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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2024 GeschäftszahlW112 2230083-1 Spruch, W112 2230083-1/83E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2020, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2020 und 19.07.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2020, GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2020 und 19.07.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2, § 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: - I. Verfahrensgang:- römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.09.2019 auf der Polizeiinspektion am Bahnhof in SALZBURG einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin festgenommen und im Polizeianhaltezentrum SALZBURG erstbefragt. Dabei gab er an, dass er am XXXX in MOSKAU geboren und russischer Staatsangehöriger sei, dass Russisch seine Muttersprache sei, außerdem spreche er mittelmäßig Kurdisch, beides beherrsche er in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der KURDEN an und sei JESIDE. Dokumente habe er keine. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als MALER gearbeitet, eine Berufsausbildung habe er nicht.Dabei gab er an, dass er am römisch 40 in MOSKAU geboren und russischer Staatsangehöriger sei, dass Russisch seine Muttersprache sei, außerdem spreche er mittelmäßig Kurdisch, beides beherrsche er in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der KURDEN an und sei JESIDE. Dokumente habe er keine. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als MALER gearbeitet, eine Berufsausbildung habe er nicht. Seine Eltern seien XXXX Jahre alt, wohnhaft in Moskau. Seine Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt, wohne an der Adresse seiner Eltern, wo auch er vor der Ausreise gewohnt habe. Seine Exfrau XXXX , ca. XXXX Jahre alt, und seine Töchter XXXX , ca. XXXX und ca. XXXX Jahre alt, leben in MOSKAU. Er sei geschieden. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union habe er nicht.Seine Eltern seien römisch 40 Jahre alt, wohnhaft in Moskau. Seine Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, wohne an der Adresse seiner Eltern, wo auch er vor der Ausreise gewohnt habe. Seine Exfrau römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, und seine Töchter römisch 40 , ca. römisch 40 und ca. römisch 40 Jahre alt, leben in MOSKAU. Er sei geschieden. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union habe er nicht. Er habe vor ca. einer Woche beschlossen, auszureisen, als er aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Er habe einfach wegwollen aus RUSSLAND und kein Ziel gehabt. Er sei am 28.05.2019 von seinem Wohnort und aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgereist. Er habe einmal einen Reisepass gehabt, ausgestellt von den russischen Behörden in MOSKAU. Er sei illegal ausgereist, weil die Polizei seinen Pass zerrissen habe. Er habe kein Reisedokument. Er habe sich einen Tag lang in der UKRAINE aufgehalten und sei innerhalb von drei Tagen von der UKRAINE nach Österreich gereist. Zu den durchreisten Ländern könne er nichts angeben. Er habe die Reise selbst organisiert, die Verwandten haben ihm Geld geliehen, mit dem er die Reise bezahlte, die € 1500 kostete. Eine Kontaktperson habe er nicht gehabt, das Schlepperfahrzeug könne er nicht beschreiben, er sei mit einem PKW, mit verschiedenen Autos mitgenommen worden, einmal sei er zu Fuß über eine Grenze gegangen. Als Fluchtgrund gab er an, dass er von ca. 10 SKINHEADS zusammengeschlagen worden sei, weil er dünkler sei. Er sei Kurde, daher habe er immer wieder Auseinandersetzungen mit SKINHEADS. Einmal habe er sich gegen einen SKINHEAD gewehrt, dabei habe er einem jungen Mann das Kiefer gebrochen. Der Vater des jungen Mannes sei ein höherer Offizier bei der Polizei in MOSKAU gewesen. Daraufhin sei er festgenommen und in das Gefängnis gebracht worden. Dort sei er von den Beamten gefoltert worden. Ihm seien Beine, Hände und Finger gebrochen worden. Die Beamten haben ihn gezwungen, grässliche Sachen zu machen. Sie haben mit Hämmern auf ihn geschlagen. Sie haben ihn aufgehängt. Er habe das Klo putzen müssen. Er habe Sklavenarbeit machen müssen. Es sei ein Alptraum gewesen. Das Ganze habe zehn Jahre gedauert. Er habe Angst, dass er erschossen oder zu Tode gefoltert werde. Bei der Gesundheitsbefragung am 02.09.2019 gab er an, er habe Probleme mit den NIEREN, der LEBER und dem MAGEN, habe HEPATITIS C und eine THROMBOSE. An TUBERKULOSE leide er nicht und habe er nicht gehabt. Auf die Frage nach Verletzungen gab er an, dass HÄNDE, FÜSSE und FINGER gebrochen seien. Er leide an einer psychischen Erkrankung, sei aber nicht in Behandlung. Er habe bereits einmal einen Selbstmordversuch unternommen. Er nehme keine Drogen und trinke keinen Alkohol. Er sei in RUSSLAND misshandelt worden.
  2. Es konnte kein EURODAC-Treffer festgestellt werden. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 02.09.2019, den Beschwerdeführer in die Betreuungsstelle WEST aufzunehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.09.2019, ordnete das Bundesamt gemäß § 15b AsylG 2005 die Unterkunftnahme in der Betreuungsstelle West an. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.09.2019, ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 15 b, AsylG 2005 die Unterkunftnahme in der Betreuungsstelle West an. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen. In der Einvernahme zur Identitätsprüfung am 05.09.2019 gab er an, dass er am XXXX in MOSKAU geboren sei und XXXX heiße. Er habe plötzlich ausreisen müssen, daher seien seine Dokumente in MOSKAU geblieben, er führe keine Dokumente mit sich. Er habe noch nie einen anderen Vor- oder Familiennamen getragen. Er sei das erste Mal in Europa, er sei RUSSISCHER Staatsangehöriger. Seine Muttersprache sei JESIDISCH. Er spreche auch sehr gut RUSSISCH. Sein Religionsbekenntnis sei SONNENANBETER, er gehöre der Volksgruppe der JESIDEN an. In der Einvernahme zur Identitätsprüfung am 05.09.2019 gab er an, dass er am römisch 40 in MOSKAU geboren sei und römisch 40 heiße. Er habe plötzlich ausreisen müssen, daher seien seine Dokumente in MOSKAU geblieben, er führe keine Dokumente mit sich. Er habe noch nie einen anderen Vor- oder Familiennamen getragen. Er sei das erste Mal in Europa, er sei RUSSISCHER Staatsangehöriger. Seine Muttersprache sei JESIDISCH. Er spreche auch sehr gut RUSSISCH. Sein Religionsbekenntnis sei SONNENANBETER, er gehöre der Volksgruppe der JESIDEN an. Er sei seit 2010 geschieden und habe zwei Kinder. XXXX , die Exfrau, sei am XXXX geboren, die Töchter XXXX und XXXX , ca. XXXX und ca. XXXX Jahre alt, wohnen bei der Ex-Frau in MOSKAU, die genaue Adresse kenne er nicht.Er sei seit 2010 geschieden und habe zwei Kinder. römisch 40 , die Exfrau, sei am römisch 40 geboren, die Töchter römisch 40 und römisch 40 , ca. römisch 40 und ca. römisch 40 Jahre alt, wohnen bei der Ex-Frau in MOSKAU, die genaue Adresse kenne er nicht. Seine Eltern XXXX , ca. XXXX Jahre alt, und XXXX , ca. XXXX Jahre alt, wohnen in MOSKAU. Er habe eine Schwester, XXXX , ca. XXXX Jahre alt, die lebe an derselben Adresse. Alle seine Verwandten haben Dokumente. Er habe ein Handy, die Frage nach der Telefonnummer beantwortete er nicht. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit seinen Angehörigen, Kontakt könne er nur telefonisch haben, Social Media benütze er nicht. Befragt nach den Telefonnummern seiner Angehörigen gab er an, alle gelöscht zu haben, das habe mit seiner Flucht zu tun. Seine Eltern römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, und römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, wohnen in MOSKAU. Er habe eine Schwester, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, die lebe an derselben Adresse. Alle seine Verwandten haben Dokumente. Er habe ein Handy, die Frage nach der Telefonnummer beantwortete er nicht. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit seinen Angehörigen, Kontakt könne er nur telefonisch haben, Social Media benütze er nicht. Befragt nach den Telefonnummern seiner Angehörigen gab er an, alle gelöscht zu haben, das habe mit seiner Flucht zu tun. Er habe RUSSLAND Ende August verlassen, wisse aber nicht, wo er ausgereist sei, er vermute, dass er über die UKRAINE gefahren worden sei. Seine Fluchtroute kenne er nicht genau, er sei ca. am 01.
  3. oder 02.
  4. in einem weißen Mini-Van in SALZBURG angekommen. Bisher sei er noch in keinen anderen europäischen Städten gewesen. Es sei das erste Mal, dass er seinen Herkunftsstaat verlasse. Ein Visum habe er noch nie beantragt. Er habe neun Jahre lang die Mittelschule XXXX in MOSKAU besucht, diese sei aber bereits geschlossen worden. Er habe keine Dokumente, die seine Identität belegen, auch keine Kopien. Wenn es Zeugnisse o.ä. gebe, dann liegen diese zuhause, er könne das nicht genau sagen. Er habe neun Jahre lang die Mittelschule römisch 40 in MOSKAU besucht, diese sei aber bereits geschlossen worden. Er habe keine Dokumente, die seine Identität belegen, auch keine Kopien. Wenn es Zeugnisse o.ä. gebe, dann liegen diese zuhause, er könne das nicht genau sagen. Die letzten eineinhalb Jahre habe er privat als Maler gearbeitet, davor habe er als Taxilenker privat gearbeitet. Er sei in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht Mitglied in einem Verein, er könne Autofahren und habe einen KIA Rio, wisse aber das Kennzeichen nicht. Er habe einen Führerschein, aber der sei ihm von der Polizei zerrissen worden. Die Frage nach Zeitpunkt, Behörde und Ort der Ausstellung des Führerscheins beantwortete er nicht. Seine letzte Wohnadresse in der RUSSISCHEN FÖDERATION sei die seiner Eltern gewesen. Dieses sei ein Mehrparteienhaus, er habe dort in einer Zweizimmerwohnung ca. die letzten fünfzehn Jahre gelebt. Er habe keinen Militärdienst geleistet. An besonderen Kennzeichen habe er Schnitte am Bauch und an beiden Unterarmen. Als Tätowierungen habe er am Oberarm ein Hufeisen und Kirchtürme. Er habe eine Bilddarmoperation in einem Krankenhaus in MOSKAU gehabt. Er sei ca. neun Jahre lang in RUSSLAND im Gefängnis gewesen, aber unschuldig. Das Gefängnis sei XXXX gewesen.Er sei ca. neun Jahre lang in RUSSLAND im Gefängnis gewesen, aber unschuldig. Das Gefängnis sei römisch 40 gewesen. Polizisten haben alle seine Dokumente zerrissen, nur die Geburtsurkunde und Haftentlassungsbestätigung könnten sich noch in RUSSLAND befinden. Seine Familie könne seine Identität bestätigen. Er habe eine Cousine in FRANKREICH, eventuell in PARIS, stehe aber nicht in Kontakt mit ihr. In Österreich habe er keine familiären Beziehungen. Er werde sich die Geburtsurkunde über das Handy zuschicken lassen und der Behörde vorlegen. Der Dolmetscher gab an, dass es begründete Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers gebe, es könne durch die Volksgruppe und den sprachlichen Hintergrund auch ein anderer Herkunftsstaat der ehemaligen Sowjetunion sein.
