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{'item': 'W150 2291317-1'}

Obsah (12)§ 22a§ 35§ 40§ 76§ 57§ 67§ 46§§ 52a§ 51§ 13§ 80Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2024 GeschäftszahlW150 2291317-1 Spruch, W150 2291317-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste spätestens am 04.02.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner am 04.02.2013 durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX 1981 geboren worden zu sein und chinesischer Staatsangehöriger zu sein.
  3. Bei seiner am 04.02.2013 durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 1981 geboren worden zu sein und chinesischer Staatsangehöriger zu sein.
  4. Mit Bescheid vom 07.02.2013, Zl. XXXX , wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen vom 04.02.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 08.02.2013 zugestellt und erwuchs mit 26.02.2013 in erster Instanz in Rechtskraft.
  5. Mit Bescheid vom 07.02.2013, Zl. römisch 40 , wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen vom 04.02.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 08.02.2013 zugestellt und erwuchs mit 26.02.2013 in erster Instanz in Rechtskraft.
  6. Der BF wurde am 11.02.2013 aus der Grundversorgung – Betreuungsstelle Ost - wegen 48 stündiger Abwesenheit abgemeldet.
  7. Am 18.03.2015 wurde der BF

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG durch Organwalter der LPD Wien in einem chinesischen Restaurant festgenommen, nachdem er zuvor bei der Schwarzarbeit in der Küche des Restaurants betreten worden war und sich der Kontrolle zu entziehen versuchte.5. Am 18.03.2015 wurde der BF

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG durch Organwalter der LPD Wien in einem chinesischen Restaurant festgenommen, nachdem er zuvor bei der Schwarzarbeit in der Küche des Restaurants betreten worden war und sich der Kontrolle zu entziehen versuchte.

  1. Am 19.03.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BF“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, er habe teilweise von der Unterstützung seiner Landsleute gelebt und teilweise habe er bei Landsleuten schwarz gearbeitet. Er nächtige bei Landsleuten oder auf der Straße. Er wolle in Österreich verbleiben und wolle hier weiterarbeiten. Seine Familie lebe in China. Er habe kein gültiges Reise- oder Personaldokument. Er wolle nunmehr doch freiwillig nach China zurückkehren und wolle sich zu diesem Zweck persönlich zu der chinesischen Botschaft begeben, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Der BF wurde im Anschluss an die Niederschrift entlassen und zur unverzüglichen Ausreise verhalten.
  2. Der BF wurde am 23.04.2024 durch Organwalter der LPD Wien zufällig einer Personenkontrolle unterzogen. In weiterer Folge wurde der BF

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das ein Polizeianhaltezentrum (PAZ HG) eingeliefert.7. Der BF wurde am 23.04.2024 durch Organwalter der LPD Wien zufällig einer Personenkontrolle unterzogen. In weiterer Folge wurde der BF

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das ein Polizeianhaltezentrum (PAZ HG) eingeliefert.

  1. Am 24.04.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, XXXX zu heißen und am XXXX 1981 geboren worden zu sein. Er sei chinesischer Staatsangehöriger. Er habe seinen Reisepass verloren und man könne sich keinen neuen Reisepass ausstellen lassen. Außerdem habe er nicht gewusst, dass man einen neuen Reisepass beantragen könne. Er wolle nach China zurückkehren. Er sei gesund. Er habe im Jahr 2015 nicht gewusst, was er machen solle und sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei im Jahr 2015 in die Slowakei gegangen und sei zwischendurch in Österreich gewesen. Er habe im Jahr 2023 seinen Lebensmittelpunkt aus der Slowakei nach Österreich verlagert. Er habe in der Slowakei keinen Aufenthaltstitel erlangen können. Er habe keine Ahnung, wie man sich in Österreich behördlich melden könne und wie er Kontakt zu den Behörden in Österreich herstellen solle. Er habe sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanziert. Er habe keine fixe Unterkunft, er habe immer nur bei den Bekannten oder anderen Chinesen geschlafen. Er wolle nicht abgeschoben werden, er wolle selbständig aus Österreich ausreisen.
