← Österreich

{'item': 'I423 2199093-2'}

Obsah (19)Art. 133§ 1§ 58§ 57§§ 55§ 28§ 10§ 52§ 9§ 61§ 66§ 67§ 46§ 50Art. 2§ 18§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2024 GeschäftszahlI423 2199093-2 SpruchI423 2199093-2/4E, I423 2199093-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 20.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tage erstbefragt.
  2. Am 01.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen und sein Asylverfahren wurde mit 08.08.2016 wegen Untertauchens eingestellt.
  3. Am XXXX .02.2018 ersuchte die Schweiz im Zuge eines Konsultationsverfahren um die Übernahme des Beschwerdeführers. Die Überstellung erfolgte mit XXXX .03.2018 und sein Asylverfahren wurde wieder fortgesetzt.
  4. Am römisch 40 .02.2018 ersuchte die Schweiz im Zuge eines Konsultationsverfahren um die Übernahme des Beschwerdeführers. Die Überstellung erfolgte mit römisch 40 .03.2018 und sein Asylverfahren wurde wieder fortgesetzt.
  5. Am XXXX .03.2018 kam der Beschwerdeführer einem Ladungstermin unentschuldigt nicht nach, er wurde in weiterer Folge am 29.03.2018 festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt.
  6. Am römisch 40 .03.2018 kam der Beschwerdeführer einem Ladungstermin unentschuldigt nicht nach, er wurde in weiterer Folge am 29.03.2018 festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt.
  7. Mit Bescheid vom 17.05.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
  8. Mit Bescheid vom 17.05.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
  9. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .05.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, da er gewerbsmäßig öffentlich anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gegen Entgelt in zumindest sechs verschiedenen Taten überlassen hat.6. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .05.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, da er gewerbsmäßig öffentlich anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gegen Entgelt in zumindest sechs verschiedenen Taten überlassen hat.
  1. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid gegen die Spruchpunkte II. bis VII. erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.06.2018, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2018 nachweislich zugestellt.
  2. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.06.2018, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2018 nachweislich zugestellt.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 02.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer die verpflichtende Unterkunftnahme in der XXXX angeordnet. Dieser Bescheid wurde ihm am 02.07.2018 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt. Dieser Anordnung kam er jedoch nicht nach, daher wurde er mit 10.07.2018 aus der Grundversorgung entlassen.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 02.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer die verpflichtende Unterkunftnahme in der römisch 40 angeordnet. Dieser Bescheid wurde ihm am 02.07.2018 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt. Dieser Anordnung kam er jedoch nicht nach, daher wurde er mit 10.07.2018 aus der Grundversorgung entlassen.
  5. Gegen den Beschwerdeführer, der sich seitdem im Verborgenen aufhielt, wurde am 09.11.2018 ein Festnahmeauftrag erlassen.
  6. Am 20.02.2019 langte die Zustimmung Algeriens für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein.
  7. Am 05.08.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Hausdurchsuchung in XXXX festgenommen. Er wurde in weiterer Folge am 06.08.2020 vom BFA einvernommen. Daran anschließend wurde mit Bescheid des BFA vom 06.08.2020 vom BFA über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  8. Am 05.08.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Hausdurchsuchung in römisch 40 festgenommen. Er wurde in weiterer Folge am 06.08.2020 vom BFA einvernommen. Daran anschließend wurde mit Bescheid des BFA vom 06.08.2020 vom BFA über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  9. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2020 und 04.01.2021 zu GZen XXXX und XXXX , wurden die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen als vorliegend festgestellt und die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig qualifiziert.
  10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2020 und 04.01.2021 zu GZen römisch 40 und römisch 40 , wurden die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen als vorliegend festgestellt und die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig qualifiziert.
  11. Am 26.12.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens bei der Essensausgabe, weil er das Essbesteck zu Boden warf, wild gestikulierte, laut herumschrie und dieses Verhalten trotz Aufforderung nicht einstellte als Disziplinierungsmaßnahme in eine Einzelzelle verlegt. Er begründete nachher sein Verhalten folgendermaßen: „Ich will auch ein Extraessen“. Am 01.02.2021 wurde er schließlich wegen Haftunfähigkeit nach Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen.
