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{'item': 'W247 2285763-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2024 GeschäftszahlW247 2285763-1 Spruch, W247 2285763-1/10E W247 2285721-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , und 2.) XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Syrien und vertreten durch RA XXXX gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 21.11.2023, Zl. XXXX und vom 2) 21.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , und 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , beide StA. Syrien und vertreten durch RA römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 21.11.2023, Zl. römisch 40 und vom 2) 21.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2024, zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind syrische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers (BF2). I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der BF1 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.10.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 11.10.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 09.10.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1.
  2. Der BF1 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.10.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 11.10.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 09.10.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1.
  3. Der BF2 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.10.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 11.10.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 25.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1.
  4. Der BF2 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.10.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 11.10.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 25.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
  5. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.10.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF1 sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF1 9 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Landwirtschaftsarbeiter tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF1 keine an. In der Türkei würden die Eltern, die Ehefrau, ein Sohn, zwei Töchter, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF1 leben. Zuletzt habe der BF1 in XXXX gewohnt. Er habe sich Anfang des Jahres 2014 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Ende 2014 sei der BF1 aus Syrien ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF1 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er hätte selbst die Reise organisiert und es hätte keine Schleppung gegeben. 2.
  6. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.10.2022 vor, in römisch 40 , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF1 sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF1 9 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Landwirtschaftsarbeiter tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF1 keine an. In der Türkei würden die Eltern, die Ehefrau, ein Sohn, zwei Töchter, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF1 leben. Zuletzt habe der BF1 in römisch 40 gewohnt. Er habe sich Anfang des Jahres 2014 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Ende 2014 sei der BF1 aus Syrien ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF1 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er hätte selbst die Reise organisiert und es hätte keine Schleppung gegeben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und er den Militärdienst machen musste. Er wolle keine Waffe tragen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Auf die Frage was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF1 an: „Ich will nicht im Krieg sterben“. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, vermeinte der BF1: „Keine“. 2.
  7. Der BF2 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.10.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF2 sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF2 9 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Fahrer tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF2 keine an. In der Türkei würden die Eltern, die Ehefrau, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF1 leben. Zuletzt habe der BF2 in XXXX gewohnt. Er habe sich im Jahr 2012 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Im Jahr 2012 sei der BF2 aus Syrien ausgereist und zu Fuß und mit einem PKW in die Türkei gereist. Der BF2 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er hätte selbst die Reise mit seinem Bruder organisiert. 2.
  8. Der BF2 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.10.2022 vor, in römisch 40 , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF2 sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF2 9 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Fahrer tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF2 keine an. In der Türkei würden die Eltern, die Ehefrau, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF1 leben. Zuletzt habe der BF2 in römisch 40 gewohnt. Er habe sich im Jahr 2012 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Im Jahr 2012 sei der BF2 aus Syrien ausgereist und zu Fuß und mit einem PKW in die Türkei gereist. Der BF2 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er hätte selbst die Reise mit seinem Bruder organisiert. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF2 an, dass er Syrien 2012 mit seiner Familie verlassen habe. Sie seien in die Türkei gefahren weil, ihr Haus wegen einem Bombenanschlag beschädigt worden sei. Die Lage in der Türkei sei sehr schlecht. Sie würden sehr schlecht behandelt und würden gegen unseren Willen nach Syrien retour geschoben. Er habe Angst um sein Leben, weil er dort zum Bundesheer gehen müsse, was er nicht wolle. Darum sei er gemeinsam mit seinem Bruder nach Österreich geflüchtet. Das seien seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF2 den Militärdienst. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, vermeinte der BF2: „Nein“. 3.
  9. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2023 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und gesund sei. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort sieben Jahre die Schule besucht. In Syrien habe er nicht gearbeitet. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Frau und seine drei Kinder würden in der Türkei leben. Die Ehe sei am XXXX in der Türkei geschlossen worden und vor ein paar Monaten registriert worden. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden auch in der Türkei leben. Er stehe im täglichen Kontakt zu seiner Familie. Die Familie würde ein Haus und 35 Dunam im Heimatdorf besitzen. Im Sommer 2012 sei er mit der gesamten Familie illegal in die Türkei gereist, dort bis September 2022 geblieben und dann nach Österreich gereist. Seit der Ausreise 2012 aus Syrien sei er nicht mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen. Einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. 3.
  10. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2023 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und gesund sei. Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort sieben Jahre die Schule besucht. In Syrien habe er nicht gearbeitet. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Frau und seine drei Kinder würden in der Türkei leben. Die Ehe sei am römisch 40 in der Türkei geschlossen worden und vor ein paar Monaten registriert worden. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden auch in der Türkei leben. Er stehe im täglichen Kontakt zu seiner Familie. Die Familie würde ein Haus und 35 Dunam im Heimatdorf besitzen. Im Sommer 2012 sei er mit der gesamten Familie illegal in die Türkei gereist, dort bis September 2022 geblieben und dann nach Österreich gereist. Seit der Ausreise 2012 aus Syrien sei er nicht mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen. Einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. Der BF1 gab an, dass er nicht vorbestraft sei, in seinem Heimatland nicht inhaftiert gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt hätte. Auf die Frage, ob gegen ihn aktuelle Fahndungsmaßnahmen bestehen würden vermeinte er: „Ja, wegen Militärdienst“. Er sei nie politisch tätig und nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er hätte aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Auch die Frage ob er gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt hätte, verneinte der BF
  11. Er habe nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland aktiv teilgenommen und habe keinen Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF1 aus, dass ihr Dorf umkämpft gewesen sei. Ihr Haus, welches sich direkt in XXXX befinde, sei zerstört worden. Sie haben damals dort nicht mehr leben können. Er habe Syrien verlassen, weil er sich keiner Kriegspartei anschließen habe wolle. Die Frage, ob es weitere Gründe gäbe, warum er Syrien verlassen habe, verneinte der BF
  12. Im Falle einer Rückkehr würde er eingezogen werden, wenn er in das Regierungsgebiet zurückkehre. Im Oppositionsgebiet würde er sowohl eingezogen, als auch verfolgt werden, weil die Leute aus der Provinz Latikia als „ XXXX “ bezeichnet werden würden, da der Präsident aus dieser Provinz stamme und viele Einwohner aus dieser Provinz sich ihm angeschlossen hätten. Mit Verfolgungen meine der BF1 dabei Zwangsrekrutierungen. Weiter nachgefragt, erläuterte er, dass es bei der Opposition keine Zwangsrekrutierungen gäbe, aber Familienmitglieder entführt werden würden, um einen indirekt zu zwingen. Schließlich führte er aus, dass man selbst auch entführt werden könne. Wäre Syrien sicher, wäre er nicht gekommen, ihm wäre es lieber im eigenen Land zu leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF1 aus, dass ihr Dorf umkämpft gewesen sei. Ihr Haus, welches sich direkt in römisch 40 befinde, sei zerstört worden. Sie haben damals dort nicht mehr leben können. Er habe Syrien verlassen, weil er sich keiner Kriegspartei anschließen habe wolle. Die Frage, ob es weitere Gründe gäbe, warum er Syrien verlassen habe, verneinte der BF
  13. Im Falle einer Rückkehr würde er eingezogen werden, wenn er in das Regierungsgebiet zurückkehre. Im Oppositionsgebiet würde er sowohl eingezogen, als auch verfolgt werden, weil die Leute aus der Provinz Latikia als „ römisch 40 “ bezeichnet werden würden, da der Präsident aus dieser Provinz stamme und viele Einwohner aus dieser Provinz sich ihm angeschlossen hätten. Mit Verfolgungen meine der BF1 dabei Zwangsrekrutierungen. Weiter nachgefragt, erläuterte er, dass es bei der Opposition keine Zwangsrekrutierungen gäbe, aber Familienmitglieder entführt werden würden, um einen indirekt zu zwingen. Schließlich führte er aus, dass man selbst auch entführt werden könne. Wäre Syrien sicher, wäre er nicht gekommen, ihm wäre es lieber im eigenen Land zu leben. Ein Militärbuch habe er nicht. Er habe in seiner Heimat weder den Militärdienst abgeleistet, noch einen Einberufungsbefehl erhalten. Seine Ablehnung den Militärdienst für die syrische Armee zu leisten, begründete er mit Kampfhandlungen und gab auf Nachfrage keine weiteren Gründe an. Angesprochen auf die Möglichkeit der Befreiung vom Militärdienst in Syrien durch Entrichtung einer Gebühr, gab der BF1 sinngemäß an, dass er diese Regierung nicht finanzieren wolle. 3.
  14. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.07.2023 gab der BF2 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und gesund sei. Er spreche zudem Türkisch und etwas Deutsch. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort vier Jahre die Schule besucht. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau würde in der Türkei leben. Die Ehe sei am XXXX in der Türkei geschlossen worden und im Dezember 2021 registriert worden. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden auch in der Türkei leben. Die Familie würde ein Haus und 30 Dunam Landwirtschaft im Heimatdorf besitzen. Ende 2012 sei er mit der Familie illegal in die Türkei gereist, dort hätte er fünf Jahre die Schule besucht und die letzten zwei Jahre als Traktorfahrer gearbeitet und im September 2022 nach Österreich gereist. Seit der Ausreise 2012 aus Syrien sei er nicht mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen. Einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. 3.
  15. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.07.2023 gab der BF2 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und gesund sei. Er spreche zudem Türkisch und etwas Deutsch. Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort vier Jahre die Schule besucht. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau würde in der Türkei leben. Die Ehe sei am römisch 40 in der Türkei geschlossen worden und im Dezember 2021 registriert worden. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden auch in der Türkei leben. Die Familie würde ein Haus und 30 Dunam Landwirtschaft im Heimatdorf besitzen. Ende 2012 sei er mit der Familie illegal in die Türkei gereist, dort hätte er fünf Jahre die Schule besucht und die letzten zwei Jahre als Traktorfahrer gearbeitet und im September 2022 nach Österreich gereist. Seit der Ausreise 2012 aus Syrien sei er nicht mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen. Einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. Der BF2 gab an, dass er nicht vorbestraft sei, in seinem Heimatland nicht inhaftiert gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt hätte. Auf die Frage, ob gegen ihn aktuelle Fahndungsmaßnahmen bestehen würden vermeinte er: „Ja, wegen Militärdienst“. Er sei nie politisch tätig und nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er hätte aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Auch die Frage, ob er gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt hätte, verneinte der BF
  16. Er habe nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland aktiv teilgenommen und habe keinen Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF2 aus, dass ihr Dorf bombardiert worden sei, die Familie habe sich entschieden das Land zu verlassen und er sei mitgegangen. Die Frage, ob es weitere Gründe gäbe, warum er Syrien verlassen habe, verneinte der BF2, nannte aber gleichzeitig das Militär. Im Falle einer Rückkehr würde er durch die syrische Armee eingezogen werden. Im Falle der Ablehnung sei er von der Todesstrafe bedroht. Darauf angesprochen, dass in seinem Heimatdorf die Regierung nicht die Kontrolle habe, gab der BF2 an: „Es ist umkämpft, die Regierung kann es jederzeit erobern“. Ein Militärbuch habe er nicht. Er habe in seiner Heimat weder den Militärdienst abgeleistet, noch einen Einberufungsbefehl erhalten, im Strafregisterantrag sei aber vermerkt worden, dass er den Dienst nicht geleistet habe. Seine Ablehnung den Militärdienst für die syrische Armee zu leisten begründete er damit, dass die Regierung das Land zerstört habe, anstatt es zu verteidigen, er diene dieser Regierung nicht. Eine richtige Regierung solle das Volk verteidigen, ihre Regierung töte es. Angesprochen auf die Möglichkeit der Befreiung vom Militärdienst in Syrien durch Entrichtung einer Gebühr, gab der BF2 sinngemäß an, dass er diese Regierung nicht finanzieren wolle, weil mehrere Verwandte inhaftiert worden seien und im Gefängnis gestorben seien. Auf Nachfrage gab der BF2 an, es handle sich um einen Cousin und einen Großcousin. 4.
