Obsah (12)
Art. 133§ 49§ 13§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2024 GeschäftszahlW121 2280046-1 Spruch, W121 2280046-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin
§ 49Al
VG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchteil A)). Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Unter Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen werde.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchteil A)). Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Unter Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde. Gegen Spruchteil A) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, bei ihrem letzten Kontrolltermin habe sie bereits eine schriftliche Zusage für ihren aktuellen Job gehabt. Dennoch sei ihr ein weiterer Termin vorgeschrieben worden. Als die Beschwerdeführerin angesprochen habe, dass dieser Termin nicht notwendig sei, sei ihr gesagt worden, dieser müsse vereinbart werden, die Beschwerdeführerin solle einfach schriftlich absagen. Dies habe sie getan. Demnach sei es nicht zu einem Versäumnis des Kontrolltermins gekommen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass jener Mitarbeiter, mit dem die Beschwerdeführerin am XXXX nach dem versäumten Kontrollmeldetermin im Erstservice des AMS das Gespräch geführt habe, als Zeuge vernommen worden sei. Dieser habe angegeben, nicht die Auskunft erteilt zu haben, wonach die Beschwerdeführerin den Termin absagen solle. Es komme vielmehr darauf an, ob ein konkretes Antrittsdatum für eine Beschäftigungsaufnahme innerhalb einer Woche vorliege. Dann könne er selbst die Abmeldung vom Leistungsbezug verfügen. Liege ein konkreter Arbeitsantritt außerhalb dieser Wochenfrist, sei ein nächster Termin erforderlich. Schon allein deshalb, weil die Beschwerdeführerin keinen konkreten Termin für den Arbeitsantritt bekanntgeben habe können, sei ihr ein nächster Termin vorgeschrieben worden. Zum Zeitpunkt der Vorsprache habe sie diesen selbst noch nicht gewusst. Mit Schreiben vom XXXX sei der Beschwerdeführerin nachweislich der festgestellte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihr eine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Am Beschwerdevorverfahren habe die Beschwerdeführerin in weiterer Folge nicht mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin habe den Kontrollmeldetermin am XXXX unbestritten nicht wahrgenommen, sondern sie habe erstmals wieder am XXXX persönlich beim AMS vorgesprochen. Für XXXX sei daher erneut Arbeitslosengeld anzuweisen gewesen. Ab XXXX bestehe aufgrund der Beschäftigungsaufnahme kein Anspruch. Keinesfalls könnten Kund/innen selbst darüber entscheiden, ob ein Termin noch erforderlich sei. Der betreffende Mitarbeiter habe auch keine derartigen Auskünfte erteilt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass jener Mitarbeiter, mit dem die Beschwerdeführerin am römisch 40 nach dem versäumten Kontrollmeldetermin im Erstservice des AMS das Gespräch geführt habe, als Zeuge vernommen worden sei. Dieser habe angegeben, nicht die Auskunft erteilt zu haben, wonach die Beschwerdeführerin den Termin absagen solle. Es komme vielmehr darauf an, ob ein konkretes Antrittsdatum für eine Beschäftigungsaufnahme innerhalb einer Woche vorliege. Dann könne er selbst die Abmeldung vom Leistungsbezug verfügen. Liege ein konkreter Arbeitsantritt außerhalb dieser Wochenfrist, sei ein nächster Termin erforderlich. Schon allein deshalb, weil die Beschwerdeführerin keinen konkreten Termin für den Arbeitsantritt bekanntgeben habe können, sei ihr ein nächster Termin vorgeschrieben worden. Zum Zeitpunkt der Vorsprache habe sie diesen selbst noch nicht gewusst. Mit Schreiben vom römisch 40 sei der Beschwerdeführerin nachweislich der festgestellte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihr eine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Am Beschwerdevorverfahren habe die Beschwerdeführerin in weiterer Folge nicht mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin habe den Kontrollmeldetermin am römisch 40 unbestritten nicht wahrgenommen, sondern sie habe erstmals wieder am römisch 40 persönlich beim AMS vorgesprochen. Für römisch 40 sei daher erneut Arbeitslosengeld anzuweisen gewesen. Ab römisch 40 bestehe aufgrund der Beschäftigungsaufnahme kein Anspruch. Keinesfalls könnten Kund/innen selbst darüber entscheiden, ob ein Termin noch erforderlich sei. Der betreffende Mitarbeiter habe auch keine derartigen Auskünfte erteilt. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdevorlage vom XXXX verwies das AMS im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung. Es ersuche um Abweisung der Beschwerde.In der Beschwerdevorlage vom römisch 40 verwies das AMS im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung. Es ersuche um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das AMS wurden ordnungsgemäß zu dieser mündlichen Verhandlung geladen. Die Beschwerdeführerin sollte von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen werden, erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung teil. Er verwies im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen. Die Beschwerdeführerin stehe derzeit nicht im Arbeitslosengeldbezug, sie sei seit XXXX bei einem näher genannten Unternehmen beschäftigt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das AMS wurden ordnungsgemäß zu dieser mündlichen Verhandlung geladen. Die Beschwerdeführerin sollte von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen werden, erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung teil. Er verwies im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen. Die Beschwerdeführerin stehe derzeit nicht im Arbeitslosengeldbezug, sie sei seit römisch 40 bei einem näher genannten Unternehmen beschäftigt. Der erkennende Senat kam nach nochmaliger Durchsicht des vorliegenden Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht erforderlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog seit 2015 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie ist daher mit der Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen vertraut. Zuletzt bezog sie ab XXXX Arbeitslosengeld.Zuletzt bezog sie ab römisch 40 Arbeitslosengeld. Am XXXX meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch in der Serviceline des AMS. Der Kontrollmeldetermin um 10:00 Uhr an diesem Tag wurde nochmals bekanntgegeben. Die Beschwerdeführerin gab an, ein Dienstverhältnis in Aussicht zu haben, einen konkreten Antrittstermin konnte sie jedoch nicht anführen. Den Kontrollmeldetermin am XXXX um 10:00 Uhr nahm die Beschwerdeführerin in weiterer Folge unentschuldigt nicht wahr. Am XXXX sprach sie jedoch noch persönlich beim AMS im sogenannten Erstservice-Frontoffice (ehemals Infozone) vor. Im Zuge ihrer Vorsprache wurde die bereits verfügte Einstellung vom Leistungsbezug aufgrund des Kontrollmeldeterminversäumnisses behoben. Die Beschwerdeführerin gab an, wahrscheinlich im Laufe des Tages einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Sie wurde aufgefordert, bekanntzugeben, sobald sie das konkrete Antrittsdatum kenne. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin ein Kontrollmeldetermin
§ 49Al
VG für den XXXX um 10:00 Uhr (Zimmernummer XXXX ) mit Rechtsfolgenbelehrung vorgeschrieben und ausgefolgt.Am römisch 40 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch in der Serviceline des AMS. Der Kontrollmeldetermin um 10:00 Uhr an diesem Tag wurde nochmals bekanntgegeben. Die Beschwerdeführerin gab an, ein Dienstverhältnis in Aussicht zu haben, einen konkreten Antrittstermin konnte sie jedoch nicht anführen. Den Kontrollmeldetermin am römisch 40 um 10:00 Uhr nahm die Beschwerdeführerin in weiterer Folge unentschuldigt nicht wahr. Am römisch 40 sprach sie jedoch noch persönlich beim AMS im sogenannten Erstservice-Frontoffice (ehemals Infozone) vor. Im Zuge ihrer Vorsprache wurde die bereits verfügte Einstellung vom Leistungsbezug aufgrund des Kontrollmeldeterminversäumnisses behoben. Die Beschwerdeführerin gab an, wahrscheinlich im Laufe des Tages einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Sie wurde aufgefordert, bekanntzugeben, sobald sie das konkrete Antrittsdatum kenne. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin ein Kontrollmeldetermin
