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{'item': 'L503 2276812-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8Artikel 15§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2024 GeschäftszahlL503 2276812-1 Spruch, L503 2276812-1/10E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 4.9.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 6.9.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Er sei dort Lehrer gewesen, habe aber keine Arbeit gehabt. Es gebe keine Schulen für seine Kinder. Außerdem sei aufgrund des Krieges alles zerstört. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor dem Regime. Mit irgendwelchen Sanktionen habe er jedoch nicht zu rechnen.
  2. Am 16.5.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus XXXX (ca. 30 km östlich von Aleppo gelegen, Anmerkung des BVwG), wo er mit seiner Familie bis 2013 gelebt habe. Den Militärdienst habe er von 2006 bis 2008 abgeleistet. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Er sei Lehrer gewesen. Im Jahr 2013 hätten sie XXXX im Zuge der Rückereroberung durch das syrische Regime verlassen und sich dann drei Jahre lang westlich von Aleppo und im Anschluss daran zwei Monate lang in Afrin aufgehalten. Im Jahr 2015 sei er gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in die Türkei ausgereist und hätte dort mit diesen bis 2022 gelebt und als Gemüseverkäufer gearbeitet, ehe er alleine nach Österreich gereist sei. Er habe fünf Brüder, die allesamt in der Türkei leben würden. Seine Eltern seien anlässlich von Bombardierungen von XXXX durch das syrische Regime ums Leben gekommen. Vorgelegt wurden vom BF im Original sein syrischer Personalausweis und türkischer Führerschien sowie in Kopie eine Abschlussbestätigung zum Sportlehrer, diverse Auszüge aus dem Zivilregister, diverse Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde und ein Ehevertrag sowie ein „Auszug aus dem Strafregister“.
  3. Am 16.5.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus römisch 40 (ca. 30 km östlich von Aleppo gelegen, Anmerkung des BVwG), wo er mit seiner Familie bis 2013 gelebt habe. Den Militärdienst habe er von 2006 bis 2008 abgeleistet. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Er sei Lehrer gewesen. Im Jahr 2013 hätten sie römisch 40 im Zuge der Rückereroberung durch das syrische Regime verlassen und sich dann drei Jahre lang westlich von Aleppo und im Anschluss daran zwei Monate lang in Afrin aufgehalten. Im Jahr 2015 sei er gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in die Türkei ausgereist und hätte dort mit diesen bis 2022 gelebt und als Gemüseverkäufer gearbeitet, ehe er alleine nach Österreich gereist sei. Er habe fünf Brüder, die allesamt in der Türkei leben würden. Seine Eltern seien anlässlich von Bombardierungen von römisch 40 durch das syrische Regime ums Leben gekommen. Vorgelegt wurden vom BF im Original sein syrischer Personalausweis und türkischer Führerschien sowie in Kopie eine Abschlussbestätigung zum Sportlehrer, diverse Auszüge aus dem Zivilregister, diverse Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde und ein Ehevertrag sowie ein „Auszug aus dem Strafregister“. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, das syrische Militär habe seine Heimatstadt angegriffen und alles zerstört und seien seine Eltern dabei getötet worden; er wolle eine Zukunft für seine Kinder. Er werde zudem vom Regime gesucht, weil er seinem Bruder beim Desertieren geholfen habe. Ob er als Reservist gesucht werde, wisse er nicht. Er habe auch an zwei Demonstrationen teilgenommen. Einmal sei er während des Aufenthalts in Afrin auch von einem Soldaten der FSA zwei Tage lang inhaftiert worden, weil er diesem längere Zeit zuvor nicht eine auf den Namen seiner Ehefrau lautende SIM-Karte habe kaufen wollen. Dem vom BF in Kopie vorgelegten „Auszug aus dem Strafregister“ vom 25.1.2023 zufolge bestehe gegen den BF ein Haftbefehl vom 5.7.2013, weil er seinen Brüdern beim Desertieren geholfen, den Reservedienst nicht angetreten und gegen das Regime demonstriert habe.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 5.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 5.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Konkret betonte das BFA, dass gegenständlich im Vergleich zur Erstbefragung ein stark gesteigertes Fluchtvorbringen bestünde. Bei seiner Erstbefragung habe der BF weder vorgebracht, dass er wegen Beihilfe zur Desertion seines Bruders gesucht werde, noch, dass er wegen des Reservedienstes gesucht werde, noch, dass er wegen Demonstrationsteilnahmen gesucht werde. Der vom BF vorgelegte „Strafregisterauszug“ liege nicht im Original vor und sei äußerst zweifelhaft. Würden die Aussagen des BF den Tatsachen entsprechen, dann hätte er wenigstens einen der drei Gründe, die im Strafregisterauszug angeführt sind, bei seiner polizeilichen Erstbefragung bereits erwähnt. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Konkret betonte das BFA, dass gegenständlich im Vergleich zur Erstbefragung ein stark gesteigertes Fluchtvorbringen bestünde. Bei seiner Erstbefragung habe der BF weder vorgebracht, dass er wegen Beihilfe zur Desertion seines Bruders gesucht werde, noch, dass er wegen des Reservedienstes gesucht werde, noch, dass er wegen Demonstrationsteilnahmen gesucht werde. Der vom BF vorgelegte „Strafregisterauszug“ liege nicht im Original vor und sei äußerst zweifelhaft. Würden die Aussagen des BF den Tatsachen entsprechen, dann hätte er wenigstens einen der drei Gründe, die im Strafregisterauszug angeführt sind, bei seiner polizeilichen Erstbefragung bereits erwähnt. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 31.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 5.7.