  17. Der BF1 brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Syrische Personalregisterauszüge des BF1, seiner Ehefrau und ihrer drei Kinder; ● Syrische Geburtsurkunden des BF1, seiner Ehefrau und ihrer drei Kinder; ● Syrischen Familienregisterauszug; ● Antrag auf Ausstellung eines syrischen Strafregisterauszuges; ● Syrische Eheschließungsurkunde; ● Syrischer Heiratsvertrag; 4.
  18. Der BF2 brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Syrischen Personalregisterauszug; ● Syrische Eheschließungsurkunde; ● Antrag auf Ausstellung eines syrischen Strafregisterauszug; 5.
  19. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 21.11.2023 wurden die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.
  20. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 21.11.2023 wurden die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5.
  21. In den Bescheidbegründungen traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1 und BF2, zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1-BF2 jedoch eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens darstellen, weshalb den BF1-BF2 subsidiärer Schutz zu gewähren sei. 5.3.
  22. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF1 im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Die Heimatregion des BF1 stehe nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Aufgrund fehlender Kontrolle des syrischen Regimes in der Heimatregion des BF1, herrsche in seiner Heimatregion kein verpflichtender Wehrdienst. Bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die „ XXXX “ und „ XXXX “ würden Zivilisten, in den von ihnen kontrollierten Gebieten, keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Da der Wehrdienst daher nur auf einer freiwilligen Basis stattfände, sei festzustellen gewesen, dass dem BF1 in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst durch das syrische Regime oder oppositionelle Gruppen drohe. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.5.3.
  23. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF1 im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Die Heimatregion des BF1 stehe nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Aufgrund fehlender Kontrolle des syrischen Regimes in der Heimatregion des BF1, herrsche in seiner Heimatregion kein verpflichtender Wehrdienst. Bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ würden Zivilisten, in den von ihnen kontrollierten Gebieten, keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Da der Wehrdienst daher nur auf einer freiwilligen Basis stattfände, sei festzustellen gewesen, dass dem BF1 in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst durch das syrische Regime oder oppositionelle Gruppen drohe. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. 5.3.
  24. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF2 im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Die Heimatregion des BF2 stehe nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Aufgrund fehlender Kontrolle des syrischen Regimes in der Heimatregion des BF2, herrsche in seiner Heimatregion kein verpflichtender Wehrdienst. Bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die „ XXXX “ (SNA) und XXXX würden Zivilisten, in den von ihnen kontrollierten Gebieten, keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Da der Wehrdienst daher nur auf einer freiwilligen Basis stattfände, sei festzustellen gewesen, dass dem BF2 in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst durch das syrische Regime oder oppositionelle Gruppen drohe. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.5.3.
  25. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF2 im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Die Heimatregion des BF2 stehe nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Aufgrund fehlender Kontrolle des syrischen Regimes in der Heimatregion des BF2, herrsche in seiner Heimatregion kein verpflichtender Wehrdienst. Bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die „ römisch 40 “ (SNA) und römisch 40 würden Zivilisten, in den von ihnen kontrollierten Gebieten, keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Da der Wehrdienst daher nur auf einer freiwilligen Basis stattfände, sei festzustellen gewesen, dass dem BF2 in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst durch das syrische Regime oder oppositionelle Gruppen drohe. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.
  26. Mit Information zur Rechtsberatung vom 01.12.2023 wurde den BF1 und BF2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  27. Mit Information zur Rechtsberatung vom 01.12.2023 wurde den BF1 und BF2 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7.1.
  28. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 30.12.2023 wurde für den BF1 durch XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 05.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.1.
  29. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 30.12.2023 wurde für den BF1 durch römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 05.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. 7.1.
  30. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 aus XXXX komme, das derzeit noch von der XXXX gehalten werde. Der Ort sei stark umkämpft gewesen, die Bewohner seien vertrieben worden und im Ort selbst seien nur mehr Soldaten stationiert. Dazu wurde ein XXXX Eintrag in englischer Sprache über den Ort zitiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Außerdem bestünde die Gefahr, dass er vom syrischen Regime für oppositionell bzw. aus einer oppositionelle, Familie herkommend angesehen werde. Angesichts dessen, dass nunmehr auch die XXXX in ihrem Territorium einen Wehrdienst eingeführt habe, bestehe auch die Gefahr, dass er dort eingezogen werde und im Bürgerkrieg kämpfen bzw. die Bevölkerung terrorisieren müsse. Beides wolle er aus Gewissensgründen nicht. Außerdem gelte er als aus XXXX kommend, bei der XXXX als „ XXXX “ und fürchte dementsprechend „MRK-widrig“ behandelt zu werden. 7.1.
  31. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 aus römisch 40 komme, das derzeit noch von der römisch 40 gehalten werde. Der Ort sei stark umkämpft gewesen, die Bewohner seien vertrieben worden und im Ort selbst seien nur mehr Soldaten stationiert. Dazu wurde ein römisch 40 Eintrag in englischer Sprache über den Ort zitiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Außerdem bestünde die Gefahr, dass er vom syrischen Regime für oppositionell bzw. aus einer oppositionelle, Familie herkommend angesehen werde. Angesichts dessen, dass nunmehr auch die römisch 40 in ihrem Territorium einen Wehrdienst eingeführt habe, bestehe auch die Gefahr, dass er dort eingezogen werde und im Bürgerkrieg kämpfen bzw. die Bevölkerung terrorisieren müsse. Beides wolle er aus Gewissensgründen nicht. Außerdem gelte er als aus römisch 40 kommend, bei der römisch 40 als „ römisch 40 “ und fürchte dementsprechend „MRK-widrig“ behandelt zu werden. Die Behörde habe übersehen, dass er in seiner unmittelbaren Heimat nicht mehr leben könne, da dort die Infrastruktur völlig zerstört sei und die Gegend ein aktiver Kriegsschauplatz sei. Letztlich hätte er keine Möglichkeit aufgrund der militärischen Aktivitäten in seine Heimatprovinz zu gelangen, welche überwiegend unter der Kontrolle des Regimes stehe, ohne in Gefahr zu geraten, gefasst zu werden. Auch sei er deshalb, weil er Syrien verlassen und im Westen um Asyl angesucht habe, der realen Gefahr ausgesetzt, bei der Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder ums Leben gebracht werde. Ihm werde deshalb oppositionelle Gesinnung unterstellt, weshalb ihm auch aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Oppositionelle Gesinnung werde ihm – so seine berechtigte Furcht – unterstellt, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe und auch deshalb, weil er aus XXXX stamme, einer von der oppositionellen XXXX gehaltenen und massiv verteidigten Kleinstadt. Die Behörde habe übersehen, dass er in seiner unmittelbaren Heimat nicht mehr leben könne, da dort die Infrastruktur völlig zerstört sei und die Gegend ein aktiver Kriegsschauplatz sei. Letztlich hätte er keine Möglichkeit aufgrund der militärischen Aktivitäten in seine Heimatprovinz zu gelangen, welche überwiegend unter der Kontrolle des Regimes stehe, ohne in Gefahr zu geraten, gefasst zu werden. Auch sei er deshalb, weil er Syrien verlassen und im Westen um Asyl angesucht habe, der realen Gefahr ausgesetzt, bei der Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder ums Leben gebracht werde. Ihm werde deshalb oppositionelle Gesinnung unterstellt, weshalb ihm auch aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Oppositionelle Gesinnung werde ihm – so seine berechtigte Furcht – unterstellt, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe und auch deshalb, weil er aus römisch 40 stamme, einer von der oppositionellen römisch 40 gehaltenen und massiv verteidigten Kleinstadt. 7.1.
  32. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem BF1 nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Status des Asylberechtigten zuerkennen. 7.2.
  33. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 30.12.2023 wurde für den BF2 durch XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 05.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.2.
  34. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 30.12.2023 wurde für den BF2 durch römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 05.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. 7.2.
  35. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF2 aus XXXX komme, das derzeit noch von der XXXX gehalten werde. Der Ort sei stark umkämpft gewesen, die Bewohner seien vertrieben worden und im Ort selbst seien nur mehr Soldaten stationiert. Dazu wurde ein Wikipedia Eintrag in englischer Sprache über den Ort zitiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Außerdem bestünde die Gefahr, dass er vom syrischen Regime für oppositionell bzw. aus einer oppositionelle, Familie herkommend angesehen werde. Angesichts dessen, dass nunmehr auch die XXXX in ihrem Territorium einen Wehrdienst eingeführt habe, bestehe auch die Gefahr, dass er dort eingezogen werde und im Bürgerkrieg kämpfen bzw. die Bevölkerung terrorisieren müsse. Beides wolle er aus Gewissensgründen nicht. Außerdem gelte er als aus XXXX kommend, bei der XXXX als „ XXXX “ und fürchte dementsprechend „MRK-widrig“ behandelt zu werden. 7.2.
  36. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF2 aus römisch 40 komme, das derzeit noch von der römisch 40 gehalten werde. Der Ort sei stark umkämpft gewesen, die Bewohner seien vertrieben worden und im Ort selbst seien nur mehr Soldaten stationiert. Dazu wurde ein Wikipedia Eintrag in englischer Sprache über den Ort zitiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Außerdem bestünde die Gefahr, dass er vom syrischen Regime für oppositionell bzw. aus einer oppositionelle, Familie herkommend angesehen werde. Angesichts dessen, dass nunmehr auch die römisch 40 in ihrem Territorium einen Wehrdienst eingeführt habe, bestehe auch die Gefahr, dass er dort eingezogen werde und im Bürgerkrieg kämpfen bzw. die Bevölkerung terrorisieren müsse. Beides wolle er aus Gewissensgründen nicht. Außerdem gelte er als aus römisch 40 kommend, bei der römisch 40 als „ römisch 40 “ und fürchte dementsprechend „MRK-widrig“ behandelt zu werden. Die Behörde habe übersehen, dass er in seiner unmittelbaren Heimat nicht mehr leben könne, da dort die Infrastruktur völlig zerstört sei und die Gegend ein aktiver Kriegsschauplatz sei. Letztlich hätte er keine Möglichkeit aufgrund der militärischen Aktivitäten in seine Heimatprovinz zu gelangen, welche überwiegend unter der Kontrolle des Regimes stehe, ohne in Gefahr zu geraten, gefasst zu werden. Auch sei er deshalb, weil er Syrien verlassen und im Westen um Asyl angesucht habe, der realen Gefahr ausgesetzt, bei der Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder ums Leben gebracht werde. Ihm werde deshalb oppositionelle Gesinnung unterstellt, weshalb ihm auch aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Oppositionelle Gesinnung werde ihm – so seine berechtigte Furcht – unterstellt, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe und auch deshalb, weil er aus XXXX stamme, einer von der oppositionellen XXXX gehaltenen und massiv verteidigten Kleinstadt. Die Behörde habe übersehen, dass er in seiner unmittelbaren Heimat nicht mehr leben könne, da dort die Infrastruktur völlig zerstört sei und die Gegend ein aktiver Kriegsschauplatz sei. Letztlich hätte er keine Möglichkeit aufgrund der militärischen Aktivitäten in seine Heimatprovinz zu gelangen, welche überwiegend unter der Kontrolle des Regimes stehe, ohne in Gefahr zu geraten, gefasst zu werden. Auch sei er deshalb, weil er Syrien verlassen und im Westen um Asyl angesucht habe, der realen Gefahr ausgesetzt, bei der Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder ums Leben gebracht werde. Ihm werde deshalb oppositionelle Gesinnung unterstellt, weshalb ihm auch aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Oppositionelle Gesinnung werde ihm – so seine berechtigte Furcht – unterstellt, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe und auch deshalb, weil er aus römisch 40 stamme, einer von der oppositionellen römisch 40 gehaltenen und massiv verteidigten Kleinstadt. 7.2.