  5. Am 10.09.2019 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass KURISCH seine Muttersprache sei und er spreche noch RUSSISCH. Er habe in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt. Seine Dokumente seien in RUSSLAND vernichtet worden. Er habe einen Inlandsreisepass und einen Führerschein gehabt. Bei der Passausstellung habe es keine Probleme gegeben. Sein Pass sei 2009 ausgestellt worden, sein Führerschein früher, er wisse nicht genau. Er habe versucht, zuhause jemanden zu erreichen, aber zurzeit gehe es nicht. Er versuche jetzt seine Familie zu finden, über seine Bekannten habe er es auch schon irgendwie versucht, aber es sei ihm gesagt worden, dass sie nicht mehr dort wohnen. Weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und es sei auch schwer, irgendetwas zu bekommen. Sein Hauptproblem sei ja auch die Familie und er wäre auch gerne gemeinsam mit seinen Eltern gekommen, aber das Geld habe nicht ausgereicht. Er sei das erste Mal in EUROPA, er sei zuvor noch nie in Österreich gewesen. Er habe noch nie eine falsche Identität benützt, er sei ohne Dokument ausgereist. Er wisse nicht, ob er bei der Ausreise kontrolliert worden sei, er sei im hinteren Teil des Wagens gewesen und wisse nicht mehr, wo das gewesen sei. Er habe aussteigen und zu Fuß einen Umweg machen müssen, aber er wisse nicht, wo. Er habe gar nicht gewusst, dass es illegal gewesen sei, weil er soviel gezahlt habe, habe er gedacht, dass es legal sei. Er habe auf der Reise nichts gesehen, es sei ihnen auch nichts gesagt worden, er vermute aber, dass er über die UKRAINE gekommen sei. Zu seinen Lebensverhältnissen in der Heimat gab er an, er habe in MOSKAU in einer Wohnung gelebt und über eine Bekannte schwarz gearbeitet, zB bei Wohnungsrenovierungen, Malerarbeit oder als Taxifahrer. Er habe kein Telefon und keinen Kontakt zum Heimatland. In seinem Heimatland leben seine Eltern, seine Schwester und zwei seiner Kinder, er habe zwei Kinder. In FRANKREICH befinde sich seine Schwester, aber zu der habe er keinen Kontakt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und auch sonst habe er keinen Bezug zu Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Freund XXXX gekommen sei, welcher mit hochrangigen Beamten des Innenministeriums gearbeitet habe. Darunter seien Generäle, Oberst und so fort gewesen. Er ersuche darum, dass diese Information nicht weitergeleitet werde, sonst werde seine Familie auch umgebracht. XXXX habe ihm über Machenschaften, Drogen, betreffend diese hochrangigen Beamten, erzählt. Das sei eine Information, die er nicht haben sollte und durfte. Er könne sich nicht erklären, wie diese Personen überhaupt darauf gekommen seien, dass er diese Informationen habe. Er sei mitgenommen und gefoltert worden. Man habe von ihm wissen wollen, über welche Informationen er verfüge. Sie haben ihm sogar gesagt, dass er wie XXXX umgebracht werde. Da habe er noch nicht gewusst, dass er umgebracht worden sei. Das habe alles 72 Stunden gedauert. Er habe diese Informationen nicht preisgegeben, da er gewusst habe, dass das das Todesurteil für ihn und seine Familie gewesen wäre. Sie haben ein Strafverfahren „fabriziert“ und ihn in Haft genommen. Bis zu diesem Vorfall habe es auch mehrere Vorfälle gegeben, wo er unmenschlich behandelt, geschlagen und gefoltert worden sei. Als er vom Gefängnis freigelassen worden sei, sei die Polizei am nächsten Tag wieder zu ihm nach Hause gekommen. Er sei zu seinen Verwandten geflüchtet und habe dort eine Woche verbracht und mit deren Unterstützung die Reise hierher finanzieren können. Seine Frau habe ihn wegen Problemen verlassen und die Kinder mitgenommen. Er wisse nicht, wo die Kinder seien. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Freund römisch 40 gekommen sei, welcher mit hochrangigen Beamten des Innenministeriums gearbeitet habe. Darunter seien Generäle, Oberst und so fort gewesen. Er ersuche darum, dass diese Information nicht weitergeleitet werde, sonst werde seine Familie auch umgebracht. römisch 40 habe ihm über Machenschaften, Drogen, betreffend diese hochrangigen Beamten, erzählt. Das sei eine Information, die er nicht haben sollte und durfte. Er könne sich nicht erklären, wie diese Personen überhaupt darauf gekommen seien, dass er diese Informationen habe. Er sei mitgenommen und gefoltert worden. Man habe von ihm wissen wollen, über welche Informationen er verfüge. Sie haben ihm sogar gesagt, dass er wie römisch 40 umgebracht werde. Da habe er noch nicht gewusst, dass er umgebracht worden sei. Das habe alles 72 Stunden gedauert. Er habe diese Informationen nicht preisgegeben, da er gewusst habe, dass das das Todesurteil für ihn und seine Familie gewesen wäre. Sie haben ein Strafverfahren „fabriziert“ und ihn in Haft genommen. Bis zu diesem Vorfall habe es auch mehrere Vorfälle gegeben, wo er unmenschlich behandelt, geschlagen und gefoltert worden sei. Als er vom Gefängnis freigelassen worden sei, sei die Polizei am nächsten Tag wieder zu ihm nach Hause gekommen. Er sei zu seinen Verwandten geflüchtet und habe dort eine Woche verbracht und mit deren Unterstützung die Reise hierher finanzieren können. Seine Frau habe ihn wegen Problemen verlassen und die Kinder mitgenommen. Er wisse nicht, wo die Kinder seien. Das sei der Hauptgrund, er habe auch noch Probleme mit SKINHEADS, einer radikal denkenden Gruppe, egal, wo sie russisch aussehende Personen sehen, werden sie aggressiv und gefährlich. Das sei eine zusätzliche Gefahr für ihn. Er sei am 16.08.2010 inhaftiert und am 15.08.2019 aus der Haft entlassen worden. Er habe die Gefängnisbestätigung zuhause gelassen. Wenn er den Kontakt zu seiner Familie herstellen könne, könne er das vielleicht vorlegen. Wegen seiner Religion habe er im Herkunftsland keine Probleme gehabt, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er Beleidigungen und Erniedrigungen erdulden müssen, nicht nur von einfachen Bürgern, sondern auch von der Polizei. Er sei dort jemand, der keine Rechte habe und werde behandelt wie eine leere Stelle. Er sei nicht politisch aktiv oder Parteimitglied. In Russland gebe es kein Strafverfahren gegen ihn. Er sei zehn Jahre in Haft gewesen, weil er wegen eines Raubüberfalls verurteilt worden sei, aber das sei alles falsch gewesen, ein falscher Zeuge habe gegen ihn ausgesagt, er habe Beschwerden über alle Instanzen gemacht, aber erfolglos. Befragt nach Problemen mit der Polizei oder Behörden, Institutionen, Organisationen oder Privatpersonen gab er an, ganz einfach, zB an der Haltestelle sei er angesprochen und zur Polizeiinspektion mitgenommen worden, und auch wenn die Dokumente in Ordnung gewesen seien, sei das ein Grund für viele Beamte gewesen, von ihm Geld zu verlangen. Wenn er nicht bezahlt habe, sei er geschlagen worden, weil er kein Russe gewesen sei, nur auf Grund seiner ethnischen Herkunft. Am 10.09.2019 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater Akteneinsicht. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2019 informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, und dass er der Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 unterliege. Unter einem verpflichtete es ihn, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und übermittelte ihm das Länderinformationsblatt RUSSISCHE FÖDERATION, Stand 31.08.2018, zum Parteiengehör.Am 10.09.2019 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater Akteneinsicht. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2019 informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, und dass er der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 unterliege. Unter einem verpflichtete es ihn, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und übermittelte ihm das Länderinformationsblatt RUSSISCHE FÖDERATION, Stand 31.08.2018, zum Parteiengehör.
  6. Am 16.09.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass seine bisherigen Angaben richtig gewesen seien. Im Falle der Rückkehr haben er und seine Familie die Todesstrafe zu befürchten. Diese Leute seien Richter, Generäle und Oberst und können alles machen. Die werden ihn überall finden können. Wenn die draufkommen, dass er in Österreich sei und im Asylverfahren über diese Leute erzähle, werde man ihn auch in Österreich nicht beschützen können. Er sei mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden, habe aber Angst und wolle nicht, dass sie draufkommen, dass er in Österreich sei. Für ihn sei nur wichtig, dass er in Österreich sei. Er habe vieles erlebt. Er könne dort nicht leben. Er sei schon vielmals geschlagen worden, die haben ihn auch eingesperrt und es seien schreckliche Menschen. In Österreich wohne er alleine, er sei weder ehrenamtlich tätig, noch Mitglied in einem Verein, noch habe er in Österreich Kurse besucht. Er habe gehört, dass es im Heim einen Deutschkurs gebe, er wolle sich einmal anmelden. Er sei immer im Flüchtlingslager. Er habe zuvor noch nie einen Asylantrag gestellt, er sei zuvor nicht bei einer gerichtlichen Untersuchung Zeuge oder Opfer gewesen. In Österreich sei er noch nie von einem Zivil- oder Strafverfahren betroffen gewesen und noch nie von einer einstweiligen Verfügung betroffen gewesen. Die haben gesagt, dass er kein Mensch sei, und seine Dokumente zerrissen. Wenn er über sein Recht zu reden anfange, dann fangen sie an, ihn zu schlagen. Alles, was er mitnehme, werfen sie entweder weg oder schmeißen es weg. Sie haben gesagt, dass die Deutschen Faschisten seien, aber seiner Meinung nach seien die Russen die größten Faschisten. In Österreich gebe es Kultur und Gesetze, dort gebe es so etwas nicht. Abschließend wolle er angeben, dass ihm nur eines wichtig sei, dass er nicht nach RUSSLAND zurückkehren müsse. Er wolle nicht nach RUSSLAND zurückkehren. Es bestehe für ihn in RUSSLAND Lebensgefahr. Er habe wirklich etwas Schreckliches erlebt und ausreichend Gewaltspuren am Körper, Knochenbrüche (zeigend auf die Beine und die Hand), was auch durch Röntgenuntersuchungen in Österreich bestätigt worden sei. Sie haben ihn stark misshandelt und aufgefordert, dass er etwas bestätigen müsse. Hätte er das bestätigt, würden alle seine Verwandten und er umgebracht. Wenn sie ihn noch einmal misshandeln, werde er das nicht aushalten können. Er habe ganz normal gelebt und erst als es angefangen habe mit den Russen und Nichtrussen, habe alles begonnen. Das sei vor 25 Jahren gewesen. Wenn die normalen Bürger ihn in MOSKAU gesehen haben, haben sie ihn wie ein Tier behandelt. Die Polizei habe ihn immer unmenschlich behandelt. Sie haben ihn immer ausgelacht, dass er dunkle Haut habe und er sei oft mitgenommen worden. Er bitte um Verständnis, er werde dort nie normal leben können.
  7. Durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 wurde sein Verfahren am 19.09.2019 in Österreich zugelassen.
  8. Durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 wurde sein Verfahren am 19.09.2019 in Österreich zugelassen. Die Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag mit sofortiger Wirkung aufgehoben.Die Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, AsylG 2005 wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Am 02.10.2019 wurde er in ein Grundversorgungsquartier in XXXX überstellt. Am 02.10.2019 wurde er in ein Grundversorgungsquartier in römisch 40 überstellt. Am 09.10.2019 erstattete die Landespolizeidirektion Bericht, dass sich der Beschwerdeführer am 08.10.2019 im Grundversorgungsquartier in XXXX absichtlich mit einer Rasierklinge fünf Mal in den linken Unterarm, auf der Innenseite, geschnitten und verletzt habe, da er eine Verlegung von dieser Unterkunft nach XXXX erzwingen habe wollen, weil er dort eine Freundin habe. Der Beschwerdeführer sei durch den Rettungsdienst ins Klinikum KLAGENFURT, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie, gebracht worden. Dort habe er angegeben, an Depressionen zu leiden und verzweifelt zu sein, da er nicht zu seiner Freundin könne, in die er verliebt sei. Laut Ambulanzbericht sei er nicht suizidgefährdet und nach Einleitung einer medikamentösen Therapie nach Hause geschickt worden.Am 09.10.2019 erstattete die Landespolizeidirektion Bericht, dass sich der Beschwerdeführer am 08.10.2019 im Grundversorgungsquartier in römisch 40 absichtlich mit einer Rasierklinge fünf Mal in den linken Unterarm, auf der Innenseite, geschnitten und verletzt habe, da er eine Verlegung von dieser Unterkunft nach römisch 40 erzwingen habe wollen, weil er dort eine Freundin habe. Der Beschwerdeführer sei durch den Rettungsdienst ins Klinikum KLAGENFURT, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie, gebracht worden. Dort habe er angegeben, an Depressionen zu leiden und verzweifelt zu sein, da er nicht zu seiner Freundin könne, in die er verliebt sei. Laut Ambulanzbericht sei er nicht suizidgefährdet und nach Einleitung einer medikamentösen Therapie nach Hause geschickt worden. Laut dem beiliegenden Ambulanzbericht vom 08.10.2019 sei eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen und nur notdürftig über google-Translater erfolgt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Depressionen zu haben. Er habe sich in eine Frau, die in XXXX sei, verliebt und er wolle unbedingt zu ihr. Laut dem telefonisch kontaktierten Mitarbeiter der Asylpension sei der Beschwerdeführer