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{'item': 'I406 2274238-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2024 GeschäftszahlI406 2274238-2 Spruch, I406 2274238-2/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung von Verhandlungen am 15.11.2023 und am 17.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von Verhandlungen am 15.11.2023 und am 17.04.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt."B)„Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt.", B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass er seine Heimat verlassen habe, da er homosexuell sei und von einem Teil seiner Familie und seinem Volk nicht akzeptiert werde. Er habe sich deshalb entschieden, in die Ukraine zu gehen, um dort zu studieren und ein normales Leben zu leben. In der Ukraine habe er mit seiner Homosexualität nie Probleme gehabt, er sei nur aufgrund des Krieges aus der Ukraine geflohen.
  2. Am 29.06.2022 und am 10.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Als er in den Einvernahmen befragt wurde, warum er seine Heimat verlassen habe und in Österreich einen Asylantrag stelle, antwortete er im Wesentlichen, Marokko verlassen zu haben, weil er Probleme mit seiner Homosexualität gehabt habe. In der Einvernahme am 10.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer außerdem die Frage gestellt, ob er derzeit eine Beziehung führe, woraufhin er antwortete, jemanden kennengelernt zu haben.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Ferner hat das Bundesamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 28.08.2023, in welcher unter anderem die Einvernahme von XXXX und XXXX beantragt wurde, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer einen Lebensstil pflegt/pflegte, der eine homosexuelle Orientierung indiziert.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 28.08.2023, in welcher unter anderem die Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 beantragt wurde, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer einen Lebensstil pflegt/pflegte, der eine homosexuelle Orientierung indiziert.
  6. Mit Teilerkenntnis vom 13.09.2023, GZ: I406 2274238-2/5Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zu.
  7. Mit Schreiben vom 26.09.2023 gab der Beschwerdeführer – nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – bekannt, dass in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt mit der Antwort „Ich habe jemanden kennengelernt“ auf die Frage „Führen Sie derzeit eine Beziehung“ Herr XXXX gemeint gewesen sei.
  8. Mit Schreiben vom 26.09.2023 gab der Beschwerdeführer – nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – bekannt, dass in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt mit der Antwort „Ich habe jemanden kennengelernt“ auf die Frage „Führen Sie derzeit eine Beziehung“ Herr römisch 40 gemeint gewesen sei.
  9. Mit Schreiben vom 11.10.2023 stellte XXXX einen Antrag auf Entbindung der Zeugenaussage, mit der Begründung, dass er den Beschwerdeführer nicht gut kenne und daher Fragen vor einem Gericht nicht beantworten könne.
  10. Mit Schreiben vom 11.10.2023 stellte römisch 40 einen Antrag auf Entbindung der Zeugenaussage, mit der Begründung, dass er den Beschwerdeführer nicht gut kenne und daher Fragen vor einem Gericht nicht beantworten könne.
  11. Für den 15.11.2023 war beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die zur Verhandlung geladenen Zeugen XXXX , XXXX und XXXX sind (unentschuldigt) nicht erschienen.
  12. Für den 15.11.2023 war beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die zur Verhandlung geladenen Zeugen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind (unentschuldigt) nicht erschienen. Der Beschwerdeführer erschien ebenfalls nicht zur Verhandlung. Vor Verhandlungsbeginn übermittelte er ein Attest von XXXX , wonach aus psychiatrischer Sicht das aktuelle Zustandsbild des Beschwerdeführers als nicht ausreichend stabil einzuschätzen sei, sodass von der Teilnahme an Gerichtsterminen abgeraten werde.Der Beschwerdeführer erschien ebenfalls nicht zur Verhandlung. Vor Verhandlungsbeginn übermittelte er ein Attest von römisch 40 , wonach aus psychiatrischer Sicht das aktuelle Zustandsbild des Beschwerdeführers als nicht ausreichend stabil einzuschätzen sei, sodass von der Teilnahme an Gerichtsterminen abgeraten werde. Der Zeuge XXXX teilte mit, aus gesundheitlichen Gründen zur Verhandlung nicht kommen zu können und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht nach der Verhandlung eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 15.11.2023, aus welcher keine Begründung hervorgeht, weshalb die Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich war. Der Zeuge römisch 40 teilte mit, aus gesundheitlichen Gründen zur Verhandlung nicht kommen zu können und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht nach der Verhandlung eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 15.11.2023, aus welcher keine Begründung hervorgeht, weshalb die Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich war.
  13. Am 17.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung und seinem Freund XXXX , der als Zeuge einvernommen wurde, erschien. Darüber hinaus nahm XXXX als Zeuge an der Verhandlung teil. Die zur Verhandlung geladenen Zeugen XXXX und XXXX sind (unentschuldigt) nicht erschienen.
  14. Am 17.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung und seinem Freund römisch 40 , der als Zeuge einvernommen wurde, erschien. Darüber hinaus nahm römisch 40 als Zeuge an der Verhandlung teil. Die zur Verhandlung geladenen Zeugen römisch 40 und römisch 40 sind (unentschuldigt) nicht erschienen.
  15. In der Verhandlung am 17.04.2024 und am 22.04.2024 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und Staatsangehöriger von Marokko. Er gehört der Volksgruppe der Berber an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet schon seit mehreren Jahren an Panikattacken, die bereits in Marokko und in der Ukraine behandelt wurden. Seit seiner Kindheit wird er von einem Psychiater in Marokko betreut, der seinen Gesundheitszustand verfolgt, ihm Medikamente verschreibt und mit dem er per Videotelefonie in Kontakt steht. Im November 2023 wurde ihm in Österreich diagnostiziert, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Panikstörung leidet. Aktuell nimmt er zur Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Medikamente ATARAX FTBL 25MG; PANTOLOC FTBL 40MG; PREGABALIN ACC NKPS 75MG; QUETIALAN XR RET TBL 200MG; SERTRALIN 1A FTBL 100MG und XANOR TEL 0,5MG ein. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren. In Marokko besuchte er eine Grundschule und anschließend eine militärische Schule. Seine Eltern und seine zwei Schwestern leben nach wie vor in Marokko. Mit seiner Mutter, die ihn in Marokko finanziell unterstützt hat, steht er in Kontakt.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren. In Marokko besuchte er eine Grundschule und anschließend eine militärische Schule. Seine Eltern und seine zwei Schwestern leben nach wie vor in Marokko. Mit seiner Mutter, die ihn in Marokko finanziell unterstützt hat, steht er in Kontakt. Im Jahr 2017 oder im Jahr 2018 reiste der Beschwerdeführer legal mit gültigem Reisedokument und gültigem (ukrainischen) Studentenvisum auf dem Luftweg aus Marokko in die Ukraine aus, um dort zu studieren. In der Ukraine stellte er keinen Asylantrag, er hielt sich dort fast durchgehend bis Anfang 2022 auf und studierte Flugingenieurwesen. Zwischenzeitlich unterbrach er seinen Aufenthalt in der Ukraine und kehrte ein bis zwei Mal nach Marokko zurück. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine gelangte er über Ungarn nach Österreich. Zumindest seit dem 18.05.2022 bzw. dem Tag der Asylantragstellung hält er sich im Bundesgebiet auf. Bislang ging er zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und bezog bis zum 31.05.2022 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Von 11.08.2022 bis 09.11.2022 war er als Arbeiter tätig, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und hat im Bundesgebiet keine Verwandten und - abgesehen von seinem Freund XXXX - keine maßgeblichen privaten Beziehungen.Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und hat im Bundesgebiet keine Verwandten und - abgesehen von seinem Freund römisch 40 - keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.08.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) oder im Nichteinbringungsfall zu 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 17.08.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) oder im Nichteinbringungsfall zu 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Er hat am 11.05.2023 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Kappen im Gesamtwert von EUR 133,96, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. 1.
  18. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell und hat Marokko nicht aufgrund individueller Verfolgung verlassen. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Marokko wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. 1.
