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{'item': 'W606 2238979-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2024 GeschäftszahlW606 2238979-1 Spruch, W606 2238979-1/60E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde der XXXX (vormals XXXX ), vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Schreyvogelgasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX , (mitbeteiligte Parteien:

  1. Bundesarbeiterkammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien;
  2. Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien) betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüstes für die zweite Regulierungsperiode Gas (Jahre 2013 bis 2017) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 sowie am 22.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde der römisch 40 (vormals römisch 40 ), vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Schreyvogelgasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (mitbeteiligte Parteien:
  3. Bundesarbeiterkammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien;
  4. Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien) betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüstes für die zweite Regulierungsperiode Gas (Jahre 2013 bis 2017) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 sowie am 22.04.2024 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
  5. Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Kostenanpassungsfaktor wird als Zielvorgabe von 01.01.2013 bis 31.12.2017 mit XXXX % p.a. festgestellt.“„Der Kostenanpassungsfaktor wird als Zielvorgabe von 01.01.2013 bis 31.12.2017 mit römisch 40 % p.a. festgestellt.“
  7. Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides lautet: „Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 wie folgt festgestellt:„Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 wie folgt festgestellt: a. für das Jahr 2013: i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40 b. für das Jahr 2014: i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40 c. für das Jahr 2015: i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40 d. für das Jahr 2016: i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40 e. für das Jahr 2017: i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX “iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40 “ II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. III. Der Antrag, dass die „Änderungen gemäß § 71 GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden“, wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag, dass die „Änderungen gemäß Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden“, wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  9. Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin nach dem GWG
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde für die zweite Regulierungsperiode Gas den Kostenanpassungsfaktor als Zielvorgabe (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten (Spruchpunkt 2.) und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.) fest. Die über diese Feststellungen hinausgehenden Anträge wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 4.).
  11. Der angefochtene Bescheid spricht über die gesamte zweite Regulierungsperiode Gas ab, weil zuvor ergangene Bescheide für einzelne Jahre letztlich vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurden und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde (vgl. BVwG 04.11.2019, W157 2006874-1 ua.; 06.11.2019, W179 2143859-1). Die Zurückverweisungen erfolgten, nachdem der Verwaltungsgerichtshof zunächst ergangene Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen Beschwerden der Beschwerdeführerin nur teilweise stattgegeben wurden, aufgehoben hatte (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).
  12. Der angefochtene Bescheid spricht über die gesamte zweite Regulierungsperiode Gas ab, weil zuvor ergangene Bescheide für einzelne Jahre letztlich vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurden und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde vergleiche BVwG 04.11.2019, W157 2006874-1 ua.; 06.11.2019, W179 2143859-1). Die Zurückverweisungen erfolgten, nachdem der Verwaltungsgerichtshof zunächst ergangene Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen Beschwerden der Beschwerdeführerin nur teilweise stattgegeben wurden, aufgehoben hatte vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).
  13. Strittig sind im Wesentlichen die Fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Kosten der Beschwerdeführerin für einen in XXXX zum Zwecke des Transportes von Gas zwischen XXXX tatsächlich errichteten Leitungsteil, der jedoch gegenwärtig allein als Verteilerleitung zur Versorgung von Gemeinden im XXXX mit Erdgas genutzt wird (im Folgenden auch: XXXX ), sowie Investitionen für Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlagen im Rahmen des Investitionsfaktors gemäß der „Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode GAS“ (im Folgenden: Regulierungssystematik) anzuerkennen sind.
  14. Strittig sind im Wesentlichen die Fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Kosten der Beschwerdeführerin für einen in römisch 40 zum Zwecke des Transportes von Gas zwischen römisch 40 tatsächlich errichteten Leitungsteil, der jedoch gegenwärtig allein als Verteilerleitung zur Versorgung von Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas genutzt wird (im Folgenden auch: römisch 40 ), sowie Investitionen für Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlagen im Rahmen des Investitionsfaktors gemäß der „Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode GAS“ (im Folgenden: Regulierungssystematik) anzuerkennen sind. 3.
  15. Im angefochtenen Bescheid anerkennt die belangte Behörde die Kosten für die XXXX (weiterhin) nur im Umfang der tatsächlich genutzten Kapazität der Leitung in Höhe von XXXX %. Da ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen das XXXX zur Versorgung mit Erdgas mittels Verteilerleitung nicht erschlossen hätte, wäre das fragliche Leitungsstück auch nicht in geringerer Dimensionierung als (reine) Verteilerleitung errichtet worden. Deshalb seien auch keine Kosten bis zur Höhe fiktiver Errichtungskosten für eine derartige (fiktive) Verteilerleitung anzuerkennen.3.
  16. Im angefochtenen Bescheid anerkennt die belangte Behörde die Kosten für die römisch 40 (weiterhin) nur im Umfang der tatsächlich genutzten Kapazität der Leitung in Höhe von römisch 40 %. Da ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen das römisch 40 zur Versorgung mit Erdgas mittels Verteilerleitung nicht erschlossen hätte, wäre das fragliche Leitungsstück auch nicht in geringerer Dimensionierung als (reine) Verteilerleitung errichtet worden. Deshalb seien auch keine Kosten bis zur Höhe fiktiver Errichtungskosten für eine derartige (fiktive) Verteilerleitung anzuerkennen. Zum Zwecke der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Erschließung des XXXX führte die belangte Behörde eine Investitionsvergleichsrechnung durch. Die angewendete Kapitalwertmethode habe jedoch einen negativen Barwert ergeben, weshalb die Investition von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen nicht realisiert worden wäre. Die belangte Behörde legte dabei der Investitionsvergleichsrechnung umfassend eigene Schätzungen hinsichtlich wesentlicher Inputgrößen (wie zB zu versorgende Haushalte im XXXX , durchschnittlicher jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes im XXXX , etc.) zugrunde, wobei die Schätzungen maßgeblich von jenen der Beschwerdeführerin abgewichen sind.Zum Zwecke der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Erschließung des römisch 40 führte die belangte Behörde eine Investitionsvergleichsrechnung durch. Die angewendete Kapitalwertmethode habe jedoch einen negativen Barwert ergeben, weshalb die Investition von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen nicht realisiert worden wäre. Die belangte Behörde legte dabei der Investitionsvergleichsrechnung umfassend eigene Schätzungen hinsichtlich wesentlicher Inputgrößen (wie zB zu versorgende Haushalte im römisch 40 , durchschnittlicher jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes im römisch 40 , etc.) zugrunde, wobei die Schätzungen maßgeblich von jenen der Beschwerdeführerin abgewichen sind. 3.
  17. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlagen seien nach Ansicht der belangten Behörde (weiterhin) nicht im Rahmen des Investitionsfaktors anzuerkennen. Der Investitionsfaktor umfasse auch für die Versorgungssicherheit maßgebliche Investitionen, die jedoch ausweislich der Regulierungssystematik Investitionen in Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlagen nicht inkludieren würden.
  18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei die Beschwerdeführerin der belangten Behörde in mehreren Punkten vorhält, von den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 18.09.2019, Ro 2018/04/0002, abgewichen zu sein. 4.
  19. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Investitionsvergleichsrechnung ungeeignet sei, um ein der (Kosten-)Regulierung unterworfenes Investitionsvorhaben zu beurteilen. In jedem Fall würde aber bei Zugrundlegung korrekter Schätzwerte die Investitionsvergleichsrechnung der belangten Behörde einen positiven Barwert ergeben, weshalb ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein solches Vorhaben auch umgesetzt hätte. Deshalb seien die fiktiven Errichtungskosten einer (fiktiven) Verteilerleitung anzuerkennen. Alternativ seien Kosten bis zu einem Barwert von Null anzuerkennen. Um ihr diesbezügliches Vorbringen zu untermauern, legte die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein Privatgutachten von XXXX , Universitätsprofessor für XXXX an der Universität XXXX , vor.Um ihr diesbezügliches Vorbringen zu untermauern, legte die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein Privatgutachten von römisch 40 , Universitätsprofessor für römisch 40 an der Universität römisch 40 , vor. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde auch das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt. Zwar seien der Beschwerdeführerin die Investitionsvergleichsrechnung sowie eine Fülle weiterer Unterlagen übermittelt worden. Die belangte Behörde habe es damals jedoch unterlassen offen zu legen, auf welcher Grundlage sie die Schätzwerte für die Investitionsvergleichsrechnung ermittelt habe. Eine diesbezügliche Begründung enthalte erst der angefochtene Bescheid, weshalb sich die Beschwerdeführerin zu diesen Schätzungen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht habe äußern können. Der Beschwerdeführerin sei zwar bewusst, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit saniert werde, der Begründung der maßgeblichen Schätzwerte durch die belangte Behörde in der Beschwerde entgegentreten zu können, allerdings wäre eine Befassung des Bundesverwaltungsgerichts entbehrlich geworden, wenn die belangte Behörde bereits im Verwaltungsverfahren erkannt hätte, dass ihre Verbrauchsschätzung unzutreffend gewesen sei. 4.
  20. Bei der strittigen Anerkennung von Kosten für Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlagen im Rahmen des Investitionsfaktors verkenne die belangte Behörde, dass es im Hinblick auf die Regulierungssystematik für eine Anerkennung erforderlich und zugleich ausreichend sei, dass diese Investitionen für Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen erforderlich bzw. für die Versorgungssicherheit maßgeblich seien, wovon aber auch die belangte Behörde ausgehe. 4.
  21. Die Beschwerdeführerin stellt schließlich die Anträge, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten im Sinne der Beschwerdegründe festgestellt werden, sodass insbesondere im Rahmen der Kostenbestimmung die Investitionen in Lichtwellenleiter und die Fernmeldeanlagen im Rahmen des Investitionsfaktors jeweils in voller Höhe berücksichtigt werden sowie jeweils die fiktiven Errichtungskosten der XXXX als regionale Versorgungsleitung im Ausmaß von EUR XXXX in voller Höhe, in eventu in Höhe von EUR XXXX anerkannt werden und die Änderungen gemäß § 71 GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden.4.
  22. Die Beschwerdeführerin stellt schließlich die Anträge, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten im Sinne der Beschwerdegründe festgestellt werden, sodass insbesondere im Rahmen der Kostenbestimmung die Investitionen in Lichtwellenleiter und die Fernmeldeanlagen im Rahmen des Investitionsfaktors jeweils in voller Höhe berücksichtigt werden sowie jeweils die fiktiven Errichtungskosten der römisch 40 als regionale Versorgungsleitung im Ausmaß von EUR römisch 40 in voller Höhe, in eventu in Höhe von EUR römisch 40 anerkannt werden und die Änderungen gemäß Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden.
  23. In einer Stellungnahme vom 07.04.2021 replizierte die belangte Behörde auf die Darlegungen in der Beschwerde. Soweit der gesamte Bescheid angefochten werde, sei die Beschwerde überschießend, weil Mängel an den Mengengerüsten in Spruchpunkt
  24. nicht aufgezeigt würden. 5.
  25. Im Besonderen führte die belangte Behörde aus, dass ein reguliertes Unternehmen nicht davon ausgehen dürfe, dass jegliche Investition in das Leitungsnetz auch regulatorisch anerkannt werde. Einem Unternehmen bliebe es im Zuge der Entscheidung über eine Investition und im Zuge der laufenden Evaluierung unbenommen, bei einem Kapitalwert unter Null noch weitere Informationen heranzuziehen und die Sachlage ergänzend zu ermitteln oder Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen. Ein negativer Kapitalwert müsse möglicherweise nicht zwingend zur Nichtdurchführung der Investition führen. Zu den vorgebrachten Mängeln an der Investitionsvergleichsrechnung weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde keine historischen Unterlagen vorgelegt habe, die ihre Prognosen belegen würden. Die belangte Behörde habe daher auf Basis von statistischen Daten ihre Schätzungen vorgenommen. Dies betreffe im Besonderen die Herleitung des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauches eines Haushaltes im XXXX . Somit sei hier auch nicht das Parteiengehör verletzt worden.Zu den vorgebrachten Mängeln an der Investitionsvergleichsrechnung weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde keine historischen Unterlagen vorgelegt habe, die ihre Prognosen belegen würden. Die belangte Behörde habe daher auf Basis von statistischen Daten ihre Schätzungen vorgenommen. Dies betreffe im Besonderen die Herleitung des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauches eines Haushaltes im römisch 40 . Somit sei hier auch nicht das Parteiengehör verletzt worden. 5.
  26. Hinsichtlich des Investitionsfaktors betonte die belangte Behörde, dass die Aufzählung in der Regulierungssystematik zwar nur demonstrativer Natur sei, ihr komme jedoch insoweit Bedeutung zu, als sonstige Investitionen im selben Ausmaß für die Versorgungssicherheit relevant sein müssten, wie die in der Regulierungssystematik demonstrativ angeführten. Die Bezugnahme auf die Versorgungssicherheit stelle auf erhebliche Risiken für einen vorzeitigen Netzausfall oder gar Betriebsunfall bei bereits verbauten und schon investierten Infrastrukturen ab. Die zu Beginn der Regulierungsperiode bestehenden Anlagen würden zudem über die Dauer der Periode konstant in einem Sockelbetrag berücksichtigt. Nachdem die Feststellung der Verwendung der Fernmeldeanlagen einschließlich der Lichtwellenleiter zur Messwert- und Alarmübertragung bereits auf Basis der von der Beschwerdeführerin selbst gemeldeten Anlagentypen und deren gewöhnlicher Verwendung im Rahmen der Aufgaben des Netzbetreibers getroffen werden habe können, habe keine Notwendigkeit bestanden, die Angaben nochmals dem Parteiengehör zu unterziehen.
  27. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtabteilung W606 am 01.09.2023 zugeteilt.
  28. Am 16.10.2023 richtete das Bundesverwaltungsgericht mehrere Fragen an die belangte Behörde sowie die Beschwerdeführerin zur XXXX sowie zu den im Rahmen des Investitionsfaktors geltend gemachten Kosten. Angeschlossen waren insbesondere statistische Daten zur Wohnsituation in XXXX sowie zum durchschnittlichen Gasverbrauch unterschiedlicher Haushaltstypen für ganz Österreich.
  29. Am 16.10.2023 richtete das Bundesverwaltungsgericht mehrere Fragen an die belangte Behörde sowie die Beschwerdeführerin zur römisch 40 sowie zu den im Rahmen des Investitionsfaktors geltend gemachten Kosten. Angeschlossen waren insbesondere statistische Daten zur Wohnsituation in römisch 40 sowie zum durchschnittlichen Gasverbrauch unterschiedlicher Haushaltstypen für ganz Österreich. 7.
