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{'item': 'W284 2275165-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW284 2275165-1 Spruch, W284 2275165-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2022 unter der Identität XXXX , geb. XXXX 2005 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 1-13) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2022 im Wesentlichen damit begründete, dass er wegen des Bürgerkrieges geflohen und sein Haus zerstört worden sei (AS 11).
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2022 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 2005 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 1-13) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 2022 im Wesentlichen damit begründete, dass er wegen des Bürgerkrieges geflohen und sein Haus zerstört worden sei (AS 11).
  3. Am XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 83-92). Dabei gab er an, er sei XXXX , geboren am XXXX 2003 (AS 85). Erneut führte er aus, er sei wegen des Krieges geflüchtet, weitere Gründe habe er nicht (AS 88).
  4. Am römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 83-92). Dabei gab er an, er sei römisch 40 , geboren am römisch 40 2003 (AS 85). Erneut führte er aus, er sei wegen des Krieges geflüchtet, weitere Gründe habe er nicht (AS 88).
  5. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 123-225) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
  6. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 123-225) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  7. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
  8. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2023 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP).
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2023 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP).
  11. Am XXXX 2023 langte eine Stellungnahme, datiert mit XXXX 2023, seitens der Vertretung (BBU) des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Am römisch 40 2023 langte eine Stellungnahme, datiert mit römisch 40 2023, seitens der Vertretung (BBU) des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  15. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er bediente sich im Verfahren unterschiedlicher biografischer Daten. Festgehalten wird insbesondere, dass es sich dabei nicht bloß um eine abweichende Schreibweise des Namens handelt, sondern er vielmehr unterschiedliche Geburtsdaten anführte. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, jedenfalls im wehrpflichtigen Alter, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (AS 1, 3, 85; VP S. 11). Er ist ledig und kinderlos (AS 86). 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer ist in dem (von Juni bis Dezember 2014 und erneut seit März 2020 bis dato unter Kontrolle der Regierung stehenden; unterbrochen von Phasen der Kontrolle durch die Opposition) Ort XXXX (auch XXXX ), ca. 5km vom Stadtzentrum von XXXX (auch XXXX ) entfernt, im Gouvernement XXXX geboren (AS 85). Der Beschwerdeführer hielt sich gemeinsam mit seiner Familie von 2012 bis 2020 im außerhalb der Regierungskontrolle (kontrolliert von der militanten islamistischen Gruppe HTS Hay’at Tahrir ash-Sham) liegenden Flüchtlingslager XXXX (auch XXXX ), in der Nähe von XXXX , (ca. 30km nördlich von XXXX ) auf, ehe die gesamte Familie in die Türkei ging (AS 86 f., 93; VP S. 6 f.; Ordnungszahl = OZ 7).1.1.
  17. Der Beschwerdeführer ist in dem (von Juni bis Dezember 2014 und erneut seit März 2020 bis dato unter Kontrolle der Regierung stehenden; unterbrochen von Phasen der Kontrolle durch die Opposition) Ort römisch 40 (auch römisch 40 ), ca. 5km vom Stadtzentrum von römisch 40 (auch römisch 40 ) entfernt, im Gouvernement römisch 40 geboren (AS 85). Der Beschwerdeführer hielt sich gemeinsam mit seiner Familie von 2012 bis 2020 im außerhalb der Regierungskontrolle (kontrolliert von der militanten islamistischen Gruppe HTS Hay’at Tahrir ash-Sham) liegenden Flüchtlingslager römisch 40 (auch römisch 40 ), in der Nähe von römisch 40 , (ca. 30km nördlich von römisch 40 ) auf, ehe die gesamte Familie in die Türkei ging (AS 86 f., 93; VP S. 6 f.; Ordnungszahl = OZ 7). 1.1.
  18. Der Beschwerdeführer hat kaum Schulbildung genossen und kann nur schlecht arabisch lesen und schreiben (VP S. 11). Der Beschwerdeführer hat in Syrien nie gearbeitet, sein Vater hat ihn versorgt (AS 86). 1.1.
