W172 2149683-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2024 GeschäftszahlW172 2149683-1 Spruch, W172 2149683-1/19EW172 2277463-1/14EW172 2149683-1/19E, W172 2277463-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und durch die Richter Mag. Rainer FELSEISEN und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX (vormals XXXX ), vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen die beiden Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde jeweils vom 19.12.2016 zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/1 und zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/2 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und durch die Richter Mag. Rainer FELSEISEN und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerden der römisch 40 (vormals römisch 40 ), vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen die beiden Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde jeweils vom 19.12.2016 zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/1 und zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/2 A)
I.) Die Beschwerde gegen den Bescheid zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/2 wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.römisch eins.) Die Beschwerde gegen den Bescheid zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/2 wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 31, VwGVG eingestellt.
II.) Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/1 als unbegründet abgewiesen. römisch zwei.) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/1 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: „FMA“ bzw. belangte Behörde) vom 04.11.2016, AZ WPDLU/6128/20160507/1 (ON 2.1; in Folge auch: „VZ-Mandatsbescheid“), wurde der XXXX (in Folge auch: „SCI" bzw. Beschwerdeführerin), der Rechtsvorgängerin der XXXX (in Folge auch: „ XXXX “ bzw. Beschwerdeführerin), der Betrag von EUR XXXX als Differenzbetrag aus den bereits für 2015 geleisteten Vorauszahlungen und dem Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2015 vor- bzw. gutgeschrieben. 1.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: „FMA“ bzw. belangte Behörde) vom 04.11.2016, AZ WPDLU/6128/20160507/1 (ON 2.1; in Folge auch: „VZ-Mandatsbescheid“), wurde der römisch 40 (in Folge auch: „SCI" bzw. Beschwerdeführerin), der Rechtsvorgängerin der römisch 40 (in Folge auch: „ römisch 40 “ bzw. Beschwerdeführerin), der Betrag von EUR römisch 40 als Differenzbetrag aus den bereits für 2015 geleisteten Vorauszahlungen und dem Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2015 vor- bzw. gutgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die SCI mit Schreiben vom 17.11.2017, eingebracht bei der FMA am selben Tag, Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG erhoben (ON 1.2).Gegen diesen Bescheid hat die SCI mit Schreiben vom 17.11.2017, eingebracht bei der FMA am selben Tag, Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG erhoben (ON 1.2).
1.2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2016, GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/1 (ON 6; in Folge auch: „IST-Mandatsbescheid“), am 21.12.2016 der Beschwerdeführerin zugestellt, wurde die Vorstellung der SCI als unbegründet abgewiesen. Im Spruch wurde, adressiert an die Beschwerdeführerin, weiters festgehalten: „Aus den bereits für 2015 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2015 von EUR XXXX ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR XXXX zu Ihren Gunsten.„Aus den bereits für 2015 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2015 von EUR römisch 40 ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR römisch 40 zu Ihren Gunsten.
Dieser Differenzbetrag wird binnen einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe Ihrer Bankverbindung an die Mailadresse XXXX @fma.gv.at ausgezahlt.Dieser Differenzbetrag wird binnen einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe Ihrer Bankverbindung an die Mailadresse römisch 40 @fma.gv.at ausgezahlt.
Rechtsgrundlage: § 19 Abs 1 bis 5, Abs 6 Z 1 bis 3, Abs 9 und 10 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idgF. Paragraph 19, Absatz eins bis 5, Absatz 6, Ziffer eins bis 3, Absatz 9 und 10 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2001, idgF. § 2 Abs 2 und 3, § 90 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 i.d.g.F, § 3 Abs 1 Z 3 lit c, Abs 2 und 3, §§ 4 bis 8, 13, 14, 17 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl II Nr 419/2015 idgF. “Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 90, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2007, i.d.g.F, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Absatz 2 und 3, Paragraphen 4 bis 8, 13, 14, 17 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 419 aus 2015, idgF. “ 1.3. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 18.01.2017, bei der belangten Behörde am selben Tag eingebracht, Beschwerde erhoben (OZ 1 zu W172 2277463-1) und (ua) die Anträge gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch: „BVwG“)
2.1. Ferner wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 04.11.2016, AZ WPDLU/6128/20160507/2 (ON 2.2; in Folge auch: „VZ-Mandatsbescheid“) der SCI der Betrag von EUR XXXX als den auf sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2017 vorgeschrieben. 2.1. Ferner wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 04.11.2016, AZ WPDLU/6128/20160507/2 (ON 2.2; in Folge auch: „VZ-Mandatsbescheid“) der SCI der Betrag von EUR römisch 40 als den auf sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2017 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die SCI ebenfalls mit Schreiben vom 17.11.2017, eingebracht bei der FMA am selben Tag, Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG (ON 1.3).Gegen diesen Bescheid erhob die SCI ebenfalls mit Schreiben vom 17.11.2017, eingebracht bei der FMA am selben Tag, Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG (ON 1.3).
In der Vorstellung verwies die SCI auf deren Vorstellung gegen den IST-Mandatsbescheid.
2.2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2016, GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/2 (ON 7; in Folge auch: „VZ-Bescheid“), am 21.12.2016 der Beschwerdeführerin zugestellt, wurde die Vorstellung der SCI als unbegründet abgewiesen. Im Spruch wurde, adressiert an die Beschwerdeführerin, weiters festgehalten: „Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2017 den Betrag von € XXXX in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner 2017, 15. April 2017, 15. Juli 2017 und 15. Oktober 2017 auf das bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), Blz. 00100, eingerichtete Konto der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) XXXX (IBAN: XXXX ; SWIFT: XXXX ), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.„Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2017 den Betrag von € römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner 2017, 15. April 2017, 15. Juli 2017 und 15. Oktober 2017 auf das bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), Blz. 00100, eingerichtete Konto der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) römisch 40 (IBAN: römisch 40 ; SWIFT: römisch 40 ), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.