  30. Die belangte Behörde beantwortete die Fragen mit Stellungnahme vom 02.11.
  31. 7.
  32. Mit Stellungnahme vom 06.11.2023 beantwortete die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen und übermittelte insbesondere Unterlagen zu tatsächlichen Anschlussquoten in Gemeinden im Jahr XXXX sowie zum tatsächlichen durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauch eines Haushaltes im Jahr XXXX in den von ihr mit Gas versorgten Gemeinden.7.
  33. Mit Stellungnahme vom 06.11.2023 beantwortete die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen und übermittelte insbesondere Unterlagen zu tatsächlichen Anschlussquoten in Gemeinden im Jahr römisch 40 sowie zum tatsächlichen durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauch eines Haushaltes im Jahr römisch 40 in den von ihr mit Gas versorgten Gemeinden.
  34. Am 09.01.2024 übermittelte die belangte Behörde eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme der XXXX im Zusammenhang mit der Investitionsvergleichsrechnung und dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten.
  35. Am 09.01.2024 übermittelte die belangte Behörde eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme der römisch 40 im Zusammenhang mit der Investitionsvergleichsrechnung und dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten. In dieser Stellungnahme gelangt die Gutachterin zum Ergebnis, dass grundlegende Einwände des Gutachtens von XXXX unberechtigt seien; die Kapitalwertmethode könne auch im regulierten Bereich Anwendung finden. Hingegen kommt das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten zu dem Schluss, dass neben der Anpassung der Kosten mit dem Netzbetreiberpreisindex (bereinigt um den generellen Produktivitätsfaktor Xgen) auch die Erlöse periodisch anzupassen wären, um einen Gleichklang herzustellen.In dieser Stellungnahme gelangt die Gutachterin zum Ergebnis, dass grundlegende Einwände des Gutachtens von römisch 40 unberechtigt seien; die Kapitalwertmethode könne auch im regulierten Bereich Anwendung finden. Hingegen kommt das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten zu dem Schluss, dass neben der Anpassung der Kosten mit dem Netzbetreiberpreisindex (bereinigt um den generellen Produktivitätsfaktor Xgen) auch die Erlöse periodisch anzupassen wären, um einen Gleichklang herzustellen.
  36. Am 17.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde teilnahmen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurde (nur) diese Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Beschwerdeverfahren Zl. W606 2239005-1 verbunden. In der Verhandlung wurden mehrere Zeuginnen bzw. Zeugen, darunter der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im für die Investitionsentscheidung der XXXX maßgeblichen Zeitraum, einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte ua. außerdem ein ergänzendes Gutachten von XXXX im Hinblick auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vor.
  37. Am 17.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde teilnahmen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurde (nur) diese Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Beschwerdeverfahren Zl. W606 2239005-1 verbunden. In der Verhandlung wurden mehrere Zeuginnen bzw. Zeugen, darunter der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im für die Investitionsentscheidung der römisch 40 maßgeblichen Zeitraum, einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte ua. außerdem ein ergänzendes Gutachten von römisch 40 im Hinblick auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vor. In der Verhandlung wurde den Parteien eine Frist eingeräumt, um zur Frage der Art und Weise der periodischen Anpassung der Erlöse in der Investitionsvergleichsrechnung Stellung zu nehmen.
  38. In einer Äußerung vom 15.02.2024 legte die belangte Behörde eine Variante der Investitionsvergleichsrechnung vor, die die aus behördlicher Sicht gebotene Art und Weise der Berücksichtigung der Inflation abbilde. Des Weiteren beurteilte die belangte Behörde wesentliche Inputgrößen der Investitionsvergleichsrechnung infolge der mündlichen Verhandlung neu (deutliche Reduktion der Anschlussquote und Erhöhung des jährlichen Gasverbrauches, jeweils gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen).
  39. Die Beschwerdeführerin legte mit Stellungnahme vom 16.02.2024 ebenfalls angepasste Berechnungen vor. Des Weiteren erstattete sie Vorbringen zum maßgeblichen fiktiven Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ und der folglich gebotenen Anpassungen der Investitionsvergleichsrechnung.
  40. Die Beschwerdeführerin legte mit Stellungnahme vom 16.02.2024 ebenfalls angepasste Berechnungen vor. Des Weiteren erstattete sie Vorbringen zum maßgeblichen fiktiven Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ und der folglich gebotenen Anpassungen der Investitionsvergleichsrechnung.
  41. Mit Stellungnahme vom 05.03.2024 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Äußerung der belangten Behörde vom 15.02.
  42. Nachdem den Parteien zunächst die Möglichkeit zur Geltendmachung allfälliger Befangenheitsgründe gegeben wurde, wurde mit Beschluss vom 18.03.2024 dem Beschwerdeverfahren ein Amtssachverständiger zur Berechnung von Kosten beigezogen. Zur Vornahme der Berechnungen benötigte der Amtssachverständige weitere Unterlagen von der Beschwerdeführerin, die ihm am 03.04.2024 zur Verfügung gestellt werden konnten. Am 08.04.2024 legte er sein Gutachten vor, welches am selben Tag den Parteien übermittelt wurde.
  43. Am 17.04.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie auf einen „minimalen“ Fehler im Gutachten hinwies, der jedoch ohne Auswirkungen auf die vom Amtssachverständigen zu berechnenden Kosten bliebe.
  44. In der Folge erstattete der Amtssachverständige ein aktualisiertes Gutachten, in dem er das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das keine Auswirkungen auf die berechneten Kosten zeitigte, berücksichtigte.
  45. Am 22.04.2024 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde teil. In der Verhandlung konnte das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG geschlossen werden.
  46. Am 22.04.2024 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde teil. In der Verhandlung konnte das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG geschlossen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  47. Feststellungen: 1.
  48. Allgemeines zur XXXX :1.
  49. Allgemeines zur römisch 40 : 1.1.
  50. Die Beschwerdeführerin erschloss im Jahr XXXX zunächst das XXXX , indem sie eine Erdgasleitung ausgehend von XXXX in das XXXX über XXXX bis nach XXXX verlegte. Die Dimensionierung dieser Leitung erfolgte bereits in einem Umfang, der eine spätere Versorgung des XXXX mit Erdgas, ausgehend von XXXX , erlaubte.1.1.
  51. Die Beschwerdeführerin erschloss im Jahr römisch 40 zunächst das römisch 40 , indem sie eine Erdgasleitung ausgehend von römisch 40 in das römisch 40 über römisch 40 bis nach römisch 40 verlegte. Die Dimensionierung dieser Leitung erfolgte bereits in einem Umfang, der eine spätere Versorgung des römisch 40 mit Erdgas, ausgehend von römisch 40 , erlaubte. 1.1.
  52. In der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am XXXX war das Vorhaben „Erdgasversorgung des XXXX ; Transportleitung XXXX “ Gegenstand. Es wurden zwei Varianten näher thematisiert:1.1.
  53. In der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am römisch 40 war das Vorhaben „Erdgasversorgung des römisch 40 ; Transportleitung römisch 40 “ Gegenstand. Es wurden zwei Varianten näher thematisiert: Erstens die Variante „Regionale Versorgungsleitung DN 250, PN 4“ zur Versorgung von Gemeinden im XXXX mit Erdgas: Hiezu war geplant, eine Leitung ausgehend von XXXX über XXXX bis in den Bereich nördlich von XXXX mit einer Länge von insgesamt ca. XXXX km bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR XXXX zu errichten (ausweislich der Aufstellung eines Ingenieursbüros betrug die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension DN 250, PN 4 XXXX EUR XXXX ). Die für die Erschließung der Gemeinden im XXXX erforderlichen Investitionen wurden auf ca. EUR XXXX geschätzt.Erstens die Variante „Regionale Versorgungsleitung DN 250, PN 4“ zur Versorgung von Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas: Hiezu war geplant, eine Leitung ausgehend von römisch 40 über römisch 40 bis in den Bereich nördlich von römisch 40 mit einer Länge von insgesamt ca. römisch 40 km bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR römisch 40 zu errichten (ausweislich der Aufstellung eines Ingenieursbüros betrug die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension DN 250, PN 4 römisch 40 EUR römisch 40 ). Die für die Erschließung der Gemeinden im römisch 40 erforderlichen Investitionen wurden auf ca. EUR römisch 40 geschätzt. Zweitens die Variante „Überregionale Transportleitung XXXX , DN 500, PN 70“ zur Errichtung einer Leitung zum Transport von Erdgas zwischen XXXX einschließlich einer Versorgung von Gemeinden im XXXX mit Erdgas: Hiezu war zunächst geplant, eine Transportleitung ausgehend von XXXX bis XXXX bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR XXXX zu errichten. Zusätzlich sei eine „Verbindungsleitung DN 250, PN 4“ von XXXX bis XXXX zur Aufspeisung dieser überregionalen Transportleitung bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR XXXX erforderlich.Zweitens die Variante „Überregionale Transportleitung römisch 40 , DN 500, PN 70“ zur Errichtung einer Leitung zum Transport von Erdgas zwischen römisch 40 einschließlich einer Versorgung von Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas: Hiezu war zunächst geplant, eine Transportleitung ausgehend von römisch 40 bis römisch 40 bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR römisch 40 zu errichten. Zusätzlich sei eine „Verbindungsleitung DN 250, PN 4“ von römisch 40 bis römisch 40 zur Aufspeisung dieser überregionalen Transportleitung bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR römisch 40 erforderlich. In beiden Varianten beabsichtigte die Beschwerdeführerin, folgende Gemeinden im XXXX mit Erdgas zu versorgen: XXXX und XXXX .In beiden Varianten beabsichtigte die Beschwerdeführerin, folgende Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas zu versorgen: römisch 40 und römisch 40 . 1.1.
  54. Die Beschwerdeführerin entschied sich am XXXX für die Erschließung des XXXX , wobei die Ausführung der Stichleitung von XXXX bis XXXX als Teilstück einer späteren „überregionalen Verbindungsleitung“ in DN 500, PN 70 dimensioniert und ausgelegt werden sollte. Auch Wegerechte sollten bereits für eine Hochdruckleitung erworben werden.1.1.
  55. Die Beschwerdeführerin entschied sich am römisch 40 für die Erschließung des römisch 40 , wobei die Ausführung der Stichleitung von römisch 40 bis römisch 40 als Teilstück einer späteren „überregionalen Verbindungsleitung“ in DN 500, PN 70 dimensioniert und ausgelegt werden sollte. Auch Wegerechte sollten bereits für eine Hochdruckleitung erworben werden. Nach Einholung der Genehmigungen wurde ein XXXX km langes Leitungsstück in der Dimension DN 500, PN 70 beginnend von XXXX bis nach XXXX (westlich von XXXX ), errichtet.Nach Einholung der Genehmigungen wurde ein römisch 40 km langes Leitungsstück in der Dimension DN 500, PN 70 beginnend von römisch 40 bis nach römisch 40 (westlich von römisch 40 ), errichtet. Das Vorhaben „Überregionale Transportleitung XXXX , DN 500, PN 70“ wurde jedoch von der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im XXXX , nicht mehr weiter verfolgt bzw. fertiggestellt, zumal das Projekt von der XXXX Vertragspartnerin nicht wie geplant umgesetzt wurde.Das Vorhaben „Überregionale Transportleitung römisch 40 , DN 500, PN 70“ wurde jedoch von der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im römisch 40 , nicht mehr weiter verfolgt bzw. fertiggestellt, zumal das Projekt von der römisch 40 Vertragspartnerin nicht wie geplant umgesetzt wurde. 1.1.
  56. Das gebaute Teilstück der XXXX in der Ausführung DN 500, PN 70 dient seit seiner Inbetriebnahme als Verteilerleitung für Gemeinden im XXXX mit Erdgas. Das Leitungsstück ist für diese Funktion überdimensioniert.1.1.
  57. Das gebaute Teilstück der römisch 40 in der Ausführung DN 500, PN 70 dient seit seiner Inbetriebnahme als Verteilerleitung für Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas. Das Leitungsstück ist für diese Funktion überdimensioniert. 1.
  58. Zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“:1.
  59. Zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“: 1.2.
  60. Die Beschwerdeführerin ging im Jahr XXXX auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsrechnung mit einer Verzinsung von XXXX % von einem positiven Betriebsergebnis einer Erschließung des XXXX mittels einer Verteilerleitung in der Dimension DN 250, PN 4 ab dem XXXX Betriebsjahr aus. Zum Zwecke der Wirtschaftlichkeitsberechnung traf die Beschwerdeführerin einige Annahmen betreffend das Absatzpotenzial der mit Erdgas zu versorgenden Gemeinden im XXXX . Diese Annahmen traf die Beschwerdeführerin basierend auf statistischen Daten (Anzahl an Haushalten, Gebäuden, etc.) einerseits und basierend auf Erfahrungswerten aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit (Anschlussquoten, jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes, etc.) andererseits.1.2.
  61. Die Beschwerdeführerin ging im Jahr römisch 40 auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsrechnung mit einer Verzinsung von römisch 40 % von einem positiven Betriebsergebnis einer Erschließung des römisch 40 mittels einer Verteilerleitung in der Dimension DN 250, PN 4 ab dem römisch 40 Betriebsjahr aus. Zum Zwecke der Wirtschaftlichkeitsberechnung traf die Beschwerdeführerin einige Annahmen betreffend das Absatzpotenzial der mit Erdgas zu versorgenden Gemeinden im römisch 40 . Diese Annahmen traf die Beschwerdeführerin basierend auf statistischen Daten (Anzahl an Haushalten, Gebäuden, etc.) einerseits und basierend auf Erfahrungswerten aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit (Anschlussquoten, jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes, etc.) andererseits. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beschwerdeführerin inkludierte neben dem Netzbereich auch den Energiebereich (Vertrieb). 1.2.
  62. Fiktiver Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ ist der XXXX .1.2.
  63. Fiktiver Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ ist der römisch 40 . 1.2.
  64. Das Investitionsvolumen zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt EUR XXXX Dieser Betrag umfasst die (Gesamt-)Kosten, die für die Erschließung des XXXX einschließlich der Aufschließungsleitung von XXXX bis XXXX in der Dimension DN 250, PN 4 erforderlich sind.1.2.
  65. Das Investitionsvolumen zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt EUR römisch 40 Dieser Betrag umfasst die (Gesamt-)Kosten, die für die Erschließung des römisch 40 einschließlich der Aufschließungsleitung von römisch 40 bis römisch 40 in der Dimension DN 250, PN 4 erforderlich sind. 1.2.