  2. Darin wurde zusammengefasst insbesondere vorgebracht, dem BF drohe asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime, weil er (ebenso wie seine Frau, die auch Lehrerin gewesen sei) seine Arbeit als Lehrer verlassen hätte, (gemeinsam mit seiner Frau) im Jahr 2012 an zwei Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und Beihilfe zur Desertion seines Bruders geleistet habe und ihm auch „Reflexverfolgung“ als Familienangehöriger (so sei ein Bruder Deserteur und drei Brüder hätten den Wehrdienst verweigert bzw. nicht geleistet) und darüber hinaus die Einziehung zum Reservedienst drohe.
  3. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 31.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 5.7.
  4. Darin wurde zusammengefasst insbesondere vorgebracht, dem BF drohe asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime, weil er (ebenso wie seine Frau, die auch Lehrerin gewesen sei) seine Arbeit als Lehrer verlassen hätte, (gemeinsam mit seiner Frau) im Jahr 2012 an zwei Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und Beihilfe zur Desertion seines Bruders geleistet habe und ihm auch „Reflexverfolgung“ als Familienangehöriger (so sei ein Bruder Deserteur und drei Brüder hätten den Wehrdienst verweigert bzw. nicht geleistet) und darüber hinaus die Einziehung zum Reservedienst drohe.
  5. Am 17.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
  6. Am 18.4.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurden vom BVwG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 in das Verfahren eingebracht und diesbezüglich eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
  7. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 1.5.2024 gab der BF eine Stellungnahme ab. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass sich der BF mit seinen aktuell 42 Jahren im reservedienstfähigen Alter befinde; ihm drohe die Einziehung zum Reservedienst. Der BF verweigere den Reservedienst aus Gewissensgründen und politischen Gründen, weshalb ihm entsprechend dem vorgelegten Strafregisterauszug als Reservedienstverweigerer eine exzessive Bestrafung durch das syrische Regime drohe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus XXXX (ca. 30 km östlich von Aleppo gelegen), wo er bis 2013 mit seiner Familie lebte und Sportlehrer sowie Friseur war. Den Militärdienst hat er von 2006 bis 2008 abgeleistet. Im Jahr 2013 hat der BF XXXX im Zuge der Rückereroberung durch das syrische Regime verlassen und sich dann drei Jahre lang westlich von Aleppo und im Anschluss daran zwei Monate lang in Afrin aufgehalten. Seine Eltern kamen anlässlich von Bombardierungen von XXXX durch das syrische Regime ums Leben. Im Jahr 2015 ist der BF gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in die Türkei ausgereist und lebte dort mit diesen bis 2022, ehe er alleine nach Österreich reiste. Der BF hat fünf Brüder und vier Schwestern. Seine Brüder leben allesamt in der Türkei. Drei seiner Schwestern leben in der Türkei und eine Schwester lebt in Syrien. Der BF ist verheiratet und hat fünf Kinder; seine Frau und seine Kinder leben nach wie vor in der Türkei.Der BF stammt aus römisch 40 (ca. 30 km östlich von Aleppo gelegen), wo er bis 2013 mit seiner Familie lebte und Sportlehrer sowie Friseur war. Den Militärdienst hat er von 2006 bis 2008 abgeleistet. Im Jahr 2013 hat der BF römisch 40 im Zuge der Rückereroberung durch das syrische Regime verlassen und sich dann drei Jahre lang westlich von Aleppo und im Anschluss daran zwei Monate lang in Afrin aufgehalten. Seine Eltern kamen anlässlich von Bombardierungen von römisch 40 durch das syrische Regime ums Leben. Im Jahr 2015 ist der BF gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in die Türkei ausgereist und lebte dort mit diesen bis 2022, ehe er alleine nach Österreich reiste. Der BF hat fünf Brüder und vier Schwestern. Seine Brüder leben allesamt in der Türkei. Drei seiner Schwestern leben in der Türkei und eine Schwester lebt in Syrien. Der BF ist verheiratet und hat fünf Kinder; seine Frau und seine Kinder leben nach wie vor in der Türkei. Der Herkunftsort XXXX steht unter Kontrolle des syrischen Regimes.Der Herkunftsort römisch 40 steht unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
  10. Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
  11. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF, wie im Laufe des Verfahrens behauptet, Beihilfe zur Desertion seines Bruders geleistet hat und infolgedessen ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass das syrische Regime jemals wegen Demonstrationsteilnahmen auf den BF aufmerksam wurde und (auch) aus diesem Grunde ein Haftbefehl gegen den BF erlassen wurde. Schließlich kann ebenso wenig festgestellt werden, dass der BF zum Reservedienst einberufen und gegen den BF wegen Nichtantritt des Reservedienstes ein Haftbefehl erlassen wurde. Der hinsichtlich sämtlicher drei Vorwürfe in Kopie vorgelegte „Auszug aus dem Strafregister“ vom 25.1.2023 wird für nicht authentisch gehalten. 1.2.