Paragraph 49, AlVG für den römisch 40 um 10:00 Uhr (Zimmernummer römisch 40 ) mit Rechtsfolgenbelehrung vorgeschrieben und ausgefolgt. Im Schreiben wurde explizit auf Folgendes hingewiesen: „Bitte beachten Sie: Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§ 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“„Bitte beachten Sie: Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“ Der entsprechende Mitarbeiter des Erstservice-Frontoffice gab am XXXX gegenüber der Beschwerdeführerin nicht an, sie solle diesen Termin schriftlich absagen. Auch telefonisch wurde ihr eine derartige Auskunft nie erteilt.Der entsprechende Mitarbeiter des Erstservice-Frontoffice gab am römisch 40 gegenüber der Beschwerdeführerin nicht an, sie solle diesen Termin schriftlich absagen. Auch telefonisch wurde ihr eine derartige Auskunft nie erteilt. Am XXXX um 07:26 Uhr übermittelte die Beschwerdeführerin ein E-Mail an das AMS, in dem sie ausführte, dass sie „wie telefonisch besprochen“ gerne den „heutigen Termin“ absagen möchte, da sie bereits ab XXXX zu arbeiten beginne. Den Vertrag übermittle sie dem AMS so bald wie möglich.Am römisch 40 um 07:26 Uhr übermittelte die Beschwerdeführerin ein E-Mail an das AMS, in dem sie ausführte, dass sie „wie telefonisch besprochen“ gerne den „heutigen Termin“ absagen möchte, da sie bereits ab römisch 40 zu arbeiten beginne. Den Vertrag übermittle sie dem AMS so bald wie möglich. Die Beschwerdeführerin hat den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten, sie meldete sich erst am XXXX wieder beim AMS und sprach ebenso am XXXX persönlich bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle vor, weshalb der Leistungsbezug vom XXXX bis zum XXXX eingestellt wurde.Die Beschwerdeführerin hat den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten, sie meldete sich erst am römisch 40 wieder beim AMS und sprach ebenso am römisch 40 persönlich bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle vor, weshalb der Leistungsbezug vom römisch 40 bis zum römisch 40 eingestellt wurde. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, den Kontrollmeldetermin einzuhalten. Am XXXX nahm die Beschwerdeführerin die angekündigte Beschäftigung auf.Am römisch 40 nahm die Beschwerdeführerin die angekündigte Beschäftigung auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus der Gesprächsnotiz des AMS vom XXXX , dem Vermerk betreffend die persönliche Wiedermeldung der Beschwerdeführerin vom XXXX , dem Schreiben des AMS vom XXXX , mit dem der Kontrollmeldetermin am XXXX vorgeschrieben und über die Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung belehrt wurde, dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX , der Niederschrift vom XXXX , der Niederschrift über die Zeugenvernehmung des Beraters im Erstservice-Frontoffice vom XXXX , dem Bezugsverlauf des AMS sowie dem Gerichtsakt.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus der Gesprächsnotiz des AMS vom römisch 40 , dem Vermerk betreffend die persönliche Wiedermeldung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , dem Schreiben des AMS vom römisch 40 , mit dem der Kontrollmeldetermin am römisch 40 vorgeschrieben und über die Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung belehrt wurde, dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , der Niederschrift vom römisch 40 , der Niederschrift über die Zeugenvernehmung des Beraters im Erstservice-Frontoffice vom römisch 40 , dem Bezugsverlauf des AMS sowie dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf des AMS. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin am XXXX der gegenständliche Kontrollmeldetermin am XXXX vorgeschrieben und ihr das entsprechende Schreiben ausgehändigt wurde. Unstrittig ist auch, dass sie mit E-Mail vom XXXX mit folgendem Inhalt absagte: „Guten Tag, wie telefonisch besprochen, möchte ich gerne meinen heutigen Termin absagen, da ich ab XXXX bereits beginne zu arbeiten. Den Vertrag lasse ich ihnen so bald wie möglich zukommen.“ Dies ergibt sich eindeutig aus dem im Akt einliegenden E-Mail vom XXXX .Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 der gegenständliche Kontrollmeldetermin am römisch 40 vorgeschrieben und ihr das entsprechende Schreiben ausgehändigt wurde. Unstrittig ist auch, dass sie mit E-Mail vom römisch 40 mit folgendem Inhalt absagte: „Guten Tag, wie telefonisch besprochen, möchte ich gerne meinen heutigen Termin absagen, da ich ab römisch 40 bereits beginne zu arbeiten. Den Vertrag lasse ich ihnen so bald wie möglich zukommen.