  19. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-08-11 12:14 Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 9.5.2023). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.6.2023). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 8.6.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 8.6.2023; vgl. FD 6.6.2023, BMEIA 5.6.2023); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 8.6.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 5.6.2023).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 9.5.2023). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.6.2023). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 8.6.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 8.6.2023; vergleiche FD 6.6.2023, BMEIA 5.6.2023); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 8.6.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 5.6.2023). In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 8.6.2023).In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 8.6.2023). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten, im Dezember 2022 nochmals einen Toten. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu danken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ), sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Im Jahresvergleich 2021 zu 2022 kann eine weitere Verbesserung festgestellt werden, trotz kleinerer Vorfälle – dies zeigt auch die Auswertung des Global Terrorism Index der entsprechenden Jahre (STDOK 11.4.2023). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 9.5.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 8.6.2023). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 8.6.2023). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 5.6.2023). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 9.5.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 8.6.2023). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 8.6.2023). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 5.6.2023). Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 8.6.2023). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 28.6.2023; vgl. EDA 9.5.2023). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 9.5.2023).Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 8.6.2023). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 28.6.2023; vergleiche EDA 9.5.2023). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 9.5.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.6.2023): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080, Zugriff 8.8.2023 BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Reiseinformation Marokko (Königreich Marokko), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 8.8.2023 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html#eda0aa0c9, Zugriff 8.8.2023 FD - France Diplomatie [Frankreich] (6.6.2023): Maroc, Entrée/Séjour, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#securite, Zugriff 8.8.2023 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-08-11 12:39 Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen. Die nächste Überprüfung im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung (UPR) erfolgte im November 2022 (AA 22.11.2022).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen. Die nächste Überprüfung im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung (UPR) erfolgte im November 2022 (AA 22.11.2022). Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam infrage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 22.11.2022). Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten, die Regierung habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen inhaftiert, wobei sie vorgebliche Strafanzeigen wie Spionage oder sexuelle Übergriffe vorbrachte (USDOS 20.3.2023). Marokko verfolgt eine aktive Menschrechtspolitik und konnte in wichtigen Bereichen, u. a. Frauenrechte, deutliche Fortschritte erzielen. NGOs kritisieren jedoch zunehmende Einschränkungen von Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sowie die strafrechtliche Verfolgung von einzelnen Journalisten (AA 28.6.2023). Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.11.2022).Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 22.11.2022). Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter erheblichem Druck, und das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April
  20. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2023). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (ROG 2023; vgl. AA 22.11.2022).Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter erheblichem Druck, und das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April
  21. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2023). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (ROG 2023; vergleiche AA 22.11.2022). Immer wieder werden Journalisten wegen kritischer Berichte beruflich wie privat von staatlicher Seite unter Druck gesetzt, bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung aufgrund anderer Delikte wie Unterschlagung oder Sexualstraftaten, obwohl die Beweise laut HRW teilweise dürftig oder zweifelhaft scheinen (AA 22.11.2022). Die Tendenz zur Selbstzensur ist auch bei unabhängigen Medien stark ausgeprägt und bleibt nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse (USDOS 20.3.2023). Für das Jahr 2023 wurde Marokko auf Platz 144 von 180 gelisteten Staaten runtergestuft (RSF 2023; vgl. ROG 2023). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (ROG 2023). Es kommt auch zu Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, v.a. gegen Blogger, Aktivisten und Studenten (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Immer wieder werden Journalisten wegen kritischer Berichte beruflich wie privat von staatlicher Seite unter Druck gesetzt, bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung aufgrund anderer Delikte wie Unterschlagung oder Sexualstraftaten, obwohl die Beweise laut HRW teilweise dürftig oder zweifelhaft scheinen (AA 22.11.2022). Die Tendenz zur Selbstzensur ist auch bei unabhängigen Medien stark ausgeprägt und bleibt nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse (USDOS 20.3.2023). Für das Jahr 2023 wurde Marokko auf Platz 144 von 180 gelisteten Staaten runtergestuft (RSF 2023; vergleiche ROG 2023). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (ROG 2023). Es kommt auch zu Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, v.a. gegen Blogger, Aktivisten und Studenten (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022). Ferner verurteilt Reporter ohne Grenzen (RSF) die Zustimmung der marokkanischen Regierung zu einem Gesetzesvorschlag, der den Nationalen Presserat, ein Selbstregulierungsorgan, das den marokkanischen Medien eine gewisse Unabhängigkeit verliehen hat, ersetzen soll. Der Nationale Presserat, der gemäß der Verfassung von 2011 als beratendes Gremium unter der Ägide des Kommunikationsministeriums eingerichtet wurde, beendete die direkte staatliche Aufsicht über den Mediensektor, als sein Mandat im Oktober 2022 auslief. Sechs Monate später hat die Regierung von Premierminister Aziz Akhannouch den Gesetzentwurf verabschiedet. Beobachter werten diese unerklärliche Entscheidung als Zeichen eines klaren Willens der Regierung, die Kontrolle über die Medien wiederzuerlangen und jegliche Selbstregulierung zu beenden, da mit diesem Gesetz die Befugnisse des Rates auf ein temporäres Komitee überträgt. Der Gesetzentwurf der Regierung muss noch vom Parlament verabschiedet werden, allerdings ist noch nicht bekannt, wann das Parlament den Entwurf prüfen wird (RSF 14.4.2023). Am 21.11.2022 wurde der Präsident der Anwaltskammer von Rabat und ehemaliger Minister für Menschenrechte, Mohamed Ziane, in seiner Kanzlei ohne richterlichen Beschluss festgenommen, nachdem 20 Sicherheitsbeamten sein Büro gestürmt hatten. Ziane war bereits vier Jahre lang Zielscheibe einer groß angelegten Diffamierungskampagne, die von staatlich gelenkten Online-Medien in einer konzertierten Aktion betrieben wurde, um sein Ansehen zu diskreditieren. Weiters wirft Ziane dem Regime vor, Dissidenten zu unterdrücken und mundtot zu machen. Ziane zufolge hat sich der Nationale Sicherheitsdienst in eine politische Polizei verwandelt, die Dissidenten überwacht und mit Diffamierungen überzieht, die von der Regierung nahestehenden Zeitungen und Websites verbreitet werden. Diese neuartigen Methoden der Unterdrückung, führen zu unfairen Gerichtsverfahren und Urteile gegen unabhängige Journalisten (Quatara.de 6.2.2023). Darüber hinaus werden derzeit laut Presseberichten vom 16.5.2023, neue Vorschriften für Online-Medien und die Nachrichtenberichterstattung erarbeitet. Da elektronische Medien und Nachrichtenagenturen manchmal ohne Lizenz betrieben werden, muss der rechtliche Rahmen definiert werden, um sicherzustellen, dass diese die gleichen Anforderungen erfüllen wie andere Medien. So verfügen digitale Mediendienste beispielsweise nicht über die erforderliche Infrastruktur oder zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter. Das Gesetz über den Journalismus und das Verlagswesen stammt aus dem Jahr 2016 (BAMF 22.5.2023). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 22.11.2022). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (FH 2023). Die Arbeit der Presse wurde in der Covid-19-Krise zeitweise eingeschränkt (zeitweiliges Verbot des Drucks und Verkaufs von Zeitungen und Zeitschriften: Online-Berichterstattung zu COVID-19-Themen weitgehend über offizielle Kommuniqués, teilweise Einschränkung von Auskünften durch staatliche Stellen sowie auch journalistischer Arbeitsmöglichkeiten im Ausnahmezustand) (AA 22.11.2022). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem. Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung ist weit verbreitet (FH 2023). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021). Ein Gericht in Casablanca verurteilte einen Mann zu fünf Jahren Haft, weil er sich Ende 2020 auf Facebook kritisch zu den verbesserten diplomatischen Beziehungen zwischen Marokko und Israel äußerte. Ihm wird Kritik am König vorgeworfen, da dieser die Leitlinien der marokkanischen Außenpolitik bestimmt. Laut Artikel 267-5 des Strafgesetzbuches ist für die Untergrabung der Monarchie eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren vorgesehen und kann auf fünf Jahre erhöht werden (BAMF 7.8.2023). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht bekannt. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 22.11.2022), bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022; vgl. AA 22.11.2022), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AA 22.11.2022, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB 8.2021; vgl. HRW 12.1.2023). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 20.3.2023). Laut Reporter ohne Grenzen befinden sich aktuell 11 Journalisten und 3 Medienmitarbeiter in Haft (RSF 2023).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht bekannt. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 22.11.2022), bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 22.11.2022), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, AA 22.11.2022, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB 8.2021; vergleiche HRW 12.1.2023). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 20.3.2023). Laut Reporter ohne Grenzen befinden sich aktuell 11 Journalisten und 3 Medienmitarbeiter in Haft (RSF 2023). Internationale NGOs werfen dem marokkanischen Staat vor, allgemeine Straftatbestände (Sexualstrafrecht, Steuerrecht, Verleumdung) zu nutzen, um kritische journalistische Stimmen und oppositionelle Meinungen zu unterdrücken. Aktivisten, die wegen ihres Engagements für Umweltschutz oder soziale Fragen vor Gericht gestellt und zu Haftstrafen verurteilt werden (AA 22.11.2022). Kritiker werden in unfairen Gerichtsverfahren wegen schwerer Verbrechen wie Geldwäsche, Spionage, Vergewaltigung, sexueller Übergriffe und Menschenhandel angeklagt. Unter den Taktiken, um abweichende Meinungen mundtot zu machen, haben die Behörden auf unfaire Gerichtsverfahren, digitale und Kameraüberwachung, Belästigungskampagnen durch Medien in der Nähe des königlichen Hofes, bekannt als Makhzen, physische Überwachung, Aggression und Einschüchterung sowie gezielte Angriffe auf Angehörige von Aktivisten zurückgegriffen (HRW 12.1.2023). NGOs berichteten auch weiterhin über den Einsatz willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, wobei Freedom House über den „weit verbreiteten“ Einsatz von Spyware und Überwachungstechnologien durch die Regierung berichtete. In einem Bericht vom Juli 2022 dokumentierte HRW die physische und elektronische Überwachung durch die Regierung, um unabhängige Journalisten und Menschenrechtsverteidiger zu schikanieren und ihre Rechte zu verletzen. Dem Bericht zufolge kamen mehrere Personen zu dem Schluss, dass einige der über sie in den Medien veröffentlichten Informationen detailliert genug waren, um nur durch staatliche Überwachung erlangt worden zu sein (USDOS 20.3.2023). Die marokkanischen Behörden haben ihre Schikanen gegen Aktivisten und Kritiker verstärkt (HRW 12.1.2023) und verfolgten und inhaftierten 2022 mindestens sieben Journalisten und Aktivisten wegen Kritik an der Regierung sowie gegen Personen, die online über Religion sprachen oder sich mit Aktivisten solidarisierten (AI 27.3.2023). Zudem wird die Spyware Pegasus gegen Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionelle, Politiker und Diplomaten eingesetzt (HRW 12.1.2023). Am 18.1.2023 forderte das EU Parlament Marokko schriftlich dazu auf, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit zu achten, inhaftierten Journalisten ein faires Verfahren mit sämtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu garantieren, ihre sofortige vorläufige Freilassung sicherzustellen und die Drangsalierung aller Journalisten, ihrer Anwälte und Familien einzustellen. Ferner fordert das EU Parlament die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Marokko nachzukommen und verurteilte aufs Schärfste den Missbrauch von Anschuldigungen sexueller Übergriffe, mit denen Journalisten davon abgehalten werden sollen, ihre Aufgaben wahrzunehmen; und vertritt die Ansicht, dass dieser Missbrauch die Rechte der Frau gefährdet. Zudem fordert das EU Parlament die staatlichen Stellen Marokkos nachdrücklich auf, ihre Überwachung von Journalisten, unter anderem über die Spionagesoftware Pegasus einzustellen und Rechtsvorschriften zum Schutz von Journalisten zu erlassen und umzusetzen (EP 18.1.2023). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 22.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 20.3.2023). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 22.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 22.11.2022; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Ein großer Rückschlag für die Meinungsfreiheit und die bürgerlichen Freiheiten waren auch die Verhaftungen von Journalisten, Künstlern und Menschenrechtsaktivisten aufgrund verschiedener Anschuldigungen, die ein Zeichen dafür sind, dass das Justizsystem weiterhin gegen Kritiker und unabhängige Akteure eingesetzt wird (BS 23.2.2022).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 22.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 20.3.2023). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 22.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 22.11.2022; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Ein großer Rückschlag für die Meinungsfreiheit und die bürgerlichen Freiheiten waren auch die Verhaftungen von Journalisten, Künstlern und Menschenrechtsaktivisten aufgrund verschiedener Anschuldigungen, die ein Zeichen dafür sind, dass das Justizsystem weiterhin gegen Kritiker und unabhängige Akteure eingesetzt wird (BS 23.2.2022). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 20.3.2023). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 12.1.2023). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2023): Marokko - Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/marokko-node/politisches-portrait/224120, Zugriff 8.8.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf, Zugriff 20.7.2023 AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Morocco And Western Sahara 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089568.html, Zugriff 11.4.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.8.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw32-2023.html;jsessionid=9297CD92FE9742BDDEEF644C3BE30042.internet271, Zugriff 8.8.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.5.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw21-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 27.7.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 8.8.2023 EP - Europäisches Parlament (18.1.2023): Gemeinsamer Entschliessungsantrag zur Lage von Journalisten in Marokko, insbesondere zum Fall Omar Radi, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/RC-9-2023-0057_DE.html, Zugriff 11.4.2023 FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 – Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2023, Zugriff 16.5.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2085478.html, Zugriff 11.4.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 26.7.2023 Quatara.de (6.2.2023): Menschenrechtslage in Marokko, Rabats Verleumdungsmaschinerie, https://de.qantara.de/inhalt/menschenrechtslage-in-marokko-rabats-verleumdungsmaschinerie, Zugriff 21.4.2023 RSF - Reporters sans frontière (14.4.2023): Le projet de remplacer le Conseil national de la presse au Maroc menace un peu plus l’indépendance de la profession, https://rsf.org/fr/le-projet-de-remplacer-le-conseil-national-de-la-presse-au-maroc-menace-un-peu-plus-l-ind%C3%A9pendance, Zugriff 27.7.2023 RSF - Reporters sans frontière
(2023): Maroc / Sahara occidental, https://rsf.org/fr/pays/maroc-sahara-occidental, Zugriff 22.5.2023 ROG - Reporter ohne Grenzen
(2023): Rangliste der Pressefreiheit, Marokko, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/marokko, Zugriff 22.5.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2089139.html, Zugriff 20.4.2023 Relevante Bevölkerungsgruppen HOMOSEXUELLE Letzte Änderung 2023-08-11 12:44 Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen weiterhin unter Strafe (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Art. 489 stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren (AA 22.11.2022; vgl. AI 27.3.2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023), sowie Geldstrafen von 20 bis 120 Euro (AA 22.11.2022), bzw. bis zu 1.000 Dirham (91 US-Dollar) (HRW 12.1.2023). Restriktive Gesetze blieben eine weitverbreitete Sicherheitsgefährdung für sexuelle Minderheiten (USDOS 30.3.2023). Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt (AA 22.11.2022). Im Juni 2022 stufte der LGBTQ+ Travel Safety Index von Asher & Lyric Marokko auf Platz 30 der unsichersten Länder weltweit für LGBTI-Reisende ein (AI 27.3.2023).Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen weiterhin unter Strafe (AI 27.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Artikel 489, stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren (AA 22.11.2022; vergleiche AI 27.3.2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023), sowie Geldstrafen von 20 bis 120 Euro (AA 22.11.2022), bzw. bis zu 1.000 Dirham (91 US-Dollar) (HRW 12.1.2023). Restriktive Gesetze blieben eine weitverbreitete Sicherheitsgefährdung für sexuelle Minderheiten (USDOS 30.3.2023). Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt (AA 22.11.2022). Im Juni 2022 stufte der LGBTQ+ Travel Safety Index von Asher & Lyric Marokko auf Platz 30 der unsichersten Länder weltweit für LGBTI-Reisende ein (AI 27.3.2023). Sexuelle Minderheiten werden vom marokkanischen Staat nicht anerkannt. Die sexuelle Selbstbestimmung wird durch das generelle Verbot außerehelicher einvernehmlicher sexueller Beziehungen sowie durch die generelle Kriminalisierung der Homosexualität stark eingeschränkt. Homosexualität muss im Verborgenen gelebt werden. Offen gelebte Homosexualität wird gesellschaftlich nicht toleriert (AA 22.11.2022). Anti-Diskriminierungsgesetze gelten nicht für Angehörige sexueller Minderheiten. Es kommt zur Stigmatisierung solcher Personen, und es gibt einzelne Berichte über offensichtliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität in Beschäftigung, Wohnung, Zugang zu Bildung oder Gesundheitsversorgung (USDOS 20.3.2023). NGOs nannten Registrierungsprobleme als Haupthindernis für Organisationen von Angehörigen sexueller und geschlechtlicher Minderheiten (LGBTQI+), da die Registrierung Zugang zu Finanzmitteln verschafft und einen legalen Betrieb ermöglicht. Gruppen die versucht haben, sich zu registrieren, beschrieben einen erheblichen Zeit- und Energieaufwand, sowie von Sicherheitsbedenken bei der Führung einer Organisation für sexuelle Minderheiten. Ihre Existenz wird kriminalisiert und die Organisationen erhalten „Höflichkeitsbesuche“ von Beamten (USDOS 20.3.2023). Die Kampagne #Fetrah (was auf Arabisch primitiv, Natur oder Instinkt bedeutet), die die Idee förderte, dass es nur zwei Geschlechter gibt, und sich gegen die Verteidiger der LGBTI-Rechte richtete, wurde in Marokko viral. Im Juli 2022 schloss Facebook seine Seite, aber die marokkanischen Behörden verurteilten die Kampagne nicht. Im selben Monat forderte der CEDAW-Ausschuss Marokko auf, jene Artikel des Strafgesetzbuchs aufzuheben, die sexuelle Minderheiten kriminalisieren (AI 27.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf, Zugriff 20.3.2023 AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Morocco And Western Sahara 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089568.html, Zugriff 11.4.2023 FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2023, Zugriff 16.5.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2085478.html, Zugriff 11.4.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2089139.html, Zugriff 20.4.2023 Grundversorgung Letzte Änderung 2023-09-20 15:53 Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 22.11.2022). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung verbessert sich allmählich, aber es bestehen nach wie vor große infrastrukturelle Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie innerhalb marginalisierter städtischer Viertel, in denen es immer noch an grundlegenden Dienstleistungen mangelt. Insgesamt sind 77 % der Haushalte an Abwassersysteme und 85 % an verbesserte Wasserquellen angeschlossen. Einigen Gemeinden fehlen noch immer die technischen und finanziellen Mittel für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel (BS 23.2.2022). Staatliche soziale Unterstützung ist begrenzt (vor allem private Organisationen oder die Fondation Mohammed VI), vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 22.11.2022).Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 22.11.2022). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung verbessert sich allmählich, aber es bestehen nach wie vor große infrastrukturelle Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie innerhalb marginalisierter städtischer Viertel, in denen es immer noch an grundlegenden Dienstleistungen mangelt. Insgesamt sind 77 % der Haushalte an Abwassersysteme und 85 % an verbesserte Wasserquellen angeschlossen. Einigen Gemeinden fehlen noch immer die technischen und finanziellen Mittel für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel (BS 23.2.2022). Staatliche soziale Unterstützung ist begrenzt (vor allem private Organisationen oder die Fondation Mohammed römisch sechs), vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 22.11.2022). Marokko hatte die Ausnahmesituationen, hervorgerufen durch die Pandemie und die Ukraine-Krise der vergangenen Jahre, bislang gut überstanden und hat sich dynamisch an die Herausforderungen angepasst. Die weltweit gestiegenen Energiepreise (Öl, Gas und Kohle), die Unterbrechung der Gaspipeline aus Algerien und anhaltender Wassermangel und damit einhergehender Probleme für die Landwirtschaft, haben die Preise für Getreide und Gemüse angeheizt und die Inflation 2022 auf 6,7 % steigen lassen. All dies gab dem aufkeimenden wirtschaftlichen Optimismus im Land zumindest 2022 einen ordentlichen Dämpfer (WKO 4.2023a). Ihren Höchststand erreichte die marokkanische Jahresinflation gegen Ende 2022 mit 8,3 % (WB 14.2.2023). Allerdings konnte Marokko durch das international hohe Preisniveau von Phosphat im Export einiges auffangen. So konnte für 2022, trotz massiven Einbruch im Agrarbereich, ein Wirtschaftswachstum von 1 % erreicht werden. Für 2023 und die Periode bis ca. 2027 gehen Analysten von durchschnittlich 3 % jährlichem Wachstum aus. Aufgrund der starken Preiserhöhungen haben soziale Spannungen im Land zugenommen. Diese werden zwar anhalten, die generelle Stabilität des Landes wird aber dadurch nicht weiter beeinflusst (WKO 4.2023a). Die trotz Regierungswechsel stabilen, politischen Verhältnisse und die zahlreichen Investitionspläne mit dem Ziel der Diversifizierung und Stärkung der marokkanischen Wirtschaft und einer Umstellung auf erneuerbare Energie, ziehen mittelfristig gute Geschäftschancen in den unterschiedlichsten Bereichen nach sich: Prozessoptimierung und Modernisierung der Industrie steht ganz oben auf der Agenda der marokkanischen Industrie. Hier ergeben sich für Automobilzulieferer, Industrieausstatter, Anlagenlieferanten und Dienstleister gute Marktchancen. Die Casablanca Finance City, wurde kürzlich wieder zum wichtigsten und besten Finanzzentrum auf dem Kontinent gekürt, bietet über Marokkos Grenzen hinaus Chancen im Bereich Dienstleistungen, Informationstechnologie, FinTec und Urban Development. Interessant sind auch die Bereiche erneuerbare Energie und Energieeffizienz, Wasserwirtschaft, Tourismus, Infrastrukturausbau, Chemie, maritime Wirtschaft, Umwelttechnologie sowie Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft. Auch im Agrarbereich (landwirtschaftliche Maschinen) oder im Bereich Papier und Holz (Schnittholz) und nicht zuletzt in der Pharmabranche gibt es gute Absatzchancen (WKO 4.2023a). Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20 % des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18 % als Ackerland. Da davon nur rund 15 % systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40 % der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als 3 Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4 % am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 12.5.2023). Die Arbeitslosenquote liegt für 2023 bei 11 % [Prognose]. Die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 lag 2022 bei 12,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 24,9 % (WKO 4.2023b). Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z. B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mithilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021). Die wirtschaftliche Erholung des Tourismus in Marokko nach COVID erhält nach der Fußball Weltmeisterschaft einen großen Schub. Marokkos Auftritt bei der Weltmeisterschaft war wie eine massive Marketingkampagne für das Land und somit für den Tourismus. Der Sektor ist die wichtigste Devisenquelle des Landes. Ende Oktober 2022 beliefen sich die Einnahmen aus dem Tourismus auf 6,1 Mrd. Euro, was einem deutlichen Anstieg von 148,9 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Land verzeichnete in den ersten neun Monaten des Jahres 2022 7,7 Mio. Touristenankünfte. Dieser massive Zustrom von Touristen ermöglichte es dem Sektor, sich nach mehr als zwei Jahren Stagnation und Einnahmenausfällen zu erholen (WKO 1.2023). Armut ist weit verbreitet und wirtschaftliche Möglichkeiten sind für einen großen Teil der Bevölkerung knapp (FH 2023). Umfragen deuten darauf hin, dass das subjektive Wohlbefinden der marokkanischen Haushalte in den letzten Monaten gesunken ist. Der umfragebasierte Haushalts-Vertrauensindex der Haushalte, der von HCP erstellt wurde, begann gegen Ende 2021 zu sinken und erreichte im dritten Quartal 2022 einen 14-Jahres-Tiefstand. Besorgniserregend ist, dass mehr als die Hälfte der befragten Haushalte der Ansicht ist, dass sich ihre finanzielle Situation im vergangenen Jahr verschlechtert hat, während 81 % der Ansicht sind, dass sich ihr Lebensstandard verschlechtert hat, und 87 % erwarten einen Anstieg der Arbeitslosigkeit in der Zukunft (WB 2022/23). Es kam zu mehreren Demonstrationen gegen die steigenden Preise im Land. Am 4.12.2022 versammelten sich zwischen 1.200 und 3.000 Menschen in Rabat, um gegen die hohen Lebensmittelpreise, Korruption und staatliche Repressionen zu demonstrieren. Als Reaktion darauf hat die Regierung Maßnahmen ergriffen. Im Oktober hat die Regierung einen Fond mit 4,1 Mrd. EUR gestartet, um private Investitionen und die Wirtschaft des Landes zu unterstützen (BAMF 12.12.2022). Um die Auswirkungen der Lebensmittel- und Energiepreise auf die Haushalte abzumildern, verabschiedete Marokko ein politisches Paket, das allgemeine Subventionen für Grundnahrungsmittel umfasste und die bereits bestehenden regulierten Preise beibehielt. Dieser Ansatz stabilisierte die Preise für Waren und Dienstleistungen, die fast ein Viertel der Ausgaben eines Durchschnittshaushalts ausmachen, und verhinderte so einen möglicherweise stärkeren Anstieg der Armut. Es erforderte die Mobilisierung zusätzlicher öffentlicher Ausgaben in Höhe von fast 2 % des BIP (WB 14.2.2023). Ungeachtet dieser Maßnahmen litten bescheidene und gefährdete Haushalte immer noch am meisten unter den Auswirkungen der steigenden Lebensmittel- und sonstigen Preise aufgrund der Inflation. Dem Bericht zufolge war die jährliche Inflation für die ärmsten 10 % der Bevölkerung um fast ein Drittel höher als für die reichsten 10 % der Bevölkerung, was in erster Linie auf die Auswirkungen der Preissteigerungen bei Lebensmitteln zurückzuführen ist, die einen höheren Anteil an den Ausgaben der ärmeren Haushalte ausmachen. In dem Bericht heißt es ferner, dass die geplante umfassende Reform des sozialen Sicherheitsnetzes des Königreichs eine wirksame Ausrichtung der Subventionen auf die Unterstützung der Armen und Schwachen ermöglichen wird (WB 14.2.2023). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021). Dennoch wird erwartet, dass sich das Wirtschaftswachstum Marokkos dank einer Erholung des Primärsektors im Jahr 2023 auf 3,1 % beschleunigen wird (WB 14.2.2023). Ein Erdbeben der Stärke 7 mit Epizentrum in der Gemeinde Ighil in der Provinz Al Haouz, hat Marokko in der Nacht von Freitag, 8.9.2023, auf Samstag, 9.9.2023, erschüttert (Le matin.ma 8.9.2023; vgl. Le matin.ma 10.9.2023a). Das Erdbeben war gegen 23:11 Uhr in mehreren Städten Marokkos zu spüren. Das Beben trieb viele Menschen in Casablanca, Rabat, Marrakesch und Agadir auf die Straßen (Le matin.ma 8.9.2023). Laut Reuters-Zeugen flohen Menschen in Rabat, etwa 350 km nördlich von Ighil, dem Epizentrum des Bebens, und in der Küstenstadt Imsouane, etwa 180 km westlich, aus Angst vor einem stärkeren Beben aus ihren Häusern (ORF 9.9.2023). Die Telefonleitungen waren gestört. Nach Angaben des US-amerikanischen Instituts für Geologische Überwachung (USGS) wurde gegen 23:30 Uhr nordöstlich von Taroudant ein zweites Beben der Stärke 4,9 registriert (Le matin.ma 8.9.2023).Ein Erdbeben der Stärke 7 mit Epizentrum in der Gemeinde Ighil in der Provinz Al Haouz, hat Marokko in der Nacht von Freitag, 8.9.2023, auf Samstag, 9.9.2023, erschüttert (Le matin.ma 8.9.2023; vergleiche Le matin.ma 10.9.2023a). Das Erdbeben war gegen 23:11 Uhr in mehreren Städten Marokkos zu spüren. Das Beben trieb viele Menschen in Casablanca, Rabat, Marrakesch und Agadir auf die Straßen (Le matin.ma 8.9.2023). Laut Reuters-Zeugen flohen Menschen in Rabat, etwa 350 km nördlich von Ighil, dem Epizentrum des Bebens, und in der Küstenstadt Imsouane, etwa 180 km westlich, aus Angst vor einem stärkeren Beben aus ihren Häusern (ORF 9.9.2023). Die Telefonleitungen waren gestört. Nach Angaben des US-amerikanischen Instituts für Geologische Überwachung (USGS) wurde gegen 23:30 Uhr nordöstlich von Taroudant ein zweites Beben der Stärke 4,9 registriert (Le matin.ma 8.9.2023). Nach Angaben des örtlichen Beamten seien in der schwer zugänglichen Bergregion auch die meisten Opfer zu beklagen. Einwohner der Stadt Marrakesch berichten von eingestürzten Gebäuden in der historischen Altstadt, die zum UNESCO-Weltkulturerbe gehört (tagesschau 9.9.2023). Berichten zufolge leben 1,8 Millionen Menschen in den fünf betroffenen Provinzen, ein Drittel der marokkanischen Bevölkerung sind Kinder. Daher ist zu befürchten, dass unter den Opfern und Betroffenen auch sehr viele Kinder sind (Unicef.de 12.9.2023). Die meisten Opfer unter den Kindern gab es in den Provinzen Al Haouz, gefolgt von Chichaoua und Taroudant, berichtet die Tageszeitung Al Ahdath Al Maghribia. Seismologen sagen für die kommenden Tage und Wochen Nachbeben voraus (Magrhreb-Post.de 15.9.2023). Die Schäden betreffen vor allem die Provinzen Chichaoua und Taroudant (Le matin 10.9.2023b). Es war das stärkste Erdbeben, das jemals in der Geschichte Marokkos gemessen wurde und war so stark, dass es fast alle Bewohner des Königreichs spürten. Die Provinzen und Gemeinden Al Haouz, Marrakesch, Ouarzazate, Azilal, Chichaoua und Taroudant waren von dem starken Erdbeben besonders betroffen und verzeichneten fast alle Opfer und eingestürzten Gebäude. Auch in der Provinz Al Haouz wurden Nachbeben geringerer Intensität registriert (Le matin.ma 10.9.2023a). In Ausführung der Hohen Königlichen Weisungen wurde eine dreitägige Staatstrauer beschlossen (Le matin.ma 10.9.2023a; vgl. tagesschau 12.9.2023). Laut der Weltgesundheitsorganisation WHO sind mehr als 300.000 Menschen in Marrakesch und umliegenden Gebieten von dem Unglück betroffen (tagesschau 12.9.2023; vgl. Unicef.de 12.9.2023). Es war das stärkste Erdbeben, das jemals in der Geschichte Marokkos gemessen wurde und war so stark, dass es fast alle Bewohner des Königreichs spürten. Die Provinzen und Gemeinden Al Haouz, Marrakesch, Ouarzazate, Azilal, Chichaoua und Taroudant waren von dem starken Erdbeben besonders betroffen und verzeichneten fast alle Opfer und eingestürzten Gebäude. Auch in der Provinz Al Haouz wurden Nachbeben geringerer Intensität registriert (Le matin.ma 10.9.2023a). In Ausführung der Hohen Königlichen Weisungen wurde eine dreitägige Staatstrauer beschlossen (Le matin.ma 10.9.2023a; vergleiche tagesschau 12.9.2023). Laut der Weltgesundheitsorganisation WHO sind mehr als 300.000 Menschen in Marrakesch und umliegenden Gebieten von dem Unglück betroffen (tagesschau 12.9.2023; vergleiche Unicef.de 12.9.2023). Die humanitäre Situation verschlechtert sich zunehmend. Die Familien benötigen nun am dringendsten Wasser, Nahrung, Hygieneartikel, Gesundheitsversorgung und eine sichere Unterkunft (Care.at 11.9.2023; vgl. tagesschau 12.9.2023). Der Präsident des Repräsentantenhaus geht davon aus, dass der Wiederaufbau mehrere Jahre benötigen kann (Magrhreb-Post.de 18.9.2023a). Auch Präsident Biden drückte seine Unterstützung in einem Telefonat mit König Mohammed VI. zum Ausdruck (Magrhreb-Post.de 18.9.2023b).Die humanitäre Situation verschlechtert sich zunehmend. Die Familien benötigen nun am dringendsten Wasser, Nahrung, Hygieneartikel, Gesundheitsversorgung und eine sichere Unterkunft (Care.at 11.9.2023; vergleiche tagesschau 12.9.2023). Der Präsident des Repräsentantenhaus geht davon aus, dass der Wiederaufbau mehrere Jahre benötigen kann (Magrhreb-Post.de 18.9.2023a). Auch Präsident Biden drückte seine Unterstützung in einem Telefonat mit König Mohammed römisch sechs. zum Ausdruck (Magrhreb-Post.de 18.9.2023b). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf, Zugriff 20.3.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.12.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw50-2022 .pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 12.4.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 - Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 8.8.2023 Care.at (11.9.2023): Erdbeben in Marokko: CARE leistet Nothilfe, https://care.at/erdbeben-in-marokko-care-bereitet-soforthilfemassnahmen-vor/, Zugriff 18.9.2023 FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2023, Zugriff 16.5.2023 Le matin.ma (18.9.2023): Séisme d'Al Haouz: reprise des études dans la commune d’Amizmiz, https://lematin.ma/express/2023/seisme-al-haouz-reprise-etudes-commune-damizmiz/394323.html, Zugriff 19.9.2023 Le matin.ma (17.9.2023): Séisme: environ 6.000 collégiens et lycéens des zones sinistrées transférés vers d'autres établissements, https://lematin.ma/express/2023/seisme-6000-collegiens-lyceens-zones-sinistrees-transferes/394279.html, Zugriff 19.9.2023 Le matin.ma (10.9.2023a): Séisme au Maroc: retour sur une catastrophe naturelle sans précédent, https://lematin.ma/express/2023/seisme-maroc-retour-catastrophe-naturelle-precedent/394000.html?, Zugriff 19.9.2023 Le matin.ma (10.9.2023b): Séisme au Maroc: le ministère de l’éducation suspend les cours dans 42 communes et douars, https://lematin.ma/express/2023/seisme-maroc-cours-suspendus-42-communes-douars/394008.html, Zugriff 19.9.2023 Le matin.ma (8.9.2023): Un séisme de magnitude 7 ressenti dans plusieurs villes du Maroc, https://lematin.ma/express/2023/seisme-magnitude-7-ressenti-plusieurs-villes-maroc/393919.html, Zugriff 18.9.2023 Magrhreb-Post.de (18.9.2023a): Marokko – König bedankt sich bei ausländischen Rettungskräften, https://www.maghreb-post.de/marokko-koenig-bedankt-sich-bei-auslaendischen-rettungskraeften/, Zugriff 19.9.2023 Magrhreb-Post.de (18.9.2023b): Marokko – USA bekräftigen Unterstützung nach dem schweren Erdbeben in Al Haouz, https://www.maghreb-post.de/marokko-usa-bekraeftigen-unterstuetzung-nach-dem-schweren-erdbeben-in-al-haouz/, Zugriff 19.9.2023 Magrhreb-Post.de (15.9.2023): Marokko – Erdbeben könnte bis zu 100.000 Kinder betroffen haben, https://www.maghreb-post.de/marokko-erdbeben-koennte-bis-zu-100-000-kinder-betroffen-haben/, Zugriff 18.9.2023 ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ORF - Österreichischer Rundfunk (9.9.2023): Verheerendes Erdbeben in Marokko: 296 Tote, https://orf.at/stories/3330521/, Zugriff 18.9.2023 tagesschau (12.9.2023): Der Überlebenskampf geht weiter, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/marokko-erdbeben-ausnahmezustand-104.html, Zugriff 18.9.2023 tagesschau (9.9.2023): Hunderte Tote bei schwerem Erdbeben in Marokko, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/erdbeben-marokko-100.html, Zugriff 18.9.2023 Unicef.de (12.9.2023): Erdbeben in Marokko: Mindestens 100.000 Kinder betroffen, https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/-/erdbeben-in-marokko-helfen/338922, Zugriff 18.9.2023 WB - The World Bank (14.2.2023): Morocco’s Economy Has Come Under Pressure from Supply Shocks, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2023/02/14/morocco-s-economy-has-come-under-pressure-from-supply-shocks, Zugriff 20.4.2023 WB - The World Bank (2022/23): Middle East - North Africa: Economic Monitor – Morocco Economic Update, Responding to Supply Shocks, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099332002132325417/pdf/IDU0e3742c55010a3044730a80a0ad6062acd9db.pdf, Zugriff 20.4.2023 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (1.2023): Aussenwirtschaft Nordafrika Newsletter, Ägypten, Algerien Marokko, Libyen, Tunesien, Sudan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordafrika-newsletter-2023-1.pdf, 20.4.2023 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2023a) : Aussenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Marokko, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 19.5.2023 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2023b) : Länderprofil Marokko, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-marokko.pdf, Zugriff 19.5.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-08-11 12:53 Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (LI o.D.). Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert, aber kostenpflichtig und bei privaten Anbietern auch teuer (AA 22.11.2022). Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung (LI o.D.). Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 22.11.2022). In Rabat und Casablanca finden sich allerdings gute Privatkliniken von hohem Standard (AA 8.6.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 22.11.2022). Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.). Es kommt zu einem ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung in den verschiedenen Regionen. Etwa 52 % der Ärzte befinden sich in den beiden Regionen Rabat-Salé-Kénitra und Casablanca-Settat, obwohl dort nur 34 % der Bevölkerung leben (Gesundheitsministerium, 2016). So hat nur 30 % der Landbevölkerung Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (BS 23.2.2022).Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (LI o.D.). Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert, aber kostenpflichtig und bei privaten Anbietern auch teuer (AA 22.11.2022). Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung (LI o.D.). Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 22.11.2022). In Rabat und Casablanca finden sich allerdings gute Privatkliniken von hohem Standard (AA 8.6.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 22.11.2022). Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.). Es kommt zu einem ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung in den verschiedenen Regionen. Etwa 52 % der Ärzte befinden sich in den beiden Regionen Rabat-Salé-Kénitra und Casablanca-Settat, obwohl dort nur 34 % der Bevölkerung leben (Gesundheitsministerium, 2016). So hat nur 30 % der Landbevölkerung Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (BS 23.2.2022). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 Euro), beim Facharzt ab 200 (17 Euro) Dirham bis 500 (45 Euro) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 Euro) (ÖB 8.2021). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes lokalproduzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 22.11.2022). Allerdings kann durch die medizinische Versorgung in Marokko die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus Eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 22.11.2022). Im Mai 2021 streikten die Ärzte im öffentlichen Dienst 48-Stunden, um gegen die Untätigkeit der Behörden zu protestieren, und forderten eine bessere Ausstattung der öffentlichen Krankenhäuser, wie auch bessere Gehalts- und Arbeitsbedingungen (AI 29.3.2022). Nach Demonstrationen gegen hohe Lebensmittelpreise und politische Repressionen in Rabat am 4.12.2022, ergriff die Regierung auch weitere Maßnahmen und führte die medizinische Versorgung für alle Bürger ein, von welchen bereits 10 Mio. Menschen profitiert haben (BAMF 12.12.2022). Die Pandemie hat auch die Anfälligkeit der Gesundheitsinfrastrukturen deutlich gemacht. Marokko verdoppelte seine Kapazität an Krankenhausbetten, es wurden Testzentren eingerichtet und im Jänner 2021 startete landesweit eine massive Impfkampagne (BS 23.2.2022). Allerdings produzierte Marokko während der Coronapandemie mehr Medizintechnik lokal, wie z.B. Verbrauchsgüter wie Masken, Desinfektionsmittel aber auch Beatmungsgeräte oder Notfallbetten. Der Großteil der Hightech-Produkte wird weiterhin durch Importe gedeckt. Marokko baut zudem Kapazitäten auf, um in einigen Jahren selbst Impfstoffe produzieren und entwickeln zu können (ABG 2.2023). Im Laufe des Jahres 2022 starben 1.445 Menschen an Covid-19. Bis Ende 2022 hatten 66,8 % der Bevölkerung mindestens eine Dosis des Covid-19-Impfstoffs erhalten (AI 27.3.2023). Seit Beginn der Pandemie bis zum 25.7.2023 wurden in Marokko 1.275.224 Infizierte und 16.297 Todesfälle gemeldet (LI o.D.). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 % der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbstständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 Euro pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.6.2023): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content₅, Zugriff 8.8.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf, Zugriff 20.3.2023 ABG Africa Business Guide (2.2.2023): iMOVE Marktstudie Marokko, https://www.africa-business-guide.de/resource/blob/955164/019a4e7d034e6e87d9adf302ccb32f34/imove-marktstudie-marokko-data.pdf, Zugriff 25.7.2023 AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Morocco And Western Sahara 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089568.html, Zugriff 11.4.2023 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html, Zugriff am 31.3.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.12.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/Sharehttps://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw50-2022 .pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 12.4.2023 BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Reiseinformation Marokko (Königreich Marokko), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 8.8.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 8.8.2023 LI - Länderdaten.info (o.D.): Gesundheitswesen in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/gesundheit.php, Zugriff 26.7.2023 ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 26.7.2023 Rückkehr Letzte Änderung 2023-08-11 12:55 Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 22.11.2022). Migrantinnen und Migranten können bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Marokko durch die BBU (Rückkehrberatung und Organisation der Reise), bzw. IOM (Organisation der Reise im Falle von vulnerablen Personen oder Personen mit legalem Aufenthaltstitel in Österreich), nach Bestätigung der Kostenübernahme durch das BFA, unterstützt werden. Freiwillige Rückkehrer/innen aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt Frontex JRS teilzunehmen (IOM 27.7.2023). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Post-arrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u.a. eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2023). Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2023). Zur längerfristige Reintegrationsunterstützung, erhalten Rückkehrer ein Post-return Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern, wie auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung (BMI 2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf, Zugriff 20.3.2023 BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2023): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Marokko - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/morocco/morocco_deutsch.html, Zugriff 31.7.