  37. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem BF2 nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Status des Asylberechtigten zuerkennen.
  38. Die Beschwerdevorlagen vom 27.01.2024 (BF1) bzw. vom 27.01.2024 (BF2) und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 01.02.2024 (BF1) bzw. 01.02.2024 (BF2) ein.
  39. Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den BF1 und BF2 und ihrem Rechtsvertreter die Beweismittelliste zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 9, Datum der Veröffentlichung 17.07.2023; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023;); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria Military des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey Service der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024 und Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024 und wurde den BF1 und BF2 Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen hg. schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die BF1 und BF2 keinen Gebrauch machten. Zugleich wurden die BF1 und BF2 zur mündlichen Verhandlung für den 28.03.2024 geladen.
  40. Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der BF1 und BF2 die Beweismittelliste zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 10, Datum der Veröffentlichung 14.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023;); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria Military des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey Service der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024 und Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024 und wurde den BF1 und BF2 Gelegenheit gegeben hierzu spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.03.2024 Stellung zu nehmen.
  41. Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 übermittelte das Bundeverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der BF1 und BF2 das Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; und wurde den BF1 und BF2 zur Kenntnis gebracht, dass sie bis spätestens zur mündlichen Verhandlung dazu Stellung nehmen können.
  42. Am 28.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines den BF1-BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF2 ordnungsgemäß geladen wurden und an welchen diese auch teilnahmen. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung lautet auszugsweise: „[…] Der Anwesende Herr XXXX legte zwei Vollmachtsschreiben der beiden BFs für den Verein XXXX vor, wobei die Zustellvollmacht ausdrücklich inkludiert ist. Da es sich nur um Kopien gehandelt hat, wurden die BFs ersucht, die Vollmachtsschreiben eigenhändig zu unterschreiben. Wurden zum Akt genommen.Der Anwesende Herr römisch 40 legte zwei Vollmachtsschreiben der beiden BFs für den Verein römisch 40 vor, wobei die Zustellvollmacht ausdrücklich inkludiert ist. Da es sich nur um Kopien gehandelt hat, wurden die BFs ersucht, die Vollmachtsschreiben eigenhändig zu unterschreiben. Wurden zum Akt genommen. […]“. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF1 lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF1: XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Staatsangehöriger: Syrien, letzter Wohnort war XXXX . BF1: römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Staatsangehöriger: Syrien, letzter Wohnort war römisch 40 . RI an BF1: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Heimatregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert. […] RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Arabischer Syrer, Sprache Arabisch. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF1: Ein Familienbuch, aber nicht übersetzt, nur das Familienbuch und dann einen Auszug aus einer Eintragung, aber das habe ich schon vorgelegt. Ich habe einen Auszug aus dem Register vorgelegt, aber beim Bescheid steht, dass seine Person nicht bestätigt ist. RI: Was für ein Register war das? BF: Ein Personenregisterauszug. RI: Waren Sie jemals im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses? BF1: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass? BF1: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF1: Arabisch, Türkisch und ein bisschen Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF1: Ich bin 7 Jahre in die Schule gegangen, die Schule heißt XXXX , wie die Ortschaft. Dann sind wir in die Türkei eingereist. 6 Jahre war ich im Camp, nur Gelegenheitsjobs in der Landwirtschaft in der Türkei, aber nur für kurze Zeiten. Nach den 6 Jahren haben wir das Camp verlassen und weiter Landwirtschaft gearbeitet. Das Camp war in XXXX . BF1: Ich bin 7 Jahre in die Schule gegangen, die Schule heißt römisch 40 , wie die Ortschaft. Dann sind wir in die Türkei eingereist. 6 Jahre war ich im Camp, nur Gelegenheitsjobs in der Landwirtschaft in der Türkei, aber nur für kurze Zeiten. Nach den 6 Jahren haben wir das Camp verlassen und weiter Landwirtschaft gearbeitet. Das Camp war in römisch 40 . RI: Wo haben Sie da gearbeitet, nachdem Sie das Camp verlassen haben? BF1: In derselben Ortschaft XXXX , aber nicht im Camp. 2022 kamen wir nach Österreich und zurzeit arbeite ich bei XXXX als XXXX . BF1: In derselben Ortschaft römisch 40 , aber nicht im Camp. 2022 kamen wir nach Österreich und zurzeit arbeite ich bei römisch 40 als römisch 40 . RI: Wann sind Sie von Syrien in die Türkei gereist? BF1:
  43. RI: VORHALTUNG: Bei Ersteinvernahme (EE) am 11.10.2022 haben Sie auf Seite 2 des EE-Prot. angegeben 9 Jahre in die Schule gegangen zu sein. Vor dem BFA am 09.10.2023 haben Sie auf Seite 4 angegeben 7 Jahre zur Schule gegangen zu sein. Wie viele Jahre Schule haben Sie im Herkunftsstaat nun abgeschlossen, wie viele Jahre in der Türkei und wo sind Sie jeweils zur Schule gegangen? BF1: Richtig sind 7 Jahre Schule, ich bestätige das, ich war 13 Jahre alt, das heißt ich war 7 Jahre in der Schule. Die Grundschule von XXXX . In der Türkei bin ich nicht in die Schule gegangen. BF1: Richtig sind 7 Jahre Schule, ich bestätige das, ich war 13 Jahre alt, das heißt ich war 7 Jahre in der Schule. Die Grundschule von römisch 40 . In der Türkei bin ich nicht in die Schule gegangen. RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 09.10.2023 haben Sie auf Seite 4 des Protokolls angegeben, im XXXX geboren zu sein und dort 7 Jahre in die Schule gegangen zu sein. Heute haben Sie angegeben die Schule in XXXX besucht zu haben. Welche Version stimmt nun? RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 09.10.2023 haben Sie auf Seite 4 des Protokolls angegeben, im römisch 40 geboren zu sein und dort 7 Jahre in die Schule gegangen zu sein. Heute haben Sie angegeben die Schule in römisch 40 besucht zu haben. Welche Version stimmt nun? BF1: Geboren bin ich in XXXX , in die Schule gegangen bin ich in XXXX . BF1: Geboren bin ich in römisch 40 , in die Schule gegangen bin ich in römisch 40 . RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, welche? BF1: Nein, ich wollte normal weiter in die Schule gehen, aber wegen der Ereignisse war es nicht möglich. Nachgefragt, meine ich den Kriegsbeginn. RI: Sind Sie in Syrien irgendeiner Arbeit nachgegangen? BF1: Nur, dass ich meinem Vater und meiner Mutter bei der Landwirtschaft geholfen habe. Nachgefragt, ja, das ist ein eigenes Stück Land und die Fläche beträgt ca. 35 Dunam. RI: In der Türkei haben Sie da auf einer eigenen Landwirtschaft gearbeitet oder auf einer Fremden? BF1: Nein, natürlich bei Fremden. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF1: Ich würde sagen normal, also wir haben genug verdient zum Leben. RI: Haben Sie den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat bereits abgeleistet? BF1: Nein. RI: Legen Sie mir bitte Ihr Militärdienstbuch vor. Sie werden doch sicher über ein solches verfügen? BF1: Nein, ich habe kein Militärdienstbuch, aber ich werde zum Militärdienst gesucht. RI: Wo befindet sich Ihr Militärdienstbuch und wann hatten Sie es zuletzt? BF1: Als ich Syrien verlassen habe, war ich XXXX Jahre alt und habe mir kein Militärdienstbuch ausstellen lassen, ich war zu jung. BF1: Als ich Syrien verlassen habe, war ich römisch 40 Jahre alt und habe mir kein Militärdienstbuch ausstellen lassen, ich war zu jung. RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt? Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF1: Wir haben immer in XXXX gelebt, nur sind wir zu unserem Land nach XXXX gegangen, wegen Erntezeit und Arbeit, aber danach wieder nach Hause gegangen, das alles bis zum Jahr
  44. Dann waren wir in XXXX auf dem Land, als der Krieg angefangen hat. BF1: Wir haben immer in römisch 40 gelebt, nur sind wir zu unserem Land nach römisch 40 gegangen, wegen Erntezeit und Arbeit, aber danach wieder nach Hause gegangen, das alles bis zum Jahr
  45. Dann waren wir in römisch 40 auf dem Land, als der Krieg angefangen hat. BF1 weint. RI: Brauchen Sie ein paar Minuten Pause oder können wir weitermachen? BF1: Nein, ich brauche keine Pause, die Erinnerung hat mich überfordert. BF1: Dann sind wir nicht nach XXXX zurück, sondern in die Türkei. 2012 sind wir in die Türkei eingereist. BF1: Dann sind wir nicht nach römisch 40 zurück, sondern in die Türkei. 