./ im Zeitraum von 19.10.2020 bis 20.10.2020, indem er in seinem PKW eine unbekannte Anzahl von Personen von Klingenbach/Österreich nach Brünn/Tschechien transportierte und sich dafür ein Entgelt in unbekannter Höhe versprechen ließ; H./ zwischen 27.10.2020 und 28.10.2020, indem er einen Transport von zumindest zehn Personen, darunter [...], von Subotica/Serbien über Ungarn nach Österreich organisierte und durchführte, und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 4.000,- pro geschleppter Person versprechen ließ; römisch eins./ am 08.11.2020, indem er den PKW-Transport von […] und [...] von Wien nach München organisierte und sich dafür ein Entgelt in Höhe von EUR 500,- pro geschleppter Person versprechen ließ. Als mildern wurde gewertet, das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie die Faktenvielzahl. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Staatsanwalt, wonach er das Verbrechen der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs. 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB begangen habe, gem. § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Staatsanwalt, wonach er das Verbrechen der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangen habe, gem. Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Verurteilungen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde (vgl. z.B. Feststellungen im gegenständlichen Bescheid vom XXXX ) und dem mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2021 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde vergleiche z.B. Feststellungen im gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 ) und dem mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2021 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (vom 06.05.2024), aus dem rechtkräftigen Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2021, GZ. W170 2241799-1/2E und den im Verwaltungsakt befindlichen Urteilen (vgl. z.B. AS 49 ff und OZ 13). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (vom 06.05.2024), aus dem rechtkräftigen Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2021, GZ. W170 2241799-1/2E und den im Verwaltungsakt befindlichen Urteilen vergleiche z.B. AS 49 ff und OZ 13). 2.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers waren fallbezogen nicht zu treffen, da mit dem ggst. Erkenntnis die Aberkennung des Status des Asylberechtigten iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 behoben wird. Durch die Behebung der Aberkennung kommt dem Beschwerdeführer – ohne dass es dafür nun auf die jetzige Lage in Syrien ankäme – unverändert der seinerzeit mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2016, Zl. 1096806909/151869814 zuerkannte Status des Asylberechtigten weiterhin zu. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers waren fallbezogen nicht zu treffen, da mit dem ggst. Erkenntnis die Aberkennung des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 behoben wird. Durch die Behebung der Aberkennung kommt dem Beschwerdeführer – ohne dass es dafür nun auf die jetzige Lage in Syrien ankäme – unverändert der seinerzeit mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2016, Zl. 1096806909/151869814 zuerkannte Status des Asylberechtigten weiterhin zu. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A): Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange der Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange der Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet. Eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBL Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet. Eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, BGBL Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ist

Abs. 4 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, Die Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist

Absatz 4, leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen,

§ 17Abs. 1 St

GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind

§ 17Abs. 2 St

GB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra

Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind

Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Es ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL Rücksicht zu nehmen und die nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Es ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL Rücksicht zu nehmen und die nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Nach rezenter Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22 „M.A.“, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat zusätzlich um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, also sie zu jenen Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (Hervorhebung durch den Verfasser). Nach rezenter Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22 „M.A.“, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat zusätzlich um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, also sie zu jenen Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (Hervorhebung durch den Verfasser). Zusammengefasst ergibt sich (für den vorliegenden Fall), dass – da eine Kumulierung der Straftaten nicht zulässig ist – zumindest eine Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden muss, damit der Aberkennungsgrund iSd § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG in Betracht gezogen werden kann. Zusammengefasst ergibt sich (für den vorliegenden Fall), dass – da eine Kumulierung der Straftaten nicht zulässig ist – zumindest eine Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden muss, damit der Aberkennungsgrund iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Betracht gezogen werden kann. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. 3.1.2. Zum ersten Rechtsgang vor dem BVwG: Im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2021, GZ. W170 2241799-1/2E wurde die Rechtmäßigkeit der (damals erfolgten) Aberkennung des Status des Asylberechtigten des infolge Straffälligkeit des Beschwerdeführers bereits einmal geprüft. Gegenstand der Entscheidung bzw. Prüfung waren das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX , mit welchem der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei

§ 114Abs.