  12. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der 42 Jahre alte BF im Fall einer Rückkehr seitens des syrischen Regimes zum Reservedienst eingezogen würde. 1.2.
  13. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Der BF hat kein exilpolitisches Engagement in Österreich entfaltet. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa. Dem BF droht insofern keine Verfolgung wegen einer (unterstellten) politischen Gesinnung. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden. 1.
  14. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 18.4.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 in das Verfahren eingebracht. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung trat diesen Berichten nicht entgegen. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren. Seine Identität steht aufgrund des im Original vorgelegten – und im Rahmen einer Überprüfung für echt befundenen (AS. 147) – Personalausweises fest. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. 2.
  17. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  18. Eingangs ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Heimatort des BF, XXXX in der Nähe von Aleppo, unzweifelhaft und unstrittig unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet.2.2.
  19. Eingangs ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Heimatort des BF, römisch 40 in der Nähe von Aleppo, unzweifelhaft und unstrittig unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet. 2.2.
  20. Als Fluchtgrund bzw. relevante Rückkehrbefürchtung gab der BF bei seiner Erstbefragung am 6.9.2022 an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen; er sei dort Lehrer gewesen, habe aber keine Arbeit mehr gehabt; es gebe keine Schulen für seine Kinder und sei aufgrund des Krieges alles zerstört. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor dem Regime; mit irgendwelchen Sanktionen habe er jedoch nicht zu rechnen (AS. 8). Vor diesem Hintergrund stellt sich das erst im weiteren Verfahrensverlauf erstattete Vorbringen des BF, er habe Beihilfe zur Desertion seines Bruders geleistet und infolgedessen sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, weiters, dass er auch an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe und aus diesem Grunde ebenso ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, wie auch, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, weil er den Reservedienst nicht angetreten habe – wie bereits das BFA zutreffend ausgeführt hat – als massive Steigerung seines Vorbringens dar. In diesem Zusammenhang wird keinesfalls verkannt, dass Erstbefragungen oft nur knapp gehalten sind und nur bedingt zur weiteren Beweiswürdigung herangezogen werden können. Im konkreten Fall ist jedoch anzumerken, dass die Erstbefragung des BF eine Stunde und zehn Minuten lang gedauert hat und beispielweise die Daten seiner Angehörigen bis ins Detail protokolliert wurden, was indiziert, dass eine einwandfreie Konversation mit dem Dolmetscher möglich gewesen sein muss. Insofern kann dem lapidaren Einwand des BF vor dem BFA, er habe den Dolmetscher „damals nicht gut verstanden“, zumal es sich um einen „nordafrikanischen Dolmetscher“ gehandelt haben dürfte (AS. 79), nicht gefolgt werden. In der Beschwerdeverhandlung versuchte sich der BF sich diesbezüglich ohnedies gänzlich anders zu rechtfertigen, indem er nunmehr seine Angaben bei der Erstbefragung darauf zurückführte, dass er am 6.9.2022 nach Österreich eingereist sei und vor der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung drei Tage lang nicht mehr richtig geschlafen habe (VH S. 12), was aber auch insofern unrichtig ist, als die Einreise bereits am 4.9.2022, die Erstbefragung aber erst am 6.9.2022 erfolgte. 2.2.