  1. IOM - International Organization for Migration (27.7.2023): Informationen zur freiwilligen Rückkehr nach Marokko, Auskunft von IOM via E-Mail, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in den niederschriftlichen Einvernahmen und in der Verhandlung am 17.04.2024 und aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen (u.a. psychiatrischer Befund des XXXX vom 10.02.2023, fachärztlicher Befundbericht XXXX vom 14.11.2023 und Schreiben XXXX vom 17.01.2024).Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in den niederschriftlichen Einvernahmen und in der Verhandlung am 17.04.2024 und aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen (u.a. psychiatrischer Befund des römisch 40 vom 10.02.2023, fachärztlicher Befundbericht römisch 40 vom 14.11.2023 und Schreiben römisch 40 vom 17.01.2024). Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten marokkanischen Personalausweises fest. Dass er keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug und dem Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 11.08.2022 bis 09.11.2022 als Arbeiter tätig war, da dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt wurde und auch die Ausstellung einer Bewilligung nicht bekannt ist, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte. Soweit Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten. Es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt, welche einen hinreichenden Grad an Integration aufzeigen würden. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
  5. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt vor, Marokko verlassen zu haben, weil er Probleme wegen seiner Homosexualität gehabt habe. Dieses auf die Homosexualität gestützte Fluchtvorbringen ist auf Grundlage der Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens und des im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 unmittelbar gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht glaubhaft: Zunächst ist ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer legal mit gültigem Reisedokument und einem gültigen ukrainischen Visum für Studenten auf dem Luftweg aus Marokko in die Ukraine ausreiste, wo er sich jahrelang aufhielt und keinen Asylantrag stellte (Protokoll vom 29.06.2022, S. 5 und 6, und Protokoll vom 10.02.2023, S. 5). Darüber hinaus kehrte er laut eigenen Angaben ein- bis zweimal von der Ukraine nach Marokko zurück (Protokoll vom 10.02.2023, S. 5), obwohl er in der Einvernahme am 10.02.2023 erklärte, nicht nach Marokko zurückzukönnen, weil sein Leben in Marokko nicht sicher sei (Protokoll vom 10.02.2023, S. 8). Von einem Asylwerber, der sein Herkunftsland tatsächlich aufgrund von Problemen wegen seiner homosexuellen Orientierung und bestehender Gefahr verlassen hat, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er unmittelbar nach seiner Einreise in ein für ihn sicheres Land einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und um Schutz ansucht und nicht wieder freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt. Da der Beschwerdeführer legal auf dem Luftweg aus Marokko ausreiste, in der Ukraine nicht um Asyl ansuchte und trotz seiner Behauptung, in Marokko Probleme wegen seiner sexuellen Orientierung gehabt zu haben, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, scheint es gesichert, dass er nicht wegen einer ihn betreffenden Verfolgungsgefahr aus seinem Herkunftsstaat ausreiste, sondern Marokko verlassen hat, um in der Ukraine zu studieren. Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer im Verfahren in zahlreiche Widersprüche und es haben sich grobe Ungereimtheiten ergeben, welche die behauptete homosexuelle Orientierung nicht glaubhaft erscheinen lassen und aufgrund derer die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist: Ein wesentlicher Grund, warum das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt, sind insbesondere die Aussagen der vom Beschwerdeführer selbst namhaft gemachten Zeugen: Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde Anträge auf Einvernahme von XXXX und XXXX . Laut den Angaben in der Beschwerde soll Herr XXXX aufgrund seiner Bekanntschaft persönliche Wahrnehmungen zum Lebensstil des Beschwerdeführers haben, der eine homosexuelle Orientierung indiziere, und soll Herr XXXX mit dem Beschwerdeführer seit mehreren Jahren befreundet sein, zur gleichen Zeit mit ihm in der Ukraine gelebt und persönliche Wahrnehmungen zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers haben. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde Anträge auf Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 . Laut den Angaben in der Beschwerde soll Herr römisch 40 aufgrund seiner Bekanntschaft persönliche Wahrnehmungen zum Lebensstil des Beschwerdeführers haben, der eine homosexuelle Orientierung indiziere, und soll Herr römisch 40 mit dem Beschwerdeführer seit mehreren Jahren befreundet sein, zur gleichen Zeit mit ihm in der Ukraine gelebt und persönliche Wahrnehmungen zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers haben. Weiters antwortete der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.02.2023 auf die Frage, ob er derzeit eine Beziehung führe, ungefähr vor zwei Monaten jemanden kennengelernt zu haben (Protokoll vom 10.02.2023, S. 7). Mit Schreiben vom 26.09.2023 gab er bekannt, mit „jemanden“ XXXX gemeint zu haben (vgl. dazu das Schreiben vom 26.09.2023).Mit Schreiben vom 26.09.2023 gab er bekannt, mit „jemanden“ römisch 40 gemeint zu haben vergleiche dazu das Schreiben vom 26.09.2023). Für den 15.11.2023 war die erste mündliche Verhandlung im Verfahren anberaumt. Die zur Verhandlung geladenen Zeugen XXXX , XXXX und XXXX sind jedoch allesamt unentschuldigt nicht erschienen. Dem im Rahmen der Verhandlung vom 17.04.2024 per WhatsApp übermitteltem Schreiben - gefertigt mit „ XXXX “, dessen Autor nicht verifizierbar ist und der naturgemäß auch zum Schreiben nicht näher befragt werden konnte - kommt keine Beweiskraft zu. Herr XXXX reichte zwar eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Tag der Verhandlung nach, diese Meldung nennt allerdings nur „Krankheit“ pauschal als Grund für die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung und enthält keine detaillierte Begründung, weshalb die Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich war (siehe dazu die im Akt einliegende Meldung vom 15.11.2023).Für den 15.11.2023 war die erste mündliche Verhandlung im Verfahren anberaumt. Die zur Verhandlung geladenen Zeugen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind jedoch allesamt unentschuldigt nicht erschienen. Dem im Rahmen der Verhandlung vom 17.04.2024 per WhatsApp übermitteltem Schreiben - gefertigt mit „ römisch 40 “, dessen Autor nicht verifizierbar ist und der naturgemäß auch zum Schreiben nicht näher befragt werden konnte - kommt keine Beweiskraft zu. Herr römisch 40 reichte zwar eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Tag der Verhandlung nach, diese Meldung nennt allerdings nur „Krankheit“ pauschal als Grund für die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung und enthält keine detaillierte Begründung, weshalb die Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich war (siehe dazu die im Akt einliegende Meldung vom 15.11.2023). Abgesehen davon hat XXXX mit Schriftsatz vom 11.10.2023 einen Antrag auf Entbindung von der Zeugenaussage gestellt, mit der Begründung, dass er den Beschwerdeführer nicht gut kenne und daher Fragen vor einem Gericht nicht beantworten könne (siehe dazu das Schreiben vom 11.10.2023). Die Begründung zum Antrag auf Entbindung von der Zeugenaussage steht nicht im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen, wonach XXXX aufgrund seiner Bekanntschaft persönliche Wahrnehmungen zum Lebensstil des Beschwerdeführers habe, der eine homosexuelle Orientierung indiziere. Abgesehen davon hat römisch 40 mit Schriftsatz vom 11.10.2023 einen Antrag auf Entbindung von der Zeugenaussage gestellt, mit der Begründung, dass er den Beschwerdeführer nicht gut kenne und daher Fragen vor einem Gericht nicht beantworten könne (siehe dazu das Schreiben vom 11.10.2023). Die Begründung zum Antrag auf Entbindung von der Zeugenaussage steht nicht im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen, wonach römisch 40 aufgrund seiner Bekanntschaft persönliche Wahrnehmungen zum Lebensstil des Beschwerdeführers habe, der eine homosexuelle Orientierung indiziere. Widersprüchlich sind schon die Angaben des Beschwerdeführers dazu, ob er XXXX seine Homosexualität mitgeteilt hat:Widersprüchlich sind schon die Angaben des Beschwerdeführers dazu, ob er römisch 40 seine Homosexualität mitgeteilt hat: Rl: Was hat er von lhrer Homosexualität erfahren? BF: lch habe ihm gesagt, dass ich homosexuell bin und seitdem sind wir keine Freunde mehr. (Protokoll vom 17.04.2024, S. 20) Rl: Wie hat er reagiert, als Sie es ihm gesagt haben, also genau in diesem Moment? BF: Er hat normal reagiert und hat gesagt, dass er keine Homosexuellen mag. (Protokoll vom 17.04.2024, S. 21) BF: lch habe mit ihm gesprochen und ihm gesagt, dass ich eine Gerichtsverhandlung habe und ich habe ihm gesagt: „Du weißt, dass ich homosexuell bin. lch will, dass du einfach vor dem Gericht sagst und erzählst, was du gesehen hast." (Protokoll vom 17.04.2024, S. 22) Rl: Bei welcher Gelegenheit haben Sie ihm gesagt, dass Sie homosexuell sind? BF: Wir sind spazieren gegangen und ich habe ihm erzählt, dass ich homosexuell bin. Er sollte wissen, wie mein Leben läuft und dass Sie von mir verlangt haben, einen Freund als Zeugen stellig zu machen. Dieser Freund sollte sagen, was er gesehen hat. (Protokoll vom 17.04.2024, S. 25) Im Gegensatz zu diesen Aussagen erklärte der Beschwerdeführer nach der Befragung von XXXX :Im Gegensatz zu diesen Aussagen erklärte der Beschwerdeführer nach der Befragung von römisch 40 : Rl: Weiters ist es so, dass der Zeuge ausgesagt hat, dass Sie ihm nicht gesagt haben, dass Sie homosexuell sind. BF: Das ist normal, ich habe Angst vor Problemen. (Protokoll vom 17.04.2024, S. 34). In der Verhandlung am 17.04.2024 hat sich dann eindeutig bestätigt, dass XXXX keine Wahrnehmungen über eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers oder einen Lebensstil des Beschwerdeführers, der auf eine homosexuelle Orientierung hindeuten würde, hat. Herr XXXX , der laut eigenen Angaben für ungefähr ein Jahr mit dem Beschwerdeführer befreundet gewesen sei und die Freundschaft abgebrochen habe, weil der Beschwerdeführer oft gelogen habe, wusste in der Verhandlung zunächst nicht aus welchem Grund und zu welchem Thema er als Zeuge aussagen sollte und kannte nicht den vorgebrachten (Flucht-)Grund (der Homosexualität), warum der Beschwerdeführer nicht nach Marokko zurückkehren könne (Protokoll vom 17.04.2024, S. 29). In der Verhandlung am 17.04.2024 hat sich dann eindeutig bestätigt, dass römisch 40 keine Wahrnehmungen über eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers oder einen Lebensstil des Beschwerdeführers, der auf eine homosexuelle Orientierung hindeuten würde, hat. Herr römisch 40 , der laut eigenen Angaben für ungefähr ein Jahr mit dem Beschwerdeführer befreundet gewesen sei und die Freundschaft abgebrochen habe, weil der Beschwerdeführer oft gelogen habe, wusste in der Verhandlung zunächst nicht aus welchem Grund und zu welchem Thema er als Zeuge aussagen sollte und kannte nicht den vorgebrachten (Flucht-)Grund (der Homosexualität), warum der Beschwerdeführer nicht nach Marokko zurückkehren könne (Protokoll vom 17.04.2024, S. 29). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ihm seinen Fluchtgrund genannt habe, gab XXXX zur Antwort, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, wegen des Krieges aus der Ukraine geflüchtet zu sein und Marokko aufgrund des Studiums in der Ukraine verlassen zu haben. Weitere Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Marokko kenne er nicht. (Protokoll vom 17.04.2024, S. 29). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ihm seinen Fluchtgrund genannt habe, gab römisch 40 zur Antwort, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, wegen des Krieges aus der Ukraine geflüchtet zu sein und Marokko aufgrund des Studiums in der Ukraine verlassen zu haben. Weitere Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Marokko kenne er nicht. (Protokoll vom 17.04.2024, S. 29). Als XXXX in der Verhandlung die Frage gestellt wurden, ob es ihn überraschen würde, wenn er gefragt werden würde, ob der Beschwerdeführer homosexuell ist, machte er tatsächlich einen sehr überraschten Eindruck und erklärte, davon bis jetzt nichts gewusst und wirklich nichts mitbekommen zu haben (Protokoll vom 17.04.2024, S. 30). Der Beschwerdeführer habe ihm auch nicht erzählt, homosexuell zu sein (Protokoll vom 17.04.2024, S. 30, 31).Als römisch 40 in der Verhandlung die Frage gestellt wurden, ob es ihn überraschen würde, wenn er gefragt werden würde, ob der Beschwerdeführer homosexuell ist, machte er tatsächlich einen sehr überraschten Eindruck und erklärte, davon bis jetzt nichts gewusst und wirklich nichts mitbekommen zu haben (Protokoll vom 17.04.2024, S. 30). Der Beschwerdeführer habe ihm auch nicht erzählt, homosexuell zu sein (Protokoll vom 17.04.2024, S. 30, 31). Zudem teilte XXXX , nachdem er gefragt wurde, ob er den Beschwerdeführer einmal mit einem männlichen Partner gesehen habe, mit, dass der Beschwerdeführer eine Freundin aus der Ukraine namens XXXX habe, welche ihn in Wien besucht und mit ihm in seinem Zimmer gelebt und im gleichen Bett geschlafen habe (Protokoll vom 17.04.2024, S. 30). Seinem Eindruck nach hätten der Beschwerdeführer und XXXX nicht nur eine Freundschaft, sondern eine Liebesbeziehung gehabt (Protokoll vom 17.04.2024, S. 32). Dieser Eindruck des Zeugen wird zunächst durch seine Aussage bestärkt, er habe die beiden fünf bis zehn Mal getroffen, darüberhinaus durch seine Aussage, Anfang Frühling 2023 habe ihm der Beschwerdeführer erzählt, dass XXXX „ihm anscheinend fremdgegangen ist und sie bei einem anderen Mann war“ und der Beschwerdeführer „sie dann deswegen aus der Wohnung geworfen hat“. Nicht überzeugend ist, wenn der Beschwerdeführer dazu als Grund in den Raum stellt, XXXX habe „zu dieser Zeit Haschisch konsumiert“. Zudem teilte römisch 40 , nachdem er gefragt wurde, ob er den Beschwerdeführer einmal mit einem männlichen Partner gesehen habe, mit, dass der Beschwerdeführer eine Freundin aus der Ukraine namens römisch 40 habe, welche ihn in Wien besucht und mit ihm in seinem Zimmer gelebt und im gleichen Bett geschlafen habe (Protokoll vom 17.04.2024, S. 30). Seinem Eindruck nach hätten der Beschwerdeführer und römisch 40 nicht nur eine Freundschaft, sondern eine Liebesbeziehung gehabt (Protokoll vom 17.04.2024, S. 32). Dieser Eindruck des Zeugen wird zunächst durch seine Aussage bestärkt, er habe die beiden fünf bis zehn Mal getroffen, darüberhinaus durch seine Aussage, Anfang Frühling 2023 habe ihm der Beschwerdeführer erzählt, dass römisch 40 „ihm anscheinend fremdgegangen ist und sie bei einem anderen Mann war“ und der Beschwerdeführer „sie dann deswegen aus der Wohnung geworfen hat“. Nicht überzeugend ist, wenn der Beschwerdeführer dazu als Grund in den Raum stellt, römisch 40 habe „zu dieser Zeit Haschisch konsumiert“. Widersprüchlich sind schließlich auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Ende der Freundschaft mit XXXX , erklärt er doch zuerst, „Er ist ein normaler Freund von mir und als er von meiner Homosexualität erfuhr, waren wir keine Freunde mehr… lch habe ihm gesagt, dass ich homosexuell bin und seitdem sind wir keine Freunde mehr.“ Auf die Frage nach der Reaktion von XXXX , nachdem dieser von seiner Homosexualität erfahren haben soll, gab der Beschwerdeführer an: „Er hat normal reagiert und hat gesagt, dass er keine Homosexuellen mag“ (Protokoll vom 17.04.2024, S. 20f).Widersprüchlich sind schließlich auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Ende der Freundschaft mit römisch 40 , erklärt er doch zuerst, „Er ist ein normaler Freund von mir und als er von meiner Homosexualität erfuhr, waren wir keine Freunde mehr… lch habe ihm gesagt, dass ich homosexuell bin und seitdem sind wir keine Freunde mehr.“ Auf die Frage nach der Reaktion von römisch 40 , nachdem dieser von seiner Homosexualität erfahren haben soll, gab der Beschwerdeführer an: „Er hat normal reagiert und hat gesagt, dass er keine Homosexuellen mag“ (Protokoll vom 17.04.2024, S. 20f). Später jedoch äußert der Beschwerdeführer „Es hat eine Party vor seinem Haus gegeben und er hat behauptet, dass ich von ihm 10,- Euro oder 20,- Euro gestohlen habe. Dann ist unsere Freundschaft abgebrochen… Die Homosexualität war nebensächlich, er hat es nicht akzeptiert. Der wahre Grund dafür, dass unsere Freundschaft endete ist, weil ich angeblich sein Geld stahl“ (Protokoll vom 17.04.2024, S. 36). Dass XXXX , wie zuerst vom Beschwerdeführer mehrmals vorgebracht, die Freundschaft zu ihm abgebrochen haben soll, weil er homosexuell sei, ist von vornherein unplausibel und steht vor allem im Widerspruch zu der unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage von Herrn XXXX , der, konfrontiert mit dieser Aussage des Beschwerdeführers, erklärte: „Nein, das hatte andere Gründe. lch habe auch einen Freund von früher und dieser ist schwul. lch habe heute noch Kontakt mit diesem und das ist kein Grund für mich, eine Freundschaft abzubrechen“ (Protokoll vom 17.04.2024, S. 31).Dass römisch 40 , wie zuerst vom Beschwerdeführer mehrmals vorgebracht, die Freundschaft zu ihm abgebrochen haben soll, weil er homosexuell sei, ist von vornherein unplausibel und steht vor allem im Widerspruch zu der unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage von Herrn römisch 40 , der, konfrontiert mit dieser Aussage des Beschwerdeführers, erklärte: „Nein, das hatte andere Gründe. lch habe auch einen Freund von früher und dieser ist schwul. lch habe heute noch Kontakt mit diesem und das ist kein Grund für mich, eine Freundschaft abzubrechen“ (Protokoll vom 17.04.2024, S. 31). Die Aussagen von XXXX in der zweiten Verhandlung stützen somit die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist und Marokko nicht aufgrund einer homosexuellen Orientierung verlassen hat. Die Aussagen von römisch 40 in der zweiten Verhandlung stützen somit die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist und Marokko nicht aufgrund einer homosexuellen Orientierung verlassen hat. Dafür, dass der Beschwerdeführer dann auch selbst davon ausging, XXXX würde nicht geeignet sein, zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, homosexuell zu sein, beizutragen, spricht, dass der Beschwerdeführer zum ursprünglich selbst angebotenen Zeugen dann erklärt: „lch habe meiner RV seinen Namen gegeben, aber eine Woche vor der Ladung als Zeuge vor Gericht, hat der Kontakt gestoppt. Wir wollten ihn als Zeuge streichen lassen aber es hat nicht geklappt“ (Protokoll vom 17.04.2024, S. 22).Dafür, dass der Beschwerdeführer dann auch selbst davon ausging, römisch 40 würde nicht geeignet sein, zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, homosexuell zu sein, beizutragen, spricht, dass der Beschwerdeführer zum ursprünglich selbst angebotenen Zeugen dann erklärt: „lch habe meiner Regierungsvorlage seinen Namen gegeben, aber eine Woche vor der Ladung als Zeuge vor Gericht, hat der Kontakt gestoppt. Wir wollten ihn als Zeuge streichen lassen aber es hat nicht geklappt“ (Protokoll vom 17.04.2024, S. 22). Des Weiteren ist auffällig, dass die Zeugen XXXX und XXXX , die laut den Aussagen des Beschwerdeführers beide persönliche Wahrnehmungen über seine sexuelle Orientierung haben müssten, sowohl zur ersten als auch zur zweiten Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen sind. Die mangelnde Bereitschaft der beiden Zeugen auszusagen und das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung sind ein weiterer triftiger Grund, warum das Bundesverwaltungsgericht die behauptete homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält.Des Weiteren ist auffällig, dass die Zeugen römisch 40 und römisch 40 , die laut den Aussagen des Beschwerdeführers beide persönliche Wahrnehmungen über seine sexuelle Orientierung haben müssten, sowohl zur ersten als auch zur zweiten Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen sind. Die mangelnde Bereitschaft der beiden Zeugen auszusagen und das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung sind ein weiterer triftiger Grund, warum das Bundesverwaltungsgericht die behauptete homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens sprechen ferner weitere grobe Widersprüche und grobe Unstimmigkeiten: Der Beschwerdeführer hat im Verfahren bereits widersprüchliche Angaben über den Verbleib seines Reisepasses getätigt. Während es in der Erstbefragung hieß, er habe seinen Reisepass in Ungarn verloren (Protokoll vom 18.05.2022, S. 5), war in der ersten niederschriftlichen Einvernahme die Rede, er habe seinen Reisepass in der Ukraine in Charkow verloren (Protokoll vom 29.06.2022, S. 5). Überaus widersprüchlich sind auch die Angaben zum Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer der behaupteten Homosexualität bewußt geworden sein will: In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.02.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei ca. 13 Jahre alt gewesen und habe erstmals in der Militärschule – diese hatte er ab dem Alter von 12 oder 14 Jahren besucht (Protokoll vom 17.04.2024, S. 8) - bemerkt, sich zum gleichen Geschlecht hingezogen zu fühlen. Er habe eine Begegnung mit einem damaligen Kameraden gehabt und habe es dadurch bemerkt (Protokoll vom 10.02.2023, S. 7). In der (zweiten) Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer hingegen, sein Vater habe ihn sowie seine sexuelle Neigung von Anfang nicht akzeptiert und sogar „rausgeschmissen“ und in eine Militärschule geschickt, damit er sich dort vielleicht ändere. Dies bestätigt er unmittelbar darauf: Rl: Das heißt, Sie haben schon aufgrund ihrer Homosexualität Probleme mit ihrem Vater gehabt, bevor Sie in die Militärschule gegangen sind? BF: Das stimmt. Etwas später revidiert er dies, indem er auf die Frage, wann er das erste Mal gemerkt habe, dass er sich zum gleichen Geschlecht hingezogen fühle, antwortete: „Nach einem Jahr in dieser Militärschule.