2012 sind wir in die Türkei eingereist. RI: Wann sind Sie aus Syrien ausgereist und wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Syrien ausgereist? BF1: Das war die ganze Familie, ich glaube das war September 2012 ungefähr. RI: VORHALTUNG: Bei EE am 11.10.2022 haben Sie auf Seite 4 des Prot. angegeben Ende 2014 aus Syrien in die Türkei ausgereist zu sein. Vor dem BFA am 09.10.2023 haben Sie in Abweichung dazu auf Seite 4 des Prot. angegeben im Sommer 2012 mit der gesamten Familie in die Türkei gereist zu sein. Welches Ausreisejahr stimmt nun, wie war das genaue Ausreisedatum und warum vermochten Sie im Verfahren keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zum Ausreisedatum aus Syrien zu tätigen? BF1: Richtig ist Ende Sommer 2012, ich habe 2014 nicht gesagt, vielleicht war es ein Tippfehler oder ein Dolmetscherfehler. RI: Ist Ihnen das EE-Protokoll rückübersetzt worden? BF1: Ja, eine Rückübersetzung, aber eine zusammenfassende Rückübersetzung, daher bin ich nicht darauf gekommen, dass ein Fehler war. RI: Sie haben beim BFA am 09.10.2023 auf Seite 4 des Prot. in Übereinstimmung mit den dbzgl. Angaben bei Ersteinvernahme vorgebracht, bis September 2022 in der Türkei gelebt zu haben. Wo in der Türkei haben Sie sich aufgehalten und welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei inne? BF1: Die ganzen Jahre in der Türkei in XXXX ist die Provinz, das Dorf heißt genau XXXX , das Dorf gehört zur Provinz. Die ganze Zeit waren wir in XXXX . Das war ein temporärer Schutz, das bedeutet, sie können mich jederzeit abschieben. BF1: Die ganzen Jahre in der Türkei in römisch 40 ist die Provinz, das Dorf heißt genau römisch 40 , das Dorf gehört zur Provinz. Die ganze Zeit waren wir in römisch 40 . Das war ein temporärer Schutz, das bedeutet, sie können mich jederzeit abschieben. RI: War das jetzt eine Kimlik oder was war das? BF1: Es war eine Kimlik. RI: Wurde Ihnen die Kimlik bis zu Ihrer Ausreise nach Europa auch immer wieder verlängert? BF1: Ja, jedes Jahr wird es verlängert. Nachgefragt, es wurde mir jedes Jahr verlängert. RI: Wovon lebten Sie in der Türkei? BF1: Von den Gelegenheitsjobs in der Landwirtschaft. RI: Wie ging es Ihnen finanziell in der Türkei? BF1: Das war gerade genug für die Deckung der Lebenskosten. Das war genau kaum genug, weil wir immer mehr bezahlt haben für die Lebenserhaltung als die Türken (Beispiel: Miete, etc.) Meine Familie in der Türkei hat bis heute Schwierigkeit die Lebenskosten zu bezahlen, ich meine, meine Frau und die Kinder. RI: Haben Sie sich in der Türkei grundsätzlich sicher gefühlt? BF1: Nein, gar nicht. Die letzten 5 Jahre hatten wir sogar Angst, dass sie uns jederzeit abschieben können. RI: Wann sind Sie aus der Türkei in Richtung Europa ausgereist? Nennen Sie bitte das genaue Datum. BF1: September 2022, Richtung Europa. RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa? BF1: Sie haben angefangen die Syrer abzuschieben und die Situation war gar nicht in Ordnung. Ich habe mich in der Türkei gar nicht sicher gefühlt und für meine Kinder habe ich die Reise Richtung Europa gemacht. RI: Wer von Ihrer Familie ist gemeinsam mit Ihnen aus der Türkei ausgereist? BF1: Mein Bruder und ein Cousin namens XXXX . Meine Mutter ist seine Tante. BF1: Mein Bruder und ein Cousin namens römisch 40 . Meine Mutter ist seine Tante. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? BF1: XXXX . BF1: römisch 40 . RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Syrien und in welcher Stadt? Bitte geben Sie jeweils den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF1: Niemand von meinen Verwandten und Familie ist in Syrien. RI: Haben Sie sonstige Verwandte (Halbbrüder, Halbschwestern, Stiefbrüder, Stiefschwestern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen) in Syrien? Nennen Sie bitte die ungefähre Anzahl aller in Syrien lebenden Verwandten. BF1: Ich würde sagen zwischen 10 und 15 Personen, nicht mehr. Nachgefragt, meine Cousins, Cousins meines Vaters und weitläufigere Verwandte. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF1: Nein. RI: Haben Ihre Eltern oder Geschwistern Kontakt zu den in Syrien lebenden Verwandten? BF1: Das weiß ich nicht. RI: Wovon genau leben Ihre in Syrien aufhältigen Verwandten? BF1: Ich habe keinen Kontakt zu ihnen, daher auch keine Informationen. RI: Verfügen Ihre Verwandten, über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, sonstige Grundstücke, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)? BF1: Sie hatten natürlich auch ein Stück Land, sowie wir, aber als sie alle das Dorf verlassen haben, weiß ich nicht, ob es diese Vermögenswerte noch gibt. RI wiederholt die Frage. BF1: Unser Stück Land, die 35 Dunam in XXXX werden besetzt und kontrolliert von dem Regime und den anderen Oppositionellen, weil das an einem Grenzgebiet liegt zwischen beiden. BF1: Unser Stück Land, die 35 Dunam in römisch 40 werden besetzt und kontrolliert von dem Regime und den anderen Oppositionellen, weil das an einem Grenzgebiet liegt zwischen beiden. RI: Was ist mit den Besitztümern in XXXX ? Gibt es da was? RI: Was ist mit den Besitztümern in römisch 40 ? Gibt es da was? BF1: 2 Geschäfte haben wir in XXXX , da haben wir Haushaltsartikel verkauft und das Regime hat seine Hand jetzt drüber. BF1: 2 Geschäfte haben wir in römisch 40 , da haben wir Haushaltsartikel verkauft und das Regime hat seine Hand jetzt drüber. RI: Gehören dieses Geschäft Ihrer Familie noch oder nicht? BF1: Wir trauen uns nicht einmal danach zu fragen. RI: Aber beide Geschäfte sind nicht verkauft worden? BF1: Wir haben nichts verkauft. RI: VORHALTUNG: Ihr Bruder XXXX , der BF2, sprach bei seiner BFA-Einvernahme am 25.07.2023 auf Seite 3 des BFA-Prot. von einem Haus der Familie mit 30 Dunam Landwirtschaft in XXXX . Sie hingegen sprachen vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 3 von einem Haus der Familie mit 35 Dunam Landwirtschaft in XXXX . Welche Version stimmt nun? RI: VORHALTUNG: Ihr Bruder römisch 40 , der BF2, sprach bei seiner BFA-Einvernahme am 25.07.2023 auf Seite 3 des BFA-Prot. von einem Haus der Familie mit 30 Dunam Landwirtschaft in römisch 40 . Sie hingegen sprachen vor dem BFA am 09.10.2023 auf Seite 3 von einem Haus der Familie mit 35 Dunam Landwirtschaft in römisch 40 . Welche Version stimmt nun? BF1: Nein, 35 Dunam, ich weiß mehr, weil er war jünger, er war XXXX Jahre alt. BF1: Nein, 35 Dunam, ich weiß mehr, weil er war jünger, er war römisch 40 Jahre alt. RI: Hatten Sie in XXXX abgesehen von den 2 Geschäften ein Familienhaus oder Eigentumswohnung oder ähnliches? RI: Hatten Sie in römisch 40 abgesehen von den 2 Geschäften ein Familienhaus oder Eigentumswohnung oder ähnliches? BF1: Ja, ein Haus, es war ein einstöckiges Haus. RI: Was ist mit diesem Haus? Ist es noch im Besitz der Familie oder verkauft? BF1: Es ist genau wie die Geschäfte, nicht verkauft. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF1: Nein. RI: Verfügen Sie über Bekannte und/oder Freunde in Syrien mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? Wenn ja, wen und wie haben Sie Kontakt? BF1: Nein, ich habe weder Freunde, noch kontaktiere ich irgendjemanden in Syrien. RI: Bezüglich Ihrer außerhalb von Syrien lebenden Verwandten haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angeführt: Vater XXXX , geboren XXXX ; Mutter XXXX , geboren XXXX ; Bruder XXXX , geboren XXXX ; Bruder XXXX , geboren XXXX ; Schwester XXXX , geboren XXXX ; Schwester XXXX , geboren XXXX ; Gattin XXXX , geboren am XXXX ; Sohn XXXX , geboren am XXXX ; Tochter XXXX geboren am XXXX ; Tochter XXXX , geboren am XXXX ; alle aufhältig in der Türkei; Sind diese Angaben aus heutiger Sicht noch aktuell oder haben Sie dazu Ergänzungen oder Änderungen anzugeben? RI: Bezüglich Ihrer außerhalb von Syrien lebenden Verwandten haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angeführt: Vater römisch 40 , geboren römisch 40 ; Mutter römisch 40 , geboren römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geboren römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geboren römisch 40 ; Gattin römisch 40 , geboren am römisch 40 ; Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 ; Tochter römisch 40 geboren am römisch 40 ; Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alle aufhältig in der Türkei; Sind diese Angaben aus heutiger Sicht noch aktuell oder haben Sie dazu Ergänzungen oder Änderungen anzugeben? BF1: XXXX ist XXXX geboren und Sohn XXXX ist am XXXX geboren. Sonst keine Ergänzungen. BF1: römisch 40 ist römisch 40 geboren und Sohn römisch 40 ist am römisch 40 geboren. Sonst keine Ergänzungen. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren in der Türkei lebenden Verwandten und wenn ja, wie oft? BF1: Fast jeden Tag. Nachgefragt, meine Frau und Kinder täglich und zum Rest der Familie 1 Mal wöchentlich. RI: Wo in der Türkei halten sich diese Verwandten von Ihnen auf und wie ist deren Aufenthaltsstatus? BF1: Einige in XXXX und andere in XXXX . BF1: Einige in römisch 40 und andere in römisch 40 . RI: Wo halten sich Frau und Kinder auf? BF1: In XXXX . BF1: In römisch 40 . RI: Wovon leben Ihre in der Türkei aufhältigen Verwandten? BF1: Sie arbeiten auch von Gelegenheitsjobs in der Landwirtschaft. RI: Wie geht es Ihren in der Türkei aufhältigen Verwandten finanziell? BF1: Also finanzielle Situation meiner Frau und Kinder sind gleich 0, aber meine Eltern unterstützen sie. RI: Wie geht es Ihren Eltern finanziell? BF1: Unterdurchschnittlich. RI: Geht Ihre Gattin einer Erwerbstätigkeit nach oder wird sie ausschließlich von ihren Eltern finanziell unterstützt? BF1: Sie arbeitet nicht und ist auf die Unterstützung meiner Eltern angewiesen. RI: Wieso sind Sie im September 2022 ohne Gattin und Kinder aus der Türkei gereist und haben diese dort zurückgelassen? BF1: Ich wollte das Leben meiner Familie auf diesem beschwerlichen Weg durch Wälder etc. nicht riskieren. RI: Verfügen Sie noch über andere Verwandte in Drittstaaten außerhalb von Syrien? BF1: Freunde in Deutschland und weit entfernte Verwandte in Deutschland, aber die kenne ich fast nicht. RI: Wann und wie haben Sie Ihre Gattin, die Fr. XXXX , geboren am XXXX , kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar? RI: Wann und wie haben Sie Ihre Gattin, die Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar? BF1: XXXX habe ich sie in der Türkei kennengelernt und sie gehört zur Familie meiner Mutter. BF1: römisch 40 habe ich sie in der Türkei kennengelernt und sie gehört zur Familie meiner Mutter. RI: Wann haben Sie Ihre Gattin, Fr. XXXX , geboren am XXXX , geheiratet? RI: Wann haben Sie Ihre Gattin, Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , geheiratet? BF1: Im XXXX . BF1: Im römisch 40 . RI: Ist es eine standesamtliche oder traditionelle Eheschließung gewesen? BF1: Islamische Ehe, eine rein traditionelle Ehe. Nachgefragt, wir haben die Eheschließung erst standesamtlich registrieren lassen, als wir hergekommen sind, das heißt im Jahr
