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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2024 GeschäftszahlW167 2274786-1 Spruch, W167 2274786-1/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dar

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft) für die berufliche Tätigkeit Isolieren und Schwarzdecken.
  2. Der BF beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (sonstige Schlüsselkraft) für die berufliche Tätigkeit Isolieren und Schwarzdecken.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, die erforderliche Punkteanzahl von 55 nicht erreicht wurde (das Englisch-Sprachzertifikat entspreche nicht den Kriterien des AuslBG) und die Mindestentlohnung werde nicht erreicht.
  4. In der Beschwerde führte der vertretene BF im Wesentlichen aus, dass die neue Arbeitgebererklärung mit dem erforderlichen Mindestentgelt nicht berücksichtigt worden sei, sowie dass es sich um ein anerkanntes Sprachzertifikat handle und daher die erforderlichen Punkte erreicht würden.
  5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
  6. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.
  7. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt.
  8. Die nachgereichten Unterlagen wurden der belangten Behörde im Parteiengehör übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Im Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX war der BF 23 Jahre alt.Im Zeitpunkt der Antragstellung am römisch 40 war der BF 23 Jahre alt. Der BF hat eine Schule im Herkunftsstaat im Jahr XXXX abgeschlossen. Der BF hat ein Fortbildungs-Zertifikat über Hydro- und Wärmedämmung aus dem Herkunftsstaat vorgelegt, dass eine regelmäßige Teilnahme XXXX bestätigt.Der BF hat eine Schule im Herkunftsstaat im Jahr römisch 40 abgeschlossen. Der BF hat ein Fortbildungs-Zertifikat über Hydro- und Wärmedämmung aus dem Herkunftsstaat vorgelegt, dass eine regelmäßige Teilnahme römisch 40 bestätigt. Für eine Tätigkeit in XXXX wurden XXXX Arbeitsmonate belegt.Für eine Tätigkeit in römisch 40 wurden römisch 40 Arbeitsmonate belegt. Der BF hat ein ÖSD A2-Zertifikat vom XXXX zum Beleg seiner Deutsch-Kenntnisse vorgelegt.Der BF hat ein ÖSD A2-Zertifikat vom römisch 40 zum Beleg seiner Deutsch-Kenntnisse vorgelegt. Der BF soll für 40 Stunden/Woche (Arbeitszeit 07:00 bis 16:00) unbefristet als Bauwerksabdichter (für Isolieren und Schwarzdecken) bei der Mitbeteiligten eingestellt werden. Es ist folgender Tätigkeitsbereich vorgesehen: Flachdachabdichtung, Kellerisolierung, Dachbegrünung, Terrassensanierung, Flüssigkunststoffe, Wärmedämmung. Der BF soll als Facharbeiter eingestuft werden, wobei Vordienstzeiten angerechnet werden. Die Entlohnung wird EUR 2.925 betragen. Über die Mitbeteiligte wurde ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung im Jahr XXXX eröffnet. Aktuell wird das Unternehmen fortgeführt, der Sanierungsplan wurde angenommen.Über die Mitbeteiligte wurde ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung im Jahr römisch 40 eröffnet. Aktuell wird das Unternehmen fortgeführt, der Sanierungsplan wurde angenommen.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie der mündlichen Verhandlung. Betreffend die von der belangten Behörde zuerkannten Punkte für die Berufserfahrung (dabei wurden 4,5 Jahre als nachgewiesen angenommen) ist Folgendes auszuführen: TRUSTI zeichnet sämtliche beruflichen Tätigkeiten auf, um einen Pensionsanspruch zu berechnen. Ein entsprechender Auszug listet alle Versicherungszeiten auf und nenne die entsprechenden Arbeitgeber. Mit Gesetz NR. 04/L-101 über den Pensionsfonds des XXXX , verlautbart im Amtsblatt der Republik XXXX , Nr. 10 vom 08.05.2012 (https://gzk.rks-gov.net/ActDocumentDetail.aspx?ActID=2815), wurde