im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G 2005 von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK abzusehen ist, sind daher keine Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG anzustellen (vgl. VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Grundsätzlich ist Familienangehörigen von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen - abgesehen von der Ausnahme in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 - überhaupt kein Einreisetitel zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen werden. Selbst die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ an einen subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG und somit eine nachfolgende Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG setzt gemäß Paragraph 45, Absatz 12, Ziffer eins, NAG die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG) voraus, es sei denn, die Erteilung des Aufenthaltstitels ist trotz Ermangelung dieser Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-
G 2005 von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK abzusehen ist, sind daher keine Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG anzustellen vergleiche VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen. Für die Auslegung dieser - § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nachgebildeten - Erteilungsvoraussetzung ist die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist (vgl. VwGH vom 28.07.2022, Ra 2018/22/0294; VwGH vom 27.01.2021, Ra 2020/22/0191). Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist daher im Fall der Familienzusammenführung jenes Einkommen maßgeblich, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0017).Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen. Für die Auslegung dieser - Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nachgebildeten - Erteilungsvoraussetzung ist die zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist vergleiche VwGH vom 28.07.2022, Ra 2018/22/0294; VwGH vom 27.01.2021, Ra 2020/22/0191). Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist daher im Fall der Familienzusammenführung jenes Einkommen maßgeblich, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird vergleiche VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0017). Da weder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die - antragsgebundene - Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist - gleich wie in diesem Fall - im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen (vgl. die - insoweit auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten übertragbaren - Erwägungen zum Status des Asylberechtigten in VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Da weder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die - antragsgebundene - Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist - gleich wie in diesem Fall - im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen vergleiche die - insoweit auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten übertragbaren - Erwägungen zum Status des Asylberechtigten in VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Auf Grund des im Verfahren über Beschwerden gemäß § 35 AsylG 2005 anwendbaren Neuerungsverbotes nach § 11a Abs. 2 FPG 2005 und der vom Verwaltungsgerichtshof betonten Möglichkeit, dass auch in Fällen des § 35 AsylG 2005 jederzeit die Möglichkeit zur Stellung neuer Visaanträge bestehe (vgl. VwGH vom 27.04.2021, Ra 2020/14/0536), ist die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorzunehmen.Auf Grund des im Verfahren über Beschwerden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 anwendbaren Neuerungsverbotes nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 und der vom Verwaltungsgerichtshof betonten Möglichkeit, dass auch in Fällen des Paragraph 35, AsylG 2005 jederzeit die Möglichkeit zur Stellung neuer Visaanträge bestehe vergleiche VwGH vom 27.04.2021, Ra 2020/14/0536), ist die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Das NAG knüpft in § 11 Abs. 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an (vgl. VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH vom 20.05.2021, Ra 2017/22/0083). Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz (vgl. VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0177). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 11 Abs. 5 NAG dargelegt, dass bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt von Familienangehörigen unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/22/0151).Das NAG knüpft in Paragraph 11, Absatz 5, bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an vergleiche VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH vom 20.05.2021, Ra 2017/22/0083). Maßgeblich sind jene Beträge, die im Paragraph 293, ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz vergleiche VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0177). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG dargelegt, dass bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt von Familienangehörigen unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/22/0151). Im vorliegenden Fall brachten die Beschwerdeführer das Vorhandensein eigener finanzieller Mittel nicht vor und verwiesen stattdessen im Verfahren ausschließlich auf die Einkünfte der Bezugsperson. Wie sich aus § 11 Abs. 5 NAG ergibt, kann der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (§ 2 Abs. 4 Z 3 NAG) erbracht werden. Ein solcher Titel kann u.a. aus einem gesetzlichen - wie etwa einem familienrechtlichen - Titel herrühren (vgl. VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/22/0036; VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0186). Ob die Beschwerdeführer über einen solchen Unterhaltsanspruch verfügen, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch unter Zugrundelegung eines solchen durch den - diesfalls allein für den Unterhalt aufkommenden - Mutter der Beschwerdeführer kein ausreichendes Haushaltseinkommen erzielt wird:Im vorliegenden Fall brachten die Beschwerdeführer das Vorhandensein eigener finanzieller Mittel nicht vor und verwiesen stattdessen im Verfahren ausschließlich auf die Einkünfte der Bezugsperson. Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG ergibt, kann der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, NAG) erbracht werden. Ein solcher Titel kann u.a. aus einem gesetzlichen - wie etwa einem familienrechtlichen - Titel herrühren vergleiche VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/22/0036; VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0186). Ob die Beschwerdeführer über einen solchen Unterhaltsanspruch verfügen, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch unter Zugrundelegung eines solchen durch den - diesfalls allein für den Unterhalt aufkommenden - Mutter der Beschwerdeführer kein ausreichendes Haushaltseinkommen erzielt wird: Im gegenständlichen Fall ist der in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG enthaltene Richtsatz maßgeblich, der für das Jahr 2023 € 1.110,26 betrug. Gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG erhöhte sich der jeweilige Richtsatz für jedes Kind im Sinne des § 252 ASVG um € 171,31, sodass sich ein Betrag in Höhe von € 1.452,88 errechnet. Unter Berücksichtigung der Mietaufwendungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (€ 482,02) abzüglich der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (in Höhe von € 216,78) müsste für die Beschwerdeführer und ihre Bezugsperson ein (Netto)Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.718,12 zur Verfügung stehen. Das durchschnittliche (Netto-)Einkommen der Bezugsperson betrug - wie festgestellt - von September 2022 bis März 2023 € 1.616,13 (bereits inklusive allfälliger Sonderzahlungen und auch allfälliger Überstundenzuschläge). Dass durch sonstige Vermögenswerte der maßgebliche Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG erfüllt wird, wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Vielmehr räumte die Bezugsperson ein, die täglichen Lebenserhaltungskosten im Falle einer Familienzusammenführung durch externe Spenden decken zu können. Ihr Einkommen reiche auch so kaum aus.Im gegenständlichen Fall ist der in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG enthaltene Richtsatz maßgeblich, der für das Jahr 2023 € 1.110,26 betrug. Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG erhöhte sich der jeweilige Richtsatz für jedes Kind im Sinne des Paragraph 252, ASVG um € 171,31, sodass sich ein Betrag in Höhe von € 1.452,88 errechnet. Unter Berücksichtigung der Mietaufwendungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (€ 482,02) abzüglich der freien Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (in Höhe von € 216,78) müsste für die Beschwerdeführer und ihre Bezugsperson ein (Netto)Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.718,12 zur Verfügung stehen. Das durchschnittliche (Netto-)Einkommen der Bezugsperson betrug - wie festgestellt - von September 2022 bis März 2023 € 1.616,13 (bereits inklusive allfälliger Sonderzahlungen und auch allfälliger Überstundenzuschläge). Dass durch sonstige Vermögenswerte der maßgebliche Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG erfüllt wird, wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Vielmehr räumte die Bezugsperson ein, die täglichen Lebenserhaltungskosten im Falle einer Familienzusammenführung durch externe Spenden decken zu können. Ihr Einkommen reiche auch so kaum aus. Der EuGH hat in seinem zur Familienzusammenführungsrichtlinie ergangenen Urteil vom 04.03.2010, Chakroun, C-578/08, zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Bei der danach gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, ist etwa der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten (vgl. VwGH vom 08.10.2019, Ra 2018/22/0260). Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen (vgl. VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/22/0157). Ein solcher Nachweis ist von den Beschwerdeführern nicht erbracht worden.Der EuGH hat in seinem zur Familienzusammenführungsrichtlinie ergangenen Urteil vom 04.03.2010, Chakroun, C-578/08, zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Bei der danach gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, ist etwa der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten vergleiche VwGH vom 08.10.2019, Ra 2018/22/0260). Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen vergleiche VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/22/0157). Ein solcher Nachweis ist von den Beschwerdeführern nicht erbracht worden. Selbst unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen sowie allfälliger Überstunden weist die Bezugsperson kein ausreichendes Einkommen auf. Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Mietkosten im Mietvertrag der Bezugsperson - wie sich aus der vorgelegten Nutzungsvereinbarung ergibt - exklusive Strom- und Heizkosten zu verstehen sind, sodass die Bezugsperson diese Strom- und Heizkosten noch zusätzlich zu entrichten hat. Der erforderliche Richtsatzbetrag würde sich um diese Kosten weiter erhöhen, sodass nicht mehr von einer geringfügigen Unterschreitung ausgegangen werden kann. Es erübrigt sich daher auf die Frage, ob die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, sowie einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen haben, näher einzugehen. Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