  46. RI: Sie haben gesagt, sie sind mit Ihrer Gattin verwandt, in wie weit, welcher Verwandtschaftsgrad? BF1: Der Vater meiner Frau ist der Cousin meiner Mutter, daher habe ich sie erst 2015 kennengelernt und nicht früher. RI: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihre Gattin, Fr. XXXX , geboren am XXXX ? RI: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihre Gattin, Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 ? BF1: Syrerin. RI: Sind alle drei oben genannten Kinder gemeinsame Kinder von Ihnen und von Fr. XXXX , geboren am XXXX ? RI: Sind alle drei oben genannten Kinder gemeinsame Kinder von Ihnen und von Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 ? BF1: Ja. RI: Verfügen Sie sonst noch über leibliche Kinder? BF1: Nein. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Österreich und seit wann? BF1: Seit XXXX mein XXXX , mein XXXX und ich. BF1: Seit römisch 40 mein römisch 40 , mein römisch 40 und ich. RI: Sind das alle Verwandten von Ihnen in Österreich? BF1: Ja. RI: Mit welchen Verwandten leben Sie in Ö im gleichen Haushalt? BF1: Wir XXXX , ich, mein XXXX und mein XXXX . BF1: Wir römisch 40 , ich, mein römisch 40 und mein römisch 40 . RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer sonstigen Beziehung oder Partnerschaft? BF1: Nein. RI: Sind Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien im Sommer 2012 wieder in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder Urlaub? BF1: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF1: Mein Grund ist meine große Angst vor dem Rekrutierungszwang. Ich möchte mit keiner Gruppe in Syrien kämpfen. Ich möchte weder töten noch getötet werden und an diesem Krieg überhaupt nicht teilnehmen. RI: Von welcher bewaffneten Gruppierung fürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr rekrutiert zu werden? BF1: Beide Seiten, das Regime und die Opposition. RI: Und welche bewaffnete Gruppierung jetzt konkret? BF1: Das Regime, ich kenne nicht die Namen von den verschiedenen Gruppen, sie sind so viele, das Regime und die anderen. RI: Ihr Herkunftsort stand unter der Herrschaft welcher Gruppierung als Sie Syrien verlassen haben und wer hat heut dort das Sagen? BF1: Das Regime seinerzeit und auch heute das Regime. Das war das Regime, es ist das Regime. RI: Welche bewaffnete Gruppierung hat in XXXX zurzeit das Sagen? RI: Welche bewaffnete Gruppierung hat in römisch 40 zurzeit das Sagen? BF1: Diese 2 Parteien, das Regime und die Opposition. RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, welcher Art waren diese Probleme und mit wem konkret haben Sie diese Probleme gehabt? BF1: Es gibt ein Problem mit dem Regime wegen unserem Familiennamens XXXX . Es gibt einen Fremden mit demselben Familiennamen und mit dem gibt es Verwechslungen. BF1: Es gibt ein Problem mit dem Regime wegen unserem Familiennamens römisch 40 . Es gibt einen Fremden mit demselben Familiennamen und mit dem gibt es Verwechslungen. RI: Was hat es damit auf sich? BF1: Weil dieser Fremde an Demonstrationen teilgenommen hat, und sein Name gelistet ist, verwechselt man dessen Name auch mit uns. RI: Welche Probleme aufgrund dieser Verwechslung hatten Sie in der Vergangenheit gehabt? BF1: Im Jahr XXXX wurde XXXX von uns festgenommen aufgrund der Verwechslung. BF1: Im Jahr römisch 40 wurde römisch 40 von uns festgenommen aufgrund der Verwechslung. RI: Was ist mit diesen Cousins passiert? BF1: Seitdem wissen wir nichts von ihnen. RI: Warum sind Sie im Sommer 2012 aus dem Herkunftsstaat in die Türkei geflohen? Was war der genaue Grund dafür? BF1: Ich habe es nicht erzählt, weil das bringt mich zum Weinen. XXXX ms. sind ums Leben gekommen während der Bombardements und 2 wurden festgenommen und wir haben von ihnen nichts mehr gehört. BF1: Ich habe es nicht erzählt, weil das bringt mich zum Weinen. römisch 40 ms. sind ums Leben gekommen während der Bombardements und 2 wurden festgenommen und wir haben von ihnen nichts mehr gehört. RI: Sind das die 2 aufgrund der Namensverwechslung? BF1: Ja, das sind die mit der Namensverwechslung. RI: Verstehe ich Sie richtig, XXXX sind aufgrund von Bombardements gestorben 2012 und XXXX sind aufgrund der Namensverwechslung mit einem Fremden namens XXXX verschwunden auch im Jahr
  47. RI: Verstehe ich Sie richtig, römisch 40 sind aufgrund von Bombardements gestorben 2012 und römisch 40 sind aufgrund der Namensverwechslung mit einem Fremden namens römisch 40 verschwunden auch im Jahr
  48. BF1: Ja, die Festnahme war 2012, aber der Tod aufgrund der Bombardements war 2014 oder
  49. RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren einen Antrag Ihrer Mutter auf Ausstellung eines Strafregisterauszuges zu Ihrer Person vorgelegt, welcher am 20.02.2023 in XXXX gestellt worden sein soll. Aus dieser Unterlage geht hervor, dass Ihnen kein Strafregisterauszug ausgestellt werden konnte wegen Militärdienstverweigerung. Hat Ihre Mutter diesen Antrag persönlich in XXXX gestellt? RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren einen Antrag Ihrer Mutter auf Ausstellung eines Strafregisterauszuges zu Ihrer Person vorgelegt, welcher am 20.02.2023 in römisch 40 gestellt worden sein soll. Aus dieser Unterlage geht hervor, dass Ihnen kein Strafregisterauszug ausgestellt werden konnte wegen Militärdienstverweigerung. Hat Ihre Mutter diesen Antrag persönlich in römisch 40 gestellt? BF1: Meine Mutter ist in der Türkei, sie hat diesbezüglich einen Rechtsanwalt in Syrien damit beauftragt. RI: Wurde Sie jemals von Vertretern einer militärischen Gruppierung in Syrien persönlich kontaktiert zum Zwecke einer Rekrutierung? BF1: Nein. RI: Sind Sie jemals konkret aufgefordert worden für eine bestimmte bewaffnete Gruppierung zu kämpfen? Wenn ja, wann und wo war das und von wem sind Sie dazu aufgefordert worden? BF1: Nein, als ich Syrien verlassen habe, war ich zu jung. RI: Hat es jemals eine Situation gegeben, wo Sie und/oder Ihre Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert? BF1: Nein, mit uns persönlich nicht, aber nur die Sache mit den XXXX und der Festnahme. BF1: Nein, mit uns persönlich nicht, aber nur die Sache mit den römisch 40 und der Festnahme. RI: Sind zu irgendeinem Zeitpunkt Behördenvertretern oder Militärangehörigen zu Ihnen nach Hause bzw. zu Ihren Verwandten gekommen und haben nach Ihnen gesucht zum Zwecke der Einberufung zum Militärdienst bzw. zum Dienst an der Waffe? Wenn ja, wann war das und wer war das? BF1: Nein, nichts was mir bekannt ist. RI: Wurde nach Ihnen jemals im Herkunftsstaat offiziell gefahndet, sind jemals Haftbefehle oder weitere Ladungen an Sie ergangen bzw. über Ihre Verwandten an Sie gelangt? BF1: Ja, der Rechtsanwalt, den meine Mutter beauftragt hat, hat erfahren, dass ich gesucht bin und man hat ihm keine Dokumente übergeben. Nachgefragt, sie haben ihm nur jenes Dokument übergeben, auf dem steht, dass man dem BF keine Dokumente ausstellen lassen kann, weil er vom Militärdienst gesucht wird. RI: Haben Sie jemals ein behördliches Schreiben von den Behörden des Herkunftsstaats oder von bewaffneten Gruppierungen erhalten mit dem Sie aufgefordert wurden, Dienst an der Waffe zu verrichten? Wenn ja, wann? BF1: Nein. RI: Warum wollen Sie nicht den Grundwehrdienst in der syrischen Armee absolvieren? BF1: Sogar das Regime als auch die anderen Gruppen sind meiner Meinung nach, kriminell, Kriegsverbrecher, sie töten unschuldige Menschen und sie haben das Land kaputt gemacht. RI: Warum wollen Sie nicht bei sonstigen militärischen Gruppierungen in Syrien einen Wehrdienst absolvieren? BF1: Ich möchte weder für das Regime noch für die anderen Gruppierungen sterben. Alle töten das syrische Volk. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF1: Diese Festnahme von den XXXX hat uns große Angst bereitet. Mein Vater hatte Angst um seine Kinder. Da war die Entscheidung zu gehen. BF1: Diese Festnahme von den römisch 40 hat uns große Angst bereitet. Mein Vater hatte Angst um seine Kinder. Da war die Entscheidung zu gehen. RI: VORHALTUNG: Laut Länderinformationen gibt es in Ihrem Herkunftsstaat die legale Möglichkeit für wehrpflichtige Syrer, welche seit zumindest einem Jahr einen Wohnsitz im Ausland haben, sich mit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht im Herkunftsstaat nachhaltig zu befreien. Dies gilt auch für syrische Wehrpflichtige, die illegal das Land verlassen haben. Sie befinden sich seit deutlich mehr als 1 Jahr außerhalb Syriens. Wäre das für Sie nicht eine Option um nach Syrien zurückkehren zu können? BF1: Das würde ich nie machen. Nummer 1, es gibt keine Garantie dafür, sie könnten das Geld nehmen und mich trotzdem einziehen.
  50. Grund, ich habe kein Geld dafür.
  51. Grund, auch wenn ich das Geld hätte, würde ich es dem Regime nicht zahlen, womit sie Waffen kaufen und weiter unschuldige Menschen töten. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF1: Nein, keine weiteren Gründe. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF1: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF1: Sollte ich nach Syrien zurückkehren müssen, werden sie mich sofort festnehmen und entweder zum Kämpfen zwingen oder ins Gefängnis schicken. Im Gefängnis gibt es Folter, das bedeutet, ich werde entweder im Gefängnis oder an der Front sterben. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen,…)? BF1: Nein, ich habe das Familienbuch meines Vaters. Mit diesem Familienbuch, welches ich in Kopie in Vorlage bringe, möchte ich nachweisen, dass ich Syrer bin. RI: Warum haben Sie Zweifel daran, dass sie Syrer sind? BF1: Ich weiß nicht warum die Behörden daran zweifeln, es steht im Bescheid. RI: Diese Vorlage dient dem Nachweis, dass Sie Syrer sind? BF1: Ja. RV: Und es dient dem Nachweis, dass der BF1 aus XXXX ist. Regierungsvorlage, Und es dient dem Nachweis, dass der BF1 aus römisch 40 ist. RI an D: Blättern Sie bitte über das Familienbuch und sagen Sie mir, ob es bezüglich BF1 irgendwo ein Aufenthaltsort, Herkunftstort oder Wohnort XXXX vermerkt ist? RI an D: Blättern Sie bitte über das Familienbuch und sagen Sie mir, ob es bezüglich BF1 irgendwo ein Aufenthaltsort, Herkunftstort oder Wohnort römisch 40 vermerkt ist? D: BF1 steht als
  52. Kind, auf der Seite 14, mit dem Namen der Mutter und des Vaters mit Geburtsdatum XXXX in XXXX , aber auf der
  53. Seite des Familienbuches, steht jedoch, Familienbuchnummer 92, Standesamt XXXX , Gouvernanten XXXX , Ausstellungsdatum: XXXX . D: BF1 steht als
  54. Kind, auf der Seite 14, mit dem Namen der Mutter und des Vaters mit Geburtsdatum römisch 40 in römisch 40 , aber auf der
  55. Seite des Familienbuches, steht jedoch, Familienbuchnummer 92, Standesamt römisch 40 , Gouvernanten römisch 40 , Ausstellungsdatum: römisch 40 . RI an D: Steht irgendwo im Familienbuch eine Wohnort-, Herkunftsort- oder Aufenthaltsadresse des BF1 in XXXX ? RI an D: Steht irgendwo im Familienbuch eine Wohnort-, Herkunftsort- oder Aufenthaltsadresse des BF1 in römisch 40 ? D: Nein, aber beim Bundsiegel steht auf jeder Seite das Standesamt in XXXX .D: Nein, aber beim Bundsiegel steht auf jeder Seite das Standesamt in römisch 40 . Die Kopien des Familienbuches werden zum Akt genommen. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF1: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Syrien politisch aktiv? BF1: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF1: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF1: Meinen Sie von der Türkei nach Österreich? RI: Ja. BF1: 8.500 Euro. RI: Wie konnten Sie sich diesen Betrag leisten? BF1: Geborgt von der gesamten Familie, von jedem einen Teil. RI: Sind Sie schlepperunterstützt nach Österreich eingereist oder haben Sie die Einreise selbst organisiert? BF1: Natürlich mit Schlepper. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF1: Ja, danke. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF1? RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den BF1? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ja, aber dann für beide. Regierungsvorlage, Ja, aber dann für beide. RV: Grundsätzlich wird darauf verwiesen, dass in Syrien eine Wehrpflicht von 18 bis 42 Jahren besteht und auch, dass gemäß der Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Assosiation, das syrische Regime die Verweigerung des Wehrdienstes als schweres Verbrechen betrachtet. Vor allem werden Syrer, die das Land verlassen haben, statt es zu verteidigen, als oppositionell angesehen. Siehe dazu das LIB 11 Seite