ein Pensionsfond eingerichtet, in den sowohl Arbeitgeber als Arbeitnehmer verpflichtet sind, bei Aufnahme einer Beschäftigung entsprechende Beträge einzuzahlen, diese Pflicht zur Abfuhr von Pensionsbeiträgen gilt auch für selbständig Tätige (vgl. Art. 6 des Gesetzes).TRUSTI zeichnet sämtliche beruflichen Tätigkeiten auf, um einen Pensionsanspruch zu berechnen. Ein entsprechender Auszug listet alle Versicherungszeiten auf und nenne die entsprechenden Arbeitgeber. Mit Gesetz NR. 04/L-101 über den Pensionsfonds des römisch 40 , verlautbart im Amtsblatt der Republik römisch 40 , Nr. 10 vom 08.05.2012 (https://gzk.rks-gov.net/ActDocumentDetail.aspx?ActID=2815), wurde ein Pensionsfond eingerichtet, in den sowohl Arbeitgeber als Arbeitnehmer verpflichtet sind, bei Aufnahme einer Beschäftigung entsprechende Beträge einzuzahlen, diese Pflicht zur Abfuhr von Pensionsbeiträgen gilt auch für selbständig Tätige vergleiche Artikel 6, des Gesetzes). Dem nunmehr vorgelegten TRUSTI-Auszug sind Beitragszeiten des BF für eine berufliche Tätigkeit im XXXX von XXXX Monate zu entnehmen. Hierbei fällt auf, dass die Beiträge für die angeführten vergangenen Zeiträume für die Tätigkeit im Jahr XXXX im Jahr XXXX entrichtet wurden, für die angeführten Monate vor XXXX jedoch erst am XXXX , somit verfahrenstaktisch erst nach erfolgter Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es mag daher zwar sein, dass der BF verfahrenstaktisch „Pensionszeiten“ für Monate vor XXXX nachgekauft hat. Mangels zeitnaher Einzahlung zur behaupteten Tätigkeit in Zusammenschau mit den Angaben im Verfahren, steht allerdings im Raum, dass die allfälligen Tätigkeiten entgegen den (sozialversicherungs)rechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates erbracht wurde. Darüber hinaus decken sich die im Verfahren vorgelegte Arbeitsreferenz und die im TRUSTI-Auszug angegebenen Arbeitgeber nicht. Das Unternehmen, welches die Arbeitsreferenz für die Jahre XXXX ausgestellt hat, ist überhaupt nicht im TRUSTI-Auszug angeführt. Auch der vertretene BF selbst gibt dazu an, dass ein Versicherungsdatenauszug über die Beschäftigungszeiten bei diesem Unternehmen nicht vorgelegt werden kann, es könnten jedoch Versicherungszeiten bei den beiden genannten Unternehmen nachgewiesen werden (OZ 13). Es bestehen daher erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen (legalen) Tätigkeit des BF im Herkunftsstaat. Auch die nachgelieferten Bestätigungen der drei Unternehmen wonach eine Zusammenarbeitsvereinbarung bestanden habe (OZ 17), überzeugen nicht. Der im bisherigen Verfahren angegebene Arbeitgeber scheint nicht im TRUSTI-Auszug auf und bestätigt lediglich, dass der BF auch bei den beiden anderen Unternehmen gearbeitet hat. Dies überzeugt jedoch nicht, da dieser Arbeitgeber ursprünglich bestätigt hat, dass der BF im gesamten Zeitraum in seinem Unternehmen gearbeitet hat und regelmäßig bei der Arbeit war. Vielmehr scheint es sich um Gefälligkeitsbestätigungen zu handeln, zumal der BF selbst in der Verhandlung befragt zur Vereinbarung Sprachkursbesuch und Arbeit angegeben hat, dass er den Sprachkurs an einem Ort besucht und seine Arbeit in seinem Wohnsitzort war, in welchem auch der ursprünglich genannte Arbeitgeber seinen Sitz hat und auf das verwandtschaftliche Verhältnis zu diesem Arbeitgeber hinwies (OZ 7 S. 11). Die beiden im TRUSTI-Auszug genannten Unternehmen haben laut den vorgelegten Bestätigungen ihren Sitz am Ort des Sprachkurses. Vor diesem Hintergrund ist der TRUSTI-Auszug im gegenständlichen Fall nicht geeignet, eine tatsächliche Tätigkeit des BF im Herkunftsstaat nachzuweisen, sondern lediglich eine überwiegend nachträgliche