  12. Ab XXXX .03.2023 trat der Beschwerdeführer in Österreich durch Obdachlosenmeldung wieder in Erscheinung. Am XXXX .10.2023 wurde er in eine Justizanstalt eingeliefert und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
  13. Ab römisch 40 .03.2023 trat der Beschwerdeführer in Österreich durch Obdachlosenmeldung wieder in Erscheinung. Am römisch 40 .10.2023 wurde er in eine Justizanstalt eingeliefert und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
  14. Auf eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.01.2023, mit der ihm die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Beantwortung von konkreten Fragen geboten wurde, erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine Reaktion.
  15. Nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Landesgericht XXXX am 20.02.2024 zu einer dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Fälschung besonders geschützter Urkunden erteilte das BFA dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.03.2024 neuerlich keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien fest (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). In einem sechsten Spruchpunkt erließ es gegen den Beschwerdeführer außerdem eine auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
  16. Nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 am 20.02.2024 zu einer dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Fälschung besonders geschützter Urkunden erteilte das BFA dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.03.2024 neuerlich keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien fest (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). In einem sechsten Spruchpunkt erließ es gegen den Beschwerdeführer außerdem eine auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
  17. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.04.2024 wurden insbesondere private Verbindungen ins Treffen geführt, weswegen eine Rückkehrentscheidung nicht hätte erlassen werden dürfen. Zudem sei eine Abschiebung nach Algerien unzulässig, weil sich der Beschwerdeführer regimekritisch geäußert habe und daher vom algerischen Staat gesucht werde.
  18. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht. Er ist kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und ist arbeitsfähig. Er trat erstmals am 20.07.2016 bei seiner Asylantragstellung in Österreich in Erscheinung und war sein Aufenthalt bis zur rechtskräftigen negativen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu GZ XXXX am 26.06.2018 rechtmäßig, wobei das Verfahren wegen Untertauchens von 08.08.2016 bis 14.03.2018 eingestellt war. In dieser Zeit hielt er sich in der Schweiz auf.Er trat erstmals am 20.07.2016 bei seiner Asylantragstellung in Österreich in Erscheinung und war sein Aufenthalt bis zur rechtskräftigen negativen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu GZ römisch 40 am 26.06.2018 rechtmäßig, wobei das Verfahren wegen Untertauchens von 08.08.2016 bis 14.03.2018 eingestellt war. In dieser Zeit hielt er sich in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer verließ Österreich nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht, sondern wurde über ihn nach Missachtung von Unterkunftnahmeverpflichtungen und Festnahmeaufträgen Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. Aus der Schubhaft presste er sich letztlich durch Hungerstreik frei, ehe er nach Algerien abgeschoben werden konnte. Außer in Flüchtlingsunterkünften und Justizanstalten weist der Beschwerdeführer keine Hauptwohnsitzmeldungen auf. Nach der Entlassung aus der Schubhaft am 01.02.2021 bis zur Obdachlosenmeldung ab 16.03.2023 war der Beschwerdeführer melderechtlich nicht erfasst. Sein Verbleib in der Zeit ist unbekannt. In Algerien hat der Beschwerdeführer acht Jahre lang eine Schule besucht und als Bauarbeiter, Bäcker und Konditor gearbeitet. Durch seine Erwerbstätigkeit konnte er sich die Ausreise finanzieren. Seine Eltern und Geschwister lebten in Algier, wobei nicht festgestellt werden kann, ob dies auch gegenwärtig zutrifft und weiterhin Kontakt zum Beschwerdeführer besteht. Vor seiner Ausreise gestaltete sich seine wirtschaftliche Lage als stabil. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. Unter Zugrundelegung der Dauer seiner Aufenthalte im Bundesgebiet besteht in Österreich jedenfalls keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht und ging er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern verdiente sich seinen Lebensunterhalt durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtmitteln. Er wurde bereits während des laufenden Asylverfahrens wegen §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGB durch das Landesgericht XXXX am 30.05.2018, GZ XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, da er gewerbsmäßig öffentlich anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gegen Entgelt in zumindest sechs verschiedenen Taten überlassen hat.Er wurde bereits während des laufenden Asylverfahrens wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB durch das Landesgericht römisch 40 am 30.05.2018, GZ römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, da er gewerbsmäßig öffentlich anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gegen Entgelt in zumindest sechs verschiedenen Taten überlassen hat. Am 20.02.2024 wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX , GZ XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 27 Abs. 1 Z 1