verzweifelt und wolle ein Gespräch mit einer Psychologin. Dieses sei für Donnerstag organisiert worden, habe dem Beschwerdeführer aber nicht mitgeteilt werden können. Auf Grund der Verzweiflung des Beschwerdeführers sei die Rettung gerufen worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, schlecht zu schlafen. Eine antidepressive Therapie mit MITRAZAPIN sei begonnen worden. Der Beschwerdeführer gab an, er werde es bis zum Gespräch mit der Psychologin schaffen, bitte aber nochmal inbrünstig, dass er nach XXXX komme, da dort ein Zimmer frei sei. Neben MITRAZAPIN einmal täglich nachts sei SEROQUEL bei gedanklicher Einengung bis zu drei Mal täglich verschreiben worden.Laut dem beiliegenden Ambulanzbericht vom 08.10.2019 sei eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen und nur notdürftig über google-Translater erfolgt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Depressionen zu haben. Er habe sich in eine Frau, die in römisch 40 sei, verliebt und er wolle unbedingt zu ihr. Laut dem telefonisch kontaktierten Mitarbeiter der Asylpension sei der Beschwerdeführer verzweifelt und wolle ein Gespräch mit einer Psychologin. Dieses sei für Donnerstag organisiert worden, habe dem Beschwerdeführer aber nicht mitgeteilt werden können. Auf Grund der Verzweiflung des Beschwerdeführers sei die Rettung gerufen worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, schlecht zu schlafen. Eine antidepressive Therapie mit MITRAZAPIN sei begonnen worden. Der Beschwerdeführer gab an, er werde es bis zum Gespräch mit der Psychologin schaffen, bitte aber nochmal inbrünstig, dass er nach römisch 40 komme, da dort ein Zimmer frei sei. Neben MITRAZAPIN einmal täglich nachts sei SEROQUEL bei gedanklicher Einengung bis zu drei Mal täglich verschreiben worden. Am 11.10.2019 wurde der Beschwerdeführer in ein Grundversorgungsquartier in KLAGENFURT AM WÖRTHERSEE überstellt. Am 27.11.2019 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Asylverfahren erneut niederschriftlich ein. Dabei gab er Folgendes an: „A: Ja. JESIDISCH ist meine Muttersprache aber ich spreche sehr gut russisch. […] F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja. F: Sind Sie gesund? A: Ja. F: Nehmen Sie Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Therapie? A: Therapien nicht aber ich nehme Medikamente fürs Schlafen. F: Wie heißt das Medikament? A: Das w[…]eiß ich nicht. F: Von wem wurde es verschrieben? A: Von den Psychologen in Österreich. F: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit? A: Nein. F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten? A: Nein. F: Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie jederzeit die Möglichkeit haben die Einvernahme zu unterbrechen, sollten Sie die Notwendigkeit empfinden. A: Vielen Dank. […] F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? A: Ja, wenn die Behörden nichts davon erfahren. […] F: Können Sie sich noch an Ihre Einvernahme am 02.09.2019 erinnern? A: Ich weiß, dass es stattgefunden hat und was ich gefragt wurde. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? A: Ja ich habe immer die Wahrheit gesagt, es wurde mir auch rückübersetzt und es wurde mir auch eine Kopie der Niederschrift gegeben. F: Besitzen Sie einen Reisepass? A: Nein. Ich hatte immer nur einen Inlandsreisepass und dieser wurde zerrissen. F: Wer hat diesen zerrissen? A: Die Polizisten in MOSKAU. F: Wann war das? A: So ungefähr vor 10 Jahren. F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen? A: Ja. Ich möchte folgende Beweismittel vorlegen: - 1 Rezept KABEG KLAGENFURT vom 08.10.2019 (Psychiatrie) - 1 Rezept KABEG KLAGENFURT vom 14.11.2019 (Augenabteilung) - 1 Kurzbericht Klinikum XXXX vom 06.09.2019- 1 Kurzbericht Klinikum römisch 40 vom 06.09.2019 - 1 Ambulanzkarte KABEG WOLFSBERG vom 09.10.2019 - 1 Entlassungsbrief KABEG WOLFSBERG vom 09.10.2019 F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie sonstige Verwandte in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie noch Verwandte in der RUSSISCHEN FÖDERATION? A: Meine Mutter und mein Vater und meine Schwester. Sie waren alle in MOSKAU aber wegen meiner Probleme jetzt nicht mehr. F: Wo leben diese jetzt? A: In ARMENIEN. Sie waren beunruhigt und wurden belästigt und deshalb sind Sie geflohen. F: Wo genau in ARMENIEN lebt Ihre Familie? A: Ich weiß absolut nichts darüber. Ich traue mich nicht Kontakt aufzunehmen weil ich Angst habe, dass man es herausfindet. F: Haben Sie gar keinen Kontakt zu Ihrer Familie? A: Nein, jetzt nicht. Meine Mutter hat mir nur einmal eine Textnachricht geschickt, dass sie sich selbst melden werden und ich mit niemandem Kontakt aufnehmen soll. F: Haben Sie Ihr Mobiltelefon mit? A: Ich habe es vergessen. Ich hatte es so eilig heute, da habe ich es zuhause auf dem Tisch liegen lassen. F: Wie lautet der Name Ihres Vaters, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort und sei letzter Wohnort in der RUSSISCHEN FÖDERATION? A: XXXX , ca. XXXX Jahre alt. Wohnort: XXXX A: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt. Wohnort: römisch 40 F: Wie lautet der Name Ihrer Mutter, ihr Mädchenname, ihr Geburtsdatum, Geburtsort und der letzte Wohnort in der RUSSISCHEN FÖDERATION? A: XXXX , ca. XXXX Jahre alt. Wohnort: XXXX A: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt. Wohnort: römisch 40 F: Wie lautet der Name Ihrer Schwester, ihr Mädchenname, ihr Geburtsdatum, Geburtsort und der letzte Wohnort in der RUSSISCHEN FÖDERATION? A: XXXX , ca. XXXX Jahre alt. Wohnort: XXXX . Auf Nachfrage: Sie ist verwitwet. A: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt. Wohnort: römisch 40 . Auf Nachfrage: Sie ist verwitwet. F: Sind Sie verheiratet? A: Ich bin geschieden. F: Wie heißt Ihre Ex-Frau, wann wurde Sie geboren? A: XXXX , geb. XXXX . Seit 2010 geschieden. Sie lebt in MOSKAU die genaue Adresse habe ich nicht.A: römisch 40 , geb. römisch 40 . Seit 2010 geschieden. Sie lebt in MOSKAU die genaue Adresse habe ich nicht. F: Haben Sie Kinder? A: Ja zwei Töchter. XXXX , ca. XXXX Jahre alt. Wohnort: Sie ist bereits verheiratet, hat zwei Kinder und lebt in XXXX und XXXX , ca. XXXX Jahre alt. Wohnort: bei der ExfrauA: Ja zwei Töchter. römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt. Wohnort: Sie ist bereits verheiratet, hat zwei Kinder und lebt in römisch 40 und römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt. Wohnort: bei der Exfrau F: Haben Sie mit diesen Kontakt? A: Nein, mit den Kindern nicht und mit der Frau so oder so nicht. F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise in der RUSSISCHEN FÖDERATION? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.). A: Ich wurde am XXXX in MOSKAU geboren. Ich habe neun Jahre die Pflichtschule besucht. Ich habe dann meinem Vater geholfen, er war Maler und ich habe mitgearbeitet. Immer wieder habe ich auch Umbauten gemacht, aber das war nicht offiziell. Ich habe dann Privatfahrten angeboten. A: Ich wurde am römisch 40 in MOSKAU geboren. Ich habe neun Jahre die Pflichtschule besucht. Ich habe dann meinem Vater geholfen, er war Maler und ich habe mitgearbeitet. Immer wieder habe ich auch Umbauten gemacht, aber das war nicht offiziell. Ich habe dann Privatfahrten angeboten. F: Wie haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt? A: In einer Wohnung. F: Wem gehörte die Wohnung? A: Den Verwandten. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie, welcher Volksgruppe gehören Sie an und welcher Religion? A: Ich BIN RUSSISCHER Staatsbürger, gehöre der JESIDISCHEN Volksgruppe an und bin Sonnenanbeter. F: Womit bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Ich bin in der GVS. F: Haben Sie jemals ein Schengen Visum beantragt? A: Nein. F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Dann habe ich ein Jahr für einen Journalisten gearbeitet, ihn herumgefahren. Er hat mir begonnen von seinen Problemen zu erzählen und ich habe scheinbar etwas gehört, was ich nicht hätte hören sollen. Dann hat man angefangen sich für mich zu interessieren. Es war Ende 2009 als man mich beim Haus angehalten hat und mitgenommen hat. Man hat mich gefoltert und ich sollte sagen was mir der Journalist erzählt hat. Am dritten Tag gelang mir die Flucht. Damals hat man mir auch die Dokumente zerrissen, sozusagen dass es diesen Staatsbürger nicht gibt. Ich habe mich versteckt, man hat mich in einem anderen Bezirk aufgegriffen. Damals hatte ich keine Dokumente bei mir. Drei Stunden war ich etwas dort und dann kamen zwei Zivilisten. Ich schaffte es meiner Familie mitzuteilen, dass man mich ohne Dokumente festgenommen hatte. Man brachte mich wohin, wo ich die Leute im ersten Stock sah, welche mich gefoltert hatten. Man hat mich wieder gefoltert. Dann hat man mir einen räuberischen Diebstahl angelastet und mich zu neun Jahren Haft verurteilt. Ich weiß nicht wie ich diese neun Jahre überhaupt überlebt habe. Ich wurde immer wieder gefoltert, kam immer nur zwischendurch im Krankenhaus zu mir. Meine Hände, meine Zehen, meine Nase alles gebrochen. Am Tag meiner Entlassung habe ich meine Leute angerufen damit ich nicht wieder aufgegriffen und getötet werde. Beim Ausgang des Gefängnisse[s] waren auch fremde Autos dort, Journalisten und sogar das Fern[…]sehen. Deswegen konnten die Anderen mich nicht zu fassen kriegen. Meine Familie hat mich abgeholt. Ich habe mich bei meinen Verwandten versteckt. Am zweiten Tag kamen die gleichen Leute und ich musste aus dem Fenster springen und bin geflohen. Meine Verwandten haben mir mit Geld geholfen. Sie haben gewusst, dass ich gesucht werde und mich verfolgen würde und sie haben mich hierher geschickt. F: Welche Verwandten haben geholfen? A: Alle Verwandten, wer genau weiß ich nicht. Die Schwester hat mir 100 Euro gegeben. Ich hatte es damals nicht gewusst aber dann gehört, dass Österreich das humanste Land ist und ich bin direkt in SALZBURG aus dem Auto gestiegen und da war schon die Polizei. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Es gibt noch zu erwähnen, dass es dort keine Möglichkeit gab zu leben. Man hat Geld und Schmuck von mir erpresst. Die Nationalisten haben so oder so alle die Nicht-Russischer Ethnie sind nicht in Ruhe gelassen. Wo auch immer ich ging wurde ich angegriffen und eingeschränkt. Wenn mich von der Ferne ein Polizist sah war klar, dass er herkommt und was findet. Ich kann einfach mich vor den hohen Leuten dort verstecken, auch wenn ich in eine andere Stadt gegangen wäre. Ich sagte immer wieder, dass dieser Journalist mir nichts gesagt hat. Das ist das Problem, dass ich dort hatte. F: Gibt es sonstige Fluchtgründe? A: Nein. F: Können Sie sich noch an Ihre Angaben bei Ihrer Erstbefragung erinnern? A: Ich weiß nicht mehr was ich gesagt habe. F: Sie haben in der Erstbefragung einen völlig anderen Fluchtgrund angegeben. Sie gaben an, dass Sie einem SKINHEAD das Kiefer gebrochen hätten und dieser der Sohn eines hohen Offiziers gewesen wäre. Heute gaben Sie die Geschichte mit dem Journalisten an. A: Ich hatte einfach Angst, es sind hochgestellte Leute, welche mich hier finden. Grundsätzlich stimmten die Angaben aus der Erstbefragung, jedoch waren sie nicht vollständig. F: Das glaube ich Ihnen nicht. Sie waren bei Ihrer Erstbefragung in völliger Sicherheit und gaben trotzdem einen völlig anderen Fluchtgrund an. A: Meine Verwandten haben mir gesagt, dass es hier sicher ist. Aber das wusste ich ja damals noch nicht. F: Wie meinen Sie das? Sie sagten doch, dass Sie vorab wussten, dass Österreich ein humanes Land ist usw.? A: Ja das haben mir meine Verwandten gesagt. F: Also wussten Sie bei der Erstbefragung ja doch, dass Sie in Sicherheit sind? A: Es waren Verwandte, die mir das gesagt haben. Aber das war ja danach. F: Ich dachte Sie hätten keinen Kontakt mit Ihren Verwandten? A: Ja, das waren entfernte Verwandte. F: Wo leben diese entfernten Verwandten? A: In MOSKAU. F: Von wann bis wann genau waren Sie inhaftiert? A: Von 2010 bis August
  9. F: In welcher Haftanstalt? A: Erst in MOSKAU und dann in MORDOWIEN. Ich habe versucht über meine Verwandten die Haftentlassungspapiere zu bekommen aber die sind ja weggezogen. VAO: Frist bis 11.12.2019 zur Beibringung wichtiger Dokumente. F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? A: Ja“ Laut Befund vom 06.09.2019 hatte der Beschwerdeführer Schmerzen Nierenlager beidseits, Differenzialdiagnose Lumbago (starke Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbel). Der Beschwerdeführer bestand auf vorzeitiger Entlassung. Laut Befund und Entlassungsbrief vom 09.10.2019 hatte der Beschwerdeführer an diesem Tag einen Suizidversuch oder eine absichtliche Selbstverletzung mit einem Stanleymesser begangen, die Kommunikation war wegen sprachlicher Differenzen kaum möglich. Die Wundversorgung in Lokalanästhesie lehnte der Beschwerdeführer ab. Er wurde zur Wundversorgung an den Hausarzt und im Übrigen in die Psychiatrische Ambulanz des Klinikums KLAGENFURT überstellt. Laut Rezept vom 08.10.2019 nahm der Beschwerdeführer MITRAZAPIN STAD eine Tablette nachts, bei guter Verträglichkeit zwei Tabletten, QUETIAPIN eine Tablette bei Anspannung und gedanklicher Einengung bis maximal drei Tabletten täglich. Laut Rezept vom 14.11.2019 nahm der Beschwerdeführer HYLO-COMOD Tropfen mehrmals täglich, Augentropfen gegen trockene Augen.