“ Dies ergibt sich eindeutig aus dem im Akt einliegenden E-Mail vom römisch 40 . Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin sich erst wieder am XXXX beim AMS meldete und am selben Tag bei diesem persönlich vorsprach. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich Gegenteiliges ableiten.Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin sich erst wieder am römisch 40 beim AMS meldete und am selben Tag bei diesem persönlich vorsprach. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich Gegenteiliges ableiten. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin die Auskunft erhalten hat, den gegenständlichen Kontrollmeldetermin (schriftlich) absagen zu können, weil sie bald eine Beschäftigung aufnehme. So hatte sie zunächst im oben wiedergegebenen E-Mail angeführt, sie möchte den Termin gerne „wie telefonisch besprochen“ absagen. In der Einvernahme vom XXXX behauptete sie in weiterer Folge, sie habe die Kontrollmeldung nicht eingehalten, weil sie mit ihrem AMS-Berater beim letzten Termin besprochen habe, dass sie aufgrund ihres aktuellen Dienstvertrages ab XXXX nicht mehr erscheinen müsse. Den Vertrag würde sie per E-Mail zusenden. Die diesbezügliche Niederschrift vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin zur Durchsicht vorgelegt und sie unterschrieb diese.In der Einvernahme vom römisch 40 behauptete sie in weiterer Folge, sie habe die Kontrollmeldung nicht eingehalten, weil sie mit ihrem AMS-Berater beim letzten Termin besprochen habe, dass sie aufgrund ihres aktuellen Dienstvertrages ab römisch 40 nicht mehr erscheinen müsse. Den Vertrag würde sie per E-Mail zusenden. Die diesbezügliche Niederschrift vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin zur Durchsicht vorgelegt und sie unterschrieb diese. In der Beschwerde führte sie dann aus, sie habe bei ihrem letzten Kontrolltermin bereits eine schriftliche Zusage für ihren aktuellen Job gehabt, dennoch habe ihr „Ihr Kollege“ einen weiteren Termin „bei Ihnen“ gegeben. Als sie angesprochen habe, dass dieser Termin nicht notwendig sei, habe „er“ ihr gesagt, er müsse diesen ausmachen, sie solle einfach schriftlich absagen. Dies habe sie getan. Daraufhin wurde im Beschwerdevorverfahren jener Mitarbeiter des Erstservice-Frontoffice niederschriftlich als Zeuge vernommen, der mit der Beschwerdeführerin am XXXX persönlich gesprochen hatte. Er gab gegenüber dem AMS hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an, der Beschwerdeführerin eine solche Auskunft nicht erteilt zu haben. Er wisse, dass diese Angaben nicht korrekt sein können, da er nie so verfahre.Daraufhin wurde im Beschwerdevorverfahren jener Mitarbeiter des Erstservice-Frontoffice niederschriftlich als Zeuge vernommen, der mit der Beschwerdeführerin am römisch 40 persönlich gesprochen hatte. Er gab gegenüber dem AMS hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an, der Beschwerdeführerin eine solche Auskunft nicht erteilt zu haben. Er wisse, dass diese Angaben nicht korrekt sein können, da er nie so verfahre. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin vom AMS der bisher festgestellte Sachverhalt (insbesondere auch die Angaben des Mitarbeiters des Erstservice-Frontoffice) nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme brachte sie jedoch nicht ein. Im Vorlageantrag machte die Beschwerdeführerin keine inhaltlichen Ausführungen. Zur mündlichen Verhandlung erschien sie – trotz ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführerin trotz schriftlicher Einstellzusage der Termin am XXXX vorgeschrieben worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass eine solche schriftliche Zusage dem AMS am XXXX nicht vorgelegt wurde. In der Gesprächsnotiz zum Telefongespräch am XXXX um 09:26 Uhr ist zum möglichen Dienstverhältnis nur festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ein Dienstverhältnis in Aussicht habe, sie wisse aber noch keinen genauen „DV-Beginn.