  1. und
  2. Fall SMG, § 28 Abs. 1
  3. Fall SMG, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und §§ 28a Abs. 1
  4. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BeschwerdeführerAm 20.02.2024 wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , GZ römisch 40 , rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. und
  6. Fall SMG, Paragraph 28, Absatz eins,
  7. Fall SMG, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  8. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer A./ vorschriftswidrig Suchtgift, I./ nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 80,2 % Cocain); Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 13,38 % THCA und 1,02 % Delta-9-THC), Cannabisharz (beinhaltend zumindest THCA und Delta-9-THC mit zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 32,1 % THCA und 2,45 % Delta-9-THC) anderen, nämlich der abgesondert verfolgten A. E. (anonymisiert durch BVwG) überlassen, und zwar in einer Vielzahl an Angriffen seit zumindest Anfang Oktober 2022 bis 02.10.2023 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, und zwar 2.643 Gramm brutto Cannabiskraut, 523 Gramm brutto Kokain und 25 Gramm brutto Cannabisharz;römisch eins./ nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 80,2 % Cocain); Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 13,38 % THCA und 1,02 % Delta-9-THC), Cannabisharz (beinhaltend zumindest THCA und Delta-9-THC mit zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 32,1 % THCA und 2,45 % Delta-9-THC) anderen, nämlich der abgesondert verfolgten A. E. (anonymisiert durch BVwG) überlassen, und zwar in einer Vielzahl an Angriffen seit zumindest Anfang Oktober 2022 bis 02.10.2023 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, und zwar 2.643 Gramm brutto Cannabiskraut, 523 Gramm brutto Kokain und 25 Gramm brutto Cannabisharz; II./ am 03.10.2023 in einer die Grenzmenge /§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 5,77 Gramm brutto Cannabiskraut und 374 Gramm brutto Cannabisharz beides gemeinsam mit einer Reinsubstanz von zumindest 7,64 Gramm Delta-9-THC und 100,5 Gramm THC, sowie 8,53 Gramm brutto Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 3,17 Gramm Cocain, die er in seiner Wohnung aufbewahrte;römisch zwei./ am 03.10.2023 in einer die Grenzmenge /§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 5,77 Gramm brutto Cannabiskraut und 374 Gramm brutto Cannabisharz beides gemeinsam mit einer Reinsubstanz von zumindest 7,64 Gramm Delta-9-THC und 100,5 Gramm THC, sowie 8,53 Gramm brutto Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 3,17 Gramm Cocain, die er in seiner Wohnung aufbewahrte; III./ am 05.08.2020 in XXXX , XXXX , 199,33 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 8,70 Gramm THCA und 0,76 Gramm Delta-9-THC von einem unbekannten Suchtgifthändler zum Zwecke des zumindest teilweisen Weiterverkaufs erworben und besessen;römisch drei./ am 05.08.2020 in römisch 40 , römisch 40 , 199,33 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 8,70 Gramm THCA und 0,76 Gramm Delta-9-THC von einem unbekannten Suchtgifthändler zum Zwecke des zumindest teilweisen Weiterverkaufs erworben und besessen; B./ am 03.10.2023 eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich den am 12.07.2023 als gestohlen gemeldete, italienischen Reisepass, ausgestellt auf F. L., der durch Austausch des Lichtbildes und Änderung des Namens auf seinen verfälscht war, indem er ihn gegenüber den Beamten des LKA XXXX , Außenstelle XXXX zum Nachweis seiner Identität und seines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich vorwies, im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen und Rechten gebraucht.B./ am 03.10.2023 eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich den am 12.07.2023 als gestohlen gemeldete, italienischen Reisepass, ausgestellt auf F. L., der durch Austausch des Lichtbildes und Änderung des Namens auf seinen verfälscht war, indem er ihn gegenüber den Beamten des LKA römisch 40 , Außenstelle römisch 40 zum Nachweis seiner Identität und seines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich vorwies, im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen und Rechten gebraucht. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des in Punkt A./II./ angeführten Suchtgiftes sowie der in Punkt B./ genannten verfälschten Urkunde berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die Vielzahl der Tathandlungen bei Punkt A./I./, der lange Tatbegehungszeitraum bei Punkt A./I./, das Handeln aus reiner Gewinnsucht und die einschlägige Vorstrafe gewertet. Er verbüßt aktuell die Haftstrafe in einer Justizanstalt. Das errechnete Strafende ist der 03.10.2026.