  21. Das nunmehrige Vorbringen hat sich jedoch auch gänzlich unabhängig von diesen Erwägungen als unglaubwürdig erwiesen: Anlässlich seiner Befragung vor dem BFA am 16.5.2023 hat der BF, wie bereits dargelegt, einen „Auszug aus dem Strafregister“ vom 25.1.2023 vorgelegt, demzufolge gegen den BF ein Haftbefehl vom 5.7.2013 bestehe, weil er seinen Brüdern beim Desertieren geholfen, den Reservedienst nicht angetreten und gegen das Regime demonstriert habe. Hierzu fiel bereits vor dem BFA auf, dass der Inhalt dieses „Strafregisterauszugs“ dem BF offensichtlich unbekannt war, obwohl er ihn selbst in Vorlage gebracht hatte. So gab der BF etwa eingangs seiner Befragung an, „Ich weiß nicht, ob ich als Reservist gesucht werde, aber ich weiß, dass ich vom Regime gesucht werde, weil ich meinem Bruder geholfen habe, vom Militär zu desertieren“ (AS. 77). Dieser (ohnedies sehr knapp gehaltene) „Strafregisterauszug“ kann – wohl mangels Authentizität – für den BF tatsächlich somit keinerlei Bedeutung gehabt haben, wäre ihm ansonsten doch bewusst gewesen, dass diesem Dokument zufolge konkret (auch) wegen Nichtantritt des Reservedienstes ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Zudem fiel in diesem Sinne bereits vor dem BFA auf, dass der BF eine drohende Verfolgung wegen Demonstrationsteilnahmen von sich aus mit keinem Wort erwähnte (AS. 82), sondern dass er hierzu vom BFA nach Durchsicht des „Strafregisterauszugs“ beinahe suggestiv befragt werden musste, ehe er bestätigte, an zwei Demonstrationen teilgenommen zu haben (AS. 83), welche er in der Beschwerdeverhandlung mit 2012 datierte (VH S. 11). Auch des angeblichen Haftbefehls wegen des lapidaren Vorwurfs der „Demonstrationen gegen das Regime“ war sich der BF somit offensichtlich nicht bewusst. Hinzu kommt, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen selbst einräumte, dass die Demonstrationen in XXXX nur stattgefunden hätten, als das Regime dort keine Kontrolle mehr gehabt (bzw. noch nicht wiedererlangt) hätte – wenngleich er hinzufügte, dass das Regime dort aber zwei „Inspektionen“ gehabt habe, welche die Demonstrationen „überwacht“ hätten -, dass es sich hierbei um die ständig stattfindenden „Freitagsdemonstrationen“ gehandelt habe, an denen er als einfacher Teilnehmer nur „2 oder 3 Mal“ teilgenommen habe und niemals behördlich angehalten worden sei (VH S. 11), was bereits in Anbetracht der Menschenmengen, die an diesen Demonstrationen teilgenommen haben, per se unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass hieraus ein Haftbefehl gegen den BF resultierte.Hierzu fiel bereits vor dem BFA auf, dass der Inhalt dieses „Strafregisterauszugs“ dem BF offensichtlich unbekannt war, obwohl er ihn selbst in Vorlage gebracht hatte. So gab der BF etwa eingangs seiner Befragung an, „Ich weiß nicht, ob ich als Reservist gesucht werde, aber ich weiß, dass ich vom Regime gesucht werde, weil ich meinem Bruder geholfen habe, vom Militär zu desertieren“ (AS. 77). Dieser (ohnedies sehr knapp gehaltene) „Strafregisterauszug“ kann – wohl mangels Authentizität – für den BF tatsächlich somit keinerlei Bedeutung gehabt haben, wäre ihm ansonsten doch bewusst gewesen, dass diesem Dokument zufolge konkret (auch) wegen Nichtantritt des Reservedienstes ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Zudem fiel in diesem Sinne bereits vor dem BFA auf, dass der BF eine drohende Verfolgung wegen Demonstrationsteilnahmen von sich aus mit keinem Wort erwähnte (AS. 82), sondern dass er hierzu vom BFA nach Durchsicht des „Strafregisterauszugs“ beinahe suggestiv befragt werden musste, ehe er bestätigte, an zwei Demonstrationen teilgenommen zu haben (AS. 83), welche er in der Beschwerdeverhandlung mit 2012 datierte (VH S. 11). Auch des angeblichen Haftbefehls wegen des lapidaren Vorwurfs der „Demonstrationen gegen das Regime“ war sich der BF somit offensichtlich nicht bewusst. Hinzu kommt, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen selbst einräumte, dass die Demonstrationen in römisch 40 nur stattgefunden hätten, als das Regime dort keine Kontrolle mehr gehabt (bzw. noch nicht wiedererlangt) hätte – wenngleich er hinzufügte, dass das Regime dort aber zwei „Inspektionen“ gehabt habe, welche die Demonstrationen „überwacht“ hätten -, dass es sich hierbei um die ständig stattfindenden „Freitagsdemonstrationen“ gehandelt habe, an denen er als einfacher Teilnehmer nur „2 oder 3 Mal“ teilgenommen habe und niemals behördlich angehalten worden sei (VH S. 11), was bereits in Anbetracht der Menschenmengen, die an diesen Demonstrationen teilgenommen haben, per se unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass hieraus ein Haftbefehl gegen den BF resultierte. Das Vorbringen des BF