  66. Die zu berücksichtigenden Betriebskosten zum fiktiven Herstellungszeitpunkt betragen XXXX % p.a. des Investitionsvolumens.1.2.
  67. Die zu berücksichtigenden Betriebskosten zum fiktiven Herstellungszeitpunkt betragen römisch 40 % p.a. des Investitionsvolumens. 1.2.
  68. Der zu berücksichtigende Zinssatz zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX %.1.2.
  69. Der zu berücksichtigende Zinssatz zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 %. 1.2.
  70. Der Netzbetreiberpreisindex – NPI wurde erstmals mit XXXX mit XXXX % festgesetzt.1.2.
  71. Der Netzbetreiberpreisindex – NPI wurde erstmals mit römisch 40 mit römisch 40 % festgesetzt. 1.2.
  72. Der generelle Produktivitätsfaktor Xgen wurde erstmals mit XXXX mit XXXX % festgesetzt.1.2.
  73. Der generelle Produktivitätsfaktor Xgen wurde erstmals mit römisch 40 mit römisch 40 % festgesetzt. 1.2.
  74. Die zu berücksichtigende Inflation zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX %.1.2.
  75. Die zu berücksichtigende Inflation zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 %. 1.2.
  76. Die Zahl der verfügbaren Wohneinheiten (Haushalte) in den betroffenen Gemeinden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX . Sie untergliedert sich wie folgt: XXXX und XXXX .1.2.
  77. Die Zahl der verfügbaren Wohneinheiten (Haushalte) in den betroffenen Gemeinden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 . Sie untergliedert sich wie folgt: römisch 40 und römisch 40 . Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist von einer Anschlussquote von XXXX % der Haushalte nach XXXX Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum auszugehen, somit von XXXX Haushalten, die im Endausbau mit Erdgas versorgt werden.Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist von einer Anschlussquote von römisch 40 % der Haushalte nach römisch 40 Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum auszugehen, somit von römisch 40 Haushalten, die im Endausbau mit Erdgas versorgt werden. 1.2.
  78. Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Haushalts im XXXX zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX kWh p.a.1.2.
  79. Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Haushalts im römisch 40 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 kWh p.a. 1.2.
  80. Die Zahl der Nichtwohngebäude in den betroffenen Gebäuden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX . Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass nach XXXX Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum XXXX Nicht-Haushaltskunden im Endausbau mit Erdgas versorgt werden. Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Nicht-Haushaltskunden im XXXX zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX kWh p.a.1.2.
  81. Die Zahl der Nichtwohngebäude in den betroffenen Gebäuden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 . Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass nach römisch 40 Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum römisch 40 Nicht-Haushaltskunden im Endausbau mit Erdgas versorgt werden. Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Nicht-Haushaltskunden im römisch 40 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 kWh p.a. 1.2.
  82. Das Netznutzungsentgelt (Netzebene 3) in XXXX zum fiktiven Herstellungszeitpunkt setzt sich wie folgt zusammen:1.2.
  83. Das Netznutzungsentgelt (Netzebene 3) in römisch 40 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt setzt sich wie folgt zusammen: Der Arbeitspreis beträgt für die ersten XXXX kWh p.a. (Zonen 1 und 2) XXXX Cent/kWh und für die nächsten XXXX kWh p.a. (Zonen 3 und 4) XXXX Cent/kWh. Das Pauschale beträgt XXXX Cent p.m.Der Arbeitspreis beträgt für die ersten römisch 40 kWh p.a. (Zonen 1 und 2) römisch 40 Cent/kWh und für die nächsten römisch 40 kWh p.a. (Zonen 3 und 4) römisch 40 Cent/kWh. Das Pauschale beträgt römisch 40 Cent p.m. 1.2.
  84. Die Abschreibungsdauer zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX Jahre.1.2.
  85. Die Abschreibungsdauer zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 Jahre. 1.2.
  86. Unter Berücksichtigung der in den Punkten 1.2.
  87. bis 1.2.
  88. angeführten Inputgrößen ergibt eine Investitionsvergleichsrechnung für das fiktive Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ abhängig von der konkreten Methodik jeweils folgendes Ergebnis:1.2.
  89. Unter Berücksichtigung der in den Punkten 1.2.
  90. bis 1.2.
  91. angeführten Inputgrößen ergibt eine Investitionsvergleichsrechnung für das fiktive Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ abhängig von der konkreten Methodik jeweils folgendes Ergebnis: 1.2.14.
  92. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kosten- und erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.
  93. – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR XXXX .1.2.14.
  94. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kosten- und erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.
  95. – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR römisch 40 . 1.2.14.
  96. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.
  97. und des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.
  98. ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR XXXX .1.2.14.
  99. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.
  100. und des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.
  101. ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR römisch 40 . 1.2.14.
  102. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.
  103. – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.
  104. ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR XXXX .1.2.14.
  105. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.
  106. – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.
  107. ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR römisch 40 . 1.
  108. Zu den fiktiven Errichtungskosten der Ausführung der XXXX als Verteilerleitung:1.
  109. Zu den fiktiven Errichtungskosten der Ausführung der römisch 40 als Verteilerleitung: Die fiktiven Errichtungskosten jenes Leitungsstücks, das in der Dimension DN 500, PN 70 errichtet wurde, betragen in der Ausführung als Verteilerleitung in der Dimension DN 250, PN 4 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt EUR XXXX .Die fiktiven Errichtungskosten jenes Leitungsstücks, das in der Dimension DN 500, PN 70 errichtet wurde, betragen in der Ausführung als Verteilerleitung in der Dimension DN 250, PN 4 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt EUR römisch 40 . 1.
  110. Zu den Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter: 1.4.
  111. Die Messung und die Übertragung von Alarm- oder Messdaten ist bei Erdgasleitungsanlagen erforderlich und mit Blick auf die Versorgungssicherheit geboten. Fernmeldeanlagen und Übertragungsmöglichkeiten (wie Lichtwellenleiter) dienen der Übertragung von Alarm- oder Messdaten. Fernmeldeanlagen werden in Druckregelstationen bzw. Übergabestationen des Verteilernetzes sowie in Mess- und Übergabestationen verwendet. Die Fernmeldeanlage benötigt zur Übertragung der Messwerte und Alarme eine Übertragungsinfrastruktur. Erdgasleitungsanlagen werden typischerweise mit Fernmeldeanlagen und entsprechenden Übertragungstechnologien ausgestattet. 1.4.
  112. Die Beschwerdeführerin tätigte in den Jahren XXXX bis XXXX Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter.1.4.
  113. Die Beschwerdeführerin tätigte in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter. Die Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter stehen in Zusammenhang mit Netzausbauvorhaben und stellen keine Ersatzinvestitionen dar. Beginnend im Jahr XXXX hat die Beschwerdeführerin in Lichtwellenleiteranlagen investiert. Zuvor wurden Steuerkabel für Gasleitungen in Form von Kupferleitungen verlegt. Der technologische Vorteil von Lichtwellenleitern ist in der Möglichkeit der Übertragung größerer Datenmengen zu sehen. Die Beschwerdeführerin prüfte neben dem Einsatz von Lichtwellenleitern auch alternative Technologien, entschied sich aber aus Gründen des Standes der Technik und einer durch den Einsatz dieser Technologie einhergehenden fehlenden Abhängigkeit von Systemen Dritter für den Einsatz von Lichtwellenleitern.Die Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter stehen in Zusammenhang mit Netzausbauvorhaben und stellen keine Ersatzinvestitionen dar. Beginnend im Jahr römisch 40 hat die Beschwerdeführerin in Lichtwellenleiteranlagen investiert. Zuvor wurden Steuerkabel für Gasleitungen in Form von Kupferleitungen verlegt. Der technologische Vorteil von Lichtwellenleitern ist in der Möglichkeit der Übertragung größerer Datenmengen zu sehen. Die Beschwerdeführerin prüfte neben dem Einsatz von Lichtwellenleitern auch alternative Technologien, entschied sich aber aus Gründen des Standes der Technik und einer durch den Einsatz dieser Technologie einhergehenden fehlenden Abhängigkeit von Systemen Dritter für den Einsatz von Lichtwellenleitern. 1.4.
  114. Die bezughabenden Netzausbauvorhaben wurden von der belangten Behörde im Rahmen des Investitionsfaktors – gekürzt um die Kosten für Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter – anerkannt. Die Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter, die im Rahmen des Investitionsfaktors nicht anerkannt wurden, sind von der belangten Behörde in der folgenden Regulierungsperiode vollumfänglich und auf Buchwertbasis (ohne weitere Kürzungen) in die Kostenbasis einbezogen und damit dem Grunde und der Höhe nach als angemessen anerkannt worden. 1.
  115. Zum Kostenanpassungsfaktor und den Kosten: Der Kostenanpassungsfaktor von 01.01.2013 bis 31.12.2017 beträgt XXXX % p.a.Der Kostenanpassungsfaktor von 01.01.2013 bis 31.12.2017 beträgt römisch 40 % p.a. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Jahre 2013 bis 2017, differenziert nach Netzebenen, werden in der Höhe gemäß Spruchpunkt A) I. festgestellt.Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Jahre 2013 bis 2017, differenziert nach Netzebenen, werden in der Höhe gemäß Spruchpunkt A) römisch eins. festgestellt.
  116. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde sowie alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel – und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2024, in der mehrere Zeuginnen bzw. Zeugen einvernommen wurden, sowie am 22.04.
  117. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  118. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.
  119. (Allgemeines zur XXXX ):2.
  120. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.
  121. (Allgemeines zur römisch 40 ): 2.1.
  122. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.
  123. ergeben sich aus XXXX der Tagesordnung der Generalversammlung am XXXX (im Folgenden: GV-Beilage), S. 1, deren Inhalt unstrittig ist, sowie den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024.2.1.
  124. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.
  125. ergeben sich aus römisch 40 der Tagesordnung der Generalversammlung am römisch 40 (im Folgenden: GV-Beilage), S. 1, deren Inhalt unstrittig ist, sowie den glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.
  126. Der Zeuge XXXX war zwischen XXXX und XXXX Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und als solcher in der Lage, unmittelbar über die Geschäftsgebarung der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt zu berichten.Der Zeuge römisch 40 war zwischen römisch 40 und römisch 40 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und als solcher in der Lage, unmittelbar über die Geschäftsgebarung der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt zu berichten. 2.1.
  127. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.
  128. ergeben sich aus der GV-Beilage sowie den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024.2.1.
  129. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.
  130. ergeben sich aus der GV-Beilage sowie den glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.
  131. Die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension DN 250, PN 4 XXXX ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kostenschätzung des Ingenieursbüros XXXX (OZ 14, Beilage ./F). Wie der Zeuge XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024 nachvollziehbar ausführte, plante dieses Ingenieursbüro damals auch alle anderen Leitungsvorhaben der Beschwerdeführerin. Außerdem wurde das Projekt vom damaligen technischen Geschäftsführer begleitet. Da sich keine Besonderheiten gegenüber bereits realisierten Vorhaben ergeben hätten, durfte die Beschwerdeführerin auf das Ergebnis der Schätzung vertrauen.Die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension DN 250, PN 4 römisch 40 ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kostenschätzung des Ingenieursbüros römisch 40 (OZ 14, Beilage ./F). Wie der Zeuge römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024 nachvollziehbar ausführte, plante dieses Ingenieursbüro damals auch alle anderen Leitungsvorhaben der Beschwerdeführerin. Außerdem wurde das Projekt vom damaligen technischen Geschäftsführer begleitet. Da sich keine Besonderheiten gegenüber bereits realisierten Vorhaben ergeben hätten, durfte die Beschwerdeführerin auf das Ergebnis der Schätzung vertrauen. 2.1.
  132. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.
  133. ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024 sowie aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde.2.1.
  134. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.
  135. ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, den glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024 sowie aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde. Dass das Vorhaben „Überregionale Transportleitung XXXX , DN 500, PN 70“ von der Beschwerdeführerin nicht weiterverfolgt wurde, ergibt sich bereits aus dem im ersten Rechtsgang im behördlichen Akt einliegenden Dokument „Abschlussbericht, Antrag auf Auszahlung des Restbetrages, Studie XXXX “ aus XXXX . In diesem Bericht ist ausgeführt, dass zwischenzeitlich die XXXX Partnerin das Vorhaben „derzeit nicht verwirklicht“, womit nach Wegfall des XXXX Teils das Projekt „energiewirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen“ sei und „derzeit nicht im ursprünglich vorgesehenen Gesamtkonzept realisiert werden“ könne. Des Weiteren führte (der auch in diesem Verfahren als Zeuge geladene) XXXX im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ W157 2006874-1 ua. in der Verhandlung am 24.03.2015 aus, dass in den Jahren „ XXXX bis XXXX “ durchgesickert sei, dass in XXXX nicht gebaut werde. Dies blieb von der Beschwerdeführerin auch unbestritten.Dass das Vorhaben „Überregionale Transportleitung römisch 40 , DN 500, PN 70“ von der Beschwerdeführerin nicht weiterverfolgt wurde, ergibt sich bereits aus dem im ersten Rechtsgang im behördlichen Akt einliegenden Dokument „Abschlussbericht, Antrag auf Auszahlung des Restbetrages, Studie römisch 40 “ aus römisch 40 . In diesem Bericht ist ausgeführt, dass zwischenzeitlich die römisch 40 Partnerin das Vorhaben „derzeit nicht verwirklicht“, womit nach Wegfall des römisch 40 Teils das Projekt „energiewirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen“ sei und „derzeit nicht im ursprünglich vorgesehenen Gesamtkonzept realisiert werden“ könne. Des Weiteren führte (der auch in diesem Verfahren als Zeuge geladene) römisch 40 im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ W157 2006874-1 ua. in der Verhandlung am 24.03.2015 aus, dass in den Jahren „ römisch 40 bis römisch 40 “ durchgesickert sei, dass in römisch 40 nicht gebaut werde. Dies blieb von der Beschwerdeführerin auch unbestritten. 2.1.
  136. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.
  137. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde. 2.
  138. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.
  139. (zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“):2.
  140. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.
  141. (zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“): 2.2.
  142. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.
  143. ergeben sich aus der GV-Beilage, S. 3, und der dortigen Beilage
  144. Aus Beilage 1 zur GV-Beilage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Wirtschaftlichkeit auf Basis von zu versorgenden Haushalten sowie auf Basis von zu versorgenden gewerblichen und industriellen Objekten, jeweils unter Annahme eines jährlichen Gasverbrauches, berechnete. Die Zahl der geschätzten Gebäude beruhte auf den Daten der Volkszählung vom 15.05.