  19. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Familie (Vater, Mutter, Schwester 3 ältere Brüder) im Jahr 2020 aus Syrien Richtung Türkei ausgereist, wo diese immer noch leben (AS 5, 7, 87; VP S. 6) und es ihnen „gut geht“ (AS 87). Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben dagegen nach wie vor in Syrien (AS 87). 1.1.
  20. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am XXXX 2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 3).1.1.
  21. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am römisch 40 2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 3). 1.1.
  22. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er steht nicht in ärztlicher Behandlung, er nimmt keine Medikamente, er ist gesund und arbeitsfähig (AS 85 f.). 1.
  23. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  24. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt im wehrpflichtigen Alter, er hat Syrien gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2020 in Richtung Türkei verlassen, um in weiterer Folge nach Österreich zu reisen (AS 7, 9, 85 f.; VP S. 6 f.). 1.2.
  25. Der Beschwerdeführer verließ Syrien jedoch einzig aufgrund der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkriegs (AS 11, 88), weshalb ihm vom Bundesamt auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 1.2.
  26. Der Beschwerdeführer hat Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Er lehnt den Wehrdienst auch nicht aus Gründen der politischen Gesinnung ab, sondern weil er Angst vor dem Krieg hat. 1.2.
  27. Der Beschwerdeführer reiste noch vor seinem verpflichtenden Wehrdienst aus Syrien aus. Er wurde von Seiten der syrischen Regierung zu keinem Zeitpunkt konkret dazu aufgefordert, den Wehrdienst abzuleisten (AS 88). Dass er persönlich nicht ins Blickfeld der Regierung geraten ist, geht auch damit einher, dass er die letzten acht Jahre, bevor er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, in einem Gebiet gelebt hat, in dem die Regierung nicht präsent war. Der Beschwerdeführer begab sich nämlich - noch im Kindesalter und im Familienverband - nach XXXX . Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Militärdienst geleistet. Er hat auch kein Wehrdienstbuch erhalten (VP S. 7). Er möchte seinen Militärdienst beim syrischen Regime nicht ableisten und begründet dies damit, dass er sein eigenes Volk nicht töten möchte (AS 88). Der Beschwerdefürher hat sich nicht näher mit einer möglichen Einziehung zum Wehrdienst auseinandergesetzt VP S. 9). 1.2.
  28. Der Beschwerdeführer reiste noch vor seinem verpflichtenden Wehrdienst aus Syrien aus. Er wurde von Seiten der syrischen Regierung zu keinem Zeitpunkt konkret dazu aufgefordert, den Wehrdienst abzuleisten (AS 88). Dass er persönlich nicht ins Blickfeld der Regierung geraten ist, geht auch damit einher, dass er die letzten acht Jahre, bevor er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, in einem Gebiet gelebt hat, in dem die Regierung nicht präsent war. Der Beschwerdeführer begab sich nämlich - noch im Kindesalter und im Familienverband - nach römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Militärdienst geleistet. Er hat auch kein Wehrdienstbuch erhalten (VP S. 7). Er möchte seinen Militärdienst beim syrischen Regime nicht ableisten und begründet dies damit, dass er sein eigenes Volk nicht töten möchte (AS 88). Der Beschwerdefürher hat sich nicht näher mit einer möglichen Einziehung zum Wehrdienst auseinandergesetzt VP S. 9). 1.2.
  29. Bei einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefahr, als Oppositioneller wahrgenommen zu werden und ins Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten. Zieht man als Herkunftsregion XXXX heran, wo der Beschwerdeführer die letzten acht Jahre und im Familienverband lebte, würde er von der der syrischen Armee nicht zum Wehrdienst eingezogen werden, zumal die Regierung dort nicht vor Ort ist.Zieht man als Herkunftsregion römisch 40 heran, wo der Beschwerdeführer die letzten acht Jahre und im Familienverband lebte, würde er von der der syrischen Armee nicht zum Wehrdienst eingezogen werden, zumal die Regierung dort nicht vor Ort ist. Legt man dagegen den Geburtsort des Beschwerdeführers als Herkunftsregion zugrunde, ist zwar davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Heranziehung zum Wehrdienst durch das syrische Regime bevorsteht, allerdings entzieht sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst in der syrisch-arabischen Armee nicht aus politischen, oppositionellen oder Gewissensgründen, sondern aus Angst vor den Kriegswehen. Er verfügt über ein äußerst geringes Bildungslevel, zumal er nicht einmal die Zeit der Grundschule in Syrien abschließend durchlief, und lehnt den Wehrdienst nicht aus politisch motivierten Gründen ab, sondern weil er Angst hat, getötet zu werden. Ebensowenig besteht für den Beschwerdeführer die Gefahr, zum zwangsweisen Wehrdienst der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) eingezogen oder von HTS verfolgt zu werden. Im Falle der Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität, weder durch staatlich Akteure noch andere Gruppierungen. 1.2.