Rechtsgrundlage: § 19 Abs 1 bis 5, Abs 6 Z 1 bis 3, Abs 9 und 10 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idgF. Paragraph 19, Absatz eins bis 5, Absatz 6, Ziffer eins bis 3, Absatz 9 und 10 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2001, idgF. § 2 Abs 2 und 3, § 90 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 i.d.g.F, § 3 Abs 1 Z 3 lit c, Abs 2 und 3, §§ 5 und 6, 9, 13, 14, 17 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl II Nr 419/2015 idgF. “Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 90, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2007, i.d.g.F, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Absatz 2 und 3, Paragraphen 5 und 6, 9, 13, 14, 17 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 419 aus 2015, idgF. “ 2.3. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 18.01.2017, bei der belangten Behörde am selben Tag eingebracht, Beschwerde erhoben (OZ 1 zu GZ W172 2149683-1) und (ua) die Anträge gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch: „BVwG“)
Die Bruttogesamtkosten der FMA gemäß der Kostenabrechnung nach §§ 18f FMABG betrugen für das FMA-Geschäftsjahr 2015 EUR 61.166.890.Die Bruttogesamtkosten der FMA gemäß der Kostenabrechnung nach Paragraphen 18 f, FMABG betrugen für das FMA-Geschäftsjahr 2015 EUR 61.166.890.
Aus diesen Bruttogesamtkosten ergaben sich abzüglich der Erträge gemäß § 19 Abs 4 FMABG in Höhe von insgesamt EUR 8.103.717,88 (darin enthalten der Kostenbeitrag des Bundes in Höhe von insgesamt EUR 3.500.000,00 sowie sonstige Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren gemäß § 19 Abs 10 FMABG der FMA zufließen, iHv EUR 3.539.002,40) die Nettogesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2015 in der Höhe von EUR 56.602.174,52.Aus diesen Bruttogesamtkosten ergaben sich abzüglich der Erträge gemäß Paragraph 19, Absatz 4, FMABG in Höhe von insgesamt EUR 8.103.717,88 (darin enthalten der Kostenbeitrag des Bundes in Höhe von insgesamt EUR 3.500.000,00 sowie sonstige Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren gemäß Paragraph 19, Absatz 10, FMABG der FMA zufließen, iHv EUR 3.539.002,40) die Nettogesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2015 in der Höhe von EUR 56.602.174,52.
Nach Abzug der aufgebrachten Bewilligungsgebühren gemäß § 19 Abs 10 FMABG in Höhe von EUR 3.539.002,40 ergaben sich somit Kosten in Höhe von EUR 53.063.172,12, welche durch die Beaufsichtigten gemäß § 19 FMABG zu tragen waren.Nach Abzug der aufgebrachten Bewilligungsgebühren gemäß Paragraph 19, Absatz 10, FMABG in Höhe von EUR 3.539.002,40 ergaben sich somit Kosten in Höhe von EUR 53.063.172,12, welche durch die Beaufsichtigten gemäß Paragraph 19, FMABG zu tragen waren.
Davon entfielen in Anwendung des § 19 Abs 1 bis 4, Abs 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 der Betrag von EUR 12.865.762,40. Hiervon entfiel auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Z 3 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) ein Betrag von insgesamt EUR 2.358.452,04.Davon entfielen in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, Absatz 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 der Betrag von EUR 12.865.762,40. Hiervon entfiel auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) ein Betrag von insgesamt EUR 2.358.452,04.
Die Aufteilung auf die vier Rechnungskreise und in weiterer Folge die sechs Subrechnungskreise des Rechnungskreises 3 erfolgt zunächst für die jedem Rechnungskreis im Sinne des § 19 Abs 1 FMABG direkt zuordenbaren Kosten. Die Aufteilung auf die vier Rechnungskreise und in weiterer Folge die sechs Subrechnungskreise des Rechnungskreises 3 erfolgt zunächst für die jedem Rechnungskreis im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, FMABG direkt zuordenbaren Kosten.
Die sogenannten indirekten Kosten, die nicht direkt einem Rechnungskreis (bzw. Subrechnungskreis) zugeordnet werden können, wurden unter Anwendung des § 19 Abs 2 FMABG auf die einzelnen (Sub-)Rechnungskreise im Verhältnis der diesem (Sub-) Rechnungskreis direkt zuordenbaren Kosten aufgeteilt.Die sogenannten indirekten Kosten, die nicht direkt einem Rechnungskreis (bzw. Subrechnungskreis) zugeordnet werden können, wurden unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, FMABG auf die einzelnen (Sub-)Rechnungskreise im Verhältnis der diesem (Sub-) Rechnungskreis direkt zuordenbaren Kosten aufgeteilt.
Die konkrete Aufschlüsselung der soeben angeführten Beträge ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich:
Als Berechnungsgrundlage wurden die von den Kostenpflichtigen gemäß § 17 Abs 1 und 2 FMA-KVO 2016 zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr (Referenzdaten) herangezogen. Als Berechnungsgrundlage wurden die von den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 FMA-KVO 2016 zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr (Referenzdaten) herangezogen.
Aufgrund der Verschmelzung der AMG in die SCI war diese gemäß § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 220 Abs 2 Z 2 AktG Gesamtrechtsnachfolgerin der AMG. Die durch die AMG im FMA-Geschäftsjahr tatsächlich erwirtschafteten, und als Wertpapierfirma kostenpflichtigen, Umsätze waren somit der SCI zuzurechnen. Aufgrund der Verschmelzung der AMG in die SCI war diese gemäß Paragraph 96, Absatz 2, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz 2, Ziffer 2, AktG Gesamtrechtsnachfolgerin der AMG. Die durch die AMG im FMA-Geschäftsjahr tatsächlich erwirtschafteten, und als Wertpapierfirma kostenpflichtigen, Umsätze waren somit der SCI zuzurechnen.
Grundlage für die Berechnung der Kosten der SCI für das Jahr 2015 war daher die von dieser im Jahr 2016 gemäß § 17 FMA-KVO 2016 gemeldeten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen der AMG sowie die gemeldeten eingehobenen Provisionserträge gemäß § 4 AIFMG für das FMA-Geschäftsjahr 2015.Grundlage für die Berechnung der Kosten der SCI für das Jahr 2015 war daher die von dieser im Jahr 2016 gemäß Paragraph 17, FMA-KVO 2016 gemeldeten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen der AMG sowie die gemeldeten eingehobenen Provisionserträge gemäß Paragraph 4, AIFMG für das FMA-Geschäftsjahr 2015.