  145. Die der Schätzung zugrunde gelegte Anschlussquote sowie der jährliche Gasverbrauch beruhten auf Annahmen der Beschwerdeführerin. Diese Annahmen hat sie, wie der Zeuge XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024 ausführte, aufgrund ihrer Erfahrung getroffen.Aus Beilage 1 zur GV-Beilage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Wirtschaftlichkeit auf Basis von zu versorgenden Haushalten sowie auf Basis von zu versorgenden gewerblichen und industriellen Objekten, jeweils unter Annahme eines jährlichen Gasverbrauches, berechnete. Die Zahl der geschätzten Gebäude beruhte auf den Daten der Volkszählung vom 15.05.
  146. Die der Schätzung zugrunde gelegte Anschlussquote sowie der jährliche Gasverbrauch beruhten auf Annahmen der Beschwerdeführerin. Diese Annahmen hat sie, wie der Zeuge römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024 ausführte, aufgrund ihrer Erfahrung getroffen. Dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung sowohl den Netz- als auch den Energiebereich umfasst, legte die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid, S. 39, dar und wurde vom Zeugen XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024 bestätigt. Der Zeuge gab an, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung allein internen Zwecke diente und eine zu anderen Projekten vergleichbare Darstellung gewährleisten sollte.Dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung sowohl den Netz- als auch den Energiebereich umfasst, legte die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid, S. 39, dar und wurde vom Zeugen römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024 bestätigt. Der Zeuge gab an, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung allein internen Zwecke diente und eine zu anderen Projekten vergleichbare Darstellung gewährleisten sollte. 2.2.
  147. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.
  148. (Herstellungszeitpunkt) beruht auf folgenden Erwägungen: 2.2.2.
  149. Ausweislich der Feststellungen zu Pkt. 1.1.
  150. zog die Beschwerdeführerin die Erschließung des XXXX bereits im Jahr XXXX in Zusammenhang mit anderen Netzausbauvorhaben in Betracht bzw. dachte die allfällige Erschließung des XXXX bei diesen mit. Die grundsätzliche Entscheidung zur Erschließung des XXXX (samt überregionaler Transportleitung) wurde schließlich in der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am XXXX getroffen (vgl. bereits die Feststellung zu Pkt. 1.1.3.).2.2.2.
  151. Ausweislich der Feststellungen zu Pkt. 1.1.
  152. zog die Beschwerdeführerin die Erschließung des römisch 40 bereits im Jahr römisch 40 in Zusammenhang mit anderen Netzausbauvorhaben in Betracht bzw. dachte die allfällige Erschließung des römisch 40 bei diesen mit. Die grundsätzliche Entscheidung zur Erschließung des römisch 40 (samt überregionaler Transportleitung) wurde schließlich in der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am römisch 40 getroffen vergleiche bereits die Feststellung zu Pkt. 1.1.3.). Einen ersten wesentlichen Schritt der tatsächlichen Umsetzung der Erschließung des XXXX bildet die Aufschlussleitung XXXX im Raum der XXXX . Dass diese einen wesentlichen und notwendigen Teil der Erschließung des XXXX bildet, ergibt sich bereits aus der GV-Beilage (vgl. zudem bereits Pkt. 1.1.
  153. f.). Im Rohrbuch der Beschwerdeführerin ist die Aufschlussleitung XXXX mit dem Zeitpunkt XXXX festgehalten. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, S. 42, ausführt, dass es sich bei dieser Leitung um eine „bloße Verbindungsleitung von der ursprünglichen Verteilernetzleitung des XXXX nach XXXX zum Anschlusspunkt der XXXX “ handle, ist die von ihr angenommene mangelnden Signifikanz der Aufschlussleitung XXXX im Kontext der (tatsächlich erfolgten) Umsetzung der überregionalen Transportleitung zwar nachvollziehbar. Dieses Argument lässt sich jedoch nicht auf die Beurteilung des fiktiven Vorhabens der Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung samt Verbindungsleitung von XXXX bis XXXX umlegen, weil gerade nicht (allein) die XXXX zu beurteilen ist.Einen ersten wesentlichen Schritt der tatsächlichen Umsetzung der Erschließung des römisch 40 bildet die Aufschlussleitung römisch 40 im Raum der römisch 40 . Dass diese einen wesentlichen und notwendigen Teil der Erschließung des römisch 40 bildet, ergibt sich bereits aus der GV-Beilage vergleiche zudem bereits Pkt. 1.1.
  154. f.). Im Rohrbuch der Beschwerdeführerin ist die Aufschlussleitung römisch 40 mit dem Zeitpunkt römisch 40 festgehalten. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, S. 42, ausführt, dass es sich bei dieser Leitung um eine „bloße Verbindungsleitung von der ursprünglichen Verteilernetzleitung des römisch 40 nach römisch 40 zum Anschlusspunkt der römisch 40 “ handle, ist die von ihr angenommene mangelnden Signifikanz der Aufschlussleitung römisch 40 im Kontext der (tatsächlich erfolgten) Umsetzung der überregionalen Transportleitung zwar nachvollziehbar. Dieses Argument lässt sich jedoch nicht auf die Beurteilung des fiktiven Vorhabens der Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung samt Verbindungsleitung von römisch 40 bis römisch 40 umlegen, weil gerade nicht (allein) die römisch 40 zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2024 außerdem darauf hin, dass die Umsetzung einer Verteilerleitung mit einem Druck bis einschließlich 6 bar (was bei einer fiktiven Ausführung der XXXX als Verteilerleitung der Fall wäre), wenn der Leitungsinhaber bestimmte Vorgaben erfüllt und für diese Leitung keine Zwangsrechte in Anspruch genommen werden, zum maßgeblichen Zeitpunkt keiner Genehmigungspflicht unterlag (vgl. § 44 Abs. 2 GWG idF BGBl. I 148/2002). Auch deshalb sind das Genehmigungsverfahren für die und der Genehmigungszeitpunkt der überregionalen Transportleitung (anders als im angefochtenen Bescheid, S. 43, angenommen) für das fiktive Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ nicht maßgeblich.Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2024 außerdem darauf hin, dass die Umsetzung einer Verteilerleitung mit einem Druck bis einschließlich 6 bar (was bei einer fiktiven Ausführung der römisch 40 als Verteilerleitung der Fall wäre), wenn der Leitungsinhaber bestimmte Vorgaben erfüllt und für diese Leitung keine Zwangsrechte in Anspruch genommen werden, zum maßgeblichen Zeitpunkt keiner Genehmigungspflicht unterlag vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,). Auch deshalb sind das Genehmigungsverfahren für die und der Genehmigungszeitpunkt der überregionalen Transportleitung (anders als im angefochtenen Bescheid, S. 43, angenommen) für das fiktive Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ nicht maßgeblich. 2.2.2.
  155. Angesichts dessen ist von einem Herstellungszeitpunkt mit XXXX auszugehen, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt mit der Erschließung des XXXX begonnen hat. Die Leitung XXXX dient der Versorgung des XXXX mit Erdgas, weshalb ihre Errichtung für das Verteilernetz im XXXX als maßgeblich anzusehen ist.2.2.2.
  156. Angesichts dessen ist von einem Herstellungszeitpunkt mit römisch 40 auszugehen, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt mit der Erschließung des römisch 40 begonnen hat. Die Leitung römisch 40 dient der Versorgung des römisch 40 mit Erdgas, weshalb ihre Errichtung für das Verteilernetz im römisch 40 als maßgeblich anzusehen ist. 2.2.
  157. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.
  158. (Investitionsvolumen) ergeben sich aus der GV-Beilage, S.
  159. Die Investitionssumme wurde auch von der belangten Behörde in ihrer Investitionsvergleichsrechnung in dieser Höhe angesetzt und blieb – ausdrücklich auch in der Verhandlung am 17.01.2024 – unbestritten. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf eine der belangten Behörde im Verfahren zur GZ XXXX bereits am XXXX vorgelegte Stellungnahme darauf hinweist (vgl. Beschwerde, Rz 51), dass die Kosten für eine Verteilerleitung anstelle der überregionalen Transportleitung EUR XXXX betragen würden, handelt es sich dabei zunächst um keine Schätzung, die zum fiktiven Herstellungszeitpunkt zur Verfügung gestanden wäre. Des Weiteren ist im Rahmen des für die Investitionsvergleichsrechnung anzusetzenden Investitionsvolumens das Gesamtvorhaben „Erschließung des XXXX “ zu beurteilen und nicht allein die fiktive Ausführung des fraglichen Teilstücks der XXXX als Verteilerleitung.Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf eine der belangten Behörde im Verfahren zur GZ römisch 40 bereits am römisch 40 vorgelegte Stellungnahme darauf hinweist vergleiche Beschwerde, Rz 51), dass die Kosten für eine Verteilerleitung anstelle der überregionalen Transportleitung EUR römisch 40 betragen würden, handelt es sich dabei zunächst um keine Schätzung, die zum fiktiven Herstellungszeitpunkt zur Verfügung gestanden wäre. Des Weiteren ist im Rahmen des für die Investitionsvergleichsrechnung anzusetzenden Investitionsvolumens das Gesamtvorhaben „Erschließung des römisch 40 “ zu beurteilen und nicht allein die fiktive Ausführung des fraglichen Teilstücks der römisch 40 als Verteilerleitung. 2.2.
  160. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.
  161. (Betriebskosten) ergibt sich aus Beilage 3 zur GV-Beilage. Die Betriebskosten wurden auch von der belangten Behörde in ihrer Investitionsvergleichsrechnung in dieser Höhe angesetzt und blieben im Verfahren unbestritten. 2.2.
  162. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.
  163. (Zinssatz) ergibt sich aus der Höhe der regulatorischen Verzinsung (WACC) zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. angefochtener Bescheid, S. 56). Die Höhe des Zinssatzes blieb – ausdrücklich auch in der Verhandlung am 17.01.2024 – unbestritten.2.2.
  164. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.
  165. (Zinssatz) ergibt sich aus der Höhe der regulatorischen Verzinsung (WACC) zum maßgeblichen Zeitpunkt vergleiche angefochtener Bescheid, S. 56). Die Höhe des Zinssatzes blieb – ausdrücklich auch in der Verhandlung am 17.01.2024 – unbestritten. 2.2.
  166. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.
  167. (Netzbetreiberpreisindex – NPI) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde geführten Verfahren XXXX (vgl. angefochtener Bescheid, S. 60). Die Höhe des NPI blieb – ausdrücklich auch in der Verhandlung am 17.01.2024 – unbestritten. Der diesbezügliche Beschluss wurde im og. Verfahren am XXXX getroffen.2.2.
  168. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.
  169. (Netzbetreiberpreisindex – NPI) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde geführten Verfahren römisch 40 vergleiche angefochtener Bescheid, S. 60). Die Höhe des NPI blieb – ausdrücklich auch in der Verhandlung am 17.01.2024 – unbestritten. Der diesbezügliche Beschluss wurde im og. Verfahren am römisch 40 getroffen. Maßgeblich ist, dass die Verwendung eines NPI erstmals mit der am XXXX in Kraft getretenen Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle XXXX , GSNT-VO-Novelle XXXX , Zl. XXXX , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung XXXX vom XXXX , eingeführt wurde (vgl. § 7 Abs. 4 leg.cit.; vgl. auch die Erläuterungen zur GSNT-VO-Novelle XXXX , S. 21 ff.).Maßgeblich ist, dass die Verwendung eines NPI erstmals mit der am römisch 40 in Kraft getretenen Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle römisch 40 , GSNT-VO-Novelle römisch 40 , Zl. römisch 40 , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung römisch 40 vom römisch 40 , eingeführt wurde vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit.; vergleiche auch die Erläuterungen zur GSNT-VO-Novelle römisch 40 , S. 21 ff.). 2.2.
  170. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.
  171. (genereller Produktivitätsfaktor Xgen) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde geführten Verfahren (vgl. angefochtener Bescheid, S. 60). Die Höhe blieb – ausdrücklich auch in der Verhandlung am 17.01.2024 – unbestritten.2.2.
  172. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.
  173. (genereller Produktivitätsfaktor Xgen) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde geführten Verfahren vergleiche angefochtener Bescheid, S. 60). Die Höhe blieb – ausdrücklich auch in der Verhandlung am 17.01.2024 – unbestritten. Maßgeblich ist, dass die Verwendung eines generellen Produktivitätsfaktors Xgen erstmals mit der am XXXX in Kraft getretenen GSNT-VO-Novelle XXXX , Zl. XXXX , eingeführt wurde (vgl. § 7 Abs. 4 leg.cit.; vgl. auch die Erläuterungen zur GSNT-VO-Novelle XXXX , S. 15 ff.).Maßgeblich ist, dass die Verwendung eines generellen Produktivitätsfaktors Xgen erstmals mit der am römisch 40 in Kraft getretenen GSNT-VO-Novelle römisch 40 , Zl. römisch 40 , eingeführt wurde vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit.; vergleiche auch die Erläuterungen zur GSNT-VO-Novelle römisch 40 , S. 15 ff.). 2.2.
  174. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.
  175. (Inflation) ergibt sich aus dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex, der im Jahr 2000 2,3 %, 2001 2,7 %, 2002 1,8 %, 2003 1,3 % und 2004 2,1 % betrug – im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bezogen auf den fiktiven Herstellungszeitpunkt somit 2,04 %. Das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank beträgt XXXX % (vgl. auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.02.2024; zur Festlegung dieses Zieles durch den EZB-Rat im Oktober 1998 siehe den EZB-Jahresbericht, 1998, S. 51 ff.).Das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank beträgt römisch 40 % vergleiche auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.02.2024; zur Festlegung dieses Zieles durch den EZB-Rat im Oktober 1998 siehe den EZB-Jahresbericht, 1998, S. 51 ff.). Soweit die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 15.02.2024 darauf verweist, dass in den Jahren seit XXXX die Netzkosten in geringerem Ausmaß als die Inflation gestiegen seien, haben diese ex post-Daten angesichts der gebotenen Betrachtung zum maßgeblichen Zeitpunkt, jenem der fiktiven Herstellung, unberücksichtigt zu bleiben.Soweit die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 15.02.2024 darauf verweist, dass in den Jahren seit römisch 40 die Netzkosten in geringerem Ausmaß als die Inflation gestiegen seien, haben diese ex post-Daten angesichts der gebotenen Betrachtung zum maßgeblichen Zeitpunkt, jenem der fiktiven Herstellung, unberücksichtigt zu bleiben. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer Inflation im Herstellungszeitpunkt in Höhe von XXXX % angemessen.Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer Inflation im Herstellungszeitpunkt in Höhe von römisch 40 % angemessen. 2.2.