  56. Für die Bezahlung einer Befreiungsgebühr fehlt das Geld. Die BFs haben auch nicht die notwendigen Dokumente, um die Befreiung zu erhalten insbesondere haben sie kein Militärdienstbuch siehe LIB 11, Seite
  57. Die BFs sind daher bei Rückkehr nach Syrien asylrelevant verfolgt. Regierungsvorlage, Grundsätzlich wird darauf verwiesen, dass in Syrien eine Wehrpflicht von 18 bis 42 Jahren besteht und auch, dass gemäß der Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Assosiation, das syrische Regime die Verweigerung des Wehrdienstes als schweres Verbrechen betrachtet. Vor allem werden Syrer, die das Land verlassen haben, statt es zu verteidigen, als oppositionell angesehen. Siehe dazu das LIB 11 Seite
  58. Für die Bezahlung einer Befreiungsgebühr fehlt das Geld. Die BFs haben auch nicht die notwendigen Dokumente, um die Befreiung zu erhalten insbesondere haben sie kein Militärdienstbuch siehe LIB 11, Seite
  59. Die BFs sind daher bei Rückkehr nach Syrien asylrelevant verfolgt. BF1 nimmt vor dem VH-Saal Platz. BF2 betritt den VH-Saal[…]“. BF1 nimmt vor dem VH-Saal Platz. BF2 betritt den VH-Saal, […]“. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF2 lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF2: XXXX geboren am XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Latakia in Syrien; StA. Syrien; letzter Wohnort war in XXXX in Syrien. BF2: römisch 40 geboren am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Provinz Latakia in Syrien; StA. Syrien; letzter Wohnort war in römisch 40 in Syrien. RI an BF2: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Heimatregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert. […] RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF2: Arabischer Syrer, Muttersprache Arabisch. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF2: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF2: Auszug aus dem Personenregister und mein Bruder hat das Familienbuch vorgelegt. RI: Waren Sie jemals im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses? BF2: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass? BF2: Nein, nie gehabt. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF2: Arabisch, Türkisch und ich lerne gerade Deutsch, Niveau A
  60. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF2: Ich bin in Syrien XXXX Jahre in die Schule gegangen, dann sind wir in die Türkei eingereist. BF2: Ich bin in Syrien römisch 40 Jahre in die Schule gegangen, dann sind wir in die Türkei eingereist. RI: Wo sind Sie zur Schule gegangen? BF2: In die XXXX Schule. Nachgefragt, in der Türkei bin ich 8 Jahre in die Schule gegangen, 4 Jahre im Camp und 4 Jahre nach dem Camp in der Stadt. Das war in XXXX , die Ortschaft heißt XXXX . In einem XXXX in XXXX habe ich XXXX gelernt. Das war 1,5 Jahre. Dann kamen wir nach Österreich. In Österreich waren wir 4 Monate im Camp, dann waren wir in XXXX in XXXX , dann haben wir ehrenamtliche Arbeit gemacht in der Stadt, dann habe ich mein 1-Jähriges Visum bekommen, dann habe ich Arbeit gesucht und ich arbeite zurzeit bei XXXX . BF2: In die römisch 40 Schule. Nachgefragt, in der Türkei bin ich 8 Jahre in die Schule gegangen, 4 Jahre im Camp und 4 Jahre nach dem Camp in der Stadt. Das war in römisch 40 , die Ortschaft heißt römisch 40 . In einem römisch 40 in römisch 40 habe ich römisch 40 gelernt. Das war 1,5 Jahre. Dann kamen wir nach Österreich. In Österreich waren wir 4 Monate im Camp, dann waren wir in römisch 40 in römisch 40 , dann haben wir ehrenamtliche Arbeit gemacht in der Stadt, dann habe ich mein 1-Jähriges Visum bekommen, dann habe ich Arbeit gesucht und ich arbeite zurzeit bei römisch 40 . RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung als XXXX abgeschlossen? RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung als römisch 40 abgeschlossen? BF2: Nein, ich habe es im Geschäft gelernt. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF2: Ich würde sagen unter dem Durchschnitt. RI: Haben Sie den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat bereits abgeleistet? BF2: Nein. RI: Legen Sie mir bitte Ihr Militärdienstbuch vor. Sie werden doch sicher über ein solches verfügen? BF2: Nein, ich habe kein Militärdienstbuch, aber ich habe diesen Zettel, der beweist, dass ich zum Militär bestellt bin. BF2 legt vor ein Schreiben auf Arabisch. BF2 tritt an den Richtertisch vor und vergleicht nach Aufforderung des RI das Schreiben mit den im Akt vorhandenen Kopien auf den Seiten 47 und
  61. Es handelt sich um den bereits im Verfahren vorgelegten Antrag auf Ausstellung eines Strafregisterauszuges hinsichtlich des BF
  62. RI: Wo befindet sich Ihr Militärdienstbuch und wann hatten Sie es zuletzt? BF2: Als ich Syrien verlassen habe, war ich 7 Jahre alt, da hatte ich kein Militärdienstbuch. RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt? Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF2: Wir waren in XXXX bis zum Jahr
  63. Wir haben auch ein Haus und ein Stück Land in XXXX , da sind wir dort zur Apfelerntesaison gegangen. Wir sind aber immer zurück nach XXXX gegangen. Das letzte Mal als wir in XXXX waren, ist Krieg ausgebrochen, da sind wir nicht nach XXXX zurück, sondern Richtung Türkei. BF2: Wir waren in römisch 40 bis zum Jahr
  64. Wir haben auch ein Haus und ein Stück Land in römisch 40 , da sind wir dort zur Apfelerntesaison gegangen. Wir sind aber immer zurück nach römisch 40 gegangen. Das letzte Mal als wir in römisch 40 waren, ist Krieg ausgebrochen, da sind wir nicht nach römisch 40 zurück, sondern Richtung Türkei. RI: Wann sind Sie aus Syrien ausgereist und wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Syrien ausgereist? BF2: Das war die gesamte Familie, das war 2012, wann genau weiß ich nicht, ich war zu jung. RI: Sie haben beim BFA am 09.10.2023 auf Seite 4 des Prot. in Übereinstimmung mit den dbzgl. Angaben bei Ersteinvernahme vorgebracht, bis September 2022 in der Türkei gelebt zu haben. Wo in der Türkei haben Sie sich aufgehalten und welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei inne? BF2: 6 Jahre im Camp in XXXX und dann 4 Jahre außerhalb des Camps, aber auch in XXXX . Nachgefragt, Hatte ich eine Kimlik. BF2: 6 Jahre im Camp in römisch 40 und dann 4 Jahre außerhalb des Camps, aber auch in römisch 40 . Nachgefragt, Hatte ich eine Kimlik. RI: Wurde diese Kimlik jedes Jahr verlängert bis zu Ihrer Ausreise? BF2: Ja, jedes Jahr wurde es verlängert bis wir die Türkei verlassen haben. RI: Wovon lebten Sie in der Türkei als Familie? BF2: Mein Vater hat immer bei Gelegenheit in der Landwirtschaft gearbeitet. Wenn er gearbeitet hat, hatten wir genug, wenn nicht, mussten wir überleben. RI: Wie ging es Ihnen finanziell in der Türkei? BF2: In der Türkei war es ein bisschen unter der Normalität, also kaum genug. RI: Haben Sie sich in der Türkei grundsätzlich sicher gefühlt? BF2: Nein. RI: Warum nicht? BF2: Ich habe die Schule sogar verlassen, wegen eines Problems und zwar auf dem Schulweg nach Hause, da waren XXXX und sie wollten von mir XXXX haben. Ich habe ihnen gesagt, dass ich von der Schule komme und keine XXXX habe. Dann haben sie mich geschlagen, sodass ich an der XXXX verletzt wurde und nun eine OP brauche. Im Spital in der Türkei hat man Rassismus gefühlt. Ich bin mehrmals zum Spital gegangen wegen dieser Verletzung und sie wollten mir keine Operation geben, da ich keinen Aufenthalt habe. BF2: Ich habe die Schule sogar verlassen, wegen eines Problems und zwar auf dem Schulweg nach Hause, da waren römisch 40 und sie wollten von mir römisch 40 haben. Ich habe ihnen gesagt, dass ich von der Schule komme und keine römisch 40 habe. Dann haben sie mich geschlagen, sodass ich an der römisch 40 verletzt wurde und nun eine OP brauche. Im Spital in der Türkei hat man Rassismus gefühlt. Ich bin mehrmals zum Spital gegangen wegen dieser Verletzung und sie wollten mir keine Operation geben, da ich keinen Aufenthalt habe. RI: Sie hatten doch eine Kimlik? BF2: Mit der Kimlik wurde mir diese Operation nicht genehmigt. RI: Wann sind Sie aus der Türkei in Richtung Europa ausgereist? Nennen Sie bitte das genaue Datum. BF2: Im September
  65. RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa? BF2: Ich habe den Rassismus in der Türkei, nicht mehr aushalten können. Sie haben auch angefangen die Syrer abzuschieben und ich wollte Sicherheit suchen und weiterhin in die Schule gehen, da haben wir uns auf den Weg nach Europa gemacht. RI: Wer von Ihrer Familie ist gemeinsam mit Ihnen aus der Türkei ausgereist? BF2: Ich, mein XXXX und mein XXXX und eine Gruppe von Leuten. BF2: Ich, mein römisch 40 und mein römisch 40 und eine Gruppe von Leuten. RI wiederholt Frage. BF2: Mein XXXX und mein XXXX . Nachgefragt heißt der XXXX . BF2: Mein römisch 40 und mein römisch 40 . Nachgefragt heißt der römisch 40 . RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? BF2: Im Oktober