  2. Am 24.04.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 1981 geboren worden zu sein. Er sei chinesischer Staatsangehöriger. Er habe seinen Reisepass verloren und man könne sich keinen neuen Reisepass ausstellen lassen. Außerdem habe er nicht gewusst, dass man einen neuen Reisepass beantragen könne. Er wolle nach China zurückkehren. Er sei gesund. Er habe im Jahr 2015 nicht gewusst, was er machen solle und sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei im Jahr 2015 in die Slowakei gegangen und sei zwischendurch in Österreich gewesen. Er habe im Jahr 2023 seinen Lebensmittelpunkt aus der Slowakei nach Österreich verlagert. Er habe in der Slowakei keinen Aufenthaltstitel erlangen können. Er habe keine Ahnung, wie man sich in Österreich behördlich melden könne und wie er Kontakt zu den Behörden in Österreich herstellen solle. Er habe sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanziert. Er habe keine fixe Unterkunft, er habe immer nur bei den Bekannten oder anderen Chinesen geschlafen. Er wolle nicht abgeschoben werden, er wolle selbständig aus Österreich ausreisen.
  3. Der BF füllte ein Heimreisezertifikatformular (in der Folge auch: „HRZ“) aus und gab dabei im Unterschied zu der Erstbefragung vom 04.02.2013 an, dass er am XXXX 1981 geboren worden sei und sein Vater XXXX heiße und seine Mutter XXXX . Er sei ledig, habe zwei Kinder jedoch nicht die Obsorge für diese. Er habe zu Österreich oder anderen europäischen Ländern keine Bindungen und es bestünden auch sonst keine Abhängigkeiten. Seine Familienangehörigen lebten in seiner Heimat.
  4. Der BF füllte ein Heimreisezertifikatformular (in der Folge auch: „HRZ“) aus und gab dabei im Unterschied zu der Erstbefragung vom 04.02.2013 an, dass er am römisch 40 1981 geboren worden sei und sein Vater römisch 40 heiße und seine Mutter römisch 40 . Er sei ledig, habe zwei Kinder jedoch nicht die Obsorge für diese. Er habe zu Österreich oder anderen europäischen Ländern keine Bindungen und es bestünden auch sonst keine Abhängigkeiten. Seine Familienangehörigen lebten in seiner Heimat.
  5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 24.04.2024 wurde vom BFA über dem BF die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG 2005 i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 24.04.2024 um 15:20 Uhr ordnungsgemäß persönlich zugestellt.10. Mit dem verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 24.04.2024 wurde vom BFA über dem BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 24.04.2024 um 15:20 Uhr ordnungsgemäß persönlich zugestellt. 11. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 zur Zl. XXXX wurde dem BF kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Weiters wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Zusätzlich wurde gegen dem BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF ordnungsgemäß am 26.04.2024 persönlich zugestellt. 11. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 zur Zl. römisch 40 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt wurde. Weiters wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Zusätzlich wurde gegen dem BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF ordnungsgemäß am 26.04.2024 persönlich zugestellt.

  1. Am 26.04.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA ein Rückkehrberatungsprotokoll vom 25.04.2024, wonach der BF nicht rückkehrwillig sei.
  2. Am 29.04.2024 beantragte das BFA die Ausstellung eines HRZ bei der chinesischen Vertretungsbehörde und einen Vorführtermin für den Monat Mai.
  3. Am 02.05.2024 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin wurde sinngemäß im Wesentlichen vorgebracht, dass ● Der BF seinerzeit [Anm: 2013] keine Kenntnis vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens erlangen habe können. Nach seiner Betretung im Jahr 2015 sei er in die Slowakei ausgereist, in der Annahme er hätte somit seine Ausreiseverpflichtung erfüllt bzw. konsumiert. Im Jahr 2023 sei er wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um wieder seine Kinder zu besuchen. Dabei habe er nicht gewusst, wie lange er sich nun in Österreich aufhalten dürfe. Der BF sei jedoch immer schon rückkehrwillig gewesen und nach China reisen wollen. Da er jedoch am 23.04.2024 festgenommen und in die gegenständliche Schubhaft genommen wurde, habe er seine Ausreise nicht antreten bzw. organisieren können. ● Die Annahme der Behörde, der BF verfüge über keine familiären-, sowie sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, sei unrichtig. Der BF verfüge sehr wohl über familiäre-, sowie soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, zumal seine Exfrau sowie seine zwei Kinder in Österreich wohnhaft seien. Der rückkehrwillige BF würde bis zu seiner Abschiebung unentgeltlich im Haushalt seiner Exfrau und seiner Kindern Unterkunft nehmen dürfen. Es liege keine Fluchtgefahr vor. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und der Abschiebung nach China Folge zu leisten. ● Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen
  4. Am 03.05.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) ein. In einer Stellungnahme legte das Bundesamt den bisherigen Gang des Verfahrens dar.