1 und 3, Z 1 und 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde und das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , mit welchem der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei

§§ 114Abs.

1 und 3 Z 1 und 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2021, GZ. W170 2241799-1/2E wurde die Rechtmäßigkeit der (damals erfolgten) Aberkennung des Status des Asylberechtigten des infolge Straffälligkeit des Beschwerdeführers bereits einmal geprüft. Gegenstand der Entscheidung bzw. Prüfung waren das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , mit welchem der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei

Paragraph 114, Absatz eins und 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde und das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , mit welchem der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei

Paragraphen 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Dem rk. Erkenntnis ist ferner zu entnehmen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX , wegen des Vergehens des Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der Schwangeren

§§ 15, 98 Abs. 1 erster Fall St

GB und des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB, mit welcher der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, mangels des Vorliegens eines Verbrechens kein besonders schweren Verbrechen darstellen kann. Dem rk. Erkenntnis ist ferner zu entnehmen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 , wegen des Vergehens des Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der Schwangeren

Paragraphen 15, 98, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, mit welcher der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, mangels des Vorliegens eines Verbrechens kein besonders schweren Verbrechen darstellen kann. Das BVwG hielt hierbei – zu den vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen – wie folgt (auszugsweise) fest (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung): Das BVwG hielt hierbei – zu den vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen – wie folgt (auszugsweise) fest vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung): „[...] Nach den Erläuterungen zur Stammfassung des AsylG 2005 (952 der Beilagen, XXII. GP) wäre hinsichtlich des Begriffs des besonders schweren Verbrechens neben Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub aber auch an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt zu denken. Dies war aber bei beiden Delikten laut den Urteilen in keiner Weise der Fall, für sich sind beide Verurteilungen jedenfalls keine wegen eines besonders schweren Verbrechens. [...] „[...] Nach den Erläuterungen zur Stammfassung des AsylG 2005 (952 der Beilagen, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode wäre hinsichtlich des Begriffs des besonders schweren Verbrechens neben Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub aber auch an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt zu denken. Dies war aber bei beiden Delikten laut den Urteilen in keiner Weise der Fall, für sich sind beide Verurteilungen jedenfalls keine wegen eines besonders schweren Verbrechens. [...] Da es aber bei beiden Verurteilungen hinsichtlich Verbrechen eben gerade nicht einmal im Ansatz zu den vom Gesetzgeber in den Materialen geforderten besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten gekommen ist, handelt, liegt auch in einer Gesamtbetrachtung der Taten des Beschwerdeführers kein besonders schweres Verbrechen vor. Auch liegen derzeit „nur“ zwei Verurteilungen wegen Verbrechen vor, sodass weder (siehe die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes oben) von einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und (siehe die diesbezüglichen Feststellungen) auch (noch) nicht von beträchtlichen und überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen auszugehen ist. Daher liegt auch in einer Zusammenschau aller Verurteilungen ein besonders schweres Verbrechen nicht vor. [...] 3.1.3. Zum gegenständlichen Verfahren: Der BF wurde nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 01.06.2021, mit dem der Bescheid, mit dem der Asylstatus des BF aufgrund seiner Straffälligkeit aberkannt, aufgehoben wurde, in Österreich wiederholt straffällig: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG unter Bedachtnahme auf die Verurteilung zu XXXX gem. §§ 31, 40 StGB nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 3 FPG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG unter Bedachtnahme auf die Verurteilung zu römisch 40 gem. Paragraphen 31, 40, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 3, FPG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Bundesamt stützte sich im vorliegenden Verfahren in Spruchpunkt I. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG und führte (zusammengefasst in der rechtlichen Beurteilung) dazu aus, dass bei einer Gesamtbetrachtung – also bei einer Kumulierung der vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte – von einem „besonders schweren Verbrechen“ auszugehen sei. Auch könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, da er bereits mehrmals wegen einschlägiger Delikte straffällig geworden sei.Das Bundesamt stützte sich im vorliegenden Verfahren in Spruchpunkt römisch eins. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und führte (zusammengefasst in der rechtlichen Beurteilung) dazu aus, dass bei einer Gesamtbetrachtung – also bei einer Kumulierung der vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte – von einem „besonders schweren Verbrechen“ auszugehen sei. Auch könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, da er bereits mehrmals wegen einschlägiger Delikte straffällig geworden sei. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist insb. hervorzuheben, dass Gegenstand der nunmehrigen Prüfung über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (nur) die letzte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom XXXX sein kann; über die Verurteilungen des Beschwerdeführers vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX wurde – hinsichtlich der (Nicht-)Einstufung als besonders schweres Verbrechen – bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2021 entschieden. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist insb. hervorzuheben, dass Gegenstand der nunmehrigen Prüfung über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (nur) die letzte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom römisch 40 sein kann; über die Verurteilungen des Beschwerdeführers vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 wurde – hinsichtlich der (Nicht-)Einstufung als besonders schweres Verbrechen – bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2021 entschieden. Für den ggt. Fall ist daher folgendes festzuhalten: Voranzustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des Bundesamtes hinsichtlich der negativen Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer uneingeschränkt teilt. Der Beschwerdeführer hat klar demonstriert, die österreichische Rechtsordnung grundlegend zu missachten und sich auch durch strafrechtliche Verurteilungen und Verspüren des Haftübels in keiner Weise zur Rechtschaffenheit anhalten zu lassen. Selbst während der Zeit einer bedingten Entlassung wurde der Beschwerdeführer sofort rückfällig, was ein klares Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen wird. Ungeachtet dieser Ausführungen bleibt dem BVwG jedoch in rechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund der im Vorpunkt bereits erörterten jüngsten Rsp. des EuGH zur Aberkennung des Flüchtlingsstratus in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL kein Raum für eine anderslautende Entscheidung, als der Folgenden:Voranzustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des Bundesamtes hinsichtlich der negativen Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer uneingeschränkt teilt. Der Beschwerdeführer hat klar demonstriert, die österreichische Rechtsordnung grundlegend zu missachten und sich auch durch strafrechtliche Verurteilungen und Verspüren des Haftübels in keiner Weise zur Rechtschaffenheit anhalten zu lassen. Selbst während der Zeit einer bedingten Entlassung wurde der Beschwerdeführer sofort rückfällig, was ein klares Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen wird. Ungeachtet dieser Ausführungen bleibt dem BVwG jedoch in rechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund der im Vorpunkt bereits erörterten jüngsten Rsp. des EuGH zur Aberkennung des Flüchtlingsstratus in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL kein Raum für eine anderslautende Entscheidung, als der Folgenden: Die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG liegen fallbezogen nicht vor:Die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG liegen fallbezogen nicht vor: Der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom XXXX lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien und an anderen Orten die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden, die über keine aufrechte Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung für den EU- oder den Schengenraum verfügen, in bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat teils in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen wurde, und zwar gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) im Zeitraum von 11.02.2020 bis 13.02.2020, indem er den Transport von vier Personen von Vrsac/Serbien über Rumänien nach Wien organisierte und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 700,- pro geschleppter Person versprechen ließ; im Zeitraum von 10.02.2020 bis 17.02.2020, indem er zunächst die Organisation eines Bustransports von zehn Personen durch einen unbekannten Mittäter von Uljma/Serbien über Timisoara/Rumänien übernahm und vorhatte, die geschleppten Personen mittels PKW oder LKW nach Österreich und Deutschland zu transportieren, und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 3.600,-- pro geschleppter Person versprechen ließ; im Zeitraum von 10.02.2020 bis 13.02.2020, indem er gemeinsam mit unbekannten Mittätern zunächst zumindest 13 Personen von Vrsac/Serbien zu Fuß nach Forotic/Rumänien brachte und in weiterer Folge den PKW-Transport der geschleppten Personen innerhalb Rumäniens organisierte, und vorhatte, diese nach Österreich, Deutschland und in die Niederlande zu