Durch die Beschwerdeführerin wurden folgende Datenmeldungen abgegeben:
Es wurde folgende Berechnungsmethode angewendet:
Legende:
SGw Gewichtete gemeldete Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen UE Gemeldete Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften und Wertpapierdienstleistungsgeschäften G Gewicht gemäß § 17 Abs 3 FMA-KVO 2016G Gewicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, FMA-KVO 2016 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 FMA-KVO 2016 im Jahr 2015: EUR 201.591.478,35gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 im Jahr 2015: EUR 201.591.478,35 K Kostenbeitrag in EUR KSRK Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2015 von EUR 2.358.452,04.
Aus dieser Berechnung ergab sich für die SCI ein Kostenanteil von EUR 37.559,15.
In Beachtung des § 14 Abs 2 FMA-KVO 2016 betreffend der Mindestpauschale von EUR 500 ergab sich für die Beschwerdeführerin ein Betrag von EUR 145,82, der von dem aus der obigen Berechnung abgeleiteten Vorschreibungsbetrag von EUR 37.559,15 abzuziehen war. In Beachtung des Paragraph 14, Absatz 2, FMA-KVO 2016 betreffend der Mindestpauschale von EUR 500 ergab sich für die Beschwerdeführerin ein Betrag von EUR 145,82, der von dem aus der obigen Berechnung abgeleiteten Vorschreibungsbetrag von EUR 37.559,15 abzuziehen war. in Anwendung des § 5 FMA-KVO 2016 betreffend Ab- und Aufrundungen hatte die Beschwerdeführerin als Kostenpflichtiger gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit c FMA-KVO 2016 daher einen Betrag von EUR XXXX als Anteil an den Kosten für das Geschäftsjahr 2015 der FMA zu leisten.in Anwendung des Paragraph 5, FMA-KVO 2016 betreffend Ab- und Aufrundungen hatte die Beschwerdeführerin als Kostenpflichtiger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, FMA-KVO 2016 daher einen Betrag von EUR römisch 40 als Anteil an den Kosten für das Geschäftsjahr 2015 der FMA zu leisten.
Nach § 19 Abs 5 FMABG war der so errechnete Betrag von EUR XXXX mit für das FMA-Geschäftsjahr 2015 geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von EUR XXXX gegenzurechnen. Es ergab sich hieraus der Differenzbetrag von EUR XXXX der der Beschwerdeführerin vor- bzw. gutgeschrieben wurde. Nach Paragraph 19, Absatz 5, FMABG war der so errechnete Betrag von EUR römisch 40 mit für das FMA-Geschäftsjahr 2015 geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gegenzurechnen. Es ergab sich hieraus der Differenzbetrag von EUR römisch 40 der der Beschwerdeführerin vor- bzw. gutgeschrieben wurde.
Die Feststellungen beruhen auf den Inhalt der angeführten Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. An der Echtheit der (auch in den Feststellungen angeführten) Quellen und am Wahrheitsgehalt der Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen. Zudem wird der Sachverhalt von beiden Parteien nicht bestritten.
Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor.
Die Änderung des Firmenwortlauts der Beschwerdeführerin von „SCI“ per 02.10.2018 auf „ XXXX ” (OZ 6 zu GZ W172 2149683-1, Seite 2) hat keine Auswirkungen auf ihre Stellung als Partei in diesen Verfahren.Die Änderung des Firmenwortlauts der Beschwerdeführerin von „SCI“ per 02.10.2018 auf „ römisch 40 ” (OZ 6 zu GZ W172 2149683-1, Seite 2) hat keine Auswirkungen auf ihre Stellung als Partei in diesen Verfahren.
Die angefochtenen Bescheide wurden der Beschwerdeführerin jeweils am 21.12.2016 zugestellt, die gegenständlichen Beschwerden wurden jeweils am 18.01.2017 eingebracht.
Die gegenständlichen Beschwerden waren somit rechtzeitig und auch zulässig.
3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1. Zu Spruchpunkt A.1.) Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2016, GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/2, betraf die Vorschreibung von (pauschalisierten) Vorauszahlungsbeiträgen der Beschwerdeführerin für das FMA-Geschäftsjahr 2017.
Die tatsächlichen Ist-Kosten für dieses FMA-Geschäftsjahr wurden zwischenzeitlich aber bereits abgerechnet. Der entsprechende Bescheid der FMA vom 15.11.2018, GZ WPDLU/6128/20180382/1 über die Ist-Kosten betreffend das FMA-Geschäftsjahr 2017 ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
Das Rechtsschutzinteresse besteht - wie auch die belangte Behörde zurecht ausführte (OZ 4 zu GZ W172 2149683-1, Seite 3) - bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010).
Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. (vgl VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216). Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Das Rechtsschutzinteresse besteht - wie auch die belangte Behörde zurecht ausführte (OZ 4 zu GZ W172 2149683-1, Seite 3) - bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes.
Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. vergleiche VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216).
Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Die Einstellung steht gegenüber der Zurückweisung am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs per Bescheid (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], § 28 VwGVG Rz 5).
Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides im Rahmen einer erhobenen Bescheidbeschwerde ist das Verwaltungsgericht nicht berufen (siehe auch VwGH 15.12.1994, 94/09/0204; 27.06.2001, 98/09/0007; 26.04.2016, Ra 2016/03/0043 mwN).Die Einstellung steht gegenüber der Zurückweisung am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs per Bescheid (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], Paragraph 28, VwGVG Rz 5).
Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides im Rahmen einer erhobenen Bescheidbeschwerde ist das Verwaltungsgericht nicht berufen (siehe auch VwGH 15.12.1994, 94/09/0204; 27.06.2001, 98/09/0007; 26.04.2016, Ra 2016/03/0043 mwN).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Der höchstgerichtlichen Judikatur zufolge gehe aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht komme (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der höchstgerichtlichen Judikatur zufolge gehe aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht komme (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Mit dem oben angeführten Bescheid vom 15.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag von EUR 32.726,00 erstattet, somit wurde im Sinne der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2016 lediglich Referenzdaten iHv EUR 337.099,91 herangezogen. Wie auch die belangte Behörde (OZ 4 zu GZ W172 2149683-1, Seite 3) und die Beschwerdeführerin (OZ 6 zu GZ W172 2149683-1, Seite 8) zutreffend anführten, ist damit die Beschwer der Beschwerdeführerin weggefallen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2.2. Zu Spruchpunkt A.2.) 3.2.2.1. Maßgebliche Rechtslage § 19 FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idF BGBl I Nr 73/2016 lautet auszugsweise:Paragraph 19, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2016, lautet auszugsweise: „Kosten der Aufsicht § 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:Paragraph 19, (1) Die FMA hat für jeden der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:
Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 3 Abs 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 6 Abs 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 182 Abs 7 VAG 2016 mitgeteilten direkten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.Mit dem Jahresabschluss gemäß Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten direkten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.
Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG 2016, des ImmoInvFG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010, des InvFG 2011, des ZGVG, des AIFMG, des BaSAG, des ZvVG, des ESAEG und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben.
Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten. […]
Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise gemäß Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007, Paragraph 45 a, Absatz eins, BMSVG, Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011, Paragraph 2, Absatz 13, ImmoInvFG, Paragraph 5, Absatz eins, ZGVG und Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung gemäß Absatz 7, festzusetzen.“ § 19 FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idF BGBl I Nr 237/2022 lautet auszugsweise:Paragraph 19, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 237 aus 2022, lautet auszugsweise: „Kosten der Aufsicht § 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:Paragraph 19, (1) Die FMA hat für jeden der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:
Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 3 Abs 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 6 Abs 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 182 Abs 7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs 4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.Mit dem Jahresabschluss gemäß Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen.
Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.
Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben.
Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten. […]
Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung gemäß Absatz 7, festzusetzen.“ § 2 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 aufgehoben durch BGBl I Nr 107/2017,. lautet auszugsweise:Paragraph 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,,. lautet auszugsweise: „Ausnahmen § 2. […]Paragraph 2, […]
Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.(2) Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 25, 28, 34, 35, 38 bis 43, 46 und 48 bis 49, 91, 92 Absatz 9 und 10 und der Paragraphen 94 bis 96 Anwendung; sofern diese Versicherungsunternehmen gemäß den Vorschriften des VAG 2016 über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Paragraphen 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins und bei der Erlassung der Verordnung nach Paragraph 90, Absatz 2, zu 67 vH zu berücksichtigen.
Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.
Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.(2) Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der Artikel 3, 21 bis 25, 28 bis 31, 33, 34, 44 bis 53, 57 und 59 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie der Paragraphen 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, Paragraph 92, Absatz 9 und 10 und Paragraphen 94 bis 96 Anwendung; sofern diese Versicherungsunternehmen gemäß den Vorschriften des VAG über eine Compliance-Funktion, Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Artikel 22 bis 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.
Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins und bei der Erlassung der Verordnung nach Paragraph 89, Absatz 2, zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.
Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins und bei der Erlassung der Verordnung nach Paragraph 89, Absatz 2, zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben. […]“ § 90 WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007, aufgehoben durch BGBl I Nr 107/2017, lautet:Paragraph 90, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2007,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,, lautet: „Kosten und Verfahrensvorschriften Kosten § 90. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs 1 Z 3 und Abs 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen sowie den Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu bilden.
Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs 2 zu erlassenden Verordnung.Paragraph 90, (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen sowie den Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu bilden.
Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.
Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“ § 89 WAG 2018, BGBl I Nr 107/2017 idF BGBl I Nr 36/2022 lautet:Paragraph 89, WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2022, lautet: „Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften Kosten § 89. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs 1 Z 3 und Abs 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen gemäß § 19 Abs 1 sowie den Drittlandfirmen gemäß § 21 Abs 1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen.
Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß § 19 Abs 1 sowie Drittlandfirmen gemäß § 21 Abs 1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs 2 zu erlassenden Verordnung.Paragraph 89, (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie den Drittlandfirmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten.
Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie Drittlandfirmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden.
Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.
Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“ § 3 FMA-KVO 2016, BGBl II Nr 419/2015 lautet auszugsweise:Paragraph 3, FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 419 aus 2015, lautet auszugsweise: „Ist-Kostenverrechnung Kostenpflicht § 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:Paragraph 3, (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind: […] 3. Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,3. Kostenpflichtige gemäß den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen, […]
Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Art 17 Abs 5 in Verbindung mit Art 18 CSDR erbracht worden sind.(3) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistung-sunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 zu berücksichtigen.
Bei Verwaltungsgesellschaften sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera a und c AIFMG zu berücksichtigen. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Artikel 17, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht worden sind. […]“ § 23 FMA-KVO 2016, BGBl II Nr 419/2015 lautet:Paragraph 23, FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 419 aus 2015, lautet: „Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 23, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
3.2.2.2. In der Sache 3.2.2.2.1. Zur Vorgangsweise zur Aufteilung der Kosten auf die Kostenpflichtigen Diesbezüglich ist das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2014, Zl. 2013/17/0669 - hier noch auch im Hinblick auf § 90 WAG 2011 als (im Wesentlichen wortgleiche) Vorgängerbestimmung zu § 89 WAG 2018 - maßgebend:Diesbezüglich ist das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2014, Zl. 2013/17/0669 - hier noch auch im Hinblick auf Paragraph 90, WAG 2011 als (im Wesentlichen wortgleiche) Vorgängerbestimmung zu Paragraph 89, WAG 2018 - maßgebend: „Die Aufteilung der Kosten auf die Kostenpflichtigen ist - zusammengefasst - in folgenden Schritten vorzunehmen:
Der sich daraus ergebende Betrag wird in der Folge als „Nettogesamtkosten" bezeichnet.
Im Beschwerdefall hat die Kostenaufteilung innerhalb des - im Beschwerdefall maßgebenden - Rechnungskreises 3 gemäß den Bestimmungen des WAG 2007 zu erfolgen. Dieses sieht in § 90 Abs. 1 WAG vor, dass die Kosten zunächst auf drei Subrechnungskreise aufgeteilt werden und erst in der Folge der Kostenanteil jedes einzelnen Kostenpflichtigen des jeweiligen Subrechnungskreises ermittelt wird. Im Beschwerdefall hat die Kostenaufteilung innerhalb des - im Beschwerdefall maßgebenden - Rechnungskreises 3 gemäß den Bestimmungen des WAG 2007 zu erfolgen. Dieses sieht in Paragraph 90, Absatz eins, WAG vor, dass die Kosten zunächst auf drei Subrechnungskreise aufgeteilt werden und erst in der Folge der Kostenanteil jedes einzelnen Kostenpflichtigen des jeweiligen Subrechnungskreises ermittelt wird.