  5. Am 07.05.2024 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, welches die Prozess- und Haftfähigkeit des BF bestätigte.
  6. Am 08.05.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Mandarin in Anwesenheit des BF, seines gewillkürten Vertreters und einer Zeugin statt. Der BF wurde über die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und gab an, gesund und verhandlungsfähig zu sein und nicht regelmäßig Medikamente zu nehmen. Der BF gab zu seiner Identität befragt an: „BF: Mein Name hat sich mal geändert. - R: Und zwar wie? - BF: 2013 bin ich nach Österreich gekommen und wollte einen Antrag stellen im Asylheim. Mir wurde gesagt, dass ich den Namen ändern muss, bevor man den Antrag stellt. - R: Wer hat Ihnen das gesagt? - BF: Ich kenne den Namen dieser Person nicht. Ich bin damals mit einem Touristenvisum gekommen. Nach Ablauf dieses Visums habe ich gehört, dass man hier Asylantrag stellen kann. Dazu muss man den Namen ändern und Gründe angeben. Die Gründe wurden mir von jemanden anderem gesagt. An die ich mich heute nicht mehr erinnern kann. Ich konnte eh kein Deutsch. Ich weiß heute nicht mehr, was ich damals geschrieben bzw. angegeben habe. Das war auch für mich sehr chaotisch.“ ..… „R: Wie heißen Sie jetzt wirklich? - BF: Nachname XXXX und der Vorname ist XXXX . - R: Ist das der Name mit dem Sie geboren wurden? - BF: Ja, das stimmt. - R: Wo sind Sie geboren? - BF: Ich bin in der Provinz Zhejiang geboren. - R: Sind Sie in Ihrem Heimatland China unter anderen Namen, Spitznamen, Kampfnamen, Rufnamen bekannt? - BF: Nein. - R: Sind Sie in anderen Ländern dieser Erde, einschließlich Österreich, unter anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten? Abgesehen von dem jetzigen Verfahrensnamen? - BF: Ich habe keine anderen Namen mehr als XXXX . - R: Und in anderen Verfahren? – BF: Nein.“ Reisedokumente oder andere neue oder erlangte Dokumente habe er keine. Er habe kein Religionsbekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Han an. Er komme vom Land, der Name seines Dorfes sei geändert worden, früher habe es XXXX geheißen, in der Gemeinde XXXX , Landeskreis XXXX , Provinz Zhejiang. In China lebten noch sein Vater, der im Jahr 1951 geboren wurde und seine Mutter und sein größerer Bruder. Er selbst sei ledig, mit seiner früheren Freundin habe er in China zwei Kinder (jetzt: 15 und 17 Jahre alt) gehabt. Er habe erst später, nämlich 2020 erfahren, dass diese später nach Österreich gekommen seien. Die Kinder lebten bei ihrer Mutter. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, könne er sich die Adresse der Kinder nicht merken. Er sei mit diesen über Telefon in Kontakt und habe sie seit 2023 aus der Slowakei besucht. Seit 2024 befinde er sich wieder in Österreich. Er sei nicht vorbestraft, habe keinen festen Wohnsitz in Österreich. Er wolle entsprechende Anweisungen strikt befolgen, werde nach China zurückkehren und sich wünschen, dass seine Kinder hier gewissenhaft studieren, um später der Gesellschaft ihre Beiträge zu leisten.