  10. Am 14.01.2020 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich ein. Dabei gab er im Wesentlichen an: „A: […] Jesidisch ist meine Muttersprache aber ich spreche sehr gut russisch. […] F: Dies ist eine ergänzende Einvernahme. Im Zuge der letzten Einvernahme am 27.11.2019 habe ich sie aufgefordert die fehlenden Dokumente beizubringen. Ich habe keinerlei Dokumente erhalten. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Man hat zuhause jemanden hingeschickt, es war nichts zu finden. Es war alles durcheinander. Ich habe lediglich Fotos mit. Wenn ich mehr Zeit hätte, könnte ich wahrscheinlich zu Beweisen kommen. F: Was sind das für Fotos? A: Es sind Fotos aus der Zelle und auf dem Gefängnishof. F: Wer hat diese Fotos gemacht? A: Mithäftlinge. F: Was sollen diese Fotos denn beweisen? A: Wenn ich mehr Zeit habe kann ich Beweise besorgen. Ich habe Angst jemanden damit zu beauftragen. Aber mit mehr Zeit kann ich sicher was beibringen. F: Wie geht es Ihnen momentan gesundheitlich? A: Nicht besonders. Ich habe Schmerzen im Fuß, ich habe Thrombose. Ich habe auch Hepatitis C und habe deshalb Schwierigkeiten mit der Leber. Ich habe auch Kopfschmerzen. F: Haben Sie noch irgendwelche Verwandten in der RUSSISCHEN FÖDERATION? A: Verwandte arbeiten in MOSKAU aber keiner meiner Verwandten lebt ständig in RUSSLAND. F: Was spricht dagegen, dass auch Sie zu Ihrer Familie nach ARMENIEN gehen? A: Ich habe einfach Angst. Für mich persönlich ist es das selbe. RUSSLAND, ARMENIEN, GEORGIEN. Sie wissen auch, dass meine Verwandten dort leben. F: Wen meinen Sie mit „Sie“? A: Die Miliz. F: Sie haben angegeben, dass Sie von 2010 bis AUGUST 2019 inhaftiert gewesen sind. Warum glauben Sie, dass Sie jetzt nach wie vor verfolgt werden würden? A: Bei mein[e]r Enthaftung, wäre wieder was passiert, wenn meine Verwandten nicht Staatsanwaltschaft und Fernsehen eingeschaltet hatten. Ich ging dann zu meinen Verwandten und zwei Tage später wusste man wo ich bin. Ich musste aus dem Fenster springen und weglaufen. F: Warum mussten Sie aus dem Fenster springen? A: Ich weiß es nicht genau. Bei meiner Enthaftung haben meine Leute mir gesagt, dass gefragt wurde nach meiner Entlassungszeit. F: Warum sollten Sie von solch großem Int[e]resse sein? A: Ich verstehe es selbst nicht. Ich glaube, dass sie annehmen, dass ich was gehört habe. Das der XXXX mir was gesagt hat.A: Ich verstehe es selbst nicht. Ich glaube, dass sie annehmen, dass ich was gehört habe. Das der römisch 40 mir was gesagt hat. F: Wer war dieser Journalist. Wie ist der volle Name? Ich kann ja sicher etwas über ihn finden. A: XXXX . Ich weiß es nicht genau. Ich kannte ihn nur unter XXXX . Wenn ich mehr Zeit habe kann ich alles in Erfahrung bringen. A: römisch 40 . Ich weiß es nicht genau. Ich kannte ihn nur unter römisch 40 . Wenn ich mehr Zeit habe kann ich alles in Erfahrung bringen. F: Wenn man diese Infos von Ihnen haben hätte wollen, glauben Sie nicht, dass man in neun Jahren Haft mehr als genug Zeit gehabt hätte Sie zum Reden zu bringen? Und in weiterer Folge sich Ihnen zu entledigen. A: Die Häftlinge unterstützen einander. Sie rufen guten Morgen und guten Abend, damit ich wusste, dass ich noch da bin. Es gibt im Gefängnis eine Kontrollinstanz. Ich hatte nach den Folterungen eine Kontrolle und kam auf die Liste der Leute, die dauernd kontrolliert werden. Das hat mich gerettet. F: Möchten Sie zu diesem Sachverhalt noch etwas sagen? A: Ich will einfach ruhig leben. Arbeiten, eine Familie gründen. Ich werde die Sprache lernen, fange ab morgen den Deutschkurs an. F: Warum haben Sie das noch nicht gemacht? Sie sind ja bereits seit Anfang September hier? A: Im Lager hatte ich ja kurze Kurse, aber ich wurde überstellt. Ich kam dann hier her und in dem Kurs war kein Platz. F: Sind Sie ehrenamtlich tätig, oder in einem Verein? A: Nein. F: Leben Sie ausschließlich von der GVS oder arbeiten Sie? A: Nein ich arbeite nicht. F: Können Sie sich vorstellen an einem anderen Ort innerhalb der RUSSISCHEN FÖDERATION zu leben? A: Nein. Man findet mich überall. Sie haben überall Verbindungen. Ich will nur meine Ruhe. Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an: A: Ich kenne die Situation. F: Wollen Sie die Länderfeststellungen ausgefolgt bekommen? A: Nein. F: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas ausführen? A: Nein. F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? A: Ja.“ In der Einvernahme legte der Beschwerdeführer zwei Fotos vor: - Auf dem ersten sitzender Mann in schwarzer Hose und schwarzem Pullover, Kurzharschnitt, Brille, in einem Raum mit gelblichem Schutzanstrich bis zur Fensterhöhe, vergittertes Fenster, im Hintergrund findet sich ein Rohr, das auf Putz verlegt ist - Auf dem zweiten stehender Mann, schwarze Hose, schwarzes Tanktop, keine Brille, schwarze Kette, Badeschlapfen, in einer Ecke, weiße Wand mit abbröckelndem Putz und russischen Buchstaben, einer geschlossenen Tür, im Sonnenschein, Schatten eines Gitters im Boden und auf der Wand
  11. Mit Bescheid vom 10.03.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.03.2020 durch Hinterlegung, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSSICHE FÖDERATION ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.
  12. Mit Bescheid vom 10.03.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.03.2020 durch Hinterlegung, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSSICHE FÖDERATION ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Diesen gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen: Zu seiner Person stellte das Bundesamt fest, dass seine Identität nicht feststehte. Er habe angegeben, dass er XXXX heiße und am XXXX in MOSKAU geboren sei. Er sei russischer Staatsbürger und Sonnenanbeter. Es könne nicht festgestellt werden, welcher Volksgruppe er angehöre. Es könne nicht festgestellt werden, dass er geschieden sei und zwei Kinder habe. Er sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er an Hepatitis C und einer Thrombose leide. Es habe festgestellt werden können, dass er nach einem Suizidversuch ambulant psychiatrisch behandelt worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er diesbezüglich weiter in Behandlung sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass – bei Wahrheitsunterstellung – eine HEPATITIS C Erkrankung, eine THROMBOSE oder auch psychologische Erkrankung bei einer Rückkehrentscheidung in die RUSSISCHE FÖDERATION eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Er sei in Österreich unbescholten.Zu seiner Person stellte das Bundesamt fest, dass seine Identität nicht feststehte. Er habe angegeben, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in MOSKAU geboren sei. Er sei russischer Staatsbürger und Sonnenanbeter. Es könne nicht festgestellt werden, welcher Volksgruppe er angehöre. Es könne nicht festgestellt werden, dass er geschieden sei und zwei Kinder habe. Er sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er an Hepatitis C und einer Thrombose leide. Es habe festgestellt werden können, dass er nach einem Suizidversuch ambulant psychiatrisch behandelt worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er diesbezüglich weiter in Behandlung sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass – bei Wahrheitsunterstellung – eine HEPATITIS C Erkrankung, eine THROMBOSE oder auch psychologische Erkrankung bei einer Rückkehrentscheidung in die RUSSISCHE FÖDERATION eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Er sei in Österreich unbescholten. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats traf das Bundesamt folgende Feststellungen: Es habe nicht festgestellt werden können, dass er mehrfach verhaftet worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er gefoltert worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aufgrund seiner Chauffeurtätigkeit für einen Journalisten verfolgt worden sei. Eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung habe von ihm nicht glaubhaft gemacht werden können. Zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr stellte das Bundesamt Folgendes fest: Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm bei seiner Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten drohe. Es könne keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION festgestellt werden. Er verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in der RUSSISCHEN FÖDERATION und könnten Unterstützung bekommen. Er werde nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Zu seinem Privat- und Familienleben: Er halte sich erst seit September 2019 in Österreich auf. Er sei in Österreich nicht berufstätig, verfüge über kein Eigentum, wohne in einer vom österreichischen Staat zur Verfügung gestellten Unterkunft für Asylwerber und befinde sich in der Grundversorgung. Er sei somit nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe keinerlei familiäre Anbindungen in Österreich. Er habe im Bundesgebiet keine Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation im Bundesgebiet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Zur Lage in seinem Herkunftsstaat stützte sich das Bundesamt auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation die RUSSISCHE FÖDERATION vom 30.09.2019 idF 03.12.2019.Zur Lage in seinem Herkunftsstaat stützte sich das Bundesamt auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation die RUSSISCHE FÖDERATION vom 30.09.2019 in der Fassung 03.12.
  13. Begründend führte das Bundesamt u.a. aus, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus persönlichen Gründen verlassen habe. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine individuelle gegen ihn gerichtete Bedrohungssituation habe er, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubhaft machen können. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei, sei in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiere. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.Begründend führte das Bundesamt u.a. aus, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus persönlichen Gründen verlassen habe. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine individuelle gegen ihn gerichtete Bedrohungssituation habe er, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubhaft machen können. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei, sei in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiere. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Bei ihm habe konnte wohlbegründete Furcht vor Verfolgung festgestellt werden können. Daher könne nicht angenommen werden, dass er aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein werde. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Aufgrund seines nach wie vor bestehenden familiären Netzwerkes ist es ihm jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Er habe auch einen Anspruch auf soziale Unterstützung durch den Staat, welchen er geltend machen könne. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergebe, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge habe, noch, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION eine Situation vorherrsche, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Bei einer Rückkehr würde er daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Er werde nicht in eine hoffnungslose Lage nach seiner Rückkehr kommen. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihm im Fall der Rückkehr im Rahmen seines sozialen Netzes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil werde. Auch der Gang zu den Behörden sei ihm möglich und zumutbar, so dass er seinen Anspruch auf soziale Unterstützung durch den Staat geltend machen könne. Aus diesen Gründen lasse sich aus seinen individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass er bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten werde, zumal er vom russischen Staat Unterstützung erhalten könne. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht, über anfängliche Schwierigkeiten hinaus, in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten werde. Auch habe er Anspruch auf staatliche Unterstützung. Er habe angegeben, dass er an Hepatitis C und einer Thrombose leide, habe jedoch keinerlei Befunde vorgelegt. Er habe einen Suizidversuch hinter sich und sei dahingehend in Österreich ambulant behandelt worden. Bezüglich der Problematik der Rücküberstellung körperlich oder psychisch kranker Personen in den Herkunftssaat bestehe eine umfassende Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat schlechter seien als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise „erhebliche Kosten“ verursachen, sei nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtere („mentaler Stress“ sei hier nicht entscheidend), sei vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit seien nicht ausreichend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinische behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, allerdings müsse der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung vom Art. 3 EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung dem realen Risiko ausgesetzt werde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwererkrankte Person mit einem realen Risiko konfrontiert werde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe. Keiner der oben angeführten Punkte treffe auf ihn zu. Zum einen sei medikamentöse Behandlung in der RUSSISCHEN FÖDERATION flächendeckend gegeben und zum anderen sei das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der russischen Verfassung verankert. Somit sei davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe.Bei ihm habe konnte wohlbegründete Furcht vor Verfolgung festgestellt werden können. Daher könne nicht angenommen werden, dass er aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein werde. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Aufgrund seines nach wie vor bestehenden familiären Netzwerkes ist es ihm jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Er habe auch einen Anspruch auf soziale Unterstützung durch den Staat, welchen er geltend machen könne. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergebe, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge habe, noch, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION eine Situation vorherrsche, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Bei einer Rückkehr würde er daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Er werde nicht in eine hoffnungslose Lage nach seiner Rückkehr kommen. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihm im Fall der Rückkehr im Rahmen seines sozialen Netzes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil werde. Auch der Gang zu den Behörden sei ihm möglich und zumutbar, so dass er seinen Anspruch auf soziale Unterstützung durch den Staat geltend machen könne. Aus diesen Gründen lasse sich aus seinen individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass er bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten werde, zumal er vom russischen Staat Unterstützung erhalten könne. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht, über anfängliche Schwierigkeiten hinaus, in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten werde. Auch habe er Anspruch auf staatliche Unterstützung. Er habe angegeben, dass er an Hepatitis C und einer Thrombose leide, habe jedoch keinerlei Befunde vorgelegt. Er habe einen Suizidversuch hinter sich und sei dahingehend in Österreich ambulant behandelt worden. Bezüglich der Problematik der Rücküberstellung körperlich oder psychisch kranker Personen in den Herkunftssaat bestehe eine umfassende Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat schlechter seien als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise „erhebliche Kosten“ verursachen, sei nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtere („mentaler Stress“ sei hier nicht entscheidend), sei vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit seien nicht ausreichend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinische behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, allerdings müsse der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung vom Artikel 3, EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung dem realen Risiko ausgesetzt werde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwererkrankte Person mit einem realen Risiko konfrontiert werde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führe. Keiner der oben angeführten Punkte treffe auf ihn zu. Zum einen sei medikamentöse Behandlung in der RUSSISCHEN FÖDERATION flächendeckend gegeben und zum anderen sei das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der russischen Verfassung verankert. Somit sei davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien von ihm zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden und seien im gesamten Verfahren niemals zum Vorschein gekommen.Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 seien von ihm zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden und seien im gesamten Verfahren niemals zum Vorschein gekommen. Er habe keinerlei verwandtschaftliche und familiäre Bindungen in Österreich geltend gemacht. Somit sei kein Eingriff in das Familienleben gegeben. Er sei erst seit 02.09.2019 in Österreich aufgrund seines Asylantrages aufhältig. Er sei in Österreich unbescholten. Er arbeite nicht und spreche kein Deutsch. Eine Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich könne nicht festgestellt werden. Aus seinem Privatleben seien keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Für eine Rückkehrentscheidung spreche: • Er sei erst 02.09.2019 in Österreich und beherrsche die deutsche Sprache nicht. • Er beziehe kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. • Der Teil seiner Verwandten befindet sich nach wie vor in der RUSSISCHEN FÖDERATION und auch er habe sich bis September 2019 im Herkunftsstaat aufgehalten und befinde sich dort all seine Anknüpfungspunkte. • Eine Integrationsverfestigung könne von ihm nicht nachgewiesen werden. • Seine Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, da er sein ganzes Leben dort verbracht habe. Er sei in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufgewachsen und habe dort seine Sozialisierung erfahren. Er beherrsche die Landessprache und sei mit den Gepflogenheiten in seiner Heimat vertraut. Durch seinen kurzen Aufenthalt in Österreich könne nicht angenommen werden, dass er dem heimatlichen Kulturkreis völlig entrückt sei. Es sei daher nicht erkennbar, dass er sich im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft und Kultur unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könne. • Ihm wurde weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. • Er nehme nicht am sozialen Leben teil und sei auch nicht selbsterhaltungsfähig. • Er habe in Österreich nicht die Möglichkeit, seinen Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. • Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens sei als zu gering einzustufen. • Er halte sich seit Stellung seines Asylantrages im September 2019 in Österreich auf. Seine Aufenthaltsdauer werde daher, gemessen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zu gering betrachtet, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Vollziehung eines geordneten Fremdenwesens liege, ausgehen zu können. Er besuche einen Deutschkurs, er beherrsche jedoch die deutsche Sprache bei weitem nicht. Von einem Überwiegen der privaten Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK könne daher nicht gesprochen werden.• Er halte sich seit Stellung seines Asylantrages im September 2019 in Österreich auf. Seine Aufenthaltsdauer werde daher, gemessen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zu gering betrachtet, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Vollziehung eines geordneten Fremdenwesens liege, ausgehen zu können. Er besuche einen Deutschkurs, er beherrsche jedoch die deutsche Sprache bei weitem nicht. Von einem Überwiegen der privaten Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK könne daher nicht gesprochen werden. • Ein Verschulden bezüglich seiner Verfahrensdauer könne aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Die bisherige Verfahrensdauer sei, insbesondere unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur, als angemessen zu qualifizieren. Seinem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich, ohne Möglichkeit diesen nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zu legalisieren, stehe die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Sein Recht zum Aufenthalt in Österreich seit seiner Einreise am 02.09.2019, basiere darauf, dass er ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht habe, welches aber nicht qualitativ mit einem rechtmäßigen Aufenthalt nach dem NAG gleichzustellen sei. Dieses Aufenthaltsrecht verliere er mit Rechtskraft der Entscheidung. In Gesamtbetrachtung der Situation sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Rückkehrentscheidung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005). Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Seinem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich, ohne Möglichkeit diesen nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zu legalisieren, stehe die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Sein Recht zum Aufenthalt in Österreich seit seiner Einreise am 02.09.2019, basiere darauf, dass er ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht habe, welches aber nicht qualitativ mit einem rechtmäßigen Aufenthalt nach dem NAG gleichzustellen sei. Dieses Aufenthaltsrecht verliere er mit Rechtskraft der Entscheidung. In Gesamtbetrachtung der Situation sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Rückkehrentscheidung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005). Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Wie bereits betreffend den subsidiären Schutz dargelegt, ergebe sich in seinem Fall keine derartige Gefährdung. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig sei. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Wie bereits betreffend den subsidiären Schutz dargelegt, ergebe sich in seinem Fall keine derartige Gefährdung. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig sei. In seinem Fall haben keine Gründe für eine längere Frist für die freiwillige Ausreise haben nicht festgestellt werden können. Unter einem informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer über die Ausreiseverpflichtung, verpflichtete ihn, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, informierte den Beschwerdeführer über die Beigebung des Vereins MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater und Rückkehrhilfe.
  14. Der Beschwerdeführer erteilte seinem Rechtsberater am 16.03.2020 Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 24.03.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, die Rückkehrentscheidung aufheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu den Bescheid zur Gänze aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen russischen Staatsangehörigen und Sonnenanbeter handle. Er sei geschieden und habe zwei volljährige Kinder. Er leide an Hepatitis C und Thrombose und sei nach einem Suizidversuch ambulant psychiatrisch behandelt worden. Seine Familienangehörigen haben die RUSSISCHE FÖDERATION auch verlassen und leben in ARMENIEN. Der Beschwerdeführer habe für einen Journalisten als Fahrer gearbeitet. Dieser habe ihm von seinen Problemen erzählt, dabei habe er Dinge erfahren, die er nicht hören habe sollen. Die Behörden haben begonnen, sich für den Beschwerdeführer zu interessieren. Deshalb sei er 2009 angehalten, mitgenommen und gefoltert worden, damit er die Informationen des Journalisten preisgebe. Er habe fliehen können und sei wieder aufgegriffen worden. Das Procedere habe erneut begonnen, schlussendlich sei ihm ein räuberischer Diebstahl angelastet und er sei zu 9 Jahren Haft verurteilt worden. In dieser Zeit sei er immer wieder gefoltert worden. Kurz nach seiner Entlassung seien dieselben Personen wieder zu ihm bzw. seinen Verwandten gekommen, die ihn versteckt haben, nach Hause. Er habe fliehen können und sein Herkunftsland verlassen. Das substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt stimme mit den Länderfeststellungen zur RUSSISCHEN FÖDERATION überein. Wie weit man bei einzelnen Fragen oder bei freier Erzählung ins Detail gehen müsse, könne der Beschwerdeführer nicht wissen, da er deren asylrechtliche Relevanz nicht kennen könne. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, sei der Beschwerdeführer bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Auf sämtliche Fragen, die ihm seitens der belangten Behörde gestellt worden seien, habe der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar geantwortet. So habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar angegeben, dass er aufgrund der geschilderten Vorfälle, weswegen er sein Heimatland verlassen musste, Angst vor den Behörden habe, insbesondere fürchte er, dass die Personen, die ihn bereits einmal neun Jahre lang in ein Gefängnis gesperrt und gefoltert haben, dies wiederholen würden. Dem Länderinformationsblatt sei zu entnehmen, dass es immer wieder Berichte über Folter und anderen Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land gebe. Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere (...), Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Bei der prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren sei ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Damit liege auch diesbezüglich die „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION vor. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang nicht primär, ob eine Verfolgung bereits stattgefunden habe und ob eine solche ausschlaggebend für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der RUSSISCHEN FÖDERATION gewesen sei, sondern ob er bei einem Verbleib in der RUSSISCHEN FÖDERATION von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr noch ausgesetzt sein könne. Dass bei der drohenden, gravierenden Menschenrechtsverletzung (Drohungen, Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen) die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen sei, könne als unumstritten angesehen werden. Vor diesem Hintergrund sowie den logisch nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION bleibe festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive asylrelevante Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte, sich jedenfalls aber keines Schutzes des Heimatlandes sicher sein könne. Der Beschwerdeführer halte seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen, die er in der Einvernahme vor der belangten Behörde gemacht hat, aufrecht. Bei der Erstbefragung habe er die Fragen beantwortet, soweit er sie verstanden habe, erst bei der Einvernahme vor der belangten Behörde habe er detaillierter erzählen können. Unterstellt werde der Verwaltungsbehörde die Unterlassung der gesetzmäßigen Vorgangsweise im Ermittlungsverfahren iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich in allen Verfahrensstadien darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet und ergänzt werden. So gelten auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß §§ 37 ff AVG. Der Beschwerdeführer sei aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhältig, da er ansonsten Gefahr laufe, physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt zu werden und folglich sei ihm daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer halte seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen, die er in der Einvernahme vor der belangten Behörde gemacht hat, aufrecht. Bei der Erstbefragung habe er die Fragen beantwortet, soweit er sie verstanden habe, erst bei der Einvernahme vor der belangten Behörde habe er detaillierter erzählen können. Unterstellt werde der Verwaltungsbehörde die Unterlassung der gesetzmäßigen Vorgangsweise im Ermittlungsverfahren iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich in allen Verfahrensstadien darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet und ergänzt werden. So gelten auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß Paragraphen 37, ff AVG. Der Beschwerdeführer sei aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhältig, da er ansonsten Gefahr laufe, physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt zu werden und folglich sei ihm daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Bezüglich des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter werde angeben, dass die derzeitige Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION sich so auswirke, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Bei Prüfung betreffend der Zuerkennung von subsidiärem Schutz sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen seien, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe. Es bedürfe einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfinde, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Aus den bereits oben genannten Gründen sei der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt und es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine derartige Gefahr drohe.Bezüglich des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter werde angeben, dass die derzeitige Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION sich so auswirke, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Bei Prüfung betreffend der Zuerkennung von subsidiärem Schutz sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen seien, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung drohe. Es bedürfe einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfinde, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Aus den bereits oben genannten Gründen sei der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt und es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine derartige Gefahr drohe. Die Rechtmittelbehörde werde daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben.
  15. Am 24.03.2020 wurde der Beschwerdeführer letztmalig wegen Verletzung der COVID-Verkehrsbeschränkungen verwarnt. Der Beschwerdeführer hatte seit 16.03.2020 mehrmals gegen die Verkehrsbeschränkungen verstoßen. Ein Fernbleiben von der Unterkunft, das nicht in die von der Bundesregierung vorgegebene Ausnahmeregelung falle, stelle ein Gesundheitsrisiko für alle Beteiligten dar und könne zum Schutz der Mitbewohner nicht toleriert werden. Mit diesem Verhalten gefährde er die Sicherheit und Ordnung in dieser Unterkunft. Im Wiederholungsfall werde er sofort verlegt.
  16. Am 26.03.2020 legte das Bundesamt die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In seiner Stellungnahme führte das Bundesamt aus, dass die Beweiswürdigung nicht dem Parteiengehör zu unterziehen sei. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei das Bundesamt auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Der Beschwerdeführer habe auch vor dem Bundesamt – obwohl ihm eine Frist dazu eingeräumt worden sei – weder die von ihm zugesagten Beweismittel, noch eine Haft- oder Enthaftungsbestätigung vorgelegt. Die Gründe, die zur Flucht des Beschwerdeführers geführt haben, seien nicht glaubhaft gewesen. Mit Schriftsätzen vom 19.08.2020 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH zur mündlichen Verhandlung am 25.09.2020 und übermittelte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2020 idF 21.07.2020.Mit Schriftsätzen vom 19.08.2020 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH zur mündlichen Verhandlung am 25.09.2020 und übermittelte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2020 in der Fassung 21.07.
  17. Mit Urteil vom XXXX .2020 verurteilte das Bezirksgericht KLAGENFURT den Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen iHv € 4, sohin € 600, bei Uneinbringlichkeit 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Er hat im PEEK & CLOPPENBURG in den XXXX am 10.01.2020 ein Hemd und zwei Poloshirts der Marke RALPH LAUREN in einem Wert von € 219,98 und am 22.01.2020 zwei Poloshirts der Marke RALPH LAUREN im Wert von € 219,98 gestohlen. Dabei wurde die Unbescholtenheit mildernd, die Tatwiederholung erschwerend gewertet. Die Verfahrenskosten wurden als endgültig uneinbringlich abgeschrieben.