Es handelt sich dabei um folgende Subrechnungskreise (§ 90 Abs. 1 WAG 2007):Es handelt sich dabei um folgende Subrechnungskreise (Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007):
Weder das WAG 2007 noch das FMABG enthalten ausdrückliche Vorschriften über die Art und Weise, wie diese Verteilung von Aufsichtskosten innerhalb des Rechnungskreises 3 auf diese Subrechnungskreise zu erfolgen hat. Dasselbe gilt auch für die FMA-KVO. (…] [D]ie Rechtsauffassung, wonach die Berechnung hinsichtlich der Subrechnungskreise analog zu der in § 19 Abs. 2 FMABG zu erfolgen habe, kann nicht als rechtswidrig erachtet werden. Bereits der Ausdruck §Subrechnungskreis" legt nahe, dass die Kostenzuteilung zu diesem untergeordneten „Rechnungskreis" nach denselben Regeln wie für den Rechnungskreis erfolgen soll, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine Zuteilung an eine Gruppe.“[D]ie Rechtsauffassung, wonach die Berechnung hinsichtlich der Subrechnungskreise analog zu der in Paragraph 19, Absatz 2, FMABG zu erfolgen habe, kann nicht als rechtswidrig erachtet werden. Bereits der Ausdruck §Subrechnungskreis" legt nahe, dass die Kostenzuteilung zu diesem untergeordneten „Rechnungskreis" nach denselben Regeln wie für den Rechnungskreis erfolgen soll, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine Zuteilung an eine Gruppe.“ 3.2.2.2.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin monierte die doppelte Einbeziehung der Umsatzerlöse aus der Portfolioverwaltung (den Zeitraum 01.01.2015 bis 01.10.2015) iHv EUR XXXX in die Berechnung des Anteils der SCI an den FMA-Jahresgebühren 2015.Die Beschwerdeführerin monierte die doppelte Einbeziehung der Umsatzerlöse aus der Portfolioverwaltung (den Zeitraum 01.01.2015 bis 01.10.2015) iHv EUR römisch 40 in die Berechnung des Anteils der SCI an den FMA-Jahresgebühren 2015.
Die belangte Behörde habe mit (Mandats-)Bescheid vom 04.11.2016 zu GZ VKP/6128/20160506/1 (OZ 1 zu GZ 2277463-1, Beilage ./1) (in Folge auch: „VKP-Mandatsbescheid“) als Bemessungsgrundlage gemäß § 20 Abs 1 FMA-KVO 2016 die Meldung der Referenzdaten der SCI für das Jahr 2015 in Höhe von EUR 49. 735.714,28 herangezogen. Dieser Betrag ergebe sich aus der Meldung der Referenzdaten der SCI für das Geschäftsjahr 2015 und beinhalte bereits die Referenzdaten der AMG, welche in die SCI verschmolzen worden sei, somit EUR XXXX .Die belangte Behörde habe mit (Mandats-)Bescheid vom 04.11.2016 zu GZ VKP/6128/20160506/1 (OZ 1 zu GZ 2277463-1, Beilage ./1) (in Folge auch: „VKP-Mandatsbescheid“) als Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FMA-KVO 2016 die Meldung der Referenzdaten der SCI für das Jahr 2015 in Höhe von EUR 49. 735.714,28 herangezogen. Dieser Betrag ergebe sich aus der Meldung der Referenzdaten der SCI für das Geschäftsjahr 2015 und beinhalte bereits die Referenzdaten der AMG, welche in die SCI verschmolzen worden sei, somit EUR römisch 40 .
Die belangte Behörde habe weiters einen (Mandats-)Bescheid vom 04.11.2016 zu GZ WPDLU/6128/20160507/1 erlassen, in welchem der SCI (als Rechtsnachfolgerin der AMG) ein weiterer den Kostenanteil an den FMA-Gebühren für das Geschäftsjahr 2015 von insgesamt EUR XXXX vorgeschrieben worden sei (aufgrund von geleisteten Vorauszahlungen ergab sich ein Differenzbetrag von EUR XXXX zu Gunsten der SCI). Diese Vorschreibung beruhe aber ebenfalls auf den Umsätzen der AMG von EUR XXXX . Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Vorstellung erhoben, der die belangte Behörde aber im hiermit bekämpften Bescheid nicht Folge gegeben habe. Wie aus Seite 5 des verfahrensgegenständlichen Bescheids hervorgehe, habe die Bemessungsgrundlage gemäß § 20 Abs 1 FMA-KVO 2016 die Meldung der Referenzdaten der AMG für deren (aufgrund der Verschmelzung verkürzten) Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis 01.10.2015 (siehe FMA-KVO ALT-Meldung) sowie die Meldung der Referenzdaten der SCI für das gesamte Geschäftsjahr 2015 (siehe FMA-KV-2016-Meldung) beinhaltet.Die belangte Behörde habe weiters einen (Mandats-)Bescheid vom 04.11.2016 zu GZ WPDLU/6128/20160507/1 erlassen, in welchem der SCI (als Rechtsnachfolgerin der AMG) ein weiterer den Kostenanteil an den FMA-Gebühren für das Geschäftsjahr 2015 von insgesamt EUR römisch 40 vorgeschrieben worden sei (aufgrund von geleisteten Vorauszahlungen ergab sich ein Differenzbetrag von EUR römisch 40 zu Gunsten der SCI).
Diese Vorschreibung beruhe aber ebenfalls auf den Umsätzen der AMG von EUR römisch 40 . Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Vorstellung erhoben, der die belangte Behörde aber im hiermit bekämpften Bescheid nicht Folge gegeben habe. Wie aus Seite 5 des verfahrensgegenständlichen Bescheids hervorgehe, habe die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FMA-KVO 2016 die Meldung der Referenzdaten der AMG für deren (aufgrund der Verschmelzung verkürzten) Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis 01.10.2015 (siehe FMA-KVO ALT-Meldung) sowie die Meldung der Referenzdaten der SCI für das gesamte Geschäftsjahr 2015 (siehe FMA-KV-2016-Meldung) beinhaltet.