  7. Am 08.05.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Mandarin in Anwesenheit des BF, seines gewillkürten Vertreters und einer Zeugin statt. Der BF wurde über die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und gab an, gesund und verhandlungsfähig zu sein und nicht regelmäßig Medikamente zu nehmen. Der BF gab zu seiner Identität befragt an: „BF: Mein Name hat sich mal geändert. - R: Und zwar wie? - BF: 2013 bin ich nach Österreich gekommen und wollte einen Antrag stellen im Asylheim. Mir wurde gesagt, dass ich den Namen ändern muss, bevor man den Antrag stellt. - R: Wer hat Ihnen das gesagt? - BF: Ich kenne den Namen dieser Person nicht. Ich bin damals mit einem Touristenvisum gekommen. Nach Ablauf dieses Visums habe ich gehört, dass man hier Asylantrag stellen kann. Dazu muss man den Namen ändern und Gründe angeben. Die Gründe wurden mir von jemanden anderem gesagt. An die ich mich heute nicht mehr erinnern kann. Ich konnte eh kein Deutsch. Ich weiß heute nicht mehr, was ich damals geschrieben bzw. angegeben habe. Das war auch für mich sehr chaotisch.“ ..… „R: Wie heißen Sie jetzt wirklich? - BF: Nachname römisch 40 und der Vorname ist römisch 40 . - R: Ist das der Name mit dem Sie geboren wurden? - BF: Ja, das stimmt. - R: Wo sind Sie geboren? - BF: Ich bin in der Provinz Zhejiang geboren. - R: Sind Sie in Ihrem Heimatland China unter anderen Namen, Spitznamen, Kampfnamen, Rufnamen bekannt? - BF: Nein. - R: Sind Sie in anderen Ländern dieser Erde, einschließlich Österreich, unter anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten? Abgesehen von dem jetzigen Verfahrensnamen? - BF: Ich habe keine anderen Namen mehr als römisch 40 . - R: Und in anderen Verfahren? – BF: Nein.“ Reisedokumente oder andere neue oder erlangte Dokumente habe er keine. Er habe kein Religionsbekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Han an. Er komme vom Land, der Name seines Dorfes sei geändert worden, früher habe es römisch 40 geheißen, in der Gemeinde römisch 40 , Landeskreis römisch 40 , Provinz Zhejiang. In China lebten noch sein Vater, der im Jahr 1951 geboren wurde und seine Mutter und sein größerer Bruder. Er selbst sei ledig, mit seiner früheren Freundin habe er in China zwei Kinder (jetzt: 15 und 17 Jahre alt) gehabt. Er habe erst später, nämlich 2020 erfahren, dass diese später nach Österreich gekommen seien. Die Kinder lebten bei ihrer Mutter. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, könne er sich die Adresse der Kinder nicht merken. Er sei mit diesen über Telefon in Kontakt und habe sie seit 2023 aus der Slowakei besucht. Seit 2024 befinde er sich wieder in Österreich. Er sei nicht vorbestraft, habe keinen festen Wohnsitz in Österreich. Er wolle entsprechende Anweisungen strikt befolgen, werde nach China zurückkehren und sich wünschen, dass seine Kinder hier gewissenhaft studieren, um später der Gesellschaft ihre Beiträge zu leisten. Die Zeugin, selbst in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigt, gab nach Zeugenbelehrung an, aussagen zu wollen. Sie sei mit dem BF in China verheiratet gewesen, dazu habe sie aber keine Unterlagen mehr, das sei schon zu lange her. In Österreich sei sie mit ihm nicht in Lebensgemeinschaft. Wann genau der BF die Kinder besucht habe, wisse sie nicht genau, dieser kontaktierte immer selbstständig die Kinder. Sie sei bereit, den BF bei ihr und ihren gemeinsamen Kindern bis dessen Ausreise wohnen zu lassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  8. Feststellungen:
  9. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  10. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.1.
  11. Die Identität der BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Die BF ist Vater zweier minderjähriger Kinder, die in Österreich im Haushalt ihrer Mutter wohnen. 1.1.
  12. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.1.
  13. Der BF wird seit 24.04.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.1.
  14. Der BF ist haft- und prozessfähig. Die BF hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung. Die BF leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung. 1.
  15. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.2.
  16. Der BF hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. 1.2.
  17. Der BF kam einer früheren Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.2.
  18. Der BF hat sich in Schubhaft nicht ordnungswidrig verhalten. 1.2.
  19. Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als unbescholten. 1.2.