  176. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.
  177. (Haushalte und Anschlussquote) ergeben sich aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.2.9.
  178. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im Ergebnis die Zahl der Haushalte, die schließlich mit Erdgas versorgt werden, entscheidend für die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Vorhabens „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ ist. Diese Zahl ergibt sich durch Anwendung der Anschlussquote, verstanden als jener Anteil der Haushalte in Gemeinden, die letztlich mit Erdgas versorgt werden, gemessen an der Gesamtzahl an Haushalten in denselben Gemeinden.2.2.9.
  179. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im Ergebnis die Zahl der Haushalte, die schließlich mit Erdgas versorgt werden, entscheidend für die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Vorhabens „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ ist. Diese Zahl ergibt sich durch Anwendung der Anschlussquote, verstanden als jener Anteil der Haushalte in Gemeinden, die letztlich mit Erdgas versorgt werden, gemessen an der Gesamtzahl an Haushalten in denselben Gemeinden. Die Beschwerdeführerin ging in der GV-Beilage von XXXX Haushalten in den betroffenen Gemeinden aus ( XXXX [ausgehend von XXXX Haushalten aufgrund verfügbarer Fernwärme reduziert], XXXX und XXXX ). Bei einer von ihr angenommenen Anschlussquote von XXXX % sollten im Endausbau somit XXXX Haushalte mit Erdgas versorgt werden. Demgegenüber ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei XXXX Haushalten von einer Anschlussquote von ca. XXXX % bzw. XXXX mit Erdgas zu versorgenden Haushalten aus.Die Beschwerdeführerin ging in der GV-Beilage von römisch 40 Haushalten in den betroffenen Gemeinden aus ( römisch 40 [ausgehend von römisch 40 Haushalten aufgrund verfügbarer Fernwärme reduziert], römisch 40 und römisch 40 ). Bei einer von ihr angenommenen Anschlussquote von römisch 40 % sollten im Endausbau somit römisch 40 Haushalte mit Erdgas versorgt werden. Demgegenüber ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei römisch 40 Haushalten von einer Anschlussquote von ca. römisch 40 % bzw. römisch 40 mit Erdgas zu versorgenden Haushalten aus. Die Differenz in der Gesamtzahl der Haushalte erklärt sich zunächst dadurch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, S. 52, alle Gemeinden des XXXX berücksichtigte und somit auch Gemeinden erfasste, deren Anschluss an das Verteilernetz zum maßgeblichen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin nicht geplant war. Für die Zwecke einer Investitionsvergleichsrechnung führt der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit verwendete Wert zu keinen aussagekräftigen Ergebnissen.Die Differenz in der Gesamtzahl der Haushalte erklärt sich zunächst dadurch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, S. 52, alle Gemeinden des römisch 40 berücksichtigte und somit auch Gemeinden erfasste, deren Anschluss an das Verteilernetz zum maßgeblichen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin nicht geplant war. Für die Zwecke einer Investitionsvergleichsrechnung führt der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit verwendete Wert zu keinen aussagekräftigen Ergebnissen. 2.2.9.
  180. Die Zahl der Wohnungen nach Art des (Wohn-)Gebäudes in den anzuschließenden Gemeinden beträgt ausweislich der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX , XXXX , herausgegeben von der Statistik Austria im Jahr XXXX (vgl. OZ 10, Beilage 1):2.2.9.
  181. Die Zahl der Wohnungen nach Art des (Wohn-)Gebäudes in den anzuschließenden Gemeinden beträgt ausweislich der Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 , römisch 40 , herausgegeben von der Statistik Austria im Jahr römisch 40 vergleiche OZ 10, Beilage 1): Gemeinde Gesamt mit 1 oder 2 Wohnungen mit 3 bis 10 Wohnungen mit 11+ Wohnungen für Gemeinschaften Nichtwohngebäude G W G W G W G W G W G W XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 G = Gebäude; W = Wohnung Der Begriff „Wohnung“ wird von der Statistik Austria gemäß der einschlägigen Europäischen Klassifikation der Bauwerke (CC – Classification of Types of Construction) verwendet (siehe Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX , S. 24). Ein „Gebäude mit einer Wohnung“ (Klasse 1110) umfasst „Einzelhäuser wie Bungalows, Villen, Chalets, Forsthäuser, Bauernhäuser, Landhäuser, Sommerhäuser, Wochenendhäuser usw.“ sowie auch „Doppel- und Reihenhäuser, wobei jede Wohnung ein eigenes Dach und einen eigenen ebenerdigen Eingang hat“. Ein „Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen“ (Klasse 1121) umfasst „Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser mit zwei Wohnungen“. „Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen“ (Klasse 1122) umfassen „sonstige Wohngebäude, z.B. Wohnblocks, Mietwohnhäuser, mit drei oder mehr Wohnungen“ (vgl. die Erläuterungen zur CC der Statistik Austria, Stand vom 21.08.1997, erstellt am 28.11.2018).Der Begriff „Wohnung“ wird von der Statistik Austria gemäß der einschlägigen Europäischen Klassifikation der Bauwerke (CC – Classification of Types of Construction) verwendet (siehe Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 , S. 24). Ein „Gebäude mit einer Wohnung“ (Klasse 1110) umfasst „Einzelhäuser wie Bungalows, Villen, Chalets, Forsthäuser, Bauernhäuser, Landhäuser, Sommerhäuser, Wochenendhäuser usw.“ sowie auch „Doppel- und Reihenhäuser, wobei jede Wohnung ein eigenes Dach und einen eigenen ebenerdigen Eingang hat“. Ein „Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen“ (Klasse 1121) umfasst „Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser mit zwei Wohnungen“. „Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen“ (Klasse 1122) umfassen „sonstige Wohngebäude, z.B. Wohnblocks, Mietwohnhäuser, mit drei oder mehr Wohnungen“ vergleiche die Erläuterungen zur CC der Statistik Austria, Stand vom 21.08.1997, erstellt am 28.11.2018). In den anzuschließenden Gemeinden befinden sich somit (lässt man die Wohnungen in Nichtwohngebäuden, wozu gemäß Abteilung 12 Hotels, Bürogebäude, etc. zählen, außer Betracht) insgesamt XXXX Wohnungen ( XXXX und XXXX ).In den anzuschließenden Gemeinden befinden sich somit (lässt man die Wohnungen in Nichtwohngebäuden, wozu gemäß Abteilung 12 Hotels, Bürogebäude, etc. zählen, außer Betracht) insgesamt römisch 40 Wohnungen ( römisch 40 und römisch 40 ). Der Begriff Wohnung im Sinne der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX kann auch für die hier nötigen Zwecke zum Begriff Haushalt insoweit gleichgesetzt werden (siehe auch die Wohnungsdefinition, die der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX , S. 23 f., zugrunde liegt). Auch wenn bei der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX ebenso Wohnungen erfasst werden, in denen keine Person gemeldet ist, ist ein allfälliger Leerstand nicht von der Zahl verfügbarer Wohnungen abzuziehen, ist doch in allen Gemeinden (und somit auch in den in der Folge heranzuziehenden Vergleichsdaten) immer auch von einem Leerstand auszugehen.Der Begriff Wohnung im Sinne der Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 kann auch für die hier nötigen Zwecke zum Begriff Haushalt insoweit gleichgesetzt werden (siehe auch die Wohnungsdefinition, die der Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 , S. 23 f., zugrunde liegt). Auch wenn bei der Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 ebenso Wohnungen erfasst werden, in denen keine Person gemeldet ist, ist ein allfälliger Leerstand nicht von der Zahl verfügbarer Wohnungen abzuziehen, ist doch in allen Gemeinden (und somit auch in den in der Folge heranzuziehenden Vergleichsdaten) immer auch von einem Leerstand auszugehen. Der Wert von XXXX Wohnungen deckt sich somit im Wesentlichen mit dem Wert der Beschwerdeführerin, die – lässt man die aufgrund bereits von ihr getroffener Annahmen erfolgte Reduktion der Haushalte in XXXX , die systematisch in der anzunehmenden Anschlussquote zu berücksichtigen wäre, unberücksichtigt (was auch im Hinblick auf die in der Folge heranzuziehenden Vergleichsdaten geboten ist) – von XXXX Haushalten ausging.Der Wert von römisch 40 Wohnungen deckt sich somit im Wesentlichen mit dem Wert der Beschwerdeführerin, die – lässt man die aufgrund bereits von ihr getroffener Annahmen erfolgte Reduktion der Haushalte in römisch 40 , die systematisch in der anzunehmenden Anschlussquote zu berücksichtigen wäre, unberücksichtigt (was auch im Hinblick auf die in der Folge heranzuziehenden Vergleichsdaten geboten ist) – von römisch 40 Haushalten ausging. 2.2.9.
  182. Die Beschwerdeführerin ging in der GV-Beilage von einer Anschlussquote von XXXX % bei XXXX Haushalten aus. Somit sollten im Endausbau XXXX Haushalte mit Gas versorgt werden. Demgegenüber ging die belangte Behörde bei XXXX Haushalten (vgl. dazu jedoch bereits Pkt. 2.2.9.1.) von einer Anschlussquote von XXXX % bzw. XXXX mit Gas zu versorgenden Haushalten aus, wobei die belangte Behörde überdies sich maßgeblich auf Daten aus dem Jahr XXXX stützte (vgl. angefochtener Bescheid, S. 52) und somit keine Beurteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgenommen hatte.2.2.9.
  183. Die Beschwerdeführerin ging in der GV-Beilage von einer Anschlussquote von römisch 40 % bei römisch 40 Haushalten aus. Somit sollten im Endausbau römisch 40 Haushalte mit Gas versorgt werden. Demgegenüber ging die belangte Behörde bei römisch 40 Haushalten vergleiche dazu jedoch bereits Pkt. 2.2.9.1.) von einer Anschlussquote von römisch 40 % bzw. römisch 40 mit Gas zu versorgenden Haushalten aus, wobei die belangte Behörde überdies sich maßgeblich auf Daten aus dem Jahr römisch 40 stützte vergleiche angefochtener Bescheid, S. 52) und somit keine Beurteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgenommen hatte. 2.2.9.3.
  184. Im Jahr XXXX betrug die Anschlussquote bei allen von der Beschwerdeführerin mit Gas versorgten Gemeinden im Durchschnitt rund XXXX % (OZ 15, Beilage ./J). Diese Daten setzen jedoch Hausanschlüsse (hinter einem Hausanschluss können mehrere Wohnungen verortet sein) mit der Gebäudeanzahl (in einem Gebäude können ebenfalls mehrere Wohnungen verortet sein) in Bezug (vgl. auch Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 19). Bei einer haushaltsbezogenen Betrachtung würde folglich die Anschlussquote höher ausfallen, weil bei einem Hausanschluss bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen typischerweise auch mehrere Wohnungen mit Gas versorgt werden (vgl. dazu auch die nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.01.2024, S. 19).2.2.9.3.
  185. Im Jahr römisch 40 betrug die Anschlussquote bei allen von der Beschwerdeführerin mit Gas versorgten Gemeinden im Durchschnitt rund römisch 40 % (OZ 15, Beilage ./J). Diese Daten setzen jedoch Hausanschlüsse (hinter einem Hausanschluss können mehrere Wohnungen verortet sein) mit der Gebäudeanzahl (in einem Gebäude können ebenfalls mehrere Wohnungen verortet sein) in Bezug vergleiche auch Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 19). Bei einer haushaltsbezogenen Betrachtung würde folglich die Anschlussquote höher ausfallen, weil bei einem Hausanschluss bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen typischerweise auch mehrere Wohnungen mit Gas versorgt werden vergleiche dazu auch die nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.01.2024, S. 19). 2.2.9.3.
  186. Die höchste Anschlussquote wies im Jahr XXXX ausweislich der Beilage ./J die Gemeinde XXXX mit XXXX %, die zweithöchste die Gemeinde XXXX mit XXXX % auf. Von insgesamt XXXX Gemeinden mit Hausanschlüssen wiesen XXXX eine Anschlussquote von zumindest XXXX % auf.2.2.9.3.
  187. Die höchste Anschlussquote wies im Jahr römisch 40 ausweislich der Beilage ./J die Gemeinde römisch 40 mit römisch 40 %, die zweithöchste die Gemeinde römisch 40 mit römisch 40 % auf. Von insgesamt römisch 40 Gemeinden mit Hausanschlüssen wiesen römisch 40 eine Anschlussquote von zumindest römisch 40 % auf. Neben dem Umstand, dass es sich dabei um keine (rein) haushaltsbezogene Betrachtung handelt und Beilage ./J somit insoweit niedrigere Anschlussquoten ausweist, war zu diesem Zeitpunkt das Gasnetz der Beschwerdeführerin noch nicht vollständig ausgebaut. Angesichts der langjährigen Lebensdauer von Heizsystemen kann ein Hausanschluss bei grundsätzlicher Verfügbarkeit von Erdgas in einer Gemeinde zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht hergestellt gewesen sein (vgl. dazu die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.01.2024 sowie die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.02.2024, demnach die Daten aus XXXX noch nicht den Endausbau der Gasinfrastruktur der Beschwerdeführerin darstellen würden; dabei ist jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zu erkennen, inwieweit eine weitergehende In-Bezug-Setzung der Anschlussquoten aus dem Jahr XXXX zum jeweiligen Erschließungszeitpunkt der Gemeinden einen signifikanten Anstieg der Prognosegenauigkeit erwarten ließe, vgl. aaO, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen mit der belangten Behörde von einer XXXX Dauer bis zum tatsächlichen Erreichen der Anschlussquote auszugehen.Neben dem Umstand, dass es sich dabei um keine (rein) haushaltsbezogene Betrachtung handelt und Beilage ./J somit insoweit niedrigere Anschlussquoten ausweist, war zu diesem Zeitpunkt das Gasnetz der Beschwerdeführerin noch nicht vollständig ausgebaut. Angesichts der langjährigen Lebensdauer von Heizsystemen kann ein Hausanschluss bei grundsätzlicher Verfügbarkeit von Erdgas in einer Gemeinde zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht hergestellt gewesen sein vergleiche dazu die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.01.2024 sowie die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.02.2024, demnach die Daten aus römisch 40 noch nicht den Endausbau der Gasinfrastruktur der Beschwerdeführerin darstellen würden; dabei ist jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zu erkennen, inwieweit eine weitergehende In-Bezug-Setzung der Anschlussquoten aus dem Jahr römisch 40 zum jeweiligen Erschließungszeitpunkt der Gemeinden einen signifikanten Anstieg der Prognosegenauigkeit erwarten ließe, vergleiche aaO, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen mit der belangten Behörde von einer römisch 40 Dauer bis zum tatsächlichen Erreichen der Anschlussquote auszugehen. 2.2.9.3.