G 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH vom 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR vom 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR vom 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH vom 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR vom 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR vom 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10). Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 iVm § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 leg.cit. aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (vgl. VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 mwN).Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Absatz 5, nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, leg.cit. aus. Vielmehr setzt Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Artikel 8, ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus vergleiche VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR vom 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR vom 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl EGMR vom 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777/2003; VfGH vom 12.10.2016, E 1349/2016) (vgl. VfGH vom 12.06.2019, E 3528/2018).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR vom 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR vom 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR vom 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777 aus 2003,; VfGH vom 12.10.2016, E 1349 aus 2016,) vergleiche VfGH vom 12.06.2019, E 3528 aus 2018,). Im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist das „Kindeswohl“ zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können aber die Interessen eines Kindes ungeachtet seines Alters nicht eine „Trumpfkarte“ sein, die eine Aufnahme aller Kinder verlangt, denen es in einem Konventionsstaat besser gehen würde (vgl. EGMR vom 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82).Im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ist das „Kindeswohl“ zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können aber die Interessen eines Kindes ungeachtet seines Alters nicht eine „Trumpfkarte“ sein, die eine Aufnahme aller Kinder verlangt, denen es in einem Konventionsstaat besser gehen würde vergleiche EGMR vom 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82). Im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 ist zudem auf geltend gemachte (fluchtbezogene) Gründe, die zur Trennung der Familie geführt haben, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, mit Verweis auf EuGH vom 07.11.2018, K und B, C-380/17, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umständen fluchtbedingte Trennung von Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind).Im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 ist zudem auf geltend gemachte (fluchtbezogene) Gründe, die zur Trennung der Familie geführt haben, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, mit Verweis auf EuGH vom 07.11.2018, K und B, C-380/17, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umständen fluchtbedingte Trennung von Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind). Dem Gesetzeswortlaut lässt sich entnehmen, dass im Falle eines Antrages nach § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 das Erfordernis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - in Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie - als der Regelfall konzipiert ist (vgl. VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284, mit Hinweis auf RV 996 BlgNR 25. GP, 2 und 5). Das Vorliegen eines familiären Verhältnisses mit einer im Ausland international schutzberechtigten Person, mit der die Fortsetzung des Familienlebens im (gemeinsamen) Herkunftsstaat in der Regel nicht möglich ist, ist Grundvoraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 35 AsylG 2005. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Legaldefinition Familienverhältnisse umfasst, in denen idR ipso iure ein Familienleben vorliegt (nämlich jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie zwischen Ehegatten). Da der Gesetzgeber bei dem derart ausgestalteten persönlichen Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 (nur) im Fall des Familiennachzuges von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten eine ausdrückliche Ausnahme von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehen hat (§ 35 Abs. 2a AsylG 2005), ist davon auszugehen, dass er in den sonst von § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfassten Fällen - somit auch im Fall des Familiennachzuges von minderjährigen Kindern zu ihren schutzberechtigten Eltern oder im Fall von Ehegatten - von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht absehen wollte. Dem Gesetzgeber ist nämlich nicht zu unterstellen, mit § 35 Abs. 4 Z 3 (erster Halbsatz) AsylG 2005 eine Regelung geschaffen zu haben, der es weitgehend an einem praktischen Anwendungsbereich fehlt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausnahme von der Erfüllungspflicht gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 - dass die Stattgebung des Antrages gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Slg 18830 A/2014) und das Vorliegen des typischerweise von § 35 AsylG 2005 umfassten Familienverhältnisses mit einer im Ausland schutzberechtigten Person für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nicht ausreicht.Dem Gesetzeswortlaut lässt sich entnehmen, dass im Falle eines Antrages nach Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 das Erfordernis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - in Umsetzung von Artikel 12, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie - als der Regelfall konzipiert ist vergleiche VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284, mit Hinweis auf Regierungsvorlage 996 BlgNR
Slg 18830 A/2014) und das Vorliegen des typischerweise von Paragraph 35, AsylG 2005 umfassten Familienverhältnisses mit einer im Ausland schutzberechtigten Person für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nicht ausreicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die mittlerweile volljährigen Kinder der Bezugsperson. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson haben in Ghana nur eine kurze Zeit im gemeinsamen Haushalt gelebt, da die Bezugsperson ihren Herkunftsstaat bereits im Jahr 2006 verlassen hat. Die Trennung erfolgte dabei keineswegs aus einer nicht vermeidbaren plötzlichen Flucht aus asylrelevanten Motiven, was sich darin zeigt, dass der Bezugsperson in Österreich kein internationaler Schutz gewährt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt, als sich die Bezugsperson dazu entschloss, Ghana zu verlassen, waren die Beschwerdeführer Kleinst- bzw. Kleinkinder; sie waren gerade einmal etwa ein Jahr bzw. zwei Jahre alt. Die Beschwerdeführer wurden in Ghana von den Eltern der Bezugsperson (somit von ihren Großeltern) großgezogen und haben dort (nahezu) ihr gesamtes bisheriges Leben ohne ihre leibliche Mutter verbracht. Von daher waren die Großeltern die unmittelbaren Bezugspersonen der Beschwerdeführer. Ob bzw. inwiefern im Kindesalter der Beschwerdeführer zwischen ihnen und der Bezugsperson überhaupt direkter Kontakt gehalten wurde bzw. werden konnte, wurde nicht konkret vorgebracht. Nunmehr handelt es sich bei den Beschwerdeführern jedenfalls um Erwachsene. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson bringen vor, dass ihnen die Aufrechterhaltung des Kontaktes zuletzt mehrjährig über Telefon und Internet möglich gewesen ist. Aus welchen Gründen dies in Zukunft nicht mehr so sein sollte, wurde nicht dargelegt. Besondere Abhängigkeiten voneinander oder Schwierigkeiten, die sich aus der Trennung ergeben hätten, wurden nicht aufgezeigt und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen (vgl. EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82).Nunmehr handelt es sich bei den Beschwerdeführern jedenfalls um Erwachsene. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson bringen vor, dass ihnen die Aufrechterhaltung des Kontaktes zuletzt mehrjährig über Telefon und Internet möglich gewesen ist. Aus welchen Gründen dies in Zukunft nicht mehr so sein sollte, wurde nicht dargelegt. Besondere Abhängigkeiten voneinander oder Schwierigkeiten, die sich aus der Trennung ergeben hätten, wurden nicht aufgezeigt und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen vergleiche EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82). Hinsichtlich des im Verfahren erstatteten Vorbringens, die Bezugsperson benötige aufgrund ihrer Erkrankung Hilfe durch die Beschwerdeführer bei der Bewältigung der Herausforderungen des Alltags, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig nachvollziehbar: Es wird nicht verkannt, dass die Bezugsperson an der festgestellten Erkrankung leidet, doch ist es der Bezugsperson - dem Vorbringen nach - bereits seit Jahren ohne weiteres möglich, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen; dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen zum dadurch erwirtschafteten Einkommen. Auch konnten die Wochenarbeitsstunden von 34 auf 40 Stunden erhöht werden, ohne dass sich eine Überforderung der Bezugsperson manifestiert hätte; dies spricht klar gegen eine tatsächliche Pflegebedürftigkeit ihrer Person. Im Gegenteil ergibt sich in einer Zusammenschau der vorgelegten Unterlagen, dass die Bezugsperson offenbar gelernt hat, mit ihrer psychischen Erkrankung unter Inanspruchnahme von medikamentöser Behandlung umzugehen und ein selbstbestimmtes geregeltes Leben zu führen. Auch wenn es für die Beteiligten wünschenswert sein mag, zusammen in Österreich zu leben, sind im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Bezugsperson nunmehr bei der Bewerkstelligung ihres Alltags notwendigerweise gerade auf die Beschwerdeführer angewiesen wäre. Dem weiteren Vorbringen, wonach die bisherigen Betreuungspersonen der Beschwerdeführer in Ghana (nämlich die Großeltern) aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr dazu in der Lage seien, die Beschwerdeführer zu betreuen, ist einmal mehr zu entgegnen, dass es sich bei den Beschwerdeführern mittlerweile um Erwachsene handelt; ein mit minderjährigen Kindern vergleichbarer Betreuungsbedarf liegt schlichtweg nicht mehr vor. Von daher ist auch aus diesen Überlegungen nichts für die Beschwerdeführer zu gewinnen. Im gegenständlichen Fall führt die konkrete Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gesicherten Lebensumstände der Beschwerdeführer im Ghana und der Möglichkeit, den Kontakt zur Bezugsperson - wie bereits in den vergangenen Jahren - telefonisch und/oder über neue Medien aufrechtzuerhalten, zum Ergebnis, dass die Ermöglichung einer Einreise der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist. Es ist keine Verletzung von Art. 8 EMRK zu erblicken, wenn die volljährigen Beschwerdeführer und die Bezugsperson ihr Familienleben im öffentlichen Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes (Art. 8 Abs. 2 EMRK; EGMR Fall M.T. ua gg. Schweden, Rn 84) bis zum Nachweis eines ausreichenden Haushaltseinkommens - weiterhin - in geringerer Intensität über Telefon und/oder Internet auszugestalten haben. Auch gemeinsame kurzfristige Aufenthalte in Drittstaaten sind im Übrigen denkbar und möglich.Im gegenständlichen Fall führt die konkrete Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gesicherten Lebensumstände der Beschwerdeführer im Ghana und der Möglichkeit, den Kontakt zur Bezugsperson - wie bereits in den vergangenen Jahren - telefonisch und/oder über neue Medien aufrechtzuerhalten, zum Ergebnis, dass die Ermöglichung einer Einreise der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten ist. Es ist keine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu erblicken, wenn die volljährigen Beschwerdeführer und die Bezugsperson ihr Familienleben im öffentlichen Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes (Artikel 8, Absatz 2, EMRK; EGMR Fall M.T. ua gg. Schweden, Rn 84) bis zum Nachweis eines ausreichenden Haushaltseinkommens - weiterhin - in geringerer Intensität über Telefon und/oder Internet auszugestalten haben. Auch gemeinsame kurzfristige Aufenthalte in Drittstaaten sind im Übrigen denkbar und möglich. Ergänzend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern jederzeit freisteht, einen neuen Einreiseantrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 zu stellen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536, mwN). Ergänzend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern jederzeit freisteht, einen neuen Einreiseantrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 zu stellen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536, mwN). Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W239.2276815.1.00
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