  20. Der BF ist rückkehrwillig. 1.2.
  21. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, arbeitete schwarz und war nicht sozialversichert. Dem BF steht bis zu seiner freiwilligen Ausreise eine Unterkunft im Haushalt, in dem seine leiblichen Kinder wohnen, zur Verfügung.
  22. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 03.05.2024 vorgelegten Akten des BFA, die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme, das amtsärztliche Gutachten, durch die Einvernahmen einer Zeugin, des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  23. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten. 2.
  24. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.3.
  25. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den Angaben des BF. Da er über keine Identitätsdokumente verfügt aber unter Aliasidentität aufgetreten war, steht seine Identität jedenfalls nicht fest. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit der BF und daran, dass er der leibliche Vater zweier in Österreich lebender mj. Kinder ist. Letzteres wurde durch Zeugenbeweis gesichert. 2.3.
  26. Dass der BF seit 24.04.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.3.
  27. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 07.05.2024, den Eintragungen in der Anhaltedatei, den Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht dabei von ihr erhalten hat. Hinzuweisen ist, dass der BF in Schubhaft medizinische Versorgung zukommt. 2.
  28. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.4.
  29. Die Feststellung, dass der BF in Österreich seit seiner Abmeldung aus der Grundversorgung nicht gemeldet war, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten und der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). 2.4.
  30. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus einer aktuellen Einschau in das Strafregister. 2.4.
  31. Dass der BF mit seinen Kindern Kontakt hält und sie regelmäßig besucht, ergibt sich aus dessen eigenem Vorbringen, gesichert durch den Zeugenbeweis. 2.4.
  32. Die nunmehrige Rückkehrwilligkeit ergab sich aus dem diesbezüglich durchaus glaubhaften Vorbringen und Auftreten des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 2.4.
  33. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
  34. Rechtliche Beurteilung: 3.
  35. Zu Spruchteil A) 3.1.
  36. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
  37. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ 3.1.
  1. Zum Kindeswohl § 138 ABGB lautet:Paragraph 138, ABGB lautet: „
  2. In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
  3. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
  4. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
  5. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
  6. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
  7. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
  8. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
  9. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
  10. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
  11. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
  12. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
  13. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
  14. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.“ 3.1.
  15. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.1.

  1. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, Verhängung der Schubhaft und deren Fortsetzung für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenzuspruch. 3.1.
  2. Die BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sieist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.
  3. Die BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sieist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
  4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist, sowohl angesichts der durch den BF verwirklichten Sachverhalte und auch aufgrund des Umstandes, dass er nicht darauf hingewiesen hatte, dass er regelmäßig Kontakt zu seinen in Österreich lebenden leiblichen Kindern pflegt. Der BF war nicht behördlich gemeldet und für die Behörden nicht greifbar. Er missachtete seine seinerzeitige Ausreiseverpflichtung, reiste mehrmals illegal nach Österreich wieder ein und hielt sich aufgrund der Missachtung seiner Meldeverpflichtung im Verborgenen auf. Noch anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA zur Ermittlung des Sachverhaltes zur allfälligen Verhängung der Schubhaft gab der BF an, nicht ausreisen zu wollen. Insgesamt war daher § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, demgemäß bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Der BF war nicht behördlich gemeldet und für die Behörden nicht greifbar. Er missachtete seine seinerzeitige Ausreiseverpflichtung, reiste mehrmals illegal nach Österreich wieder ein und hielt sich aufgrund der Missachtung seiner Meldeverpflichtung im Verborgenen auf. Noch anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA zur Ermittlung des Sachverhaltes zur allfälligen Verhängung der Schubhaft gab der BF an, nicht ausreisen zu wollen. Insgesamt war daher Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, demgemäß bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). § 76 Abs. 3 Z 9 FPG war daher insgesamt erfüllt. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG war daher insgesamt erfüllt. Es lag daher insgesamt jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und war daher auch dringender Sicherungsbedarf gegeben.Es lag daher insgesamt jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und war daher auch dringender Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF war bzw. ist in Österreich so gut wie überhaupt nicht integriert, er spricht nicht Deutsch und ging keinem legalen Erwerb nach. Kontakte pflegte er – jedenfalls bis 2023 – nur zu seinen Landsleuten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen sind nicht hervorgekommen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF ist noch nie straffällig geworden.Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen sind nicht hervorgekommen.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF ist noch nie straffällig geworden. Den persönlichen Interessen des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit kam daher insgesamt kein höherer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. 3.1.7 Grundsätzlich gilt das oben ausgeführte auch für die Frage der Fortsetzung der Schubhaft. Jedoch sind mittlerweile weitere Sachverhaltselemente bekannt geworden. Die minderjährigen Kinder des BF leben bei ihrer Mutter in Österreich. Der BF hält zu diesen Kontakt und besucht sie regelmäßig. Daher ist nunmehr nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich anders zu bewerten. Insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, da er regelmäßigen Kontakt mit seinen in Österreich lebenden mj. Kindern pflegt. In derem Interesse ist weiters auch deren Kindeswohl, insbesondere das Ermöglichen verlässlicher Kontakte der Kinder zu beiden Elternteilen (§ 138 Z 9 ABGB) im Zuge der Verhältnismäßigkeit nunmehr zu berücksichtigen. Da auch – nach Aussage der Zeugin – der Aufenthalt des BF im Kreise seiner Kinder bis zu dessen Ausreise ermöglicht ist, ist davon auszugehen, dass der BF, der nunmehr vor dem erkennenden Richter durchaus glaubhaft seine Bereitschaft zur Ausreise bekundet hat, davon auszugehen, dass der BF tatsächlich an diesem Ort für die Behörde greifbar sein wird. Dass er, der deutschen Sprache unkundig, tatsächlich, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, geglaubt hat, seine damalige Ausreise in die Slowakei und der mehrjährige Aufenthalt dort habe der seinerzeitigen Ausreiseverpflichtung genüge getan ist durchaus als möglich anzunehmen. Jedenfalls ist in einer Gesamtbetrachtung die Schubhaft nicht mehr als ultima ratio in gegenständlicher Causa als gegeben zu erachten.3.1.7 Grundsätzlich gilt das oben ausgeführte auch für die Frage der Fortsetzung der Schubhaft. Jedoch sind mittlerweile weitere Sachverhaltselemente bekannt geworden. Die minderjährigen Kinder des BF leben bei ihrer Mutter in Österreich. Der BF hält zu diesen Kontakt und besucht sie regelmäßig. Daher ist nunmehr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich anders zu bewerten. Insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, da er regelmäßigen Kontakt mit seinen in Österreich lebenden mj. Kindern pflegt. In derem Interesse ist weiters auch deren Kindeswohl, insbesondere das Ermöglichen verlässlicher Kontakte der Kinder zu beiden Elternteilen (Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) im Zuge der Verhältnismäßigkeit nunmehr zu berücksichtigen. Da auch – nach Aussage der Zeugin – der Aufenthalt des BF im Kreise seiner Kinder bis zu dessen Ausreise ermöglicht ist, ist davon auszugehen, dass der BF, der nunmehr vor dem erkennenden Richter durchaus glaubhaft seine Bereitschaft zur Ausreise bekundet hat, davon auszugehen, dass der BF tatsächlich an diesem Ort für die Behörde greifbar sein wird. Dass er, der deutschen Sprache unkundig, tatsächlich, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, geglaubt hat, seine damalige Ausreise in die Slowakei und der mehrjährige Aufenthalt dort habe der seinerzeitigen Ausreiseverpflichtung genüge getan ist durchaus als möglich anzunehmen. Jedenfalls ist in einer Gesamtbetrachtung die Schubhaft nicht mehr als ultima ratio in gegenständlicher Causa als gegeben zu erachten. In diesem Sinne war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Da aber ein gewisser Sicherungsbedarf besteht, regt der zuständige Einzelrichter die Anwendung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung an seinem neuen Wohnort bis zur Ausstellung des HRZ an und ist der BF dringend geraten, sich seine nachfolgende Ausreise beim Grenzübertritt bescheinigen zu lassen. 3.2. Kostenentscheidung: Da keine der beiden Parteien obsiegte, waren die Kostenanträge zu verwerfen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W150.2291317.1.00

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