  188. In ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in mehreren Gemeinden auch rasch – und somit bereits vor der zu erwartenden Ausbaudauer von grundsätzlich XXXX Jahren – eine Anschlussquote von XXXX % bis XXXX % erreichen konnte, weshalb sie im Endausbau von einer Anschlussquote von XXXX % ausgehen habe können und dürfen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Erfahrung als Verteilernetzbetreiberin und die folglich ihr als Netzbetreiberin bekannten, eigenen Anschlussquoten in ihre Prognose einfließen lässt, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.2.2.9.3.
  189. In ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in mehreren Gemeinden auch rasch – und somit bereits vor der zu erwartenden Ausbaudauer von grundsätzlich römisch 40 Jahren – eine Anschlussquote von römisch 40 % bis römisch 40 % erreichen konnte, weshalb sie im Endausbau von einer Anschlussquote von römisch 40 % ausgehen habe können und dürfen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Erfahrung als Verteilernetzbetreiberin und die folglich ihr als Netzbetreiberin bekannten, eigenen Anschlussquoten in ihre Prognose einfließen lässt, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat jedenfalls auch im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin zugestanden, dass diese aufgrund der gesetzten Ziele realitätsnahe und dem Vorsichtsprinzip entsprechende Erwartungswerte unter Berücksichtigung einer positiven Marktpenetration ansetzen dürfe. Unter Berücksichtigung von Zielwerten ist auch die belangte Behörde von einer höheren Anschlussdichte ausgegangen, als sich aus der reinen Betrachtung von statistischen Werten zum maßgeblichen Zeitpunkt ergeben hätte (vgl. angefochtener Bescheid, S. 52; die belangte Behörde erhöhte den von ihr zunächst ermittelten Wert von XXXX auf XXXX Kundinnen und Kunden, dies entspricht einer Erhöhung von rund XXXX %). Die belangte Behörde hat jedenfalls auch im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin zugestanden, dass diese aufgrund der gesetzten Ziele realitätsnahe und dem Vorsichtsprinzip entsprechende Erwartungswerte unter Berücksichtigung einer positiven Marktpenetration ansetzen dürfe. Unter Berücksichtigung von Zielwerten ist auch die belangte Behörde von einer höheren Anschlussdichte ausgegangen, als sich aus der reinen Betrachtung von statistischen Werten zum maßgeblichen Zeitpunkt ergeben hätte vergleiche angefochtener Bescheid, S. 52; die belangte Behörde erhöhte den von ihr zunächst ermittelten Wert von römisch 40 auf römisch 40 Kundinnen und Kunden, dies entspricht einer Erhöhung von rund römisch 40 %). 2.2.9.
  190. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdeführerin bei der gebotenen Vorsicht einer Schätzung unter Berücksichtigung der ihr selbst vorliegenden Daten im Jahr XXXX nicht von einer Anschlussquote von XXXX % ausgehen, weil dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr Netz zu diesem Zeitpunkt noch nicht endausgebaut war, offensichtlich zu optimistisch ist.2.2.9.
  191. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdeführerin bei der gebotenen Vorsicht einer Schätzung unter Berücksichtigung der ihr selbst vorliegenden Daten im Jahr römisch 40 nicht von einer Anschlussquote von römisch 40 % ausgehen, weil dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr Netz zu diesem Zeitpunkt noch nicht endausgebaut war, offensichtlich zu optimistisch ist. Auf Basis der ihr als Verteilernetzbetreiberin vorliegenden Daten, des diesbezüglichen Stands des Netzausbaus, ihrer praktischen Erfahrung aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit sowie unter Berücksichtigung des ihr auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugestandenen Ansatzes von Erwartungswerten unter Berücksichtigung einer positiven Marktpenetration durfte sie aber von einer Anschlussquote in Höhe von – zumindest – XXXX % ausgehen.Auf Basis der ihr als Verteilernetzbetreiberin vorliegenden Daten, des diesbezüglichen Stands des Netzausbaus, ihrer praktischen Erfahrung aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit sowie unter Berücksichtigung des ihr auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugestandenen Ansatzes von Erwartungswerten unter Berücksichtigung einer positiven Marktpenetration durfte sie aber von einer Anschlussquote in Höhe von – zumindest – römisch 40 % ausgehen. Die gegenüber den Annahmen der Beschwerdeführerin (deutlich) niedrigere Anschlussquote deckt auch sonstige Besonderheiten im Hinblick auf die anzuschließenden Gemeinden ab (wie bspw. bestehende alternative Wärmebereitstellungssysteme), zumal auch in den von ihr vorgelegten und herangezogenen Vergleichsdaten (Beilage ./J) keine derartigen Besonderheiten der Gemeinden abgebildet sind bzw. berücksichtigt wurden. 2.2.9.
  192. Folglich ist von XXXX zu versorgenden Haushalten in den anzuschließenden Gemeinden auszugehen.2.2.9.
  193. Folglich ist von römisch 40 zu versorgenden Haushalten in den anzuschließenden Gemeinden auszugehen. Der absolute Wert an zu versorgenden Haushalten in den Gemeinden liegt im Ergebnis unter der Annahme der Beschwerdeführerin in der GV-Beilage, aber auch unter der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, weil sich auch die Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als überhöht erwies. 2.2.9.
  194. Ergänzend ist hiezu noch Folgendes festzuhalten: 2.2.9.6.
  195. Die Daten in Beilage ./J sowie der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX bilden die Situation in den betroffenen Gemeinden zum maßgeblichen Zeitpunkt ab. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, S. 49 ff., auf weitere allgemeine Daten zum XXXX und deren In-Bezug-Setzung zu XXXX verweist, um im Ergebnis eine Strukturschwäche des XXXX aufzuzeigen, lässt sich daraus für die haushaltsbezogene Betrachtung wenig gewinnen. Dass die Wohnbevölkerung zwischen XXXX und XXXX nahezu stagnierte und sie sich deutlich unterdurchschnittlich gegenüber XXXX entwickelt habe, ist aus folgendem Grund nicht relevant: Weder hat die Beschwerdeführerin ein zukünftiges Wachstum der Gesamtzahl der Haushalte prognostiziert und bei ihrer Schätzung berücksichtigt noch hat die belangte Behörde dies bei der Investitionsvergleichsrechnung zugrunde gelegt.2.2.9.6.
  196. Die Daten in Beilage ./J sowie der Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 bilden die Situation in den betroffenen Gemeinden zum maßgeblichen Zeitpunkt ab. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, S. 49 ff., auf weitere allgemeine Daten zum römisch 40 und deren In-Bezug-Setzung zu römisch 40 verweist, um im Ergebnis eine Strukturschwäche des römisch 40 aufzuzeigen, lässt sich daraus für die haushaltsbezogene Betrachtung wenig gewinnen. Dass die Wohnbevölkerung zwischen römisch 40 und römisch 40 nahezu stagnierte und sie sich deutlich unterdurchschnittlich gegenüber römisch 40 entwickelt habe, ist aus folgendem Grund nicht relevant: Weder hat die Beschwerdeführerin ein zukünftiges Wachstum der Gesamtzahl der Haushalte prognostiziert und bei ihrer Schätzung berücksichtigt noch hat die belangte Behörde dies bei der Investitionsvergleichsrechnung zugrunde gelegt. Bezugnahmen auf tatsächliche Entwicklungen, die weit hinter dem maßgeblichen Herstellungszeitpunkt liegen (vgl. Daten zu XXXX bis XXXX im angefochtenen Bescheid, S. 50) sind irrelevant, weil eine ex post-Betrachtung unzulässig ist.Bezugnahmen auf tatsächliche Entwicklungen, die weit hinter dem maßgeblichen Herstellungszeitpunkt liegen vergleiche Daten zu römisch 40 bis römisch 40 im angefochtenen Bescheid, S. 50) sind irrelevant, weil eine ex post-Betrachtung unzulässig ist. 2.2.9.6.
  197. Soweit die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 15.02.2024, S. 4, eine deutlich niedrigere Anschlussquote (unter XXXX %) als noch im angefochtenen Bescheid, ausgehend von Anschlussquoten im Jahr XXXX in Gemeinden im XXXX , ansetzt, weist sie selbst darauf hin, dass in diesen Gemeinden noch nicht der Endausbau der dortigen Gasinfrastruktur abgebildet sei (siehe bereits Pkt. 2.2.9.3.
  198. zur Netzausbaudauer sowie Pkt. 1.1.
  199. zum Zeitpunkt der Erschließung des XXXX ). Außerdem verweist sie selbst auf Gemeinden mit höheren Anschlussquoten (rund XXXX %), die aber nicht mit dem Potenzial im XXXX vergleichbar seien (aaO, S. 5). Bei all dem versagt es die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – entgegen ihrer im angefochtenen Bescheid gewählten Vorgehensweise – außerdem, entsprechende Erwartungswerte in die Anschlussquote einfließen zu lassen (vgl. diesbezüglich bereits Pkt. 2.2.9.3.3.).2.2.9.6.
  200. Soweit die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 15.02.2024, S. 4, eine deutlich niedrigere Anschlussquote (unter römisch 40 %) als noch im angefochtenen Bescheid, ausgehend von Anschlussquoten im Jahr römisch 40 in Gemeinden im römisch 40 , ansetzt, weist sie selbst darauf hin, dass in diesen Gemeinden noch nicht der Endausbau der dortigen Gasinfrastruktur abgebildet sei (siehe bereits Pkt. 2.2.9.3.
  201. zur Netzausbaudauer sowie Pkt. 1.1.
  202. zum Zeitpunkt der Erschließung des römisch 40 ). Außerdem verweist sie selbst auf Gemeinden mit höheren Anschlussquoten (rund römisch 40 %), die aber nicht mit dem Potenzial im römisch 40 vergleichbar seien (aaO, S. 5). Bei all dem versagt es die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – entgegen ihrer im angefochtenen Bescheid gewählten Vorgehensweise – außerdem, entsprechende Erwartungswerte in die Anschlussquote einfließen zu lassen vergleiche diesbezüglich bereits Pkt. 2.2.9.3.3.). So die belangte Behörde in der Folge von XXXX anzuschließenden Haushalten ausgeht, stützt sie dies vor allem auf Angaben des Unternehmens aus dem Jahr XXXX , aus denen hervorgeht, wie viele Anschlüsse tatsächlich in XXXX Jahren in den betroffenen Gemeinden erfolgt seien. Die tatsächliche Entwicklung hat jedoch bei einer ex ante-Betrachtung zu unterbleiben. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist jener der fiktiven Herstellung.So die belangte Behörde in der Folge von römisch 40 anzuschließenden Haushalten ausgeht, stützt sie dies vor allem auf Angaben des Unternehmens aus dem Jahr römisch 40 , aus denen hervorgeht, wie viele Anschlüsse tatsächlich in römisch 40 Jahren in den betroffenen Gemeinden erfolgt seien. Die tatsächliche Entwicklung hat jedoch bei einer ex ante-Betrachtung zu unterbleiben. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist jener der fiktiven Herstellung. Dieses Vorbringen war somit ebenso wenig wie jenes der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023, in der sie darauf hinweist, dass Daten aus XXXX zeigen würden, dass in einigen Gemeinden die Anschlussquote über XXXX % liege und sie deshalb zu Recht im Jahr XXXX auch von XXXX % habe ausgehen dürfen, nicht weiter zu berücksichtigen.Dieses Vorbringen war somit ebenso wenig wie jenes der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023, in der sie darauf hinweist, dass Daten aus römisch 40 zeigen würden, dass in einigen Gemeinden die Anschlussquote über römisch 40 % liege und sie deshalb zu Recht im Jahr römisch 40 auch von römisch 40 % habe ausgehen dürfen, nicht weiter zu berücksichtigen. 2.2.
  203. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.
  204. (durchschnittlicher Gasverbrauch je Haushalt p.a.) ergibt sich aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.2.10.
  205. Die Beschwerdeführerin ging in Beilage 1 zur GV-Beilage von einem durchschnittlichen Gasverbrauch von XXXX m3 pro Haushalt p.a. aus. Für die Zwecke der Investitionsvergleichsrechnung ist dieser Wert, um entsprechend die Netznutzungsentgelte zur Anwendung zu bringen, in kWh umzurechnen.2.2.10.
  206. Die Beschwerdeführerin ging in Beilage 1 zur GV-Beilage von einem durchschnittlichen Gasverbrauch von römisch 40 m3 pro Haushalt p.a. aus. Für die Zwecke der Investitionsvergleichsrechnung ist dieser Wert, um entsprechend die Netznutzungsentgelte zur Anwendung zu bringen, in kWh umzurechnen. 2.2.10.1.
  207. Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid, S. 53, ihren Umrechnungen einen Brennwert von XXXX kWh/Nm3 zugrunde, was einem Wert von XXXX kWh (im Bescheid mit „rund“ XXXX kWh angeführt) entspricht. In der Unterlage der belangten Behörde „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ (Stand: November XXXX ) wurde ein Wert von XXXX kWh/m3 angenommen.2.2.10.1.