transportieren, und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 3.200,- pro geschleppter Person versprechen ließ; im Zeitraum von 26.02.2020 bis 28.02.2020, indem er einen PKW-Transport von einer unbekannten Anzahl an Personen von Österreich nach Deutschland organisierte, durch den abgesondert verfolgten [...] durchführen und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 2.200,- versprechen ließ; im Zeitraum von 24.02.2020 bis 01.03.2020, indem er einen PKW-Transport von zumindest sieben Personen von Timisoara/Rumänien über Ungarn und Österreich nach Teisendorf/Deutschland durch einen unbekannten Mittäter organisierte und sich dafür ein Entgelt in unbekannter Höhe versprechen ließen; im Zeitraum von 23.09.2020 bis 26.09.2020, indem er auf Aufforderung eines unbekannten Mittäters einen PKW-Transport von drei Minderjährigen von Rumänien über Ungarn nach Österreich organisierte und durchführte und sich dafür ein Entgelt in Höhe zumindest EUR 2.500,- pro geschleppter Person versprechen ließ; im Zeitraum von 19.10.2020 bis 20.10.2020, indem er in seinem PKW eine unbekannte Anzahl von Personen von Klingenbach/Österreich nach Brünn/Tschechien transportierte und sich dafür ein Entgelt in unbekannter Höhe versprechen ließ; zwischen 27.10.2020 und 28.10.2020, indem er einen Transport von zumindest zehn Personen, darunter [...], von Subotica/Serbien über Ungarn nach Österreich organisierte und durchführte, und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 4.000,- pro geschleppter Person versprechen ließ; am 08.11.2020, indem er den PKW-Transport von […] und [...] von Wien nach München organisierte und sich dafür ein Entgelt in Höhe von EUR 500,- pro geschleppter Person versprechen ließ. Der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom römisch 40 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien und an anderen Orten die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden, die über keine aufrechte Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung für den EU- oder den Schengenraum verfügen, in bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat teils in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen wurde, und zwar gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) im Zeitraum von 11.02.2020 bis 13.02.2020, indem er den Transport von vier Personen von Vrsac/Serbien über Rumänien nach Wien organisierte und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 700,- pro geschleppter Person versprechen ließ; im Zeitraum von 10.02.2020 bis 17.02.2020, indem er zunächst die Organisation eines Bustransports von zehn Personen durch einen unbekannten Mittäter von Uljma/Serbien über Timisoara/Rumänien übernahm und vorhatte, die geschleppten Personen mittels PKW oder LKW nach Österreich und Deutschland zu transportieren, und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 3.600,-- pro geschleppter Person versprechen ließ; im Zeitraum von 10.02.2020 bis 13.02.2020, indem er gemeinsam mit unbekannten Mittätern zunächst zumindest 13 Personen von Vrsac/Serbien zu Fuß nach Forotic/Rumänien brachte und in weiterer Folge den PKW-Transport der geschleppten Personen innerhalb Rumäniens organisierte, und vorhatte, diese nach Österreich, Deutschland und in die Niederlande zu transportieren, und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 3.200,- pro geschleppter Person versprechen ließ; im Zeitraum von 26.02.2020 bis 28.02.2020, indem er einen PKW-Transport von einer unbekannten Anzahl an Personen von Österreich nach Deutschland organisierte, durch den abgesondert verfolgten [...] durchführen und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 2.200,- versprechen ließ; im Zeitraum von 24.02.2020 bis 01.03.2020, indem er einen PKW-Transport von zumindest sieben Personen von Timisoara/Rumänien über Ungarn und Österreich nach Teisendorf/Deutschland durch einen unbekannten Mittäter organisierte und sich dafür ein Entgelt in unbekannter Höhe versprechen ließen; im Zeitraum von 23.09.2020 bis 26.09.2020, indem er auf Aufforderung eines unbekannten Mittäters einen PKW-Transport von drei Minderjährigen von Rumänien über Ungarn nach Österreich organisierte und durchführte und sich dafür ein Entgelt in Höhe zumindest EUR 2.500,- pro geschleppter Person versprechen ließ; im Zeitraum von 19.10.2020 bis 20.10.2020, indem er in seinem PKW eine unbekannte Anzahl von Personen von Klingenbach/Österreich nach Brünn/Tschechien transportierte und sich dafür ein Entgelt in unbekannter Höhe versprechen ließ; zwischen 27.10.2020 und 28.10.2020, indem er einen Transport von zumindest zehn Personen, darunter [...], von Subotica/Serbien über Ungarn nach Österreich organisierte und durchführte, und sich dafür ein Entgelt in Höhe von zumindest EUR 4.000,- pro geschleppter Person versprechen ließ; am 08.11.2020, indem er den PKW-Transport von […] und [...] von Wien nach München organisierte und sich dafür ein Entgelt in Höhe von EUR 500,- pro geschleppter Person versprechen ließ. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie die Faktenvielzahl. Aus dem in dem Urteil festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der BF die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht in gewerbsmäßiger Hinsicht begangen hat.