  30. Eine Verfolgung aufgrund der bloßen Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung (AS 264 f.) ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. 1.
  31. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, auszugsweise wiedergegeben: „[…] Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung 2024-03-11 06:50 Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  32. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  33. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  34. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  35. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vergleiche ICWA 24.5.2022). Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024). Rekrutierungspraxis Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vgl. DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vergleiche DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023). Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 2.2.2024). Staatenlose Palästinenser werden meistens in die Palestinian Liberation Army (PLA) rekrutiert, seltener auch in die reguläre SAA. Sie sind ebenfalls reservepflichtig. Allerdings dauert ihre Pflicht zum Reservedienst weniger lange, nämlich nur viereinhalb Jahre. Den meisten Quellen des Danish Immigration Service waren keine Fälle bekannt, wonach staatenlose Palästinenser in Syrien zum Reservedienst in der PLA einberufen wurden. Die PLA wurde auch an die Front geschickt (DIS 1.2024). Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Dies wird auch von SNHR bestätigt, die ebenfalls angeben, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist (ACCORD 7.9.2023). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. Ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023). „[…] Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre) ISPI 5.6.2023; vgl. AA 2.2.2024). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 2.2.2024; vgl. ISPI 5.6.2023). Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vergleiche SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre) ISPI 5.6.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 2.2.2024; vergleiche ISPI 5.6.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Die Behörden geben normalerweise keine Auskunft darüber, ob man von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Mehrere Quellen gehen aber von Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints aus, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024). Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das
  36. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vgl. EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024).Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das
  37. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vergleiche EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022; NMFA 8.2023). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022; NMFA 8.2023). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird ("bayan harakat"). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021). „[…]
  38. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
  39. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  40. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente keiner positiven Feststellung zugeführt werden (AS 85), weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die unterschiedlichen biografischen Angaben nicht bloß auf eine andersartige Schreibweise beziehen, sondern der Beschwerdeführer schlichtweg unterschiedliche Angaben zu seinen Geburtsdaten machte. Dass er sich in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, darauf zurückzog, müde gewesen zu sein, muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Dass der Beschwerdeführer bewusst über seine Identität zu täuschen versuchte, zeichnet bereits ein wenig vertrauenserweckendes Bild seiner Person und schwächt sein Vorbringen vorweg empfindlich. Hätte der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich Verfolgung wegen der Verweigerung der Wehrpflicht zu befürchten, bestünde überhaupt keine Notwendigkeit über das Geburtsdatum, welches den Beschwerdeführer in jedem Fall - zumindest darin weisen die widersprechenden Geburtsdaten eine Übereinstimmung auf - als nunmehr wehrpflichtigen jungen Mann ausweist, zu täuschen. Bereits dies erschüttert seine Fluchtgeschichte erheblich. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen dagegen auf seinen gleichgebliebenen Angaben (AS 1, 3, 7, 83, 86; VP S. 3, 11). 2.1.