§ 1Z 10 HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Algerien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht.

Paragraph eins, Ziffer 10, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Algerien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht.

  1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht. Da der Beschwerdeführer bislang kein identitätsbezeugendes Dokument vorlegte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Dies auch aus dem Grund nicht, weil er unter mehreren Aliasidentitäten auftrat, was sich aus entsprechenden Eintragungen im IZR ergibt. Die sonstigen Feststellungen zur Person und den Lebensumständen im Herkunftsstaat lassen sich aus den Entscheidung über den Asylantrag zu GZ XXXX und über die Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft zu GZen XXXX XXXX ablesen. Gegenteiliges wurde im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan. Da mittlerweile aber mehrere Jahre vergangen sind, steht nicht eindeutig fest, ob und mit wem in Algerien noch Kontakt besteht.Die sonstigen Feststellungen zur Person und den Lebensumständen im Herkunftsstaat lassen sich aus den Entscheidung über den Asylantrag zu GZ römisch 40 und über die Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft zu GZen römisch 40 römisch 40 ablesen. Gegenteiliges wurde im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan. Da mittlerweile aber mehrere Jahre vergangen sind, steht nicht eindeutig fest, ob und mit wem in Algerien noch Kontakt besteht. Aus dem IZR und in Zusammenschau mit den bisherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, wobei seine Wohnsitzmeldungen im ZMR verspeichert sind und die Verfahrenseinstellung wegen Untertauchens aktenkundig (AS 51 des ersten Aktenteils) ist. Sein zwischenzeitlicher Aufenthalt in der Schweiz ist durch seine Verbringung aus der Schweiz nach Österreich (AS 59ff des ersten Aktenteils) evident. Sein Verbleib in Österreich nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist durch die Festnahmeaufträge (zB AS 85 des zweiten Aktenteils) und die Anhaltung in Schubhaft belegt. Dass er einer Anordnung zur Unterkunftnahme (AS 15 des zweiten Aktenteils) nicht nachkam, ergibt sich aus dem ZMR, weil er in der genannten Unterkunft keinen Wohnsitz meldete. Das Freipressen aus der Schubhaft ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2021 zu GZ XXXX .Sein Verbleib in Österreich nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist durch die Festnahmeaufträge (zB AS 85 des zweiten Aktenteils) und die Anhaltung in Schubhaft belegt. Dass er einer Anordnung zur Unterkunftnahme (AS 15 des zweiten Aktenteils) nicht nachkam, ergibt sich aus dem ZMR, weil er in der genannten Unterkunft keinen Wohnsitz meldete. Das Freipressen aus der Schubhaft ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2021 zu GZ römisch 40 . Die strafgerichtlichen Verurteilungen samt Tathergängen, der gewinnbringenden Absicht und den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen des Landesgerichts XXXX . Der derzeitige Aufenthalt in der Justizanstalt und das errechnete Strafende sind der Verständigung