  208. Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid, S. 53, ihren Umrechnungen einen Brennwert von römisch 40 kWh/Nm3 zugrunde, was einem Wert von römisch 40 kWh (im Bescheid mit „rund“ römisch 40 kWh angeführt) entspricht. In der Unterlage der belangten Behörde „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ (Stand: November römisch 40 ) wurde ein Wert von römisch 40 kWh/m3 angenommen. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.11.2023 nachvollziehbar darlegte, beeinflussen mehrere Faktoren die Umrechnung des gemessenen Gasvolumens (m3 bzw. Nm3) auf einen Energiewert (kWh). Ausweislich § 2 Z 5 Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung – GSNT-VO XXXX , Zl. K SNT G 1-43/03, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung XXXX vom XXXX , galt zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Verrechnungsbrennwert von XXXX kWh/Nm3 in allen österreichischen Netzbereichen. Erst ab XXXX wurde dieser Wert mit XXXX kWh neu festgesetzt (vgl. die GSNT-VO-Novelle XXXX , Zl. XXXX ). Die belangte Behörde ging daher auf eine entsprechende Frage des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Stellungnahme vom 02.11.2023 davon aus, dass am XXXX ein Wert von XXXX kWh/Nm3 galt (der auch erst mit Wirksamkeit vom XXXX neu festgesetzt wurde) und dieser heranzuziehen sei (zu einem allf. abweichenden Wert für XXXX waren seitens der belangten Behörde keine Informationen auffindbar und diese sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen). Das Dokument „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ (Stand: November XXXX ) stellt laut belangter Behörde eine Unterlage aus dem Beratungsbereich für Endkunden dar, wobei generell die Schwierigkeit bestehe, den – bei Normverhältnissen geltenden – Brennwert auf spezifische Haushaltskunden zu modifizieren. Generell stelle die Umrechnung des gemessenen Gasvolumens auf Energieverbrauch im Verhältnis der Netzbetreiber und Netzkundschaft eine Herausforderung hinsichtlich deren Nachvollziehbarkeit dar (vgl. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.11.2023, S. 3 f.).Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.11.2023 nachvollziehbar darlegte, beeinflussen mehrere Faktoren die Umrechnung des gemessenen Gasvolumens (m3 bzw. Nm3) auf einen Energiewert (kWh). Ausweislich Paragraph 2, Ziffer 5, Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung – GSNT-VO römisch 40 , Zl. K SNT G 1-43/03, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung römisch 40 vom römisch 40 , galt zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Verrechnungsbrennwert von römisch 40 kWh/Nm3 in allen österreichischen Netzbereichen. Erst ab römisch 40 wurde dieser Wert mit römisch 40 kWh neu festgesetzt vergleiche die GSNT-VO-Novelle römisch 40 , Zl. römisch 40 ). Die belangte Behörde ging daher auf eine entsprechende Frage des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Stellungnahme vom 02.11.2023 davon aus, dass am römisch 40 ein Wert von römisch 40 kWh/Nm3 galt (der auch erst mit Wirksamkeit vom römisch 40 neu festgesetzt wurde) und dieser heranzuziehen sei (zu einem allf. abweichenden Wert für römisch 40 waren seitens der belangten Behörde keine Informationen auffindbar und diese sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen). Das Dokument „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ (Stand: November römisch 40 ) stellt laut belangter Behörde eine Unterlage aus dem Beratungsbereich für Endkunden dar, wobei generell die Schwierigkeit bestehe, den – bei Normverhältnissen geltenden – Brennwert auf spezifische Haushaltskunden zu modifizieren. Generell stelle die Umrechnung des gemessenen Gasvolumens auf Energieverbrauch im Verhältnis der Netzbetreiber und Netzkundschaft eine Herausforderung hinsichtlich deren Nachvollziehbarkeit dar vergleiche die Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.11.2023, S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023 aus, dass ausweislich einer Mitteilung zur Gasbeschaffenheit der Abrechnungsbrennwert im Jahr XXXX mit Ausnahme von März jeweils knapp über XXXX kWh/m3 betragen habe. Dieser Umrechnungsfaktor könne aber ausweislich der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.12.2023 – wie sie erstmals und im Unterschied zum angefochtenen Bescheid ausführte – insoweit nicht herangezogen werden, weil die Höhenlage der betroffenen Gemeinden nicht berücksichtigt worden sei. Diese führe zu einem niedrigeren Brennwert zwischen rund XXXX und XXXX kWh/Nm3.Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023 aus, dass ausweislich einer Mitteilung zur Gasbeschaffenheit der Abrechnungsbrennwert im Jahr römisch 40 mit Ausnahme von März jeweils knapp über römisch 40 kWh/m3 betragen habe. Dieser Umrechnungsfaktor könne aber ausweislich der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.12.2023 – wie sie erstmals und im Unterschied zum angefochtenen Bescheid ausführte – insoweit nicht herangezogen werden, weil die Höhenlage der betroffenen Gemeinden nicht berücksichtigt worden sei. Diese führe zu einem niedrigeren Brennwert zwischen rund römisch 40 und römisch 40 kWh/Nm
  209. 2.2.10.1.
  210. Zieht man den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Umrechnungsfaktor von XXXX kWh/Nm3 heran, kommt man, wie bereits ausgeführt, auf einen Verbrauch von XXXX kWh p.a. Bei den von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023 angebotenen Umrechnungsfaktoren von XXXX und XXXX kWh/Nm3 ergeben sich XXXX bzw. XXXX kWh p.a.2.2.10.1.
  211. Zieht man den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Umrechnungsfaktor von römisch 40 kWh/Nm3 heran, kommt man, wie bereits ausgeführt, auf einen Verbrauch von römisch 40 kWh p.a. Bei den von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023 angebotenen Umrechnungsfaktoren von römisch 40 und römisch 40 kWh/Nm3 ergeben sich römisch 40 bzw. römisch 40 kWh p.a. Legt man der Umrechnung den – jedenfalls zum fiktiven Herstellungszeitpunkt geltenden – Wert der GSNT-VO XXXX iHv XXXX kWh/Nm3 zugrunde, hätte die Beschwerdeführerin einen durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes von XXXX kWh p.a. angenommen.Legt man der Umrechnung den – jedenfalls zum fiktiven Herstellungszeitpunkt geltenden – Wert der GSNT-VO römisch 40 iHv römisch 40 kWh/Nm3 zugrunde, hätte die Beschwerdeführerin einen durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes von römisch 40 kWh p.a. angenommen. 2.2.10.
  212. Eine genauere Schätzung erlaubt jedenfalls der von der Beschwerdeführerin vorgelegte tatsächliche durchschnittliche Gasverbrauch für das Jahr XXXX , aufgeschlüsselt je Gemeinde und Zählpunkt (vgl. Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023 iVm Beilage ./K [OZ 14 und 15]):2.2.10.
  213. Eine genauere Schätzung erlaubt jedenfalls der von der Beschwerdeführerin vorgelegte tatsächliche durchschnittliche Gasverbrauch für das Jahr römisch 40 , aufgeschlüsselt je Gemeinde und Zählpunkt vergleiche Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023 in Verbindung mit Beilage ./K [OZ 14 und 15]): Im Jahr XXXX betrug bei der Beschwerdeführerin der durchschnittliche Gasverbrauch eines Zählpunktes XXXX kWh bei insgesamt XXXX Zählpunkten in XXXX Gemeinden. Die Beschwerdeführerin weist in der Mitteilung vom 06.11.2023 darauf hin, dass zum XXXX vergleichbare Gemeinden im XXXX höhere durchschnittliche jährliche Verbrauchswerte aufweisen (zB XXXX mit XXXX kWh p.a., XXXX mit XXXX kWh p.a. oder XXXX mit XXXX kWh p.a.).Im Jahr römisch 40 betrug bei der Beschwerdeführerin der durchschnittliche Gasverbrauch eines Zählpunktes römisch 40 kWh bei insgesamt römisch 40 Zählpunkten in römisch 40 Gemeinden. Die Beschwerdeführerin weist in der Mitteilung vom 06.11.2023 darauf hin, dass zum römisch 40 vergleichbare Gemeinden im römisch 40 höhere durchschnittliche jährliche Verbrauchswerte aufweisen (zB römisch 40 mit römisch 40 kWh p.a., römisch 40 mit römisch 40 kWh p.a. oder römisch 40 mit römisch 40 kWh p.a.). Bei den von der Beschwerdeführerin übermittelten Werten ist zu berücksichtigen, dass die mit Abstand meisten Zählpunkte die Gemeinde XXXX aufweist (die XXXX Zählpunkte entsprechen ca. XXXX % aller Zählpunkte). Der durchschnittliche Gasverbrauch in XXXX betrug im Jahr XXXX kWh. Während in XXXX im Jahr XXXX % aller Gebäude Ein- und Zweifamilienhäuser waren, lag dieser Wert in XXXX bei XXXX %. Hingegen waren in XXXX XXXX % der Gebäude Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen, während dies in ganz XXXX insgesamt XXXX % waren (vgl. Gebäude und Wohnungszählung – XXXX , S. 9). Lässt man daher allein schon XXXX in den von der Beschwerdeführerin übermittelten Verbrauchsdaten unberücksichtigt, betrug der durchschnittliche Gasverbrauch im Jahr XXXX bei XXXX Zählpunkten XXXX kWh pro Zählpunkt.Bei den von der Beschwerdeführerin übermittelten Werten ist zu berücksichtigen, dass die mit Abstand meisten Zählpunkte die Gemeinde römisch 40 aufweist (die römisch 40 Zählpunkte entsprechen ca. römisch 40 % aller Zählpunkte). Der durchschnittliche Gasverbrauch in römisch 40 betrug im Jahr römisch 40 kWh. Während in römisch 40 im Jahr römisch 40 % aller Gebäude Ein- und Zweifamilienhäuser waren, lag dieser Wert in römisch 40 bei römisch 40 %. Hingegen waren in römisch 40 römisch 40 % der Gebäude Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen, während dies in ganz römisch 40 insgesamt römisch 40 % waren vergleiche Gebäude und Wohnungszählung – römisch 40 , S. 9). Lässt man daher allein schon römisch 40 in den von der Beschwerdeführerin übermittelten Verbrauchsdaten unberücksichtigt, betrug der durchschnittliche Gasverbrauch im Jahr römisch 40 bei römisch 40 Zählpunkten römisch 40 kWh pro Zählpunkt. Dies legt bereits nahe, dass die Schätzung der Beschwerdeführerin von XXXX kWh p.a., die sie auf Basis ihrer eigenen Erfahrungswerte getroffen hat, vergleichsweise vorsichtig war. Des Weiteren ist insbesondere noch Folgendes zu berücksichtigen:Dies legt bereits nahe, dass die Schätzung der Beschwerdeführerin von römisch 40 kWh p.a., die sie auf Basis ihrer eigenen Erfahrungswerte getroffen hat, vergleichsweise vorsichtig war. Des Weiteren ist insbesondere noch Folgendes zu berücksichtigen: 2.2.10.
  214. Ausweislich einer Unterlage der belangten Behörde „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ (Stand: November XXXX ) betrug der durchschnittliche Gasverbrauch in Österreich pro Haushalt abhängig von verschiedenen Faktoren (vgl. OZ 10, Beilage 2; den Verbrauchswerten in kWh liegt ein Brennwertfaktor von 10,7 kWh/m3 zugrunde):2.2.10.
  215. Ausweislich einer Unterlage der belangten Behörde „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ (Stand: November römisch 40 ) betrug der durchschnittliche Gasverbrauch in Österreich pro Haushalt abhängig von verschiedenen Faktoren vergleiche OZ 10, Beilage 2; den Verbrauchswerten in kWh liegt ein Brennwertfaktor von 10,7 kWh/m3 zugrunde): Personen im Haushalt Wohnfläche in m2 Verbrauch in kWh Verbrauch in m3 1 bis 2 Wohnung 50 7.490 700 70 10.700 1.000 100 14.980 1.400 Haus 100 18.190 1.700 130 22.470 2.100 200 35.310 3.300 3 und mehr Wohnung 50 8.560 800 70 11.770 1.100 100 16.050 1.500 Haus 100 19.260 1.800 130 24.610 2.300 200 38.520 3.600 Basierend auf der durchschnittlichen Wohnfläche je Einwohner ( XXXX m2) und den durchschnittlichen Personen je Haushalt XXXX , die die belangte Behörde nachvollziehbar und in Einklang mit der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX ermittelte, gelangte die belangte Behörde zu deutlich geringeren Verbrauchswerten als die Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde ging von einem Durchschnittshaushalt mit XXXX m2 und einem Verbrauch iHv XXXX kWh p.a. aus, wobei sie sich bezüglich des Verbrauchs auf den Tarifkalkulator der E-Control stützte (vgl. angefochtener Bescheid, S. 53 f.).Basierend auf der durchschnittlichen Wohnfläche je Einwohner ( römisch 40 m2) und den durchschnittlichen Personen je Haushalt römisch 40 , die die belangte Behörde nachvollziehbar und in Einklang mit der Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 ermittelte, gelangte die belangte Behörde zu deutlich geringeren Verbrauchswerten als die Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde ging von einem Durchschnittshaushalt mit römisch 40 m2 und einem Verbrauch iHv römisch 40 kWh p.a. aus, wobei sie sich bezüglich des Verbrauchs auf den Tarifkalkulator der E-Control stützte vergleiche angefochtener Bescheid, S. 53 f.). 2.2.10.
  216. Der Ansatz der belangten Behörde, die durchschnittliche Wohnfläche und Personenzahl je Haushalte heranzuziehen, ist zwar dem Grunde nach nachvollziehbar. Der von der belangten Behörde angenommene Durchschnittsverbrauch iHv XXXX kWh p.a. ist hingegen nicht nachvollziehbar. Des Weiteren lässt dieser allein an der Wohnfläche anknüpfende Ansatz die Gebäudestruktur in den betroffenen Gemeinden und die im XXXX vorherrschenden Besonderheiten (Höhenlage, Jahresheizbedarf, überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser, etc.) außer Acht.2.2.10.
  217. Der Ansatz der belangten Behörde, die durchschnittliche Wohnfläche und Personenzahl je Haushalte heranzuziehen, ist zwar dem Grunde nach nachvollziehbar. Der von der belangten Behörde angenommene Durchschnittsverbrauch iHv römisch 40 kWh p.a. ist hingegen nicht nachvollziehbar. Des Weiteren lässt dieser allein an der Wohnfläche anknüpfende Ansatz die Gebäudestruktur in den betroffenen Gemeinden und die im römisch 40 vorherrschenden Besonderheiten (Höhenlage, Jahresheizbedarf, überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser, etc.) außer Acht. 2.2.10.4.
  218. Zunächst stützt sich die Verbrauchsschätzung der belangten Behörde iHv XXXX kWh p.a. auf ihren eigenen Tarifkalkulator. Dies, ohne dass die Methodik dieser Schätzung näher erläutert wird und ohne Erklärung, worauf dieser Schätzwert im Einzelnen abstellt bzw. für welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum diese Schätzung Gültigkeit beansprucht (vgl. angefochtener Bescheid, S. 53).2.2.10.4.