“ Auch im Vermerk über die persönliche Wiedermeldung vom XXXX ist dazu lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich im Laufe des Tages einen Arbeitsvertrag erhalte und bekanntgeben werde, wenn sie zu arbeiten beginne. An der richtigen Wiedergabe der Ausführungen der Beschwerdeführerin in den beiden Vermerken bzw. der Gesprächsnotiz vom XXXX zweifelt der erkennende Senat nicht. Zusammengefasst geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin am XXXX weder eine Einstellzusage vorlegte noch einen konkreten Termin für den Beginn des Dienstverhältnisses nennen konnte, weshalb ihr auch der Kontrollmeldetermin am XXXX vorgeschrieben wurde.Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführerin trotz schriftlicher Einstellzusage der Termin am römisch 40 vorgeschrieben worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass eine solche schriftliche Zusage dem AMS am römisch 40 nicht vorgelegt wurde. In der Gesprächsnotiz zum Telefongespräch am römisch 40 um 09:26 Uhr ist zum möglichen Dienstverhältnis nur festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ein Dienstverhältnis in Aussicht habe, sie wisse aber noch keinen genauen „DV-Beginn.“ Auch im Vermerk über die persönliche Wiedermeldung vom römisch 40 ist dazu lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich im Laufe des Tages einen Arbeitsvertrag erhalte und bekanntgeben werde, wenn sie zu arbeiten beginne. An der richtigen Wiedergabe der Ausführungen der Beschwerdeführerin in den beiden Vermerken bzw. der Gesprächsnotiz vom römisch 40 zweifelt der erkennende Senat nicht. Zusammengefasst geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 weder eine Einstellzusage vorlegte noch einen konkreten Termin für den Beginn des Dienstverhältnisses nennen konnte, weshalb ihr auch der Kontrollmeldetermin am römisch 40 vorgeschrieben wurde. Weiters ist zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren festzuhalten, dass die Angaben in ihrem E-Mail vom XXXX , mit dem sie den Kontrollmeldetermin absagte, bei der niederschriftlichen Befragung am XXXX und in der Beschwerde nicht übereinstimmen. Führte sie in dem E-Mail vom XXXX noch aus „wie telefonisch besprochen“, gab sie am XXXX an, sie habe mit ihrem AMS-Berater beim letzten Termin besprochen, dass sie aufgrund ihres aktuellen Dienstvertrages ab XXXX nicht mehr erscheinen müsse. In der Beschwerde machte sie wieder andere Angaben und gab an, sie habe bei ihrem letzten Kontrolltermin bereits eine schriftliche Zusage gehabt, dennoch sei ihr ein weiterer Termin vom entsprechenden Mitarbeiter gegeben worden. Als sie angesprochen habe, dass dieser Termin nicht notwendig sei, habe dieser ihr gesagt, er müsse diesen ausmachen, sie solle einfach schriftlich absagen. Das habe sie getan.Weiters ist zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren festzuhalten, dass die Angaben in ihrem E-Mail vom römisch 40 , mit dem sie den Kontrollmeldetermin absagte, bei der niederschriftlichen Befragung am römisch 40 und in der Beschwerde nicht übereinstimmen. Führte sie in dem E-Mail vom römisch 40 noch aus „wie telefonisch besprochen“, gab sie am römisch 40 an, sie habe mit ihrem AMS-Berater beim letzten Termin besprochen, dass sie aufgrund ihres aktuellen Dienstvertrages ab römisch 40 nicht mehr erscheinen müsse. In der Beschwerde machte sie wieder andere Angaben und gab an, sie habe bei ihrem letzten Kontrolltermin bereits eine schriftliche Zusage gehabt, dennoch sei ihr ein weiterer Termin vom entsprechenden Mitarbeiter gegeben worden. Als sie angesprochen habe, dass dieser Termin nicht notwendig sei, habe dieser ihr gesagt, er müsse diesen ausmachen, sie solle einfach schriftlich absagen. Das habe sie getan. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind zum einen – wie soeben aufgezeigt – widersprüchlich. Ebenso wenig sind diese plausibel und nachvollziehbar: Geht man von ihren Angaben in dem E-Mail vom XXXX aus, so ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht, in welchem Telefongespräch ihr vom AMS mitgeteilt worden sein soll, sie könne ihren Kontrollmeldetermin aufgrund der Beschäftigungsaufnahme am XXXX absagen. Die Beschwerdeführerin erklärt dies selbst nicht genauer, auch im Verfahrensakt liegt kein diesbezüglicher Vermerk über ein Telefonat ein. Nach verspäteter Vorsprache am XXXX fand – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – bis zum XXXX überhaupt keine