vom Strafantritt und der (voraussichtlichen) Entlassung (AS 551 und 553 des dritten Aktenteils) zu entnehmen.Die strafgerichtlichen Verurteilungen samt Tathergängen, der gewinnbringenden Absicht und den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen des Landesgerichts römisch 40 . Der derzeitige Aufenthalt in der Justizanstalt und das errechnete Strafende sind der Verständigung vom Strafantritt und der (voraussichtlichen) Entlassung (AS 551 und 553 des dritten Aktenteils) zu entnehmen. Aus dem Auszug aus dem AJ-Web ist die bisherige Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers belegt. Es wurden auch sonst keinerlei Belege für eine Integration in irgendeiner Art und Weise vorgelegt. Sprachkenntnisse und das Bestehen einer Beziehung seit 2021 wurden bloß behauptet, nicht aber bewiesen. Es liegen keine Zeugnisse über Sprachkurse oder Prüfungen vor und auch sonst keine Unterlagen, die auf eine Verfestigung des Beschwerdeführers hindeuten könnten. Der Beschwerdeführer führt zwar eine Beziehung zu einer in XXXX lebenden Frau an, nennt aber weder deren Namen, noch eine Adresse oder macht er sonstige Angaben, die diese Behauptung nachvollziehbar machen. Insbesondere ergibt sich aus dem ZMR-Auszug, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt mit jemanden geführt hat, war er doch ausschließlich in Flüchtlingsquartieren und Justizanstalten oder obdachlos gemeldet. Private oder familiäre Beziehungen bzw. Verfestigungen waren daher zu verneinen.Aus dem Auszug aus dem AJ-Web ist die bisherige Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers belegt. Es wurden auch sonst keinerlei Belege für eine Integration in irgendeiner Art und Weise vorgelegt. Sprachkenntnisse und das Bestehen einer Beziehung seit 2021 wurden bloß behauptet, nicht aber bewiesen. Es liegen keine Zeugnisse über Sprachkurse oder Prüfungen vor und auch sonst keine Unterlagen, die auf eine Verfestigung des Beschwerdeführers hindeuten könnten. Der Beschwerdeführer führt zwar eine Beziehung zu einer in römisch 40 lebenden Frau an, nennt aber weder deren Namen, noch eine Adresse oder macht er sonstige Angaben, die diese Behauptung nachvollziehbar machen. Insbesondere ergibt sich aus dem ZMR-Auszug, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt mit jemanden geführt hat, war er doch ausschließlich in Flüchtlingsquartieren und Justizanstalten oder obdachlos gemeldet. Private oder familiäre Beziehungen bzw. Verfestigungen waren daher zu verneinen. Gleiches gilt auch bei den Rückkehrbefürchtungen auszuführen. Der Beschwerdeführer gibt pauschal an, wegen regierungskritischen Äußerungen auf social media gesucht zu sein. Es blieb auch in diesem Zusammenhang bei substanzlosen Behauptungen, da er weder entsprechende Postings vorlegte, noch belegt, dass ihm dies in der algerischen Botschaft mitgeteilt worden sei.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 Asyl

G 2005).

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nicht erteilt werde, sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nicht erteilt werde, sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs.