  219. Zunächst stützt sich die Verbrauchsschätzung der belangten Behörde iHv römisch 40 kWh p.a. auf ihren eigenen Tarifkalkulator. Dies, ohne dass die Methodik dieser Schätzung näher erläutert wird und ohne Erklärung, worauf dieser Schätzwert im Einzelnen abstellt bzw. für welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum diese Schätzung Gültigkeit beansprucht vergleiche angefochtener Bescheid, S. 53). Vielmehr ergibt sich bereits aus der Unterlage der belangten Behörde „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ mit dem Stand November XXXX ( XXXX ; vgl. die Tabelle in Pkt. 2.2.10.3.), dass eine Wohnung mit 100 m2 und ein bis zwei Personen im Haushalt einen Gasverbrauch von 14.980 kWh p.a. aufweist. Bei drei und mehr Personen steigt dieser Wert auf 16.050 kWh p.a.Vielmehr ergibt sich bereits aus der Unterlage der belangten Behörde „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ mit dem Stand November römisch 40 ( römisch 40 ; vergleiche die Tabelle in Pkt. 2.2.10.3.), dass eine Wohnung mit 100 m2 und ein bis zwei Personen im Haushalt einen Gasverbrauch von 14.980 kWh p.a. aufweist. Bei drei und mehr Personen steigt dieser Wert auf 16.050 kWh p.a. Wie die belangte Behörde bei einer Annahme von durchschnittlich XXXX Personen je Haushalt und einer Wohnfläche von XXXX m2 je Einwohner – und somit von einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von XXXX m2 – demgegenüber einen Gasverbrauch von nur XXXX kWh p.a. annimmt, ist im angefochtenen Bescheid, S. 52 ff., nicht nachvollziehbar begründet.Wie die belangte Behörde bei einer Annahme von durchschnittlich römisch 40 Personen je Haushalt und einer Wohnfläche von römisch 40 m2 je Einwohner – und somit von einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von römisch 40 m2 – demgegenüber einen Gasverbrauch von nur römisch 40 kWh p.a. annimmt, ist im angefochtenen Bescheid, S. 52 ff., nicht nachvollziehbar begründet. 2.2.10.4.
  220. In den betroffenen Gemeinden sind weiters rund XXXX % der Wohneinheiten in Ein- oder Zweifamilienhäusern gelegen. Weitere rund XXXX % der Wohneinheiten befinden sich in Gebäuden mit drei bis zehn Wohnungen. Die restlichen Wohneinheiten befinden sich in Gebäuden mit 11 oder mehr Wohnungen bzw. Gemeinschaften (vgl. die Tabelle bei Pkt. 2.2.9.2.).2.2.10.4.
  221. In den betroffenen Gemeinden sind weiters rund römisch 40 % der Wohneinheiten in Ein- oder Zweifamilienhäusern gelegen. Weitere rund römisch 40 % der Wohneinheiten befinden sich in Gebäuden mit drei bis zehn Wohnungen. Die restlichen Wohneinheiten befinden sich in Gebäuden mit 11 oder mehr Wohnungen bzw. Gemeinschaften vergleiche die Tabelle bei Pkt. 2.2.9.2.). Setzt man die Gebäudestruktur – die ausweislich der von der belangten Behörde selbst aus dem Jahr XXXX stammenden Unterlage (vgl. wiederum die Tabelle in Pkt. 2.2.10.3.) erhebliche Auswirkungen auf den jährlichen Gasverbrauch hat – mit den dort angeführten Verbrauchsdaten in Bezug, bestätigt sich, dass die von der belangten Behörde zunächst veranschlagten XXXX kWh p.a. deutlich zu niedrig sind. Ein Haus mit 100 m2 und ein bis zwei Personen im Haushalt weist einen Gasverbrauch von 18.190 kWh p.a. auf. Bei drei und mehr Personen steigt dieser Wert auf 19.260 kWh p.a.Setzt man die Gebäudestruktur – die ausweislich der von der belangten Behörde selbst aus dem Jahr römisch 40 stammenden Unterlage vergleiche wiederum die Tabelle in Pkt. 2.2.10.3.) erhebliche Auswirkungen auf den jährlichen Gasverbrauch hat – mit den dort angeführten Verbrauchsdaten in Bezug, bestätigt sich, dass die von der belangten Behörde zunächst veranschlagten römisch 40 kWh p.a. deutlich zu niedrig sind. Ein Haus mit 100 m2 und ein bis zwei Personen im Haushalt weist einen Gasverbrauch von 18.190 kWh p.a. auf. Bei drei und mehr Personen steigt dieser Wert auf 19.260 kWh p.a. Dabei lässt diese Unterlage, wie erwähnt, regionale Besonderheiten gänzlich außer Acht. Es handelt sich allein um Durchschnittswerte für Gesamtösterreich. Ein allfälliger Mehrverbrauch kann auch ausweislich der Unterlage der belangten Behörde durch unterschiedliche Faktoren begründet sein. Dass im XXXX im Vergleich zu anderen Regionen in Österreich Umstände vorherrschen (Höhenlage, Topographie), die zu einem über dem Durchschnitt für Gesamtösterreich liegenden Gasverbrauch führen, ist unstrittig (vgl. auch die Verhandlungsschrift vom 22.04.2024, S. 8).Dabei lässt diese Unterlage, wie erwähnt, regionale Besonderheiten gänzlich außer Acht. Es handelt sich allein um Durchschnittswerte für Gesamtösterreich. Ein allfälliger Mehrverbrauch kann auch ausweislich der Unterlage der belangten Behörde durch unterschiedliche Faktoren begründet sein. Dass im römisch 40 im Vergleich zu anderen Regionen in Österreich Umstände vorherrschen (Höhenlage, Topographie), die zu einem über dem Durchschnitt für Gesamtösterreich liegenden Gasverbrauch führen, ist unstrittig vergleiche auch die Verhandlungsschrift vom 22.04.2024, S. 8). 2.2.10.
  222. Allein vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin übermittelten Verbrauchsdaten (vgl. Pkt. 2.2.10.2.) schlüssig und nachvollziehbar; diese wurden von der belangten Behörde auch nicht beanstandet. Folglich legte die Beschwerdeführerin ihre Erfahrungswerte als Verteilernetzbetreiberin ihrer Schätzung zu Recht zugrunde und setzte vor diesem Hintergrund in der GV-Beilage keinen unrealistischen Wert an.2.2.10.
  223. Allein vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin übermittelten Verbrauchsdaten vergleiche Pkt. 2.2.10.2.) schlüssig und nachvollziehbar; diese wurden von der belangten Behörde auch nicht beanstandet. Folglich legte die Beschwerdeführerin ihre Erfahrungswerte als Verteilernetzbetreiberin ihrer Schätzung zu Recht zugrunde und setzte vor diesem Hintergrund in der GV-Beilage keinen unrealistischen Wert an. Hinzu kommt, dass der Zeuge XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024 nachvollziehbar darlegte, dass die Schätzwerte der Beschwerdeführerin auch insoweit einer vorherigen Kontrolle unterzogen wurden, als der Ölverbrauch von Häusern in anzuschließenden Gemeinden erfragt und auf den zu erwartenden Gasverbrauch umgelegt wurde (vgl. die ebenfalls glaubwürdige Aussage des Zeugen XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024).Hinzu kommt, dass der Zeuge römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024 nachvollziehbar darlegte, dass die Schätzwerte der Beschwerdeführerin auch insoweit einer vorherigen Kontrolle unterzogen wurden, als der Ölverbrauch von Häusern in anzuschließenden Gemeinden erfragt und auf den zu erwartenden Gasverbrauch umgelegt wurde vergleiche die ebenfalls glaubwürdige Aussage des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024). Es war somit ein durchschnittlicher Gasverbrauch eines Haushaltes iHv XXXX kWh p.a. festzustellen.Es war somit ein durchschnittlicher Gasverbrauch eines Haushaltes iHv römisch 40 kWh p.a. festzustellen. 2.2.10.
  224. Soweit die belangte Behörde in den ihrer Stellungnahme vom 15.02.2024 angeschlossenen Berechnungen von einem durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes mit XXXX kWh p.a. ausgeht, ist dies (abseits eines Hinweis, dass im angefochtenen Bescheid der Verbrauch „tendenziell niedrig“ angesetzt wäre) nicht näher begründet und vermag die obigen Ausführungen nicht zu erschüttern. Falls die belangte Behörde damit auf den durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilage ./K abstellen wollte (siehe dazu auch die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 19), ist auf die Ausführungen gemäß Pkt. 2.2.10.
  225. ff. zu verweisen.2.2.10.
  226. Soweit die belangte Behörde in den ihrer Stellungnahme vom 15.02.2024 angeschlossenen Berechnungen von einem durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes mit römisch 40 kWh p.a. ausgeht, ist dies (abseits eines Hinweis, dass im angefochtenen Bescheid der Verbrauch „tendenziell niedrig“ angesetzt wäre) nicht näher begründet und vermag die obigen Ausführungen nicht zu erschüttern. Falls die belangte Behörde damit auf den durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilage ./K abstellen wollte (siehe dazu auch die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 19), ist auf die Ausführungen gemäß Pkt. 2.2.10.
  227. ff. zu verweisen. Außer Acht bleiben müssen auch hier Angaben der Beschwerdeführerin, die auf den Gasverbrauch zu einem späteren Zeitpunkt als den fiktiven Herstellungszeitpunkt abstellen. So soll ausweislich der Beschwerde, Rz 58, der tatsächliche Gasverbrauch in den Gemeinden des XXXX höher sein; in den Jahren XXXX bis XXXX soll ein Haushalt mehr als XXXX kWh p.a. verbraucht haben. Da es für die Investitionsvergleichsrechnung jedoch nur auf eine ex ante-Betrachtung ankommt, ist nicht näher auf das Zustandekommen der in der Beschwerde angebotenen Werte einzugehen (siehe die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 14 f.).Außer Acht bleiben müssen auch hier Angaben der Beschwerdeführerin, die auf den Gasverbrauch zu einem späteren Zeitpunkt als den fiktiven Herstellungszeitpunkt abstellen. So soll ausweislich der Beschwerde, Rz 58, der tatsächliche Gasverbrauch in den Gemeinden des römisch 40 höher sein; in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 soll ein Haushalt mehr als römisch 40 kWh p.a. verbraucht haben. Da es für die Investitionsvergleichsrechnung jedoch nur auf eine ex ante-Betrachtung ankommt, ist nicht näher auf das Zustandekommen der in der Beschwerde angebotenen Werte einzugehen (siehe die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 14 f.). 2.2.
  228. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.
  229. ergeben sich aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.2.11.
  230. Die Beschwerdeführerin ging ausweislich der GV-Beilage davon aus, eine bestimmte Zahl an Hotel- und Gastgewerbebetrieben ( XXXX % von XXXX Gästebetten bei einem Verbrauch von XXXX m3 Erdgas p.a. pro Gästebett), an Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben (geschätzter Gasbedarf von insgesamt XXXX m3 p.a.) sowie an öffentlichen Gebäuden (geschätzter Gasbedarf von insgesamt XXXX m3 p.a.) zu versorgen. Insgesamt rechnete die Beschwerdeführerin somit mit einem jährlichen Gasverbrauch von Nichtwohngebäuden (vgl. bereits Pkt. 2.2.9.2.) im XXXX von XXXX m
  231. Eine nähere Darstellung, wie die Annahmen zustande gekommen sind, findet sich in der GV-Beilage nicht und eine solche ist – ausweislich der Aussage des Zeugen XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024 – zum damaligen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin auch nicht erstellt worden (siehe auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023, S. 5).2.2.11.
  232. Die Beschwerdeführerin ging ausweislich der GV-Beilage davon aus, eine bestimmte Zahl an Hotel- und Gastgewerbebetrieben ( römisch 40 % von römisch 40 Gästebetten bei einem Verbrauch von römisch 40 m3 Erdgas p.a. pro Gästebett), an Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben (geschätzter Gasbedarf von insgesamt römisch 40 m3 p.a.) sowie an öffentlichen Gebäuden (geschätzter Gasbedarf von insgesamt römisch 40 m3 p.a.) zu versorgen. Insgesamt rechnete die Beschwerdeführerin somit mit einem jährlichen Gasverbrauch von Nichtwohngebäuden vergleiche bereits Pkt. 2.2.9.2.) im römisch 40 von römisch 40 m
  233. Eine nähere Darstellung, wie die Annahmen zustande gekommen sind, findet sich in der GV-Beilage nicht und eine solche ist – ausweislich der Aussage des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024 – zum damaligen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin auch nicht erstellt worden (siehe auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023, S. 5). Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid, S. 53 ff., demgegenüber von einem insgesamt deutlich niedrigeren Verbrauch von Erdgas für Nichtwohngebäude im XXXX aus. Sie legte ihrer Schätzung (in diesem Fall) die differenzierte Gebäude- und Betriebsstruktur von Industrie, Handel sowie Tourismusbetrieben und deren jährlichen Gasverbrauch zugrunde. Im Ergebnis ging die belangte Behörde von XXXX Nichtwohngebäuden mit einem durchschnittlichen Gasverbrauch von XXXX kWh p.a. aus.Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid, S. 53 ff., demgegenüber von einem insgesamt deutlich niedrigeren Verbrauch von Erdgas für Nichtwohngebäude im römisch 40 aus. Sie legte ihrer Schätzung (in diesem Fall) die differenzierte Gebäude- und Betriebsstruktur von Industrie, Handel sowie Tourismusbetrieben und deren jährlichen Gasverbrauch zugrunde. Im Ergebnis ging die belangte Behörde von römisch 40 Nichtwohngebäuden mit einem durchschnittlichen Gasverbrauch von römisch 40 kWh p.a. aus. Die Beschwerdeführerin beanstandete die Vorgehensweise der belangten Behörde in ihrer Beschwerde in diesem Punkt nicht. Während die Herleitung des durchschnittlichen Gasverbrauches iHv XXXX kWh p.a. nachvollziehbar auf Basis verfügbarer Daten dargestellt ist, geht die belangte Behörde wiederum von einer Gesamtzahl an Nichtwohngebäuden aus, die auf das gesamte XXXX und nicht nur die zu versorgenden Gemeinden abstellt (die von der belangten Behörde angenommene Zahl von XXXX Gebäuden für das XXXX ergibt sich auch aus der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX ). Ausweislich der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX gab es zum maßgeblichen Zeitpunkt XXXX Nichtwohngebäude in den anzuschließenden Gemeinden (vgl. Pkt. 2.2.9.2.). Wendet man die von der belangten Behörde angenommene und von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete Anschlussquote in Höhe von XXXX % für Nichtwohngebäude (vgl. den angefochtenen Bescheid, S. 54) auf die Gesamtzahl von XXXX Nichtwohngebäuden im XXXX an, ergeben sich XXXX zu versorgende Nichtwohngebäude.Während die Herleitung des durchschnittlichen Gasverbrauches iHv römisch 40 kWh p.a. nachvollziehbar auf Basis verfügbarer Daten darg

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