hinsichtlich der Desertionshilfe für seinen Bruder hat sich im Übrigen ebenso als äußerst unplausibel und somit unglaubwürdig erwiesen: So gab der BF hierzu in der Beschwerdeverhandlung auf genaues Nachfragen an, er habe seinen Bruder „Ende 2012“ auf dem Kasernengelände „besucht“ und sei zu diesem Zwecke mit seinem Fahrzeug, welches mit Gemüsekartons beladen gewesen sei, in das Kasernengelände gefahren. Es habe selbstverständlich genaue Einlasskontrollen gegeben und habe er seinen Ausweis vorzeigen müssen und seien seine Personalien aufgenommen worden. Er habe seinen Bruder im Fahrzeug versteckt und mit diesem gleich das Kasernengelände verlassen (VH S. 9). Es erscheint bereits per se unplausibel, dass der BF als Zivilist – gerade nach Beginn des Bürgerkriegs – einfach in eine Kaserne des Regimes fahren und dort seinen Bruder – wenn auch versteckt – „mitnehmen“ konnte, noch dazu, wo sich sein Heimatort – im Gegensatz zur Kaserne – nicht unter Kontrolle des Regimes befand, was einen Aufgriff an Checkpoints während der Fahrt durchaus wahrscheinlich gemacht hätte. Hinzu kommt, dass der BF im Jahr 2012 seinen nunmehrigen Angaben zufolge, wie soeben ausgeführt, an zwei bis drei Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen haben will – was sogar in einem Haftbefehl resultiert habe -, er aber Ende 2012 (wenngleich er dies im Widerspruch zu seinen nunmehrigen Angaben vor dem BFA noch mit Mitte 2012 datierte, AS. 83) bedenkenlos in eine Kaserne des Regimes gefahren, dort seine Personalien angegeben und den „Besuch“ seines Bruders genehmigt erhalten haben will. Hinzu kommt weiters, dass der BF angegeben hat, weitere zwei Brüder hätten den Militärdienst gar nicht angetreten (VH S. 10); in diesem Zusammenhang wird im Beschwerdeschriftsatz auch auf eine „Reflexverfolgung“ des BF als Angehöriger von Wehrdienstverweigern verwiesen. Unter Zugrundelegung der Altersangaben des BF in der Erstbefragung wären bereits seinerzeit sämtliche Brüder des BF wehrdienstpflichtig gewesen, sodass es mit der behaupteten (Reflex-)Verfolgung durch das syrische Regime schlicht nicht in Einklang zu bringen ist, dass sich der BF in eine Kaserne des Regimes begibt und ihm der Besuch seines Bruders offiziell und problemlos gestattet wird, wobei man sich zudem vor Augen halten muss, dass vom BF auch das Bestehen eines Haftbefehls wegen Nichtantritts des Reservedienstes in den Raum gestellt wurde. Im Übrigen ist der vom BF in Kopie vorgelegte „Auszug aus dem Strafregister“ (erst) vom 25.1.2023 bereits per se fragwürdig. Vorweg ist dazu anzumerken, dass es sich hierbei nicht um einen Strafregisterauszug im eigentlichen Sinn handelt, sondern wird darin lediglich bestätigt, dass ein „Festnahmebefehl vom 5.7.2013“ gegen den BF bestehe. Auch werden die dem Festnahmebefehl zugrunde liegenden Vorwürfe nicht näher dargestellt, sondern wird – plump wirkend - lapidar auf Desertionshilfe für seine Brüder, Nichtantritt des Reservedienstes und Demonstrationen gegen das Regime verwiesen. Zudem mutet eigenartig an, dass sämtliche – durchaus verschiedenartige und wohl zeitlich differierende – Vorwürfe in einem einzigen Festnahmebefehl „zusammengefasst“ sind und somit alle für das Verfahren relevanten Aspekte „abgedeckt“ werden. Auffällig ist zudem, dass im erwähnten „Strafregisterauszug“ dem BF zum Vorwurf gemacht wird, er habe seinen Brüdern (im Plural) beim Desertieren geholfen; dies wurde vom Dolmetscher in der Beschwerdeverhandlung nochmals nachgeprüft und bestätigt (VH S. 10). Hierzu ist zunächst anzumerken, dass dem BF offensichtlich unbekannt war, dass der angebliche Vorwurf

dem von ihm selbst vorgelegten „Strafregisterauszug“ lautet, er habe seinen Brüdern beim Desertieren geholfen (arg. etwa: „… ich weiß, dass ich vom Regime gesucht werde, weil ich meinem Bruder geholfen habe, vom Militär zu desertieren“ – AS. 77), was nur so gedeutet werden kann, dieses dieser „Strafregisterauszug“, wie bereits weiter oben hinsichtlich der Frage des Reservedienstes angemerkt, tatsächlich keinerlei Bedeutung für den BF hat. In der Beschwerdeverhandlung wandte der BF auf Vorhalt des Wortlauts des „Strafregisterauszugs“ dann zwar ein „Vielleicht war das ein Druck- oder Tippfehler. Ich weiß es nicht. Vielleicht wollte das Regime mein Vergehen einfach nur intensivieren. Vielleicht wirft mir das Regime auch vor, dass meine anderen Brüder den Dienst gar nicht angetreten haben“ (VH S. 11), was zwar isoliert betrachtet nicht völlig von der Hand zu weisen wäre, sich aber in Gesamtschau mit den bisher dargestellten Beweisergebnissen als Schutzbehauptung erweist. Zusammengefasst konnte somit nicht festgestellt werden, dass der BF, wie im Laufe des Verfahrens behauptet, Beihilfe zur Desertion seines Bruders geleistet hat und infolgedessen ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass das syrische Regime jemals wegen Demonstrationsteilnahmen auf den BF aufmerksam wurde und (auch) aus diesem Grunde ein Haftbefehl gegen den BF erlassen wurde. Schließlich konnte ebenso wenig festgestellt werden, dass der BF zum Reservedienst einberufen und gegen den BF wegen Nichtantritt des Reservedienstes ein Haftbefehl erlassen wurde. Der hinsichtlich sämtlicher drei Vorwürfe vorgelegte „Auszug aus dem Strafregister“ vom 25.1.2023 wird für nicht authentisch gehalten. 