2 leg. cit. mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung (und ein Einreiseverbot) bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und eines Einreiseverbotes) zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011).Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung (und ein Einreiseverbot) bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und eines Einreiseverbotes) zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich und ist in Bezug auf seine vorgebrachte Lebensgefährtin selbst bei tatsächlichem Bestehen einer Beziehung kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu erkennen. Darüber hinaus könnte der Kontakt mit der Freundin weiterhin über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, wobei überdies zu berücksichtigen bleibt, dass der Beschwerdeführer durch seinen aktuellen und noch etwa zweieinhalb Jahre andauernden Haftaufenthalt bereits derzeit auf derartige Kommunikationsmittel beschränkt ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Bereits eingangs ist herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer „Ersitzung“) geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Beschwerdeführer trat erstmals im Juli 2016 in Erscheinung und werden bei seiner Haftentlassung im Oktober 2026 mehr als zehn Jahre vergangen sein. Allerdings ist der Beschwerdeführer mehrfach untergetaucht, war bis dato etwa fünf Jahre und zehn Monate ohne Wohnsitzmeldung, wobei feststeht, dass er zumindest eine Zeit lang in der Schweiz war. Eine Aufenthaltsdauer wird dadurch relativiert und war er außerhalb von Justizanstalten nur jeweils wenige Monate in Flüchtlingsunterkünften bzw. obdachlos gemeldet. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Zu prüfen wäre daher in weiterer Folge ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre daher in weiterer Folge ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen maßgeblichen Grad an Integration erlangt, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Seitens des Beschwerdeführers wurde gegenständlich vielmehr gar keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Zusammengefasst fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit usw.). Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige oder ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar, wobei zudem nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte primär durch strafrechtliches Fehlverhalten und Missachtung von behördlichen Anweisungen aufgefallen ist. Insbesondere hat er keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Ein allfälliges besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des Beschwerdeführers kann daher im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Auch wird das Gewicht seiner ohnehin als gering zu wertenden privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Ein allfälliges besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des Beschwerdeführers kann daher im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Auch wird das Gewicht seiner ohnehin als gering zu wertenden privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, sodass in einer Gesamtschau keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers gegeben ist. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mit Verweis auf VwGH 15.12.2015, Ra2015/19/0247, VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028 und VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106).Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mit Verweis auf VwGH 15.12.2015, Ra2015/19/0247, VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028 und VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106). Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist sohin sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er durch dieses Fehlverhalten unmissverständlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte zum Ausdruck brachte. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Drittstaatsangehörigen gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Drogenkriminalität (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) und steht den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246 und vom 22.2.2017, Ra 2017/19/0043).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Drogenkriminalität vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) und steht den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246 und vom 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. vorgebracht worden, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist sohin auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. vorgebracht worden, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist sohin auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde geltend, dies aber unsubstantiiert. Sein Vorbringen, er sei wegen regimekritischen Äußerungen auf social media von der algerischen Regierung gesucht, konnte er durch entsprechende Postings nicht belegen. Ebenso blieb es bei der bloßen Behauptung, dies sei ihm von der algerischen Botschaft in Wien mitgeteilt worden, wofür er keine Beweise beibrachte, nicht einmal eine Bestätigung über einen wahrgenommenen Termin bei der Vertretungsbehörde. Überdies ist er volljährig, gesund und erwerbsfähig. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät (siehe VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457 mit Verweis auf 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2

und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Algerien

§ 1Z 10 HSt

V als sicherer Herkunftsstaat.Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Algerien

Paragraph eins, Ziffer 10, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Gegenständlich sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt, da der mehrfach straffällige Beschwerdeführer entgegen einer bestehenden Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb bzw. erneut eingereist ist. Angesichts des gravierenden strafrechtswidriges Verhalten und der Tatwiederholungen liegt, wie bereits mehrfach ausgeführt, ein großes Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers vor, zumal noch kein für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher Wohlverhaltenszeitraum vorliegt.Gegenständlich sind die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt, da der mehrfach straffällige Beschwerdeführer entgegen einer bestehenden Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb bzw. erneut eingereist ist. Angesichts des gravierenden strafrechtswidriges Verhalten und der Tatwiederholungen liegt, wie bereits mehrfach ausgeführt, ein großes Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers vor, zumal noch kein für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher Wohlverhaltenszeitraum vorliegt. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18Abs.

