GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 05.06.2023, GZ: XXXX , der XXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin)
Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 300,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 26.03.2023 erfolgten Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei Team 08 in XXXX festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für XXXX , VSNR XXXX , keine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt erstattet habe. Im Rahmen der Kontrolle sei der Betretene in der Küche beim Zubereiten von Speisen angetroffen worden ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. 1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 05.06.2023, GZ: römisch 40 , der römisch 40 GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 300,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 26.03.2023 erfolgten Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei Team 08 in römisch 40 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für römisch 40 , , VSNR römisch 40 , keine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt erstattet habe. Im Rahmen der Kontrolle sei der Betretene in der Küche beim Zubereiten von Speisen angetroffen worden ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein.
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 08.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass XXXX am 26.03.2023 in der Küche des Lokals XXXX bei der Zubereitung von Speisen arbeitend angetroffen worden sei. Eine Meldung zur Sozialversicherung sei im Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegen. In einer Gesamtschau sei für den Tag der Betretung zumindest von einem Probearbeitstag auszugehen, welcher ebenfalls im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt werde und einer Anmeldung zur Sozialversicherung bedürfe. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die ÖGK als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 08.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass römisch 40 am 26.03.2023 in der Küche des Lokals römisch 40 bei der Zubereitung von Speisen arbeitend angetroffen worden sei. Eine Meldung zur Sozialversicherung sei im Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegen. In einer Gesamtschau sei für den Tag der Betretung zumindest von einem Probearbeitstag auszugehen, welcher ebenfalls im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt werde und einer Anmeldung zur Sozialversicherung bedürfe. 4. Mit Schreiben vom 11.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass der Betretene zum Zeitpunkt der Kontrolle (noch) kein Mitarbeiter gewesen sei. Er sei nicht bei der Arbeit, sondern bei der Besichtigung angetroffen worden. 5. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086), ist daher davon auszugehen, dass die in der Niederschrift am 26.03.2023 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. Auf entsprechenden Vorhalt seiner divergierenden Angaben gab XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, dass es richtig sei, dass seine Aussagen vor der Finanzpolizei teilweise von den Angaben in der Beschwerde abweichen würden und erklärte er dies unsubstanziiert damit, dass die Behörden ihn unter Stress und Zeitdruck gesetzt hätten, sodass er keine exakten Angaben machen habe können. Dem Vorhalt, warum er dann die Niederschrift unterschrieben habe, ohne irgendeine Kommentierung in dieser Richtung, konnte XXXX nicht substanziiert entgegentreten. In der Beschwerde wurde erstmals und teilweise im Widerspruch zur Aussage des römisch 40 vor der Finanzpolizei am Tag der Betretung vorgebracht, dass der Betretene „an diesem Tag lediglich die Betriebsanlage besichtigt habe und im Falle einer konkreten Einigung bezüglich der Dienstzeiten, des Aufgabenbereichs und der Bezahlung an diesem Tag auch zur Probe mitarbeiten hätte können“. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Betretene weder einen Arbeitsplatz zugewiesen noch Tätigkeiten zur Durchführung auferlegt bekommen habe und stehen diese Ausführungen im Widerspruch zu den Angaben in der Niederschrift vom 26.03.2023, in welcher eindeutig von einem Probearbeitstag am Tag der Betretung die Rede war. Zumal
ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086), ist daher davon auszugehen, dass die in der Niederschrift am 26.03.2023 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. Auf entsprechenden Vorhalt seiner divergierenden Angaben gab römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, dass es richtig sei, dass seine Aussagen vor der Finanzpolizei teilweise von den Angaben in der Beschwerde abweichen würden und erklärte er dies unsubstanziiert damit, dass die Behörden ihn unter Stress und Zeitdruck gesetzt hätten, sodass er keine exakten Angaben machen habe können. Dem Vorhalt, warum er dann die Niederschrift unterschrieben habe, ohne irgendeine Kommentierung in dieser Richtung, konnte römisch 40 nicht substanziiert entgegentreten. Das Vorbringen des XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach der Betretene selbständig in die Küche gegangen sei und Kollegen ihn falscherweise als Bewerber oder neuen Mitarbeiter eingeschätzt und ihm deshalb eine Kochschürze gegeben hätten, was auch auf die sprachlichen Barrieren zu den Kollegen zurückzuführen sei, ist daher – im Hinblick auf die bereits getätigten Erwägungen zur Erstaussage – als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ebenso steht die Aussage des XXXX in der Verhandlung, wonach der Betretene kein Entgelt für sein Erscheinen bekommen habe, im offensichtlichen Widerspruch zu seiner Aussage vor der Finanzpolizei, wo er von einem Lohn in Höhe von € 10 netto pro Stunde für den Probearbeitstag gesprochen hat. Das Vorbringen des römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach der Betretene selbständig in die Küche gegangen sei und Kollegen ihn falscherweise als Bewerber oder neuen Mitarbeiter eingeschätzt und ihm deshalb eine Kochschürze gegeben hätten, was auch auf die sprachlichen Barrieren zu den Kollegen zurückzuführen sei, ist daher – im Hinblick auf die bereits getätigten Erwägungen zur Erstaussage – als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ebenso steht die Aussage des römisch 40 in der Verhandlung, wonach der Betretene kein Entgelt für sein Erscheinen bekommen habe, im offensichtlichen Widerspruch zu seiner Aussage vor der Finanzpolizei, wo er von einem Lohn in Höhe von € 10 netto pro Stunde für den Probearbeitstag gesprochen hat. In einer Gesamtschau konnte der Aussage des XXXX in der Verhandlung, dass der Betretene am 26.03.2023 nicht für ihn gearbeitet habe, daher nicht gefolgt werden. Der Betretene wurde – wie sich aus dem Akt befindlichen Foto ergibt – eindeutig mit einer Kochschürze bei Tätigkeiten in der Küche angetroffen und gab XXXX in der Verhandlung an, dass er selbst nicht verstehe, warum der Betretene eine Salatschüssel in der Hand gehabt habe. In einer Gesamtschau konnte der Aussage des römisch 40 in der Verhandlung, dass der Betretene am 26.03.2023 nicht für ihn gearbeitet habe, daher nicht gefolgt werden. Der Betretene wurde – wie sich aus dem Akt befindlichen Foto ergibt – eindeutig mit einer Kochschürze bei Tätigkeiten in der Küche angetroffen und gab römisch 40 in der Verhandlung an, dass er selbst nicht verstehe, warum der Betretene eine Salatschüssel in der Hand gehabt habe. Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass auch der Betretene im Laufe des Verfahrens unstimmige Angaben tätigte und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck hinterließ. Laut seinen Angaben in dem am Tag der Betretung ausgefüllten Personenblatt war er seit 26.03.2023, 11:00 Uhr, als Hilfskoch in der XXXX beschäftigt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er widersprüchlich dazu an, dass er an dem Tag nur ein Vorstellungsgespräch gehabt und keine Speisen zubereitet habe und führte er unsubstanziiert aus, dass die Angaben im Personenblatt nicht richtig seien. Der Betretene konnte in der Verhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären, warum er mit einer Kochschürze angetroffen worden sei. Wenn man – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – nur die Küche besichtigt und Kollegen kennenlernt, erscheint es nicht lebensnah, dass man dafür eine Kochschürze trägt. Festzuhalten ist, dass betreffend das Tragen der Kochschürze zudem unstimmige Angaben im Verfahren vorliegen. So wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Betretene am Tag der Betretung bereits in Arbeitskleidung erschienen sei, da es in einer Betriebsküche nicht anders erlaubt sei. Der Betretene selbst gab hingegen in der Verhandlung auf die Frage, ob ihm jemand bzw. wer ihm gesagt habe, dass er in Arbeitskleidung kommen müsse, an: „Niemand, ich bekam eine Schürze von den Kochleuten im Betrieb.“Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass auch der Betretene im Laufe des Verfahrens unstimmige Angaben tätigte und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck hinterließ. Laut seinen Angaben in dem am Tag der Betretung ausgefüllten Personenblatt war er seit 26.03.2023, 11:00 Uhr, als Hilfskoch in der römisch 40 beschäftigt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er widersprüchlich dazu an, dass er an dem Tag nur ein Vorstellungsgespräch gehabt und keine Speisen zubereitet habe und führte er unsubstanziiert aus, dass die Angaben im Personenblatt nicht richtig seien. Der Betretene konnte in der Verhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären, warum er mit einer Kochschürze angetroffen worden sei. Wenn man – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – nur die Küche besichtigt und Kollegen kennenlernt, erscheint es nicht lebensnah, dass man dafür eine Kochschürze trägt. Festzuhalten ist, dass betreffend das Tragen der Kochschürze zudem unstimmige Angaben im Verfahren vorliegen. So wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Betretene am Tag der Betretung bereits in Arbeitskleidung erschienen sei, da es in einer Betriebsküche nicht anders erlaubt sei. Der Betretene selbst gab hingegen in der Verhandlung auf die Frage, ob ihm jemand bzw. wer ihm gesagt habe, dass er in Arbeitskleidung kommen müsse, an: „Niemand, ich bekam eine Schürze von den Kochleuten im Betrieb.“ Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass der Betretene seinen Angaben zufolge über 16 Jahre Erfahrung als Koch verfügt und kann es nicht nachvollzogen werden, wieso er dann am Tag der Betretung in der Küche gewesen sein sollte, damit ihm jemand den Küchenbetrieb erklärt. Auf entsprechende Nachfrage konnte der Betretene keine nachvollziehbare Erklärung geben. In einer Gesamtschau war daher davon auszugehen, dass der Betretene bereits am 26.03.2023 im Zuge eines Probearbeitstages als Hilfskoch für die Beschwerdeführerin tätig war. So ist auch unstrittig, dass der Betretene am 27.03.2023 mittels ELDA rückwirkend mit Dienstbeginn am 26.03.2023 zur Sozialversicherung gemeldet wurde. Auch dieser Umstand, dass die Anmeldung rückwirkend mit 26.03.2023 erfolgte, ist ein eindeutiges Indiz für das Tätigwerden des Betretenen für die Beschwerdeführerin mit diesem Tag. Die Feststellungen zur vereinbarten Arbeitszeit und Entlohnung ergeben sich aus dem vom Betretenen ausgefüllten Personenblatt in Zusammenschau mit den Angaben des XXXX in der Niederschrift vom 26.03.2023. Diese Erstaussagen sowohl des Betretenen als auch des XXXX haben – wie bereits ausgeführt – die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommen. Die Feststellungen zur vereinbarten Arbeitszeit und Entlohnung ergeben sich aus dem vom Betretenen ausgefüllten Personenblatt in Zusammenschau mit den Angaben des römisch 40 in der Niederschrift vom 26.03.2023. Diese Erstaussagen sowohl des Betretenen als auch des römisch 40 haben – wie bereits ausgeführt – die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommen. Zum Tätigwerden des Betretenen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin ist des Weiteren auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:, Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Im vorliegenden Fall ist zunächst als Vorfrage zu klären, ob eine
1 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im vorliegenden Fall ist zunächst als Vorfrage zu klären, ob eine
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Verfahrensgegenständlich steht den Feststellungen folgend fest, dass der Betretene am 26.03.2023 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 08 bei der Zubereitung von Speisen in der Küche des Lokals „ XXXX “ arbeitend für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde dem Umstand, dass es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten handelte, substanziiert entgegengetreten. Verfahrensgegenständlich steht den Feststellungen folgend fest, dass der Betretene am 26.03.2023 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 08 bei der Zubereitung von Speisen in der Küche des Lokals „ römisch 40 “ arbeitend für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde dem Umstand, dass es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten handelte, substanziiert entgegengetreten. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des Herrn XXXX zur Beschwerdeführerin auszugehen.Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG des Herrn römisch 40 zur Beschwerdeführerin auszugehen.
Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann
3 ASVG der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf , € 600,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann
, Paragraph 113, Absatz 3, ASVG der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden.
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden. Die belangte Behörde hat aufgrund des Umstandes, dass eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorlag, von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 300 herabgesetzt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2281204.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.