2.2.4. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass der BF keine Einberufung zum Reservedienst erhalten hat – eine solche hat er auch niemals vorgebracht, sondern vielmehr selbst angegeben, dass er zuletzt keinerlei Kontakt mehr mit dem Regime gehabt habe – und dass der vorgelegte „Strafregisterauszug“, in dem ein Festnahmeauftrag (unter anderem) wegen des Nichtantritts des Reservedienstes aufscheint, für nicht echt gehalten wird. Dessen ungeachtet ist, insbesondere auch vor dem Hintergrund des diesbezüglichen Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz, die (allgemeine) Gefahr einer Einberufung des BF zum Reservedienst zu prüfen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024, führt hierzu etwa wie folgt aus: Reservedienst

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022; vgl. NMFA 8.2023; vgl. DIS 1.2024). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). V.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können (DIS 1.2024).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022; vergleiche NMFA 8.2023; vergleiche DIS 1.2024). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). römisch fünf.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können (DIS 1.2024). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten,

derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Manchen Quellen des Danish Immigration Service zufolge werden Reservisten unabhängig ihrer Qualifikationen einberufen, andere Quellen wiederum geben an, dass das syrische Regime Reservisten je nach ihrer militärischen Spezialisierung einzieht. Eine Quelle glaubt, dass Reservisten oft qualifikationsunabhängig eingezogen werden, aber immer öfter auf die Spezialisierung geachtet wird. Eine besondere Stellung bei der Einberufung zum Reservedienst nehmen Angestellte des öffentlichen Sektors ein. Manche Quellen sprechen davon, dass diese seltener einberufen werden, andere Quellen geben an, dass diese eher entsprechend ihrer Tätigkeiten (z.B. im medizinischen Bereich) im Rahmen ihres Reservedienstes an Orte geschickt werden, wo ihre Funktion gerade dringender gebraucht wird (DIS 1.2024). Vorauszuschicken ist, dass der mittlerweile 42 Jahre alte BF in den Jahren 2006 bis 2008 seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien absolviert und hat und nicht als Wehrdienstverweigerer gilt.

aktueller Gesetzeslage könnte der BF bis zum Alter von 42 Jahren grundsätzlich in den aktiven Dienst einberufen werden. Im Übrigen ist das Berichtsmaterial zum Reservedienst, wie die zitierten Passagen zeigen, nicht einheitlich. Es bestehen dem Berichtsmaterial zufolge aber doch klare Hinweise darauf, dass die Behörden vornehmlich Männer bis zum Alter von 27 Jahren einberufen, was in Verbindung mit dem Umstand, dass der Militärdienst des BF nunmehr rund 16 Jahre zurückliegt und er selbst 42 Jahre alt ist, die Wahrscheinlichkeit zur Einziehung zum Reservedienst als nicht besonders hoch erscheinen lässt. Die Berichtslage zu etwaigen Einberufungen nach dem

  1. Lebensjahr wird auch mit lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung in Verbindung gebracht. Dazu ist festzuhalten, dass es seit März 2020 keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben hat. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren, sodass auch insofern nicht erhellt, dass auf Männer im Alter des BF zurückgegriffen werden müsste. Hinzu kommt, dass der BF im Zivilberuf Lehrer und Friseur war und lassen seine beruflichen Kenntnisse jegliche Relevanz für militärische Operationen vermissen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF seinen regulären Militärdienst als „Feldwebel“ (andere Bezeichnung für Wachtmeister, Anmerkung des BVwG) abgeschlossen habe und seine Zuständigkeit im Bereich der „Mechanik von Minen“ gelegen sei (VH S. 6). Keinesfalls wird die Berichtslage verkannt, die sehr wohl (teilweise) von Fällen von Einberufungen sogar über 42 Jahre alter Männer zu Reservedienst spricht, eine grundsätzlich maßgebliche Wahrscheinlichkeit hierzu kann dem Berichtsmaterial nach Ansicht des BVwG für Männer im Alter und mit dem Profil des BF aber nicht entnommen werden. 2.2.