2 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Zudem ist im gegenständlichen Fall die Beschwerde am 06.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der gegenständlich getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Zudem ist im gegenständlichen Fall die Beschwerde am 06.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der gegenständlich getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; […]

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass er mit seiner jüngsten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX am 20.02.2024 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren die von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten um das Zwölffache überschritt. In diesem Zusammenhang verkennt das erkennende Gericht überdies nicht, dass der Beschwerdeführer auch mit seiner ersten Verurteilung zu einer siebenmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt hat, es damals aber zu keinem Einreiseverbot kam, weil die Verurteilung erst kurz nach Bescheiderlassung erging. Damit liegen die zuvor genannten Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Höhe eines Einreiseverbots auswirkt.Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass er mit seiner jüngsten Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 am 20.02.2024 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren die von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten um das Zwölffache überschritt. In diesem Zusammenhang verkennt das erkennende Gericht überdies nicht, dass der Beschwerdeführer auch mit seiner ersten Verurteilung zu einer siebenmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt hat, es damals aber zu keinem Einreiseverbot kam, weil die Verurteilung erst kurz nach Bescheiderlassung erging. Damit liegen die zuvor genannten Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Höhe eines Einreiseverbots auswirkt. Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch Untertauchen, Missachtung einer Anordnung zur Unterkunftnahme, Fehlverhalten während der Schubhaft und Vereitelung einer letztlich Außerlandesbringung durch Freipressen aus der Schubhaft mittels Hungerstreiks seine mangelnde Bereitschaft, sich an geltende Vorschriften zu halten, nachhaltig bewiesen. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist nämlich das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020 Ra 2019/19/0116; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.10.2019, Ra 2019/21/0285).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist nämlich das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 25.05.2020 Ra 2019/19/0116; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.10.2019, Ra 2019/21/0285). Es gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer allenfalls ein Gesinnungswandel stattgefunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Haft und verbüßt eine dreijährige Freiheitsstrafe bis Oktober 2026, sohin noch weitere zweieinhalb Jahre. Es kann daher im vorliegenden Fall ein Beobachtungszeitraum denkmöglich in Betracht kommen, weshalb auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0064). Wenn im Beschwerdeschriftsatz angeführt wird, der Beschwerdeführer hätte aus dem erstmaligen Verspüren des Haftübels seine Lehren gezogen (Beschwerde S 4), zeigt er damit eine Einsicht nicht glaubhaft auf – dies insofern nicht, weil der Beschwerdeführer bereits zuvor den unbedingten Teil seiner ersten Verurteilung zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt verbüßt hat und ihn dies offenkundig nicht davon abgehalten hat, weitere, weitaus schwerwiegendere Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz zu begehen.Es gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer allenfalls ein Gesinnungswandel stattgefunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Haft und verbüßt eine dreijährige Freiheitsstrafe bis Oktober 2026, sohin noch weitere zweieinhalb Jahre. Es kann daher im vorliegenden Fall ein Beobachtungszeitraum denkmöglich in Betracht kommen, weshalb auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0064). Wenn im Beschwerdeschriftsatz angeführt wird, der Beschwerdeführer hätte aus dem erstmaligen Verspüren des Haftübels seine Lehren gezogen (Beschwerde S 4), zeigt er damit eine Einsicht nicht glaubhaft auf – dies insofern nicht, weil der Beschwerdeführer bereits zuvor den unbedingten Teil seiner ersten Verurteilung zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt verbüßt hat und ihn dies offenkundig nicht davon abgehalten hat, weitere, weitaus schwerwiegendere Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz zu begehen. Insbesondere lässt die Begehung von Drogendelikten zur Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle keine positive Zukunftsprognose zu und darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass er mangels Aufenthaltsrechts keine Möglichkeit hat, auf legalem Weg eine Arbeit zu finden und finanzielle Einkünfte zu erwirtschaften. Mangels Integration, sowie mangels Unterwerfung unter die österreichische Rechtsordnung und Einhaltung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese im konkreten Fall davon ausgeht, dass aufgrund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag seiner Ausreise, zur Hintanhaltung weiterer schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist. Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.

