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{'item': 'W225 2281950-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2024 GeschäftszahlW225 2281950-1 Spruch, W225 2281950-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Einzelrichterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) beantragte mit am XXXX .2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: belangten Behörde) eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
  2. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) beantragte mit am römisch 40 .2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: belangten Behörde) eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
  3. Mit Bescheid vom XXXX .2023 (GZ. XXXX ) wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) nach der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurück.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 (GZ. römisch 40 ) wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) nach der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurück.
  5. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX .2023.
  6. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 .
  7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am XXXX .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024 die Beschwerde zur Verbesserung zurück.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024 die Beschwerde zur Verbesserung zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Mit Bescheid vom XXXX .2023 (GZ. XXXX ) wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers zurück.1.
  13. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 (GZ. römisch 40 ) wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers zurück. 1.
  14. Dagegen wurde per E-Mail Beschwerde erhoben. Als Absender der E-Mail erscheint „ XXXX “ mit der E-Mail-Adresse XXXX auf.1.
  15. Dagegen wurde per E-Mail Beschwerde erhoben. Als Absender der E-Mail erscheint „ römisch 40 “ mit der E-Mail-Adresse römisch 40 auf. 1.
  16. Am XXXX .2023 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  17. Am römisch 40 .2023 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  18. Aus der Beschwerdemail vom XXXX .2023 geht nicht eindeutig hervor, wer die Beschwerde eingebracht hat. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer die Verbesserung der eingebrachten Beschwerde aufgetragen, insbesondere die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer dafür zwei Wochen ein, mit dem Hinweis, das nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.1.
  19. Aus der Beschwerdemail vom römisch 40 .2023 geht nicht eindeutig hervor, wer die Beschwerde eingebracht hat. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer die Verbesserung der eingebrachten Beschwerde aufgetragen, insbesondere die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer dafür zwei Wochen ein, mit dem Hinweis, das nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. 1.
  20. Der Beschwerdeführer lies die ihm eingeräumte Frist fruchtlos verstreichen.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen von Punkt 1.
  22. bis 1.
  23. beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass aus der Beschwerdemail nicht eindeutig hervorgeht, wer diese eingebracht hat, rührt aus dem Umstand, dass als Absender zunächst „ XXXX “ mit der E-Mail-Adresse „ XXXX “ angeführt ist, in der Beschwerde dann angeführt wird, dass „wir“ Beschwerde gegen den Bescheid erheben und an weiteren Stellen das Personalpronomen „Wir“ verwendet wird und die Beschwerde mit „WG XXXX “ endet.Die Feststellung, dass aus der Beschwerdemail nicht eindeutig hervorgeht, wer diese eingebracht hat, rührt aus dem Umstand, dass als Absender zunächst „ römisch 40 “ mit der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ angeführt ist, in der Beschwerde dann angeführt wird, dass „wir“ Beschwerde gegen den Bescheid erheben und an weiteren Stellen das Personalpronomen „Wir“ verwendet wird und die Beschwerde mit „WG römisch 40 “ endet. Da beim Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Verbesserung eingelangt ist, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist verstreichen hat lassen.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG sind Mängel schriftlicher Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind Mängel schriftlicher Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wie festgestellt, geht aus der Beschwerdemail vom XXXX .2023 nicht eindeutig hervor, wer diese eingebracht hat. Aufgrund dieser Bedenken erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Auftrag, für den Fall eines Vertretungsverhältnisses, eine Vollmacht vorzulegen (vgl. VwGH 96/07/0184 „[z]u den nach § 13 AVG zu behebenden Formgebrechen zählen etwa das Fehlen einer Vollmacht […]“. Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023, GZ. XXXX gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Wie festgestellt, geht aus der Beschwerdemail vom römisch 40 .2023 nicht eindeutig hervor, wer diese eingebracht hat. Aufgrund dieser Bedenken erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Auftrag, für den Fall eines Vertretungsverhältnisses, eine Vollmacht vorzulegen vergleiche VwGH 96/07/0184 „[z]u den nach Paragraph 13, AVG zu behebenden Formgebrechen zählen etwa das Fehlen einer Vollmacht […]“. Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ. römisch 40 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die vorliegende Entscheidung folgt der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W225.2281950.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.