telefonische Kommunikation mit der Beschwerdeführerin statt. Es ist somit unmöglich, dass ihr das AMS telefonisch eine Auskunft zum gegenständlichen Kontrollmeldetermin erteilt hat. Das Telefonat vom XXXX um 09:26 Uhr liegt insbesondere noch vor dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführerin der gegenständliche Kontrollmeldetermin vorgeschrieben wurde (jedenfalls erst nach dem versäumten Kontrollmeldetermin um 10:00 Uhr).Geht man von ihren Angaben in dem E-Mail vom römisch 40 aus, so ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht, in welchem Telefongespräch ihr vom AMS mitgeteilt worden sein soll, sie könne ihren Kontrollmeldetermin aufgrund der Beschäftigungsaufnahme am römisch 40 absagen. Die Beschwerdeführerin erklärt dies selbst nicht genauer, auch im Verfahrensakt liegt kein diesbezüglicher Vermerk über ein Telefonat ein. Nach verspäteter Vorsprache am römisch 40 fand – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – bis zum römisch 40 überhaupt keine telefonische Kommunikation mit der Beschwerdeführerin statt. Es ist somit unmöglich, dass ihr das AMS telefonisch eine Auskunft zum gegenständlichen Kontrollmeldetermin erteilt hat. Das Telefonat vom römisch 40 um 09:26 Uhr liegt insbesondere noch vor dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführerin der gegenständliche Kontrollmeldetermin vorgeschrieben wurde (jedenfalls erst nach dem versäumten Kontrollmeldetermin um 10:00 Uhr). Auch der Mitarbeiter des Erstservice-Frontoffice, der am XXXX mit der Beschwerdeführerin gesprochen hatte, hat eine Auskunft wie sie die Beschwerdeführerin behauptet nicht erteilt. Dieser Mitarbeiter wurde niederschriftlich als Zeuge vernommen und hat – nach Ermahnung, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen – nachvollziehbar dargelegt wie er generell vorgeht, wenn Kund/innen Kontrollmeldetermine versäumen würden. Ebenso nachvollziehbar hat er dargelegt, dass er der Beschwerdeführerin nicht die von ihr in der Beschwerde behauptete Auskunft erteilt hat.Auch der Mitarbeiter des Erstservice-Frontoffice, der am römisch 40 mit der Beschwerdeführerin gesprochen hatte, hat eine Auskunft wie sie die Beschwerdeführerin behauptet nicht erteilt. Dieser Mitarbeiter wurde niederschriftlich als Zeuge vernommen und hat – nach Ermahnung, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen – nachvollziehbar dargelegt wie er generell vorgeht, wenn Kund/innen Kontrollmeldetermine versäumen würden. Ebenso nachvollziehbar hat er dargelegt, dass er der Beschwerdeführerin nicht die von ihr in der Beschwerde behauptete Auskunft erteilt hat. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich warum der Mitarbeiter im Fall der Beschwerdeführerin anders vorgegangen sein sollte, als er das sonst in derartigen Fällen macht. Ein plausibler Grund, warum er bei der Vernehmung falsche Angaben gemacht haben sollte, liegt nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor. Somit ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Auskunft erhalten, sie solle den gegenständlichen Kontrollmeldetermin (schriftlich) absagen, nicht glaubhaft ist und als bloße Schutzbehauptung gewertet wird. Zu den niederschriftlichen Angaben am XXXX ist auszuführen, dass die Absage per E-Mail am XXXX nicht nachvollziehbar ist, wenn sie ohnehin mit dem für sie zuständigen AMS-Berater besprochen hätte, dass sie nicht mehr „erscheinen“ müsse. Außerdem ergibt sich aus dem gesamten Akt zwischen der persönlichen Vorsprache beim Erstservice am XXXX bis zur Wiedermeldung am XXXX kein persönlicher/telefonischer/schriftlicher Kontakt mit dem AMS, weshalb nicht ersichtlich ist, wann sie Derartiges mit ihrem Berater überhaupt besprochen haben sollte. Den Termin am XXXX um 10:00 Uhr hatte sie schließlich auch nicht eingehalten. Deshalb – und aufgrund der oben aufgezeigten Widersprüche zu den übrigen Ausführungen im Verfahren – sind auch diese Angaben nicht glaubhaft.Zu den niederschriftlichen Angaben am römisch 40 ist auszuführen, dass die Absage per E-Mail am römisch 40 nicht nachvollziehbar ist, wenn sie ohnehin mit dem für sie zuständigen AMS-Berater besprochen hätte, dass sie nicht mehr „erscheinen“ müsse. Außerdem ergibt sich aus dem gesamten Akt zwischen der persönlichen