  41. Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers, seinem Aufwachsen und der Kontrolle über seine Wohnorte beruhen auf seinen Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 = VP S. 3; sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com. Dass der Beschwerdeführer von 2012 bis 2020 seinen ständigen Wohnsitz im außerhalb der Regierungskontrolle liegenden Flüchtlingslager XXXX (auch XXXX ), in der Nähe von XXXX , (ca. 30km nördlich von XXXX ) hatte, ehe er samt seiner Familie in die Türkei ging, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner im Wesentlichen übereinstimmenden und gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung (AS 9), seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 86, 91) und seiner Beschwerde (AS 264) sowie seinen Angaben in der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP S. 5 f.).Dass der Beschwerdeführer von 2012 bis 2020 seinen ständigen Wohnsitz im außerhalb der Regierungskontrolle liegenden Flüchtlingslager römisch 40 (auch römisch 40 ), in der Nähe von römisch 40 , (ca. 30km nördlich von römisch 40 ) hatte, ehe er samt seiner Familie in die Türkei ging, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner im Wesentlichen übereinstimmenden und gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung (AS 9), seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 86, 91) und seiner Beschwerde (AS 264) sowie seinen Angaben in der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP S. 5 f.). Allerdings verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass der Geburtsort des Beschwerdeführers zwischenzeitig und zuletzt seit März 2020 bis dato unter Kontrolle der Regierung stand/steht, weshalb die vorzunehmende Prüfung einer allfälligen Verfolgung in Syrien im weiteren Verlauf (auch) mit Blick auf eine hypothetische Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Geburtsort und nicht bloß den letzten Ort seines (wenngleich achtjährigen) Aufenthaltes erfolgt. 2.1.
  42. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen Angaben in der Verhandlung (VP S. 3, 9 und 11). Hierbei ist festzuhalten, dass sich das niedrige Bildungsniveau des Beschwerdeführers im Laufe der mündlichen Verhandlung mehrmals bemerkbar machte, worauf auch dessen rechtsfreundliche Vertreterin ausdrücklich hinwies s. VP S. 11). Beispielsweise kehrte die rechtsfreundliche Vertretung hervor, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines niedrigen Bildungsniveaus nicht möglich sei, Zusammenhänge zu verstehen, weshalb er auch nicht in der Lage sei, Angaben zum Aufbau des Militärs in Syrien zu machen; auch könne nicht erwartet werden, dass er über bestimmte Abläufe und Situationen in Syrien Kenntnis habe; dabei verkennt die rechtsfreundliche Vertretung allerdings, dass es – losgelöst vom Bildungsgrad eines Beschwerdeführers – Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, die notwendigen Informationen mangels Vorlage geeigneter Beweismittel, durch persönliche Befragung des Beschwerdeführers abzustecken um Feststellungen zu treffen und diese dann rechtlich würdigen zu können. Auch der völlige Mangel an Kenntnissen über grundlegende Abläufe (zB. betreffend die Wehrpflicht) in Syrien kann sohin zum Erkenntnisgewinn beitragen, zumal auch von einem weniger gebildeten Beschwerdeführer erwartet werden darf, dass er seine Ängste begründet und grundlegende kausale Zusammenhänge herstellen kann, insbesondere, wenn er angibt, aufgrund der drohenden Rekrutierung aus dem Land „geflohen“ zu sein. Im Fall des Beschwerdeführers ließ sich aus seinem mangelnden Wissen zu grundlegenden Abläufen ableiten, dass er sich zu keinem Zeitpunkt mit der ihm angeblich drohenden Einziehung auseinandergesetzt hat. Ein solches Verhalten sprich klar dagegen, dass der Beschwerdeführer eine zwangsweise Rekrutierung tatsächlich fürchtet. Auch trat im Zuge der zweistündigen Verhandlung zutage, dass er den Wehrdienst nicht aus Gründen der politischen Haltung ablehnt, sondern, menschlich nachvollziehbar, die Kriegssituation aus Angst scheut. Passend dazu, zog er sich an vielen Stellen im Laufe der Befragung ausschließlich auf die Kriegssituation zurück (VP S. 10). In Zusammenschau mit seinem geringen Bildungshintergrund hätte es konkreter Ausführungen zu den Beweggründen seiner ablehnenden Haltung bedurft. Auf einer politischen Überzeugung, in welche Richtung auch immer, fußte sein Bestreben, dem Wehrdienst zu entgehen, nicht. An dieser Stelle muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid, mit dem ihm ein Schutzstatus erteilt wurde, zwar in Beschwerde zog, ihm jedoch eine Unterscheidung zwischen dem Status eines Asylberechtigten und dem eines subsidiär Schutzberechtigten weder verständlich war noch verständlich gemacht werden konnte (VP S. 9), ehe er schließlich einräumte, ohnehin nicht persönlich ins Blickfeld des Regimes geraten zu sein („BF: Ich weiß es nicht, aber persönliche Sachen habe ich nicht. Wir sind natürlich alles in Gefahr. Ich verstehe nicht, was Sie sagen.