  18. Mit Urteil vom römisch 40 .2020 verurteilte das Bezirksgericht KLAGENFURT den Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen iHv € 4, sohin € 600, bei Uneinbringlichkeit 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Er hat im PEEK & CLOPPENBURG in den römisch 40 am 10.01.2020 ein Hemd und zwei Poloshirts der Marke RALPH LAUREN in einem Wert von € 219,98 und am 22.01.2020 zwei Poloshirts der Marke RALPH LAUREN im Wert von € 219,98 gestohlen. Dabei wurde die Unbescholtenheit mildernd, die Tatwiederholung erschwerend gewertet. Die Verfahrenskosten wurden als endgültig uneinbringlich abgeschrieben. In der Beschuldigteneinvernahme am 22.01.2020 war der Beschwerdeführer nicht geständig. Er gab an, er habe ein T-Shirt und ein Hemd angezogen und damit das Geschäft verlassen. Keines der beiden Kleidungsstücke habe eine Diebstahlssicherung gehabt. Er habe zwei Hemden in der Umkleide mitgehabt. Eines habe eine Sicherung gehabt und eines keine. Das ohne Sicherung habe er angezogen. Darüber habe er zwei Jacken angehabt, eine davon sei geschlossen gewesen. Er habe das Geschäft damit verlassen und vor dem Geschäft einen Freund anrufen wollen, weil er ihn um Geld bitten habe wollen. Sein Freund sei irgendwo in den XXXX gewesen und er habe ihn um Geld bitten wollen. Betreffend den Diebstahls am 10.01.2020, den er 100%ig nicht begangen habe, verstehe er nicht, warum er auf den Videoaufzeichnungen gewesen sein solle. Vielleicht sei er an dem Tag im Geschäft gewesen, aber er habe nichts gestohlen. Es tue ihm alles sehr leid, es sei alles ein großer Irrtum gewesen. Er werde es nicht mehr machen. Er werde in der Zukunft alles vorher bezahlen und nicht mehr damit vors Geschäft gehen. In der Beschuldigteneinvernahme am 22.01.2020 war der Beschwerdeführer nicht geständig. Er gab an, er habe ein T-Shirt und ein Hemd angezogen und damit das Geschäft verlassen. Keines der beiden Kleidungsstücke habe eine Diebstahlssicherung gehabt. Er habe zwei Hemden in der Umkleide mitgehabt. Eines habe eine Sicherung gehabt und eines keine. Das ohne Sicherung habe er angezogen. Darüber habe er zwei Jacken angehabt, eine davon sei geschlossen gewesen. Er habe das Geschäft damit verlassen und vor dem Geschäft einen Freund anrufen wollen, weil er ihn um Geld bitten habe wollen. Sein Freund sei irgendwo in den römisch 40 gewesen und er habe ihn um Geld bitten wollen. Betreffend den Diebstahls am 10.01.2020, den er 100%ig nicht begangen habe, verstehe er nicht, warum er auf den Videoaufzeichnungen gewesen sein solle. Vielleicht sei er an dem Tag im Geschäft gewesen, aber er habe nichts gestohlen. Es tue ihm alles sehr leid, es sei alles ein großer Irrtum gewesen. Er werde es nicht mehr machen. Er werde in der Zukunft alles vorher bezahlen und nicht mehr damit vors Geschäft gehen. Die Schadenswidergutmachung sei teilweise erfolgt, weil der Beschwerdeführer beim Diebstahl am 22.01.2020 angehalten werden habe können und die Ware im Geschäft geblieben sei, beim Diebstahl am 10.01.2020 habe der Beschwerdeführer nicht angehalten werden können. Auf die Frage, warum in seinem Rucksack ein Gürtel, eine Strumpfhose und ein Messer gewesen seien, die offenkundig gerade gekauft worden seien, gab er an, dass er die Strumpfhose und den Gürtel für eine Frau gekauft habe, das sei schon länger her gewesen. Das Messer habe er vor längerem für den Eigengebrauch gekauft und im Rucksack vergessen. Mit Mandatsbescheid vom 09.10.2020 verpflichtete das Bezirksgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung von €
  19. Am 22.10.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Ratenzahlung. Mit Beschluss vom 11.11.2020 verpflichtete das Bezirksgericht KLAGENFURT den Beschwerdeführer zur Zahlung von 10 aufeinanderfolgenden monatlichen Raten iHv €
  20. Diese bezahlte der Beschwerdeführer bis 14.01.
  21. Die mündliche Verhandlung am 25.09.2020 gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Ist Ihnen noch erinnerlich, was sie dort gesagt haben? BF: Ja, ich habe meine Situation dort erklärt. Ich vergesse diese Situation auch nie. RI: Haben Sie die Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden? BF: Ja. RI: Wurden Ihnen die bisherigen Einvernahmen von den Dolmetschern rückübersetzt? BF: Ja. RI: Möchten Sie etwas in den Protokollen richtigstellen oder ergänzen, oder sind die Protokolle richtig? BF: Ich halte meine Angaben vor dem BFA sowie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vollinhaltlich aufrecht. RI: Möchten Sie Identitätsdokumente oder Beweismittel vorlegen, die Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? BF: Ja, ich habe etwas, aber Originaldokumente habe ich nicht. Ich habe nur eine Bestätigung darüber, dass ich zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. RI: Wie haben Sie diese Bestätigung bekommen? BF: Man hat mir das über WhatsApp geschickt und ich habe das in einem Geschäft drucken lassen. RI: Haben Sie diese WhatsApp-Nachrichten noch? BF: Was meinen Sie, welche WhatsApp-Mitteilung. RI: Sie haben doch gesagt, Sie haben das über WhatsApp bekommen? BF: Ja, soll ich es vorzeigen? RI: Ja. Der BF zeigt das Foto auf seinem Handy vor. RI: Was ist das genau? Ist das ein Haftbefehl? BF: Das ist eine Bestätigung darüber, dass ich neun Jahre lang abgesessen habe und dann frei gekommen bin. Ich habe keine Dokumente, weil alles von der Polizei vernichtet wurde. RI: Wer hat diese Bestätigung ausgestellt? BF: Meine Mutter war in MOSKAU. Ich meine damit, zuhause hat man alles durcheinandergebracht. Sie hat die Bestätigung nicht bekommen. Sie hat dann eine Anfrage gemacht und darum gebeten, dass man ihr eine Bestätigung ausstellt, dass ich eine Freiheitsstrafe abgebüßt habe. Die D übersetzt die erwähnte Bestätigung: „FKO IK12 UFSIN RUSSLAND. Für die Republik MORDOVIEN. Innenminister Russland, Abteilung für Innere Angelegenheiten. Am
  22. AUGUST 2019, XXXX , geb. am XXXX in der RUSSISCHEN FÖDERATION, in der Stadt MOSKAU, Volksgruppe KURDE, Familienstand: Verheiratet, wurde am 23.11.2010 durch das Bezirksgericht LUBLINSKI zu neun Jahren Freiheitsstrafe in der IK in der allgemeinen Strafvollzugsordnung verurteilt. römisch 40 , geb. am römisch 40 in der RUSSISCHEN FÖDERATION, in der Stadt MOSKAU, Volksgruppe KURDE, Familienstand: Verheiratet, wurde am 23.11.2010 durch das Bezirksgericht LUBLINSKI zu neun Jahren Freiheitsstrafe in der IK in der allgemeinen Strafvollzugsordnung verurteilt. Vorherige Verurteilungen – nicht vorbestraft. Es wird bestätigt, dass der obgenannte seine Haftstrafe vom 16.08.2010 bis 15.08.2019 in der Haftanstalt abgebüßt hat. Leiter FKU IK 12, Unterschrift mit unlesbarem Siegel. Russische Föderation, Stadt MOSKAU, WOSTRIAKOWSKI HAUSNUMMER 11 GEBÄUDE 1 TÜRNUMMER 137 Nummer 1-405/2010 vom 23.11.2010.“ R: Können Sie das Original des Dokuments vorlegen? BF: Ich bin ja nicht dort. Wer kann das in Empfang nehmen? Ich habe gebeten, dass man mir irgendein Dokument schickt, welches meine Identität bestätigt und man hat mir gesagt, dass man mir auch über WhatsApp schicken kann. Das Dokument ist zuhause verloren gegangen. Das Haus wurde völlig durcheinandergebracht. Meine Verwandten haben das Haus verlassen und sind woanders hingegangen, wegen meiner Probleme. R: Wie konnte Ihre Mutter dann das Dokument fotografieren? BF: Meine Mutter hat mir das per WhatsApp geschickt. Das vor Kurzem, vor zwei oder drei Tagen. Sie ist erst vor Kurzem mit einem Flieger nach MOSKAU geflogen. Sie wurde am Flughafen von der Polizei angehalten und 12 Stunden festgehalten. Sie war vor Kurzem im Krankenhaus und hat erst vor Kurzem geschafft es zu schicken. Sie ist krank und hat Diabetes. Ich sage ihr, sie soll es schicken. R: Warum steht in der Bestätigung, dass Sie verheiratet sind? BF: Damals war das so. R: Sie haben angegeben, dass Sie seit 2010 geschieden? BF: In der Abteilung hatte man die Information, dass ich verheiratet bin. Damals war das so. Wir haben uns ja nicht persönlich gesehen, als wir uns scheiden ließen. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheides etwas geändert? BF: Meine Verwandten wurden nicht in Ruhe gelassen und sind deswegen in ein anderes Land gefahren. Sie wurden bedroht. Man hat von ihnen verlangt, dass sie sagen, wo ich mich befinde, deswegen sind sie in ein anderes Land gefahren. R: Welche Einwände bringen Sie gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vor? BF: Ich bekomme alles. Ich bemühe mich. R erläutert die Frage. BF: Ich will einfach nicht zurück, ich werde dort umgebracht. Ich konnte nicht einmal ruhig atmen dort, erst hier bin ich zur Ruhe gekommen, erst her fühle ich mich wie ein Mensch. Ich kann nicht zurück, ich werde dort umgebracht. Zur derzeitigen Situation in Österreich: R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Hier werde ich behandelt und ich habe ein Dach über den Kopf bekommen. Erst hier fühle ich mich wie ein Mensch. Ich wurde dort wie ein Tier behandelt, weil ich kein Russe bin. Ich habe überall an meinem Körper Brüche erlitten, die Nase wurde gebrochen, die Zehen wurden gebrochen und die Rippen. Ich wurde dort ständig gefoltert, erst hier fühle ich mich wie ein Mensch. Ich habe erst hier verstanden, dass ich ein Leben führen kann. Ich habe sogar ein Mädchen kennengelernt. Dort kann ich kein Leben führen. Dort wird mach auch nicht behandelt. Als ich nach Österreich gekommen bin, hat man mich operiert und HEPATITIS C wurde auch behandelt. Ich möchte bitte hierbleiben, bitte. Ich wurde gefoltert und verfolgt, für nichts. Man hat mich dort nicht leben lassen. Ich habe noch eine Mitteilung von meiner Mutter, in der sie schreibt, ich solle nicht zurück, ich werde umgebracht. In Russland herrscht Willkür. Man hat mir das Leben weggenommen und mich gebrochen, man hat mein Familienleben kaputt gemacht. Bitte geben Sie mir die Möglichkeit hier zu leben. Ich habe ein Mädchen kennengelernt und möchte mit ihr leben. Vielleicht haben Sie gehört, was alles in RUSSLAND vor sich geht. Ich bin kein Russe. Die Leute dort glauben, dass ich etwas gegen sie habe, aber das stimmt gar nicht. Ich wurde dort verfolgt und gefoltert. Wenn ich mich erinnere, was passiert ist, kommen die Emotionen hoch. Ich will nicht zurück, ich werde dort umgebracht. R wiederholt die Frage. BF: Ja, ich habe Unterlagen mit, vom Psychologen auch. Der BF legt diverse medizinische Unterlagen vor; diese werden als Beilage ./1 zum Akt genommen. R: Was machen Sie derzeit in Österreich? BF: Ich werde behandelt. R: Und außerhalb Ihrer medizinischen Behandlungen? BF: Ich wollte unbedingt die deutsche Sprache erlernen, aber man hat mir gesagt, weil das wegen dem Coronavirus nicht geht. Ich wollte auch arbeiten, aber man hat mir gesagt, dass ich keine Dokumente habe und zuwarten soll. Ich möchte eine Ausbildung machen und Arbeiten, ich möchte ein normales Leben führen. R: Haben Sie schon einen Deutschkurs absolviert? BF: Ich bin schon hingegangen, aber man hat mir gesagt, dass das wegen dem Coronavirus verschoben wird. Ich bin dann zum Sozialamt gegangen und habe dort um einen Kurs gebeten, aber dort wurde mir das gleiche gesagt. Meine Freundin hat mir einen USB-Stick gegeben, damit ich selbst Deutsch lernen kann. Solange es keine andere Möglichkeit gibt, lerne ich selbst Deutsch. R: Wovon leben Sie in Österreich? BF: Ich bekomme 50 € Sozialhilfe im Monat und man gibt mir auch Essen. R: Sind Sie strafrechtlich verurteilt? BF: Nein, hier nicht. R: Haben Sie in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte? BF: Die Verwandten sind in Russland. Vielleicht habe ich noch Verwandte außerhalb, aber ich weiß nicht, wo sie sind. R: Seit wann leben Ihre Eltern in ARMENIEN? BF: Ja, sie sind nach ARMENIEN gegangen, meinetwegen, aber das ist nur temporär und nicht für immer. Jetzt sind sie schon in MOSKAU. R: Warum haben sie jetzt wieder nach MOSKAU zurückgehen können? BF: Sie sind extra hingegangen, um irgendwelche Dokumente für mich zu beschaffen. Ich habe gebeten, dass man mir irgendwelche Dokumente beschafft, die meine Identität bestätigen. R: Bleiben sie jetzt in RUSSLAND? BF: Nein, man wird meine Mutter dort nicht leben lassen, sie wird dort nicht bleiben können. Man wird mich dort überall finden, egal, wo ich sein werde. R: Wann hatten