“ Diesen Widerspruch kann der Beschwerdeführer nicht aufklären, wenn er erklärt, die Frage falsch verstanden zu haben und fortfährt „Die ersten Gefühle hatte ich mit sechs Jahren. Mit diesem Alter habe ich bereits ein paar intime Erfahrungen gehabt. Das hat mein Vater erfahren und hat mich eingesperrt und geschlagen. Er wollte mich rausschmeißen.“ Überaus unglaubhaft ist, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar darauf auf die Frage, ob er seit dem sechsten Lebensjahr homosexuell sei, antwortet: „Ja, in diesem Alter habe ich nur mit Buben gespielt und nicht mit Mädchen. lch hatte auch mit ihnen intime Beziehungen probiert“. Schlussendlich wurde der Beschwerdeführer konfrontiert mit seiner Aussage ,,Mein Vater hat von Anfang mich und meine sexuellen Neigungen nicht akzeptiert. Er hat mich sogar rausgeschmissen und in eine Militärschule geschickt, damit ich mich dort vielleicht ändere" und darauf hingewiesen, dass das bedeute, dass er homosexuelle Neigungen schon vor der Militärschule gehabt habe, weiters wurde der Beschwerdeführer konfrontiert mit seiner Antwort auf die Frage, wann er das erste Mal gemerkt habe, dass er sich zum gleichen Geschlecht hingezogen fühle „Nach einem Jahr in dieser Militärschule" und schlussendlich befragt, ob er nun schon vor der Militärschule homosexuelle Neigungen gehabt habe oder nicht, der Beschwerdeführer kann hierauf mit der Antwort „Das war bevor ich in die Militärschule gegangen bin“ diese widersprüchlichen Angaben nicht auflösen. (Protokoll vom 17.04.2024, S. 8 bis 10). Überdies hat sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 17.04.2024 widersprochen, indem er einerseits erzählte, er habe in der Militärschule frei über seine Neigung ohne Einfluss anderer reden können, andererseits jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in der Verhandlung angab, im ersten Schuljahr unter Depressionen gelitten zu haben, weil er nicht offen darüber reden habe können; die Schule sei sehr streng gewesen (Protokoll vom 17.04.2024, S. 10). Eine Ungereimtheit hat sich auch insoweit ergeben, als der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 10.02.2023 davon sprach, es hätten „die Militärleute in der Militärschule von seiner Homosexualität mitbekommen“ (Protokoll vom 10.02.2023, S. 7), da er in der Verhandlung am 17.04.2024 nämlich berichtete, es habe dort nur eine Lehrerin in der Theatergruppe mitbekommen (Protokoll vom 17.04.2024, S. 46). Insgesamt ergibt sich daher ein klares Gesamtbild, welches den Schluss rechtfertigt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seine Behauptung, homosexuell zu sein, offenkundig nicht den Tatsachen entspricht. Daran vermögen letztlich auch die Aussagen des Zeugen XXXX , der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zur letzten Verhandlung erschienen ist, nichts ändern: Daran vermögen letztlich auch die Aussagen des Zeugen römisch 40 , der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zur letzten Verhandlung erschienen ist, nichts ändern: So sind schon die Erklärungen des Beschwerdeführers zur Art seiner Beziehung mit XXXX sehr inkonsistent: So sind schon die Erklärungen des Beschwerdeführers zur Art seiner Beziehung mit römisch 40 sehr inkonsistent: Der Beschwerdeführer erklärte auf die am Beginn der Verhandlung gestellte Frage, ob er eine Ehe oder eheähnliche Beziehung in Österreich führe, „Nein, ich bin nicht verheiratet, aber ich habe einen Freund, der heute dabei ist. Wir planen was für die Zukunft“, sein Name sei XXXX . Wenn der Beschwerdeführer dann auf Nachfrage zur Art der Beziehung ausführt, „Er ist mein einziger Freund hier. Er hat mir sehr viel geholfen. Er begleitet mich z.B. auch zum Arzt oder wenn ich etwas erledigen muss. Er ist mein einziger Freund hier“ so deutet angesichts dieser Formulierung auch mit dieser Aussage noch nichts auf eine homosexuelle Beziehung hin, erst auf nochmalige Nachfrage gibt er an: „Wir hatten zwei oder dreimal etwas lntimes miteinander. Wir lieben einander. Wir verbringen viel Zeit miteinander und wir haben auch geplant zu heiraten. lch müsste erst einen sicheren Aufenthalt hier haben und anfangen zu arbeiten und dann könnten wir das erst machen“ (Protokoll vom 17.04.2024, S. 7f), wobei zur Formulierung „Wir hatten zwei oder dreimal etwas lntimes miteinander“ festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer dann vor der Zeugenbefragung von XXXX dazu erklärte, „Unter intim verstehe ich nicht unbedingt Sex, sondern miteinander sein, Umarmen und Ähnliches“, weiters verneinte der Beschwerdeführer vor der Zeugenbefragung von XXXX die in seiner eigenen Diktion gestellte Frage „Waren Sie beide miteinander intim?“. Der Beschwerdeführer erklärte auf die am Beginn der Verhandlung gestellte Frage, ob er eine Ehe oder eheähnliche Beziehung in Österreich führe, „Nein, ich bin nicht verheiratet, aber ich habe einen Freund, der heute dabei ist. Wir planen was für die Zukunft“, sein Name sei römisch 40 . Wenn der Beschwerdeführer dann auf Nachfrage zur Art der Beziehung ausführt, „Er ist mein einziger Freund hier. Er hat mir sehr viel geholfen. Er begleitet mich z.B. auch zum Arzt oder wenn ich etwas erledigen muss. Er ist mein einziger Freund hier“ so deutet angesichts dieser Formulierung auch mit dieser Aussage noch nichts auf eine homosexuelle Beziehung hin, erst auf nochmalige Nachfrage gibt er an: „Wir hatten zwei oder dreimal etwas lntimes miteinander. Wir lieben einander. Wir verbringen viel Zeit miteinander und wir haben auch geplant zu heiraten. lch müsste erst einen sicheren Aufenthalt hier haben und anfangen zu arbeiten und dann könnten wir das erst machen“ (Protokoll vom 17.04.2024, S. 7f), wobei zur Formulierung „Wir hatten zwei oder dreimal etwas lntimes miteinander“ festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer dann vor der Zeugenbefragung von römisch 40 dazu erklärte, „Unter intim verstehe ich nicht unbedingt Sex, sondern miteinander sein, Umarmen und Ähnliches“, weiters verneinte der Beschwerdeführer vor der Zeugenbefragung von römisch 40 die in seiner eigenen Diktion gestellte Frage „Waren Sie beide miteinander intim?“. Es ist zusammenfassend zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer damit bei der Charakterisierung der Beziehung das Wort homosexuell nicht einmal verwendete. Auch vor der Zeugeneinvernahme von XXXX zeigt sich ein ähnliches Bild: Auf die Aufforderung, nochmals die Beziehung zu Herrn XXXX zu beschreiben, erklärt der Beschwerdeführer zunächst lediglich: „Als ich den Streit mit XXXX stand mir Elias bei. Er hat mich in seiner Wohnung empfangen, dort lebt auch seine Mutter. lch habe ihm alles über mein Leben erzählt und er wollte mir helfen. Er hat mich bei der Wohnungssuche unterstützt, weil ich keine finanziellen Mittel hatte“ und erwähnt damit keine homosexuelle Komponente der Beziehung. Auch vor der Zeugeneinvernahme von römisch 40 zeigt sich ein ähnliches Bild: Auf die Aufforderung, nochmals die Beziehung zu Herrn römisch 40 zu beschreiben, erklärt der Beschwerdeführer zunächst lediglich: „Als ich den Streit mit römisch 40 stand mir Elias bei. Er hat mich in seiner Wohnung empfangen, dort lebt auch seine Mutter. lch habe ihm alles über mein Leben erzählt und er wollte mir helfen. Er hat mich bei der Wohnungssuche unterstützt, weil ich keine finanziellen Mittel hatte“ und erwähnt damit keine homosexuelle Komponente der Beziehung. Auf die neuerliche Aufforderung, die Beziehung zu XXXX zu beschreiben, führt der Beschwerdeführer aus: „Er ist ein guter Freund von mir und auch der einzige, an den ich mich wende, wenn ich Probleme habe. Wir helfen uns gegenseitig, sogar in der Schule, wenn er etwas nicht versteht. Wir sitzen oft zu dritt zusammen, er ich und seine Mutter“ “ und erwähnt damit neuerlich keine homosexuelle Komponente der Beziehung. Auf die neuerliche Aufforderung, die Beziehung zu römisch 40 zu beschreiben, führt der Beschwerdeführer aus: „Er ist ein guter Freund von mir und auch der einzige, an den ich mich wende, wenn ich Probleme habe. Wir helfen uns gegenseitig, sogar in der Schule, wenn er etwas nicht versteht. Wir sitzen oft zu dritt zusammen, er ich und seine Mutter“ “ und erwähnt damit neuerlich keine homosexuelle Komponente der Beziehung. Eine solche erwähnt der Beschwerdeführer erst auf die explizite Frage, ob er eine homosexuelle Beziehung mit XXXX führe, antwortet jedoch sogar jetzt noch sehr vage: „Nicht zu 100 Prozent. Das kann er besser beurteilen. Er weiß, dass ich homosexuell bin, aber es kann sein, dass er keinen Sex mit mir haben will“ und will sich damit betreffend den Charakter der Beziehung offensichtlich nicht festlegen. Eine solche erwähnt der Beschwerdeführer erst auf die explizite Frage, ob er eine homosexuelle Beziehung mit römisch 40 führe, antwortet jedoch sogar jetzt noch sehr vage: „Nicht zu 100 Prozent. Das kann er besser beurteilen. Er weiß, dass ich homosexuell bin, aber es kann sein, dass er keinen Sex mit mir haben will“ und will sich damit betreffend den Charakter der Beziehung offensichtlich nicht festlegen. Ebenso vage und bemüht, sich nicht festzulegen, sagt der Beschwerdeführer weiter aus: Rl: Wie kommen Sie zu der Aussage, dass Sie beide sich lieben - wie ein Liebespaar? BF: lch spreche von meinen Gefühlen - ich liebe ihn. lch weiß aber nicht, was er darüber denkt Das weiß ich nicht. lch spreche nur von mir. Erst wenn ihm die Gegenseitigkeit einer Liebesbeziehung geradezu in dem Mund gelegt wird, äußert sich der Beschwerdeführer folgendermaßen: Rl: Sie haben vorhin gesagt: „Wir lieben einander." - das setzt also voraus, dass Sie auch von ihm wissen, dass er Sie liebt. BF: Wenn Sie ihn fragen, ob er mich liebt, dann wird er sagen, dass er mich liebt. Rl: Wieso glauben Sie das? BF: Weil er mir das so gesagt hat. Er hat es mir mehrmals gesagt, dass er mich liebt, weil ich derjenige bin, der ihm immer hilft. Es waren aber oberflächliche Gespräche. (Protokoll vom 17.04.2024, S. 39). Inwiefern es sich bei einem solchen Thema um „oberflächliche Gespräche“ handelt, kann der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht erklären. Auch unmittelbar darauf weicht der Beschwerdeführer wieder aus, relativiert und bringt letztendlich, wie bereits oben, zum Ausdruck, über die Gefühle von XXXX nichts aussagen zu wollen oder vielmehr zu können, was mit einer tatsächlichen Liebesbeziehung nicht in Einklang zu bringen ist, sondern vielmehr erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer betreffend die bevorstehende Aussage von XXXX in einem hohen Grad unsicher ist: Auch unmittelbar darauf weicht der Beschwerdeführer wieder aus, relativiert und bringt letztendlich, wie bereits oben, zum Ausdruck, über die Gefühle von römisch 40 nichts aussagen zu wollen oder vielmehr zu können, was mit einer tatsächlichen Liebesbeziehung nicht in Einklang zu bringen ist, sondern vielmehr erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer betreffend die bevorstehende Aussage von römisch 40 in einem hohen Grad unsicher ist: Rl: Sie lieben einander; wie ei

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