verfahrenstaktische Einzahlung in der Höhe von jeweils insgesamt EUR 10 pro Tätigkeitsmonat jeweils durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber. Ein Nachweis über eine tatsächliche berufliche Tätigkeit des BF in seinem Herkunftsstaat ist dem BF daher nicht gelungen. Dem nunmehr vorgelegten TRUSTI-Auszug sind Beitragszeiten des BF für eine berufliche Tätigkeit im römisch 40 von römisch 40 Monate zu entnehmen. Hierbei fällt auf, dass die Beiträge für die angeführten vergangenen Zeiträume für die Tätigkeit im Jahr römisch 40 im Jahr römisch 40 entrichtet wurden, für die angeführten Monate vor römisch 40 jedoch erst am römisch 40 , somit verfahrenstaktisch erst nach erfolgter Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es mag daher zwar sein, dass der BF verfahrenstaktisch „Pensionszeiten“ für Monate vor römisch 40 nachgekauft hat. Mangels zeitnaher Einzahlung zur behaupteten Tätigkeit in Zusammenschau mit den Angaben im Verfahren, steht allerdings im Raum, dass die allfälligen Tätigkeiten entgegen den (sozialversicherungs)rechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates erbracht wurde. Darüber hinaus decken sich die im Verfahren vorgelegte Arbeitsreferenz und die im TRUSTI-Auszug angegebenen Arbeitgeber nicht. Das Unternehmen, welches die Arbeitsreferenz für die Jahre römisch 40 ausgestellt hat, ist überhaupt nicht im TRUSTI-Auszug angeführt. Auch der vertretene BF selbst gibt dazu an, dass ein Versicherungsdatenauszug über die Beschäftigungszeiten bei diesem Unternehmen nicht vorgelegt werden kann, es könnten jedoch Versicherungszeiten bei den beiden genannten Unternehmen nachgewiesen werden (OZ 13). Es bestehen daher erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen (legalen) Tätigkeit des BF im Herkunftsstaat. Auch die nachgelieferten Bestätigungen der drei Unternehmen wonach eine Zusammenarbeitsvereinbarung bestanden habe (OZ 17), überzeugen nicht. Der im bisherigen Verfahren angegebene Arbeitgeber scheint nicht im TRUSTI-Auszug auf und bestätigt lediglich, dass der BF auch bei den beiden anderen Unternehmen gearbeitet hat. Dies überzeugt jedoch nicht, da dieser Arbeitgeber ursprünglich bestätigt hat, dass der BF im gesamten Zeitraum in seinem Unternehmen gearbeitet hat und regelmäßig bei der Arbeit war. Vielmehr scheint es sich um Gefälligkeitsbestätigungen zu handeln, zumal der BF selbst in der Verhandlung befragt zur Vereinbarung Sprachkursbesuch und Arbeit angegeben hat, dass er den Sprachkurs an einem Ort besucht und seine Arbeit in seinem Wohnsitzort war, in welchem auch der ursprünglich genannte Arbeitgeber seinen Sitz hat und auf das verwandtschaftliche Verhältnis zu diesem Arbeitgeber hinwies (OZ 7 S. 11). Die beiden im TRUSTI-Auszug genannten Unternehmen haben laut den vorgelegten Bestätigungen ihren Sitz am Ort des Sprachkurses. Vor diesem Hintergrund ist der TRUSTI-Auszug im gegenständlichen Fall nicht geeignet, eine tatsächliche Tätigkeit des BF im Herkunftsstaat nachzuweisen, sondern lediglich eine überwiegend nachträgliche verfahrenstaktische Einzahlung in der Höhe von jeweils insgesamt EUR 10 pro Tätigkeitsmonat jeweils durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber. Ein Nachweis über eine tatsächliche berufliche Tätigkeit des BF in seinem Herkunftsstaat ist dem BF daher nicht gelungen. Zudem wird festgehalten, dass aus der Systematik des Ausländerbeschäftigungsgesetz abzuleiten ist, dass dieses Gesetz eine legale und den österreichischen Vorschriften entsprechende Tätigkeit ermöglichen soll, welcher keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen stehen. So fordert § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Zudem sanktioniert der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 AuslBG Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und unerlaubte Arbeitsvermittlung. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er bei ausländischen Berufserfahrung solche anerkennen und mit Punkten honorieren möchte, welche unter Umgehung der (Sozialversicherungs-) Rechtsvorschriften jenes Staates erworben wurden, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Zudem wird festgehalten, dass aus der Systematik des Ausländerbeschäftigungsgesetz abzuleiten ist, dass dieses Gesetz eine legale und den österreichischen Vorschriften entsprechende Tätigkeit ermöglichen soll, welcher keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen stehen. So fordert Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Zudem sanktioniert der Gesetzgeber in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 6 AuslBG Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und unerlaubte Arbeitsvermittlung. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er bei ausländischen Berufserfahrung solche anerkennen und mit Punkten honorieren möchte, welche unter Umgehung der (Sozialversicherungs-) Rechtsvorschriften jenes Staates erworben wurden, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Betreffend die Berufserfahrung in XXXX wurde erst im Beschwerdeverfahren eine entsprechende Unterlage vorgelegt, welcher Arbeitsverhältnisse von insgesamt XXXX Monaten zu entnehmen sind. Diese Unterlage scheint unbedenklich, weshalb eine diesbezügliche Feststellung der Arbeitszeiten erfolgen kann. Betreffend die Berufserfahrung in römisch 40 wurde erst im Beschwerdeverfahren eine entsprechende Unterlage vorgelegt, welcher Arbeitsverhältnisse von insgesamt römisch 40 Monaten zu entnehmen sind. Diese Unterlage scheint unbedenklich, weshalb eine diesbezügliche Feststellung der Arbeitszeiten erfolgen kann. In ständiger Rechtsprechung vertritt der VwGH die Auffassung, dass dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen hat, sondern dass es dem Antragsteller obliegt, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium „Sprachkenntnisse“ erlangen zu können (vergleiche beispielsweise VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032 mit Judikaturverweis). Betreffend seine Deutschkenntnisse hat der BF ein ÖSD A2-Zertifikat vorgelegt, welches bereits von der belangten Behörde überprüft wurde, und somit den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Einen entsprechenden Sprachnachweis für Englisch-Kenntnisse hat der BF nicht erbracht. Zunächst fällt auf, dass der BF zunächst lediglich ein A1-„Diplom“ einer Sprachschule seines Heimatlandes aus dem Jahr XXXX vorlegte. Erst später legte der BF legte ein weiteres „Diplom“ einer Sprachschule seines Heimatlandes vor, welches bestätigt, dass eine Person mit dem Namen des BF im Jahr XXXX dort die englische Sprache studiert hat und ein Level von A2 erreicht hat. Dabei handelt es sich aus Sicht des Senats um kein anerkanntes Sprachzertifikat im Sinne der oben angeführten Judikatur. Zunächst ist die Formulierung des Diploms nicht eindeutig dahingehend, dass tatsächlich eine dem GER-entsprechende Prüfung absolviert wurde und nicht lediglich ein Kurs dieses Levels. Darüber hinaus handelt es sich auch um keine international anerkannte Prüfung und es lassen sich im Internet auch keine Informationen zu den Kurs- und Prüfungsmodalitäten an der genannten Sprachschule recherchieren (siehe dazu auch die Erörterung in der Verhandlung). Daher können keine Feststellungen zu Sprachkenntnissen für die Sprache Englisch getroffen werden.Einen entsprechenden Sprachnachweis für Englisch-Kenntnisse hat der BF nicht erbracht. Zunächst