Diese Bemessungsgrundlage ergebe sich laut dem bekämpften Bescheid wie folgt:
Die AMG habe, als Wertpapierfirma nach dem WAG 2007, für das verkürzte Geschäftsjahr 2015 Umsatzerlöse aus Portfolioverwaltung in Höhe von EUR XXXX erwirtschaftet. Diese seien bei der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs 3 FMA-KVO zu 100% zu gewichten. Außerdem habe die SCI, als Kapitalanlagegesellschaft, die eingehobenen Provisionserträge gemäß § 4 AIFMG in Höhe von EUR XXXX gemeldet (siehe FMA-KV-2016-Meldung). Diese sei bei der Bemessung gemäß § 17 Abs 3 FMA-KVO mit 67% zu gewichten. Damit betrage die Bemessungsgrundlage gemäß § 20 Abs 1 FMA-KVO 2016 insgesamt EUR 3.210.412,37.Die AMG habe, als Wertpapierfirma nach dem WAG 2007, für das verkürzte Geschäftsjahr 2015 Umsatzerlöse aus Portfolioverwaltung in Höhe von EUR römisch 40 erwirtschaftet. Diese seien bei der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 17, Absatz 3, FMA-KVO zu 100% zu gewichten. Außerdem habe die SCI, als Kapitalanlagegesellschaft, die eingehobenen Provisionserträge gemäß Paragraph 4, AIFMG in Höhe von EUR römisch 40 gemeldet (siehe FMA-KV-2016-Meldung). Diese sei bei der Bemessung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, FMA-KVO mit 67% zu gewichten. Damit betrage die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FMA-KVO 2016 insgesamt EUR 3.210.412,37.
Es zeige sich also, dass die belangte Behörde bei der Berechnung der Kostenanteile der SCI für das FMA-Geschäftsjahr 2015 beide Rechnungskreise (den des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie den der Kapitalanlagegesellschaft) berücksichtigt und daher die Umsatzerlöse aus der Portfolioverwaltung in Höhe von EUR XXXX doppelt in die Berechnungen miteinbezogen habe.Es zeige sich also, dass die belangte Behörde bei der Berechnung der Kostenanteile der SCI für das FMA-Geschäftsjahr 2015 beide Rechnungskreise (den des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie den der Kapitalanlagegesellschaft) berücksichtigt und daher die Umsatzerlöse aus der Portfolioverwaltung in Höhe von EUR römisch 40 doppelt in die Berechnungen miteinbezogen habe.
Die AMG sei als übertragende Gesellschaft mit Verschmelzungsstichtag 31.12.2014 rückwirkend in die SCI, FN XXXX , als übernehmende (und daher weiter bestehende) Gesellschaft verschmolzen. Die Verschmelzung sei von der FMA genehmigt worden und am 02.10.2016 (richtigerweise: 02.10.2015) in das Firmenbuch beim Handelsgericht Wien eingetragen worden (siehe OZ 6 zu GZ W172 2149683-1, Beilage ./4).Die AMG sei als übertragende Gesellschaft mit Verschmelzungsstichtag 31.12.2014 rückwirkend in die SCI, FN römisch 40 , als übernehmende (und daher weiter bestehende) Gesellschaft verschmolzen. Die Verschmelzung sei von der FMA genehmigt worden und am 02.10.2016 (richtigerweise: 02.10.2015) in das Firmenbuch beim Handelsgericht Wien eingetragen worden (siehe OZ 6 zu GZ W172 2149683-1, Beilage ./4).
Wie die belangte Behörde dazu richtig festgestellt habe, sei die SCI auf Grund der Verschmelzung mit der AMG gemäß § 96 Abs 2 GmbhG iVm § 220 Abs 2 Z 2 AktG Gesamtrechtsnachfolgerin der AMG. Damit seien die durch die AMG im FMA-Geschäftsjahr tatsächlich erwirtschafteten (und als Wertpapierfirma kostenpflichtigen) Umsätze zur Gänze der SCI zuzurechnen gewesen. Somit müsse die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kosten-Anteils der SCI für das Jahr 2015 die gemäß § 17 FMA-KVO 2016 gemeldeten Umsatzerlöse aus Wertpapierleistungen und Provisionserträge auch die gemeldeten Umsatzerlöse der AMG (siehe die Meldung der SCI für das Geschäftsjahr 2015) enthalten.Wie die belangte Behörde dazu richtig festgestellt habe, sei die SCI auf Grund der Verschmelzung mit der AMG gemäß Paragraph 96, Absatz 2, GmbhG in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz 2, Ziffer 2, AktG Gesamtrechtsnachfolgerin der AMG. Damit seien die durch die AMG im FMA-Geschäftsjahr tatsächlich erwirtschafteten (und als Wertpapierfirma kostenpflichtigen) Umsätze zur Gänze der SCI zuzurechnen gewesen. Somit müsse die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kosten-Anteils der SCI für das Jahr 2015 die gemäß Paragraph 17, FMA-KVO 2016 gemeldeten Umsatzerlöse aus Wertpapierleistungen und Provisionserträge auch die gemeldeten Umsatzerlöse der AMG (siehe die Meldung der SCI für das Geschäftsjahr 2015) enthalten.
Auch wenn die AMG eine eigene Meldung über die Umsatzerlöse der FMA gegenüber zu erstatten hätte, sei es evident, dass die in der Meldung der AMG enthaltenen Referenzdaten für den Zeitraum 01.01.2015 bis 01.10.2015 (also bis zur Eintragung der Verschmelzung) nach der Verschmelzung der SCI zuzurechnen seien und logischerweise in der Meldung über die Umsatzerlöse der SCI für das Geschäftsjahr 2015 berücksichtigt werden müssten.
Gemäß den Rechnungslegungsvorschriften in § 96 GmbHG iVm § 220 Abs 3 AktG sei die SCI per 31.12.2015 verpflichtet gewesen, einen Jahresabschluss (einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen, der auch die Zahlen der AMG zu enthalten hätte, weil diese zum Stichtag des Jahresabschlusses bereits in der SCI aufgegangen gewesen seien. Diese seien der belangten Behörde am 11.04.2016 zur Verfügung gestellt worden sei nach den gesetzlichen Vorgaben auch die Grundlage für die Meldung der Referenzdaten an die FMA gewesen. Da der belangten Behörde die Verschmelzung bekannt gewesen sei, sei somit auch bekannt gewesen, dass die Meldung der Umsatzerlöse der SCI laut der Meldung der SCI für das Geschäftsjahr 2015 auch die gemeldeten Umsatzerlöse der AMG laut dieser Meldung für das verkürzte Geschäftsjahr 2015 habe beinhalten müssen.Gemäß den Rechnungslegungsvorschriften in Paragraph 96, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz 3, AktG sei die SCI per 31.12.2015 verpflichtet gewesen, einen Jahresabschluss (einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen, der auch die Zahlen der AMG zu enthalten hätte, weil diese zum Stichtag des Jahresabschlusses bereits in der SCI aufgegangen gewesen seien.