Sie das letzte Mal zu Ihren Eltern Kontakt? BF: Mit der Mutter habe ich keinen direkten Kontakt, weil ich Angst habe, dass die Gespräche abgehört werden, aber vor drei oder vier Tagen habe ich eine Nachricht bekommen, dass meine Mutter im Krankenhaus ist. Ich habe Angst, sie zu kontaktieren, weil man sie foltern wird, wenn man feststellt, dass sie mit mir in Kontakt steht. Sie ist schon jetzt krank. Als sie das letzte Mal verhört wurde, hat man mir gesagt, dass dreimal die Rettung gekommen ist und sie dann ins Krankenhaus gebracht. Als die Rettung das erste Mal gekommen ist, hat man trotzdem verhindert, dass ihr geholfen wird. Sie ist krank, wie kann man das machen. Ich habe nur meine Mutter und das Mädchen, das ich hier kennengelernt habe. Sonst habe ich niemanden mehr. R: Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? BF: Ich bitte Sie hierzubleiben. Ich möchte hier ein Leben führen, mit der Frau, die ich liebe. Ich möchte arbeiten. Dort werde ich umgebracht. Hier weiß ich, was Leben bedeutet. Ich bitte Sie, dort gibt es keine Möglichkeit zu leben. Ich wurde dort ständig verfolgt und gefoltert. Ich werde einfach umgebracht. Ich bin der einzige Sohn meiner Mutter. Ich will am Leben bleiben. Ich bitte Sie. Ich habe nur diese Bitte, die einzige Bitte an Sie. Ich möchte ein neues Leben beginnen. R: Nehmen Sie derzeit Medikamente? BF: Ja, wegen HEPATITIS C, das wurde mir verschrieben. Ich gehe auch zum Psychiater, ich war in einem psychiatrischen Krankenhaus und man hat mir Arzneimittel gegeben, aber es hat nicht geholfen. Wenn ich mich erinnere, was alles passiert ist, kann ich nicht mehr schlafen. R: Sie machen derzeit eine Entzugstherapie? BF: Ja, ich nehme keine Drogen, weil ich in Behandlung bin. Dort darf man nicht nur nicht Drogen einnehmen, sondern auch kein Alkohol trinken. Früher habe ich nur getrunken, wenn etwas gefeiert wird, jetzt trinke ich nicht mehr. R: Heroin nehmen Sie auch nicht mehr? BF: Nein, Gott behüte. R: Seit wann sind Sie Heroin abhängig? BF: Ich war nicht Heroin abhängig. Ich konnte ganze Nacht nicht einschlafen und hatte Depressionen. Ich habe dann dieses Medikament genommen, dann konnte ich schlafen. Jetzt nehme ich das nicht mehr, wegen Hepatitis C. In RUSSLAND hätte man mir solche Arzneimittel nicht gegeben, dort wird HEPATITIS C nicht behandelt. Zur Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Kurde. R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Wir sind Sonnenanbeter. Mein Vater ist Moslem, aber meine Mutter ist Sonnenanbeterin. R: Sind Sie religiös aktiv? BF: So aktiv auch nicht, aber ich glaube an Gott und bete zu ihm. Es ist nicht so, dass ich mein ganzes Leben nach der Religion richte, aber ich glaube an Gott und bete ihn an. R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Nein, ich habe mich von meiner ersten Frau scheiden lassen und habe jetzt vor, meine Freundin zu heiraten. R: Haben Sie Kinder? BF: Ja, zwei in RUSSLAND. R: Wie alt sind diese? BF: Ich habe zwei Töchter, eine ist XXXX geboren und eine XXXX . BF: Ich habe zwei Töchter, eine ist römisch 40 geboren und eine römisch 40 . R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Kindern? BF: Ich hatte nur Kontakt vom Gefängnis aus, als ich die Möglichkeit dazu hatte. Ansonsten nicht. Das war vielleicht 2012 oder so. R: Haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION eine Schule besucht oder einen Beruf erlernt? BF: Ich habe nur neun Klassen Grundschule abgeschlossen sonst nichts. Ich kann spachteln und Räume ausmalen, sonst habe ich als Fahrer gearbeitet und manchmal habe ich in der Küche gekocht. R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient? BF: Als Taxifahrer, ich war ein Fahrer. Manchmal habe ich private Aufträge bekommen. Ich habe in Wochenendhä[us]er gespachtelt und ausgemalt. R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: In MOSKAU. R: Haben Sie dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt? BF: Ja, als ich freigelassen wurde, wollten die Leute, die mich verfolgt haben, mich entführen. Das ist ihnen nicht gelungen. Als ich nachhause gekommen bin, sind die Leute zwei Tage später wiedergekommen. Sie waren zivil, aber ich bin vom Fenster runtergesprungen und bin geflüchtet zu anderen Verwandten. Die Verwandten haben gesagt, dass man mich ins Ausland schicken soll. Sie sagten, dass Österreich das humanste Land ist. Es wurde ein Fahrer beauftragt und man hat mich hierhergeschickt. Erst hier habe ich verstanden, wie human Österreich. In RUSSLAND hat man immer gesagt, dass hier Faschisten leben, aber das stimmt gar nicht. Es gefällt mir hier, ich möchte hierbleiben. R: Mit wem haben Sie in RUSSLAND zusammengewohnt? BF: Ich habe bei meinen Eltern gelebt. Mit meiner Frau war das komplizierter. Meine Frau hat mir gesagt, dass sie nicht mehr bei mir bleibt und dass das kein Leben ist und ist dann gegangen. Ich habe mit meinen Eltern und meiner Frau zusammengelebt. R: Wie lange haben Sie mit den Eltern und der Frau zusammengelebt? BF: Vor meiner Haft haben wir auch nicht mehr so richtig mit meiner Frau gelebt. Nicht offiziell, aber wir waren schon getrennt und nach meiner Verhaftung, hat sie sich in meiner Abwesenheit scheiden lassen. Wir führen kein gemeinsames Leben mehr seit ca.
  23. R: Haben Sie danach mit den Eltern gelebt, wenn ja, bis wann? BF: Ja, bis zur Verhaftung
  24. R: Wann sind Sie aus der Russischen Föderation ausgereist? BF: 2019, nach meiner Entlassung. Ende AUGUST. R: Waren Sie auch schon zuvor in Westeuropa bzw. haben Sie auch schon zuvor die Russische Föderation verlassen? BF: Nein. Ich bin das erste Mal in Europa. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe eine Schwester. R: Wo lebt sie? BF: Sie ist jetzt bei meiner Mutter. R: Haben Sie oder Ihre Familie Eigentum in der RUSSISCHEN FÖDERATION, z.B. Häuser, Grundstücke, Felder, Auto? BF: Eine Wohnung. R: Wer wohnt dort aktuell? BF: Niemand. Meine Mutter ist bei Verwandten. Dort lebt überhaupt niemand, weil sie Angst haben dort zu leben. R: Haben Sie vor Ihrer Ausreise gearbeitet? BF: Nein, ich war ja im Gefängnis. Es war reine Willkür, das war der Grund, warum ich überhaupt verhaftet wurde. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: R: Bitte schildern Sie mir ausführlich und chronologisch richtig, warum Sie die RUSSISCHE FÖDERATION verlassen haben. BF: Es war so: Ein junger Journalist hat mich gebeten, dass ich ihn irgendwo hinbringe. Ich habe ihn dorthin gebracht. Er hat mich dann gefragt, ob es möglich wäre, dass ich ihn hin und wieder irgendwo hinbringe, wenn es für ihn notwendig ist. Eines Tages kam er zu mir und begann mir über irgendwelche finanziellen Machenschaften zu erzählen. Er sagte, dass hochgestellte Beamte darin involviert sind, auch von der Polizei. Ich habe ihn gefragt, warum er mir das erzählt, ich wollte das gar nicht wissen. Er ist dann verschwunden, dann hat man begonnen, mich zu verfolgen. Man hat mich in der Nähe meines Hauses aufgegriffen und in Haus in der Nähe von MOSKAU gebracht. Der Journalist hieß XXXX . Ich habe von Leuten erfahren, dass er die Folter nicht ausgehalten hat und gestorben ist. Man hat von mir verlangt, dass ich den Leuten gebe, was XXXX mir übergeben hat, deswegen wurde ich gefoltert. Am dritten Tag habe ich es geschafft zu flüchten, aber ich bin nicht weit gekommen und man hat mich wieder aufgegriffen. Man hat mich dann in eine Abteilung gebracht und meine Familie kam, um mir zu helfen. Sie haben sich an die Staatsanwaltschaft gewandt, aber es gab keine Reaktion. Es ist ihnen nicht gelungen, mich im Zuge der Folterung zu töten, deswegen wurde ich in ein Gefängnis gebracht. Man hat mich dort jeden Tag gefoltert, ich war auch öfters im Krankenhaus. Als ich entlassen wurde, wollte man mi[ch] entführt. Ich weiß gar nicht, was diese Leute von mir und dem Journalisten wollten, ich habe nichts von ihm bekommen. Man hat auch meine Verwandten nicht in Ruhe gelassen, man hat sie eingeschüchtert und sie mussten RUSSLAND verlassen. Auch in ARMENIEN wurden sie belästigt, weil man ihnen nicht geglaubt hat, dass ich mich nicht in ARMENIEN verstecke. Ich weiß nicht, wie es weitergehen solle. Vorher gab es auch Vorfälle, man merkt mir ja an, dass ich kein Russe bin, deswegen wurde ich ohne Vorwand oft von der Polizei kontrolliert. Man hat mir Geld weggenommen und mich geschlagen. Ich wollte in ein anderes Land fahren, in die UKRAINE oder so, aber ich hatte keine Möglichkeit mit meiner Familie dort hinzukommen. Jetzt haben meine Verwandten zusammengelegt. Dort werde ich einfach umgebracht. Erst hier kann ich normal atmen, ich kann normal schlafen und normal auf die Straße gehen. Ich hatte dort kein Leben. Ich möchte einfach ein neues Leben beginnen, bitte verstehen Sie mich. BF: Es war so: Ein junger Journalist hat mich gebeten, dass ich ihn irgendwo hinbringe. Ich habe ihn dorthin gebracht. Er hat mich dann gefragt, ob es möglich wäre, dass ich ihn hin und wieder irgendwo hinbringe, wenn es für ihn notwendig ist. Eines Tages kam er zu mir und begann mir über irgendwelche finanziellen Machenschaften zu erzählen. Er sagte, dass hochgestellte Beamte darin involviert sind, auch von der Polizei. Ich habe ihn gefragt, warum er mir das erzählt, ich wollte das gar nicht wissen. Er ist dann verschwunden, dann hat man begonnen, mich zu verfolgen. Man hat mich in der Nähe meines Hauses aufgegriffen und in Haus in der Nähe von MOSKAU gebracht. Der Journalist hieß römisch 40 . Ich habe von Leuten erfahren, dass er die Folter nicht ausgehalten hat und gestorben ist. Man hat von mir verlangt, dass ich den Leuten gebe, was römisch 40 mir übergeben hat, deswegen wurde ich gefoltert. Am dritten Tag habe ich es geschafft zu flüchten, aber ich bin nicht weit gekommen und man hat mich wieder aufgegriffen. Man hat mich dann in eine Abteilung gebracht und meine Familie kam, um mir zu helfen. Sie haben sich an die Staatsanwaltschaft gewandt, aber es gab keine Reaktion. Es ist ihnen nicht gelungen, mich im Zuge der Folterung zu töten, deswegen wurde ich in ein Gefängnis gebracht. Man hat mich dort jeden Tag gefoltert, ich war auch öfters im Krankenhaus. Als ich entlassen wurde, wollte man mi[ch] entführt. Ich weiß gar nicht, was diese Leute von mir und dem Journalisten wollten, ich habe nichts von ihm bekommen. Man hat auch meine Verwandten nicht in Ruhe gelassen, man hat sie eingeschüchtert und sie mussten RUSSLAND verlassen. Auch in ARMENIEN wurden sie belästigt, weil man ihnen nicht geglaubt hat, dass ich mich nicht in ARMENIEN verstecke. Ich weiß nicht, wie es weitergehen solle. Vorher gab es auch Vorfälle, man merkt mir ja an, dass ich kein Russe bin, deswegen wurde ich ohne Vorwand oft von der Polizei kontrolliert. Man hat mir Geld weggenommen und mich geschlagen. Ich wollte in ein anderes Land fahren, in die UKRAINE oder so, aber ich hatte keine Möglichkeit mit meiner Familie dort hinzukommen. Jetzt haben meine Verwandten zusammengelegt. Dort werde ich einfach umgebracht. Erst hier kann ich normal atmen, ich kann normal schlafen und normal auf die Straße gehen. Ich hatte dort kein Leben. Ich möchte einfach ein neues Leben beginnen, bitte verstehen Sie mich. R: Wann haben Ihre Probleme begonnen? BF: 2009, ich meine das Hauptproblem. Vorher gab es auch Probleme, aber dann begriff ich, dass man mich umbringen wird. Vorher gab es nur Willkür, man wollte mein Geld, aber dann habe ich verstanden, dass man mich umbringen möchte. Ich verstehe bis jetzt nicht, wie ich das Gefängnis überlebt habe. Ich bin Gott dankbar dafür und dass ich vor Ihnen stehen kann und ein anderes Leben führen kann. R: Von wann bis wann waren Sie genau in Haft? BF: Von 2010 bis