  66. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Syrien und in welcher Stadt? Bitte geben Sie jeweils den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF2: Wir als Familie sind in die Türkei eingereist. Über andere Verwandte habe ich keine Informationen und auch keinen Kontakt. RI: Haben Sie sonstige Verwandte (Halbbrüder, Halbschwestern, Stiefbrüder, Stiefschwestern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen) in Syrien? Nennen Sie bitte die ungefähre Anzahl aller in Syrien lebenden Verwandten. BF2: Ich würde sagen ca. 15 Personen. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF2: Nein, ich rufe niemanden in Syrien an. RI: Verfügen Ihre Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, sonstige Grundstücke, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)? BF2: In XXXX haben wir ein Stück Land von ungefähr 30 Dunam. Nachgefragt, und 2 Häuser, 1 in XXXX und 1 in XXXX und ein Geschäft für Lebensmittel in XXXX . BF2: In römisch 40 haben wir ein Stück Land von ungefähr 30 Dunam. Nachgefragt, und 2 Häuser, 1 in römisch 40 und 1 in römisch 40 und ein Geschäft für Lebensmittel in römisch 40 . RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF2: Nein. RI: Verfügen Sie über Bekannte und/oder Freunde in Syrien mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? Wenn ja, wen und wie haben Sie Kontakt? BF2: In Syrien kontaktiere ich niemanden. RI wiederholt die Frage. BF2: In Syrien nicht, Freunde habe ich wohl, aber in der Türkei. RI: Bezüglich Ihrer außerhalb von Syrien lebenden Verwandten haben Sie und Ihr Bruder im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angeführt: Vater XXXX , geboren XXXX ; Mutter XXXX , geboren XXXX ; Bruder XXXX , geboren XXXX ; Bruder XXXX , geboren XXXX ; Schwester XXXX , geboren XXXX ; Schwester XXXX , geboren XXXX ; Gattin XXXX , geboren am XXXX ; alle aufhältig in der Türkei; Sind diese Angaben aus heutiger Sicht noch aktuell oder haben Sie dazu Ergänzungen oder Änderungen anzugeben? RI: Bezüglich Ihrer außerhalb von Syrien lebenden Verwandten haben Sie und Ihr Bruder im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angeführt: Vater römisch 40 , geboren römisch 40 ; Mutter römisch 40 , geboren römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geboren römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geboren römisch 40 ; Gattin römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alle aufhältig in der Türkei; Sind diese Angaben aus heutiger Sicht noch aktuell oder haben Sie dazu Ergänzungen oder Änderungen anzugeben? BF2: Alles richtig. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren in der Türkei lebenden Verwandten und wenn ja, wie oft? BF2: Je nach Arbeitssituation, aber im Durchschnitt 3 bis 4 Mal in der Woche mit dem Vater, Mutter und Frau und manchmal auch meine Geschwister. RI: Wo in der Türkei halten sich diese Verwandten von Ihnen auf und wie ist deren Aufenthaltsstatus? BF2: In XXXX , sie haben Kimlik. BF2: In römisch 40 , sie haben Kimlik. RI: Wie geht es Ihren in der Türkei aufhältigen Verwandten finanziell? BF2: Unter Durchschnitt. RI: Wovon genau lebt Ihre Gattin in der Türkei zurzeit? BF2: Sie arbeitet nicht, aber sie wird von meiner Familie und von einer Moschee unterstützt. RI: Wieso sind Sie ohne Gattin im September 2022 aus der Türkei gereist und haben diese dort zurückgelassen? BF2: Der Weg ist nicht ungefährlich. RI: Verfügen Sie noch über andere Verwandte in Drittstaaten außerhalb von Syrien? BF2: Nein. RI: Wann und wie haben Sie Ihre Gattin, die Fr. XXXX , geboren am XXXX , kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar? RI: Wann und wie haben Sie Ihre Gattin, die Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar? BF2: 2018 habe ich sie kennengelernt in der Schule. Am XXXX haben wir geheiratet. BF2: 2018 habe ich sie kennengelernt in der Schule. Am römisch 40 haben wir geheiratet. RI: War die Eheschließung traditionell oder standesamtlich bzw. haben Sie die Eheschließung standesamtlich registrieren lassen? BF2: Wir haben traditionell in der Türkei geheiratet. 10 Tage später haben wir die Ehe in Syrien eintragen lassen. RI: Sind sei mit Ihrer Gattin in irgendeiner Weise verwandt und wenn ja, wie ist das Verwandtschaftsverhältnis? BF2: Ja, ihr Vater ist der Cousin meines Vaters. RI: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihre Gattin, Fr. XXXX , geboren am XXXX ? RI: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihre Gattin, Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 ? BF2: Syrerin. RI: Verfügen Sie und Ihre Gattin Fr. XXXX , geboren am XXXX , über gemeinsame leibliche Kinder? RI: Verfügen Sie und Ihre Gattin Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , über gemeinsame leibliche Kinder? BF2: Nein. RI: Verfügen Sie sonst über leibliche Kinder? BF2: Nein. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Österreich und seit wann? BF2: Mein XXXX und mein. XXXX BF2: Mein römisch 40 und mein. römisch 40 RI: Sind das alle Verwandten von Ihnen in Österreich? BF2: Nein nur wir XXXX . BF2: Nein nur wir römisch 40 . RI: Mit welchen Verwandten leben Sie in Ö im gleichen Haushalt? BF2: Da ich und mein XXXX schon arbeiten, haben wir es geschafft in XXXX eine Wohnung zu mieten. BF2: Da ich und mein römisch 40 schon arbeiten, haben wir es geschafft in römisch 40 eine Wohnung zu mieten. RI wiederholt die Frage BF2: Ich und mein XXXX . BF2: Ich und mein römisch 40 . RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer sonstigen Beziehung oder Partnerschaft? BF2: Nein. RI: Sind Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 wieder in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder Urlaub? BF2: Nein, gar nicht. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF2: Ich habe Angst vor dem Militärdienst in Syrien. Sie werden mich zum Kämpfen in Syrien zwingen und wenn ich das ablehne, werden sie mich töten und deshalb kam ich hierher um Sicherheit zu suchen. Ich möchte in Syrien keine Waffe tragen und keine Menschen töten, das syrische Volk ist unschuldig und ich möchte keine Menschen töten. RI: Ihr Herkunftsort stand unter der Herrschaft welcher Gruppierung als Sie Syrien verlassen haben und wer hat heut dort das Sagen? BF2: Das Regime und das Regime. RI: Welche Gruppierung hatte zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in XXXX das Sagen und wer hat heute dort das Sagen? RI: Welche Gruppierung hatte zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in römisch 40 das Sagen und wer hat heute dort das Sagen? BF2: Damals das Regime und jetzt das Regime und die Opposition. Ich will Ihnen zeigen, wie das dort eingeteilt ist. BF2 zeigt ein XXXX Foto von XXXX , auf diesem ist ein Militärstützpunkt vermerkt in einem Teil von XXXX und der Rest von XXXX ist von Oppositionellen besetzt. Die Vorlage wird zum Akt genommen. BF2 zeigt ein römisch 40 Foto von römisch 40 , auf diesem ist ein Militärstützpunkt vermerkt in einem Teil von römisch 40 und der Rest von römisch 40 ist von Oppositionellen besetzt. Die Vorlage wird zum Akt genommen. RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, welcher Art waren diese Probleme und mit wem konkret haben Sie diese Probleme gehabt? BF2: Ich war ein kleines Kind im Jahr 2011, als der Krieg ausgebrochen ist. Damals waren wir im Dorf XXXX , wo das Stück Land ist und wir haben es nicht geschafft zurück nach Hause zu kommen. Da kamen die verschiedensten Gruppen und es waren auch Kämpfe da. Da haben wir uns versammelt und sind in die Türkei gegangen. BF2: Ich war ein kleines Kind im Jahr 2011, als der Krieg ausgebrochen ist. Damals waren wir im Dorf römisch 40 , wo das Stück Land ist und wir haben es nicht geschafft zurück nach Hause zu kommen. Da kamen die verschiedensten Gruppen und es waren auch Kämpfe da. Da haben wir uns versammelt und sind in die Türkei gegangen. RI: Die Rekrutierung durch welche bewaffnete Gruppierung befürchten Sie nun konkret im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland? BF2: Das Regime und die Opposition auch. RI: Von welcher Gruppierung befürchten Sie konkret zwangsrekrutiert zu werden, Sie werden doch eine Vorstellung haben? BF2: Ich habe Angst vor dem Regime, dem XXXX , der XXXX . Eigentlich vor allen. BF2: Ich habe Angst vor dem Regime, dem römisch 40 , der römisch 40 . Eigentlich vor allen. RI: Wurde Sie jemals von Vertretern einer militärischen Gruppierung in Syrien persönlich kontaktiert zum Zwecke einer Rekrutierung? BF2: Ich war XXXX Jahre alt. BF2: Ich war römisch 40 Jahre alt. RI: Hat es jemals eine Situation gegeben, wo Sie und/oder Ihre Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert? BF2: Ich erinnere mich, als wir in XXXX waren, da kamen Soldaten des Regimes und sie kamen zu den Häusern und haben Sachen kaputt gemacht und sie haben sogar meinen Onkel ms. und andere Leute von dem Dorf festgenommen. BF2: Ich erinnere mich, als wir in römisch 40 waren, da kamen Soldaten des Regimes und sie kamen zu den Häusern und haben Sachen kaputt gemacht und sie haben sogar meinen Onkel ms. und andere Leute von dem Dorf festgenommen. RI: Sind zu irgendeinem Zeitpunkt Behördenvertretern oder Militärangehörigen zu Ihnen nach Hause bzw. zu Ihren Verwandten gekommen und haben nach Ihnen gesucht zum Zwecke der Einberufung zum Militärdienst bzw. zum Dienst an der Waffe? Wenn ja, wann war das und wer war das? BF2: Ich war sehr jung und ich weiß nicht was mit den anderen von der Familie passiert ist, ich war ein kleines Kind. RI: Wurde nach Ihnen jemals im Herkunftsstaat offiziell gefahndet, sind jemals Haftbefehle oder weitere Ladungen an Sie ergangen bzw. über Ihre Verwandten an Sie gelangt? BF2: Weil wir Angst hatten aus der Türkei abgeschoben zu werden, hat meine Mutter einen Rechtsanwalt beauftragt, der in Syrien ein Strafregisterauszug ausstellen sollte und daraufhin wurde ihm gesagt, dass ich zum Militär bestellt bin. RI: Haben Sie jemals ein behördliches Schreiben von den Behörden des Herkunftsstaats oder von bewaffneten Gruppierungen erhalten mit dem Sie aufgefordert wurden, Dienst an der Waffe zu verrichten? Wenn ja, wann? BF2: Nein, nur das. RI: Warum wollen Sie nicht den Grundwehrdienst in der syrischen Armee absolvieren? BF2: Der Krieg in Syrien ist ein Bürgerkrieg, da kämpfen Syrer gegen Syrer und das bedeutet, ich werde meine Landsleute töten müssen oder selber getötet werden, daher möchte ich das gar nicht. RI: Warum wollen Sie nicht bei sonstigen militärischen Gruppierungen in Syrien einen Wehrdienst absolvieren? BF2: Aus denselben Gründen, sie sind Syrer und sie töten Syrer. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF2: Die Festnahme meines XXXX und als die Soldaten des Regimes in das Dorf XXXX gekommen sind. Da war mein XXXX und XXXX Jahre alt. Da hatte mein Vater große Angst, dass sie sie mitnehmen und da war die Entscheidung, wir gehen alle weg. BF2: Die Festnahme meines römisch 40 und als die Soldaten des Regimes in das Dorf römisch 40 gekommen sind. Da war mein römisch 40 und römisch 40 Jahre alt. Da hatte mein Vater große Angst, dass sie sie mitnehmen und da war die Entscheidung, wir gehen alle weg. RI: Wissen Sie auch etwas von XXXX die 2014 festgenommen wurden und verschwunden sind? RI: Wissen Sie auch etwas von römisch 40 die 2014 festgenommen wurden und verschwunden sind? BF2: Ja, sie sind XXXX ms., sie wurden festgenommen, ich glaube, sie sind verstorben. BF2: Ja, sie sind römisch 40 ms., sie wurden festgenommen, ich glaube, sie sind verstorben. RI: VORHALTUNG: Laut Länderinformationen gibt es in Ihrem Herkunftsstaat die legale Möglichkeit für wehrpflichtige Syrer, welche seit zumindest einem Jahr einen Wohnsitz im Ausland haben, sich mit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht im Herkunftsstaat nachhaltig zu befreien. Dies gilt auch für syrische Wehrpflichtige, die illegal das Land verlassen haben. Sie befinden sich seit deutlich mehr als 1 Jahr außerhalb Syriens. Wäre das für Sie nicht eine Option um nach Syrien zurückkehren zu können? BF2: Nummer 1, den syrischen Behörden kann man nicht vertrauen. Sie könnten das Geld nehmen und mich trotzdem einziehen. Vielleicht nehmen sie das Geld und 1, 2 Monate später rekrutieren sie mich trotzdem.