Vorsprache beim Erstservice am römisch 40 bis zur Wiedermeldung am römisch 40 kein persönlicher/telefonischer/schriftlicher Kontakt mit dem AMS, weshalb nicht ersichtlich ist, wann sie Derartiges mit ihrem Berater überhaupt besprochen haben sollte. Den Termin am römisch 40 um 10:00 Uhr hatte sie schließlich auch nicht eingehalten. Deshalb – und aufgrund der oben aufgezeigten Widersprüche zu den übrigen Ausführungen im Verfahren – sind auch diese Angaben nicht glaubhaft. Sonstige Gründe, warum die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin nicht habe einhalten können, wurden nicht vorgebracht. Es ist davon auszugehen, dass es ihr möglich gewesen wäre, den Termin einzuhalten. Die Beschäftigungsaufnahme ist unstrittig. Auch der Vertreter des AMS wies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf hin.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der vorliegenden Rechtssache obliegt die Entscheidung somit dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Im vorliegenden Fall steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Im vorliegenden Fall steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet samt Überschrift: „Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist Folgendes auszuführen: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrollmeldetermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221, mwN).Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrollmeldetermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221, mwN). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar). Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu § 49 AlVG Rz 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu Paragraph 49, AlVG Rz 828). Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer „unverzüglichen Nachholung“ des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230, vgl. auch Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu § 49 AlVG Rz 828).Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer „unverzüglichen Nachholung“ des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230, vergleiche auch Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu Paragraph 49, AlVG Rz 828). Solche triftigen Gründe iSd Judikatur hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe die Auskunft erhalten, sie solle den Termin absagen. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt war dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft. Zum E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX , wonach sie absagen möchte, weil sie ab XXXX eine Beschäftigung aufnehme, ist festzuhalten, dass diese Beschäftigungsaufnahme sie nicht tatsächlich behindert hat, den Kontrollmeldetermin am XXXX wahrzunehmen, zumal der XXXX und XXXX zeitlich nicht zusammenfallen, und die Beschäftigungsaufnahme somit keinen triftigen Grund darstellt. Außerdem ist dazu anzumerken, dass nicht die Beschwerdeführerin darüber zu entscheiden hat, ob ein Kontrollmeldetermin noch erforderlich ist oder nicht.Zum E-Mail der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , wonach sie absagen möchte, weil sie ab römisch 40 eine Beschäftigung aufnehme, ist festzuhalten, dass diese Beschäftigungsaufnahme sie nicht tatsächlich behindert hat, den Kontrollmeldetermin am römisch 40 wahrzunehmen, zumal der römisch 40 und römisch 40 zeitlich nicht zusammenfallen, und die Beschäftigungsaufnahme somit keinen triftigen Grund darstellt. Außerdem ist dazu anzumerken, dass nicht die Beschwerdeführerin darüber zu entscheiden hat, ob ein Kontrollmeldetermin noch erforderlich ist oder nicht. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Kontrollmeldung am XXXX , ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, unterlassen.Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Kontrollmeldung am römisch 40 , ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, unterlassen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin
§ 49Al
VG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX kein Arbeitslosengeld zukommt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin
, Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 kein Arbeitslosengeld zukommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2280046.1.00