“). Somit zeigt sich aber, dass er weder aus eigenem eine regimekritische Haltung an den Tag legt, zumal er auch, dies gab er bereits vor der Behörde an, politisch niemals tätig war, noch ihm eine solche unterstellt werden würde, weil er in keiner Weise exponiert war/ist und auch aufgrund seines niedrigen Bildungslevels über keine Eigenschaften verfügt, die ihn aus Sicht des syrischen Regimes „interessant“ erscheinen lassen würden. Das Verfahren hat somit ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht die Aufmerksamkeit des Regimes auf sich gezogen hat und wäre dies auch jetzt bei Rückkehr nicht anders einzuschätzen; dass der Beschwerdeführer in Österreich nunmehr an einem Alphabetisierungskurs teilnimmt, sei an dieser Stelle zudem erwähnt (VP S. 11: „BF: … Ich lerne von Null.“). Das Verfahren hat somit – weder in den Befragungen vor der Behörde noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – eine politische (oder gar oppositionelle) Haltung des Beschwerdeführers ergeben noch sind Gründe zutage getreten, welche dazu führen, dass ihm eine solche auch bloß unterstellt werden würde. 2.1.
  43. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 5, 7, 87; VP S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.1.
  44. Die Feststellung zur illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 7, 86). Dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 123 ff.). 2.1.
  45. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, kann seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben entnommen werden, wonach er gesund und arbeitsfähig ist und weder in medizinsicher Behandlung steht, noch Medikamente einnimmt (AS 85 f.). 2.
  46. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  47. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des Krieges verlassen hat. So findet sich im Erstbefragungs-protokoll wörtlich: (AS 11) „Bürgerkrieg, Haus wurde zerstört“; ebenso gab er in der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt an: (AS 88, Fehler wie im Original) „VP: Ich bin wegen dem Krieg ausgereist. Es gibt Krieg, Regierung und so. LA: Sind das all Ihre Flucht- und Asylgründe, die Sie schildern möchten? VP: Ja.“. Auch die Angaben in der Verhandlung sind im Wesentlichen gleichgeblieben: (VP S. 8) „R: … War das der ausschlaggebende Grund, Syrien zu verlassen? BF: Es ist natürlich der Krieg. Es ist alles zerstört worden. Wo soll ich dort hin?“. Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der allgemein unsicheren Lage hat der Beschwerdeführer auch subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an diesen glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.2.
  48. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Verfolgung zu gewärtigen hat oder drohende Eingriffe in seine körperliche Integrität ihn zur Flucht veranlassten, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, indem er schließlich ausschloss, persönlichen Gründe zu haben: (VP S. 9) „R: Kennen Sie den Unterschied zwischen Asyl und subsidiärem Schutz, den Sie bereits genießen? BF: Nein, weiß ich nicht. R: Aber Sie beschweren sich gegen den Bescheid des BFA. Woran machen Sie das fest, wenn Sie die Unterschiede gar nicht kennen? R erläutert dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. […] BF: … persönliche Sachen habe ich nicht“. 2.2.
  49. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet hat, weil er zuvor ausreiste und er auch nie persönlich aufgefordert wurde den Wehrdienst abzuleisten (AS 88). Auch hat er kein Wehrdienstbuch erhalten hat (VP S. 7). Dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst nicht ableisten möchte, da er (AS 88): „nicht sein eigenes Volk töten“ möchte ist ebenso glaubhaft, da nachvollziehbar; gleichfalls, dass der Beschwerdeführer nicht mit anderen bewaffneten Gruppierungen möchte. Diese, auf den nachvollziehbaren Eigenangaben des Beschwerdeführers beruhenden Angaben, sind nach Ansicht des Gerichts schlüssig, und es besteht kein erkennbarer Grund, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal diese auch nachvollziehbar sind und weshalb Beschwerdeführer auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. 2.2.