§ 114Abs.

1 FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 114Abs. 3 FPG ist jemand, der die Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig i

Sd § 70 StGB (Z 1), in Bezug auf mindestens drei Fremde (Z 2), oder auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird (Z 3), begeht, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 114Abs.

4 FPG ist jemand, der die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Paragraph 114, Absatz eins, FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Paragraph 114, Absatz 3, FPG ist jemand, der die Tat nach Absatz eins, gewerbsmäßig iSd Paragraph 70, StGB (Ziffer eins,), in Bezug auf mindestens drei Fremde (Ziffer 2,), oder auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird (Ziffer 3,), begeht, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Paragraph 114, Absatz 4, FPG ist jemand, der die Tat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 3.1.

  1. Da es bei der Prüfung des Vorliegens des Aberkennungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG iSd Rsp. des EuGH zu Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nun nicht mehr zulässig ist, den von der Judikatur geforderten Schweregrad anhand der Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine für sich genommen eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen, ändert die zuletzt erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX an der Beurteilung einer allfälligen Asylaberkennung auch in Hinblick auf die bisher vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen nichts. 3.1.
  2. Da es bei der Prüfung des Vorliegens des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG iSd Rsp. des EuGH zu Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nun nicht mehr zulässig ist, den von der Judikatur geforderten Schweregrad anhand der Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine für sich genommen eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen, ändert die zuletzt erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 an der Beurteilung einer allfälligen Asylaberkennung auch in Hinblick auf die bisher vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen nichts. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – insb. dazu, weshalb bzw. wonach die Verurteilungen bzw. Verbrechen des Beschwerdeführers weder jeweils für sich genommen, noch in einer Gesamtbetrachtung im ersten (rechtskräftig abgeschlossenen) Rechtsgang vor dem Bundesverwaltungsgericht (Erkenntnis vom 01.06.2021) als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert wurden – ist (auch) die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, für sich genommen iSd zitierten Rsp. des EuGH nicht als „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bzw. Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG fallgegenständlich nicht vorliegen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – insb. dazu, weshalb bzw. wonach die Verurteilungen bzw. Verbrechen des Beschwerdeführers weder jeweils für sich genommen, noch in einer Gesamtbetrachtung im ersten (rechtskräftig abgeschlossenen) Rechtsgang vor dem Bundesverwaltungsgericht (Erkenntnis vom 01.06.2021) als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert wurden – ist (auch) die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, für sich genommen iSd zitierten Rsp. des EuGH nicht als „besonders schweres Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bzw. Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fallgegenständlich nicht vorliegen. Im Ergebnis war daher der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demnach weiterhin der mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten zu.Im Ergebnis war daher der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demnach weiterhin der mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten zu. 3.
  3. Zu den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die weiteren, damit untrennbar verbundenen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Daher war im Ergebnis der gesamte Bescheid des Bundesamtes ersatzlos zu beheben. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die weiteren, damit untrennbar verbundenen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Daher war im Ergebnis der gesamte Bescheid des Bundesamtes ersatzlos zu beheben. 3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 2 Z 1 2. Var. VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Var. VwGVG entfallen. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des VwGH bzw. EuGH wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des VwGH bzw. EuGH wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W282.2241799.2.00

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