  1. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen fortlaufende Einnahmen zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Dies lässt auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb auch aus diesen generalpräventiven Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich ist.Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.
  2. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen fortlaufende Einnahmen zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Dies lässt auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb auch aus diesen generalpräventiven Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich ist. Wie bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.Wie bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (…) oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten hat der Beschwerdeführer diese Dauer massiv überschritten und damit zum zweiten Mal eine Verurteilung, welche die angeführten Strafhöhen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 überschreitet, ausgefasst. Im gegenständlichen Fall ist daher herauszustreichen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Delikten in mehreren Fällen um Delikte aufgrund der gleichen schädlichen Neigung handelt. Mitzudenken ist auch, dass mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren gerade noch kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden konnte, was bei einer Verurteilung von „mehr als drei Jahren“

Z 5 des § 53 Abs. 3 FPG bereits möglich wäre.Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (…) oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten hat der Beschwerdeführer diese Dauer massiv überschritten und damit zum zweiten Mal eine Verurteilung, welche die angeführten Strafhöhen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 überschreitet, ausgefasst. Im gegenständlichen Fall ist daher herauszustreichen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Delikten in mehreren Fällen um Delikte aufgrund der gleichen schädlichen Neigung handelt. Mitzudenken ist auch, dass mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren gerade noch kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden konnte, was bei einer Verurteilung von „mehr als drei Jahren“

Ziffer 5, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG bereits möglich wäre. Daher steht die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren im Vergleich mit der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten im Einklang, schließlich kommen weitere Elemente des Fehlverhaltens wie Untertauschen, Missachtung von Behördenanweisungen, Freipressen aus der Schubhaft und nötige Disziplinierungsmaßnahmen während der Haft hinzu. Es ist im gegenständlichen Fall unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen davon auszugehen, dass es eines längeren Zeitraums bedarf, um ihn zu einer Änderung seines Verhaltens zu bringen. Die Ermessungsentscheidung der belangten Behörde ist damit nicht zu beanstanden. Wenn der Beschwerdeführer zum Einreiseverbot letztlich im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes unsubstantiiert ausführt, dass sich die Behörde ein umfassendes Bild zu seiner Persönlichkeit hätte machen müssen und sich die von der Behörde getroffene Zukunftsprognose lediglich auf seine Verurteilung stützen würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Behörde sehr wohl mit seinen persönlichen Interessen auseinandergesetzt hat und letztlich aufgrund der nicht gewichtigen Interessen in einer Gesamtschau mit seinen Verurteilungen zu einer negativen Zukunftsprognose gekommen ist. Darüber hinaus ist sein Vorbringen in der Beschwerde im Ergebnis nicht dergestalt, um damit den Feststellungen und der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten. Zu der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entsprochen wird. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen, die er jedoch nicht genützt hat. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen (vgl. VwGH 24.10.2017, Zu der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entsprochen wird. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen, die er jedoch nicht genützt hat. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104; VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine weiteren Beweise aufzunehmen waren. Insbesondere handelt es sich beim Vorbringen einer Partnerschaft um eine bloße Behauptung, nicht einmal den Namen seiner angeblichen Freundin gab der Beschwerdeführer an. Auch zu etwaigen Rückkehrbefürchtungen lassen sich der Beschwerde keine konkreten Angaben entnehmen, die ein Überprüfen des Vorbringens überhaupt möglich machen würden. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Im vorliegenden Verfahren wurde zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, es musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).Im vorliegenden Verfahren wurde zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, es musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, innert sieben Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie dargelegt - aber nicht gegeben.Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, innert sieben Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie dargelegt - aber nicht gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Interessensabwägung bei Vorliegen von Suchtgiftdelikten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Interessensabwägung bei Vorliegen von Suchtgiftdelikten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I423.2199093.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.