  2. Im Übrigen hat sich im Verfahren auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr ergeben. So brachte der BF im Beschwerdeschriftsatz und in der Beschwerdeverhandlung vor, die („unerlaubte“) Beendigung seiner Tätigkeit als Lehrer werde vom Regime als oppositionelle Gesinnung gewertet. Im Beschwerdeschriftsatz wird hierzu etwa wie folgt ausgeführt: „Der BF und seine Ehefrau haben ebenso im Jahr 2012 ihre Arbeit ‚verlassen‘ ohne zu kündigen. Die Schule, an welcher der BF arbeitete, wurde wegen Bombardierungen geschlossen. Alle Lehrer der Schule hatten dadurch keine Möglichkeit mehr an dieser Schule zu unterrichten. Der BF und seine Ehefrau beendeten damit jedoch ihren Dienst für die syrische Regierung als Lehrer endgültig und meldeten sich danach nicht mehr zum Dienst. Eine endgültige Beendigung der Arbeit beim syrischen Regime ist ein Akt der Verweigerung für die Regierung zu arbeiten und ist strafbar. Aufgrund dessen fürchtet der BF Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung.“ (Beschwerde S. 2). Zumal der BF selbst betont, dass ein weiterer Unterricht aufgrund der Zerstörung der Schule infolge des Bombardements seines Herkunftsorts (arg. etwa auch der BF bei seiner Erstbefragung: „Ich habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Ich war dort Lehrer, hatte aber keine Arbeit. Es gibt keine Schulen für meine Kinder. Außerdem ist aufgrund des Krieges alles zerstört.“) unmöglich gewesen sei, ist völlig abwegig, dass dem BF das „Verlassen“ seines – nicht mehr existenten – Arbeitsplatzes in den Wirren des Bürgerkriegs als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung zur Last gelegt wird. Von einer „unerlaubten Abwesenheit von der Arbeitsstelle“ (VH. S. 10) kann insofern denkmöglich nicht gesprochen werden und erscheint eine daraus resultierende Gefahr einer Verfolgung äußerst abwegig. Nicht verkannt wird zudem, dass der BF, wie bereits oben dargestellt, im Laufe des Verfahrens – (nur) auf konkretes diesbezügliches Nachfragen - angab, er habe nach dem Kontrollverlust des Regimes über seine Heimatstadt XXXX dort „2 oder 3 Mal“ als einfacher Teilnehmer und ohne behördlich angehalten worden zu sein an den „Freitagsdemonstrationen“ teilgenommen. Hierzu sei zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen, dass selbst dann, wenn man diese (wenigen) Demonstrationsteilnahmen des BF, an denen stets Menschenmassen teilgenommen haben, für glaubwürdig erachten würde, sich der vom BF diesbezüglich nunmehr ins Treffen geführte Haftbefehl als völlig unglaubwürdig erwiesen hat. Zudem hat auch der BF selbst nicht vorgebracht, dass er oder seine Familie sonst in irgendeiner Weise politisch tätig gewesen wäre. Es ist in keiner Weise hervorgekommen, dass der BF persönlich in das Visier des syrischen Regimes gelangt wäre, woran auch das vage Vorbringen des BF, die Demonstrationen seien – ungeachtet des grundsätzlichen Kontrollverlusts des Regimes über dieses Gebiet - vom Regime „überwacht“ worden (VH S. 11), nichts zu ändern vermag. Auch der lapidar mehrfach im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte, ohne mit konkreten Ereignissen korrelierende Satz „Zu dieser Zeit arbeiteten der BF und seine Ehefrau als Lehrer für die Regierung und standen deshalb verstärkt im Fokus der Regierungsbeamten bzw. der Polizei“ vermag nicht substantiiert dazulegen, dass konkret der BF in das Visier des syrischen Regimes gelangt wäre und ihm hieraus eine entsprechende, individuelle Gefährdung im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr drohen würde. Auch exilpolitische Aktivitäten wurden vom BF nicht ins Treffen geführt.Nicht verkannt wird zudem, dass der BF, wie bereits oben dargestellt, im Laufe des Verfahrens – (nur) auf konkretes diesbezügliches Nachfragen - angab, er habe nach dem Kontrollverlust des Regimes über seine Heimatstadt römisch 40 dort „2 oder 3 Mal“ als einfacher Teilnehmer und ohne behördlich angehalten worden zu sein an den „Freitagsdemonstrationen“ teilgenommen. Hierzu sei zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen, dass selbst dann, wenn man diese (wenigen) Demonstrationsteilnahmen des BF, an denen stets Menschenmassen teilgenommen haben, für glaubwürdig erachten würde, sich der vom BF diesbezüglich nunmehr ins Treffen geführte Haftbefehl als völlig unglaubwürdig erwiesen hat. Zudem hat auch der BF selbst nicht vorgebracht, dass er oder seine Familie sonst in irgendeiner Weise politisch tätig gewesen wäre. Es ist in keiner Weise hervorgekommen, dass der BF persönlich in das Visier des syrischen Regimes gelangt wäre, woran auch das vage Vorbringen des BF, die Demonstrationen seien – ungeachtet des grundsätzlichen Kontrollverlusts des Regimes über dieses Gebiet - vom Regime „überwacht“ worden (VH S. 11), nichts zu ändern vermag. Auch der lapidar mehrfach im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte, ohne mit konkreten Ereignissen korrelierende Satz „Zu dieser Zeit arbeiteten der BF und seine Ehefrau als Lehrer für die Regierung und standen deshalb verstärkt im Fokus der Regierungsbeamten bzw. der Polizei“ vermag nicht substantiiert dazulegen, dass konkret der BF in das Visier des syrischen Regimes gelangt wäre und ihm hieraus eine entsprechende, individuelle Gefährdung im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr drohen würde. Auch exilpolitische Aktivitäten wurden vom BF nicht ins Treffen geführt. Zudem wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dem BF drohe darüber hinaus (Reflex-)Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung, weil Familienmitglieder des BF im Ausland leben würden und „unter anderem Deserteure bzw. Reservisten“ seien. „Fünf Brüder des BF leben in der Türkei. Einer davon ist Deserteur, drei haben den Wehrdienst verweigert bzw. nicht geleistet. Der Neffe, welcher sich in Österreich befindet, ist im wehrfähigen Alter (etwa 19 Jahre alt). Für den Schwager in den Niederlanden und auch den Schwager in Deutschland (Beide Brüder von Ehefrau) besteht die Gefahr einer Zwangsrekrutierung in Syrien.