Diese seien der belangten Behörde am 11.04.2016 zur Verfügung gestellt worden sei nach den gesetzlichen Vorgaben auch die Grundlage für die Meldung der Referenzdaten an die FMA gewesen. Da der belangten Behörde die Verschmelzung bekannt gewesen sei, sei somit auch bekannt gewesen, dass die Meldung der Umsatzerlöse der SCI laut der Meldung der SCI für das Geschäftsjahr 2015 auch die gemeldeten Umsatzerlöse der AMG laut dieser Meldung für das verkürzte Geschäftsjahr 2015 habe beinhalten müssen.
Diese doppelte Berücksichtigung sei damit evident falsch, da das Gesetz keine doppelte Berücksichtigung der Umsatzerlöse in den einzelnen Rechnungskreisen vorsehe. Das Argument der belangten Behörde, dass sie beide Meldungen für die Berechnung der Kosten heranziehen müsse und eine etwaige Korrekturmeldung der Referenzdaten oder eine Nicht-Berücksichtigung einer Meldung gesetzlich nicht vorgesehen sei, sei in diesem Fall nicht zutreffend. Die von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen (VwGH 29.04.2014, 2015/17/0142 und BVwG 16.07.2015, W148 2006478-2) würden sich explizit auf fehlerhafte und nachträglich korrigierte Meldungen der Referenzdaten und nicht auf eine doppelte Berücksichtigung der Referenzdaten zweier verschmolzener Gesellschaften für die Bemessungsgrundlage beziehen. Damit seien die aus den Entscheidungen resultierenden Schlussfolgerungen hier nicht zutreffend, denn die SCI habe keine Korrektur der Referenzdaten vorgenommen oder angeregt.
Die Beschwerdeführerin verwies auch auf die unterschiedlichen Meldeformulare, die einerseits für Wertpapierfirmen, wie die AMG, für eine Meldung nach § 15 Abs 2 FMA-KVO ALT von „Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungen", andererseits für konsolidierte Meldungen, wie bei der SCI, für Meldungen nach §§ 20 und 17 FMA-KVO 2016 vorgesehen seien. In Verbindung mit dem Umstand, dass bei der konsolidierten Meldung der Referenzdaten durch die SCI die Umsätze der AMG nicht gesondert ausgewiesen werden müssten, hätten dies hier zu einem Missverständnis geführt. Die belangte Behörde übersehe offenkundig, dass die von der AMG gemeldeten Referenzdaten (1.) für das Rumpfjahr und (2.) überdies noch nach der FMA-KVO ALT von der AMG gemeldet worden seien, (3.) von der SCI lediglich eine konsolidierte FMA-KVO 2016-Meldung vorgenommen und (4.) die FMA-KVO ALT-Meldung nicht von der SCI erstattet worden sei.
Die Beschwerdeführerin verwies auch auf die unterschiedlichen Meldeformulare, die einerseits für Wertpapierfirmen, wie die AMG, für eine Meldung nach Paragraph 15, Absatz 2, FMA-KVO ALT von „Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungen", andererseits für konsolidierte Meldungen, wie bei der SCI, für Meldungen nach Paragraphen 20 und 17 FMA-KVO 2016 vorgesehen seien. In Verbindung mit dem Umstand, dass bei der konsolidierten Meldung der Referenzdaten durch die SCI die Umsätze der AMG nicht gesondert ausgewiesen werden müssten, hätten dies hier zu einem Missverständnis geführt. Die belangte Behörde übersehe offenkundig, dass die von der AMG gemeldeten Referenzdaten (1.) für das Rumpfjahr und (2.) überdies noch nach der FMA-KVO ALT von der AMG gemeldet worden seien, (3.) von der SCI lediglich eine konsolidierte FMA-KVO 2016-Meldung vorgenommen und (4.) die FMA-KVO ALT-Meldung nicht von der SCI erstattet worden sei.
Die Beschwerdeführerin erwähnte § 4 Abs 2 FMA-KVO 2016, wonach die Kostenvorschreibung, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen sei und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen würden, auch bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres erfolgen könne. Folglich könne die Vorschreibung nur bei der SCI als Rechtsnachfolgerin erfolgen, da diese dann einzige Kostenpflichtige gewesen sei. Die AMG hätte mangels Rechtsbestand zum Zeitpunkt der Meldung der Referenzdaten gemäß §§ 20 und 17 der FMA-KVO 2016 mangels rechtlichen Bestands auch faktisch keine eigene Meldung mehr abgeben können. Die unterjährige Meldung der AMG nach § 15 Abs 2 FMA-KVO ALT stelle daher keine taugliche Grundlage dar, um die Referenzdaten für die Zahlungspflicht der Rechtsnachfolgerin, der SCI, nach der FMA-KVO 2016 zusätzlich zu deren eigener Meldung, die die Umsätze der AMG ohnehin beinhalte, zu bestimmen.Die Beschwerdeführerin erwähnte Paragraph 4, Absatz 2, FMA-KVO 2016, wonach die Kostenvorschreibung, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen sei und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen würden, auch bis zum 31.