  67. Ich habe kein Geld dafür und
  68. Ich würde dieses Regime nicht mit meinem Geld unterstützen, damit sie weitere Menschen töten. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF2: Das war es. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF2: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF2: Sie werden mich festnehmen, mich zwingen zum Kämpfen, ich werde es ablehnen, sie werden mich ins Gefängnis schicken, Folter oder auch töten. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen,…)? BF2: Nein. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF1: Nein, ich war ein kleines Kind. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Syrien politisch aktiv? BF2: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF2: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF2: Zwischen 4.000 und 6.000 US-Dollar. RI: War dieser Betrag für Sie alleine oder für Sie und Ihren Bruder gemeinsam? BF2: Für eine Person. RI: Wie konnten Sie sich diesen Betrag leisten? BF2: Geborgt von verschiedenen Leuten. Nachgefragt, von Familienmitgliedern und Freunden des Vaters. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF2: Ja. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF2? RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den BF2? RV: Nein, allerdings habe ich noch ein Vorbringen. Regierungsvorlage, Nein, allerdings habe ich noch ein Vorbringen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich wollte nur darauf hinweisen, dass der Cousin XXXX in seinem Asylvorbringen vorgebracht hat, dass sein Vater verhaftet worden wäre und wieder freigelassen worden wäre und dass XXXX ums Leben kamen, der Grund dafür war die Teilnahme des Vaters an Demonstrationen, sodass davon auszugehen ist, dass die Familie in Syrien als Oppositionell angesehen wird. Die Aktenzahl des XXXX lautet XXXX . Regierungsvorlage, Ich wollte nur darauf hinweisen, dass der Cousin römisch 40 in seinem Asylvorbringen vorgebracht hat, dass sein Vater verhaftet worden wäre und wieder freigelassen worden wäre und dass römisch 40 ums Leben kamen, der Grund dafür war die Teilnahme des Vaters an Demonstrationen, sodass davon auszugehen ist, dass die Familie in Syrien als Oppositionell angesehen wird. Die Aktenzahl des römisch 40 lautet römisch 40 . BF2 bleibt im Saal. BF1 betritt den Saal. RI: Das Verhandlungsprotokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.[…]“. RI: Das Verhandlungsprotokoll wird Ihnen nun rückübersetzt., […]“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  69. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz vom 09.10.2022, der polizeilichen Erstbefragung der BF1 und der BF2 am 11.10.2022, der niederschriftlichen Einvernahme der BF1 und BF2 am 09.10.2023 (BF1) und 25.07.2023 (BF2) vor dem BFA, der für den BF1 eingebrachten Beschwerde vom 30.12.2023 und der für den BF2 eingebrachten Beschwerde vom 30.12.2023 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 21.11.2023, der von den Beschwerdeführern vorgelegten Schriftsätzen und Beweismittel und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  70. Zur Person der Beschwerdeführer: Der BF1 ist der ältere Bruder des BF
  71. Die volljährigen BF1 und BF2 sind syrische Staatsangehörige, gehören der arabischen Volksgruppe an und bekennen sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islams. Ihre Identitäten stehen fest. Die BF1 und BF2 sprechen muttersprachlich Arabisch. Der BF1 ist mit Frau XXXX , geboren am XXXX verheiratet und hat mit ihr drei Kinder; Sohn XXXX , geboren am XXXX , Tochter XXXX , geboren am XXXX und Tochter XXXX , geboren am XXXX . Seine Frau und alle drei Kinder leben in der Türkei. Der BF2 ist mit Frau XXXX , geboren am XXXX verheiratet und hat keine Kinder. Die Frau des BF2 lebt in der Türkei.Der BF1 ist der ältere Bruder des BF
  72. Die volljährigen BF1 und BF2 sind syrische Staatsangehörige, gehören der arabischen Volksgruppe an und bekennen sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islams. Ihre Identitäten stehen fest. Die BF1 und BF2 sprechen muttersprachlich Arabisch. Der BF1 ist mit Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 verheiratet und hat mit ihr drei Kinder; Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 und Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seine Frau und alle drei Kinder leben in der Türkei. Der BF2 ist mit Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 verheiratet und hat keine Kinder. Die Frau des BF2 lebt in der Türkei. Die BF1 und BF2 wurden im Ort XXXX (auch XXXX ), im Gouvernement XXXX , in Syrien geboren. Der BF1 hat XXXX Jahre die Schule in XXXX in Syrien besucht, in der Türkei hat er nicht die Schule besucht. Der BF2 hat XXXX Jahre die Schule in XXXX und XXXX Jahre die Schule in der Türkei besucht. Der BF1 hat in der familieneigenen Landwirtschaft in XXXX mitgearbeitet. In der Türkei hat er ebenfalls auf einer Landwirtschaft gearbeitet. Der BF2 hat in der Türkei als XXXX und in einem XXXX gearbeitet. Die BFs sind 2012 oder 2014 aus Syrien in die Türkei ausgereist. Beide arbeiten zurzeit in Österreich bei einem Möbelunternehmen als XXXX . Darüber hinaus haben die BF1 und BF2 keine Schul- oder Berufsbildung. Die BF1 und BF2 wurden im Ort römisch 40 (auch römisch 40 ), im Gouvernement römisch 40 , in Syrien geboren. Der BF1 hat römisch 40 Jahre die Schule in römisch 40 in Syrien besucht, in der Türkei hat er nicht die Schule besucht. Der BF2 hat römisch 40 Jahre die Schule in römisch 40 und römisch 40 Jahre die Schule in der Türkei besucht. Der BF1 hat in der familieneigenen Landwirtschaft in römisch 40 mitgearbeitet. In der Türkei hat er ebenfalls auf einer Landwirtschaft gearbeitet. Der BF2 hat in der Türkei als römisch 40 und in einem römisch 40 gearbeitet. Die BFs sind 2012 oder 2014 aus Syrien in die Türkei ausgereist. Beide arbeiten zurzeit in Österreich bei einem Möbelunternehmen als römisch 40 . Darüber hinaus haben die BF1 und BF2 keine Schul- oder Berufsbildung. Der Vater der BF, XXXX , geboren XXXX , die Mutter der BF XXXX , geboren XXXX , ein Bruder der BF XXXX , geboren XXXX , ein weiterer Bruder der BF, XXXX , geboren XXXX , eine Schwester der BF XXXX , geboren XXXX und eine weitere Schwester der BF, XXXX , geboren XXXX leben in der Türkei. Zu seiner Frau und seinen Kindern in der Türkei hat der BF1 fast täglich Kontakt, zu den anderen Familienmitgliedern in der Türkei etwa einmal die Woche. Der BF2 hat etwa drei bis viermal in der Woche Kontakt zu seinen Eltern und seiner Frau in der Türkei, manchmal auch zu seinen Geschwistern in der Türkei. Die Familie verfügt über eine etwa 35 Donum große Landwirtschaft, samt Haus in XXXX , sowie ein weiteres Haus und ein XXXX in XXXX . Der Vater der BF, römisch 40 , geboren römisch 40 , die Mutter der BF römisch 40 , geboren römisch 40 , ein Bruder der BF römisch 40 , geboren römisch 40 , ein weiterer Bruder der BF, römisch 40 , geboren römisch 40 , eine Schwester der BF römisch 40 , geboren römisch 40 und eine weitere Schwester der BF, römisch 40 , geboren römisch 40 leben in der Türkei. Zu seiner Frau und seinen Kindern in der Türkei hat der BF1 fast täglich Kontakt, zu den anderen Familienmitgliedern in der Türkei etwa einmal die Woche. Der BF2 hat etwa drei bis viermal in der Woche Kontakt zu seinen Eltern und seiner Frau in der Türkei, manchmal auch zu seinen Geschwistern in der Türkei. Die Familie verfügt über eine etwa 35 Donum große Landwirtschaft, samt Haus in römisch 40 , sowie ein weiteres Haus und ein römisch 40 in römisch 40 . Insgesamt leben ca. 10-15 Verwandte der BFs in Syrien. Im Bundesgebiet haben die BF1 und BF2 einen Cousin, XXXX , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und dessen Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf Asyl vom BVwG abgewiesen wurde.Im Bundesgebiet haben die BF1 und BF2 einen Cousin, römisch 40 , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und dessen Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf Asyl vom BVwG abgewiesen wurde. Die BF1 und BF2 reisten spätestens am 09.10.2022 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 21.11.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 30.12.2023 (BF1) und am 30.12.2023 (BF2) in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die BF1 und BF2 reisten spätestens am 09.10.2022 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 21.11.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde am 30.12.2023 (BF1) und am 30.12.2023 (BF2) in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die BF1 und BF2 sind gesund und arbeitsfähig. Die BF1 und BF2 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die BF1 und BF2 sind persönlich unglaubwürdig. 1.
  73. Zum Fluchtgrund der Beschwerdeführer: 1.2.
  74. Der Herkunftsort der BFs XXXX im Gouvernement Latakia befindet sich derzeit unter der Kontrolle der XXXX . 1.2.
  75. Der Herkunftsort der BFs römisch 40 im Gouvernement Latakia befindet sich derzeit unter der Kontrolle der römisch 40 . 1.2.
  76. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren. Die BF1 und BF2 befanden sich bei Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat nicht im wehrpflichtigen Alter sind aber zum Entscheidungszeitpunkt in einem wehrpflichtigem Alter. Die BF1 und BF2 haben ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Die syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen jedoch nicht umsetzen und führt keine Rekrutierungen durch, da sie nur eingeschränkt in der Lage ist, Personen zu rekrutieren. Die BF1 und BF2 haben zudem keine Einberufungsbefehle erhalten. Den BF1 und BF2 droht daher mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatort XXXX im Gouvernement Latakia, auch keine reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die syrischen Streitkräfte.1.2.
  77. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren. Die BF1 und BF2 befanden sich bei Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat nicht im wehrpflichtigen Alter sind aber zum Entscheidungszeitpunkt in einem wehrpflichtigem Alter. Die BF1 und BF2 haben ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Die syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen jedoch nicht umsetzen und führt keine Rekrutierungen durch, da sie nur eingeschränkt in der Lage ist, Personen zu rekrutieren. Die BF1 und BF2 haben zudem keine Einberufungsbefehle erhalten. Den BF1 und BF2 droht daher mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatort römisch 40 im Gouvernement Latakia, auch keine reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die syrischen Streitkräfte. 1.2.
  78. Das syrische Regime hat keinen Zugriff auf den Herkunftsort der BFs. Die syrischen Behörden können keine Rekrutierungen in der Heimatregion der BFs durchführen und laufen diese auch nicht Gefahr von diesen verfolgt zu werden. Eine Anreise zum Herkunftsort – ohne auf von syrischen Kräften kontrolliertes Gebiet zu gelangen – ist den BFs möglich und zumutbar. 1.2.
  79. In den von ihnen kontrollierten Gebieten, erlegen oppositionelle bewaffnete Gruppierungen Zivilisten keine Wehrpflicht auf. Die BFs wurden von oppositionellen Gruppierungen weder bedroht, noch aufgefordert sich ihnen anzuschließen. 1.2.
  80. Den BFs droht in ihrem Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch die XXXX oder eine andere oppositionelle bewaffnete Gruppierung, wie etwa der „Freien Syrischen Armee“ (FSA) bzw. der SNA.1.2.
  81. Den BFs droht in ihrem Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch die römisch 40 oder eine andere oppositionelle bewaffnete Gruppierung, wie etwa der „Freien Syrischen Armee“ (FSA) bzw. der SNA. 1.2.
  82. Die BF1 und BF2 haben keine nachweislich außenwirksamen und daher asylrelevanten (exil-) politischen, gegen das syrische Regime gerichteten, Aktivitäten, innerhalb oder außerhalb ihres Landes betrieben, weshalb die BF1 und BF2 mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuell unmittelbare und sie persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen wegen einer – ihnen zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten haben. 1.2.
  83. Den BFs droht im Herkunftsstaat auch wegen einer Namensverwechslung oder aufgrund einer Familienangehörigen unterstellten politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung. 1.2.
  84. Die BF1 und BF2 sind im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. 1.2.
  85. Die BF1 und BF2 haben in Syrien keine Strafrechtsdelikte begangen, auch kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Sie genießen nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. 1.2.
  86. Den BF1 und BF2 droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat. Auch wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich droht den BF1 und BF2 im Herkunftsstaat keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bzw. einer Verfolgung von asylrelevantem Ausmaß bedroht zu werden und haben sie Syrien aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und des Krieges verlassen. 1.
  87. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.3.
  88. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben: „[…] Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-08 10:59 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle üb

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