  25. R: Können Sie den genauen Monat sagen? BF: 16.08.2010 und am 15.08.2019 wurde ich entlassen. R: Warum hat man Sie da festgenommen? BF: Man hat mich die ganze Zeit gefoltert, eben wegen der Sache. Die Leute dachten, dass ich etwas von ihm habe. Sie haben ihn umgebracht und mich dann ins Gefängnis gebracht. Man wollte, dass ich dort im Gefängnis erzähle, aber ich habe nichts von ihm. XXXX hat mir nur erzählt, dass Leute in Machenschaften involviert waren. Er hatte auch Angst vor dem Tod, aber er hat mir gesagt, dass er groß rauskommen wollte. Ich verstehe das bis heute nicht, was die Leute von mir wollen. Ich habe gespürt, dass man mich umbringen wollte und es keinen Ausweg gibt. Meine Verwandten und Eltern hatten Angst um mich und haben mich hierher geschickt. Ich habe auch die Mitteilung meiner Mutter, sie bittet mich, nicht zurückzukehren. BF: Man hat mich die ganze Zeit gefoltert, eben wegen der Sache. Die Leute dachten, dass ich etwas von ihm habe. Sie haben ihn umgebracht und mich dann ins Gefängnis gebracht. Man wollte, dass ich dort im Gefängnis erzähle, aber ich habe nichts von ihm. römisch 40 hat mir nur erzählt, dass Leute in Machenschaften involviert waren. Er hatte auch Angst vor dem Tod, aber er hat mir gesagt, dass er groß rauskommen wollte. Ich verstehe das bis heute nicht, was die Leute von mir wollen. Ich habe gespürt, dass man mich umbringen wollte und es keinen Ausweg gibt. Meine Verwandten und Eltern hatten Angst um mich und haben mich hierher geschickt. Ich habe auch die Mitteilung meiner Mutter, sie bittet mich, nicht zurückzukehren. R: Wer waren die Personen, die Sie festgenommen haben? Polizisten, Privatpersonen? BF: Polizisten. Dort stehen die Leute alle in Verbindung. Die Generäle und Oberst haben alles Griff. Ich weiß von XXXX , dass hohe Beamte involviert waren. Die Leute, die mich mitgenommen und gefoltert haben, waren in zivil, aber es waren Polizisten. BF: Polizisten. Dort stehen die Leute alle in Verbindung. Die Generäle und Oberst haben alles Griff. Ich weiß von römisch 40 , dass hohe Beamte involviert waren. Die Leute, die mich mitgenommen und gefoltert haben, waren in zivil, aber es waren Polizisten. R: Haben Sie diese Leute vorher schon gekannt? BF: Nein. R: Als Sie in Haft waren, haben Sie die Leute dann immer wieder gesehen? BF: Ich habe dort fast niemanden wahrgenommen, nur, wenn ich in die Verwaltung gekommen bin. Dort gab es nur einen Oberfähnrich. Ich habe ihn leidgetan, dass ich gefoltert werde und hat gesagt, dass das von außen jemand beantragt hat. Meine Knochen wurden gebrochen, überall. Ich verstehe nicht, wie ich das damals überleben konnte. R: Wie viele Personen waren das, die Sie festgenommen haben? BF: Vier. Drei brachten mich in ein Wochenendhaus. Es waren zwei Leute und es sind noch zwei Leute dazu gekommen. Sie waren in zivil. Die beiden in zivil haben mich dann in die Abteilung gebracht und dann wurde ich in ein Gefängnis gebracht. R: Haben Sie diese Leute im Gefängnis wiedergesehen? BF: Nein, ich konnte überhaupt niemanden sehen, ich war immer in einer Zelle. Ich wurde nur hin und wieder ins Krankenhaus gebracht, wenn es ganz arg war. Wenn es besser war und zu mir kam, wurde ich wieder gefoltert. […] R: Beschreiben Sie die Zeit Ihrer Inhaftierung im Detail. BF: Die Leute haben mich immer wieder misshandelt. Sie suchten sich einen beliebigen Vorwand, z.B. dass man in der Zelle Staub gefunden hat. Man hat mich immer wieder gefragt, wen ich transportiert habe, als ich noch frei war, ob Journalisten dabei waren. Man hat immer wieder darauf Bezug genommen und ich habe verstanden, dass man damit XXXX meint. Man hat mich unter verschiedenen Vorwänden geschlagen, z.B. wenn man wo Staub gefunden hat oder mein Hemd nicht zugeknöpft war oder man hat behauptet, ich hätte geschlafen, obwohl ich das nicht durfte. Man hat immer etwas gefunden und mich geschlagen. Es gab jeden Tag eine Überprüfung und es kam immer wieder zu Willkürakten, ich wurde immer wieder geschlagen. Bis 2017 war ich in einem anderen Gefängnis, dort wurde ich gefoltert und dort hat man mir sehr konkrete Fragen gestellt. Man hat immer wieder behauptet, dass ich „etwas habe“, aber ich weiß nicht, was sie gemeint haben. Ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, was XXXX den Leuten gesagt hat, aber ich habe nichts bekommen. Ich wurde wegen dem immer wieder gefoltert, die ganze Zeit. Man sagte mir immer wieder, dass das so in der Unterbringungsordnung ist. Man hat mir z.B., vorgeworfen, dass ich geschlafen habe, obwohl es nicht so war und umgekehrt. Man hat immer einen Grund gesucht, um mich zu schlagen. Viele Mithäftlinge haben mir geholfen, weil sie gesehen haben, wie ich behandelt wurde. Sie haben mir jeden Tag morgens und abends gesagt, dass ich überleben solle. Das hat mir einen Lebenswillen gegeben. Sie haben ja mitbekommen, dass ich geschlagen werde. Ich habe seelische mitbekommen, dass es Menschen gibt, die hinter mir stehen. BF: Die Leute haben mich immer wieder misshandelt. Sie suchten sich einen beliebigen Vorwand, z.B. dass man in der Zelle Staub gefunden hat. Man hat mich immer wieder gefragt, wen ich transportiert habe, als ich noch frei war, ob Journalisten dabei waren. Man hat immer wieder darauf Bezug genommen und ich habe verstanden, dass man damit römisch 40 meint. Man hat mich unter verschiedenen Vorwänden geschlagen, z.B. wenn man wo Staub gefunden hat oder mein Hemd nicht zugeknöpft war oder man hat behauptet, ich hätte geschlafen, obwohl ich das nicht durfte. Man hat immer etwas gefunden und mich geschlagen. Es gab jeden Tag eine Überprüfung und es kam immer wieder zu Willkürakten, ich wurde immer wieder geschlagen. Bis 2017 war ich in einem anderen Gefängnis, dort wurde ich gefoltert und dort hat man mir sehr konkrete Fragen gestellt. Man hat immer wieder behauptet, dass ich „etwas habe“, aber ich weiß nicht, was sie gemeint haben. Ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, was römisch 40 den Leuten gesagt hat, aber ich habe nichts bekommen. Ich wurde wegen dem immer wieder gefoltert, die ganze Zeit. Man sagte mir immer wieder, dass das so in der Unterbringungsordnung ist. Man hat mir z.B., vorgeworfen, dass ich geschlafen habe, obwohl es nicht so war und umgekehrt. Man hat immer einen Grund gesucht, um mich zu schlagen. Viele Mithäftlinge haben mir geholfen, weil sie gesehen haben, wie ich behandelt wurde. Sie haben mir jeden Tag morgens und abends gesagt, dass ich überleben solle. Das hat mir einen Lebenswillen gegeben. Sie haben ja mitbekommen, dass ich geschlagen werde. Ich habe seelische mitbekommen, dass es Menschen gibt, die hinter mir stehen. R: Wo waren Sie inhaftiert? BF: Ich war in einer Zelle, in MORDOVIA. R: War das Krankenhaus ein Teil des Gefängnisses? BF: Ja, das war ein Gefängniskrankenhaus. R: Wie war Ihr Tagesablauf in der Haft? BF: Es gab ständig Überprüfungen, in der Früh und am Abend. In der Früh hat man etwas zu Essen bekommen und Tee. Nach dem Frühstück war ich in der Zelle. Ich bin sehr sauber, ich mag, wenn es sauber ist, also habe ich alles sauber gehalten. Aber die Leute von der Verwaltung haben immer nachkontrolliert und dann gesagt, dass es schmutzig ist und warum ich das nicht geputzt habe. Man hat mich geschlagen. Ich kann kaum gehen und stehen. Man hat mich sehr grob geschlagen bis zur Abendüberprüfung, dann hat man wieder einen Grund gesucht und gesagt, ich verletze die Ordnung der Strafanstalt. Ich habe Bücher gelesen, so ist die Zeit vergangen, aber man hat immer einen Grund gesucht, mich zu schlagen. Ich glaube, die Leute dort sind auf Blut fixiert. Ohne Blut fließen, geht dort nichts. R: Waren mit Ihnen auch andere Personen inhaftiert? BF: Nein, sehr selten. Vielleicht nur ein bis zwei Tage, wenn überhaupt. R: Waren andere Häftlinge mit Ihnen in der Zelle inhaftiert? BF: Ja, aber das waren meisten welche von den Leuten. Man dachte, dass ich anderen Häftlingen etwas erzähle. R: Wo wurden Sie gefoltert? BF: In MORDOVIA im Gefängnis und auch in MOSKAU. R: In wie vielen Gefängnissen waren Sie? BF: In drei. R: Warum? BF: Ich weiß nicht, warum. Man hat mich einfach dorthin gebracht. Dort herrscht Willkür, man macht das, was man will. R: Wie sind Sie von einem Gefängnis ins andere gekommen? BF: Man hat mich mit einem Polizeiwagen und mit einem Zug transportiert. R: Mit einem Zug? BF: Ja. R: Wie meinen Sie das? BF: Das war ein Spezialwagon. Er war völlig verschlossen und vergittert. Das ist für Häftlinge, es gibt bestimmte Wagons für Häftlinge. R: Auf welche Weise wurden Sie gefoltert? BF: Man hat mich mit Gummiknüppel geschlagen, mich getreten, mit Strom geschockt und meine Nägel eingedrückt. Man sieht das noch immer, weil ein Nagel wächst nicht mehr richtig zusammen. Vorwiegend wurde ich geschlagen und getreten. Ich hatte Handschellen und man mich mit den Handschellen immer fixiert. R: Wie viele Personen waren das immer? BF: Geschlagen wurde ich meisten von zwei Personen, aber sie waren auch zu dritt oder zu viert. R: Wurden Sie dabei verletzt? BF: Ja. Auch, wenn man mir etwas gebrochen hat, hat man mich nicht zum Arzt gebracht. Man wollte nicht, dass es bekannt wird, dass man mir etwas gebrochen hat. Man hat mich dort gelassen und gewartet bis es heilt. Ich habe wenigstens um einen Gips gebeten, aber man hat mir gesagt, dass mir nichts fehlt. Ich habe Schmerzen gehabt, aber man gesagt, es ist ok. Dann wurde ich in die Zelle gebracht. Es ist sehr selten gewesen, dass man mich eine Woche lang nicht gefoltert hat. R: Sind Sie aufgrund der Verletzungen medizinisch behandelt worden? BF: Das heißt nur „medizinische Einrichtung“, aber dort wurde ich nicht behandelt. Ich habe mir Schnittwunden hinzugefügt, um zu sterben. Ich wollte unbedingt sterben, um nicht weitergefoltert zu werden. Aber dann ist eine Ärztin gekommen und hat mir einen Verband angelegt. Die Ärzte hassen diese Leute auch, aber man kann nichts machen. R: Was wollte man mit den Folterungen erreichen? BF: Manche haben mich einfach nur verhöhnt und deswegen haben sie mich geschlagen, aber andere wollten Informationen von mir. R. Welche Informationen wollten sie von Ihnen? BF: Sie haben behauptet, dass ich noch etwas habe. Sie dachten, dass XXXX mir etwas übergeben hat. Wenn sie mich gefoltert haben, kam es vor, dass ein Polizist einen guten Polizisten gespielt hat und dieser sagte, warum ich mich so quälen lasse, ich solle es einfach übergeben, aber ich habe gesagt, dass ich nichts habe. BF: Sie haben behauptet, dass ich noch etwas habe. Sie dachten, dass römisch 40 mir etwas übergeben hat. Wenn sie mich gefoltert haben, kam es vor, dass ein Polizist einen guten Polizisten gespielt hat und dieser sagte, warum ich mich so quälen lasse, ich solle es einfach übergeben, aber ich habe gesagt, dass ich nichts habe. R: Warum wurden Sie dann wieder entlassen? BF: Weil die Frist zu Ende war. Ich wurde ja zu neun Jahren verurteilt. R. Weshalb wurden Sie eigentlich verurteilt? BF: Man hat sich den Grund ausgedacht. Das war ein Paragraph. Obwohl es keine Beweise gab. Man hat mir nur einen Paragraphen vorgehalten. In der Zeit haben meine Verwandte Briefe an die Staatsanwaltschaft geschrieben, ich auch. Es hat nichts gebracht, obwohl es Willkür war. Ich habe mir auch einen Anwalt gesucht, er hat mir gesagt, warum ich überhaupt da sitze. Er hat mir versichert, dass er mir hilft und an das Höchstgericht schreibt, das hat aber nicht geholfen. Deswegen musste ich das Urteil absitzen. R: Was hat man Ihnen vorgehalten? BF: Einen Überfall hat man mir vorgeworfen. Der Mann hat in einem Jahr noch drei andere ins Gefängnis gebracht. Wegen einer Sache, hat er sie auch ins Gefängnis gebracht. Es ist so, dass wenn die Polizei einen Täter nicht aufdecken kann, dann wir einfach irgendwer genommen und dem wird das vorgeworfen. Eine Frau hat sich sogar an die Staatsanwaltschaft dort gewandt, weil sie beweisen konnte, dass die drei Leute unschuldig seien, aber man hat sie dann bedroht und ihr gesagt, dass sie sich nicht einmischen solle. Als ich festgenommen wurde, machte ich mir Sorgen um sie und sagte ihr, sie solle es lassen. R: Von welchem Mann haben Sie gesprochen? BF: Das war ein diensthabender Polizist. R: Wie heißt er? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Woher wissen Sie, dass er auch die anderen ins Gefängnis gebracht hat? BF: Im Gefängnis gibt es Häftlinge, die für andere Eingaben tätigen und Briefe schreiben, um so Geld für z.B. Zigaretten zu verdienen. Er hat die geschädigten in meiner Sache gesehen und er hat gesagt, in der gleichen Sache habe ich schon zwei andere Briefe geschrieben. Er hat mir die Namen gegeben, für wen er diese Eingaben getätigt hat. Ich habe dann die Leute in der Freiheit gebeten, zur Genera

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