März des darauffolgenden Jahres erfolgen könne. Folglich könne die Vorschreibung nur bei der SCI als Rechtsnachfolgerin erfolgen, da diese dann einzige Kostenpflichtige gewesen sei. Die AMG hätte mangels Rechtsbestand zum Zeitpunkt der Meldung der Referenzdaten gemäß Paragraphen 20 und 17 der FMA-KVO 2016 mangels rechtlichen Bestands auch faktisch keine eigene Meldung mehr abgeben können. Die unterjährige Meldung der AMG nach Paragraph 15, Absatz 2, FMA-KVO ALT stelle daher keine taugliche Grundlage dar, um die Referenzdaten für die Zahlungspflicht der Rechtsnachfolgerin, der SCI, nach der FMA-KVO 2016 zusätzlich zu deren eigener Meldung, die die Umsätze der AMG ohnehin beinhalte, zu bestimmen.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass die Referenzdaten der SCI und der AMG nicht nur doppelt berücksichtigt, sondern auch gleich mehrfach als Berechnungsgrundlage für die Vorschreibung von Ist-Kostenbescheiden herangezogen worden seien, nämlich für zwei Subrechnungskreise des Rechnungskreises 3 „Wertpapieraufsicht" Dies einmal in der Vorschreibung im Rechnungskreis 3, Subrechnungskreis 6 (vgl den VKP-Mandatsbescheid) und ein zweites Mal im hier bekämpften Bescheid, der den Rechnungskreis 3, Subrechnungskreis 3 betreffen würde. Bei der FMA-KV-2016-Meldung handle es sich um eine Meldung von Referenzdaten für Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 6 FMA-KVO 2016, die dem Rechnungskreis 3, Subrechnungskreis 6 angehören würden, dh Kostenpflichtige, in der Form von Verwaltern kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit f FMA-KVO 2016 - wie dies auf die SCI zutreffen würde.
Mit den auf dem Meldeformular bei der FMA-KVO 2016-Meldung angeführten Fußnoten werde bereits mit der Meldung festgelegt, in welchen Subrechnungskreis die Umsatzdaten einfließen sollten. Fußnote 1 würde zu den Referenzdaten für eingehobene Provisionserträge des AIFM nach AIFMG „Referenzdaten für den Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios) gemäß § 20 FMA-KVO 2016" festhalten; Fußnote 2 würde hinsichtlich des Unterposten „individueller Portfolioverwaltung, Anlageberatung und Annahme/Übermittlung von Aufträgen gemäß§ 4 Abs 4 AIFMG" auf die „Referenzdaten für den Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen) gemäß § 17 FMA-KVO 2016" verweisen.Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass die Referenzdaten der SCI und der AMG nicht nur doppelt berücksichtigt, sondern auch gleich mehrfach als Berechnungsgrundlage für die Vorschreibung von Ist-Kostenbescheiden herangezogen worden seien, nämlich für zwei Subrechnungskreise des Rechnungskreises 3 „Wertpapieraufsicht" Dies einmal in der Vorschreibung im Rechnungskreis 3, Subrechnungskreis 6 vergleiche den VKP-Mandatsbescheid) und ein zweites Mal im hier bekämpften Bescheid, der den Rechnungskreis 3, Subrechnungskreis 3 betreffen würde.
Bei der FMA-KV-2016-Meldung handle es sich um eine Meldung von Referenzdaten für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, FMA-KVO 2016, die dem Rechnungskreis 3, Subrechnungskreis 6 angehören würden, dh Kostenpflichtige, in der Form von Verwaltern kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, FMA-KVO 2016 - wie dies auf die SCI zutreffen würde. Mit den auf dem Meldeformular bei der FMA-KVO 2016-Meldung angeführten Fußnoten werde bereits mit der Meldung festgelegt, in welchen Subrechnungskreis die Umsatzdaten einfließen sollten. Fußnote 1 würde zu den Referenzdaten für eingehobene Provisionserträge des AIFM nach AIFMG „Referenzdaten für den Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios) gemäß Paragraph 20, FMA-KVO 2016" festhalten;
Fußnote 2 würde hinsichtlich des Unterposten „individueller Portfolioverwaltung, Anlageberatung und Annahme/Übermittlung von Aufträgen gemäß§ 4 Absatz 4, AIFMG" auf die „Referenzdaten für den Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen) gemäß Paragraph 17, FMA-KVO 2016" verweisen.
Zum Verursacherprinzip merkte die Beschwerdeführerin an, dass § 19 FMABG jeweils nur die Zuordnung zu vier Rechnungskreisen, wozu der Rechnungskreis 3 „Wertpapieraufsicht" zähle, vorsehen würde. Die Aufteilung in Subrechnungskreise werde durch das unter§ 19 FMABG festgeschriebene Verursacherprinzip nicht normiert, sondern ergebe sich vielmehr aus den Materiengesetzen, dem WAG 2007 und dem InvFG 2011. Ein Grund, die gemeldeten Referenzdaten aus der FMA-KVO ALT-Meldung und der FMA-KVO 2016-Meldung zunächst doppelt und darüber hinaus auch nochmal doppelt in zwei Subrechnungskreise (3 und 6) einfließen zu lassen, könne dem Verursacherprinzip des FMABG nicht entnommen werden. Zum Verursacherprinzip merkte die Beschwerdeführerin an, dass Paragraph 19, FMABG jeweils nur die Zuordnung zu vier Rechnungskreisen, wozu der Rechnungskreis 3 „Wertpapieraufsicht" zähle, vorsehen würde. Die Aufteilung in Subrechnungskreise werde durch das unter§ 19 FMABG festgeschriebene Verursacherprinzip nicht normiert, sondern ergebe sich vielmehr aus den Materiengesetzen, dem WAG 2007 und dem InvFG 2011. Ein Grund, die gemeldeten Referenzdaten aus der FMA-KVO ALT-Meldung und der FMA-KVO 2016-Meldung zunächst doppelt und darüber hinaus auch nochmal doppelt in zwei Subrechnungskreise (3 und 6) einfließen zu lassen, könne dem Verursacherprinzip des FMABG nicht entnommen werden.
Mit der Verschmelzung sei die Kostenpflicht auf die SCI übergegangen sei. Aus § 144 Abs 1 InvFG 2011 ergebe sich für die SCI folglich, dass die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs 1 Z 3 und Abs 4 FMABG) von den gemäß § 5 Abs 1 konzessionierten Verwaltungsgesellschaften sowie (...) zu tragen seien. Die FMA habe zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Verwaltungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien {lmmolnvFG), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden. § 144 Abs 1 InvFG 2011 regle somit die Kostenpflicht dem Grunde nach und zähle die SCI zu den Kostenpflichtigen. In diesem Rechnungskreis, dem die SCI angehöre, würden auch auch die Umsatzerlöse, die ihr aufgrund der Verschmelzung mit der AMG zurechenbar gewesen seien, berücksichtigt.Mit der Verschmelzung sei die Kostenpflicht auf die SCI übergegangen sei.