  50. Zum Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien die Einberufung zum syrischen Militär drohen würde, gilt es zunächst festzuhalten, dass laut Länderinformationsblatt für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  51. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren.Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  52. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Armee grundsätzlich als Wehrdienstverweigerer angesehen werden könnte, ergibt sich daraus, dass er das Land im wehrpflichtigen Alter verlassen hat und zum Zeitpunkt seiner Ausreise entsprechend der zitierten gesetzlichen Bestimmung in Syrien der Wehrpflicht unterlag. Er erhielt nach glaubhaften Eigenangaben bislang kein Wehrdienst-/Militärbuch (VP S. 7). Vor diesem Hintergrund war aber auch festzustellen, dass er sich zu keinem Zeitpunkt einer persönlich an ihn gerichteten oder angedrohten (Zwangs-)Wehrverpflichtung entzog. Darüber hinaus, wie auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, ergibt sich aus den o.a. Länderfeststellungen ein differenziertes Bild der Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und kann daraus nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass gleichsam jedem Wehrdienstverweigerer eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde (VwGH vom 21.12.2023, Ra 2023/18/0077). Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zudem keiner Verfolgung ausgehend von Privatpersonen, oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt war und ist, fußt auf den Länderinformationen sowie auf dem Umstand, dass dafür auch sonst keine Hinweise hervorgekommen sind, sondern er dazu im gesamten Verfahren auch keinerlei diesbezügliche Angaben gemacht hat. Vielmehr gab er selbst an, keinen diesbezüglichen Problemen ausgesetzt gewesen zu sein (AS 89). Die Angabe des Beschwerdeführers auf die Frage, ob man an ihn persönlich wegen der Ableistung des Militärdienstes herangetreten ist (AS 88 f.), beantwortete dieser vage mit: „VP: Ja, die sind gekommen und ich bin geflohen. LA: Inwiefern trat man an Sie persönlich heran? VP: Sie sind gekommen und haben Leute mitgenommen und wir sind geflohen. LA: Wann war das? VP: An das kann ich mich nicht mehr erinnern.“. In der Folge gab er dagegen Folgendes ausdrücklich an: „LA: Erhielten Sie jemals eine Aufforderung zur Ableistung Ihres Wehrdienstes? VP: Nein.“. Damit widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer versucht, einen Vorfall darzustellen, den er – wie beschrieben - nie erlebt hat, andernfalls er in der Lage gewesen wäre, sich an ein derart dramatisches Ereignis zu erinnern. Die Region des letzten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers in Syrien ist XXXX (auch XXXX ), in der Nähe von XXXX , (ca. 30km nördlich von XXXX ), wo dieser gemeinsam mit seiner Familie von 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2020 gelebt hat. Sie befindet sich unter HTS Kontrolle, weshalb dort ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden und sohin eine Einberufung zum syrischen Militärdienst als unwahrscheinlich gilt. Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass das syrische Regime in Gebieten die außerhalb ihrer Kontrolle stehen, keine Rekrutierungen durchführen kann bzw. diese als illoyal ansieht und daher gar keine Rekrutierungsversuche vornimmt bzw. vornehmen kann.Die Region des letzten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers in Syrien ist römisch 40 (auch römisch 40 ), in der Nähe von römisch 40 , (ca. 30km nördlich von römisch 40 ), wo dieser gemeinsam mit seiner Familie von 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2020 gelebt hat. Sie befindet sich unter HTS Kontrolle, weshalb dort ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden und sohin eine Einberufung zum syrischen Militärdienst als unwahrscheinlich gilt. Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass das syrische Regime in Gebieten die außerhalb ihrer Kontrolle stehen, keine Rekrutierungen durchführen kann bzw. diese als illoyal ansieht und daher gar keine Rekrutierungsversuche vornimmt bzw. vornehmen kann. Die Geburtsregion des Beschwerdeführers XXXX (auch XXXX ) liegt ca. 5km vom Stadtzentrum von XXXX (auch XXXX ) entfernt, im Gouvernement XXXX , wo der Beschwerdeführer geboren wurde und bis 2012 gelebt hat. Sie befindet sich seit März 2020 bis dato (von Juni bis Dezember 2014 und erneut seit März 2020 bis dato unter Kontrolle der Regierung stehenden; unterbrochen von Phasen der Kontrolle durch die Opposition) unter Kontrolle der Regierung. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr dorthin somit mit einer Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst zu rechnen hätte, wurde bereits gesagt. Ebenso jedoch, dass er weder politisch (oder gar oppositionell) eingestellt ist und aus Sicht des Regimes sohin nicht als politischer Gegner wahrgenommen würde. Die Geburtsregion des Beschwerdeführers römisch 40 (auch römisch 40 ) liegt ca. 5km vom Stadtzentrum von römisch 40 (auch römisch 40 ) entfernt, im Gouvernement römisch 40 , wo der Beschwerdeführer geboren wurde und bis 2012 gelebt hat. Sie befindet sich seit März 2020 bis dato (von Juni bis Dezember 2014 und erneut seit März 2020 bis dato unter Kontrolle der Regierung stehenden; unterbrochen von Phasen der Kontrolle durch die Opposition) unter Kontrolle der Regierung. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr dorthin somit mit einer Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst zu rechnen hätte, wurde bereits gesagt. Ebenso jedoch, dass er weder politisch (oder gar oppositionell) eingestellt ist und aus Sicht des Regimes sohin nicht als politischer Gegner wahrgenommen würde. Betreffend der lediglich in der Beschwerde geltend gemachten drohenden Rekrutierung des Beschwerdeführers durch andere Akteure (AS 264) ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst im gesamten Verfahren nie behauptet hat, einem gezielt gegen seine Person gerichteten Rekrutierungsversuch durch die Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) oder eine sonstige nichtstaatliche Gruppierung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) selbst führt im Übrigen auch keine Zwangsrekrutierungen durch, weshalb auch eine solche für den Beschwerdeführer nicht zu befürchten ist (siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11, S. 115 ff.). Weiters gab Beschwerdeführer an, dass er an einen Freikauf aus dem Militärdienst nicht glaubt (VP S. 8: „R: Haben Sie sich schon mit der Möglichkeit eines Freikaufs aus dem Militärdienst auseinandergesetzt? BF: Ich glaube nicht, dass das überhaupt funktioniert. Auch, wenn ich ihnen was zahlen würde, würden sie mich rekrutieren. Dort herrschen keine Gesetze. Ich würde sie nicht finanzieren wollen. Ich glaube auch nicht, dass ich das Geld gehabt hätte. R: Aber das Geld für die Schleppung hat Ihre Familie aufgebracht? BF: Ich weiß nicht, wie viel er gezahlt hat und ich weiß nicht, wie viel man für den Aufschub zahlen müsste. Es ist anders, wenn man einen Schlepper bezahlt und man kommt weiter oder wenn man jemanden bezahlt und man weiß nicht, ob man weiterkommt oder nicht.“). Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er aus finanziellen Gründen nicht glaube, sich freikaufen zu können, so ist dem entgegenzusetzten, dass die Ausreise der gesamten Familie mittels Schleppern dagegen finanzierbar war, mag dies auch der Vater des Beschwerdeführers organisiert haben; folglich waren finanzielle Mittel gegeben. Zudem ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass das System des Freikaufs auch gelebt wird und die syrische Regierung durchaus ein Interesse an den lukrierten Mitteln hat. Ohne näher auszuführen, ob es dem Beschwerdeführer nun möglich und zumutbar gewesen wäre, sich durch Abschlagszahlungen von der Wehrpflicht befreien zu lassen (vgl. dazu die bereits in den aktuellen Länderbericht eingeflossenen Dokumente zu: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Fragen des BVwG zu Rückkehrern nach Syrien 14.10.2022), muss – einen Schritt zuvor – bereits die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dieser Thematik dahin ausgelegt werden, dass der Beschwerdeführer weder eine Rekrutierung durch das Regime noch eine vom Regime ausgehende Gefahrensituation ortete, zumal es naheliegend wäre, im Falle einer Furcht vor zwanghafter Einziehung zum Militär alle verfügbaren Befreiungsinstrumente zumindest durchzudenken und diese nicht schlichtweg zu negieren. Weiters gab Beschwerdeführer an, dass er an einen Freikauf aus dem Militärdienst nicht glaubt (VP S. 8: „R: Haben Sie sich schon mit der Möglichkeit eines Freikaufs aus dem Militärdienst auseinandergesetzt? BF: Ich glaube nicht, dass das überhaupt funktioniert. Auch, wenn ich ihnen was zahlen würde, würden sie mich rekrutieren. Dort herrschen keine Gesetze. Ich würde sie nicht finanzieren wollen. Ich glaube auch nicht, dass ich das Geld gehabt hätte. R: Aber das Geld für die Schleppung hat Ihre Familie aufgebracht? BF: Ich weiß nicht, wie viel er gezahlt hat und ich weiß nicht, wie viel man für den Aufschub zahlen müsste. Es ist anders, wenn man einen Schlepper bezahlt und man kommt weiter oder wenn man jemanden bezahlt und man weiß nicht, ob man weiterkommt oder nicht.“). Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er aus finanziellen Gründen nicht glaube, sich freikaufen zu können, so ist dem entgegenzusetzten, dass die Ausreise der gesamten Familie mittels Schleppern dagegen finanzierbar war, mag dies auch der Vater des Beschwerdeführers organisiert haben; folglich waren finanzielle Mittel gegeben. Zudem ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass das System des Freikaufs auch gelebt wird und die syrische Regierung durchaus ein Interesse an den lukrierten Mitteln hat. Ohne näher auszuführen, ob es dem Beschwerdeführer nun möglich und zumutbar gewesen wäre, sich durch Abschlagszahlungen von der Wehrpflicht befreien zu lassen vergleiche dazu die bereits in den aktuellen Länderbericht eingeflossenen Dokumente zu: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Fragen des BVwG zu Rückkehrern nach Syrien 14.10.2022), muss – einen Schritt zuvor – bereits die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dieser Thematik dahin ausgelegt werden, dass der Beschwerdeführer weder eine Rekrutierung durch das Regime noch eine vom Regime ausgehende Gefahrensituation ortete, zumal es naheliegend wäre, im Falle einer Furcht vor zwanghafter Einziehung zum Militär alle verfügbaren Befreiungsinstrumente zumindest durchzudenken und diese nicht schlichtweg zu negieren. Zusammengefasst bestehen keine entscheidungsrelevanten, konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung oder einer sonstigen Konfliktpartei als Gegner angesehen und verfolgt werden wird. 2.2.
  53. Dass eine Verfolgung aufgrund der bloßen Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung (AS 264 f.) unwahrscheinlich ist, fußt auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).2.2.
  54. Dass eine Verfolgung aufgrund der bloßen Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung (AS 264 f.) unwahrscheinlich ist, fußt auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Ferner ist aus den Länderberichten auch nicht ersichtlich, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Schwelle dafür, als oppositionell betrachtet zu werden, in Syrien allgemein niedrig ist; auch werden Personen aus unterschiedlichen Gründen und teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen. Es übersieht auch nicht, dass in Syrien ganz bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass allgemeine Berichte und darauf basierende Gefährdungsmomente im gegenständlichen Fall auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers Anwendung finden. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekannt geworden ist, weil die österreichischen Behörden keine Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat übermitteln. 2.
  55. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  56. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  57. Rechtliche Grundlagen § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Artikel 9 Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) lautet auszugsweise: „Verfolgungshandlungen
(1)Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
  1. a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
  2. b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist. 20.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 337/15 DE
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschn A Ziffer 2, FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. keine Asylrelevanz zu. Er selbst schloss schließlich sogar ihm persönlich drohende Verfolgungshandlungen aus. Auch konnte fallgegenständlich keine tatsächliche oppositionelle oder politische Einstellung gegen das syrische Regime oder die Ableistung des Wehrdienstes beim Beschwerdeführer erblickt werden. Er wies, nach einem (Volks-)Schulbesuch von gerade einmal zwei oder drei Jahren keinen Bildungshintergrund auf, wonach das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangen hätte können, dass der Beschwerdeführer eine politische Haltung, welche für den Fluchtgrund der politischen Gesinnung jedoch Voraussetzung wäre, eingenommen hat. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes aus Angst reicht nach der Rechtsprechung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aus einem Konventionsrund nicht aus, da „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32). Ihm ist es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sohin nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, darzutun. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W284.2275165.1.00

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