fällt auf, dass der BF zunächst lediglich ein A1-„Diplom“ einer Sprachschule seines Heimatlandes aus dem Jahr römisch 40 vorlegte. Erst später legte der BF legte ein weiteres „Diplom“ einer Sprachschule seines Heimatlandes vor, welches bestätigt, dass eine Person mit dem Namen des BF im Jahr römisch 40 dort die englische Sprache studiert hat und ein Level von A2 erreicht hat. Dabei handelt es sich aus Sicht des Senats um kein anerkanntes Sprachzertifikat im Sinne der oben angeführten Judikatur. Zunächst ist die Formulierung des Diploms nicht eindeutig dahingehend, dass tatsächlich eine dem GER-entsprechende Prüfung absolviert wurde und nicht lediglich ein Kurs dieses Levels. Darüber hinaus handelt es sich auch um keine international anerkannte Prüfung und es lassen sich im Internet auch keine Informationen zu den Kurs- und Prüfungsmodalitäten an der genannten Sprachschule recherchieren (siehe dazu auch die Erörterung in der Verhandlung). Daher können keine Feststellungen zu Sprachkenntnissen für die Sprache Englisch getroffen werden.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung Strittig ist, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (sonstige Schlüsselkräfte) gemäß § 12b Z 1 AuslBG vorliegen, insbesondere ob der BF die Mindestpunkteanzahl erreicht. Ein Ersatzkraftverfahren wurde noch nicht durchgeführt.Strittig ist, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (sonstige Schlüsselkräfte) gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen, insbesondere ob der BF die Mindestpunkteanzahl erreicht. Ein Ersatzkraftverfahren wurde noch nicht durchgeführt. , 3.
  12. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  13. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  14. […]Paragraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie,
  15. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder,
  16. […] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. […]und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. […] Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d. […]Paragraph 20 d, […]

(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Trotz der im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen erreicht der BF die Mindestpunkteanzahl nach der Anlage C nicht. Bereits die belangte Behörde hat dem BF 20 Punkte für die Qualifikation, 10 Punkte für Sprachkenntnisse Deutsch (ÖSD Zertifikat) und 15 Punkte für das Alter zuerkannt. Den diesbezüglichen Punktezuerkennungen ist der vertretene BF nicht entgegengetreten. Entsprechend den Feststellungen hat der BF XXXX Monate Berufserfahrung belegt, weshalb 3 Punkte zuzuerkennen sind. Somit erreicht der BF die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht.Bereits die belangte Behörde hat dem BF 20 Punkte für die Qualifikation, 10 Punkte für Sprachkenntnisse Deutsch (ÖSD Zertifikat) und 15 Punkte für das Alter zuerkannt. Den diesbezüglichen Punktezuerkennungen ist der vertretene BF nicht entgegengetreten. Entsprechend den Feststellungen hat der BF römisch 40 Monate Berufserfahrung belegt, weshalb 3 Punkte zuzuerkennen sind. Somit erreicht der BF die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht. Nach der Judikatur des VwGH müssen die Mindestpunkteanzahlung und das Mindestgehalt kumulativ vorliegen und es ist eine "Rot-Weiß-Rot Karte" bei Fehlen auch nur eines der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zu versagen (vergleiche beispielsweise VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032). Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage und Judikatur sind eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W167.2274786.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.