“ (Beschwerde S. 12). Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Desertion eines Bruders, an der der BF maßgeblich beteiligt sein will, für unglaubwürdig erachtet wird, wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde. Abgesehen davon gab der BF – doch etwas abweichend vom Beschwerdeschriftsatz – in der Beschwerdeverhandlung an, zwei seiner Brüder hätten den Militärdienst „bereits absolviert“, während weitere zwei Brüder den Militärdienst „gar nicht angetreten“ hätten (VH. S. 10); diese Angaben werden vom BVwG durchaus für möglich gehalten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024, führt zu dieser Thematik etwa wie folgt aus (S. 148): Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades (DIS 1.2024). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 1.2024). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der Syrischen Regierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerer aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern (DIS 1.2024).Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades (DIS 1.2024). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 1.2024). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020; vergleiche DIS 1.2024). Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der Syrischen Regierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerer aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern (DIS 1.2024). Gegenständlich lässt sich aus den Länderberichten aus dieser Thematik für den BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung ableiten. Hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Desertion eines Bruders nicht festgestellt werden kann. Es ist zwar zutreffend, dass das Berichtsmaterial nicht einheitlich ist und Repressalien gegen Familienmitglieder teilweise verneint und teilweise bejaht werden. Dem Berichtsmaterial ist aber jedenfalls zu entnehmen, dass das Risiko für Angehörige von Wehrdienstverweigerern geringer ist als für Angehörige von Deserteuren; als glaubwürdig hat sich im Fall des BF lediglich erwiesen, dass zwei im Ausland lebende Brüder des BF den Militärdienst (bloß) „nicht angetreten“ haben. Im Übrigen spricht das Berichtsmaterial selbst im Hinblick auf Deserteure davon, dass insbesondere bei Familien von „high pro-file“ Deserteuren, etwa, weil ein Deserteur einen anderen Soldaten getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen hat, von Repressalien betroffen sein können; Einflussfaktoren können auch der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie sein. Umgelegt auf den vorliegenden Fall, in dem lediglich die Nichtableistung des Militärdienstes durch Angehörige des BF glaubhaft ist und keine sonstigen, besonderen Umstände hinzukommen, ist somit nicht von einer maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung für den BF wegen seiner Angehörigen auszugehen. 2.2.
  3. Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 27.3.2024, führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023).Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. …Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023).Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. … Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich, wie bereits angemerkt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF – oder auch seine Angehörigen – sich in irgendeiner Weise politisch exponiert oder der Opposition angeschlossen hätte. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. 2.2.7. Für eine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF, etwa aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
  2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, hat sich weder als glaubwürdig erwiesen, dass der BF Beihilfe zur Desertion seines Bruders geleistet hat, noch, dass das syrische Regime jemals wegen Demonstrationsteilnahmen auf den BF aufmerksam wurde, noch, dass er zum Reservedienst einberufen wurde, noch, dass gegen den BF ein Haftbefehl erlassen wurde. Es ist zudem nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der 42 Jahre alte BF im Fall einer Rückkehr seitens des syrischen Regimes zum Reservedienst eingezogen würde. Der BF war niemals politisch aktiv und ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er wegen seiner Asylantragstellung und einer dadurch unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt würde. Auch für eine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF, etwa aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2276812.1.00

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